gehend BSG, B 5 R 8/25 R Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
Kapitalwertermittlung der durch den Versorgungsausgleich verminderten Rentenanwartschaften des Klägers auch diese gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom
versicherung berücksichtigt. Die im Rahmen des Versorgungausgleichs verminderten Rentenanwartschaften betrugen 383,62 DM, was umgerechnet 8,0864 Entgeltpunkte ergab. Mit Schreiben vom
endgültiger Berechnung in Höhe von 118.174,88 € gemäß Art. 2 des EZB-Übertragungsabkommens zur EZB übertragen werde. Mit der Übertragung würden sämtliche Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung aus den vor dem
AusglG bei der Beklagten beantragt werden müsse. Vorsorglich werde dieser Antrag bereits gestellt. Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch die Beitragserstattung und Übertragung von Rentenansprüchen zur EZB das Sozialversicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Ansprüche mehr bestünden.
AusglG entscheide der Versorgungsträger über die Anpassung wegen Tod, der die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Versorgung zahle. Der Kläger möge sich daher mit dem Anliegen an die EZB wenden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Versorgungsausgleich, der ausweislich des Scheidungsurteils im Jahr 1999 erfolgt sei, sei bei der Übertragung des Kapitalwertes auf die EZB bereits berücksichtigt worden.
AusglG gelte § 38 VersAusglG für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsausgleich sei in dem Zeitpunkt durchgeführt worden, zu welchem die bei der Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte ausgeglichen worden seien.
AusglG entscheide über die Anpassung der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht bestehe. Es bestünden natürlich keine Ansprüche auf Rentenzahlung mehr gegen die Beklagte aus den vor dem
AusglG bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Begründung ab, die Rentenanwartschaften des Klägers seien mit Bescheid vom
AusglG rückgängig zu machen, könne nicht entsprochen werden. Die §§ 37 und 38 VersAusglG seien Härteregelungen, welche die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollten. Durch die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person werde die familiengerichtliche Entscheidung über den Wertausgleich nicht rückgängig gemacht, sondern es würden lediglich deren Folgen ganz oder teilweise beseitigt. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers sei aus den übertragenen Anwartschaften vor ihrem Tod eine Leistung nicht gewährt worden. Insoweit wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG erfüllt. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimme als Rechtsfolge ausschließlich, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt werde. Dies setze voraus, dass bereits der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei, diese Person also Rentenleistungen aus der Versicherung beziehe. Die Formulierung in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG „Anrecht der ausgleichpflichtigen Person … nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt“ beziehe sich nicht auf eine Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Eine Rückübertragung der durch das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt - Familiengericht - vom 2. September 1999 auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften finde nicht statt. Vielmehr verbleibe es bei der Gestaltungswirkung des Urteils. Im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VersAusglG werde nur die Gestaltungswirkung ausgesetzt, sodass die Kürzung der Anwartschaften hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe der ausgleichpflichtigen Person als nicht erfolgt gelte. Auch dies setze voraus, dass der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei und diese Person entsprechende Leistungen beziehe. Die Härte des Versorgungsausgleichs wirke sich nicht vor Eintritt des Leistungsfalls aus, vielmehr sei erst die
Eintritt des Leistungsfalls dem Ausgleichspflichtigen gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Erst bei einer Rentenzahlung liege eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs der ausgleichspflichtigen Person vor. Eine Entscheidung über die Durchführung der Anpassung wegen Tod sei zwar unabhängig von einem Leistungsbezug des überlebenden Ehegatten möglich, allerdings nur dann, wenn es darum gehe, zukünftig zu erwartende Rentenanwartschaften festzustellen. Dies setze voraus, dass ein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger geführt werde, aus dem Rentenanwartschaften abgeleitet werden können. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Außerdem entscheide
AusglG über die Anpassung der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Recht bestehe. Versorgungsträger des Klägers sei nicht mehr die Beklagte, sondern das Versorgungssystem der EZB. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
Durchführung des Versorgungsausgleichs vollzogen. (Nur) die hiernach noch auf seinem Rentenkonto verbliebenen Anrechte seien zur EZB übertragen worden. Danach hätten seine Anrechte bei der DRV nominal zwar nur noch "Null" betragen; die an seine ehemalige Ehefrau übertragenen Anrechte seien von dem Wechsel zur EZB aber überhaupt nicht betroffen gewesen. Wenn die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ausgesetzt werde, wachse sein Rentenanspruch von nominal Null wieder entsprechend an. Bei § 37 VersAusglG handele es sich nicht um eine maximal eng auszulegende Ausnahmevorschrift, welche nicht analogiefähig sei.
