Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag als entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 1.368,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2025 zu zahlen.
- Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 296,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2025 zu zahlen.
- Die Verurteilung gemäß Ziffern
- und
- erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezüglich 30 Stück A aus der Angebotsnummer ....
- Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezüglich 30 Stück A aus der Angebotsnummer ... in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76% und der Beklagte 24% mit Ausnahme der Kosten, die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Darmstadt entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
- Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert wird auf EUR 5.768,-- festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus Beraterhaftung geltend. Der Beklagte Herr B firmiert unter „[…] e.K.“ und ist im Handelsregister unter HRA ... (Amtsgericht Darmstadt) eingetragen. Mit Datum vom 14.12.2017 unterzeichnete der Kläger einen Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezüglich 30 Stück A aus der Angebotsnummer ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 8.550,00 €. Der Kläger zahlte den Betrag ein und erhielt in der Folge ein „Eigentumszertifikat“ vom 01.03.2018 übersandt. Die Beratung und Vermittlung zu der streitgegenständlichen Anlage wurde durch den Beklagten durchgeführt. Aus den Eintragungen in dem Beratungsprotokoll vom 14.12.2017 (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 253f. d.A.) ergibt sich, dass der Kläger chancenorientiert habe anlegen wollen und spekulative Ziele verfolgt habe. Die Altersvorsorge spielt hinsichtlich der Angaben in dem Protokoll dagegen eine weniger wichtige Rolle. Ein Kreuz in dem Protokoll findet sich ferner bei der Aussage, dass „ spekulative Ziele“ verfolgt und dafür auch „sehr große Risiken – bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals in Kauf“ genommen würden. In dem Produktberatungsprotokoll zum Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag (Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 279f. d.A.) ist zudem direkt über dem Unterschriftsfeld handschriftlich festgehalten worden „ Die Anlage wurde ausführlich beraten und es wurde mehrfach auf das Totalverlustrisiko hingewiesen .“ Auf die beiden Protokolle wird wegen ihres weiteren Inhalts verwiesen. Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000,00 €. Der Kläger hatte im Jahr 2017 aufgrund einer Erbschaft Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Er wurde von ihm über einige Monate hinweg zu einer Immobilienveräußerung im Ausland beraten. Daneben beriet ihn der Beklagte ab Herbst 2017 auch zu anderen finanziellen Angelegenheiten. Der Beklagte vermittelte dem Kläger innerhalb eines Zeitraums von ca. sechs Monaten neben der streitgegenständlichen Investition auch Beteiligungen an mehreren geschlossenen Fonds (AIFs), überwiegend US-amerikanischen Immobilienfonds. Der Beklagte händigte dem Kläger den Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt zu der streitgegenständlichen Kapitalanlage aus. Die Stiftung Warentest warnte in einem Artikel vom 16.01.2018 vor einer Investition in die A. Inhaltsgleich wurde der genannte Artikel in der Ausgabe Finanztest 2/2018 veröffentlicht. Der Kläger erhielt infolge des Investments Zahlungen in einer Gesamthöhe von EUR 4.455,--. Die Differenz aus Anlagebetrag und erhaltenen Ausschüttungen macht der Kläger neben entgangenem Gewinn und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen der vorliegenden Klage geltend. Der Kläger behauptet, die Kapitalanlage sei nicht im Einzelnen besprochen worden. Der Beklagte habe es unterlassen, die Investition in die A vor Invertriebnahme mit kritischem Sachverstand zu prüfen. Wäre eine entsprechende Prüfung erfolgt, dann hätte der Beklagte