Irreführende Werbung durch unzutreffende Darstellung eigener Kundenbewertungen und dem Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit Leitsatz 1. Die Verwendung eines Logos, das dem eines bekannten Bewertungsd
§ 5Abs.
2 Nr. 1 UWG zu werten ist. Der Beklagte warb damit, von den den Online-Bewertungsdienstleister Trustpilot nutzenden Bewertern eine Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen erhalten zu haben, obwohl die von ihm betriebenen Portale lediglich Durchschnittsbewerbungen von 3,2 Sternen bzw. 3,6 Sternen erhalten hatten. Unwahre Angaben über Kundenbewertungen sind geeignet, den Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen und diesen daher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. LG Bremen, Urteil vom 8.1.2025 - 9 O 345/24). In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob möglicherweise eine technische Fehlfunktion dazu geführt hatte, dass der Beklagte mit einer unzutreffenden Durchschnittsbewertung warb. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um technische Fehler auszuschließen bzw. zeitnah zu beseitigen. Wenn der Beklagte nicht sicherstellen kann, dass durchweg eine korrekte Durchschnittsbewertung auf den von ihm betriebenen Internetauftritten angezeigt wird, muss er letztlich davon Abstand nehmen, mit erhaltenen Durchschnittsbewertungen zu werben. Der Klageantrag zu 1.f) ist begründet, da der Beklagte unwahre Angaben zu den Eigenschaften seines Unternehmens macht,
§ 5Abs.
2 Nr. 3 UWG zu werten ist, und diese Angaben geeignet sind, Einfluss auf die Nachfrageentscheidung zu nehmen. Der Passus „Ergänzend zum Edelmetallankauf bieten wir auch einen Scheide-Service. In unserem Haus werden Edelmetalle nicht nur angekauft, sondern direkt von unsern Partnern affiniert und weiterverarbeitet.“ enthält die unwahre Tatsachenbehauptung, dass vor Ort in der Betriebsstätte des Beklagten Edelmetalle affiniert und weiterverarbeitet werden. Hierdurch suggeriert der Beklagte, dass ihm jederzeit ein Zugriff auf die ihm übersandten Edelmetalle und eine Beaufsichtigung der Arbeit der Partner möglich ist, wodurch über die Art und Weise der Kooperation mit den die Edelmetalle verarbeitenden Betrieben getäuscht wird. Denn tatsächlich werden keine Edelmetalle in der Betriebsstätte des Beklagten affiniert oder weiterverarbeitet. Die unwahren Angaben zu den Eigenschaften des Unternehmens sind insofern geeignet, Einfluss auf die Nachfrageentscheidung zu nehmen, als Verbraucher, die Edelmetalle verkaufen wollen, regelmäßig viel Wert darauf legen dürften, dass ihnen ein professioneller Ansprechpartner mit einer gewissen Größe gegenüber tritt, der alle Prozesse verantwortet, und bei dem bestenfalls sämtliche Dienstleistungen „unter einem Dach“ erbracht werden. Der Klageantrag zu 1.g) ist begründet, da der Beklagte unwahre Angaben zu seinen geschäftlichen Verhältnissen macht,
§ 5Abs.
2 Nr. 3 UWG zu werten ist. Aus dem Impressum des Beklagten ergibt sich, dass es sich bei A um den Inhaber/persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstand handelt. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (OLG München, Schlussurteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13). Ein relevanter Teil des angesprochenen Personenkreises wird aufgrund der Angaben in dem von dem Beklagten genutzten Impressum davon ausgehen, dass ein Vertrag mit dem Unternehmen „[...] e.K“ geschlossen wird, und gerade kein Vertrag mit A zustande kommt. A wird vielmehr als Organ oder Gesellschafter der vermeintlichen juristischen Person „[...] e.K“ angesehen werden. Für den Verbraucher, der Edelmetalle verkaufen will, ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, indes von erheblicher Bedeutung für seine Verkaufsentschließung (vgl. OLG München, Schlussurteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13). Der Klageantrag zu 1.