den Gesetzesmaterialien sei eine
trägliche Anpassung dann gerechtfertigt, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Dies sei vorliegend der Fall, unabhängig davon, wie hoch nominal noch das "Stammrecht" auf dem Ursprungskonto sei. Der vom Sozialgericht gezogene Vergleich zur Rechtslage bei den Zusatzversorgungen trage nicht, weil es sich vorliegend nicht um eine Zusatzversorgung, sondern um die Hauptversorgung (sog. Regelversorgung im Sinne des § 32 VersAusglG) handele. Aus der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung aus Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folge zudem, dass ihm der Wechsel zur EZB nicht zum
teil gereichen dürfe. § 37 VersAusglG müsse daher auch zu seinen Gunsten Anwendung finden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
Kapitalwertermittlung der durch den Versorgungsausgleich verminderten Rentenanwartschaften des Klägers auch diese gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom
AusglG entscheide über die Anpassung im Übrigen der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Recht bestehe, hier also das Versorgungssystem der EZB. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Satz 1 SGG). Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2023 kann keinen Bestand haben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2020 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat
unionsrechtskonformer Auslegung des § 37 VersAusglG im Lichte der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) i.V.m. den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB einen Anspruch darauf, die aus § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG resultierende Begünstigung wie ein bei der Beklagten Versicherter geltend machen zu können. Der Kläger erfüllt zunächst dem Grunde
die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG.
dieser Vorschrift wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist.
AusglG findet die Anpassung nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Der Kläger war
dem 1999 durchgeführten Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person. Seine geschiedene Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person hat bis zu ihrem Tod im Februar 2019 aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen bezogen. Einen Antrag auf Aussetzung der Rentenkürzung hat der Kläger mit Schreiben vom
trägliche Anpassung dann gerechtfertigt ist, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 76 und BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 u.a., wonach der Versorgungsausgleich zu einer nicht mehr durch Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gerechtfertigten Beeinträchtigung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führe, wenn dieser Einbuße kein ausreichender Rentenbezug aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehe, so dass für den Fall, dass der Ausgleichsberechtigte vor oder kurz
Beginn des Rentenbezuges versterbe, eine Härtefallregelung notwendig sei, was zur Einführung u.a. der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG geführt hat). Der Anwendbarkeit des § 37 VersAusglG zugunsten des Klägers steht Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB über den Sitz der EZB (BGBl. 1998 II, S. 2744, 2745 - Sitzstaatabkommen) nicht entgegen. Art. 15 sieht unter der Überschrift „Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts“ vor, dass im Hinblick auf Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Zusammenhang mit der Gewährung von Elterngeld
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an eine Mitarbeiterin der EZB bereits entschieden, dass die Vorschrift es dem Sitzstaat zwar verwehre, den Bediensteten der EZB für den Bezug von Leistungen, die
den Beschäftigungsbedigungen der EZB vorgesehen seien, materielle oder prozessuale Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Vorschrift schreibe aber weder vor, den Bediensteten bestimmte Leistungen zu gewähren, noch spreche die Vorschrift dem Sitzstaat, der den Anspruch auf eine derartige Leistung (dort: Elterngeld) nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung binde, die Befugnis ab, den in ihrem Gebiet wohnhaften Bediensteten der EZB diese Leistung zu gewähren, sofern dies
ihren Rechtsvorschriften tatsächlich möglich ist und die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts dies nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom
der Systematik des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG führt die Aussetzung der Kürzung dazu, dass die ausgleichspflichtige Person mit Wirkung für die Zukunft wieder ungeschmälerte Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht erhält. Selbst
Durchführung eines solchen Rückausgleichs bleibt die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (BSG, Urteil vom
der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Pensionsplan der EZB übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Vollmitglieds. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger mit seinem Antrag vom 13. März 2008 Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 mitgeteilt, den Kapitalwert
endgültiger Berechnung in Höhe von 118.174,88 € zur EZB zu übertragen und dies umgesetzt. Die im Rahmen des Versorgungausgleichs verminderten Rentenanwartschaften betrugen seinerzeit 383,62 DM, was umgerechnet 8,0864 Entgeltpunkten entsprach.
