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LG Marburg 3. Strafkammer 3 KLs 2 Js 10592/22 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH , 2 StR 430/25 Tenor Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung rechtskräftig verurteilt ist. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A. in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte A. hat die weiteren Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen, die durch die Revision der Staatsanwaltschaft im Revisions-verfahren entstanden sind, zu tragen. Nicht mehr angewendete Vorschrift: § 64 StGB. Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB. Gründe I. Der Angeklagte A. wurde durch Urteil der

  1. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg vom 30.06.2023 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der vormalige Mitangeklagte Lo. wurde wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit ihnen mit zugelassener Anklageschrift vom 06.12.2022 darüber hinaus vorgeworfen worden war, am 08.05.2022 gemeinschaftlich handelnd den Zeugen Be. in ein von ihnen gesteuertes Fahrzeug gezwungen, diesen darin für einige Stunden festgehalten und ihm dabei – auch unter Vorhalt einer ungeladenen Schusswaffe – gedroht zu haben, seiner Familie Gewalt anzutun und ihn umzubringen, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort des Zeugen Mo. zeige, um von diesem Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften eintreiben zu können, für die Be. überdies als Bürge habe einstehen sollen, wurden beide aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen das Urteil vom 30.06.2023 haben der Angeklagte A., der (frühere) Mitangeklagte Lo. sowie die Staatsanwaltschaft jeweils Revision eingelegt. Der Angeklagte A. hat seine Revision jedoch später zurückgenommen, weshalb ihm mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2024 die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Die Revision des vormaligen Mitangeklagten Lo. hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2024 als unbegründet verworfen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revisionen auf den (Teil-)Freispruch beider (damaliger) Angeklagter und hinsichtlich des Angeklagten A. darüber hinaus, soweit dieser verurteilt worden ist, auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2024 das Urteil vom 30.06.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Lo. betrifft und dieser freigesprochen worden ist, und soweit es den Angeklagten A. betrifft und dieser freigesprochen worden ist, sowie im gesamten (den Angeklagten A. betreffenden) Rechtsfolgen-ausspruch. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof angeführt, dass die dem (Teil-)Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte, da die Beweiswürdigung des Erstgerichts jedenfalls lückenhaft sei, weil es bei der Bewertung der Inhalte der von dem Zeugen Be. geführten Telefonate nach dem 08.05.2022 nicht erkennbar die augenfälligen Parallelen in Bezug auf Drohungsinhalte und Verhaltensweisen bei der von ihm für erwiesen erachteten Tat am 20.06.2022 in den Blick genommen habe. Außerdem sei das Landgericht der umfassenden Kognitionspflicht nicht gerecht geworden. So habe es sich zwar zur Begründung des Freispruchs damit befasst, ob die Angeklagten gegen den Zeugen Be. Zwang angewendet und diesen bedroht haben. Auch habe es Feststellungen zu der angeklagten Fahrt getroffen und dazu, dass es den Angeklagten darum gegangen sei, Schulden aus vorangegangenen Drogengeschäften bei dem Zeugen Be. oder dem anderweitig Verfolgten Mo. einzutreiben. Es sei indes unerörtert geblieben, warum sich die Angeklagten deswegen nicht wenigstens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – oder mit Cannabis, für das insoweit nichts Anderes gelte – schuldig gemacht haben. Die Beitreibung des Kaufpreises aus einem vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft unterfalle dem Begriff des Handeltreibens und sei vom angeklagten Lebenssachverhalt umfasst gewesen. Überdies sei das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben gewesen, soweit gegen den Angeklagten A. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde und soweit die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Dies ziehe die Aufhebung des den Angeklagten A. betreffenden Strafausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach sich. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt halte der revisionsrechtlichen Nachprüfung am Maßstab des seit dem 01.10.2023 geltenden § 64 StGB nicht stand. Zum einen habe das Landgericht nicht festgestellt, dass die Tat des Angeklagten A. „überwiegend“ im Sinne des § 64 StGB auf dessen „übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, nämlich vornehmlich von Kokain, aber auch Cannabis und weiterer Substanzen“ zurückzuführen sei. Dieser habe zwar nach den Urteilsgründen zu der rechtswidrigen Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist, beigetragen; dass er mehr als andere Ursachen ausschlaggebend war, sei aber weder positiv festgestellt noch sonst den Urteilsgründen mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Zum anderen sei auch eine Erfolgsaussicht unter Zugrundelegung der Anforderungen des § 64 Satz 2 StGB n. F. nicht belegt. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose hätten durch die Neufassung im Sinne einer hierfür bestehenden „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ moderat angehoben werden sollen. Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht sei im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen. Demgegenüber ließen die Urteilsgründe lediglich eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ erkennen, die sich maßgeblich darauf stütze, dass die „zumindest auch auf der Angst vor der Sicherungsverwahrung“ beruhende Therapiemotivation des Angeklagten A. „derzeit authentisch“ erscheine und die Sachverständige ,,letztlich“ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die Begehung erneuter Straftaten verhindern könne. Wie schon nach früherer Rechtslage genüge die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder die Hoffnung auf einen solchen jedoch nicht. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt habe zur Folge, dass auch über die abgelehnte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut verhandelt und entschieden werden müsse. Der Bundesgerichtshof hat schließlich auch den Strafausspruch den Angeklagten A. betreffend mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Zwar habe dieser für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten aufgewiesen. Gleichwohl sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht im Falle der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine niedrigere Strafe für die abgeurteilte Tat verhängt hätte. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die nunmehr zuständige Kammer hat während der neuen Hauptverhandlung mit Beschluss vom 10.02.2025 das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Lo. und A. mit Anklageschrift vom 06.12.2022 vorgeworfenen Tat vom 08.05.2022 zum Nachteil des Zeugen Be. gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass jedenfalls hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Zeugen Be. eine Verurteilung nicht zu erwarten sei, insbesondere weil der Zeuge Be. im Rahmen seiner Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung am 03.02.2025 bekundet hatte, nicht bedroht worden zu sein, ihm keine Waffe an den Kopf gehalten und er auch nicht genötigt worden sei, für die Schulden des Zeugen Mo. aus Betäubungsmittelgeschäften als Bürge zu haften. Dennoch liege hinsichtlich der Tat vom 08.05.2022 keine eindeutige „(Teil-)Freispruchreife“ vor, weil jedenfalls eine Verurteilung des Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und des (früheren) Mitangeklagten Lo. wegen Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die hiernach noch zu erwartenden jeweiligen (Einzel-)Strafen für diese Tat würden für A. und Lo. im Hinblick auf die für die Tat vom 20./21.06.2022 zu erwartende (A.), bzw. bereits verhängte (Lo.), Strafe indes nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen. Diese Entscheidung führte dazu, dass das Verfahren hinsichtlich des (früheren) Mitangeklagten Lo. beendet und hinsichtlich des Angeklagten A. „nur noch“ über den Rechtfolgenausspruch für die Tat vom 20./21.06.2022 neu zu befinden war. II. Da der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden ist, hatte die Kammer zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten A. – einschließlich seiner strafrechtlichen Vorgeschichte – vollständig neue, eigene Feststellungen zu treffen. Aufgrund der Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung hat die Kammer insoweit Folgendes festgestellt: Der Angeklagte A. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
  2. Mit Urteil vom 03.12.2014, rechtskräftig seit dem 03.12.2014, sprach ihn das Amtsgericht – Jugendrichter – G. in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 503 Ds – 603 Js 22900/14 wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig. Nachdem der Angeklagte von dem ihm auferlegten 60 Arbeitsstunden nur viereinhalb abgeleistet hatte, verhängte das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2015 sodann einen zweiwöchigen Dauerarrest.
  3. Mit Urteil vom 06.11.2015, rechtskräftig seit dem 14.11.2015, verhängte das Amtsgericht – Jugendrichter – G. gegen ihn in dem Verfahren 503 Ds – 503 Js 5124/15 – unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 03.12.2024 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in zwei Fällen und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln einen vierwöchigen Jugendarrest und verwarnte ihn. Der Angeklagte hat den Jugendarrest zwischen dem 02.02.2016 und dem 01.03.2016 verbüßt.
  4. Mit Urteil vom 18.04.2017, rechtskräftig seit dem 19.06.2017, verhängte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – G. gegen ihn in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 509 Ls – 601 Js 35741/16 wegen „gemeinschaftlicher Körperverletzung“, „Körperverletzung“, räuberischer Erpressung, Bedrohung, versuchter Nötigung, Beleidigung in drei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Der Angeklagte, der sich in dem vorgenannten Verfahren bereits seit November 2016 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde im Laufe des Jahres 2018 in den offenen Vollzug verlegt. Allerdings wurde er aufgrund der Einleitung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens am 13.12.2018 wieder in den geschlossenen Vollzug der JVA R. aufgenommen. Letztlich verbüßte er die Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vollständig. Am 15.02.2019 wurde er aus der Jugendhaft entlassen.
  5. Sodann verurteilte ihn das Landgericht – Jugendkammer – G. mit Urteil vom 15.10.2019, rechtskräftig seit dem 23.10.2019, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 KLs – 604 Js 10012/19 wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte, der sich bereits seit dem 22.03.2019 in der JVA W. in Untersuchungshaft befunden hatte, verbüßte dort einen Teil dieser Jugendstrafe bis deren weitere Vollstreckung mit Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – W. vom 06.04.2021 (Aktenzeichen: 88 VRJs 145/19) mit Wirkung zum 23.04.2021 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt (bis zum 21.04.2024). Mit Beschluss vom 01.11.2024 (Az.: 503 VRJs 19/24) widerrief das Amtsgericht – Jugendrichter – G. im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts M. vom 30.06.2023 die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2019 zur Bewährung, da der Angeklagte in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Mit Beschluss vom 28.11.2024 (Az.: 1 Qs 34/24) hob das Landgericht G diesen jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht G. zurück, weil dieses es unterlassen hatte, den Angeklagten vor der Entscheidung über den Widerruf mündlich anzuhören. Eine (neue) Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist bislang nicht erfolgt. III. Die
  6. Große Strafkammer des Landgerichts Marburg hatte in ihrem Urteil vom 30.06.2023 unter Ziffer II. zur verfahrensgegenständlichen Tat vom 20./21.06.2022 folgende Feststellungen getroffen: „A. entschloss sich am bzw. kurz vor dem 20.06.2022, nachdem er über mehrere Tage erhebliche Mengen Kokain konsumiert und kaum oder gar nicht geschlafen hatte und er wegen seines überbordenden Kokainkonsums von seiner Freundin verlassen worden war und erhebliche Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften, teilweise auch aufgrund des eigenen Kokainbedarfs, hatte, dazu, von den Zeuginnen Pa. und Scho., die einige Wochen zuvor begonnen hatten, sexuelle Dienstleistungen gegen „Taschengeld“ auf der Internetplattform „markt.de“ anzubieten, jeweils 10.000,00 Euro durch Bedrohung und Einschüchterung der Zeuginnen – u. a. wollte er ihnen drohen, sie und ihre Familienmitglieder umzubringen – zu fordern. A. hatte zuvor von einem Dealer aus dem D. Raum, bei dem er Kokain erworben hatte, den Tipp bekommen, dass bei Pa. und Scho. größere Summen Bargeld vorhanden seien, wobei A. nicht sicher war, ob er das Geld sofort von ihnen erhalten würde, sollte er seinen Plan in die Tat umsetzen. Er wollte die Damen zunächst unter dem Vorwand, ein Kunde zu sein, kontaktieren und einen „Kundentermin“ mit ihnen vereinbaren, um so Zugang zu den Damen zu erhalten. Sodann wollte er im Rahmen des Treffens wie ein Zuhälter auftreten, in dessen „Revier“ die beiden Damen zu Unrecht ihre Dienste anböten. Sodann wollte er die Damen durch konkrete Drohungen, sie und ihre Familien, insbesondere ihre Kinder, umzubringen, einschüchtern, wobei er ihnen zur Untermauerung seiner Forderung und Drohungen auch eine ungeladene Schreckschusspistole zeigen wollte, um sie zur „Strafzahlung“ in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro an ihn zu bringen. Im Rahmen seiner Planung war ihm auch bewusst und er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass er ein Springmesser mit einer einseitig geschliffenen Klinge mit einer Klingenlänge von etwa 8,5 Zentimetern, die seitlich aus dem Messer herausspringt, ständig in seiner Umhängetasche, die er mitzunehmen plante, bei sich führte. Hintergrund war, dass A. selbst Schulden in erheblichem Umfang aus Betäubungsmittelgeschäften und teilweise wegen seines eigenen Kokainbedarfs hatte und hierfür Geld brauchte. Ferner wollte A. seinen Freund Lo. unter Darlegung seines Plans – ohne über Waffen oder sonstige Gegenstände, mit denen er die Damen „überzeugen“ wollte, ihm jeweils 10.000,00 Euro zu zahlen, zu sprechen – bitten, ihn zu unterstützen, indem er ihn zu der Wohnung, in der die beiden Damen ihre Dienste anboten, fahren sollte, da A. selbst weder Auto noch Führerschein hatte. Lo. sagte dies zu; er wollte A. in Kenntnis von dessen Plan bei seiner Tat unterstützen, wusste jedoch nicht, dass A. beabsichtigte, eine ungeladene Schreckschusswaffe, die er auch zur Untermauerung seiner Drohungen verwenden wollte, und ein Springmesser mitzunehmen. Er verlangte weder einen Anteil an dem nach A.s Plan zu erlangenden Geld noch etwa Spritgeld von A. und sollte auch nach der jeweiligen Vorstellung beider Angeklagter nicht am geplanten Tatertrag partizipieren. So geschah es: Am 20.06.2022 gegen 15:00 Uhr schickte Lo. dem A. eine Sprachnachricht über Whats-App u. a. mit dem Inhalt: Hier sag mal „SAHI“ wo biste denn, ich bin schon losgefahren hier. Die Frauen warten auf dich, die warten auf ihren Zuhälter.... Ich warte im Auto.