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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 194/22 Beschluss Verkehrsunfall: Anforderungen an Darlegungen zur Unfallkausalität von Kosten für stationäre Behandlun

Verkehrsunfall: Anforderungen an Darlegungen zur Unfallkausalität von Kosten für stationäre Behandlung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Limuburg a. d. Lahn,

  1. Oktober 2022, 1 O 261/21, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin vom 24.11.2022 gegen das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen: 1 O 261/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.01.2024 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Hinweisbeschluss vom 17.10.2024 (Bl. 197ff eA) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO vollumfänglich Bezug genommen. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil. Es liegt insbesondere keine Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts vor. Das Oberlandesgericht Naumburg führt in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil (vom 12.07.2023 - Az. 9 U 125/22, Bl. 349ff d.A.) auf Seite 11 aus, dass die Klägerin ausreichenden Sachvortrag gehalten habe. Sie habe nicht nur die von der Beklagten als unzureichend beanstandeten Grouper-Ausdrucke vorgelegt, sondern auch den Verlegungsbrief des Universitätsklinikums Stadt1 vom 15.05.2018 (Anlage K2) und den Bericht des neurologischen Rehabilitationszentrums Stadt1 vom 30.07.2018 (Anlage K1), außerdem die weiteren im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Unterlagen. Insofern unterscheidet sich die Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg bereits wesentlich von der hiesigen Tatsachengrundlage. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
  2. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14.01.2025 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen. 1.1 Der Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen (Beckenringfraktur und distale Radiusfraktur links) und der Erforderlichkeit der Kosten für eine stationäre „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ erschließt sich nicht aus dem zeitlichen Zusammenhang und den in den Belegen festgehaltenen Verletzungen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Versicherte ausweislich des von der Klägerin vorgelegten „Grouper“-Auszugs eine Vielzahl von Vorerkrankungen aufwies (dazu bereits Hinweisbeschl. v. 17.10.2024, Seite 5). Deren (Mit-)Ursächlichkeit für die „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ ist jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen. Dem stehen auch die Ausführungen des OLG Zweibrücken nicht entgegen (Beschl. v. 30.05.2022, Az. 1 W 9/22). Zunächst prüfte das OLG Zweibrücken einen Verzug des dortigen Beklagten. Die Ausführungen des OLG Zweibrücken sind bereits aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf den hiesigen Fall übertragbar. Zudem lässt sich den Gründen der dortigen Entscheidungen nicht entnehmen, warum sich die Unfallbedingtheit der Primärverletzungen des Versicherten dem Gericht aus dem zeitlichen Zusammenhang erschloss. Hinzu kommt, dass das OLG Zweibrücken im dortigen Fall eine Unfallbedingtheit der Primärverletzungen annahm. Die Unfallbedingtheit der Primärverletzungen dürfte sich aber grundsätzlich wesentlich einfacher erschließen lassen. Die Unfallbedingtheit der Primärverletzungen (Beckenringfraktur und distale Radiusfraktur links) ist vorliegend jedoch gerade nicht streitig. Schließlich hat der Beklagte im hiesigen Verfahren die von dem OLG Zweibrücken im dortigen Verfahren aufgestellten Anforderungen - im Gegensatz zum Beklagten im dortigen Verfahren - vollumfänglich erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin Mitteilung von dem Leistungshindernis gemacht, die aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen benannt und deren Erforderlichkeit erläutert. Die Klägerin hat für den Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen (Beckenringfraktur und distale Radiusfraktur links) und der Erforderlichkeit der Kosten für eine stationäre „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ auch nicht „durchgehend“ Beweis angeboten. Es fehlt vielmehr bis heute an einem diesbezüglichen Beweisangebot (so auch Beschluss vom 27.02.2025, Bl. 306ff. eA). Die Klägerin hat weder die vom Beklagten erbetenen Unterlagen (auch nur teilweise) vorgelegt, noch vorsorglich ein konkretes Beweisangebot unterbreitet. Sie stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, aus rechtlicher Sicht nicht zu näherem Vortrag oder Beibringung verpflichtet zu sein. 1.2 Der Senat hat die Darlegungsanforderungen an den Vortrag der Klägerin nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG überspannt. Mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26.08.2021 genügt sie ihrer Darlegungslast nicht, dass die behandelnde Einrichtung (das Kreiskrankenhaus Stadt2) zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) berechtigt sei. Die Frage der grundsätzlichen Berechtigung des Krankenhauses zur Abrechnung solcher Kosten steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen (unfallbedingten) Erforderlichkeit der Kosten für die Behandlung der Versicherungsnehmerin. Entsprechend geht das Beweisangebot (Sachverständigengutachten) der Klägerin im Schriftsatz vom 26.08.2021, dass die behandelnde Einrichtung (das Kreiskrankenhaus Stadt2) zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) berechtigt sei, ins Leere. Der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des LG München I ist zur Darlegung der unfallbedingten Erforderlichkeit der Kosten im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Sämtliche von dem LG München I angeführten Gründe für den Kausalzusammenhang sind auf den dortigen Fall bezogen und von der Klägerin für den hiesigen Fall nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Beklagte im hiesigen Fall die haftungsausfüllende Kausalität gerade nicht „lediglich pauschal bestritten“ hat (dazu bereits Hinweisbeschluss vom 17.10.2024, Seiten 5f.). Schließlich verkennt die Klägerin, dass die von ihr auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.01.2025 angeführten Rechtsprechungszitate sich lediglich auf die initiale Darlegungslast beziehen. Der Zivilprozess ist als Parteiprozess jedoch von wechselseitigem Vortrag geprägt. Es genügt daher für die Schlüssigkeit der Klage zunächst der Vortrag, dass der Verletzte infolge eines Unfalls Verletzungen erlitten und deshalb „die gegenständlichen Behandlungen erhalten hat“. Ein solcher Vortrag genügt auch noch für eine Verurteilung, wenn der Beklagte einen solchen Vortrag lediglich unsubstantiiert oder unzulässig mit Nichtwissen bestreitet. All dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte substantiiert zur fehlenden Erforderlichkeit der Kosten für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung vorgetragen hat (dazu bereits Hinweisbeschluss vom 17.10.2024, Seiten 5f.). Nach diesem Vortrag des Beklagten wäre die Klägerin gehalten gewesen, näher zum Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen (Beckenringfraktur und distale Radiusfraktur links) und der Erforderlichkeit der Kosten für eine stationäre „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ vorzutragen und/oder für diesen Beweis anzubieten. Ein solcher Vortrag oder ein solches Beweisangebot sind jedoch nicht erfolgt und insbesondere nicht im Schriftsatz vom 26.08.2021 (Bl. 83ff. d.A.) enthalten. Zunächst führt die Klägerin in diesem Schriftsatz allgemein aus, dass „die der Leistung zugrundeliegenden Behandlungen ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen“ seien. Hierfür sei bereits Beweis angeboten worden. Ein solches Beweisangebot findet sich in ihren Schriftsätzen nicht (dazu insgesamt bereits Hinweisbeschluss vom 17.10.2024, Seite 6). Der Schriftsatz enthält sodann Beweisangebote zu zwei Behauptungen der Klägerin. Das erste Beweisangebot erfolgte zu der Behauptung, dass „das Zahlenwerk ‚zutreffend und vollständig‘“ sei. Das zweite Beweisangebot erfolgte zu der Behauptung, dass die behandelnde Einrichtung zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-550 berechtigt sei. Das Landgericht hat die Klägerin erstinstanzlich zudem mit Beschluss vom 07.03.2022 (Bl. 137ff d.A.) darauf hingewiesen, dass sie zur Schadenshöhe noch nicht ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten habe. Dabei hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass es an Vortrag und Beweisangeboten für die Frage der unfallkausalen Erforderlichkeit der geleisteten Zahlungen mangele (Beschl. vom 07.03.2022, Seiten 2f). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr pauschaler Vortrag zur unfallkausalen Erforderlichkeit der geltend gemachten Behandlungen und/oder Kosten nicht ausreichend war. Ein konkretes Beweisangebot zu diesem Umstand ist bis heute unterblieben. Die Klägerin stellt sich bis heute auf den Standpunkt, dass der Schädiger „mangels anderweitiger Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit ungeprüft solche Krankenhausabrechnungen zu ersetzen [habe], die auch für die Krankenkasse nicht gemäß §§ 275 ff. SGB V prüfbar“ gewesen seien (so zuletzt Seite 11 Schriftsatz vom 14.01.2025, Unterstreichung hinzugefügt). Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.07.2024 (Az. VI ZR 252/23) eine klare Absage erteilt. Der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat weiterhin an. Da die Klägerin nach alldem nicht zu dem Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen (Beckenringfraktur und distale Radiusfraktur links) und der Erforderlichkeit der Kosten für eine stationäre „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ vorgetragen hat, hätte die (dazu nicht angebotene) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage durch das Landgericht eine Ausforschung dargestellt. 1.3 Die Klägerin musste sich für näheren Vortrag zum Kausalzusammenhang weder medizinisches Fachwissen aneignen, noch Unterlagen vorlegen, deren Vorlage ihr nicht möglich war. Es wäre ausreichend gewesen, wenn die Klägerin sich mit den in der Klageerwiderung und der vorgelegten „Fallbewertung“ erhobenen Bedenken des Beklagten auseinandersetzt und Beweis für die unfallbedingte, stationäre Behandlung der Versicherungsnehmerin in der Geriatrie vom 10.09.2019 bis 04.10.2019 angeboten hätte. Die dort angeforderten Unterlagen hätte sie vorlegen oder geltend machen können, dass und warum ihr die Vorlage der dort konkret angeforderten Unterlagen nicht möglich war. 1.4 Eine (erneute) Beweisaufnahme war auch nicht nach der von der Klägerin unter Ziff. 1.5 ihres Schriftsatzes vom 14.01.2025 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts konnten hier bereits deshalb nicht aufkommen, weil das Landgericht keinerlei Feststellungen (im Rahmen einer Beweisaufnahme) getroffen hat. Insofern konnte sich das Verkennen des Beweismaßes durch das Landgericht auch nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung auswirken. 1.5 Die Klägerin setzt sich sodann unter Ziff. 2 ihres Schriftsatzes vom 14.01.2025 ausführlich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024 (Az. VI ZR 252/23) auseinander und meint, dass dieses nicht haltbar sei. Gleichzeitig führt die Klägerin aus, dass es auf das Urteil im konkreten Fall nicht entscheidend ankomme. Auf Seiten des Senats verbleibt es dabei, dass dieser sich der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anschließt. Auf die Ausführungen unter Ziff. 2 des Hinweisbeschlusses vom 17.10.2024 wird insoweit erneut Bezug genommen.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
  4. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. (Vorausgegangen ist unter dem 17.10.2024 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit ... hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -
  5. Zivilsenat - durch die Richter .. am 17.10.2024 beschlossen: Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten und nahm ursprünglich dessen Kfz-Haftpflichtversicherer (vormals Beklagte zu 2) aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Heilbehandlungskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 01.09.2019 in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 mangels Passivlegitimation keine Ansprüche zustünden. Eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht. Das (unfallverursachende) Beklagtenfahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt bei der B a. G. versichert gewesen. Diese habe auch das titelersetzende Anerkenntnis abgegeben (Anl. K1, Bl. 34 der Akte). Für die Beklagten zu 2 sei aus der Klageschrift nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin nicht die Beklagte zu 2, sondern den wahren Aussteller des titelersetzenden Anerkenntnisses habe verklagen wollen. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Heilbehandlungskosten stünde der Klägerin auch nicht gegen den Beklagten (zu 1) zu. Die Klägerin habe ihren Klagevortrag trotz Hinweises des Gerichts vom 07.03.2022 nicht ausreichend begründet. In diesem Beschluss habe das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Schadensersatzforderung in prüfbarer Form nachzuweisen habe. Hierfür gelte der Maßstab nach § 286 ZPO und nicht nach § 287 ZPO. Es genüge nicht, auf die von der Klägerin als Drittleistungsträger erbrachten Leistungen (an das Krankenhaus) hinzuweisen. In der Zahlung der Klägerin an den Leistungserbringer (Krankenhaus) liege u.a. kein Nachweis dafür, dass die vom Krankenhaus abgerechnete Leistung erbracht und unfallkausal auch erforderlich gewesen sei. Auf diesen Hinweis des Gerichts habe die Klägerin ihr Vorbringen nicht ergänzt, sondern an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.11.2022 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat die Klägerin am 24.11.2022 nur noch den Beklagten (zu 1) betreffend Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen gegen den Beklagten unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung weiter. Die Klägerin meint, zur Darlegung ihrer Schadenspositionen müsse sie sich auf die ihr von den Leistungserbringern übermittelten Daten stützen können. Andere Kostenbelege gebe es nicht. Insbesondere die Daten der Krankenhausabrechnung nach § 301 SGB V enthielten die für die Prüfung der Kodierung und damit der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten und ermöglichten somit eine rechnerische Überprüfung der Krankenhausabrechnungen. Daher indiziere die Abrechnung eines qualifizierten Ausstellers auch im Regressprozess nach § 116 SGB X die Notwendigkeit der abgerechneten Kosten. Die Schadenshöhe werde daher durch eine tabellarische Aufstellung der Schadenspositionen unter Beifügung entsprechender EDV-Ausdrucke der übermittelten Rechnungsdaten der Leistungserbringer nachgewiesen. Das Landgericht hingegen habe in seinem Urteil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die Darlegungsanforderungen gegenüber der Klägerin überzogen habe. Zwischen den Parteien seien lediglich die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung vom 01.09.2019 bis 04.10.2019 streitig gewesen. Mit der Klage habe die Klägerin den Ausdruck der Krankenhausabrechnung nach § 301 Abs. 1 SGB V im Anlagenkonvolut 1 eingereicht. Dies genüge für die Substantiierung ihres Anspruchs. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 habe die Klägerin weiter vorgetragen, dass die behandelnde Einrichtung (das Krankenhaus Stadt2) zur Abrechnung des OPS-Codes 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) berechtigt sei. Das Gutachten des medizinischen Dienstes vom 22.11.2019 zur Berechtigung der Abrechnung habe sie als Anl. 6 beigefügt. Weiterer Vortrag sei „zweifellos nicht geboten“ gewesen. Die Klägerin habe zu den materiellen Schäden und dem Umstand, dass diese auf den vorfallsbedingten Verletzungen beruhen, bereits auf Seite 4 der Klageschrift vorgetragen. Ergänzend verweist die Klägerin in der Berufungsinstanz auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, wonach eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung kausal auf die vorfallsbedingten Verletzungen zurückzuführen sei. Das Landgericht habe ferner auf Seite 5 des Urteils das Beweismaß verkannt und als Maßstab § 286 ZPO zugrunde gelegt. Es gehe vorliegend aber um die Schadenshöhe, die unzweifelhaft dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO unterfalle. Der Klägerin stünden auch aufgrund der Besonderheiten im Sozialrecht keine anderen Beweismittel zur Verfügung, was das Landgericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG fehlerhaft nicht beachtet habe. Die Klägerin habe ihre Schadensersatzforderung insbesondere nicht in einer für die Beklagtenseite prüfbaren Form nachweisen müssen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte den Schaden nicht hinreichend bestritten haben. Den Bedenken der Beklagten gegen einzelne Schadenspositionen in der Krankenhausabrechnung sei die Klägerin unter Vorlage des Gutachtens des medizinischen Dienstes vom 22.11.2019 unter Beweisantritt entgegengetreten. Der Hinweis des Landgerichts vom 07.03.2022 sei zudem nicht ausreichend klar gewesen. Insbesondere ergebe sich aus dem Hinweis nicht, welche Unterlagen die Klägerin „in prüfbarer Form“ habe vorlegen sollen. Die Klägerin habe auch für alle Tatsachen einen schlüssigen Klagevortrag erbracht, insbesondere für den Primärschaden, die Behandlungen und deren Kosten und dies unter Beweis gestellt. Die haftungsausfüllende Kausalität müsse notfalls durch Gerichtsgutachten nachgewiesen werden, aber auch hierzu sei das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 19.10.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Az. 1 O 261/21, wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
  6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.825,09 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 10.03.2020 zu zahlen.