5 EZB-Rentenabkommen erlöschen mit der Übertragung der Pensionsansprüche alle Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum Eintritt in den Dienst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Damit endete das Versicherungsverhältnis des Klägers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss zu Art. 2 Abs. 5 Halbs. 1 EZB-Rentenabkommen, wonach für dort vorgesehene Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung das Versicherungsverhältnis wieder auflebt. Einer analogen Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auf das Versorgungssystem der EZB steht grundsätzlich entgegen, dass die in § 32 VersAusglG aufgezählten anpassungsfähigen Anrechte, für welche die §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten, abschließend sind (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 72; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB (Stand 5.3.2025), § 37 VersAusglG, Rn. 14; § 32 VersAusglG, Rn. 17 ff.). § 32 VersAusglG ist insoweit auch vereinbar mit dem Grundgesetz (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014, 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13). Die abschließende Aufzählung der anpassungsfähigen Anrechte in § 32 VersAusglG wird im vorliegenden Einzelfall jedoch vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts überwunden. Findet § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG allein deshalb auf den Kläger keine Anwendung, weil er Bediensteter der EZB ist, einem Organ der Europäischen Union
EUV, verstößt die Vorenthaltung der in der Vorschrift vorgesehenen Begünstigung gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
3 EUV (ehemals Art. 10 EGV; vgl. zur inhaltlichen Kontinuität Kahl in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 4 EUV, Rn. 88).
dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten danach gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der über seine unmittelbaren Adressaten Union und Mitgliedstaaten hinaus im Rahmen des zu berücksichtigenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie
dem Effektivitätsprinzip (effet utile) bei der Anwendung durch Behörden und Gerichte auch mittelbar Auswirkungen zugunsten des Einzelnen begründen kann (Kahl in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 4 EUV, Rn. 108).
der Rechtsprechung des EuGH steht die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung u.a. der Anwendung nationaler Regelungen entgegen, welche eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern und somit davon abschrecken könnten, eine Stelle bei einem solchen Organ anzunehmen oder aufrechtzuerhalten (EuGH, Urteile vom
GH u.a. eine Vorschrift angesehen, die es nicht erlaubte, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente
dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat (Urteil vom 16. Dezember 2004, C-293/03 – My). Denn eine solche Regelung könne die Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Unionsorgan behindern und damit davon abschrecken, weil ein Arbeitnehmer, der zuvor einem nationalen Versorgungssystem angehört habe, durch die Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ Gefahr laufe, eine Altersleistung
diesem System nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte. Ebenso stehe die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die dahin ausgelegt werde, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt würden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld
dieser Regelung gezahlt würde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt würden, dagegen solche, für die
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet werde, hingegen schon (EuGH, Urteil vom
der die Altersrente, die einem Arbeitnehmer
den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, wegen der Laufbahn gekürzt oder verweigert werden könne, die er danach bei einem Unionsorgan zurückgelegt habe. Eine solche Regelung könne nicht nur die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch diese Organe erschweren, sondern auch den Verbleib erfahrener Beamter im Dienst dieser Organe. Eine solche Regelung könne einen Arbeitnehmer, der im Rentensystem für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats bestimmte Zeiten zurückgelegt habe, davon abhalten, eine Stelle im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unionsorgans anzunehmen oder ihn dazu anhalten, das von ihm bekleidete Amt vorzeitig aufzugeben, da er aufgrund dieses Systems bei Annahme einer Stelle im Dienst eines solchen Organs oder bei Zurücklegung einer langen Laufbahn Gefahr laufe, einen Rentenanspruch nicht mehr geltend machen zu können, den er durch eine vor seinem Eintritt in den Dienst der Union in diesem Mitgliedstaat ausgeübte unselbständige Tätigkeit erworben habe. Derartige Folgen könnten angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliege und die ihren Ausdruck in der in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Verpflichtung finde, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, nicht hingenommen werden (EuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-408/14 – Wojciechowski). Hiervon ausgehend steht die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
AusglG entgegen, welche dem Kläger als Bediensteten der EZB bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen die begünstigende Wirkung der Vorschrift verweigert. Die
der Entscheidung des BVerfG zur Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs
nationalem Verfassungsrecht gebotene Härtefallregelung des § 37 VersAusglG käme auf den Kläger nur deshalb nicht zur Anwendung, weil er vor Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen eine Beschäftigung bei einem Organ der Europäischen Union, hier der EZB, aufgenommen hat. Wollte der Kläger danach Ansprüche aus § 37 VersAusglG herleiten, so hätte er entweder von vornherein die Beschäftigung bei der EZB nicht aufnehmen dürfen oder mit dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau aus dem Dienst der EZB ausscheiden sowie