dem Kläger von einer Investition abgeraten. Der Kläger sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein hochspekulatives Investment handelte, das zur Altersvorsorge keinesfalls geeignet sei. Der Kläger habe nach Möglichkeiten gefragt, sicher vom Kapitalmarkt zu profitieren, insbesondere habe er selbst angesprochen, eine Investition in ETFs könnte geeignet sein. Der Beklagte habe ihm jedoch davon abgeraten und die Investition in A als sicherer vorgestellt. Hier bestehe auch eigentlich kein Totalverlustrisiko, dies werde in den Unterlagen nur aus rechtlichen Gründen erwähnt. Die wesentlichen Merkmale der Anlage seien ihm nicht erläutert worden. Darüber, dass ein spezifisches Totalverlustrisiko bestehe, das erhöht sei gegenüber dem Maximalrisiko/Totalverlustrisiko anderer Investitionsmöglichkeiten, habe der Beklagte den Kläger gerade nicht aufgeklärt. Der Kläger sei nur unzureichend und irreführend über die prognostizierte Rendite informiert worden. Er sei zudem nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass die Mietzahlungen keineswegs gesichert seien, ebenso der Rückkauf nicht. Auf die mangelnde Plausibilität des Konzepts und den Umstand, dass kein gesicherter Eigentumserwerb an den Leuchtmitteln bestehe, sei der Kläger von der Beklagten ebenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Es sei auch keine Aufklärung über die bestehenden Interessenskonflikte aufgrund der mehrschichtigen Kauf- und Mietstruktur erfolgt. Wäre er hinreichend über die wesentlichen Eigenschaften wie Risiken und Nachteile einer Investition sowie die Warnungen, insbesondere der Stiftung Warentest, aufgeklärt worden, hätte er die streitgegenständliche Investition nicht getätigt. Er hätte vielmehr das dort angelegte Kapital weiterhin gemäß seinen Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft investiert. Der Kläger habe schon bei früheren Investitionen im Jahr 2017 zu verstehen gegeben, dass es ihm als Anlageziel auf den langfristigen Vermögensaufbau und die Altersvorsorge im Hinblick auf den ca. im Jahr 2028 bevorstehenden Renteneintritt ankomme, das Risiko müsse überschaubar bleiben. Spekulieren habe der Kläger hingegen nicht wollen. Für ihn habe der Grundsatz „Sicherheit vor Rendite“ gegolten. Dies habe er dem Beklagten mitgeteilt. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte hafte ihm auf Ersatz des gesamten ihm entstandenen Schadens wegen schuldhafter Verletzung von vertraglichen und vorvertraglichen (c.i.c.) Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280, 249 Abs. 1 BGB. Für die streitgegenständliche Geldanlage habe ein Empfehlungsverbot bestanden. Der Kläger beantragt nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Darmstadt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag als entgangenen Gewinn in Höhe von 1.368,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte (wohl den Beklagten) zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.306,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4 Die Verurteilung gemäß Ziffern I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezüglich 30 Stück A aus der Angebotsnummer ....
- festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezüglich 30 Stück A aus der Angebotsnummer ... in Verzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass sich aus den vorliegenden Beratungsprotokollen ergebe, dass der Kläger vollständig anlage- und anlegergerecht entsprechend der von dem Kläger angegebenen Anlageziele informiert und beraten worden sei. Der Kläger sei stets auf mögliche Risiken aufmerksam gemacht worden und habe gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er Verluste verkraften könne. Dem Kläger seien die wesentlichen Merkmale der Investition im Einzelnen erläutert worden und er sei über alle damit verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Kapitalanlage auf Plausibilität geprüft. Dabei habe ihn die C aus … unterstützt. Das Geschäftsmodell der A sei