“. Gegen 16:00 Uhr kontaktierte A. die Pa. über markt.de. Lo. holte A. dann im Laufe des Tages wie zuvor vereinbart am 20.06.2022 zuhause ab. Außerdem kontaktierte A. die Pa. auf deren Handy über Whats-App, wobei er ihre Handynummer zuvor im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme über markt.de von dieser erhalten hatte, und vereinbarte einen Termin für abends. Um 20:29 Uhr kontaktierte A. die Pa. erneut über Whats-App, indem er schrieb, sie solle ihm die Adresse schicken. Pa. reagierte, indem sie fragte, wann er kommen und wie lange und was (welche sexuellen Dienstleistungen) er wolle. A. schrieb, dass er wie ausgemacht um 21:30 Uhr da sein werde, woraufhin Pa. ihm eine Sprachnachricht unbekannten Inhaltes schickte, auf die A. reagierte, indem er um 20:44 Uhr „Eine Stunde“ und „200 Euro“ schrieb. Pa. antwortete „Alles klar“, A. schrieb „Super“ und „Ganz normal keinen Fetisch“ und ergänzte um 20:46 Uhr, dass er keinen Fetisch habe. Sodann schrieb er, er brauche die Adresse, welche ihm Pa. gab (XXX, wobei es sich um die Wohnung Scho.s handelte, in der diese mit ihrer damals etwa zweieinhalbjährigen Tochter wohnte). Um 21:14 Uhr schrieb A. an Pa., dass er 20 Minuten Verspätung haben werde, worauf Pa. mit „Kein Problem“ antwortete. Um 21:57 Uhr schrieb A., dass er da sei, Pa. forderte ihn auf, zur Tür zu kommen. Nachdem er um 21:59 Uhr „Bin“ geschrieben hatte, fragte Pa. um 22:00 Uhr, wo er sei und dass sie unten gewesen sei, wo niemand gewesen sei, woraufhin A. um 22:01 Uhr schrieb „Jetzt“. A. hatte wie geplant die ungeladene Schreckschusspistole, die er vorne unterhalb des T-Shirts und der Jacke in seinen Hosenbund gesteckt hatte und die er den Damen zur Einschüchterung und Untermauerung seiner Drohungen zeigen wollte, sowie wie er wusste in seiner Umhängetasche das Springmesser, dabei. A. ging mit Pa. die Treppe hoch zur Wohnung Scho.s. Weil A. bereits im Treppenhaus laut redete, bat sie ihn, leise zu reden und zu sein, was er auch tat. An der Wohnungstür angekommen bat Pa. den A., sich die Schuhe – schwarz-weiße Schuhe der Marke „Balenciaga“ – auszuziehen, wobei A. auch diesem Wunsch nachkam. Scho. befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung, ihre Tochter schlief in einem der Zimmer, was A. wusste, weil Pa. ihm in der Wohnung nochmals gesagt hatte, er solle leise sein, weil ein kleines Kind schlafe. Nachdem er die Wohnung gemeinsam mit Pa. betreten hatte, bat sie ihn in das Schlafzimmer der Wohnung. Dort angekommen, schloss Pa. zunächst die Tür, während sich Scho., da sie davon ausging, dass A. ausschließlich Pa.s Dienste in Anspruch nehmen wollte, sich in der Küche aufhielt. Im Zimmer angekommen, begann A. sofort mit lauter Stimme und in für Pa. bedrohlichem und aggressivem Tonfall, die Pa. einzuschüchtern und zu bedrohen, indem er sich sehr dicht vor sie stellte und zu ihr sagte, dass sie – Pa. und Scho. – „seinen Frauen“ die Kunden wegnähmen, weshalb „seine Frauen“ weniger Umsatz generierten. Sie dürften nicht einfach in „seinem Revier“ sexuelle Dienstleistungen anbieten u. ä.. Pa. wich vor A. zurück, sodass sie mit den Beinen an das Bett stieß, wodurch sie zum Sitzen kam. Scho. hörte von der Küche aus, dass A. aus ihrer Sicht sehr angsteinflößend, aggressiv und bedrohlich mit Pa. sprach, weshalb sie in das Schlafzimmer ging. Sodann verlangte A. von beiden Damen, dass sie ihm jeweils 10.000,00 Euro als „Strafzahlung“ schuldig seien und dass er sie und ihre Familien umbringen werde, wenn sie ihm die 10.000,00 Euro nicht zahlen würden. Dabei drohte er den beiden Damen wiederholt, dass er sie, ihre Familien und ihre Kinder umbringen werde, wenn sie seine Forderung nicht erfüllten. Als die Damen ihm erstmals mitteilten, dass sie so viel Geld nicht hätten, sagte er, dass sie ihn nicht verarschen sollten. Während des Geschehens lief A. nervös und angespannt im Schlafzimmer auf und ab. Zwischenzeitlich bot Scho., weil sie die Hoffnung hatte, ihn so beruhigen zu können, dem A., der auf sie einen sehr nervösen und angespannten Eindruck machte, weil er unaufhörlich in dem Schlafzimmer auf und ab lief und stark schwitzte, etwas zu trinken an, woraufhin A. sagte, dass er ein Glas Wasser wolle. Scho. holte ihm aus der Küche ein Glas, das frisch aus der Spülmaschine kam, mit Wasser, welches A. austrank und im Schlafzimmer abstellte. Beide Damen teilten A. nochmals mit, dass sie jeweils nicht über solch große Bargeldsummen verfügten, woraufhin A. der Pa. zunächst vorschlug, mit ihm zur Bank zu fahren, um dort das Geld abzuheben und ihm auszuhändigen. Auch dies verneinte Pa. jedoch. Pa. bot ihm in ihrer Verzweiflung an, ihm 300,00 Euro zu geben, was A. jedoch ablehnte. Auch Scho. versuchte A. klarzumachen, dass sie heute keine 10.000 Euro werde besorgen können. Daraufhin rief A. um 22:07 Uhr von seinem Handy den im etwa 200 Meter vom Haus entfernt stehenden Mercedes sitzenden Lo. unter der Nummer X auf dessen Handy an und sagte zu ihm sinngemäß u. a., dass die Frauen behauptet hätten, nicht so viel Geld zu haben. Lo. entgegnete sinngemäß, dass das nicht sein könne und dass „die“ das Geld irgendwo versteckt haben müssten. Auch während des Telefonats lief A. nervös auf und ab. Nach Beendigung des Telefonats forderte A. sodann von beiden Damen, dass sie bis zum nächsten Abend (21.06.2022), 22:00 Uhr, das Geld aufzutreiben hätten, da er andernfalls sie und ihre Familien umbringen werde und hob zur Verstärkung seiner Drohungen sein T-Shirt vorne hoch und zeigte beiden Damen die vorne in seinem Hosenbund steckende ungeladene Schreckschusspistole, wobei er hinzufügte, dass die Pistole mit ausreichend Munition geladen sei, um Pa., Scho. und deren Familien zu erschießen. Beide Damen, die jedenfalls den Griff der Pistole gesehen hatten, hatten wegen der von A. ausgestoßenen Todesdrohungen und weil sie A. glaubten, dass es sich um eine scharfe geladene Pistole handelte, Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familien und insbesondere ihrer Kinder. Pa. und Scho. beteuerten – in ihrer Verzweiflung wegen ihrer Todesangst und um A. aus der Wohnung zu bekommen, dass sie das Geld bis zum nächsten Tag, 22:00 Uhr auftreiben würden. A. sagte noch zu Pa., dass – was zutraf – sie ja noch bei ihrer Mutter wohne. Sie hätten zwei Möglichkeiten: Entweder sie hörten auf, sexuelle Dienstleistungen anzubieten oder sie arbeiteten ab jetzt für ihn. Ihm stünden auch Häuser bzw. Wohnungen zur Verfügung, in denen sie arbeiten könnten und für eine Kinderbetreuung sei dann auch gesorgt. Die 10.000 Euro müssten sie aber auf jeden Fall als „Strafe“ an ihn zahlen. Pa. und Scho. beteuerten, dass sie dann aufhören würden, sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Anschließend verließ A. zwischen 22:15 und 22:25 Uhr die Wohnung, ging zu dem in etwa 200 Metern vom Haus entfernt geparkten Mercedes, in dem Lo. wartete, und stieg ein. Um 22:31 Uhr schrieb A. der Pa. noch über Whats-App folgende Nachricht: „Morgen 22 Uhr, bringe 2 Handys mit. Details besprechen wird morgen“ Pa. antwortete: „Wir versuchen bis morgen das Geld aufzutreiben. Für was sind die zwei Handys“; worauf A. antwortete: „Wenn ich anrufe hast du ran zu gehen“, nachdem er erfolglos versucht hatte, Pa. anzurufen. Pa. und Scho. versuchten vom Küchenfenster aus, zu sehen, ob und mit welchem Fahrzeug sich A. entfernte, sahen jedoch weder den Mercedes noch andere Fahrzeuge. Die beiden Damen berieten sich kurz, was sie tun sollten, wobei Pa. in ihrer Verzweiflung und wegen der Tatsache, dass A. offenbar wusste, wo und mit wem sie wohnte, erwog, ob und wie sie das Geld auftreiben könnte, während Scho. von vorn herein darauf bestand, die Polizei zu alarmieren, was sodann gegen 22:40 Uhr auch geschah. Pa. rief dann A. zurück und erreichte ihn, wobei Pa. das Telefonat auf Lautsprecher stellte und Scho. es mit ihrem Handy aufzeichnete. Das Telefonat hatte den folgenden Inhalt: (Pa.) „Hallo, Entschuldigung ich war auf Toilette. Hallo? Hallo?“; (A.) „Hörst du mich?“; (Pa.) „Ja, jetzt. Mein Empfang war weg. Entschuldigung ich war auf Toilette, deswegen habe ich dich zurückgerufen.“; (A.) „Okay, alles klar. Guck mal, bezüglich des Handys besprechen wir alles morgen, persönlich, nicht am Telefon, ja?“; (Pa.) „Achso, ja okay gut.“; (A.) „Also, sieh zu, dass das Morgen funktioniert. Ich bin heute freundlich gewesen, morgen ist mit der Freundlichkeit vorbei.“; (Pa.) „Okay.“; (A.) „Kriegst du das hin, bis morgen 22:00 Uhr ja?“; (Pa.) „Ich gebe mein allerbestes. Wir geben unser bestes.“; (A.) „Besser für euch. Okay, sehen wir uns morgen 22:00 Uhr ja?“; (Pa.) „Okay.“; (A.) „Tschüss.“; (Pa.) „Tschau.“. Dann fuhr A. mit Lo. nach G., wo er noch etwa ein Gramm Kokain erwarb, mit Lo. noch einige Zeit an Automaten spielte, bevor dieser ihn dann nach Hause nach B. fuhr, wo A. einen Teil des Kokains konsumierte und irgendwann einschlief. Pa. und Scho. wurden zwischenzeitlich von der Polizei zu einem Bekannten im Siegerland verbracht und dort von der dortigen Polizei als Zeuginnen vernommen. A. erwachte am nächsten Tag um die Mittagszeit. Er begab sich nach W., wo er Lo. um 21:54 Uhr an einer Tankstelle traf. Lo. betankte das Auto und A. begab sich auf die Toilette, wo er noch eine „Line“ Kokain nasal konsumierte. A. hatte – wovon Lo. im Gegensatz zu ihm selbst wiederum nichts wusste – wiederum die ungeladene Schreckschusswaffe und das Springmesser in seiner Umhängetasche. Ferner hatte er mindestens ein unbenutztes Handy dabei, das er den beiden Damen quasi als „Arbeitshandy“ für den Fall, dass sie sich entscheiden würden, nunmehr „für ihn“ als Prostituierte zu arbeiten, zur Verfügung stellen wollte. Pa. und Scho. hielten sich mittlerweile auf der Polizeidienststelle in M. auf, während ein mobiles Einsatzkommando der Polizei in Scho.s Wohnung Stellung bezog. Auch erfolgte durch Polizeikräfte eine kurzfristige Observation des A., sodass die Polizei spätestens ab dem Zusammentreffen von A. und Lo. in W. die Schritte der beiden überwachte. A. kontaktierte die Pa. über Whats-App und teilte ihr unter anderem mit, dass er sich um etwa eine halbe Stunde verspäten würde. Lo. fuhr A. zu der Wohnung Scho.s, wo A. wie tags zuvor mit den Damen „verabredet“ die 20.000,00 Euro abholen wollte, was Lo. wusste und wobei er A. weiterhin unterstützen wollte. Dabei ging A. davon aus, dass die beiden Damen unter dem Eindruck der Todesdrohungen unter Zeigen der ungeladenen Schreckschusswaffe vom Vortag jeweils 10.000 Euro besorgt hätten und ihm nunmehr übergeben würden. Gegen 22:30 Uhr hielt Lo. vor Scho.s Wohnung und ließ A. aussteigen, der Pa. anrief und sie aufforderte, nach unten zu kommen, um das Geld zu übergeben. Pa. erklärte ihm am Telefon, dass ihr Kind krank sei, weshalb A. hoch in die Wohnung kommen solle. A. betätigte die Klingel der Scho. und wurde von den Polizeikräften durch betätigen des Türöffners in das Treppenhaus des Wohnhauses eingelassen. Als sich A. auf der Treppe befand, riefen die Einsatzkräfte sinngemäß: „Polizei! Stehen bleiben!“ und als A. hierauf nicht sofort regierte, setzte einer der Beamten, da die Beamten davon ausgehen mussten, dass A. mit einer scharfen Pistole bewaffnet war, sein dienstliches Elektroschockgerät (sog. „Taser“) ein, um A. überwältigen zu können, was dann auch geschah, nachdem A. unter dem Eindruck des Tasers zu Boden ging. Zeitgleich nahmen weitere Polizeibeamte draußen vor dem Haus den Lo. fest, der, nachdem er den Polizeieinsatz bemerkt hatte, das Auto verlassen hatte, um sich zu Fuß zu entfernen, was ihm jedoch nicht gelang. A. klagte zunächst aufgrund des Tasereinsatzes über Kurzatmigkeit und Schmerzen im Bauchbereich, wo der Haken des Tasers feststeckte. Er verweigerte zunächst eine Behandlung durch die von der Polizei herbeigerufenen Rettungssanitäter bzw. den Notarzt. ließ sich dann jedoch den Haken des Tasers entfernen und Routinechecks vornehmen. Dabei wurden vom Notarzt dezente ST-Hebungen in den Ableitungen III, V3 bis V5 festgestellt, weshalb er Heparin und ASS verabreicht erhielt. Er wurde auf die Polizeidienststelle in M. verbracht, wo er über thorakale Schmerzen klagte und von wo er sich schließlich von Polizeibeamten in das Universitätsklinikum M. verbringen ließ, wo er ärztlich untersucht wurde. Dort wurden folgende Feststellungen von den Ärzten getroffen: „In der körperlichen Untersuchung fiel ein Schmerz im Bereich des Processus Xiphoideus auf, welcher erst durch Drucken auslösbar war. Die Schmerzen waren von lokalem Charakter und strahlten nicht aus. Keine abdominelle Schmerzen. Der Patient gab keine Dyspnoe an. Keine sensomotorische Defizite, keine Strom- oder Brandmarken. Laborchemisch zeigte sich das Troponin serielle negativ. Nebenbefundlich zeigte sich ein Anstieg der CK- und Lipasenwertes. Im EKG zeigte sich ein SR ohne relevante ST-Streckenveränderung. Während des Überwachungs-intervalls auf der CPU zeigten sich keine relevante Herzrhythmusstörungen. Der Patient wird in der Obhut der Polizei entlassen. Unserer Einschätzung nach ist der Patient haftfähig.“ Als Therapieempfehlung wurde geraten, zwei Tage lang drei Mal täglich 400 mg Ibuprofen sowie einmal täglich Pantoprazol zu nehmen. A.s Beschwerden klangen schnell wieder ab. Pa. und Scho. hatten aufgrund der Drohungen durch A. während seiner Anwesenheit in der Wohnung jeweils Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familien und Kinder. Beide beendeten wegen der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aus Angst vor weiteren Übergriffen durch A. oder andere Personen. Scho. hatte wegen der Tat noch mehrere Monate fast ständig Angstzustände und hat relativ zeitnah nach der Tat eine ambulante Psychotherapie aufgenommen, die sie bis heute fortführen muss, indem sie alle zwei Wochen einen Termin zur Gesprächstherapie wahrnimmt. Sie ist seit der Tat deutlich schreckhafter als zuvor. Sie möchte wegen der Tat umziehen, weil sie sich in ihrer Wohnung nicht mehr sicher fühlt, konnte dies jedoch bislang aus finanziellen Gründen noch nicht realisieren. Sie kann nicht mehr mit offener Jalousie schlafen, weil sie dann Angst hat. Pa. hat wegen der Tat Schlafstörungen und denkt wegen der Tat bei jedem Mann, dass er ein schlechter Mensch sei. Sie habe aus Angst wegen der Tat täglich Kontakt zur Polizei, auch um sie bei ihr auffällig erscheinenden Ereignissen oder auch bei unangekündigtem Besuch zu bitten, bei ihr nach dem Rechten zu schauen. Sie ist (auch) wegen der Tat zurück nach Bayern gezogen. A. nahm über seinen Verteidiger am 18.07.2022 erstmals Kontakt zu Pa. und Scho. auf, bestritt das Kerngeschehen nicht und bot an, jeder der beiden Damen jeweils 3.000 Euro Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu zahlen. Ferner bat er beide Damen jeweils um Entschuldigung. Beide Damen reagierten jeweils am 03.08.2022 über ihre Rechtsanwälte und nahmen die Entschuldigung sowie die 3.000 Euro an. Die 3.000 Euro wurden jeweils Mitte August 2022 an die Rechtsanwälte der beiden Damen gezahlt. A. entschuldigte sich auch in der Hauptverhandlung jeweils noch persönlich bei beiden Damen, wobei Scho. dies ausdrücklich wünschte und im Anschluss auch erleichtert wirkte, während Pa. die Entschuldigung lediglich annahm. Die dem A. kurz nach seiner Festnahme entnommene Blutprobe wurde auf Alkohol und Drogen untersucht, wobei das Untersuchungsergebnis negativ war. Bei seiner Aufnahme in die JVA B.h am 22.06.2022 wurde eine Urinprobe ebenfalls auf Alkohol und Drogen untersucht, wobei das Ergebnis für Kokain deutlich positiv war und für Cannabis leicht positiv. Am 07.04.2023 wurde bei A. in dessen Haftraum ein Handy gefunden, nachdem ein Bediensteter durch die Tür ein Gespräch wahrgenommen hatte, das sich für ihn wie ein Telefonat angehört hatte. Ansonsten verhielt sich A. während der Untersuchungshaft eher angepasst und unauffällig. A. war bei der Tat aufgrund seines erheblichen Kokainkonsums enthemmt, nicht jedoch erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.“ Infolge der Rücknahme der Revision des Angeklagten A. sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2024 ist der Schuldspruch des Urteils der
