jeweils 7.500,- € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Die Klägerin, die als Unternehmen Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet, verlangt
dem Beklagten, Inhaber einer Anwaltskanzlei mit zwei angestellten Rechtsanwälten, Unterlassung
vier Äußerungen, die in einem auf der Homepage des Beklagten (www.(...).
ihm habe bei dem mit ihm geführten Telefonat den Eindruck gehabt, dass er das Telefonat mit einem Google-Mitarbeiter führe und mit Google einen Vertrag abgeschlossen habe (Beweisbeschluss vom 6.6.2024, Bl. 222 d. LGA), Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B (Mandant des Beklagten) und C (Mitarbeiter der Klägerin) sowie ergänzend durch Vernehmung des bei dem Beklagten angestellten Rechtsanwalts D über die Behauptung weitere Personen hätten sich wegen eines solchen Eindrucks an ihn gewandt. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil der Klage hinsichtlich des Antrages 1.
einer "Masche" bzw. eine "A-Masche" der Klägerin spreche. Unter einer Masche werde umgangssprachlich und auch vorliegend aber ein auf Täuschung und Irreführung basierender Betrug verstanden. Als "Masche" werde beschrieben, dass "viele" Unternehmen Werbeanrufe
der Klägerin erhielten, bei denen Mitarbeiter der Klägerin in manchen Fällen "sogar" den Eindruck erweckten, direkt bei Google zu arbeiten. Dem und den angegriffenen Äußerungen entnehme der Leser, dass gegen die "Betrugs-Masche" der Klägerin vorgegangen werden könne und die Forderungen der Klägerin "aus rechtlichen Gründen" unzulässig seien, weil "kein wirksamer Vertrag" geschlossen worden sei. Hinsichtlich der Äußerung 1. a), Satz 1 "In manchen Fällen erwecken die Mitarbeiter der A GmbH sogar den Eindruck, bei Google direkt zu arbeiten. handele es sich um eine unwahre Tatsachenäußerung. Der Beklagte habe schon nicht dargelegt - was das Landgericht übergehe -, dass dies oftmals (Plural "in manchen Fällen") der Fall gewesen sei, weil der Verweis auf einen Einzelfall (Mandant B) nicht genüge. Ein substantiierter Vortrag zu anderen Fällen sei nicht gegeben. Das Landgericht stütze sich allein auf die Angaben des Zeugen B. Das Landgericht habe es darüber hinaus unterlassen, den Aussagegehalt der Äußerung im Kontext zu erfassen. Dass der Zeuge B "jedenfalls" den Eindruck gehabt habe, dass er mit einem Google-Mitarbeiter spreche, könne für sich genommen nicht genügen. Selbst wenn man den bloßen Eindruck genügen lasse, sei aber prozessual
der Unwahrheit auszugehen. Denn das Landgericht habe bei seiner Würdigung dessen Aussage nicht berücksichtigt, dass der Zeuge nach dem Audiomitschnitt K 8 bereits im Vorgespräch auf den zweimaligen ausdrücklichen Hinweis des Zeugen C, dass Vertragspartner die A GmbH sei, und einmal, ob er dies verstanden habe, mit "ja" geantwortet habe. Damit stehe die Aussage des Zeugen B, dass ihm mehrere andere Fragen
A GmbH,… ". Der Beklagte habe, so die Klägerin, mithin ihrer sich aus der transformierten Beweisregel des § 186 StGB ergebenden Beweislast für die Wahrheit nicht genügt. Die Äußerung sei ehrbeeinträchtigend und stelle eine üble Nachrede dar. Hinsichtlich der Äußerung 1. a) letzter Satz "Die Telefongespräche werden in der Regel mit Zustimmung der Betroffenen aufgezeichnet ( ... )" handele es sich gleichfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Nach der oben beschriebenen vorgeblichen "Telefon-Masche", die auf Täuschung und Irreführung gerichtet sei, verstehe der Leser den angegriffenen Satz dahin, dass die Klägerin "ausnahmsweise" auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufzeichne, zumal der Beklagte vorgebe "egal in welchem Stadium der A-Masche" helfen zu können. Der Klägerin werde nach diesem Verständnis
dem Beklagten auch das Aufzeichnen
Telefonaten ohne Einwilligung (§ 201 StGB) vorgeworfen. Die Argumentation des Landgerichts, wonach der Kontext zur Beweisbarkeit, eine andere Bedeutung nahelege, mache keinen Sinn, weil der Beklagte ja behaupte, dass es zu keinem wirksamen Vertragsschluss komme. Ein solcher könne deshalb auch nicht nachgewiesen werden. Schlussendlich vertritt sie die Auffassung, dass die hier aufgezeigte Alternative zugrunde zu legen sei, weil bei mehreren sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung der rechtlichen Beurteilung diejenige zu Grunde zu legen sei, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtige (vgl. BGHZ 139, 95; BGH NJW 1998, 3047). Zur Äußerung 1.b) " "Die Forderungen der A GmbH können nämlich aus rechtlichen Gründen unzulässig sein. Dies haben schon einige deutsche Gerichte so gesehen, unter anderem auch das OLG Köln, und eine Zahlungspflicht der Betroffenen verneint ." schließlich erachtet die Klägerin gleichfalls als unwahre Tatsachenbehauptung. Sie könne vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Kontexts "Betrugs-Masche" und "vermeintlicher Vertragsschluss" aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten dergestalt verstanden werden, dass das OLG Köln eine Zahlungspflicht verneint habe, weil es an einem wirksamen Vertrag mangele. Dies sei aber unstreitig nicht der Fall gewesen, weil der Zahlungsanspruch dort durch Aufrechnung erloschen gewesen und der Primäranspruch mithin auf Grundlage eines wirksamen Vertragsschluss bestanden habe. Unter den "rechtlichen Gründen" verstehe ein Durchschnittsrezipient hier Umstände, die den Vertrag
Anfang an unwirksam machten. Eine solche Fallgestaltung habe dem Fall des OLG Köln aber nicht zugrunde gelegen. Im Fall einer Aufrechnung wirke auch diese nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden haben, was nicht schon bei Vertragsschluss der Fall gewesen sei. Über eine mögliche Aufrechnungslage möchte der Beklagte, so die Klägerin, mit seiner Empfehlung die Forderung der Klägerin "in keinem Fall zu bezahlen" auch offensichtlich nicht berichten. Zumindest aber werde dem Leser hier ein wichtiges Faktum, dessen Mitteilung zu einer günstigeren Beurteilung führe, verschwiegen, nämlich dass die Klage nur wegen einer Aufrechnung abgewiesen wurde. Der Beklagte hat dazu wie folgt erwidert. Er meint bei der Äußerung 1. a), 1. Teil "In manchen Fällen erwecken die Mitarbeiter der A GmbH sogar den Eindruck, bei Google direkt zu arbeiten. handele es sich um eine wahre Tatsachenäußerung. Zum einen habe der Zeuge B bekundet, bei ihm sei der Eindruck entstanden, er sei
einem Google-Mitarbeiter angerufen worden. Zum anderen habe der Zeuge D ausgesagt, dass häufig Mandanten anrufen und schildern, sie seien "
Google angerufen worden". Er habe ferner vier konkrete Fälle vorgetragen, in denen die "Kunden" der Klägerin dachten, sie seien
Google-Mitarbeitern angerufen worden. Der Beklagte legt als Anlage B 3 (Bl. 178 - 181 OLGA) E-Mail-(Mandats)Anfragen vor, in denen "Kunden" der Klägerin übereinstimmend schilderten, dass sich der Anrufer als "Mitarbeiter
Google" ausgegeben habe. Hinsichtlich der Äußerung 1. a) letzter Satz "Die Telefongespräche werden in der Regel mit Zustimmung der Betroffenen aufgezeichnet ( ... )" wiederholt er seinen Standpunkt, dass diese Äußerung nicht dahin zu verstehen sei, dass es Aufnahmen geben könne, in denen vergessen werde, eine Zustimmung vorher einzuholen. Darüber hinaus trägt er vor, dass in den