plausibel. Herr Dr. … sei für die C auch vor Ort in den Geschäfts-, Produktions- und Lagerräumen sowie bei einem Kunden der A gewesen und habe die Leuchten selbst in Augenschein genommen. Der Beklagte informiere sich zudem laufend in der relevanten Wirtschaftspresse. Die Kammer hat die Parteien zur klägerischen Anlageentscheidung und dem Zeichnen der Geldanlage informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2026 (Bl. 337f. d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Das Interesse für die Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 5) ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
- Klageantrag zu 1) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 4.400,-- (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280, 249 Abs. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Anlage durch den Kläger ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger hat jedoch eine unzureichende Beratung seitens des Beklagten im Hinblick auf die Direktinvestition in A, die den Klageanspruch rechtfertigt, nicht hinreichend nachgewiesen. Seine Behauptungen, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein hochspekulatives Investment handele und es sei zudem keine Aufklärung darüber erfolgt, dass ein spezifisches Totalverlustrisiko bestehe, das erhöht sei gegenüber dem Maximalrisiko/Totalverlustrisiko anderer Investitionsmöglichkeiten, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Eben solches gilt für die klägerische Behauptung, dass der Kläger nicht habe spekulieren wollen, sondern für ihn der Grundsatz „Sicherheit vor Rendite“ gegolten habe, was er auch dem Beklagten mitgeteilt habe sowie für die Behauptung, der Beklagte habe den Kläger davon überzeugt, dass es sich um eine sichere Anlage handele. Dies steht nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Parteien zur Überzeugung der Kammer fest. Der Kläger hat ausgeführt, er habe einen gewissen Betrag anlegen wollen. Er habe ja keine Ahnung von Finanzen gehabt. Das gehe ja auch aus den zur Akte gereichten Protokollen hervor. Er habe dem Beklagten absolut vertraut. Er habe gefragt, wie man das Geld anlegen könne. Er habe an ETFs gedacht oder auch an Gold oder Immobilien. Der Beklagte habe ihm aber geschlossene Fonds empfohlen und er habe sich umstimmen lassen. Er sei auf einen Totalverlust seiner Anlage hingewiesen worden, aber das sei so wie bei einer Narkose gewesen, vor der man auf alle möglichen Umstände hingewiesen werde, die eintreten könnten. Der Beklagte habe ihm immer wieder erklärt, sie müssten das so in die Protokolle reinschreiben, weil das den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Ihm sei aber in keiner Weise mitgeteilt worden, dass es sich um eine solch spekulative Anlage handele. Eine spekulative Geldanlage habe er nicht gewollt. Er habe gegenüber dem Beklagten gesagt, dass er sein Geld sicher anlegen wolle für einen größeren Zeitraum, so dass er in 10 Jahren darauf zugreifen könne. Es stimme, dass der Verlust der Geldanlage für ihn verkraftbar gewesen wäre. Es sei aber auf keinen Fall so, dass er auf das Risiko der Anlage in seiner wahren Dimension hingewiesen worden wäre. Das Risiko sei vielmehr heruntergespielt worden. Er wisse weder, wie der Satz „ Die Anlage wurde ausführlich beraten und es wurde mehrfach auf das Totalverlustrisiko hingewiesen“ in das Produkt-Beratungsprotokoll gekommen sei, noch, wieso das letzte Kästchen unter Ziffer III.1.g. des Beratungsprotokolls („Ich/wir verfolge(n) spekulative Ziele und nehme/n dafür auch sehr große Risiken – bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals - in Kauf“ ) angekreuzt worden sei. Der Beklagte habe die Protokolle ausgefüllt und er habe ihm vertraut und sie unterschrieben. Er habe die Komplexität der Anlage in keiner Hinsicht überblickt. Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger tatsächlich insgesamt eine ausgewogene Geldanlage gewünscht habe, wie das unter Ziffer II.