  7. Großen Strafkammer vom 30.06.2023 rechtskräftig und damit sind alle diesbezüglich getroffenen Feststellungen für die Kammer im vorliegenden Verfahren bindend . Dies umfasst zunächst alle Tatsachen, in denen die Merkmale des angewendeten Straftatbestandes zu finden sind. Bindend sind ferner auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs wie etwa Tatzeit, Tatmotivation und Verhalten der Opfer sowie die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, auch wenn sie als sog. doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Aufgehoben sind dagegen alle Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch und die Entscheidung über die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung beziehen, wie u.a. diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu seinen Vorstrafen, zu seinem Nachtatverhalten und den Tatfolgen, oder zur Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Insoweit hatte die Kammer umfassend eigene Feststellungen zu treffen (s. Ziff. II. und IV.) IV. Die neue Hauptverhandlung vor der Kammer hat in der Sache zu folgenden Feststellungen geführt: Vortatgeschehen: Während seiner Inhaftierung in der JVA W.n aufgrund des Urteils des Landgerichts G. vom 15.10.2019 (s. Ziff. II. 4.) lernte der Angeklagte den Zeugen Be. kennen, mit dem er gemeinsam in einer Wohngruppe untergebracht war. Die beiden verbrachten viel Zeit miteinander, verstanden sich gut und begannen, sich anzufreunden. Auch nach der Entlassung des Angeklagten aus der Jugendhaft im April 2021 riss der Kontakt nicht ab. So gingen der Angeklagte und der Zeuge Be. gelegentlich zusammen feiern, kauften gemeinschaftlich „Klamotten“ ein oder trafen sich in W.. Außerdem konsumierten sie zusammen Betäubungs-mittel. Des Weiteren begannen die beiden zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach der Entlassung des Angeklagten aus der Jugendhaft gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Dabei machte der Zeuge Be. den Angeklagten mit dem Zeugen Mo. bekannt und stellte ihm diesen als „zuverlässig“ vor. In der Folge nahm der Angeklagte die Belieferung des Zeugen Mo. mit Betäubungsmitteln (einschließlich Cannabis) auf. Er belieferte ihn in erster Linie mit Cannabis, gelegentlich auch mit Kokain und Amphetaminen. Dabei setzte der Angeklagte bei einem Einkaufspreis von 5 Euro pro Gramm Cannabis einen Verkaufspreis von 6 bis 7 Euro pro Gramm an. Was die Bezahlung der gelieferten Drogen anging, so sollte der Zeuge Mo. einmal in der Woche beim Angeklagten vorbeikommen und ihm Geld abliefern. Nachdem der Zeuge anfangs noch regelmäßig Geld bei dem Angeklagten abgeliefert hatte, blieb er im Laufe der Zeit über mehrere Wochen hinweg säumig, so dass er Außenstände zwischen 9.500 und 11.000 Euro beim Angeklagten anhäufte; ferner hatte der Zeuge Be. selbst Schulden in Höhe von etwa 500 Euro aus Betäubungsmittelgeschäften bei dem Angeklagten, die jedoch bei der – nachfolgend geschilderten – Fahrt am 08.05.2022 nicht thematisiert wurden. Der Angeklagte belieferte den Zeugen Mo. trotz der Zahlungsrückstände weiterhin mit Drogen. Als der Angeklagte zu dem Zeugen Mo. Kontakt aufnahm, um ihn zur Begleichung der angehäuften Zahlungsrückstände anzuhalten, wurde er von diesem zunächst vertröstet. Am 08.05.2022 gab der Zeuge an, nunmehr die Summe vollständig beisammen zu haben und das Geld dem Angeklagten vorbeibringen zu wollen. Allerdings blieb der Zeuge aus und war fortan für den Angeklagten telefonisch nicht mehr zu erreichen. Stattdessen gelang es dem Angeklagten noch am selben Tag, Kontakt zu dem jüngeren Bruder des Zeugen – dem Zeugen L. Mo. – herzustellen. Dieser sagte dem Angeklagten, dass sein Bruder angeblich von der Polizei „geschnappt“ worden sei. Im Nachgang rief der Angeklagte den Zeugen Be. an und berichtete diesem von seinem – vergeblichen – Versuch, den Zeugen Mo. wegen dessen Schulden bei ihm zu erreichen. Letztlich vereinbarten die beiden, sich deswegen am 08.05.2022 um 22:00 Uhr am Marburger Bahnhof zu treffen. Der Angeklagte bat den ehemaligen Mitangeklagten Lo., ihn nach Marburg zu fahren, was dieser auch tat. Das genutzte Fahrzeug war dabei ein weißer Mercedes CLS des Zeugen Be. Nachdem der Angeklagte und dann auch der Zeuge Be. am Parkplatz-gelände des Bahnhofs in Marburg angekommen waren, unterhielten sich beide über das weitere Vorgehen, wobei der Zeuge Be. letztlich vorschlug, sich auf die Suche nach dem Zeugen Mo. zu begeben. Der Zeuge stieg sodann gemeinsam mit dem Angeklagten in den von dem vormaligen Mitangeklagten Lo. gesteuerten Pkw ein und sie begaben sich gemeinschaftlich auf die Suche nach dem Zeugen Mo.. Insgesamt suchten sie verschiedene „szenetypische“ Orte innerhalb des Marburger Stadtgebietes sowie mehrere Spielotheken und Sportsbars – vergebens – nach dem Zeugen Mo. ab, wobei der ortskundige Zeuge Be. die anzufahrenden Orte jeweils vorschlug und die dorthin führenden Routen benannte. Weiterhin begaben sie sich an die Wohnadresse des Zeugen Mo., was ebenfalls auf Vorschlag des Zeugen Be. hin erfolgte. Lediglich Be. ging sodann an die Haustür Mo.s, um ihn nach draußen zu locken. Der Gesuchte wurde jedoch nicht angetroffen. Außerdem begaben sich der Angeklagte und seine Begleiter zu Ma., um von dieser, welcher der Angeklagte 500 Euro für die Unterstützung bei der Suche anbot, zu erfahren, wo sich der Zeuge Mo. aufhält. All dies blieb jedoch ohne Erfolg. Nach zwei Stunden vergeblicher Suche – gegen 24:00 Uhr – äußerte der Zeuge Be., dass er nach Hause wolle, um noch seine Hunde auszuführen. Daraufhin wurde der Angeklagte ärgerlich („Willst du mich verarschen?“) und konfrontierte den Zeugen damit, dass er es schließlich gewesen sei, der den Zeugen Mo. „angeschleppt“ habe und dass er ihn deshalb nun in der Verantwortung sehe. Es entwickelte sich eine lautstarke Diskussion, die sich dann aber wieder beruhigte. Der Zeuge Be. wurde letztlich bei seinem Pkw auf dem Bahnhofsparkplatz abgesetzt und man vereinbarte, sich nach zwei Stunden nochmals zu treffen. Der Angeklagte und der ehemalige Mitangeklagte Lo. begaben sich zwischenzeitlich in Marburg in eine Shisha-Bar, um dort auf den Zeugen Be. zu warten, der allerdings nicht mehr erschien. Der Angeklagte versuchte noch erfolglos, den Zeugen telefonisch zu erreichen. Auch waren seine Versuche, den jüngeren Bruder des Zeugen – den Zeugen Bülent Be. – telefonisch zu erreichen, zunächst vergebens; dieser rief erst am nächsten Tag zurück und meinte gegenüber dem Angeklagten, dass sein Bruder Angst und zudem genug Probleme habe. Mitte Mai 2022 wurden die Zeugen Mo. und L. Mo. von unbekannten Personen körperlich misshandelt. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befand sich bei seiner Festnahme am 21.06.2022 ein kurzes Video, auf dem der Zeuge L. Mo. mit Verletzungen im Gesicht – unter anderem einer quer verlaufenden blutenden Wunde auf der Nase – zu sehen war. Der Zeuge sagte auf dem Video in die Kamera: „ L. Mo., Wehrda, Sachsenring
  8. Ich liebe Schwänze und mein Bruder lutsche ich am meisten gern .“ Am 20.05.2022, ab 20:47 Uhr, telefonierte der Zeuge Mo. mit einer unbekannten weiblichen Person, deren Mobiltelefon auf den Namen „M. J.“ registriert war, und teilte dieser unter anderem mit, dass er gerade in der Klinik gewesen sei, wo er „diese CD“ geholt habe, damit L. sich die Nase richten lassen könne. Als es dem Angeklagten im Nachgang zu der erfolglosen Suche vom 08.05.2022 schließlich wieder gelang, Kontakt zu dem Zeugen Mo. aufzunehmen, konnte er diesen schlussendlich dazu bewegen, einen Teil der Schulden aus den Betäubungsmittelgeschäften bei ihm zurückzuzahlen. Der Angeklagte selbst schätzt, dass zuletzt „nur“ noch ein Betrag zwischen 5.000 und 6.000 Euro offen gewesen sei. Am 12.06.2022 traf sich der Angeklagte mit dem vormaligen Mitangeklagten Lo. sowie dem Zeugen Be. in W.. Die drei waren in dem weißen Mercedes CLS des Zeugen Be. unterwegs und holten den Zeugen Merten Oliver Ne. (geborener Ne.) ab, welcher auf die Bitte des Zeugen Be. hin freiwillig zustieg. Hintergrund war, dass der Zeuge Ne. dem Zeugen Be. Geld aus Betäubungsmittelgeschäften übergegeben sollte. Der Zeuge Ne. wollte lediglich 100 Euro übergeben. Der Zeuge Be. zeigte sich hierüber verärgert, da ihm die vom Zeugen Ne. beigebrachte Summe zu gering war. Er übte Druck auf den Zeugen aus. Einmal mischte sich auch der Angeklagte, der im Übrigen indes passiv blieb, in das Gespräch ein und sagte zu dem Zeugen Ne.: „ Verarsch‘ doch die Leute nicht “. Im weiteren Verlauf fuhren sie in ein Waldstück, hielten dort an und stiegen aus. Der Fahrer – der ehemalige Mitangeklagte Lo. – versetzte dem Zeugen Ne. sodann einen Schlag ins Gesicht. Er schlug ihm mit der flachen rechten Hand dreimal auf die linke Kieferhälfte. Bei den Schlägen verlor der Zeuge, der Brillenträger ist, eines seiner Brillengläser. Dem Zeugen wurde zudem eine „Deadline“ von einer Woche gesetzt, um Zahlungsrückstände in Höhe mehrerer Tausend Euro bei dem Zeugen Be. zu begleichen. Dabei wurde ihm unter Hinweis auf die Schläge klargemacht, dass er Derartiges zu erwarten habe, wenn er seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkomme. Der Angeklagte A. blieb auch dabei jeweils passiv und der Zeuge Ne. wurde wieder in der Stadt abgesetzt. Im Rahmen der oben dargestellten Verstrickung des Angeklagten in Betäubungs-mittelgeschäfte hatten nicht nur andere (wie etwa der Zeuge Mo.) hieraus resultierende Schulden bei dem Angeklagten angehäuft, sondern auch der Angeklagte selbst hatte im Vorfeld der Tat vom 20./21.06.2022 bei seinem „Lieferanten“, einem nicht näher bekannten „Dealer“ aus dem Raum D. namens „ Schahah oder Shajah oder Shaha “ (phonet.), Schulden in Höhe von 15.000 bis 17.000 Euro aus Drogengeschäften angehäuft, welche er zurückzuzahlen hatte. Dieser Drogenhändler war es dann auch, welcher dem Angeklagten den „Tipp“ gab, dass die Zeuginnen Pa. und Scho. über größere Mengen an Bargeld verfügen würden. Eigentliches unmittelbares Tatgeschehen vom 20./21.06.2022 Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zu den – aus oben unter Ziffer III. genannten Gründen – für die Kammer bindend gewordenen Feststellungen des Urteils vom 30.06.2023 zum unmittelbaren Tatgeschehen vom 20./21.06.2022 hat die Kammer nicht getroffen. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 20./21.06.2022 Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten, bei dem sich auch keinerlei Hinweise für das Vorliegen klassischer Geisteskrankheiten, wie etwa Psychosen, ergeben haben, waren bei Begehung der Tat vom 20./21.06.2022, bei der er auch nicht alkoholisiert war, in relevanter Weise beeinträchtigt. Beim Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt (sowie auch weiterhin) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor. Zudem bestand der Verdacht auf eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2). Als zusätzliche Tatzeitdiagnose ist von einer akuten Kokainintoxikation (ICD-10: F14.0) auszugehen. Vor Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 zum Nachteil der Zeuginnen Pa. und Scho. hatte der Angeklagte über einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen hinweg kaum geschlafen. Er hatte über diese vier, fünf Tage hinweg insgesamt rund 20 g Kokain konsumiert, was mehr war als sonst; normalerweise konsumierte er „nur“ etwa 2 g Kokain pro Tag. Bei der eigentlichen Tatausführung trat der Angeklagte gegenüber den Zeuginnen Pa. und Scho. aggressiv auf; ferner wirkte er unruhig und aufgedreht, lief auf und ab. Seine Sprache wirkte schnell, gestresst und nervös. Zudem schwitzte der Angeklagte im Gesicht. Sein Gangbild war indes unauffällig. Seine Stimmung wurde erst im Laufe der Tat etwas ruhiger. Nach der Tat konsumierte der Angeklagte erneut Kokain. Die dem Angeklagten einige Stunden nach seiner vorläufigen Festnahme, die am 21.06.2022 um 22:42 Uhr erfolgte, am 22.06.2022 um 02:10 Uhr entnommene Blutprobe wurde auf Alkohol und Drogen (forensisch relevante Wirksubstanzen bzw. Stoffwechselprodukte) untersucht, wobei das Untersuchungsergebnis jeweils negativ war. Bei seiner Aufnahme in die JVA B. am 22.06.2022 wurde eine Urinprobe ebenfalls auf Alkohol (negativ) und Drogen untersucht, wobei das Ergebnis für Kokain deutlich positiv war und für Cannabis leicht positiv. Die vorstehend dargelegten Umstände und Diagnosen führten indes jeweils weder für sich genommen noch in der Gesamtschau oder Wechselwirkung zueinander auch nur zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit – schon gar nicht zu einer erheblichen – des Angeklagten bei der Begehung der Tat vom 20./21.06.