RA D gegen die Klägerin vertretenen Mandaten die Mandanten übereinstimmend geschildert hätten, dass bei den Anrufen zuerst die Aufzeichnung gestartet und erst danach gefragt wurde, ob der Betroffene mit der Aufzeichnung einverstanden sei (Zeuge D). Er meine die Aussage auch nicht herabwürdigend, denn auch unter Berücksichtigung des Kontextes sei klar, dass er sich lediglich zum Wohlverhalten der Klägerin äußere. Die Einschränkung "in der Regel" habe er vorgenommen, weil es auf Basis der Schilderungen seiner Mandanten Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit einer absoluten Aussage, wie z.B. "Die Telefongespräche werden immer aufgezeichnet" gegeben habe. Zu der Äußerung 1.b) " "Die Forderungen der A GmbH können nämlich aus rechtlichen Gründen unzulässig sein. Dies haben schon einige deutsche Gerichte so gesehen, unter anderem auch das OLG Köln, und eine Zahlungspflicht der Betroffenen verneint ." meint der Beklagte, es sei absolut fernliegend, dass ein Durchschnittsrezipient diese Äußerung dahin verstehe, dass das OLG Köln, die Zahlungspflicht nur deswegen verneint habe, weil es an einem wirksamen Vertrag mangele. In dem Kontext werde deutlich, dass es " je nach Fallgestaltung " unterschiedliche Ansätze gebe, um "einen ungewollten Vertragsschluss mit der Klägerin zu verteidigen." Es liege für den Durchschnittsrezipienten auf der Hand, dass es neben den beiden genannten Gründen (unwirksamer Vertragsschluss und Anfechtung) noch andere "rechtliche Gründe" gebe, um die Zahlungspflicht zu verneinen. Er "verschweigt(e)" auch nicht, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag mit der Klägerin in der Regel wirksam sei. Aus der
der Klägerin zitierten Entscheidung (BGH NJW-RR 2016, 1511) ergebe sich im Übrigen nicht, dass dies die Regel sei. Die Klägerin wiederholt und vertieft in ihrer Replik ihren Standpunkt. Hinsichtlich der Äußerung
GB, weshalb den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit treffe. Dies habe auch das OLG München in einem Urteil vom 16.4.2025 so gesehen (Anlage BB 2). Sie legt dar, dass auch die Zeitung "E" einen ähnlichen Bericht inzwischen berichtigt habe (" Internet-Firma gab sich nicht als Google aus", Anlage BB 4 + 5). Hinsichtlich des Wahrheitsgehalts hätten beide Parteien sich widersprechende Angaben gemacht und sich widersprechende Anlagen vorgelegt. Das Landgericht habe nicht überzeugend dargelegt, dass der Beweis für die bestrittene Behauptung erbracht worden sei. Wegen ihrer Beurteilung der Aussage des Zeugen B wird auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 25.4.2025 verwiesen. Ebenso legt sie dar, warum der Zeuge C überzeugend ausgeführt habe, dass er sich immer als Mitarbeiter der Klägerin vorstelle (ebenda S. 4). Die Klägerin nimmt darüber hinaus zu den als Anlage B 3 vorgelegten Mandatsanfragen Stellung: Hinsichtlich der einzigen namentlich erkennbaren Anfrage (F) legt sie ein Transskript der telefonischen Auftragserteilung vor (Anlage BB 1), aus dem sich ergebe, dass der Zeuge C sich als Mitarbeiter der Klägerin vorgestellt habe. Hinsichtlich der anonymisierten Anfragen bestreitet sie, dass die Personen
der Klägerin angerufen wurden. Betreffend die Äußerung 1.
der Bildfläche verschwinden würden. Zum Leistungsgegenstand "Reputationsmanagement" rügt der Beklagte, dass das Landgericht seine Ausführungen dazu völlig unberücksichtigt gelassen habe. Er habe vorgetragen, dass die Klägerin im Verkaufsgespräch auch "Reputationsmanagement" anbiete und darunter zu verstehen sei, dass der Kunde auch darüber beraten werde, welche Bewertungen man entfernen lassen kann und welche nicht oder dass zumindest ein Abgleich der jeweiligen Bewertungen mit den Nutzungsbedingungen der Plattform durch die Klägerin stattfindet. Er verweist auf seinen Vortrag, dass nach einer Entscheidung des OLG Hamburg eine solche Beratung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen kann, wenn nicht die Begründung der Meldung vom Auftraggeber selbst stamme und lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet werde. Der Beklagte verweist nunmehr auf die
der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegte "Leistungsmappe", in der sie ihre diversen Dienstleistungen erläutert. Darin beschreibe die Klägerin die Leistung "Reputationsmanagement" dahingehend, dass sie " Falls eine Bewertung gegen die Richtlinien verstößt " auch " den notwendigen Schritt unternehmen " werde, diese Bewertung bei Google " zu melden und zu beanstanden ". Die Klägerin verspreche hier eindeutig mehr als eine reine Botentätigkeit. Dafür spreche auch, dass sie eine "hohe Erfolgsquote" erwähne. Die Klägerin verspreche somit eine Leistung, die sie aus Rechtsgründen nicht ausführen dürfe. Beides, so der Beklagte, bilden hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Bewertung, dass es oftmals keine ausführbaren Leistungen der Klägerin gebe. Die Äußerung werde auch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht dahin verstanden, dass sie in zahlreichend Fällen ihre Leistung nicht erbracht habe, sondern dahin, dass sie am Telefon Leistungen verspreche, die sie hinterher nicht einhalten könne. Im Kontext des Artikels sei dem durchschnittlichen Leser klar, das der Klägerin nur vorgeworfen werde, dass die Klägerin durch undurchsichtige und missverständliche Aussagen in ihren Verkaufsanrufen die Angerufenen zum Abschluss eines Vertrages verleiten will,
dem sie nicht genau wissen, worin überhaupt die versprochene Leistung liegt und meistens sogar nicht mitbekommen, dass sie gerade einen Vertrag schließen sollen. Die Klägerin verteidigt diesbezüglich das landgerichtliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beklagte weder dargelegt noch bewiesen habe, dass die Kläger "oftmals", das heiße also in zahlreichen Fällen, keine Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung und des Suchmaschinenmarketings erbracht habe. Er habe nur pauschal bestritten, dass die Klägerin die "verkauften Leistungen auch tatsächlich erbringt". Im Schriftsatz vom 29.4.2024 habe er im Gegenteil ausgeführt, dass er nicht in Abrede stellen wolle, dass die Klägerin tatsächlich irgendwelche Leistungen erbringe. Hinsichtlich des Google Business-Eintrags gelte die Argumentation des Beklagten, dass keine weitere Optimierung möglich sei, ohnehin allein für Bestandskunden nicht auch für Neukunden. Aber auch hinsichtlich der Bestandskunden offenbare dessen Argumentation die Unkenntnis auf dem Gebiet der Suchmaschinenoptimierung. Diese sei eine Methode, um die kontinuierliche Auffindbarkeit in Suchmaschinen zu verbessern. Bekanntermaßen seien alle SEO-Maßnahmen ("Search Engine Optimization") alle Anpassungen an einer Website, die das aktuelle Ranking in Suchmaschinen verbessern sollen. Es sei ein ständiges und kontinuierliches "Nachjustieren" erforderlich, denn Suchmaschinenalgorithmen änderten sich ständig. Nur durch regelmäßige Überprüfung, Anpassung und Optimierung könne sichergestellt werden, dass eine Website wettbewerbsfähig ist. Hinzu kämen mehrmals im Jahr Google-Updates verschiedenster Dimension. Falls dies nicht gerichtsbekannt sei, werden um einen Hinweis gebeten. Die streitgegenständliche Äußerung sei mithin sowohl für Neukunden als auch für Bestandskunden unwahr. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Landgericht die Ausführungen der Beklagten zum "Reputationsmanagement" zu Recht unberücksichtigt gelassen habe, weil sie keinerlei Überschneidungspunkte zum Verfahrensgegenstand aufwiesen. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich klargestellt, dass sie keine Leistungen anbiete, die sie aus "rechtlichen Gründen" nicht ausführen dürfe. Die Bezugnahme des Beklagten auf einzelne Sätze in der Anlage K 9 (Leistungsmappe) verhelfe der "Argumentation" des Beklagten nicht zu einer nachvollziehbaren oder rechtfertigenden Annahme des Gegenteils. Beide Parteien haben zu den Rechtsmitteln ergänzend Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 27.1.2025 vertieft die Klägerin ihren Standpunkt und ergänzt ihren Vortrag um die Vorlage eines Urteils des LG Hamburg betreffend die gleiche Äußerung wie Antrag 1. a), Satz 1 (Anlage BB 6) und legt dar, dass der Beklagte für Mandanten ihr in weiteren Fällen zu Unrecht vorwerfe, jenen Eindruck erweckt zu haben (Anlagen BB 7 - 9). Zur Äußerung 1.b) wiederholt sie ihren Standpunkt, dass es sich jedenfalls um eine unzulässige Verkürzung und Verzerrung der Entscheidung des OLG Köln handele. Zu sämtlichen angegriffenen Äußerungen vertritt sie zusammenfassend die Auffassung, dass ihr systematische Irreführung
Unternehmen und Intransparenz hinsichtlich der angebotenen Leistungen sowie der Einsatz
Aufzeichnungen zur Konstruktion eines vermeintlichen Vertragsschlusses vorgeworfen würden. Anwaltliche Werbung sei aber nur zulässig soweit sie sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Hier sei die Grenze zulässiger Sachinformation deutlich überschritten. Die Darstellung diene gezielter Lenkung potentieller Mandanten in ein bestimmtes Beratungsangebot. Die angeblichen Informationen seien nur ein Vehikel einer aggressiven Eigenwerbung. Der Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 12.2.2026 Stellung genommen. Er vertritt zur Berufung der Klägerin betreffend den Antrag zu 1. a) Satz 1 die Auffassung, dass die Formulierung "in manchen Fällen" zum Ausdruck bringe, dass bei den Angerufenen "gelegentlich" oder "vereinzelt" aufgrund der Gesamtumstände der Eindruck entstehe, sie würden
Google angerufen, nicht dass der Anrufer sich als Mitarbeiter
Google ausgebe. Die Klägerin nehme jedenfalls einen dahingehenden Eindruck bewusst in Kauf. Zur Äußerung 1.
Google und nicht mit der Klägerin zu sprechen. Hinzukommen muss, dass die anrufenden Mitarbeiter sich in einer Weise äußern, dass die Kunden diesen Eindruck gewinnen müssen. Das ergibt sich aus dem aktiven Verb "erwecken", durch welches ein für die Entstehung des Eindrucks ursächliches Verhalten angesprochen wird. Es kann auch aus der Sicht eines verständigen Rezipienten nicht angenommen werden, dass das Erwecken des benannten Eindrucks schon dann gegeben sei, wenn unaufmerksame Kunden ohne zureichenden Grund annehmen, sie würden
einem Mitarbeiter
Google angerufen. Dieses aktive Erwecken des Eindrucks kann sich beispielsweise durch Weglassen der Information ergeben, in wessen Auftrag tatsächlich anrufen wird (der Klägerin) und dem gleichzeitigen Hervorheben, dass eine auf die Google-Suchmaschine bezogene Leistung angeboten wird.
diesem Verständnis geht inzident auch das Landgericht aus, weil es darauf abstellt, ob die Mitarbeiter der Klägerin sich "derart äußern", dass die Kunden den entsprechenden Eindruck erhalten. Das Landgericht hat es allerdings versäumt zu bestimmen, wie die Formulierung in der Äußerung "in manchen Fällen" zu verstehen ist. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass dieser Plural dahin verstanden wird, dass Mitarbeiter der Klägerin sich in mehreren Fällen so verhalten hätten. Entgegen der Meinung der Klägerin wird die Formulierung nicht dahin verstanden, dass die Mitarbeiter der Klägerin "oftmals" so handelten, denn "manchen" kommt eher die Bedeutung
in "einigen Fällen" und nicht häufiger zu. Für die Wahrheit der Äußerung kommt es mithin darauf an, ob Mitarbeiter der Klägerin in mehreren Fällen, das heißt in allermindestens drei Fällen in dieser Weise gehandelt haben.
einer "Masche" der Klägerin spricht, also einem geplanten und fortgesetzten Vorgehen. bb) Der mit der Äußerung verbundene Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist hier als rechtswidrig einzustufen, weil die Äußerung unwahr ist. Dabei trifft die Beweislast für die Wahrheit den Beklagten. Die Äußerung ist nämlich geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung i.S.
GB herabzuwürdigen, denn der Klägerin wird damit auch vorgeworfen, mindestens in Kauf zu nehmen, dass sie Vertragsabschlüsse mittels einer Täuschung herbeiführe (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.4.2025 - 4 U 26/25, Anlage BB 2, S. 10). Nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB trifft deshalb - ungeachtet dessen, ob strafrechtlich eine üble Nachrede nur eingeschränkt zu Lasten einer juristischen Person begangen werden kann - den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der
ihm aufgestellten Behauptung.
Google und mache eine Suchmaschinenoptimierung" (Protokoll vom 19.9.2024 S. 3, Bl. 316 d.A.). Der Zeuge C hat demgegenüber bekundet, er habe zu Beginn gesagt "Guten Tag, mein Name ist C
der A GmbH" (Protokoll vom 19.9.2024 S. 7 und 8, Bl. 320 f d.A.). Da beide Zeugen für den weiteren Teil des Gesprächs keine Äußerungen bei dem Telefongespräch bekundet haben, die jeweils das Gegenteil des Eingangssatzes beeinhalten oder diesen relativieren, wäre die angegriffene Äußerung für einen Fall als bewiesen anzusehen, wenn der Aussage des Zeugen B zu glauben wäre. Zu Unrecht hat das Landgericht keine Würdigung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugen vorgenommen, weil es gemeint hat, es sei nicht entscheidend, wie der Zeuge C sich vorgestellt habe, sondern dass der Zeuge B jedenfalls den Eindruck gehabt habe, dass er mit einem Google-Mitarbeiter spreche. Dies sei mit Blick "auf die im Gespräch nicht klar erfolgte Abgrenzung der Klägerin
der Firma Google" und "der häufigen Erwähnung der … weltbekannten Firma Google" unter Berücksichtigung der Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes nachvollziehbar. Diese Erwägung trägt schon deshalb nicht, weil es nach dem Verständnis der Äußerung durch einen durchschnittlichen Rezipienten nicht allein darauf ankommt, welchen Eindruck der Kunde (tatsächlich) hat, sondern - auch nach dem Standpunkt des Landgerichts - auch darauf, ob der Zeuge C sich in einer Weise geäußert hat, dass der Zeuge B diesen Eindruck gewinnen musste (oben a)). Das wäre aber nicht der Fall, wenn der Zeuge C zu Beginn gesagt hat, er komme
der A GmbH. Auch die weiteren Erwägungen tragen nicht: Die bloße häufige Erwähnung der Firma Google ist - nach dem Hinweis des Zeugen C eingangs auf die A GmbH - kein Umstand, der geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, der Zeuge C sei
Google oder handele für diese. Die häufige Erwähnung ergibt sich schon allein daraus, dass die
der Klägerin angebotenen Leistungen sich sämtlich auf die Suchmaschine und das Bewertungsportal
Google beziehen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Zeuge C das Unternehmen Google benannt hat und nicht nur die Suchmaschine Google. Soweit das Landgericht auf "die im Gespräch nicht klar erfolgte Abgrenzung der Klägerin
der Firma Google" verweist, stünde dem schon entgegen, wenn der Zeuge C zu Beginn klar gesagt hat, dass er
der A GmbH sei.
