Obsah (7)
§ 87§ 37§ 66§§ 54§ 16§ 81§ 155Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 30. April 2024, S 1 AS 456/23 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 9. Dezember 2025, B 4 AS 163/25 BH, uzulässig verworfen, Beschluss Tenor 1. Die Berufung
§ 87Abs.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden sei.
§ 87Abs.
1 Satz 1 SGG sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben.
§ 37Abs.
2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 sei am 28. Juni 2023 versandt worden und gelte damit am 1. Juli 2023 als bekannt gegeben.
§ 87Abs.
1 Satz 1 SGG i.V.m. § 64 SGG ende die Klagefrist daher am
- August
- Für die Erhebung des Widerspruchs gelte auch nicht die Jahresfrist
§ 66Abs.
2 SGG, da die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten korrekt sei. Die am
- August 2023 erhobene Klage sei somit nicht fristgerecht erhoben worden und daher bereits unzulässig. Auch der Klageantrag zu
- sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei subsidiär zur (verfristet) erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
- Juni 2023, mit dem der Beklagte die Erhebung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail als unzulässig verworfen habe. Die Klageanträge zu
- und zu
- seien zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verfolge sein Klageziel, welches auf die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung unter Aufhebung des Bescheids vom
- Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2023 gerichtet sei, statthafterweise im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
§§ 54Abs.
1 Satz 1 Var.1, 54 Abs. 1 Satz 1 Var.2, 56 SGG. Hier sei fraglich, ob ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers bestehe, da dieser im Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten vom
- April 2023 mitgeteilt habe, dass er an der streitgegenständlichen beruflichen Weiterbildung überhaupt nicht mehr interessiert sei. Dies könne dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Der streitgegenständliche Bescheid vom
- Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2023 sei rechtlich nicht zu beanstanden und verletze den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Kläger habe gegen den Beklagten
§ 16Abs.
1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten beruflichen Weiterbildung als IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt.
§ 16Abs.
1 Satz 1 SGB II erbringe die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II könne sie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Abs. 5 SGB III und § 82a SGB III, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III, erbringen.
§ 81Abs.
1 SGB III könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
- die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten habe und
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. § 83 SGB III regele den Umfang der Weiterbildungskosten. Zu den Fördervoraussetzungen zähle somit die Notwendigkeit der Weiterbildung, die Beratung und die Zulassung von Maßnahmen und Trägern. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden nur gefördert, wenn sie arbeitsmarktpolitisch notwendig sind (Janda in BeckOGK, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 39). Zweck sei die Beendigung bzw. Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Janda in BeckOGK/Janda, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 40). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen nicht, um an der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Voraussetzung zur Teilnahme an der Weiterbildung sei nach dem Internetauftritt des Bildungsträgers eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Wenn bereits die Teilnahmevoraussetzungen an einer beruflichen Förderungsmaßnahme nicht erfüllt seien, sei die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II. Die Förderungsvoraussetzungen lägen bereits nicht vor. Mithin seien die Klagen vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger hat am
- Mai 2024 Berufung beim Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsschrift mitgeteilt, dass der Antrag zu 1 nicht mehr verfolgt werde. Zudem hat er mitgeteilt, dass er die Weiterbildung nicht mehr bei dem Bildungsträger Karriere C. GmbH anstrebe, sondern woanders. Das LSG solle klären, in welchen Berufen die Integrationsmaßnahme erfolgen könne und ob eine solche Maßnahme auch in Teilzeit neben einem Studium durchgeführt werden könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom
- Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2023 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Förderung der beruflichen Weiterbildung z.B. als Großhandelskaufmann auch in Teilzeit zu gewähren, festzustellen, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann, darüber hinaus festzustellen, dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist, den Bescheid des Beklagten vom
- Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2023 aufzuheben, festzustellen, dass ein Widerspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aus, dass die zulässige Berufung nicht begründet sei. Der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule zur Erlangung der Mittleren Reife mit der anschließenden Ausbildung zum Chemischen-technischen Assistenten sei nicht mit der geforderten Voraussetzung „in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch“ gleichzusetzen. Mit der Anhörung zur Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom
- April 2025 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch die Berichterstatterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern anstelle des Senats
§ 155Abs.
3 i.V.m. Abs. 4 SGG und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom
- Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2023 wendet, wird der Kläger durch den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht in seinen Rechten verletzt. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Klageerhebung nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erfolgte und die Klage infolge dessen unzulässig war. Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom
- April 2024 und den Bescheid vom
- Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2023 wendet, war die vom Kläger vor dem Sozialgericht erhobene Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
§ 54Abs.
4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es kann dahinstehen, ob nach der Erklärung des Klägers im Berufungsverfahren, dass er die beantragte Ausbildung nicht mehr anstrebe, noch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, denn der (zunächst) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten besteht nicht, da der Kläger wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die angestrebte Weiterbildung nicht erfüllt. Insoweit wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und nach § 153 Abs. 2 SGG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
- Soweit der Kläger nunmehr die Feststellungen begehrt, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann und dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist, stellt dies eine Klageänderung dar, welche zum einen nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig ist, da diese zum einen nicht sachdienlich ist und der es zum anderen am Feststellungsinteresse fehlt. Die vom Kläger begehrten Feststellungen sind ohne konkreten Sachbezug und sind daher nicht insoweit "verdichtet", dass der notwendige Fallbezug besteht. Die (vorbeugenden) Feststellungsklagen sind lediglich darauf gerichtet, die gerichtliche Klärung abstrakter Rechtsfragen bzw. die Abgabe eines (verbindlichen) Rechtsgutachtens zu erreichen (BSG, Urteil vom
- Juli 2017 – B 12 KR 13/15 R –, SozR 4-2400 § 28h Nr 6, SozR 4-1500 § 55 Nr 21, SozR 4-2500 § 223 Nr 2, SozR 4-2600 § 157 Nr 3, Rn. 31). Eine Feststellungsklage ist nicht zulässig, um Rechtsfragen vom Gericht um ihrer selbst willen - gleichsam theoretisch - beantworten zu lassen. Nichts anderes aber wird begehrt, wenn gerichtlich festgestellt werden soll, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann und dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist. Denn es fehlt an jeglicher Verknüpfung zu einem konkreten Rechtsverhältnis. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ein Widerspruch auch durch E-Mail eingelegt werden kann, wird das Begehren nach § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass ein Widerspruch durch eine nicht qualifiziert signierte E-Mail eingelegt werden kann. Zutreffend hat dies das Sozialgericht verneint. Insoweit wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen und auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass durch eine schlichte E-Mail ein Widerspruch nicht formwirksam eingelegt werden kann (B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG,
- Auflage 2023, § 84 Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Januar 2020, L 21 AS 1447/19, juris Rn. 22 m. w. N.), weil der mit dem Schriftformerfordernis vorgesehene Zweck nicht erfüllt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2023 – L 6 AS 444/21 –, Rn. 27, juris). Zwar kann der Widerspruch grundsätzlich auch in "elektronischer" Form erhoben werden, wenn entsprechend § 36a Abs. 2 SGB I eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der Zugang auch bezüglich elektronischer Dokumente eröffnet ist (§ 36a Abs. 1 SGB I) und die Datei qualifiziert signiert ist (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I). Eine schlichte E-Mail entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2023 – L 6 AS 444/21 –, Rn. 27, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000552