  9. Haftverlauf (Untersuchungshaft) Am 21.06.2022 wurde der Angeklagte in vorliegender Sache vorläufig festgenommen und er befindet sich seit dem 22.06.2022 in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA B., seit dem 20.10.2022 in der JVA G.. Der Untersuchungshaftverlauf zeigte sich – mit Ausnahme von zwei Mobiltelefonfunden bei dem Angeklagten – unauffällig. Der letzte der beiden Funde ereignete sich am 07.04.2023, als ein Bediensteter der JVA G. mit Hilfe eines „Mobifinders“ ein Mobiltelefon beim Angeklagten fand, mit welchem er aus seinem Haftraum heraus telefonierte. Das Mobiltelefon wurde sichergestellt und eingezogen. Ferner hatte dies eine Freizeit- und Einkaufssperre für den Angeklagten zur Konsequenz. Ab Januar 2024 arbeitete der Angeklagte (erneut) als Hausarbeiter in der JVA G. gegenwärtig hat er diese Position jedoch nicht mehr inne. Dieser Tätigkeit war er im Jahr 2022/2023 zuvor schon einmal nachgegangen, wobei er jedoch aufgrund eines infolge des Handyfundes eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgelöst worden war. Die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausarbeiter verrichtete Arbeit in der Justizvollzugsanstalt wurde als überdurchschnittlich gut bewertet. Der Angeklagte stand im regelmäßigen Kontakt mit dem externen Suchtberater der JVA G., mit welchem er seine Suchtmittelvorgeschichte besprach. Außerdem bestand bereits Kontakt mit dem externen Schuldnerberater. Des Weiteren führte (und führt) der Angeklagte regelmäßige Gespräche – gegenwärtig zweimal im Monat – mit dem Psychologischen Dienst der JVA, der Zeugin St., und wird auch regelmäßig beim Sozialdienst der JVA G. vorstellig. Er telefoniert regelmäßig mit Familienmitgliedern und erhält häufig Besuch. Im Rahmen von Telefonaten mit seiner Familie und insbesondere mit der Zeugin Bü., seiner Lebensgefährtin, zeigte er sich einfühlsam und bekundete, bei Problemen bestmöglich zur Seite stehen und sie unterstützen zu wollen. Neben den Gesprächen mit den Fachdiensten der JVA absolvierte der Angeklagte zwischen Mai und November 2024 das „ Soziale Kompetenz “-Training, welches insgesamt 30, auf neun Termine verteilte, Stunden umfasste, und dessen Gegenstand es war, Schritt für Schritt die Unterschiede zwischen verschiedenen sozialen Interaktionen bzw. Situationen herauszuarbeiten und darauf aufbauend angemessene und zielgerichtete „Skills“ zu erlernen, um künftig eigene Interessen adäquat zu vertreten. Außerdem wurden dabei Rollenspielübungen durchgeführt, um die konkrete Anwendung zu verfestigen, und dies nachbesprochen. Die Beteiligung des Angeklagten wurde stets als positiv und bereichernd für die Gruppe empfunden. Ferner hat der Angeklagte die Gruppe „ Stress und Emotionen “ besucht. In Ermangelung entsprechender Möglichkeiten während der derzeitigen Untersuchungshaft hat der Angeklagte jedoch bislang weder eine einzeltherapeutische Maßnahme absolviert, noch an der im hessischen Straf- und Maßregelvollzug zur Rückfallvermeidung angebotenen Gruppenmaßnahme Reasoning & Rehabilitation (R&R) teilgenommen oder gar eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt durchlaufen; eine kognitiv-behaviorale Adressierung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ist noch nicht erfolgt. In Gesprächen mit dem Sozialdienst des JVA erkundigte sich der Angeklagte über einen Ausbildungsberuf im Bereich Heizungsbau und Sanitär und gab an, in der Zukunft gerne eine solche Ausbildung absolvieren zu wollen. Sein Verhalten gegenüber den Bediensteten des Justizvollzugs und den Mitgefangenen war und ist freundlich und zuvorkommend. Zudem kam es hin und wieder vor, dass er sich für Mitgefangene, welche der deutschen Sprache nicht bzw. kaum mächtig sind, einsetzte und ihnen bei der Kommunikation half. Seitens des Stationsdienstes wurde ihm eine positive Entwicklung bescheinigt. Lediglich bei der Aufnahme des Angeklagten in die Untersuchungshaft am 22.06.2022 erwies sich eine von ihm abgegebene Urinkontrolle als positiv (für Kokain deutlich positiv und für Cannabis leicht positiv). Alle anderen Urinkontrollen des Angeklagten lieferten negative Befunde. Während des Untersuchungshaftverlaufs erhielt der Angeklagte von der Schwester des ehemaligen Mitangeklagten Lo., J. Lo., sowie dessen Schwager, S. H., Geldüberweisungen in Höhe von insgesamt 1.450 Euro (Jessica Lo.) bzw. 1.100 Euro (S. H), von denen der Angeklagte annimmt, dass ihn der vormalige Mitangeklagte finanziell während der Haftzeit unterstützen wolle. Während des Untersuchungshaftverlaufs gab es 13.09.2024 einen Vorfall in Gestalt einer körperlichen Auseinandersetzung in der Dusche, bei dem der Angeklagte von einem oder mehreren Mitgefangenen im Gesichtsbereich verletzt wurde (Rötung im Bereich unterhalb des linken Auges sowie sog. „Cut“), wobei der Angeklagte nicht zurückgeschlagen hat. Der Angeklagte stellte wiederholt Anträge auf Erweiterung seiner Telefonzeiten, die jedoch vonseiten der JVA G. stets abgelehnt wurden. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin Bü., hält nach wie vor zu ihm und plant, nach der Haftentlassung ein gemeinsames Leben mit ihm in einer Wohnung in A. zu führen. Sie besucht ihn etwa zweimal im Monat in der Haft. Folgen der Tat für die Zeuginnen Scho. und Pa. Die Zeugin Scho. , die aufgrund der Drohungen durch den Angeklagten während seiner Anwesenheit in der Wohnung Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familie und ihrer Tochter hatte, beendete wegen der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aus Angst vor potentiellen weiteren Übergriffen. Sie war nach der Tat vom 20./21.06.2022 für einen Zeitraum von etwa einem Jahr sehr schreckhaft. Sobald sie sich im Schlafzimmer ihrer Wohnung aufhielt, lebte die Tatszenerie für sie wieder auf. Es dauerte etwa ein Dreivierteljahr, bis sie wieder halbwegs gut schlafen konnte. Anfangs musste die Zeugin, um schlafen zu können, stets die Rollläden herunterlassen. Für einen Zeitraum von einem halben bis zu einem Dreivierteljahr nach der Tat hat die Zeugin Scho. zudem kaum etwas unternommen bzw. ihre Wohnung nur selten verlassen. Sie hatte Angst, dass etwas passieren könne, der Angeklagte etwa noch „jemanden“ schicke. Ferner führt die Zeugin Scho. seit der Tat Pfefferspray bei sich und hat sich in eine ambulante Psychotherapie begeben, welche zunächst bis Ostern 2023 andauerte. Anschließend setzte sie die vierzehntägigen Therapiegespräche nochmals bis in den Sommer 2024 fort. In den Therapiesitzungen bekam die Zeugin unter anderem Entspannungsübungen gezeigt, um besser zur Ruhe zu kommen. Mittlerweile ist die ambulante Therapie abgeschlossen. Gegenwärtig findet die Zeugin Scho. Halt in ihrer Arbeit, die ihr feste Routinen vermittelt. Medikamente hat sie nicht eingenommen. Im Nachgang zur Tat vom 20./21.06.2022 gab es einen Vorfall, bei dem eine unbekannte Person Zeitungsartikel über die Tat in den Briefkasten der Zeugin einwarf. Die Zeugin Scho. hat mittlerweile eine Berufsausbildung absolviert, auch um künftig über ausreichende finanzielle Mittel für einen geplanten, aber noch nicht erfolgten, Auszug aus der Wohnung in H., in der sich die Geschehnisse vom 20./21.06.2022 zugetragen haben, und die Anmietung einer anderen Wohnung verfügen zu können. Der aus finanziellen Gründen bislang fortdauernde Aufenthalt in der Wohnung, in welcher sich die Tat ereignete, belastet die Zeugin auch heute noch. Als die Zeugin Scho. die Ladung zur (erneuten) Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Kammer, die am 06.02.2025 erfolgte, erhielt, fing sie an zu weinen und zu zittern. Für den Angeklagten wünscht sich die Zeugin, dass er aus der Tat gelernt habe. Seine Entschuldigung hatte für sie Bedeutung; sie half ihr bei der Bewältigung der Tat. Auch die Zeugin Pa., die aufgrund der Drohungen durch den Angeklagten während seiner Anwesenheit in der Wohnung ebenfalls Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familie hatte, beendete wegen der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aus Angst vor potentiellen weiteren Übergriffen. Sie zog aus ihrer früheren Wohnung im L-Kreis aus und wohnt mittlerweile in B., wo sie auch arbeitet. Sie nahm wegen der Tat ein (einzelnes) therapeutisches Gespräch wahr, begann aber keine Therapie. Täter-Opfer-Ausgleich Der Angeklagte nahm über seinen damaligen Verteidiger am 18.07.2022 erstmals Kontakt zu den Zeuginnen Pa. und Scho. auf und bot diesen jeweils die Zahlung eines Betrages von 3.000 Euro Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an. Ferner bat er beide um Entschuldigung. Die Zeuginnen reagierten jeweils am 03.08.2022 über ihre damaligen Beistände und nahmen die Entschuldigung sowie die 3.000 Euro an. Das Geld wurde jeweils Mitte August 2022 an die Zeuginnen gezahlt. Der Angeklagte entschuldigte sich auch in der Hauptverhandlung vor der
  10. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg jeweils noch persönlich bei beiden, wobei die Zeugin Scho. dies ausdrücklich wünschte, während die Zeugin Pa. die Entschuldigung lediglich annahm. Im Rahmen der neuen Hauptverhandlung vor der hiesigen Kammer bot der Angeklagte den beiden Zeuginnen (über seinen Verteidiger Rechtsanwalt K.) jeweils die Zahlung weiterer 2.000,-- Euro an, was die Zeuginnen auch annahmen. Das Geld wurde noch während des Laufs der neuen Hauptverhandlung an die beiden Zeuginnen überwiesen. Zudem entschuldigte sich der Angeklagte nochmals bei der Zeugin Scho., die seine Entschuldigung auch (erneut) annahm. Weil die Zeugin Pa. im Zuge ihrer Aussage in der Hauptverhandlung emotional zu stark belastet erschien, verzichtete der Angeklagte darauf, diese persönlich anzusprechen. V. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten unter II. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie dessen Angaben gegenüber der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV
  11. während der Explorationstermine, die insoweit als Zeugin vernommenen wurde und davon in der Hauptverhandlung berichtete. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten nebst den im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschlüssen und Haftzeiten unter II. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 31.01.2025 sowie der ebenfalls in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendrichter – G. vom 25.11.2014 (Az. 503 Ds – 603 Js 22900/14), des Beschlusses des Amtsgerichts – Jugendrichter – G. vom 02.04.2015 (Az. 503 Ds – 603 Js 22900/14), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendrichter – G. vom 06.11.2015 (Az. 503 Ds – 503 Js 5124/15), der Verbüßungsanzeige der Jugendarrestanstalt Gelnhausen vom 26.02.2016 (Az. 49 VRJs 1742/15 und JAB 114/16), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffen-gericht – G. vom 18.04.2017 (Az. 509 Ls – 601 Js 35741/16), des Urteils des Landgerichts – Jugendkammer – G. vom 15.10.2019 (Az. 1 KLs – 604 Js 10012/19), des Beschlusses des Amtsgerichts – Vollstreckungsleiter – W. vom 06.04.2021 (Az. 88 VRJs 145/19), des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 01.11.2024 (Az. 503 VRJs 19/24) sowie des Beschlusses des Landgerichts – Beschwerdekammer – G. vom 28.11.2024 (Az. 1 Qs 34/24). Die Feststellungen zum Inhalt des Urteils der
  12. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg vom 30.06.2023 unter III. beruhen auf der Verlesung dieses Urteils gemäß § 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen der Kammer unter IV. zum Tatvorgeschehen beruhen auf folgenden Umständen: Der Angeklagte selbst bestätigte im Rahmen seiner Einlassung in der neuen Hauptverhandlung vor der Kammer die verlesenen Feststellungen des Urteils der
  13. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg vom 30.06.2023 sowohl bezüglich des dort festgestellten Tatv or geschehens als auch insgesamt als im Wesentlichen zutreffend. Ferner schilderte er – jedenfalls im Umfang der oben getroffenen Feststellungen glaubhaft –, wie er sich nach seiner Entlassung aus der JVA W. am 23.04.2021 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 21.06.2022 verhalten hat. Im Einzelnen hat er sich hierzu wie folgt eingelassen: Den Zeugen Be. habe er während seiner Haftzeit in der JVA W. kennengelernt. Er sei mit ihm gemeinsam in einer Wohngruppe untergebracht gewesen. Sie hätten viel Zeit miteinander verbracht, sich gut verstanden und sich dann schließlich angefreundet. Selbst nachdem sie aus der Haft entlassen worden seien, sei ihr Kontakt nicht abgerissen. Sie seien gelegentlich zusammen feiern gewesen, hätten gemeinsam „Klamotten“ eingekauft oder sich in W. getroffen. Auch habe ein Bruder des Zeugen – C. – in der N. Straße in B. gelebt. Er (der Angeklagte) und Be. hätten außerdem zusammen Betäubungsmittel konsumiert. Sie hätten zudem begonnen, gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln, wobei ihn Be. mit dem Zeugen Mo. bekannt gemacht und ihm diesen als „zuverlässig“ vorgestellt habe. Er habe Be. diesbezüglich vertraut und in der Folge die Belieferung (auf Kommissionsbasis) des Mo. mit Betäubungsmitteln aufgenommen und ihn in erster Linie mit Cannabis, gelegentlich auch mit kleineren Mengen Kokain und Amphetaminen, beliefert. Er habe bei einem Einkaufspreis von 5 Euro pro Gramm Cannabis einen Verkaufspreis von 6 bis 7 Euro pro Gramm angesetzt. Das Cannabis sei von guter Qualität gewesen, was er, da er selbst gelegentlich „gekifft“ habe, auch selbst probiert habe. Die konkreten Mengen, die er an Mo. geliefert habe, seien ihm aber nicht mehr erinnerlich. Zwecks Bezahlung der gelieferten Betäubungsmittel habe Mo. einmal die Woche bei ihm vorbeikommen und Geld abliefern sollen. Nachdem Mo. anfangs noch regelmäßig Geld abgeliefert habe, seien die Zahlungen über mehrere Wochen hinweg ausgeblieben. Er habe so bei ihm Schulden zwischen 9.500 und 11.000 Euro angehäuft. Im Übrigen habe auch Be. Betäubungs-mittelschulden bei ihm gehabt, deren Höhe bei etwa 500 Euro gelegen habe. Diese seien bei der gemeinsamen Fahrt durch Marburg am 08.05.2022 jedoch nicht Thema gewesen. Er habe Mo. trotz der bestehenden Zahlungsrückstände weiterhin beliefert. Dieser habe andauernd „Ausreden“ gehabt. Er selbst habe eine Schuldnerliste geführt. Als er versucht habe, Mo. zu kontaktieren, um ihn zur Begleichung der Zahlungsrückstände anzuhalten, sei er von diesem zunächst vertröstet worden. Am 08.05.2022 habe Mo. dann angegeben, die Summe vollständig beisammen zu haben und das Geld vorbeibringen zu wollen. Er sei aber nicht gekommen und er (der Angeklagte) habe ihn auch nicht mehr telefonisch erreichen können. Stattdessen sei es ihm noch am selben Tag gelungen, Kontakt zu L. Mo. – dem jüngeren Bruder des Zeugen Mo. – herzustellen. Dieser habe gesagt, dass sein Bruder angeblich von der Polizei „geschnappt“ worden sei. Anschließend habe er Be. angerufen und von seinem – vergeblichen – Versuch, Mo. zu erreichen, berichtet. Sie hätten vereinbart, sich deswegen am 08.05.2022 um 22:00 Uhr am Marburger Bahnhof zu treffen. Weil er selber weder über ein Auto noch einen Führerschein verfüge, habe er den ehemaligen Mitangeklagten Lo. gebeten, ihn nach Marburg zu fahren, was dieser auch getan habe. Lo. habe er nach seiner letzten Inhaftierung kennen gelernt. Es habe sich zwischen ihnen eine sehr gute Freundschaft entwickelt und sie hätten sich fast täglich getroffen. Lo. habe selbst keine Drogen genommen, aber gewusst, dass er (der Angeklagte) „kriminelle Machenschaften am Laufen habe“. Er habe ihm gesagt, er müsse nach Marburg, um einen Freund zu treffen. Dass es um Schulden gegangen sei, habe Lo. wohl erst im Laufe des Abends mitbekommen. Lo. sei mit einem weißen Mercedes CLS gefahren, der wohl dem Zeugen Be. – einem Nachbarn des Lo. – gehöre. Nachdem er sich mit Be. am Parkplatzgelände des Marburger Bahnhofs getroffen habe, habe er sich mit diesem zunächst über das weitere Vorgehen unterhalten, wobei er ihm auch Chatverläufe mit den Mo.s auf seinem „Handy“ gezeigt habe. Be. habe gemeint, dass ihn der Gesuchte „eindeutig abgerippt“ habe und dann selbst vorgeschlagen, man solle sich auf die Suche nach Mo. begeben. Sie seien sodann in den von Lo. gesteuerten Pkw eingestiegen und hätten sich gemeinschaftlich auf die Suche nach Mo. gemacht. Er habe auf dem Beifahrersitz gesessen und Be. hinten. Eine Waffe oder Ähnliches habe er nicht dabeigehabt. Insgesamt hätten sie im Laufe des Abends verschiedene „szenetypische“ Orte innerhalb von Marburg sowie mehrere Spielotheken und Sportsbars – vergebens – nach Mo. abgesucht. Be. habe dabei die anzufahrenden Orte jeweils vorgeschlagen und den Weg dorthin gewiesen. Weiterhin hätten sie sich – ebenfalls auf Vorschlag Be.s – an Mo.s‘ Wohnadresse begeben. Dort sei nur Be. an die Haustür gegangen, um den Gesuchten nach draußen zu locken. Er sei aber nicht angetroffen worden. Außerdem hätten sie sich zu einer Karina, die in der Nähe des Gesuchten gewohnt habe, begeben, um von ihr, der er sogar Geld – es dürften 500 Euro gewesen sein – für die Unterstützung bei der Suche angeboten habe, zu erfahren, wo sich Mo. aufhalte. Diese Karina sei jedoch „komisch drauf gewesen“ und auch dies ohne Erfolg geblieben. Nach zwei Stunden vergeblicher Suche – gegen 24:00 Uhr – sei Be. „komisch“ geworden und habe nach Hause gewollt, um etwa noch seine Hunde auszuführen. Er sei dann ärgerlich geworden und habe Be. gefragt: „Willst du mich verarschen?“ und ihn damit konfrontiert, dass er es schließlich gewesen sei, der Mo. „angeschleppt“ habe und dass er ihn deshalb nun in der Verantwortung sehe. Sie hätten daraufhin lautstark diskutiert. Von Be. selbst habe er indes kein Geld haben wollen, sondern lediglich Hilfe bei der Suche nach Mo.. Irgendwelche Drohungen oder gar das Vorhalten von Waffen – sei es durch ihn selbst oder seitens Lo. – habe es jedenfalls nicht gegeben und die Lage habe sich wieder beruhigt. Be. sei letztlich bei seinem Pkw auf dem Bahnhofsparkplatz abgesetzt worden und man habe vereinbart, sich nach zwei Stunden nochmals zu treffen. Er (der Angeklagte) und Lo. hätten sich zwischenzeitlich in Marburg in eine Shisha-Bar begeben, um dort auf den Zeugen Be. zu warten, der allerdings nicht mehr erschienen sei. Er habe noch erfolglos versucht, den Zeugen telefonisch zu erreichen. Zudem habe er (zunächst erfolglos) versucht, den jüngeren Bruder des Zeugen – den Zeugen B. Be. – anzurufen. Dieser habe erst am nächsten Tag zurückgerufen und gemeint, dass sein Bruder Angst und zudem genug Probleme habe. Im Nachgang zu der erfolglosen Suche vom 08.05.2022 sei es ihm schließlich wieder gelungen, Kontakt zu Mo. aufzunehmen. Er habe ihn dazu bewegen können, einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Er schätze, dass zuletzt „nur“ noch ein Betrag zwischen 5.000 und 6.000 Euro offen gewesen sei. Er habe auch davon gehört, dass der Gesuchte verprügelt worden sei. Später habe er dann auch das Video von L. Mo. erhalten. Er selbst habe damit aber nichts zu tun gehabt. Diese Einlassung des Angeklagten zum Tatvorgeschehen – soweit es seine Verwicklung in den Betäubungsmittelhandel nach seiner Entlassung aus der JVA W. im April 2021 und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Suche nach dem Zeugen Mo. am 08.05.2022 betrifft – erscheint im unter IV. festgestellten Umfang glaubhaft und ist hinsichtlich der von ihm bestrittenen Verhaltensweisen zum Nachteil des Be., welche ihm ursprünglich mit der Anklageschrift (dort Tat zu Ziffer 1) vorgeworfen worden waren, jedenfalls nicht zu widerlegen gewesen, zumal der Zeuge Be. im Rahmen seiner Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung am 03.02.2025 bekundet hatte, von dem Angeklagten A. und dem ehemals Mitangeklagte Lo. am 08.05.2022 nicht bedroht worden zu sein, ihm keine Waffe an den Kopf gehalten und er auch nicht genötigt worden sei, für die Schulden des Mo. aus Betäubungsmittelgeschäften als Bürge zu haften. Ferner stimmt die Einlassung des Angeklagten – soweit es ihre „Geschäftsbeziehung“ und das Anhäufen von Außenständen durch den Zeugen Mo. betrifft – auch mit den nachfolgend dargestellten Angaben des Zeugen Mo. im Wesentlichen überein. Zusammengefasst gab dieser in der Hauptverhandlung Folgendes an: Er (der Zeuge Mo.) habe aus Betäubungsmittelgeschäften Schulden in Höhe von rund 10.000 Euro beim Angeklagten angehäuft gehabt. Er habe von diesem mehrfach Cannabis bezogen und der Zeuge Be. habe ihn mit dem Angeklagten bekannt gemacht. Wenngleich ihm die exakte Liefermenge und der Beginn der Belieferung nicht mehr erinnerlich seien, wisse er noch, dass es mehrere Lieferungen gewesen seien und er zwischen drei und vier Kilogramm „Gras“ vom Angeklagten erhalten haben dürfte. Anfangs sei er vom Angeklagten „normal“ zur Zahlung aufgefordert worden; später sei dieser „fordernder“ und „unfreundlicher“ aufgetreten. Er wisse, dass sich der Angeklagte auch bei Dritten nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Was die Ereignisse vom 08.05.2022 betrifft, so meine er, dass ihm Be. erzählt habe, dass „sie“ im Laden seiner Eltern aufgetaucht seien. Er habe gesagt, er habe bürgen sollen. Ob eine Waffe erwähnt worden sei, könne er nicht erinnern. Auch könne er sich nicht erinnern, ob Be. ihm gegenüber Todesdrohungen erwähnt habe. Er kenne auch Ma.. Diese habe ihm berichtet, dass Be. bei ihr gewesen sei. Mehr habe sie nicht gesagt. Der Angeklagte und eine andere männliche Person hätten ihm telefonisch auch mit der Anwendung körperlicher Gewalt gedroht. Auf das Abspielen des TKÜ-Mitschnitts zum Telefonat vom 11.06.2022, 21:05 bis 21:07 Uhr, hin gab der Zeuge an, dass seine dort zu hörenden Gesprächspartner der Angeklagte und der „Tschetschene“ seien. Den letztgenannten kenne er jedoch nicht. Nach den dort ausgesprochenen Drohungen habe er das Telefonat einfach nur beenden wollen. Auch sei er den Drohungen zum Trotz am Folgetag nirgendwo hingegangen, um Geld abzuliefern. Gleichwohl habe er letztlich weitere Zahlungen an den Angeklagten geleistet. Zuletzt habe er noch Außenstände zwischen 2.000 und 3.000 Euro gehabt. Be. sei dafür gewesen, dass das Geld zurückgezahlt werde. Er glaube, es sei ihm egal gewesen, bis es Druck gegeben habe. Weiterhin sei er einmal nachts wegen der Schulden körperlich angegangen worden, wobei er nicht sagen könne, wann genau dies gewesen sei. Er sei aus einem Taxi herausgezerrt worden und habe ein paar blaue Flecken davongetragen. Zudem sei seine Hose dabei kaputt gegangen. Er habe sich noch im Taxi festhalten wollen, sei aber geschlagen und getreten worden. Ob der Angeklagte bei diesem Vorfall beteiligt gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. Es seien auf jeden Fall mehrere – drei bis vier Personen – gewesen. Bei diesem Vorfall habe sich eine weiße Mercedes-Limousine vor dem Taxi quergestellt. Er habe um Hilfe gerufen, der Taxifahrer sei jedoch zur Seite gegangen und anscheinend froh gewesen, selbst nichts abzubekommen. Wieso er einen Zusammenhang zwischen seinen Betäubungsmittelschulden bei dem Angeklagten und dem geschilderten Vorfall herstellte, konnte der Zeuge auf Nachfrage nicht genau begründen. Er gab an, es sei „auf jeden Fall wegen den Schulden“ gewesen. Gefragt nach seinem Bruder, dem Zeugen L. Mo., gab der Zeuge an, diesem sei vom Angeklagten in der Wohnung Ma.s die Nase gebrochen worden. Der Angeklagte habe von seinem Bruder gewollt, dass er ihm bei der Suche nach ihm helfe. Bei diesem Vorfall sei ebenfalls der Ra. zugegen gewesen. Ob und inwieweit die Verletzungen seines Bruders behandelt worden seien, wisse er nicht. Er selbst sei bei dem Vorfall jedoch nicht anwesend gewesen, sondern habe die Wohnung der Ma. kurz zuvor verlassen gehabt. Sein Bruder habe ihm davon berichtet, dass Ma. die Wohnungstür geöffnet habe und dann habe der Angeklagte dort gestanden und er habe „eins auf die Nase bekommen“. Auch solle mit einer Veröffentlichung des Videos gedroht worden sein. Die Ma. habe den Angeklagten (namentlich) gekannt, da dieser mit Be. schon einmal bei ihr gewesen sei. Auf Vorhalt des Videos, welches am 21.06.2022 auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten A. gefunden worden war, gab der Zeuge Mo. an, dass er dieses zum ersten Mal sehe. Ferner, dass sein Bruder von dem Angeklagten und einer im Gesicht tätowierten Person in den Wald gefahren worden sei. Der Angeklagte hat sich in Reaktion auf die vorstehend dargestellte Aussage des Zeugen Mo. in der Hauptverhandlung auf Nachfrage dahingehend eingelassen, dass er nicht dabei gewesen sei, als das Video, welches den Zeugen L. Mo. zeige, angefertigt worden sei. Er selbst habe das Video von einem der beiden Be.s erhalten. Auch sei er an der Tat nicht beteiligt gewesen und habe keine Erklärung dafür, dass ihn der Zeuge L. Mo. bezichtige, ihn geschlagen zu haben. Überdies habe er von dem Vorfall mit dem weißen Mercedes von einem Dritten erfahren und dies habe er dann dem Be. berichtet. Auch hier sei er nicht involviert gewesen. Die Angaben des Zeugen Mo. decken sich indes jedenfalls insoweit mit der Einlassung des Angeklagten, als er geschildert hat, diesen über Be. kennengelernt und sodann Betäubungsmittelgeschäfte, maßgeblich mit Cannabis, mit diesem begonnen und durchgeführt zu haben, durch welche er bis Mai 2022 erhebliche Außenstände bei dem Angeklagten angehäuft habe, der wiederum an ihn herangetreten sei, weil er gewollt habe, dass er seine Schulden begleiche. Letztlich kommt – die Einlassung des Angeklagten insoweit als zutreffend bestätigend – hinzu, dass die Zeugen H. und B. Be. sowie Dennis und L. Mo. (auch) wegen ihrer Involvierung in den Betäubungsmittelhandel mit dem Angeklagten A. mittlerweile rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sind. Im Einzelnen: Mit – in der Hauptverhandlung verlesenem – Urteil vom 15.11.2023 (Aktenzeichen: 53 Ls – 4 Js 15625/21), welches noch am selben Tag rechtskräftig wurde, verurteilte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M. den Be. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, räuberischer Erpressung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Bülent Be. wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig gesprochen; die Entscheidung, gegen ihn eine Jugendstrafe zu verhängen, setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. In den getroffenen Feststellungen heißt es unter anderem: „Die beiden Angeklagten H. und B. Be. entschlossen sich an einem nicht mehr genau zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Haftentlassung des Angeklagten Be. am 02.02.2021 bis spätestens Oktober 2021, gemeinsam mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu handeln, um sich eine anhaltende und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sie geringe Mengen Betäubungsmittel auch zum eigenen Konsum verwendeten. Gemäß dem gemeinsam gefassten Plan etablierte der Angeklagte Be., der die Geschäfte federführend einfädelte, mit dem gesondert Verfolgten D. A. und ggf. ihm verbundenen weiteren Personen aus dem Raum W. eine fortlaufende Geschäftsbeziehung, während sein jüngerer Bruder B. Be. in erster Linie Transport- und Verteildienste übernahm. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bezogen die Angeklagten von dem gesondert Verfolgten D. A. fortlaufend Betäubungsmittel in Form von Cannabis, Amphetamin, Ecstasy und Kokain sowie das Arzneimittel Ketamin in insgesamt jeweils nicht geringen Mengen auf Kommission bzw. gegen Teilzahlungen, wobei die Bezahlung der zuvor erhaltenen Betäubungsmittel jeweils erfolgte, um weitere Betäubungsmittel zu beziehen. Demgemäß übernahmen die Angeklagten in einer nicht mehr exakt zu bestimmenden Anzahl von Einzelankäufen eine nicht zu beziffernde Gesamtmenge an Betäubungsmitteln in Form von Cannabisprodukten, Amphetamin, Kokain, Ecstasy sowie Ketamin im Gesamtverkaufswert von jedenfalls 11.200 Euro. (…) Am 06.04.2022 kauften und übernahmen die beiden Angeklagten von einem Verkäufer in W., dem gesondert Verfolgten A. oder einem namentlich nicht identifizierten Komplizen, ein Paket Betäubungsmittel, vermutlich Cannabisprodukte, für 1.000 Euro zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf. Hierbei gingen die Angeklagten arbeitsteilig vor. Der Angeklagte Be. verabredete telefonisch das Geschäft mit dem W.er Hintermann, woraufhin der Angeklagte B. Be. gegen 18:19 Uhr nach W. fuhr, um die Ware, welche zumindest eine durchschnittliche Qualität aufwies, gegen Übergabe des Geldes zu übernehmen.“ Mit dem – ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen – weiteren Urteil vom 05.02.2024 (Az.: 55 Ls – 2 Js 7726/22), rechtskräftig seit dem 05.02.2024, hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M. Mo. unter anderem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in einem Fall in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. L. Mo. hat es der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, für schuldig befunden und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen diesen zur Bewährung ausgesetzt. In den getroffenen Feststellungen heißt es unter anderem: „Der Angeklagte Mo., der, wie der Angeklagte L. Mo. auch, selbst Betäubungsmittel konsumierte, entschloss sich an einem nicht mehr näher zu bestimmender Zeitpunkt – spätestens Anfang des Jahres 2022 – dazu, zur Finanzierung seines Konsums und der Erwirtschaftung einer anhaltenden Einnahmequelle fortlaufend Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu verkaufen. Dazu trafen die beiden Angeklagten die Vereinbarung, dass der Angeklagte L. Mo. seinen älteren Bruder dabei nach Kräften unterstützen sollte. (…) Der Angeklagte Mo. etablierte spätestens Anfang 2022 durch Vermittlung des gesondert Verfolgten Be. eine Geschäftsbeziehung mit dem gesondert Verfolgten Dennis A. aus W. bzgl. des regelmäßigen Ankaufs von Betäubungsmitteln in Form von Cannabis, Amphetamin und/oder Kokain in jeweils nicht geringer Menge. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung, bei der die Betäubungsmittel auf Kommission bezogen wurden, fungierte neben dem Angeklagten Mo. auch der Angeklagte L. Mo., der ebenfalls persönlich mit zu A. nach W. zur Übernahme von Betäubungsmitteln fuhr, als Ansprechpartner, Kurier und persönlicher Bürge für die ausstehenden Betäubungsmittelschulden bei A.. Bis zum 08.05.2022 häuften die Angeklagten Dennis und L. Mo. aus den einzelnen, immer aufeinander aufbauenden Betäubungsmittelgeschäften mit dem gesondert Verfolgten A. nach und nach insgesamt 10.000,- bis 12.000,- Euro Schulden an. Nachdem der gesondert Verfolgte A. wegen der Zahlungsrückstände ab dem 08.05.2022 massiven Druck auf die beiden Angeklagten und den gesondert Verfolgten Be. ausübte, erbrachte der Angeklagte Mo. unter Einbindung von Kurieren, z. B. durch seiner Lebensgefährtin Kö. am 31.05.2022 Teilzahlungen, sodass am 04.06.2022 ein Schuldensaldo bei A. von dann „nur“ noch 5.615.- Euro bestand. Eine weitere Teilrückzahlung in bislang nicht bekannter Höhe. erbrachte der Angeklagte Mo. am 12.06.2022, nachdem er am 11.06.2022 von dem gesondert Verfolgten A. und einem Hintermann telefonisch unter massiven Drohungen dazu gezwungen wurde.“ Dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten am 21.06.2022 ferner das Video mit dem festgestellten Inhalt abgespeichert war, hat die Kammer zunächst aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin KK-Ain Di. in der Hauptverhandlung, die entsprechende Bekundungen gemacht hat, festgestellt. Sie hat glaubhaft geschildert, dass das Video von ihr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gefunden und in Augenschein genommen worden sei. Vom Inhalt des Videos im Sinne der Feststellungen hat sich die Kammer zudem durch Inaugenscheinnahme durch Abspielen in der Hauptverhandlung überzeugt. Die auf dem Video sichtbaren Verletzungen stellen ein weiteres Indiz dafür dar, dass L. Mo. körperlich misshandelt worden ist, wenn auch jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt worden ist, von wem bzw. in wessen Auftrag ; dies muss, falls dieser Vorfall von der Staatsanwaltschaft noch zur Anklage gebracht werden sollte, in einem anderen Verfahren geklärt werden. Hinzu kommt, dass die Kammer das Telefonat vom 20.05.2022 (ab 20:47 Uhr) zwischen dem Zeugen Mo. und einer unbekannten Person, welche ein Mobiltelefon nutze, das unter dem Namen „M. J.“ registriert war, durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, in welchem sich der Zeuge dahingehend äußerte, dass er soeben in der Klinik gewesen sei, wo er „diese CD“ geholt habe, damit L. sich die Nase richten lassen könne. Die weiteren Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen unter II. in Gestalt der Geschehnisse vom 12.06.2022 betreffend den Zeugen Ne. in W. beruhen zunächst auf der – insoweit glaubhaften – Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welcher zusammengefasst insoweit Folgendes schilderte: Er (der Angeklagte) wisse, wer der Zeuge [Ne., ] sei und dass ein ihn selbst betreffendes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Er habe den Zeugen einmal gesehen. Er habe mit dem ehemaligen Mitangeklagten Lo. und dem Zeugen Be. in W. in einer Shisha-Bar gewollt, als Be. gesagt habe, er müsse sich mit Ne. treffen. Dieser sei dann abgeholt worden. Das Gespräch habe zwischen den übrigen Fahrzeuginsassen stattgefunden. Es sei um Geld gegangen, welches Be. von Ne. zu bekommen gehabt habe. Die Summe sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es habe sich aber auf jeden Fall um einen höheren Betrag gehandelt. Er selbst habe sich lediglich einmal in das Gespräch eingeschaltet, als Ne. nach Ausflüchten gesucht und angegeben habe, er sei von der Polizei erwischt worden oder habe Leuten in Frankfurt noch etwas mitgegeben, und an ihn dann die Worte „ verarsch‘ doch die Leute nicht “ gerichtet. Die Stimmung im Auto sei schlecht gewesen. Es sei Druck ausgeübt worden. Von wem, wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei an diesem Abend kein Geld durch Ne. übergeben worden. Er selbst habe auf dem Beifahrersitz gesessen, wohingegen Be. und Ne. hinten gesessen hätten. Lo. sei – soweit er sich erinnere – gefahren. Lo. und Be. seien ausgestiegen und mit Ne. ein Stück gelaufen. Dann habe es Ohrfeigen – durch den Lo. oder den Be. – „gesetzt“. Ne. habe auch ein Brillenglas verloren. Ob und inwieweit er verletzt worden sei, wisse er nicht. Ne. sei schließlich irgendwo wieder rausgelassen worden. Diese Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die glaubhaften Schilderungen des von der Kammer vernommenen Zeugen Ne.. Dieser gab in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes an: Der Zeuge Be. habe ihn aufgefordert, sich mit ihm zu treffen. Er habe sich in seiner Wohnung in W. aufgehalten und er sei dann runtergekommen zum Parkplatz des Paulaner Biergartens. Mit ihm seien sie vier Personen im Pkw – einem weißen Mercedes – gewesen. Die übrigen drei seien Be. und zwei Personen gewesen, die er nur vom Sehen gekannt habe. Wer gefahren sei, wisse er nicht mehr; er selbst habe hinten Platz genommen. Er sei freiwillig eingestiegen. Es sei darum gegangen, dass er Geld habe abliefern sollen. Er habe lediglich 100 Euro gehabt und ihm sei vorgeworfen worden, dass er zu wenig Geld reingebracht habe. Der Fahrer habe gesagt, man müsse noch einmal wohin fahren und es sei dann in ein Waldstück gefahren worden. Die Fahrt habe zwischen vier und sechs Minuten gedauert und es sei ihm nicht erinnerlich, dass es während der Fahrt zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Im Wald angekommen, seien alle ausgestiegen. Sie hätten vor dem Auto gestanden. Rechts von ihm und direkt vor ihm habe jemand gestanden; der Fahrer habe vor ihm gestanden. Bevor er überhaupt richtig verstanden habe, was gesagt worden sei, habe es den ersten Schlag gesetzt. Ab da sei ziemlich viel für ihn verschwommen gewesen. Er habe insgesamt drei Schläge ins Gesicht bekommen. Geschlagen habe nur der Fahrer. Er habe ihm mit der flachen rechten Hand auf die linke Kieferhälfte geschlagen. Auch sei er angeschrien worden. Danach seien sie wieder ins Auto gestiegen. Bei dem Vorfall sei seine Brille, die er zwischenzeitlich abgenommen habe, beschädigt worden. Es sei darum gegangen, dass er Außenstände gehabt habe. Ihm sei eine „Deadline“ von einer Woche gesetzt worden, um mehrere Tausend Euro an Schulden bei Be. zurückzuzahlen. Man habe ihm klargemacht, dass dies der konkrete „Vorgeschmack“ für das Nicht-Einhalten der „Deadline“ gewesen sei. Er habe sämtliche Register ziehen sollen, um das Geld einzubringen. Er sei sich sicher, dass dies der Fahrer gesagt habe. Be. habe noch gemeint, dass er einen Bankkredit habe aufnehmen können. Er sei sich sicher, dass der dritte Fahrzeuginsasse während dieser Geschehnisse passiv geblieben sei. Letztlich kommt hinzu, dass Be. und der ehemalige Mitangeklagte Lo. mit dem – in der Hauptverhandlung verlesenen – Urteil des Amtsgerichts W. vom 26.04.2024 (Az. 46 Ls – 2 Js 52139/23), welches seit dem 04.05.2024 rechtskräftig ist, wegen des Vorfalls vom 12.06.2022 verurteilt worden sind. Be. wurde wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten, Lo. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Das Amtsgericht W. traf hinsichtlich der Tat vom 12.06.2022 zum Nachteil des Zeugen Ne. ( folgende Feststellungen: „ Da der Angeklagte Be. mit dem Zahlungsverhalten des Zeugen zufrieden war, traf der Angeklagte Be. den Zeugen Ne. am 12.06.2022 mit dem Angeklagten Maik Andre Lo. und dem gesondert Verfolgten Dennis A. am Haarplatz in W.. Der Zeuge Ne. stieg freiwillig in den PKW. Zusammen fuhren sie mittels des PKW mit dem Kennzeichen LDK-QK 209 an einen für den Zeugen Ne. unbekannten Ort. Bereits während der Fahrt war die Stimmung gereizt. Dort forderte man den Ne. unter Gewaltanwendung auf, bis zum 19.06.2022 10.000,00 € an den Angeklagten Be. zu zahlen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug der Angeklagte Lo. im Einvernehmen mit dem Angeklagten Be. dem Zeugen mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Danach nahmen sie keinen Kontakt mehr zu ihm auf.“ Ein bezüglich der Geschehnisse vom 12.06.2022 ursprünglich (auch) gegen den Angeklagten A. von der Staatsanwaltschaft L., Zweigstelle W., geführtes Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W. (46 Ls – 2 Js 52139/23) gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Strafe, welche der Angeklagte im vorliegenden Verfahren zu erwarten habe, vorläufig eingestellt. Die Feststellungen zum unmittelbaren Geschehen im Vorfeld der Tat vom 20./21.06.2022 einschließlich des Kokainkonsums des Angeklagten beruhen wiederum auf den Angaben (Einlassung) des Angeklagten. Zusammengefasst hat sich der Angeklagte in der neuerlichen Hauptverhandlung vor der Kammer wie folgt eingelassen: Er habe im Vorfeld der Tat bei einem „Dealer“ aus dem Dillenburger Raum, einem Nordafrikaner namens „ Schahah oder Shajah oder Shaha “ (phonet.), Schulden in Höhe von 15.000 bis 17.000 Euro aus Drogengeschäften gehabt. Er habe erheblich Geldprobleme gehabt und der „Dealer“ habe ihm gesagt, dass er das Geld beizubringen habe. Zudem habe ihn dieser auf die Zeuginnen Pa. und Scho. aufmerksam gemacht, bei denen „viel zu holen sei“. Unmittelbar vor der Tat sei er über einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen nahezu durchgängig wach gewesen. In diesem Zeitraum habe er insgesamt rund 20 g Kokain konsumiert. Zudem habe sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt gehabt. Er habe sich dann eine lange Lederjacke besorgt und Lo. gebeten, ihn nach Bad Endbach zu fahren. Dieser habe weder gewusst, dass er „bewaffnet“ gewesen sei, noch habe er etwas von der Beute abbekommen sollen. Er habe mit der Zeugin Pa. Kontakt aufgenommen und sich bei dieser als Freier ausgegeben. Bei der Tatausführung sei er nervös und aufgeregt gewesen, da er so etwas noch nie gemacht habe. Außerdem sei er ja kein Zuhälter. Er habe sich eine ungeladene Schreckschusspistole in die Hose gesteckt. Gesamtschauend betrachtet hat sich das Tatvorgeschehen nach alledem so zugetragen, wie von der Kammer unter IV. festgestellt. Ergänzende, den insoweit bindend gewordenen Feststellungen im Urteil vom 30.06.2023 nicht widersprechende Feststellungen zum eigentlichen, unmittelbaren Tatgeschehen am 20./21.06.2022 hat die Kammer nicht zu treffen vermocht. Die Feststellungen der Kammer zur voll erhalten gebliebenen Einsichtsfähigkeit und zur ebenfalls voll erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 20./21.06.2022 unter IV. beruhen auf folgenden Umständen: Die Feststellungen betreffend die beim Angeklagten sowohl zum Tatzeitpunkt als auch heute noch vorliegende Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. SV1., die ihr Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattete. Die Sachverständige führte insoweit zusammengefasst Folgendes aus: Für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) seien zunächst die sechs allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeits-störung (G1.-G6.) zu prüfen gewesen, welche beim Angeklagten erfüllt seien. Das Kriterium G
  14. verlange, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben (Normen) abweiche, wobei sich diese Abweichungen in mehr als einem der nachfolgenden Bereiche äußern müsse: Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie zwischenmenschliche Beziehung und die Art des Umgangs mit ihnen. Die Kognition (d.h. Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und Erlebnissen; entscheidende Einstellungen und Vorstellungen von sich und Anderen) erweise sich bei dem Angeklagten z.B. insoweit als auffällig, als er zur Rechtfertigung kriminellen Handelns neige. Er rechtfertige die Anwendung von Gewalt, um an Geld zu kommen; dies habe er auch bereits in der Vergangenheit getan. Der Angeklagte habe dissoziales und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt, um sich Vorteile zu verschaffen. Auch habe er bereits im jungen Alter (14 Jahre) gewalttätiges Verhalten gezeigt. Weiterhin habe die Erfahrung von Mobbing in der Schule dazu geführt, dass der Angeklagte begonnen habe, Testosteron einzunehmen. Zudem habe er die Schule geschwänzt. Er habe hochfliegende Pläne gehabt und sich selbst dabei überschätzt. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Angeklagten sei insbesondere auffällig, wie er im Rahmen der – in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen – aufgezeichneten Telefonate über die Angst anderer – namentlich des Zeugen Mo. – gelacht habe. Was das Merkmal der Affektivität (Variationsbreite, Intensität und Angemessenheit der emotionalen Ansprechbarkeit und Reaktion) angehe, so habe sie den Angeklagten bei ihrer ersten Exploration als in der Affektivität verringert erlebt, was man bei jungen Erwachsenen durchaus häufiger antreffe. Hier habe der Angeklagte in der Zwischenzeit dazugelernt, wenngleich das Benennen von Gefühlen etwas darstelle, das ihm nicht sehr präsent sei. Zudem reagiere er affektiv und emotional nahezu ausschließlich im sozialen Nahbereich, nicht aber im darüber hinausreichenden weiteren Rahmen. Bezüglich der Impulskontrolle bestünden beim Angeklagten ebenfalls Auffälligkeiten. So habe er in der Skala zur Erfassung der Impulsivität und emotionalen Dysregulation der Borderline-Persönlichkeitsstörung (IES-27) hoch „gescored“, was einen Hinweis auf ein impulsives Erleben und Verhalten bei ihm liefere. Ferner habe er während seines Aufenthaltes in der JVA Rockenberg und im Jugendarrest impulsive Verhaltensweisen gezeigt. Sein impulsives Verhalten habe sich etwa auch darin Bahn gebrochen, dass er ein begonnenes Praktikum abgebrochen und den Schulunterricht nicht mehr besucht habe. Außerdem neige er dazu, sich darüber zu beschweren, nicht unterstützt zu werden, und dementsprechend zu externalisieren. Zudem komme die Impulsivität des Angeklagten auch in seinen Straftaten zum Tragen. Was zwischenmenschliche Beziehungen und die Art des Umgangs mit diesen betreffe, sei speziell die Beziehung des Angeklagten zu seiner ehemaligen Partnerin Jill Sperling als auffällig hervorzuheben (diese sei im Nachgang zur Trennung vom Angeklagten bespuckt und geschlagen worden). Auffällig sei ferner, was beim Abspielen der aufgezeichneten Telefonate in der Hauptverhandlung ersichtlich geworden sei, wie der Angeklagte versucht habe, Be. wieder „herauszulocken“. Hinzu komme, dass der Angeklagte im Grunde lediglich eine enge Beziehung zu der Zeugin Bü. habe aufbauen können, nicht aber auch darüber hinaus soziale Kontakte habe knüpfen können. Da mithin in mehr als einem der genannten Bereiche Abweichungen vorlägen, sei das Kriterium G