Google erhalte (Schriftsatz vom 29.5.2024 S. 3, Bl. 214 d. LGA.). Einen konkreten Fall und insbesondere wodurch der Eindruck entstehe, hat er nicht angegeben. (2.2) Der Beklagte hat sodann behauptet (Schriftsatz vom 12.9.2024, S. 1, Bl. 273 d. LGA), eine Frau G, habe Rechtsanwalt D am Telefon geschildert, ihr Mann habe einen Anruf "
Google" erhalten und am Ende des Telefonats einen Vertrag mit der A GmbH abgeschlossen. Ihr Mann habe zu Beginn des Telefonats gedacht, er sei
Google angerufen worden. Dieser Vortrag ist für den Beweis der Wahrheit der angegriffenen Äußerung schon deshalb nicht hinreichend, weil der Beklagte nicht darlegt, aus welchen Erklärungen des Anrufers der Ehemann
Frau G geschlossen haben will,
Google angerufen zu werden. Es fehlt an der Darstellung einer Handlung, die als "Erwecken eines Eindruckes" eingeordnet werden könnte. Der vom Landgericht zu der Behauptung, "ob es weitere Anrufe in seiner Kanzlei" durch Rechtssuchende gegeben" habe, "die einen Vertrag mit der A GmbH abgeschlossen haben" vernommene Zeuge D hat zwar weitergehend bekundet, Frau G habe ihm mitgeteilt habe, dass "ihr Mann
Google angerufen worden wäre und ein Businessaccount für Suchmaschinenoptimierung verlängert habe" (Protokoll vom 9.9.2024 S. 10, Bl. 323 d. LGA). Auf Nachfrage sei herausgekommen, dass es um eine Vertragsverlängerung mit der A GmbH (Klägerin) gehe. Der Gesprächsverlauf sei so gewesen, dass der Anrufer gesagt habe "wir rufen wegen des Business-Accounts
Google" an und dann sehr häufig das Wort "Google" gefallen sei. Die bekundete Äußerung ist aber nicht dafür ausreichend, dass der Angerufene den Eindruck gewinnen musste, der Anrufer sei für Google tätig. Wenn es heißt, "wir" rufen " wegen des Business-Account
Google" an, ist es keineswegs naheliegend, dass der Anrufer für Google tätig ist, weil zwischen "wir" und dem vom Anbieter des Business-Account (Google) unterschieden wird. Soweit der Zeuge D noch ein Verfahren einer Frau H angesprochen hat, soll ihm diese telefonisch gesagt haben, "dass sie einen Vertrag mit Google abgeschlossen habe, dann aber ein Vertrag
der A GmbH gekommen" sei (Protokoll, a.a.O., S. 10 f.). Auch hier fehlt es an einer näheren Darstellung, wodurch der entsprechende Eindruck erweckt worden sein soll. Der Zeuge hat im Übrigen nur die Namen weiterer Mandanten genannt, ohne deren Angaben zu schildern. (2.3) Die vom Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten vier Mandatsanfragen per E-Mails (Anlage B 3, Bl. 178 - 181 OLGA) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ohnehin sind sie erst nach der Veröffentlichung des Beitrages des Beklagten auf seiner Homepage im (…) 2023 verfasst und versandt worden. Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ankommt, hätte deren Berücksichtigung nur zu Folge, dass die Wiederholungsgefahr für eine rechtswidrige Äußerung nachträglich entfallen könnte. In der E-Mail eines F vom 13.1.2025 (Bl. 179 d. OLGA) an die Beklagtenkanzlei wird ausgeführt, der Anrufer habe sich im Vorgespräch als Google Mitarbeiter ausgegeben. Herr F gibt zwar an, der Anrufer habe sich im Vorgespräch als Google Mitarbeiter ausgegeben. Er gibt eingangs aber zugleich an, er sei
der "A GmbH tel. zu einem Vertrag überredet" worden, Deshalb ist davon auszugehen oder jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Anrufer im weiteren Verlauf und noch vor dem Vertragsschluss klargestellt hat, dass er
der Klägerin sei. Wird noch vor dem eigentlichen Vertragsschluss klargestellt, wer der Vertragspartner sei, für den angerufen wird, so ist die Bekundung nicht ausreichend, um insgesamt davon zu sprechen, dass der Mitarbeiter der Klägerin den Eindruck erweckt habe, er arbeite direkt für Google, denn im Kontext des Beitrages wird mit dieser Äußerung ja verbunden, dass die Angerufenen durch den falschen Eindruck zum Vertragsschluss bewogen worden sind. Der Beklagte führt ja aus, dass darin die u.a. "Masche" der Klägerin liege und die Verträge mangels Vertretungsmacht (für Google) möglicherweise nicht wirksam geschlossen oder anfechtbar sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Transskript des
der Beklagten aufgezeichneten Anrufs des Zeugen C bei Herrn F (Anlage BB 2, Bl. 213 d. OLGA), dass Herr F hier nach dem Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde, dass Vertragspartner die A GmbH sei und dies im Vorgespräch besprochen worden sei und Herr F habe dies bejaht. Dies erschüttert zumindest den Wert der schriftlichen Angabe in der E-Mail. Letztlich kann im Übrigen dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte anhand dieser Urkunde für einen weiteren Fall nachgewiesen hat, dass die Mitarbeiter der Klägerin sich in einer Weise äußern, dass die Angerufenen den Eindruck haben müssen, diese arbeiteten für Google. Damit würde dies erst für zwei Fälle feststehen, was noch nicht die Äußerung "in manchen Fällen" rechtfertigt. Die weiteren vorgelegten Mandatsanfragen sind anonymisiert und bilden deshalb kein taugliches Beweismittel. Die Klägerin bestreitet, dass die verfassenden Personen
ihr angerufen wurden. Die Vorlage anonymisierter Anfragen stellt keinen ausreichenden Beweisantritt durch Urkundenbeweis dar, weil der Aussteller der Urkunde nicht identifizierbar ist. Wenn die Erklärenden anonym bleiben, ist der Klägerin nämlich eine sachgerechte Verteidigung abgeschnitten. Sie kann nicht überprüfen, ob die Person überhaupt angerufen wurde, kann nicht den zuständigen Mitarbeiter befragen, was er bei dem Gespräch erklärt hat, und auch nicht den ggf. vorhandenen Audiomitschnitts des Gesprächs vorlegen.