  7. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 816,34 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Der Beklagte wiederholt ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass die Erforderlichkeit einer geriatrischen Behandlung und die Kausalität der dafür geltend gemachten Behandlungskosten zu Recht bestritten sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht ist zu Recht ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.
  8. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Krankenhauskosten gegen den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ist der Vortrag der Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Teils der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung vom 01.09.2019 bis zum 04.10.2019 ihrer Versicherten nicht ausreichend. Als gerade noch ausreichend mag der Vortrag der Klägerin zur Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages von 7.825,09 € angesehen werden. Zwar trägt die Klägerin in der Klageschrift nicht vor, welche Art von Forderung sie geltend macht und wie sie zu dem eingeklagten Betrag gelangt. Man kann jedoch ihrem Vortrag auf Seiten 10 f der Klageschrift (gerade noch) entnehmen, dass es sich um Kosten für die stationäre Behandlung der Versicherten handeln und sich die Forderung aus den von der Klägerin (ursprünglich) geforderten 13.529,09 € abzüglich geleisteter 1.450,72 € und 4.253,28 € ergeben soll. Es fehlt jedoch jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zur Unfallkausalität der Kosten für die stationäre Behandlung ihrer Versicherten i.H.v. 7.825,09 €. In der Klageschrift trug die Klägerin vor, dass ihre Versicherte als Fußgängerin am 01.09.2019 gegen 10:15 Uhr von dem Beklagtenfahrzeug angefahren wurde. Ihre Versicherte sei zu Fall gekommen und habe sich dabei unter anderem eine Beckenringfraktur und eine distale Radiusfraktur links zugezogen. Aufgrund des Unfalls habe sich ihre Versicherte vom 01.09.2019 bis 04.10.2019 im Krankenhaus in stationärer Behandlung befunden. Weiter bot die Klägerin in der Klageschrift auf Seite 4 Beweis dafür an, dass sich ihre Versicherte durch den Unfall eine Beckenringfraktur und eine distale Radiusfraktur links zuzog. Hierüber musste das Landgericht keinen Beweis erheben, da die Behauptungen unstreitig geblieben sind. Entsprechend finden sich diese Behauptungen der Klägerin auch im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wieder. Der Beklagte hat dann jedoch die Unfallkausalität der Klageforderung bereits in der Klageerwiderung substantiiert bestritten. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, dass die Berechtigung der geltend gemachten stationären Reha-Kosten nicht geprüft werden könne. Die (vormals) Beklagten hätten sich mit der vorgelegten Abrechnung des Krankenhauses (sog. „Grouper“-Auszug, Bl. 21 RS f. der Akte) ausführlich auseinandergesetzt und die Abrechnung berechtigterweise um 24 Belegtage gekürzt. Tatsächlich enthält die Abrechnung des Krankenhauses eine Vielzahl von Diagnosen, von denen einige selbst für den Laien ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Unfallverletzungen stehen dürften (etwa „Z90.7 Verlust eines oder mehrerer Genitalorgane“ oder „E71.3 Störungen des Fettsäurestoffwechsels“). Mit Anlage zur Klageerwiderung haben die Beklagten zudem eine „Fallbewertung“ vorgelegt. In dieser heißt es u.a.: „Aus den vorliegenden Unterlagen erscheint der vollstationäre Aufenthalt gerechtfertigt, aber die stationäre Behandlung in der Geriatrie von 10.09.2019 - 04.10.2019 lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten. Daher werden diesem Fall 24 Belegungstage gekürzt.“ Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 haben die Beklagten weiter vorgetragen, dass ihnen für eine ordnungsgemäße Prüfung des „erlösrelevanten OPS-Code 8-550.1 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten)“ folgende Unterlagen fehlten: Forderungsschreiben des Kostenträgers, Aufnahme-/Entlassungsdiagnosen, Krankenhausrechnung, Arztberichte, OP-Bericht. Mit diesem Vortrag ist die Kausalität zwischen dem Unfall und der stationären Behandlung der Versicherten der Klägerin in der Geriatrie vom 10.09.2019 bis 04.10.2019 ausreichend bestritten. Die anwaltlich vertretene Klägerin konnte diesem Vortrag entnehmen, dass die Beklagten eine unfallbedingte Erforderlichkeit einer „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ in Abrede stellten und welche Unterlagen zur Überprüfung von der Klägerin vorzulegen waren. Die Klägerin hat nichtsdestotrotz mit Schriftsatz vom 26.08.2021 nicht näher zu dem Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Behandlung ihrer Versicherten in der Geriatrie vorgetragen. Sie hat auch keine der von den Beklagten bezeichneten Unterlagen vorgelegt. Die Klägerin hat sich vielmehr (allein) rechtlich auf den Standpunkt gestellt, dass keine weiteren Belege mehr zu prüfen seien. Aus diesem Grund hat das Landgericht auch keinen (erheblichen) Beweisantrag der Klägerin übergangen. Zwar hat die Klägerin aus Seite 10 der Klageschrift Beweis dafür angeboten, dass die streitgegenständlichen Schadenspositionen bzw. die diesen zugrunde liegenden Sozialleistungen durch die vorfallsbedingten Gesundheitsschäden verursacht worden seien. Einem solch allgemein gehaltenen Beweisantrag war aber mangels substantiierten Vorbringens der Klägerin durch das Landgericht nicht nachzugehen. Der unstreitig gebliebene Vortrag der Klägerin war jedenfalls nach dem substantiierten Bestreiten des Beklagten nicht mehr ausreichend. Konkreter Vortrag der Klägerin und ein entsprechendes Beweisangebot, dass aufgrund der Beckenringfraktur und der Radiusfraktur links eine Behandlung der Versicherten der Klägerin in der Geriatrie vom 10.09.2019 bis 04.10.2019 erforderlich war, finden sich gerade nicht. Das Landgericht war auch nicht gehalten, in den allgemeinen (und unstreitig gebliebenen) Vortrag der Klägerin ein entsprechendes Beweisangebot hineinzuinterpretieren. Es hätte sich vielmehr um eine Ausforschung gehandelt. Die Klägerin war anwaltlich vertreten. Den Schriftsätzen des Beklagten ließen sich hier dessen Einwendungen gegen die Klageforderung ausreichend entnehmen. Dennoch trug die Klägerin nicht einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür vor, warum die Unfallverletzungen ihrer Versicherten eine geriatrische Behandlung erforderlich gemacht haben könnten. Erst in der Berufungsschrift und dies auch nur durch Bezugnahme auf ein Urteil des Landgericht München I in einem anderen Fall macht die Klägerin Ausführungen dazu, warum die „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ kausal auf die vorfallsbedingten Verletzungen zurückzuführen sein könnte. Ein Beweisangebot dazu erfolgt aber selbst in der Berufungsbegründung nicht. Vielmehr zieht sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang darauf zurück, dass sie die Schadenshöhe allein anhand der „sozialrechtlich übermittelten Daten der Leistungserbringer“ darlegen könne.