1, 4 des EZB-Rentenabkommens seine Pensionsansprüche aus dem Pensionsplan der EZB auf den deutschen Rentenversicherungsträger rückübertragen lassen müssen. Beide Alternativen beeinträchtigen das Interesse der EZB an der Gewinnung und Erhaltung qualifizierten Personals und letztlich die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der EZB als Organ der Europäischen Union. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger allein aufgrund einer privatautonomen Entscheidung von der Möglichkeit der Übertragung seiner Anrechte
1 EZB-Rentenabkommen Gebrauch gemacht hat und bei einem Verbleib in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG unmittelbar auf ihn Anwendung gefunden hätte. Art. 1 EZB-Rentenabkommen eröffnet den Vollmitgliedern des Pensionsplans die Möglichkeit, sich der Altersversorgung der EZB anzuschließen oder in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben. Die mit dem Eintritt in die Alterssicherung der EZB verbundenen Vorteile für Bedienstete im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen der EZB haben Einfluss auf die Attraktivität der Aufnahme einer Beschäftigung für die EZB als Organ der Europäischen Union. Würde die in Art. 1 EZB-Rentenabkommen eröffnete Wahlmöglichkeit der Bediensteten dadurch beeinträchtigt, dass ihnen die Geltendmachung weitergehender, von ihrem eigenen Stammrecht unabhängiger Ansprüche - hier eine Aussetzung der Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleichs -, nur bei Verbleib in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleibe, könnte allein dies eine hemmende oder abschreckende Wirkung entfalten. Dies hätte sowohl negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Berufsausübung bei der EZB als Unionsorgan als auch ggf. auf die Funktionsfähigkeit der in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Alterssicherung der Bediensteten der EZB. Beides ist im Lichte der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der EZB nicht zulässig. Ob ein Bediensteter der EZB die ihm durch Art. 1 EZB-Rentenabkommen eröffnete Möglichkeit wahrnimmt oder nicht, darf danach keinen Einfluss auf seine Geltendmachung der Begünstigung
AusglG haben. Schließlich lassen sich auch aus dem
Dezember 2008, in dem die Beklagte festgestellt hatte, dass mit der Übertragung der Rentenansprüche des Klägers auf die EZB sämtliche Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung aus den vor dem 1. Juli 1997 (Diensteintritt in die EZB) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erlöschen, keine Rechtsfolgen ableiten, die einer Begünstigung des Klägers
AusglG entgegenstehen. Selbst wenn dem Bescheid vom 10. Dezember 2008 eine solche Regelungswirkung entnommen werden sollte, überwindet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts eine entgegenstehende Bestandskraft
nationalen Rechtsvorschriften, da
dem Effektivitätsprinzip die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Damit verlieren auch Einzelakte ihre Wirksamkeit, wenn sie gegen Unionsrecht verstoßen (Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV, Rn. 21, 22; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 1999, C-224/97 - Ciola).
unionsrechtskonformer Auslegung ist § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG daher so anzuwenden, dass die Beklagte
Kapitalwertermittlung der durch den Versorgungsausgleich verminderten Rentenanwartschaften des Klägers auch diese gemäß Art. 1 Abs. 1 des EZB-Rentenabkommens der EZB zu übertragen hat. Dies beinhaltet die Verzinsung von 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr
der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auch dieses Anteils auf den Pensionsplan der EZB. Die Auszahlung einer Rentenleistung an den Kläger obliegt der EZB entsprechend der Voraussetzungen ihres eigenen Pensionsplans. Insofern ist § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Beklagte für die Kapitalwertermittlung sowie für die Übertragung der Rentenanwartschaften an die EZB zuständig bleibt, auch wenn die Leistungen der Alterssicherung an den Kläger aus dem Versorgungsystem der EZB erfolgen. Dadurch ist zugleich sichergestellt, dass die sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ergebende Begünstigung dem Kläger nicht früher zugutekommt als einem vergleichbaren Versicherten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Beginn der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist
AusglG grundsätzlich der erste Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, hier
Antrag des Klägers am
AusglG bleibt jedoch akzessorisch zu einer im Übrigen erfolgenden Leistungsgewährung, hier
unionsrechtskonformer Auslegung Leistungen der Alterssicherung der EZB an den Kläger. Ein über das nationale Recht hinausgehender Anspruch auf eine alleinstehende Leistungsgewährung kann aus § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht abgeleitet werden. Denn auch für den Kläger gilt, dass sich vor dem Bezug einer Alterssicherung die Härte des Versorgungsausgleichs nicht zu seinen Lasten auswirken kann. Der Kläger erhält ab dem 1. August 2022 Leistungen der Alterssicherung aus dem Versorgungsystem der EZB, so dass dies einer Begünstigung
AusglG ab diesem Zeitpunkt nicht entgegen steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war
2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 37 VersAusglG für Bedienstete der EZB
dem Grundsatz der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
3 EUV erforderlich ist, ist bislang ungeklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000601
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.