Sorgfaltspflichten die Äußerung für wahr gehalten haben dürfen. Daran fehlt es aber, wenn er als Anwalt keine konkreten Mandate/Personen benennen kann, die die Äußerung substantiiert und nachvollziehbar bestätigen. c) Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Umstände, die diese Vermutung im Einzelfall widerlegen, insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sind nicht ersichtlich. 2. Antrag 1.a), letzter Satz: " Die Telefongespräche werden in der Regel mit Zustimmung der Betroffenen aufgezeichnet ( ... )" Das Landgericht hat wegen dieser Äußerung einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht als nicht begründet angesehen. Sie greift bei zutreffender Auslegung schon nicht in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Landgericht hat die Äußerung zu Recht aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten dahin ausgelegt, dass sich aus ihr allein die Aussage ergibt, dass die Klägerin die Gespräche in der Regel aufzeichnet und dies mit Zustimmung der Angerufenen. Ein verständiger Leser des Artikels wird sie entgegen der Auffassung der Berufung nicht dahin verstehen, dass sie sich "in der Regel" auf die Zustimmung zur Aufzeichnung bezieht und deshalb der Leser den Satz dahin versteht, dass die Klägerin "ausnahmsweise" das Gespräch auch ohne Zustimmung aufzeichne. Nach der syntaktischen Stellung der Formulierung "in der Regel" im Satz kann der Zusatz "in der Regel" allerdings auch auf die Zustimmung bezogen werden. Eine eindeutige Zuordnung wäre sprachlich allein bei einer Umstellung dahin gegeben, dass es beispielweise hieße "In der Regel werden die Telefongespräche - mit Zustimmung der Betroffenen - aufgezeichnet." Das Landgericht hat jedoch zu Recht auf den Kontext der Äußerung abgestellt. Im durch ein Komma abgetrennten zweiten Satzteil heißt es nämlich "damit die A GmbH so später einen vermeintlichen Vertragsschluss nachweisen kann." Der Schwerpunkt der Aussage liegt deshalb darin, dass eine Aufzeichnung der Gespräche erfolgt. Auch der durchschnittliche Leser wird davon ausgehen, dass eine Aufzeichnung des Gesprächs ohne Zustimmung des Angerufenen kein geeignetes Beweismittel sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus dem weiteren Kontext nicht, dass der Beklagte mit der genannten Formulierung die Informationen vermitteln will, die Klägerin zeichne die Gespräche nicht in allen Fällen mit der Zustimmung der Angerufenen auf. Zwar spricht er ab dem übernächsten Absatz
einer "Masche der A GmbH", gegen die je nach Fallgestaltung vorgegangen werden könne, denn die Forderungen" der Klägerin könnten aus rechtlichen Gründen "unzulässig" sein. Als Gründe dafür nennt er jedoch nur, dass der Vertrag
einer nicht vertretungsberichtigten Person abgeschlossen worden sein könnte oder dass die Mitarbeiter der Klägerin den Leistungsgegenstand nicht ausreichend bezeichnet haben könnten. Es wird dabei in keiner Weise in Erwägung gezogen, dass der Inhalt des telefonisch Besprochenen bzw. die abgegebenen Vertragserklärungen nicht nachweisbar seien, weil die Aufzeichnung mangels Zustimmung des Angerufenen nicht verwertbar sein könnte. Aus diesem Grund ergibt sich die
der Klägerin angenommene Bedeutung der Erklärung entgegen der vom Klägervertreter im Termin vorgetragenen Auffassung auch nicht daraus, dass
einer Zustimmung "der Betroffenen" die Rede ist. Mit dieser Formulierung wird zwar angedeutet, dass die Angerufenen "Opfer" eines moralisch oder rechtlich fragwürdigen Vorgehens der Klägerin sind. Dies nimmt jedoch Bezug auf die Schilderungen in den beiden vorangehenden Sätzen, wonach die Mitarbeiter den Eindruck erweckten direkt bei Google zu arbeiten und keine konkreten Informationen dazu gäben, welche Dienstleistungen die Klägerin erbringe. Ein Vorwurf, durch unerlaubte Aufzeichnung des Telefongesprächs ihr Recht am gesprochenen Wort zu verletzen, wird nicht erhoben. Nach dem Vorstehenden ist auch keine mehrdeutige Äußerung gegeben, so dass die Klägerin auch nicht nach der sog. Stolpe-Rechtsprechung Unterlassung der sie belastenden Deutungsalternative, die zu Grunde zu legen wäre, verlangen kann. 3. Äußerung 1.
der Klägerin versprochenen Dienstleistungen ("angeblich abgeschlossene Dienstleistungen"), die sie in jeweils Rechnung stelle, gemeint. Die Formulierung "zulässig" wird der durchschnittliche Leser dahin verstehen, dass die Forderung nicht begründet sein können. Im vorangehenden und nachfolgenden Kontext kommen als mögliche Gründe dafür in Betracht, dass die Mitarbeiter der Klägerin den Eindruck erweckt haben für Google tätig zu sein bzw. dass der Vertrag
einer nicht vertretungsberechtigten Person abgeschlossen worden sein könne oder, dass die Mitarbeiter der Klägerin den Leistungsgegenstand nicht ausreichend bezeichnet haben. Dem Leser wird damit die Information vermittelt, dass deutsche Gerichte bereits entschieden hätten, dass die Klägerin aus diesen Gründen eine Vergütung nicht beanspruchen könne. Dies wird noch durch die Äußerung im übernächsten Absatz verstärkt, dass je nach Fallgestaltung eine Anfechtung in Betracht komme, wodurch der Vertrag rückwirkend beseitigt werde, so dass "auch hier nicht auf eine Rechnung gezahlt" zu werden brauche. Der Leser wird die angegriffene Äußerung aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre mithin dahin verstehen, dass (einige) deutsche Gerichte bereits entschieden hätten, dass ein Vergütungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht bestehe. Die Äußerung beschränkt sich entgegen der Meinung des Landgerichts nicht darauf, dass deutsche Gerichte insbesondere das OLG Köln aus irgendeinem Grund "eine Zahlungspflicht" … "aus rechtlichen Gründen" verneint hätten. Dies sieht letztlich auch der Beklagte so, wenn er meint, im Kontext werde deutlich, dass es " je nach Fallgestaltung " unterschiedliche Ansätze gebe, um "einen ungewollten Vertragsschluss mit der Klägerin zu verteidigen." Die Formulierung, dass "einige deutsche Gerichte" dies so gesehen hätten, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers, der
einem Rechtsanwalt hier eine erste Information über einen Rechtsprechungstrend erwartet, dahin zu verstehen, dass es sich schon um eine gewisse Anzahl handelt, es also wiederum mindestens drei Gerichtsentscheidungen dazu geben wird. Dabei handelt es sich entgegen der vom Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin vorgetragenen Auffassung nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenäußerung, weil keine eigene Stellungnahme des Beklagten dargeboten wird, sondern eine Information des Beklagten über eine gerichtliche Praxis gegeben wird, die dem Beweis zugänglich ist.
ihr zu bewegen,
mit ihr geschlossenen Verträgen (unberechtigt) wieder Abstand zu nehmen. Darüber hinaus wird auch ihr sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen am Markt beeinträchtigt, weil Gerichte ihr eine rechtlich zweifelhafte und zu nicht wirksamen Verträgen führende Praxis bei der Vertragsanbahnung attestiert haben sollen. Ob die Äußerung darüber hinaus geeignet ist, die Klägerin i.S.
GB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, kann dahin gestellt bleiben. Denn der Beklagte hat insoweit schon nicht dargelegt, dass deutsche Gerichte und insbesondere das OLG Köln in dieser Weise über Forderungen der Klägerin entschieden haben (dazu bb)). bb) Der Beklagte hat die Wahrheit dieser Äußerung schon nicht darzulegen vermocht.
