Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,
- Dezember 2025, L 5 R 22/22, Urteil nachgehend BSG,
- März 2026, B 5 R 18/26 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Mit Bescheid vom
- Juni 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag große Witwerrente. Die Rente beginne am
- Februar
- Sie sei ab dem
- Mai 2018 (wegen Berücksichtigung von Einkommen) nicht zu zahlen. Für die Zeit vom
- Februar 2018 bis
- Juli 2018 ergebe sich eine Überzahlung von 66,33 Euro. Dieser Betrag sei zu erstatten. Den gegen den Bescheid vom
- Juni 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2018 zurück. Am
- November 2018 hat der Kläger Klage erhoben vor dem Sozialgericht Gießen. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, die erfolgte Anrechnung von Einkommen des Klägers sei verfassungswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2018 aufzuheben und dem Kläger ab Antragstellung mit Beginn
- Februar 2018 große Witwerrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, die erfolgte Anrechnung von Einkommen sei rechtmäßig erfolgt. Wegen der weiteren Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird Einkommen (§ 18a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen (1.) Erwerbseinkommen, (2.) Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), (3.) Vermögenseinkommen, (4.) Elterngeld und (5.) Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes. Mit Beschluss vom
- Februar 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1998, Az.: 1 BvR 1318/86 - juris). Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Januar 2015, Az.: L 5 R 390/12 – juris Orientierungssatz Nr. 1 sowie Rn. 43). Die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000598
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