  15. beim Angeklagten – zum Tatzeitpunkt und auch heute noch – erfüllt. Betrachte man den Angeklagten zum heutigen Zeitpunkt, müsse zwar konstatiert werden, dass das von ihm in der Haft durchlaufe Soziale Kompetenztraining Früchte getragen habe. Auch habe er bekundet, sich wegen seiner Beziehung zu der Zeugin Bü. verändern zu wollen. Seine Affektivität sowie seine Impulskontrolle hätten sich etwas verbessert gezeigt. Ferner könne er nun auch mit den Bediensteten des Justizvollzuges gut zusammenarbeiten. Es dürfe insoweit jedoch nicht verkannt werden, dass er sich gegenwärtig durchgängig in einem intramuralen Setting (Untersuchungshaft) befinde und nicht in Freiheit („at risk“). Auch das Kriterium G
  16. sei erfüllt, da die Abweichung so ausgeprägt sei, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen (nicht notwendigerweise in allen) persönlichen und sozialen Situation unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmäßig sei (nicht begrenzt auf einen speziellen auslösenden Stimulus oder eine bestimmte Situation). Insbesondere im Jugendarrest sowie im Jugendstrafvollzug in der JVA Rockenberg habe der Angeklagte provokantes und grenztestendes Verhalten gezeigt. Sein Verhalten sei als unflexibel, starr und unzweckmäßig zu werten, zumal er etwa auch Arbeitsauflagen nicht erfüllt und sich dadurch letztlich selbst geschädigt habe. Zu nennen sei ferner, dass er es nicht geschafft habe, feste soziale Beziehungen aufzubauen. Ebenso sei das Merkmal G3.: Persönlicher Leidensdruck, nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt oder beides sind dem unter G
  17. beschriebenen Verhalten zuzuschreiben; erfüllt. So habe der Angeklagte einen nachteiligen Einfluss auf diejenigen Personen, die zu Opfern seiner Straftaten (Vortaten und Anlasstat) geworden seien, aber letztlich auch hinsichtlich seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Bü.. Überdies habe er über einen langen Zeitraum hinweg schulisch versagt und einen nachteiligen Einfluss auf seine soziale Umwelt entfaltet. Ferner könne der nach G
  18. erforderliche Nachweis geführt werden, dass die Abweichung stabil und von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe . Bei dem Angeklagten lägen stabile, bereits frühkindlich begonnene Abweichungen und Auffälligkeiten vor, welche sich jedoch erst richtig ab dem
  19. bzw.
  20. Lebensjahr Bahn gebrochen hätten und sich durch seine gesamte – oben unter Ziffer II. eingehend dargestellte – Entwicklung gezogen hätten. Auch könne gemäß dem Merkmal G
  21. die Verhaltensabweichung nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer anderen psychischen Störung des Erwachsenenalters erklärt werden, insbesondere nicht durch eine (möglicherweise) vorliegende Suchtmittelabhängigkeit. Gemäß dem Merkmal G
  22. könne zudem eine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirnes als mögliche Ursache für die Verhaltensweisen des Angeklagten ausgeschlossen werden . Derartige Befunde seien weder bekannt, noch habe der Angeklagte von entsprechenden Unfällen oder Erkrankungen berichtet. Außerdem spreche gegen eine derartige Ursache, dass der Angeklagte den Realschulabschluss erreicht habe und eine relativ gute psychosoziale Funktionsfähigkeit an den Tag legen könne. Somit lägen alle sechs allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung sowohl zum Tatzeitpunkt als auch heute noch vor. Auch seien die zur Einordnung der Persönlichkeitsstörung in den Typus der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) erforderlichen spezifischen Kriterien erfüllt. Von den nach dem Manual insgesamt sechs möglichen Kriterien müssten mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen. Im Einzelnen gelte hier: Ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer (Kriterium 1.) ergebe sich bereits daraus, dass der Angeklagte keinerlei Empathie gegenüber den (wenn auch nicht von ihm selbst) misshandelten Zeugen Dennis und L. Mo. gezeigt habe, ebenso wenig – jedenfalls zum damaligen Tatzeitpunkt – gegenüber den Opfern seiner eigenen Tat vom 20./21.06.2022, den Zeuginnen Scho. und Pa.. Außerdem habe er sich bei der Tat in Gonterskirchen (Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2019, s. Ziff. II. 4.) an einem Überfall auf ein sozial isoliertes Opfer (Selbert) beteiligt. Eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen (Kriterium 2.) ergebe sich wiederum aus dem Nicht-Besuchen des Schulunterrichts durch den Angeklagten, dem Abbruch des Praktikums, dem Nicht-Erfüllen von Auflagen, dem Umstand, dass er höchstens für zwei bis drei Monate mal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei sowie den in den Vorstrafenurteilen beschriebenen Verhaltensneigungen des Angeklagten. Hinsichtlich des Kriteriums 3 ( Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung dauerhafter Beziehungen, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, sie einzugehen) müsse zunächst festgehalten werden, dass der Angeklagte jedenfalls in seiner Jugend ein gestörtes Sozialverhalten ohne Beziehungen aufgewiesen habe. Eine Promiskuität sei indessen nicht festzustellen. Heute sei das Vorliegen dieses Kriteriums aufgrund der längeren Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin Bü. indes nicht mehr sicher zu beurteilen und könne daher nicht (mehr) als erfüllt angesehen werden. Dagegen liege beim Angeklagten eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives einschließlich gewalttätiges Verhalten (Kriterium 4.) vor; dieses sei besonders in seinen ersten beiden abgeurteilten Delikten (Vorstrafen II.
  23. und 2.) zu Tage getreten. Dass der Angeklagte jedenfalls früher über ein fehlendes Schuldbewusstsein oder die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung zu lernen (Kriterium 5.) verfügt habe, zeige sich insbesondere darin, dass er unter laufender Bewährung versagt habe, indem er die Tat am 20./21.06.2022 zum Nachteil der Zeuginnen Pa. und Scho. beging. Heute sei das Vorliegen dieses Kriteriums indes schwerer zu beurteilen und könne daher nicht (mehr) als erfüllt angesehen werden. Dagegen liege die deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die Betreffenden in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten seien (Kriterium 6.) , beim Angeklagten vor. Dies habe sich insbesondere darin niedergeschlagen, dass er bei der ersten Exploration im Jahr 2023 angegeben habe, die „Drogen seien schuld an seiner Delinquenz.“ Außerdem habe er Delikte wegen äußerer Sachzwänge – wie etwa des Bestehens von Schulden – begangen. Es seien demnach zumindest vier von sechs der spezifischen Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) beim Angeklagten erfüllt, was nach dem Manual, welches mindestens drei erfüllte spezifische Kriterien verlange, ausreichend sei. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) beim Angeklagten sei daher sowohl zum Tatzeitpunkt als auch heute noch zu stellen. Die vorstehend dargestellten diagnostischen Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. SV
  24. zum Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) überzeugen. Die Sachverständige ging von einer zutreffenden und vollständigen Tatsachengrundlage aus, insbesondere standen ihr sämtliche Verfahrensakten und Beiakten vor der Gutachtenerstattung zur Verfügung und sie nahm sowohl in der ersten Hauptverhandlung vor der
  25. Großen Strafkammer im Jahr 2023 als auch an der neuen Hauptverhandlung vor der nunmehr zuständigen Kammer im Februar 2025 bis zur abschließenden Erstattung ihres Gutachtens ununterbrochen teil. Ferner führte die Sachverständige die Diagnostik – wie voranstehend dargestellt – konsequent, nachvollziehbar begründet und auf zutreffender Tatsachengrundlage anhand der Kriterien und Vorgaben der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen durch. Bei der ICD-10 handelt es sich um die – gegenwärtig in Deutschland noch verwandte – Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, die von der Weltgesundheitsorganisation geführt und die in Deutschland als amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen verwendet wird. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten somit zum Zeitpunkt der Tat und – bis heute – eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegt. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) erfüllt jedoch vorliegend – zunächst isoliert betrachtet – kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB, insbesondere nicht das – einzig in Betracht kommende – Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung. Die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung ließe sich nur dann begründen, wenn die Störung Symptome aufweisen würde, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Bei einer dissozialen Persönlichkeits-störung handelt es sich aber um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, so dass der Grad einer „schweren anderen seelischen Störung“ regelmäßig erst dann erreicht wird, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderleglichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137 m. w. N.). Die Kammer geht bei gesamtschauender Betrachtung indes davon aus, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten unter Berücksichtigung ihres konkreten Ausprägungsgrades und ihrer Auswirkungen auf das Verhalten des Angeklagten und sein psychosoziales Leistungsniveau nicht den erforderlichen Schweregrad einer anderen seelischen Störung erreicht. Die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. med. SV
  26. hat insoweit ausgeführt, dass es aus ihrer sachverständigen Sicht durch die Persönlichkeitsstörung keine relevanten Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus beim Angeklagten gegeben, was z.B. auch seinen Niederschlag darin gefunden habe, dass er bislang noch nie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. Auch sei er nach der Entlassung aus der Jugendhaft im April 2021 in der Lage gewesen, einen regen und durchaus komplexen Betäubungsmittelhandel zu betreiben und hiermit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie eine Beziehung zu der Zeugin Bü. – seiner Lebensgefährtin – aufzubauen. Es sei von weitgehend erhalten gebliebenen Verhaltensspielräumen des Angeklagten auszugehen. Die Kammer nimmt vor diesem Hintergrund sowie den getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (Ziffer II.) die ihr obliegende rechtliche Bewertung vor, dass durch die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten jedenfalls keine solchen psychosozialen Leistungseinbußen hervorgerufen worden, welche mit denjenigen Defiziten vergleichbar wären, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen (etwa bei einer Schizophrenie, bei der das gesamte Denken, Handeln und Fühlen des Betroffenen beeinträchtigt ist) vergleichbar wären. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung ist demnach nicht von einem solchen Schweregrad, dass sie dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zuzuordnen wäre. Daher kam eine etwaige Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder der Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aufgrund der bei ihm vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung bereits deshalb nicht in Betracht. Da bei dem Angeklagten nach den Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. SV1., die ihn mehrfach exploriert und sowohl an der Hauptverhandlung im Jahr 2023 vor der
  27. Großen Strafkammer als auch an der neuen Hauptverhandlung im Februar 2025 teilgenommen hat, keinerlei Hinweise auf das Bestehen klassischer Geisteskrankheiten, wie Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis, vorliegen und er nach klinischen Eindruck auch mindestens durchschnittlich intelligent ist – was ja auch darin zum Ausdruck kommt, dass er einen Realschulabschluss erworben hat – kam auch insoweit keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht. Eine etwaige Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten schied ferner auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Alkoholisierung des Angeklagten aus. Die Feststellung, dass der Angeklagte während der Tatausführung nicht alkoholisiert war, beruht auf seiner eigenen Einlassung, wonach er vor bzw. während der Tat keinen Alkohol konsumiert habe und den hiermit korrespondierenden Angaben der Zeuginnen Pa. und Scho., die keinen Alkoholgeruch bei dem Angeklagten wahrgenommen haben. Zudem kam auch das in der Hauptverhandlung verlesene Blutalkoholgutachten des Universitätsklinikums G. und Marburg vom 23.06.2022 für den Angeklagten, dem am 22.06.2022 um 02:10 Uhr eine Blutprobe entnommen worden war, betreffend Alkohol zu einem negativen Ergebnis, was jedoch angesichts des langen Zeitraums zwischen Beendigung der Tat und der Blutentnahme keine Aussagekraft bezüglich des Tatzeitraums entfaltet. Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt der Verdacht auf eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2) bestand, sowie das als zusätzliche Tatzeitdiagnose bei dem Angeklagten von einer akuten Kokainintoxikation (ICD-10: F14.0) auszugehen ist, beruht auf folgenden Umständen: Die Feststellung, dass sich im Blut des Angeklagten bei der am 22.06.2022 um 02:10 Uhr entnommenen Blutprobe keine forensisch relevanten Wirksubstanzen bzw. Stoffwechselprodukte (mehr) nachweisen haben lassen, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums G. und M. vom 13.07.2022, welches zu einem negativen Befund bezüglich des Nachweises von forensisch relevanten Wirksubstanzen bzw. Stoffwechselprodukten im Blut bzw. im Serum des Angeklagten kam. Die Feststellung, dass die bei seiner Aufnahme in die JVA B. am 22.06.2022 untersuchte Urinprobe des Angeklagten für Kokain deutlich positiv und für Cannabis leicht positiv ausgefallen ist, beruht auf der eigenen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der von der Kammer vernommenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV1., die über einen entsprechenden Eintrag in der Gefangenenpersonalakte des Angeklagten berichtete und zugleich erläuterte, dass Kokain im Blut nur relativ kurz nach dem Konsum (noch) nachweisbar sei, im Urin dagegen etwas länger. Was den Kokainkonsum des Angeklagten betrifft, so gab dieser in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an, dass er vor Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 über einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen hinweg nahezu durchgängig wach gewesen sei. Er habe währenddessen insgesamt etwa 20 g Kokain konsumiert, was mehr gewesen sei als sonst. Normalerweise habe er zuvor in der Regel „nur“ etwa 2 g Kokain pro Tag konsumiert. Sein Konsum habe sich in diesen vier oder fünf Tagen vor der Tat täglich gesteigert. Zum Runterkommen habe er auch gelegentlich Tilidin genommen, was aber keine Wirkung bei ihm gehabt habe; auch habe er zum Beikonsum gekifft. Nach der Tat habe er abermals Kokain konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er in der Haft jedoch keine körperlichen Entzugserscheinungen verspürt und habe den Konsum ohne Probleme beenden können. Die von der Kammer vernommene Zeugin Bü. , die Lebensgefährtin des Angeklagten, machte hinsichtlich des Kokainkonsums des Angeklagten zusammengefasst folgende Angaben: Ihr sei bekannt gewesen, dass der Angeklagte hauptsächlich Kokain (und Testosteron) konsumiert habe, gelegentlich auch Cannabis und Zigaretten. Er habe zwar anfangs nicht darüber gesprochen, doch seien ihr rasch – etwa nach anderthalb bis zwei Wochen – starke Wesensveränderungen bei ihm aufgefallen und sie habe ihn daraufhin angesprochen. Er sei immer sehr offen und freundlich gewesen, dann – wenn sie sich etwa abends getroffen hätten – schlagartig verändert. Er habe sich emotionslos gezeigt, mit starrem Blick und habe in die Ecke gestarrt. Sie habe relativ schnell gedacht, dass dies mit dem Konsum von Drogen zusammenhängen könne. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, habe er sich etwa eine Woche von den Drogen ferngehalten. Er habe versucht, von den Drogen wegzubleiben und das Problem zu lösen. Der Angeklagte habe zu seinem Wort gestanden, nur eben nicht bei den Drogen. Vor dem Hintergrund seines Konsums habe sie sich auch kurzzeitig von ihm getrennt und sei zu ihrer Familie nach Hannover gegangen. Er habe ihr dann aber am Telefon gesagt, eine Therapie machen zu wollen. Deshalb habe sie dem Angeklagten wieder eine Chance gegeben. Er habe das Kokain durch die Nase zu sich genommen. Sie hätten sich dann wegen Sachen gestritten, wegen derer man normalerweise keinen Streit anfange. Gewalttätig sei er indessen weder ihr noch anderen gegenüber geworden. Es habe Situation gegeben, in denen er „verbal sauer“ geworden und sich ihr gegenüber aufgeregt habe. Beim Konsum habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, ein Druckgefühl im Kopf zu verspüren. Ferner habe er über Schmerzen in den Beinen geklagt. Zudem habe er über Schmerzen in der Nase berichtet und Nasenbluten gehabt. Dass es zum Auftreten von Krampfanfällen gekommen wäre, sei ihr aber nicht bekannt. Indes habe er Probleme beim Einschlafen und Schweißausbrüche gehabt. Vor diesem Hintergrund führte die Sachverständige Dr. med. SV
  28. in der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine mögliche Abhängigkeit des Angeklagten von Kokain (ICD-10: F14.2) an, dass sich eine solche Diagnose zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht sicher stellen lasse. Nach den (oben dargestellten) Schilderungen der Zeugin Bü. liege sie zwar durchaus im Bereich des Möglichen, nach den eigenen Angaben des Angeklagten, der im Rahmen der verschiedenen Explorationen in der Vergangenheit wechselhafte Angaben zu Beginn, Art und Ausmaß seines Kokainkonsums gemacht habe, selbst sei das Vorliegen einer manifesten Kokainabhängigkeit indes fraglich. Zudem habe der Angeklagte selbst angegeben, dass er in der Haft keine körperlichen Entzugserscheinungen verspürt und seinen (Kokain-)Konsum jedenfalls in der Haft ohne Probleme habe beenden können. Auch seien die in der JVA G. durchgeführten Urinkontrollen – von der noch in der JVA B. durchgeführten Eingangskontrolle am 22.06.2022 abgesehen – stets negativ auf jeglichen Substanzkonsum gewesen, obwohl allgemein bekannt sei, dass auch in den Justizvollzugsanstalten jederzeit die Möglichkeit besteht, nahezu jegliche Betäubungsmittel zu bekommen, wenn man es denn nur möchte und bereit ist, das Entdeckungsrisiko einzugehen. Es handle sich daher – auch mangels objektivbarer Befunde über das konkrete Ausmaß des Kokainkonsums und dessen Entwicklung in der Zeit nach der Entlassung aus der Jugendhaft im April 2021 bis zur Tat am 20./21.06.2022 – letztlich um eine Verdachtsdiagnose . Eine physische oder auch nur psychische Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit – und erst recht nicht heute – könne demnach diagnostisch nicht festgestellt werden. Eher stelle sich das Konsumverhalten des Angeklagten so dar, dass es sich um einen hoch funktionalen „Lifestyle-Konsum“ gehandelt habe, von dem der Angeklagte erwartetet habe, dass er seine Leistungsfähigkeit steigere, um seinen illegalen Geschäften, namentlich im Betäubungsmittelhandel, nachgehen zu können. Vor diesem Hintergrund ließen sich auch keine rauschmittelbedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten feststellen. Ebenso wenig sei die Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 einem wie auch immer gearteten Suchtdruck geschuldet. Aber selbst dann, wenn man – insoweit zugunsten des Angeklagten – davon ausgehen würde, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt tatsächlich eine Abhängigkeit von Kokain vorgelegen hätte, so wäre hierdurch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Zwar kann eine Substanzabhängigkeit – je nach Ausprägungsgrad – ggf. dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet werden. Durch die (möglicherweise zum Tatzeitpunkt vorgelegene) Kokainabhängigkeit für sich genommen sind beim Angeklagten indes keine solchen psychosozialen Leistungseinbußen hervorgerufen worden, welche mit denjenigen Defiziten vergleichbar wären, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen (etwa bei einer Schizophrenie) vergleichbar wären. Eine etwaige Kokainabhängigkeit wäre demnach – zumal bei dem Angeklagten auch keine hirnorganischen Abbauprozesse und auch keine (schon gar keine schwerste) Persönlichkeitsdepravation vorliegen – nicht von einem solchen Schweregrad, dass sie einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB, insbesondere weder dem ersten noch dem vierten, zuzuordnen wäre. Aber selbst wenn man ferner eine etwaige Kokainabhängigkeit des Angeklagten einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuordnen hätte können, würde dies nicht dazu führen, um die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB [oder gar Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 StGB] bei Begehung der Tat zu erfüllen. Vielmehr kommt eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eines Suchtmittelabhängigen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, namentlich wenn bei dem Abhängigen aufgrund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsstörungen eingetreten sind, der Abhängige durch starke Entzugs-erscheinungen oder durch die Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird oder das Delikt im Zustand einer akuten Intoxikation begangen worden ist. Dass der Angeklagte durch starke Entzugserscheinungen oder die Angst davor zu der Tat getrieben wurde, ist weder von ihm behauptet worden, noch ersichtlich. Vielmehr hat er in der Hauptverhandlung selbst bekundet, vor und nach der Tat Kokain konsumiert zu haben, so dass weder bereits eine Entzügigkeit vorgelegen, noch eine solche bevorgestanden hatte. Ferner liegen bei dem Angeklagten auch keine – schon gar keine schweren – Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation, die durch einen Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, Nivellierung des Wertgefüges und vollständige Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Drogen mit einer Einengung des Denkens und Handelns, gekennzeichnet ist, vor. Auch Anhaltspunkte für hirnorganische Veränderungen, welche ggf. auf langjährigen Rauschmittelkonsum zurückgeführt hätten werden können, sind nicht aufgetreten. Als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat kam demnach lediglich nur die akute Intoxikation des Angeklagten mit Kokain zum Tatzeitpunkt in Betracht. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war indes trotz der Intoxikation mit Kokain zum Tatzeitpunkt bei der Begehung der Tat nicht beeinträchtigt. Vielmehr war dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten, bei dem keinerlei Anhaltspunkte für eine zeitlich überdauernde psychische Störung, etwa aus dem schizophrenen Formenkreis, vorliegen, das Unrecht seines Handelns auch nach eigenem Eingeständnis in der Hauptverhandlung bewusst, eine forensisch relevante und spürbare Einschränkung auf der kognitiven Ebene bestand nicht. Daher können sich die nachfolgenden Überlegungen allein auf die Frage der Steuerungsfähigkeit beschränken: In Betracht kam daher nach alledem allenfalls eine vorrübergehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Intoxikation mit Kokain zum Tatzeitpunkt. Auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt hat die sachverständig beratene Kammer indes unter Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, ausgeschlossen. Maßgebend waren hierfür folgende Umstände: Die Zeugin Scho. gab hinsichtlich des Eindrucks, den sie während der Begehung der Tat vom Angeklagten zu gewinnen vermochte, in der Hauptverhandlung Folgendes an: Das Verhalten des Angeklagten während der Tat sei ihr bis heute noch sehr gut in Erinnerung geblieben. Er habe aggressiv, unruhig und aufgedreht gewirkt. Zudem sei er im Schlafzimmer hin und her gelaufen. Wenn er gesprochen habe, so sei dies schnell, gestresst und nervös gewesen. Sie habe ihm dann ein Glas Wasser angeboten, um ihn zu beruhigen. Ein Schwitzen oder Auffälligkeiten beim Laufen seien ihr nicht in Erinnerung geblieben. Soweit sie sich erinnere, habe er auch nicht gelallt. In die Augen habe sie ihm nicht gesehen. Von ihrer Wahrnehmung her habe sie keinen Rückschluss auf einen Drogenkonsum gezogen. Die Stimmung des Angeklagten sei im Laufe der Tat etwas ruhiger geworden. Die Zeugin Pa. hat in der Hauptverhandlung insoweit Folgendes angegeben: Der Angeklagte habe bei der Tatbegehung nervös gewirkt und im Gesicht geschwitzt (Schweiß auf der Stirn). Sonst sei ihr in seinem Gesicht nichts weiter aufgefallen. Er habe aggressiv, aufgedreht, sehr „hippelig“ gewirkt und sei ständig hin und her gegangen. Für ihn habe alles „schnell, schnell, schnell“ gehen müssen. Er habe laut und aggressiv gesprochen; sein Gangbild sei indes unauffällig gewesen bzw. sie habe nicht weiter auf dieses geachtet. Lallen oder eine verwaschene Sprache seien ihr nicht erinnerlich. Die Sachverständige Dr. med. SV
  29. hat die Tatzeitdiagnose einer akuten Kokainintoxikation (ICD-10: F14.0) gestellt und zu deren Auswirkungen auf das Verhalten und das psychosoziale Leistungsniveau des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Wenn man unterstelle, dass die Schilderungen des Angeklagten hinsichtlich seines im Vorfeld der Tat vom 20./21.06.2022 an den Tag gelegten Kokain-Konsumverhaltens so zuträfen, sei vom Vorliegen einer akuten Kokainintoxikation auszugehen. Dagegen spreche auch nicht der blande Befund der am 22.06.2022 beim Angeklagten erfolgten Blutentnahme, da es durchaus plausibel sei, dass nach den etwa 28 bis zur Blutentnahme verstrichenen Stunden aufgrund der Halbwertszeit kein Nachweis von Kokain mehr habe geführt werden können. Außerdem habe sich anhand der bei der Aufnahme in die JVA B. vorgenommenen Urinkontrolle der Nachweis des Konsums von Kokain noch führen lassen. Gleichwohl gebe es aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat. So hätte sich, sollte der Angeklagte am zweiten Tattag – dem 21.06.2021 – noch größere Mengen an Kokain konsumiert haben, dies noch im Blut nachweisen lassen müssen. Zwar ergebe sich aus den Angaben der Zeuginnen Scho. und Pa. nur, dass der Angeklagte bei der Tatausführung antriebsgesteigert und unruhig gewesen sei sowie geschwitzt habe. Im Übrigen gebe es aber keine Anhaltspunkte für sonstige psychiatrische oder neurologische Auffälligkeiten bzw. Psychopathologien. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bewusst zu der Tatbegehung entschieden und diese sodann strukturiert und geplant angebahnt habe, was sich etwa darin zeige, dass er im Vorfeld zu den geschädigten Zeuginnen via WhatsApp Kontakt aufgenommen habe. In dieses Bild passe schließlich auch die vom Angeklagten selbst gemacht Angabe, dass er „ eine Show abgezogen “ habe, wie er denke, dass sich ein Zuhälter verhalte. Außerdem sei er in der Lage gewesen, auf die Mitteilung der Zeuginnen, dass sie nicht über die von ihm geforderte Menge an Bargeld verfügten, anhand einer Änderung seines Tatplans zu reagieren, und habe ein planvolles und „hochgesteuertes“ Vorgehen an den Tag gelegt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein über zwei Tage vollzogenes mehraktiges Tatgeschehen gehandelt habe, was ebenfalls für eine voll erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten spreche. Hinzu komme schließlich, dass sich der Angeklagte gegenüber den Zeuginnen Pa. und Scho. auch nicht etwa sexuell enthemmt gezeigt habe. Diese Ausführungen der Sachverständigen zu den (fehlenden) forensisch relevanten Auswirkungen der akuten Kokainintoxikation auf das Verhalten des – zudem kokaingewöhnten – Angeklagten und dessen psychosoziales Leistungsniveau bei Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 sind für die Kammer gut nachvollziehbar. Die Sachverständige ist dabei auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Dass der Angeklagte aber aufgrund des Kokainkonsums enthemmt war, legt die Kammer – da dies jedenfalls nicht ausschließbar ist – zu seinen Gunsten zugrunde. Eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat kann indes nach alledem ausgeschlossen werden. Die Kammer hat im Rahmen der Prüfung der (voll erhaltenen) Schuldfähigkeit des Angeklagten ferner auch nicht verkannt, dass beim Zusammenwirken mehrerer schuldrelevanter Faktoren eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2022 – 4 StR 426/22, juris). Hierbei hat die Kammer die (mögliche) Wechselwirkung zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung, des Schlafmangels, einer – zu seinen Gunsten unterstellten – Kokainabhängigkeit sowie der akuten Kokainintoxikation geprüft und beachtet. Die Kammer kam jedoch auch unter Berücksichtigung eines Zusammenwirkens bzw. einer Wechselwirkung im genannten Sinne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu der Bewertung, dass weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist. Unter Würdigung sämtlicher dargestellter Umstände in ihrer Gesamtheit zieht die Kammer, welche die Frage der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in eigener Verantwortung zu beurteilen hatte, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Ges

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