ihr geführten Rechtsstreitigkeiten (gemeint ist die erstinstanzlich
der Klägerin vorgelegte Liste
Rechtsstreitigkeiten Bl. 195 - 198 d. LGA ) sie unterlegen sei, und, weil sie dies nicht tue, bestreite sie den Vortrag des Beklagten "offensichtlich in´s Blaue hinein". Denn die Klägerin hat ihrer Darlegungslast schon dadurch genügt, dass sie vorgetragen hat, die Klageabweisung des OLG Köln in dem einzig dort sie betreffend anhängig gewesenen Verfahren sei wegen der Aufrechnung mit einer anderen Forderung erfolgt und diese Entscheidung auch als Anlage K 4 vorgelegt hat. Die Klägerin hat zunächst zwar ausdrücklich nur zur Entscheidung des OLG Köln vorgetragen. Sie hat später mit dem Vortrag, es gebe zahlreiche Urteile, die das Vorgehen der Klägerin einer rechtlichen Überprüfung unterzogen und das Zustandekommen
Verträgen als wirksam beurteilt hätten, eine Liste
Entscheidungen
Amts- und Landgerichten mit Datum - allerdings ohne Aktenzeichen - vorgelegt (Bl. 195 - 198 d. LGA). Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es bisher weder
Kläger- noch Beklagtenseite nachvollziehen könne, "welche Gerichte dies so gesehen haben könnten" (Protokoll vom 6.6.2024, Bl. 221 d. LGA), ist ihrem nachfolgenden Vortrag, mit dem sie darauf hinweist, dass das LG Oldenburg als zuständige Berufungsinstanz eine andere Auffassung vertreten hat als das
Beklagtenseite angeführte AG Delmenhorst und zahlreiche weitere Urteile zu ihren Gunsten, teilweise mit auszugsweiser Wiedergabe des Inhalts angeführt hat (Schriftsatz vom 17.9.2024 S. 2 ff., Bl. 302 ff. d. LGA), jedoch zu entnehmen, dass auch andere Gerichte ihre Vergütungsforderung nicht, insbesondere nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Leistungsgegenstand, als unbegründet angesehen haben. Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungslast genügt. Sie musste entgegen der Meinung des Landgerichts nicht noch vortragen, ob und in welchen Rechtsstreitigkeiten sie unterlegen sei. Vielmehr trifft in dieser Lage den Beklagten nun eine sekundäre Darlegungslast, aus welchen Entscheidungen
Gerichten er die Äußerung, es hätten "einige deutsche Gerichte" so gesehen, dass die (Vergütungs-)Forderungen rechtlich nicht begründet seien, ableitet. Dem dürfte er nicht ausreichend nachgekommen sein:
deutschen Gerichten benennen können, die in dem oben aa) dar skizzierten Sinne, es auch "so gesehen" haben, dass die Forderungen der Klägerin "aus rechtlichen Gründen unzulässig" seien. (2.1) Im Urteil des OLG Köln finden sich zur Anspruchsentstehung der Klageforderung der Klägerin auf Vergütung in Höhe
394,62 € dem Grunde nach keine Ausführungen. Das Gericht hat die Klageforderung aufgrund der in zweiter Instanz erklärten Primäraufrechnung der Beklagten mit den ihr entstandenen Abmahnkosten auf Unterlassung des Anrufs (Gegenstand der Widerklage) als erloschen angesehen. Der Unterlassungsanspruch sei wegen unzumutbarer Belästigung ("cold call") aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 OWiG begründet (abgekürztes Urteil vom 2.12.2022 - Az. 19 U 64/22, Anlage K 11, Bl. 257 d. LGA i.V.m. Protokoll Anlage K 4, Bl. 24 ff. d. LGA). Das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz den Vergütungsanspruch als begründet angesehen (Urteil Anlage K 12, Bl. 259 ff. d. LGA). Das OLG Köln hat mit jenem Urteil deshalb keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Vergütungsanspruch der Klägerin aus einen am Telefon abgeschlossenen Vertrag mit dem Gegenstand der Suchmaschinenoptimierung usw. nicht begründet sei. Dass das Oberlandesgericht die Widerklage auf Unterlassung eines solchen Anrufs als begründet angesehen hat, sagt auch nichts darüber aus, ob der dabei geschlossene Vertrag rechtlich angreifbar ist oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass selbst dann, wenn die Anrufe als nach § 7 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig einzustufen wären, dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages führt und auch keinen Gegenanspruch auf Schadensersatz in Höhe der Vergütungsforderung rechtfertigt, weil der Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht dem Schutz vor einem ungewollten Vertragsschluss dient (BGH NJW-RR 2016, 1511). Damit ist jedenfalls der Teil der Äußerung mit der Aussage, "unter anderem auch das OLG Köln", unwahr. (2.2) Eine solche Entscheidung hat der Beklagte - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - mit dem Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 17.6.2022 (Az. 48 C 8055/22 (XVI), Anlage B 1, Bl. 278 ff. d. LGA) vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin auf Vergütung u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass kein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen sei und dies u.a. wie folgt begründet: " Aus dem
der Klägerin telefonisch mitgeschnittenen und in Textform transkribierten zweiten Teil des
ihrem Mitarbeiter am 24.4.2020 geführten Telefongesprächs mit dem Beklagten ergibt sich nicht, dass die Parteien sich in einer Weise über gegenseitige vertragliche Verpflichtungen einig geworden sind, die auf einen Vertragsschluss schließen lassen. Dieser Gesprächsteil gibt offensichtlich nicht die eigentliche Vertragsverhandlung wieder, da der Mitarbeiter schon einleitend nach der Erlaubnis zur Aufzeichnung für die Bestätigung dessen, was zu Preis und Leistung zuvor besprochen worden sein soll, erfragt. Hinsichtlich der Leistung der Klägerin wird in dieser Bestätigung lediglich wiederholt, dass der Auftrag für ein optimierten Google Business Eintrag sowie die Google Ads Einrichtung mit einer Laufzeit
drei Jahren und automatischem Vertragsende erteilt wird. Hinsichtlich des Inhalts der Leistung wird nichts vereinbart. Daher ist schon nicht klar, welche Leistung die Klägerin konkret erbringen soll. Denn ein Google Business Eintrag wird
der Firma Google unentgeltlich vorgenommen. Zwar wurde der Beklagte aufgefordert, die ihm hierfür zugesandte PIN an die Klägerin weiterzuleiten. Was dann aber damit geschehen sollte und insbesondere wie dieser Google Business Eintrag optimiert werden sollte, wird nicht angesprochen. Das gleiche gilt für den Service Google Ads." Das Amtsgericht Delmenhorst hat damit im Sinne der hier streitigen Äußerung, die Vergütungsforderung der Klägerin aus einem vergleichbaren Vertrag als dem Grunde nach nicht begründet angesehen. Dem Umstand, dass dies ein Beleg für die Äußerung des Beklagten ist, stünde es nicht entgegen, wenn das Urteil vom Landgericht Oldenburg in der Berufungsinstanz abgeändert worden und
diesem die Auffassung vertreten worden wäre, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Denn die Äußerung ist schon dann belegt, wenn einige deutsche Gerichte die Vergütungsforderung der Klägerin als dem Grunde nach nicht begründet angesehen haben. Auf bestimmte Instanzen stellt die Äußerung nicht ab. Eine Abänderung würde, sofern man darin nicht eine wesentliche Unvollständigkeit sieht, nichts daran ändern, dass ein deutsches Gericht so entschieden hat. Zudem behauptet der Beklagte auch nicht, dass das Landgericht Oldenburg (Az. nach Angabe Bl. 302 d. LGA: 4 D 121/22, Bl. 302 d. LGA) im Berufungsrechtszug entschieden hat, was auch damit in Einklang steht, dass das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst mit der dort beanspruchten Vergütung
596,19 € die Berufungssumme nicht erreicht hat. (2.3) Soweit der Beklagte erstinstanzlich zwei weitere amtsgerichtliche Urteile benannt hat, ist dieser Vortrag inhaltlich nicht ausreichend. Er hat vorgetragen das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg habe in einer Entscheidung vom 10.05.2021 (Az.: 25 C 220/20) "einen Anspruch der hiesigen Klägerin verneint" und das Amtsgericht Lübeck habe mit Urteil vom 16.11.2022 (24 C 1033/22) "die Ansprüche der hiesigen Klägerin zurückgewiesen". Die Urteile wurden nicht vorgelegt. Aus dem Vortrag des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Vergütungsforderung der Klägerin
