Umwandlung der Höchtsbetragshypothek in Sicherungshypothek ist Maßnahme zur Einziehung des Anspruchs und unterfällt dem JBeitrG Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 27. Januar 2025, ..., Beschluss nachgehend BGH Karlsruhe, 12. Februar 2026, V ZB 60/25, Beschluss Tenor Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die im Grundbuch von Stadt1 Blatt …in Abteilung III unter lfd. Nr. 11 erfolgte Eintragung der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine (gewöhnliche) Sicherungshypothek einzutragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt. Dem Beteiligten zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Q in Stadt2 beigeordnet. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ des oben bezeichneten Grundbesitzes (Straße1 in Stadt1) eingetragen. Er wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Staatsschutzverfahren mit Urteil vom 28.01.2021 (Az. …) wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wurden im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 wurde in Höhe von 150.000 € zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest in das Vermögen des Beteiligten zu 1 gemäß § 111e Abs. 2 StPO angeordnet (Bl. 20/3 ff. d.A.). Auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 17.12.2021 wurde am 22.12.2021 auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 im Grundbuch eine Höchstbetragshypothek bis zu 150.000 € für die Beteiligte zu 2 eingetragen. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Urteil vom 25.08.2022 (Az. …) die Revisionen gegen das Urteil vom 28.01.2021. Mit Schreiben vom 17.01.2025 (Bl. 23/1 f. d.A.) teilte der Generalbundesanwalt dem Grundbuchamt mit, die von dem Beteiligten zu 1 zu tragenden „Kosten des Verfahrens“ betrügen 181.704,90 €. Er hat das Grundbuchamt ersucht, die eingetragene „Sicherungshypothek“ in eine „Zwangshypothek“ umzuschreiben. Außerdem beantragte er, auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 an dem oben bezeichneten Grundbesitz eine weitere Zwangshypothek in Höhe von 31.704,90 € einzutragen. Das Schreiben trägt das Siegel des Generalbundesanwalts und einen durch eine Justizangestellte unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Das Grundbuchamt hat aufgrund des Ersuchens am 27.01.2025 eingetragen, die Höchstbetragshypothek sei in eine Sicherungshypothek mit einem Betrag von 150.000 € umgewandelt. Außerdem trug es auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek über 31.704,90 € für die Beteiligte zu 2 ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.03.2025 legte der Beteiligte zu 1 „hinsichtlich der Eintragung der Zwangshypothek i. H. v. 31.704,90 €“ Beschwerde ein und beantragte die Löschung der Eintragung, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs (Bl. 24/2 ff. d.A.). Der Senat wies daraufhin mit Beschluss vom 11.04.2025 das Grundbuchamt an, einen entsprechenden Amtswiderspruch einzutragen, und ließ die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2 zu (Az. 20 W 51/25 ; Bl. 38 ff. d.A.). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde eingelegt, über sie ist, soweit bekannt, noch nicht entschieden worden (Az. V ZB 28/25). Zwischenzeitlich, mit Schreiben vom 31.03.2025, hat der Generalbundesanwalt dem Grundbuchamt das Schreiben vom 17.01.2025 nochmals übermittelt, nunmehr mit Siegel und Unterschrift (Bl. 51 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.04.2025 (in Papierakte; nicht paginiert) hat der Beteiligte zu 1 nun auch unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek gegen die „Eintragung“ der Zwangshypothek Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO eingelegt und gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GBO die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO beantragt. Der Beteiligte zu 1 hat gemeint, das Grundbuchamt habe durch die Eintragung der Umwandlung seine Prüfpflicht nach §§ 29 Abs. 3, 38 GBO „in eklatanter Weise“ verletzt. Es habe die Ersuchensberechtigung prüfen müssen. Dem Generalbundesanwalt obliege keine Ersuchensberechtigung nach § 38 GBO. Es gehe vorliegend um die Kosten des Strafverfahrens nach § 464a StPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe bei dem Verfahren gegen ihn, den Beteiligten zu 1, Gerichtsbarkeit des Bundes nach Art. 96 Abs. 5 Nr. 5 GG i.V.m. §§ 120 Abs. 6, 142a GVG ausgeübt. Der Bund trage den Ländern entstandene Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG i.V.m. der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen. Nach der Beendigung des Strafverfahrens würden die Kosten durch den Generalbundesanwalt im Rahmen des Kostenausgleichs an die entsprechenden Landesbehörden zur Erstattung angewiesen. Die Kosten fielen daher abschließend bei dem Generalbundesanwalt an. Dieser habe