- des Beratungsprotokolls unter „Anlageziele“/“Welche Aussage trifft auf Sie am ehesten zu?“ vermerkt worden sei. Aber für diese Anlage hätten sie ausdrücklich vereinbart, dass es sich um eine spekulative Anlage handele. Er könne zig Zeugen dafür benennen, dass er immer und ausführlich auf ein Totalverlustrisiko hinweise, da ein solches Risiko bei geschlossenen Fonds immer vorhanden sei. Da werde er auch nichts beschönigen. Nach einem ersten Beratungsgespräch erstelle er das Protokoll, so wie es als Anl. B1 vorliege, d. h., er setze die entsprechenden Kreuzchen. Wenn ihm noch Daten fehlten, wie z.B. das Einkommen, so frage er das bei dem Kunden an. Wenn der Kunde zum Unterschreiben komme, dann liege das Protokoll vollständig vor. Für eine Anlage in Festgeld oder Fonds (normale Fonds) habe er keine Notwendigkeit gesehen, da ja genug Sicherheiten da gewesen seien. Die Gesamtanlage des Klägers sei daher total ausgewogen und balanciert gewesen. Der Kläger habe nicht gesagt, dass das Geld in 10 Jahren abrufbar sein solle. Er könne jetzt nicht mehr im Einzelnen sagen, was er in dem Beratungsgespräch gegenüber dem Kläger konkret ausgeführt habe. Er könne nur sagen, dass seine persönliche Beratung auf jeden Fall mehr gewesen sei, als dem Kläger nur die schriftlichen Unterlagen auszuhändigen. Danach ist der Kläger den Beweis dafür schuldig geblieben, dass die Beratung des Beklagten nicht anlegergerecht gewesen sei. Der Beklagte hat im Gegensatz zu dem Kläger nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger zwar eine insgesamt ausgewogene Anlage gewünscht habe, sie sich aber hinsichtlich des streitgegenständlichen Investments auf eine spekulative Anlage geeinigt hätten. Eben dieses spiegelt sich auch in dem Inhalt des Beratungsprotokolls (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 253f. d.A.) wider. Dass der Kläger in 10 Jahren sein investiertes Geld wieder zur Verfügung hätte haben wollen, hat der Beklagte bestritten. Dass zudem die Altersvorsorge nicht im Zentrum seiner Anlageentscheidung stand, hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt. Dass die Beratung des Beklagten in einer Weise nicht anlagegerecht gewesen sei, die den Klageanspruch zu Ziffer 1) rechtfertigt, lässt sich nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen gleichfalls nicht feststellen. Die Ausführungen des Beklagten widersprechen der Behauptung des Klägers, dass das Totalverlustrisiko relativiert und nur, weil es von Rechts wegen so verlangt werde, erwähnt worden sei. Die Ausführungen des Beklagten werden zudem gestützt durch das Beratungsprotokoll (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 256 d.A.), in dem unter Ziffer III.
- – „Bemerkungen“ – aufgeführt ist: „Der Kunde wurde ausführlich auf die Risiken der Anlagen – bis zum Totalverlustrisiko – hingewiesen. Er hält das jeweilige Risiko und auch das Risiko in Summe – sollte es eintreten – aufgrund des Vermögens für verkraftbar.“ Desweiteren enthält das Produktberatungsprotokoll (Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 279f. d.A.) auf Seite 3 folgende handschriftliche ergänzende Angabe des Beraters: „Die Anlage wurde ausführlich beraten und er wurde mehrfach auf das Totalverlustrisiko hingewiesen.“ Zudem wurde in dem Protokoll das Totalverlustrisiko ebenso wie das an sich hohe Risiko der Anlage („Maximalrisiko“) auch noch farblich hervorgehoben und die Anlage wurde in die Risikoklasse 5, was der höchsten Risikoklasse entsprach, eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass der Beklagte ihm gegenüber nicht hinreichend auf ein Totalverlustrisiko sowie das hohe Risikopotential der Anlage hingewiesen habe. Sofern der Kläger weiter gerügt hat, dass der Beklagte vor seiner Anlageempfehlung die Plausibilität der Anlage nicht überprüft habe, ist der Beklagte dem gleichfalls entgegengetreten. Er hat diesbezüglich ausgeführt, dass die C die jeweiligen Produkte vor ihm prüfe und er nur Anlagen aufnehme, die entsprechend geprüft worden seien. Sofern ihm die entsprechende Zusammenfassung plausibel vorkomme, sei das für ihn in Ordnung. Es gebe auch noch ein kurzes Expo von dem Emittenten. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang beantragte Sachverständigengutachten brauchte nicht eingeholt zu werden. Es ist klägerseits nicht hinreichend dazu vorgetragen worden, dass dem Beklagten die mangelnde Plausibilität des Konzeptes hätte auffallen müssen. Solches geht insbesondere auch aus den vorgelegten Artikeln von Stiftung Warentest und Finanztest (Anlage K5 und K6 zur Klageschrift, Bl. 175f. d.A.) nicht hervor. Auch darüber hinaus lässt sich aus diesen Artikeln nichts zulasten des Beklagten ableiten, da die Artikel erst nach der hier streitgegenständlichen Beratung veröffentlicht worden sind. Im Übrigen hat der Beklagte zwar die klägerische Behauptung, nicht ausreichend über die fehlenden Einflussnahmemöglichkeiten der Anleger, die Schwierigkeit hinsichtlich der Einschätzung der Angemessenheit des Kaufpreises sowie die bestehenden Interessenkonflikte informiert zu haben, nicht in entscheidungserheblicher Weise bestritten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die fehlende Aufklärung über die schwer zu beurteilende Angemessenheit des Kaufpreises den Kläger gerade vor dem Verlustrisiko hätte schützen sollen, das sich gegenüber dem Kläger – teilweise – realisiert hat. Auch eine unzureichende Aufklärung über bestehende Interessenkonflikte sowie fehlende Möglichkeiten der Einflussnahme ändert an hiesigem Ergebnis nichts. Die Ausführungen des Beklagten sowie das unterschriebene Produktberatungsprotokoll enthielten hinreichend Hinweise nicht nur auf ein Totalverlustrisiko, sondern auch auf das Maximalrisiko, was mit dem Investment verbunden war (Einordnung in die höchste Risikoklasse), wobei die entsprechenden Stellen in dem Produktberatungsprotokoll zudem noch farblich hervorgehoben worden waren. Auch ohne explizite Erwähnung der zuvor aufgeführten Umstände hat der Beklagte damit dem Kläger ausreichend das mit der Anlage verbundene hohe Risiko, weder seine Anlage noch die versprochenen Ausschüttungen (zurück-)zu erhalten, vor Augen geführt. Mangels Hauptanspruch konnte auch der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit keinen Erfolg haben.
- Klageantrag zu 2) Der Beklagte hat dem Kläger allerdings den entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 1.368,-- zu ersetzen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280, 249 Abs. 1, 252 Satz 2 BGB). Wie oben dargelegt, fehlte es an einer hinreichenden Aufklärung über die schwer zu beurteilende Angemessenheit der jeweiligen Kaufpreise seitens des Beklagten. Damit steht insoweit fest, dass der Beklagte den Kläger nicht anlagegerecht beraten hat. Wie der Kläger zutreffend unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat, hat in einem solchen Fall die Gegenseite zu beweisen, dass der Anleger auch bei Erfüllung der Aufklärungspflicht nicht von dem jeweiligen Investment abgesehen hätte. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Eigenkapital in Höhe von EUR 8.550,-- anderweitig zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt hätte (BGH, Urteil vom
- Juli 2014, Az.: XI ZR 418/13 – juris -). Der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Zinssatz von 2% ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB.
- Klageantrag zu 3) Da dem Kläger gegenüber dem Beklagten lediglich ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zusteht, war für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von EUR 1.368,-- zugrunde zu legen. Gründe für den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird zudem darauf hingewiesen, dass der mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Betrag auch nach den Ausführungen des Klägers der Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. Der Zinsanspruch folgt auch insoweit aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB.
- Klageantrag zu 5) Der Feststellungsantrag ist begründet. Dem Beklagten wurde im Rahmen der Klageschrift die Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezüglich 30 Stück A aus der Angebotsnummer ... Zug um Zug gegen Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes angeboten. Damit befindet sich der Beklagte seitdem in Annahmeverzug. Eine Annahme seitens des Beklagten ist bisher nicht erfolgt. Soweit mit dem Klageantrag zu 4) eine Zug-um- Zug-Verurteilung begehrt worden war, handelt es sich um kein eigenständiges Klagebegehren, sondern lediglich um eine Beschränkung der Klageanträge zu 1) bis 3). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO, wobei dem Feststellungsantrag bezüglich des Annahmeverzugs keine streitwerterhöhende Wirkung zukam. Im Übrigen wird insoweit auf die amtsgerichtlichen Ausführungen im Beschluss vom 29.10.2025 Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000580
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