diesen Gerichten als bereits dem Grunde nach nicht entstanden beurteilt wurde. Ohne nähere Angaben zu den tatsächlichen Annahmen und zur rechtlichen Beurteilung der beiden Amtsgerichte, kann nicht beurteilt werden, ob sie die Wahrheit der Äußerung in dem hier maßgeblichen Verständnis (oben a)) belegen. Die Klage kann in beiden Fällen ebenso wegen Aufrechnung oder Erfüllung abgewiesen worden sein. (2.4) Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat der Beklagte auf das Urteil des Landgerichts Flensburg unter dem Aktenzeichen 1 S 62/23 hingewiesen. Es ist bei juris öffentlich abrufbar (Urteil vom 29.5.2024). Diese Gerichtsentscheidung belegt die Behauptung des Beklagten. Das Landgericht Flensburg hat die dortige Klage der Klägerin auf Vergütung für die Einrichtung optimierter Einträge bei "Google My Business" und "Google Ads" abgewiesen, weil es die Beschreibung der Vertragsgegenstände bei dem Telefonanruf ( "für die Firma den optimierten Google Business Eintrag sowie die Google Ads Einrichtung (...) für drei Jahre zu erstellen (...), automatische Kündigung und Reputationsmanagement ist auch dabei") als nicht hinreichend bestimmt für einen wirksam Vertragsschluss angesehen hat. cc) Da das Urteil des Landgerichts Flensburg erst nach der hier streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten erfolgt ist und es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ankommt, hätte dessen Berücksichtigung neben dem Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst allenfalls zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr für eine Wiederholung der ursprünglich rechtswidrigen Äußerung entfiele. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil der Beklagte im Ergebnis nur zwei Entscheidungen deutscher Gerichte benennen konnte, die Forderungen der Klägerin aus telefonisch abgeschlossenen Verträgen über Suchmaschinenoptimierung als dem Grunde nach nicht begründet angesehen haben, und damit noch nicht, dass "einige deutsche Gerichte" dies so entschieden haben. Da der Beklagte bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung immerhin zwei Urteile deutscher Gerichte benennen konnte, die seine Rechtsauffassung tragen, hat der Senat eine zusätzliche, auch bei unwahren Äußerungen ausnahmsweise mögliche Abwägung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin vorgenommen. Er gelangt dazu, dass die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts trotz der nur "numerisch" sich ergebenden Unwahrheit der Äußerung ("einige Gerichte" versus nur zwei Gerichte) überwiegt. Denn im Gesamtkontext ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin dargelegt hat, dass zahlreiche Amts- und Landgerichte das Zustandekommen der Verträge mit der Klägerin als wirksam beurteilt haben und beispielhaft aus der Begründung eines Urteils des Landgerichts München zitiert (Liste Bl. 195 - 197 d. LGA). Der Beklagte hat zwar gerügt, dass in der Liste die Aktenzeichen der Gerichte nicht aufgeführt sind. Die Klägerin hat jedoch darauf hin weitere sieben Landgerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen benannt und aus den Gründen zitiert (Bl. 302 - 307 d. LGA). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Klägerin hinreichend belegt wurde, dass eine erheblich größere Anzahl
Amts- und Landgerichten ihrer Auffassung gefolgt ist und ihre Forderungen als rechtlich wirksam begründet ansieht. Zwar mag der Umstand, dass der Beklagte dies in seiner Darstellung unterschlägt, seine Äußerung, dass "einige deutsche Gerichte" die Vergütungsforderung der Klägerin als nicht begründet ansehen, die Äußerung nicht wegen Weglassung eines wesentlichen Umstandes als unwahr erscheinen lassen. Bei der Gesamtwürdigung ist dies jedoch zu berücksichtigen. Da der Beklagte seine Äußerung nur mit zwei Gerichtsentscheidungen belegen kann und dies auch erst im Nachhinein und dem eine weit höhere Zahl an gegenteiligen Gerichtsentscheidungen gegenübersteht, überwiegt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.
drei hinausgehenden Fällen erfolgt ist. Die Äußerung wird nicht dahin verstanden, dass die Klägerin die versprochenen Dienstleistungen generell nicht erbringe.
GB in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Denn das Versprechen einer zu vergütenden Leistung, die man objektiv nicht erbringen kann, kann, wenn der Unternehmer sich dessen bewusst ist, auch einen Betrug i.S.
GB darstellen, so dass mit der Behauptung konkludent auch ein entsprechender Verdacht geäußert wird. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit dieser Behauptung trifft mithin - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - den Beklagten. bb) Das Landgericht hat indes mit nicht überzeugender Begründung angenommen, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin "keine Dienstleistungen … im Bereich der Suchmaschinenoptimierung und des Suchmaschinenmarketings" erbracht habe. Der Beklagte habe lediglich pauschal bestritten, dass die Klägerin die verkauften Dienstleistungen auch tatsächlich erbringe. Zum einen kommt es - auch nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Verständnis - nicht darauf an, ob die Klägerin bei der Vertragsdurchführung ihre versprochenen Leistungen tatsächlich erbringt oder nicht, sondern es kommt darauf an, ob sie Leistungen verspricht, die sie -
vornherein - nicht erbringen kann. Zum anderen ist es unzutreffend, dass der Beklagte hierzu nur pauschal vorgetragen habe. Der Beklagte rügt mit der Berufung zu Recht, dass er vielmehr zu zwei konkreten Leistungsversprechen der Klägerin dargelegt und begründet habe, warum diese nicht erbringbar seien. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie im Wesentlichen drei Leistungsgegenstände vertraglich übernimmt. Sie hat wegen der
ihr bei den telefonischen Vertragsschlüssen übernommenen Leistungsversprechen auf ihre "Leistungsmappe" (Anlage K 9, Bl. 49 ff. d. LGA) verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin Maßnahmen zur Optimierung des
den gewerbetreibenden Kunden direkt bei Google erworbenen "Google-My-Business-Eintrages" durchführe. Sie nennt u.a. als Faktoren dafür, richtige und passende Kategorien zur Beschreibung der Branche, aussagekräftige Keywords für Unternehmensgegenstand und Standort, vollständiges Profil, Übereinstimmung mit den Angaben auf der Website, Auswahl der Bilder. Die Klägerin übernimmt es nach dieser "Leistungsmappe" ferner, Bewertungen - positive, wie negative - zu kommentieren, sowie, bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, den notwendigen Schritt zu unternehmen, "sie bei Google zu melden und zu beanstanden" (sog. Reputationsmanagement). In dem vorliegenden Audio-Mitschnitt des Gesprächs mit dem Zeugen B (Anlage K 8) werden diese beiden Leistungsgegenstände - mit abweichenden Formulierungen - als Vertragsgegenstand benannt (" Optimierten Google-Businesseintrag " und " Reputationsmanagement für Negativbewertungen ") sowie als weiterer Leistungsgegenstand " Google-Ads-Eintrag ".
der Klägerin angebotene Optimierung des Google-Business-Eintrages bei Bestandskunden objektiv nicht möglich sei, hat das Landgericht dies im Ergebnis zu Recht als nicht gerechtfertigt angesehen. Der Beklagte hat anhand der Vertragsbeziehung seines Mandanten B aufgezeigt und zugleich die Auffassung vertreten, dass bei dem Folge-Vertragsabschluss eine Optimierung des Google-Business-Eintrages überhaupt nicht mehr möglich sei. Diese Leistung habe die Klägerin ja bereits bei dem voraufgehenden Vertrag mit zweijähriger Laufzeit versprochen gehabt. Eine einmal erfolgte Optimierung des Business-Eintrages könne aber nicht noch einmal erbracht werden, zumindest sei dies erklärungsbedürftig (etwa Schriftsatz vom 12.9.2024, S. 5, Bl. 276 d. LGA). Dem hat die Klägerin jedoch bereits erstinstanzlich entgegengesetzt, dass derartige Leistungen nicht nur einmal, sondern andauernd und in regelmäßigen Abständen durchgeführt würden. Ein einmal optimiertes Google-Profil werde ohne dauerhaften Einsatz und Arbeit innerhalb kürzester Zeit im schnelllebigen Internetzeitalter "
der Bildfläche verschwinden" (Schriftsatz 17.9.2024 S. 7, Bl. 307 d.A.). Dieser Vortrag der Klägerin ist, ohne dass es der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf, nachvollziehbar und plausibel, denn es ist unmittelbar einleuchtend, dass kontinuierlich auch andere Firmen versuchen, ihre Auffindbarkeit mit dem Google-Business-Eintrag zu verbessern, was laufende Anpassungen erfordert. Die Klägerin verweist in der Berufungserwiderung zusätzlich darauf, dass schon regelmäßige Updates
Google ein ständiges "Nachjustieren" erforderlich machen. Dies steht auch in Einklang mit der der "Leistungsmappe" der Klägerin (Anlage K 9), in der an mehreren Stellen hervorgehoben wird, dass die bereit gestellten Informationen aktuell sein müssen, regelmäßige Aktivität der Klägerin "gefordert" sei, die Klägerin "das Profil kontinuierlich aktualisiere(n)". Der Beklagte hat demgegenüber lediglich bestritten, dass ein dauerhafter Einsatz an Arbeit erforderlich sei und bestreitet in der Berufungserwiderung, dass Google Business-Einträge ohne eine dauerhafte Tätigkeit "
der Bildfläche verschwinden" würden. Da den Beklagten jedoch die Beweislast für die Wahrheit der
ihm aufgestellten Behauptung trifft, ist dies nicht ausreichend, um prozessual davon ausgehen zu können, es sei im Rahmen einer Google-Optimierung keine ständige Aktualisierung
Google-Business-Einträgen erforderlich. Zwar mag auch ohne eine solche Aktualisierung ein Eintrag noch sichtbar bleiben, die Formulierung der Klägerin, dass der Eintrag sonst "
der Bildfläche verschwindet", ist aber ersichtlich nicht wörtlich, sondern metaphorisch in dem Sinne gemeint, dass die Sichtbarbarkeit (Erscheinen an vorderer Stelle einer Google-Abfrage) deutlich schlechter wird und eben nicht mehr "optimiert" wäre.