aber keine Befugnis zur Vollstreckung der Forderung. Für die abschließende Beitreibung beziehungsweise Vollstreckung bei dem Kostenschuldner gelte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG dieses Gesetz, insbesondere § 2 JBeitrG. Zuständige Vollstreckungsbehörde für Ansprüche bei dem Generalbundesanwalt sei nach § 2 Abs. 2 JBeitrG das Bundesamt für Justiz. Nur dieses sei ersuchensberechtigte Behörde nach § 38 GBO für die Eintragung der Zwangshypothek. Sei man abweichend der Auffassung, die Kosten seien bei dem Oberlandesgericht entstanden, so sei nach § 2 Abs. 1 JBeitrG Vollstreckungsbehörde die Gerichtskasse Frankfurt. Im Übrigen sei das Eintragungsersuchen im Hinblick auf § 29 Abs. 3 GBO mangelhaft. Die erneute Übermittlung heile den Mangel nicht und beseitige nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs. Das neue Ersuchen führe höchstens dazu, dass eine Zwangshypothek zum zeitlichen Stand des erneuten Ersuchens eingetragen werde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beteiligten zu 2 gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG aufzuerlegen, da der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe und die Beteiligte zu 2 dies habe erkennen müssen. Die Beteiligte zu 2 hat gemeint, der Generalbundesanwalt sei ersuchensberechtigt gewesen. Die Frage sei gleichgelagert zu der im Fall des Senats mit dem Az. 20 W 51/25. Die Gerichtskosten seien zwar bei dem Oberlandesgericht entstanden, nicht bei dem Generalbundesanwalt, weswegen auch das Bundesamt für Justiz nicht zuständig sei. § 120 Abs. 7 GVG ändere daran nichts. Der Gesetzgeber könne aber nicht gewollt haben, dass die Vollstreckung der Kosten dem Land obliege, während der Bund einen Ausfall zu tragen habe, nachdem § 120 Abs. 7 GVG nach allgemeiner Ansicht auch auf den Fall anzuwenden sei, dass ein Angeklagter die Kosten tragen müsse, sie von ihm aber nicht erlangt werden könnten. Es drohten dann Interessenkonflikte und Streitigkeiten seien zu erwarten. Jedenfalls die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek falle in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, hier des Generalbundesanwalts. Für die Vollziehung des Vermögensarrests sei nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO stets - auch - die Staatsanwaltschaft zuständig, auf deren Ersuchen gemäß § 111k Abs. 1 Satz 2 StPO die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch bewirkt würden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2025 nicht abgeholfen (in Akte; nicht paginiert). Die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund Missachtung des § 29 Abs. 3 GBO komme nicht in Betracht. Der formelle Mangel des ursprünglichen Ersuchens sei mit Vorlage des formgerechten Ersuchens geheilt, ex tunc, spätestens jedoch ex nunc, was bei vorliegender Eintragung keinen relevanten Unterschied mache. Soweit die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Frage gestellt werde, das Grundbuchamt um die Eintragung der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek zu ersuchen, komme eine Abhilfe ebenfalls nicht in Betracht. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für das gesamte Arrestverfahren ergebe sich aus §§ 142, 142a GVG i.V.m. § 111k StPO, § 4 StVollstrO. Der Arrest nach „§§ 111 ff. StPO“ (gemeint wohl: §§ 111e ff. StPO) stelle noch keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar. Mit der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangshypothek nach rechtskräftiger Entscheidung werde der Arrest vollstreckt und erst dann das Verfahren beendet. Für das gesamte Arrestverfahren sei der Generalbundesanwalt nach §§ 451, 454, 459g StPO i.V.m. § 73c StGB weiterhin zuständig. Der Beteiligte zu 1 meint, es bestehe keine Kompetenz des Generalbundesanwalts aus § 111k StPO. Die Höchstbetragshypothek auf der Basis eines Vermögensarrests nach § 111e StPO sei ein Instrument vorläufigen Rechtsschutzes und diene einem Sicherungszweck. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich die vorläufige Sicherung der arrestierten Forderung. Ihre Kompetenz sei mit Eintragung der Höchstbetragshypothek ausgeschöpft. Die streitgegenständliche Eintragung sei ein Instrument der Zwangsvollstreckung nach § 867 ZPO. Es bestehe keine oder kaum eine Verbindung zu den §§ 111e, 111k StPO. Anderenfalls würden die Vorschriften des JBeitrG obsolet, wenn ein Vermögensarrest vorausgegangen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.06.2025 hat der Beteiligte zu 1 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt (Bl. 9 ff. d.eA.). II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Grundbuchamt ist zur Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuweisen. 1. Die Beschwerde ist zulässig.
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