  9. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Klageanspruchs durch die Klägerin auch nicht zulasten der Klägerin und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG „überzogen“. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.07.2024 (Az. VI ZR 252/23) die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. In diesem Urteil hat der BGH die Auffassung der Klägerin und des Oberlandesgericht Nürnberg deutlich zurückgewiesen, dass die (auch dort) vorgelegten „Grouper“-Ausdrucke und Krankenhausberichte zur Darlegung der Schadenshöhe ausreichend seien. Die Klägerin sei nicht als Geschädigter anzusehen. Der Schaden, den die Beklagte zu ersetzen habe, sei nicht ohne weiteres mit der Vermögenseinbuße gleichzusetzen, die der Klägerin durch ihre eigene Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V entstanden sei (BGH, Urt. v. 09.07.2024, Az. VI ZR 252/23, Rn. 11). Der auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangene Anspruch knüpfe an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers an und nicht an die tatsächlich erbrachten Leistungen (BGH, aaO, Rn. 12). Dabei sei zwischen der Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers gegenüber der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber einem Schädiger andererseits deutlich zu unterscheiden. Lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht vor, könne auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen (BGH, aaO, Rn. 13). Daher treffen den Sozialversicherungsträger, der den auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend macht, im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen (BGH, aaO, Rn. 17). Was die Beweislast angehe, so gelte für die im Streit stehende haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betreffe, das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung genüge eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, aaO, Rn.18). Eine Abweichung von diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ergibt sich aus deren Stellung als Sozialversicherungsträgerin (gesetzliche Krankenkasse) nicht. Die Systematik des Gesetzes spreche vielmehr gegen einen entsprechenden Willen, gesetzliche Krankenkassen hinsichtlich der Kosten stationärer Behandlungen beim Regress nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X besser zu stellen (BGH, aaO, Rn. 20). Mit § 116 Abs. 8 SGB X habe der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Regress für Kosten der nichtstationären ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln vereinfache. Diese Kosten würden mit einer Pauschale abgegolten, wenn keine höheren Leistungen nachgewiesen würden. Eine entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung sehe das Gesetz für die stationäre ärztliche Behandlung nicht vor. Diese werde weiterhin „genau abgerechnet“. Vor diesem Hintergrund stellten die von den Behandlungseinrichtungen (Krankenhäusern) erstellten Abrechnungsdaten nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Anhaltspunkt, aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung dar (BGH, aaO, Rn. 28). Daher habe auch das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung nicht ohne nähere Prüfung als generell unbeachtlich ansehen dürfen (BGH, aaO, Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Klage erstinstanzlich zu Recht abgewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn man von der Zugrundelegung eines unzutreffenden Beweismaßstabs durch das Landgericht bei der Beurteilung ausgehen wollte. Denn selbst bei Zugrundlegung der Anforderungen nach § 287 ZPO musste das Landgericht nicht zu einer Kausalität zwischen den unstreitigen Verletzungen der Versicherten und der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung kommen. Es fehlt insoweit bereits an einem schlüssigen Klagevortrag. Allein die Abrechnung dieser Behandlung durch das Krankenhaus stellt kein wesentliches oder starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Behandlung dar. Im Übrigen hat die Klägerin für diesen Kausalzusammenhang nicht einen tatsächlichen Anhaltspunkt vorgetragen. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Es wird angeregt, eine Rücknahme der Berufung vor einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Erwägung zu ziehen, da diese kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof käme ebenfalls nicht in Betracht (§ 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 7.825,09 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000536

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