der Klägerin angebotenen Form aus Rechtsgründen nicht erbracht werden darf. Dies trägt die Äußerung, die Klägerin verspreche Leistungen, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Das Landgericht ist zu Unrecht diesen Vortrag nicht eingegangen. Der Beklagte hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass der Durchschnittsrezipient bei einem "Reputationsmanagement" erwarte, dass die Klägerin ihn beim Umgang mit negativen Bewertungen dahingehend berate, welche Bewertungen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen und daher gelöscht werden können, und welche Bewertungen aus anderen Gründen rechtswidrig und angreifbar sind. Bei nicht angreifbaren Bewertungen dürfe der Durchschnittsrezipient die Empfehlung einer alternativen Reaktionsmöglichkeit, wie z.B. das Beantworten
solchen Bewertungen, erwarten. Dieses Verständnis steht überwiegend in Übereinstimmung mit der Beschreibung des Reputationsmanagements in der "Leistungsmappe" der Klägerin (s.o.), insbesondere, wenn die Klägerin darin erklärt, dass sie bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, "den notwendigen Schritt unternehme(n), sie bei Google zu melden und zu beanstanden". Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass diese Leistung der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, weil nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 23.11.2023 - 5 U 25/23, Anlage B 2 sowie bei juris) das gewerbliche Beanstanden
Kundenbewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstelle, weil bereits die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, regelmäßig einer Einzelfallprüfung und einer vertieften juristischen Prüfung (§ 2 Abs. 1 RDG) bedürfe, ebenso wie die Ausarbeitung eines an den Plattformbetreiber gerichteten Beanstandungsschreibens. Die Klägerin hat demgegenüber schon in erster Instanz erklärt, sie biete keine Leistungen an, die sie aus rechtlichen Gründen nicht ausführen dürfe. Es handele sich allenfalls um eine "reine Botenleistung", die auch das OLG Hamburg als zulässig ansehe. Auf dieser Grundlage ist die Behauptung, dass die Klägerin oftmals gar keine tatsächlich ausführbare Leistung anbiete, nicht unwahr. Nach den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamburg (o.a.O. insb. Rz. 68 ff. des Urteils) stellt die
der Klägerin angebotene Leistung, dass sie bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, "den notwendigen Schritt zu unternehme(n), um sie bei Google zu melden und zu beanstanden" eine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das
der Klägerin angebotene Vorgehen setzt hinsichtlich der Löschung negativer Bewertungen eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG voraus. Sie bietet an, dass sie Maßnahmen bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien - gemeint offenbar: Richtlinien
Google - verstoßen, einleitet. Die Feststellung, ob eine Bewertung, die gegen diese Richtlinien verstößt oder auch sonst rechtsverletzend ist, erfordert regelmäßig eine juristische Prüfung. Hinzu kommt, dass sie anbietet, "den notwendigen Schritt" zu unternehmen, um die Bewertung "bei Google zu melden und zu beanstanden". Dies ist aus der Sicht eines Empfängers der Erklärung trotz der Wendung, dass sie (nur) "den notwendigen Schritt" dahin unternehme, dahin zu verstehen, dass sie die entsprechende Bewertung bei Google meldet, also das Beanstandungsschreiben oder die Online-Meldung verfasst. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie dies einem Dritten überlässt, fehlen gänzlich. In diesem Fall wäre eine Regelung oder ein Hinweis dazu zu erwarten, wer die Kosten dafür trägt. Auch die Ausarbeitung eines solchen Schreibens bzw. einer solchen Meldung setzt regelmäßig eine juristische Prüfung voraus. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Rechtsdurchsetzung, die eine Prüfung des Einzelfalls voraussetzt (OLG Hamburg o.a.O. Rz. 70). Die beiden angebotenen Tätigkeiten gehen damit über eine reine Botenleistung hinaus. Dem steht nicht der Vortrag des Klägervertreters im Termin entgegen, dass die Klägerin nur nach dem Kundenkontakt frage, und, wenn keiner bestanden habe, die mit einer kurzen Meldung ("Wir bestreiten den Kundenkontakt.") an Google weiterleite, wobei sie die Rechtsprechung dazu beifüge. Zum einen kommt es für die Äußerung darauf an, was die Klägerin anbietet und nicht darauf, was sie dann tatsächlich ausführt. Nach den Angaben im Telefongespräch, wonach " Reputationsmanagement für Negativbewertungen " umfasst sei (Audiomitschnitt Anlage K 8) und der Angabe in ihrer "Leistungsmappe", wonach sie bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, den "notwendigen Schritt" unternehmen, "sie bei Google zu melden und zu beanstanden" ist eine derartige Einschränkung jedoch nicht zu entnehmen. Zum anderen zeigt die Nachfrage, ob ein Kontakt stattgefunden habe und die Beifügung der Rechtsprechung dazu, dass gleichwohl eine Rechtsprüfung stattfindet, mag sie auch einfach gelagert sein. Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie über eine Erlaubnis nach dem RDG verfügt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine nach § 3 RDG nicht zulässige Rechtsdienstleistung anbietet. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorträgt, dass sie keine Dienstleistungen anbiete, die sie "aus rechtlichen Gründen" nicht ausführen dürfe. Denn aus der
ihr selbst vorgelegten "Leistungsmappe" (Anlage K 9) ergibt sich das Angebot jenes Teils des Reputationsmanagements, das erlaubnispflichtig ist. Sie trägt auch nicht vor, dass sie bei Telefonanrufen, diese konkrete Leistung ausnimmt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Mitschnitt des Gesprächs mit dem Zeugen B Anlage K 9. Darauf, ob die Klägerin die Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, tatsächlich identifiziert und an Google meldet, kommt es nicht an. Die Äußerung ist im Kontext des Absatzes, der
einem "zugesagten Dienstleistungspaket" spricht, dahin allein zu verstehen, dass die Klägerin etwas zusage, was nicht ausführbar sei. Darunter fällt auch eine aus Rechtsgründen nicht ausführbare Leistung. Zwar heißt es wörtlich, dass oftmals "keine tatsächlich ausführbare Leistung(en)" angeboten würden. Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Lesers aber nicht dahin zu verstehen, dass lediglich äußere tatsächliche Hindernisse gemeint sind. Umfasst sind damit auch Leistungen, die die Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht erbringen darf. Soweit die Äußerung dahin geht, dass es "oftmals" keine ausführbare Leistung gebe, wird dem schon dadurch genügt, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin in einer Vielzahl
Telefonaten ein "Reputationsmanagement" anbietet, welches im Sinne ihres Leistungskatalog ("Leistungsmappe") stillschweigend oder ausdrücklich auch die Identifizierung und Beanstandung
gegen die Richtlinien
Google verstoßenden Bewertungen umfasst. Dafür spricht schon, dass die Klägerin unstreitig, wie vom Zeugen C bekundet, einen vorgefertigten "Gesprächsleitfaden" verwendet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Sonstiger Langtext Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000581
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