- h)ist begründet, da der Beklagte einen unzutreffenden Eindruck zu seiner Ortsansässigkeit erweckt, was als wettbewerbrechtlich relevant irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu werten ist. Der Beklagte suggeriert durch die aus den Anlagen K 10 bis K 14 hervorgehende textliche Gestaltung jeweils, dass er mit einem Ladengeschäft in Berlin, Köln, Stuttgart und Dresden vertreten ist, wenn es beispielsweise heißt „Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, in der deutschen Metropole mit dem Goldankauf Berlin zuzüglich unserer Partner Berlin präsent zu sein.“ oder „In der sächsischen Landeshauptstadt an der Elbe sind wir in langjährig bewährter Weise mit unserem Goldankauf Dresden präsent.“ Tatsächlich unterhält der Beklagte in keiner der genannten Städte ein eigenes Ladengeschäft. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, das Verhalten des Verbrauchers, also die Entscheidung für die Nutzung des Angebots des Beklagten, mit zu beeinflussen. Verbraucher, denen kurze Wege und ein persönlicher Ansprechpartner vor Ort mit Kenntnissen der regionalen Gegebenheiten wichtig ist – dies dürfte gerade bei der privaten Veräußerung von Edelmetallen häufig vorkommen –, werden dazu veranlasst, sich mit dem Angebot des Beklagten zu beschäftigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch KG, Beschluss vom 15.9.2017 - 5 U 65/17; LG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2018 - 14 O 43/17 ; Rehart/Ruhl/Isele, in: BeckOK-UWG, 30. Edition, Stand: 1.10.2025, § 5 Rn. 478). Auch soweit nicht bereits gesondert dargestellt, beeinträchtigen die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße die Interessen der Verbraucher durchweg spürbar. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt jeweils aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Die Klage ist in den Anträgen zu 1.
- c)und 1.
- e)unbegründet und deswegen abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser die werbliche Aussage „Unser Versprechen: 10% mehr! als jedes Mitbewerberangebot!“ auf der unter dem Domainnamen https://www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/....html betriebenen Internetseite allgemein mit einem einschränkenden Sternchenhinweis versieht. Hierdurch würde dem Beklagten die Möglichkeit genommen, ein uneingeschränktes Versprechen auszusprechen. Soweit der Kläger behauptet, dass das in Rede stehende Angebot tatsächlich unter einer einschränkenden Bedingung gestanden habe, ist die Kammer hiervon nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.
- e)gilt, dass die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8 UWG Rn. 36), fehlt. Die Kammer ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt ist, dass der Beklagte jemals wie aus Anlage K 5 ersichtlich mit dem „Google“-Logo samt ergänzenden Angaben geworben hat, ohne dass die darin enthaltenen Angaben durch einen Aufruf der Rezension verifiziert werden konnten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Beweis angeboten hat durch Parteivernehmung des Klägers und Vernehmung von C und B als Zeugen, war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO lagen nicht vor. Soweit C und B durch eine wie auch immer geartete Internet-Recherche keine Google-Rezension zum Beklagten oder seinen Internetauftritten finden konnten, mag dies so gewesen sein, ohne dass damit allerdings erwiesen wäre, dass nicht andere Nutzer ohne Weiteres entsprechende Rezensionen hätten auffinden können. Nicht zuletzt war es dem Vorsitzenden durch die simple Eingabe der Begriffe „...“ in das Suchfeld der Suchmaschine „Google“ am 6.1.2026 möglich, mit einem Mausklick „Google“-Rezensionen für „...“ – hierunter sind die Internetauftritte www.[...].de und www.[...].de zu verstehen – zu finden, wobei zahlreiche „5-Sterne“-Bewertungen aus einer Zeit von „vor zwei Jahren“ stammen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass diese Rezensionen nicht bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2024 vorhanden und im Rahmen einer Internetrecherche auffindbar waren. Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 4.9.2024 gem. § 13 Abs. 3 UWG. Dass dem anwaltlichen Schreiben vom 4.9.2024 kein Vollmachtsnachweis beigefügt war, ist unschädlich (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 34; ferner BGH, Urteil vom 19.5.2010 - I ZR 140/08). Die Abmahnung war aus einem Gegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € heraus berechtigt, so dass anteilige Kosten in Höhe von 1.085,82 € brutto ersatzfähig sind (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 2 U 51/09) Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000603