Beschwerde PKH-Ablehnung Leitsatz Zu den Voraussetzungen der Bejahung von hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH-Bewilligung. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 17. April 2026, S 9 AS 90/2
§ 114Abs.
1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und ihre verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2004 – 1 BvR 1172/02 –, NJW-RR 2004, 1053 und BVerfG, Beschluss vom
- November 2007 – 1 BvR 68/07 –, juris). Nachdem ein Beteiligter, der die Kosten im Fall des Unterliegens aus eigenen Mitteln aufzubringen hat, ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos einleiten wird, bestimmen diese Kriterien auch die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sie ist daher (nur) zu bewilligen, wenn für den Antragsteller die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, juris; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar,
- Aufl. 2023, § 73a Rn. 7 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom
- Dezember 2025 – L 6 AS 449/25 B –, Rn. 7 ff., juris). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2013 – L 20 SO 361/12 B –, Rn. 17, juris). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Februar 2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom
- Dezember 1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof <BFH>, Beschluss vom
- November 1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
- Februar 2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und vom
- April 2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom
- März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2012 – L 11 R 2855/12 B –, Rn. 4, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben sind die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussichten zu bejahen. Nach der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung lagen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten vorliegend über die Gewährung existenzsichernde Leistungen in voller Höhe gestritten und angesichts des hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ganz fundamentale Interessen des Antragstellers betroffen waren und daher nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom
- August 2017 – 1 BvR 1910/12 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Februar 2025 – L 6 AS 503/24 B ER –, Rn. 44, juris). Da der Antragsteller insbesondere im Verwaltungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte und im Eilverfahren Zeugen für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners benannt hatte, hätte das Sozialgericht bei der Bescheidung des PKH-Antrages zumindest von offenen Erfolgsaussichten ausgehen müssen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, lagen nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Antragsteller erfüllt schließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Er kann die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem gemäß § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen und Vermögen – auch nicht ratenweise – bestreiten. (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2012 – L 11 R 2855/12 B –, Rn. 9 - 10, juris). Die Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist – wie in sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig – erforderlich im Sinne von § 73a Abs.
§ 121Abs.
2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs.
§ 127Abs.
4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000617