Bereitschaft zur Aufnahme nach der Massenzustromsrichtlinie Leitsatz 1.Voraussetzung für die individuelle Aufnahme nach der Massenzustromsrichtlinie ist die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden. 2. Eine solche erklärte Bereitschaft des Vertriebenen kann sich auch aus den Umständen ergeben, ohne dass eine ausdrückliche, ggf. schriftliche, Beantragung von Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie vorliegt. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. April 2026 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2026 verfügte Abschiebungsandrohung sowie gegen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist am … in C. (Russische Föderation) geboren und ukrainischer Staatsangehöriger (Bl. 2 der Behördenakte <BA>). Seine Mutter ist ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. Sie lebt in Deutschland und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der Antragsteller reiste am 8. Dezember 2025 in die Bundesrepublik ein und meldete sich am 9. Dezember 2025 unter seiner jetzigen Wohnanschrift an (Bl. 53 BA). Zuvor hielt er sich in Rumänien auf, wo er einen vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes – Durchführungsbeschluss – erhalten hatte (Bl. 52 BA). Im Rahmen einer Vorsprache mit seinem Stiefvater am 19. Dezember 2025 teilte der Antragsteller dem Jobcenter mit, dass er aus der Ukraine am 6. Dezember 2025 nach Rumänien gereist sei und dort temporären Schutz beantragt habe. In Deutschland wolle er einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Am 29. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Bl. 1 BA), wobei er zur Niederschrift auf Deutsch, Russisch und Ukrainisch erklärte, kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat zu besitzen (Bl. 2 BA). Unter dem 30. Januar 2026 (Bl. 26 f. BA) teilte der Stiefvater des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass es sich bei der von den rumänischen Behörden ausgestellten Bescheinigung um temporären Schutz für bedürftige Personen handele. Dieser sei vom Antragsteller nicht gefordert worden und habe nach Erhalt nicht interpretiert werden können. Am 28. Januar 2026 habe man im rumänischen Konsulat in Bonn diese Bescheinigung zurückgegeben und ein Zertifikat über die Rückgabe und eine Bestätigung über den Verzicht auf Rechte in Rumänien im Zusammenhang mit dem Status eines Begünstigten des vorübergehenden Schutzes erhalten. Beigefügt war ein Dokument in rumänischer Sprache (Bl. 25 BA), welches laut Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2026 (Bl. 26 der Gerichtsakte) bescheinigt, dass der Antragsteller in Rumänien auf den Schutz verzichten möchte und die Aufenthaltserlaubnis dort zurückgegeben habe. Mit E-Mail vom 5. Februar 2026 (Bl. 31 f. BA) teilte der Stiefvater des Antragstellers der Antragsgegnerin unter Vollmachtsvorlage mit, dass dieser zu keinem Zeitpunkt in Rumänien einen vorübergehenden Schutzstatus beantragt habe. Dies sei auch so bei dem Ortstermin am 29. Dezember 2025 kommuniziert worden. Das ausgestellte Dokument (vorübergehender Personenschutz) sei von der rumänischen Behörde ohne Verlangen und Einverständnis des Antragstellers ausgestellt worden. Aus diesem Grund habe man es in dem rumänischen Konsulat Bonn zurückgegeben und sich dies bescheinigen lassen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 (Bl. 37 ff. BA) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nebst Erlass einer Abschiebungsandrohung und Anordnung eines auf zwölf Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes an. Der Antragsteller habe bereits in Rumänien vorübergehenden Schutz erhalten und falle daher nicht unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, da die Europäische Union bei der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten – Massenzustromsrichtlinie –mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 den Hinweis in diesen Beschluss aufgenommen habe, dass eine Person den Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen könne. Anträge sollten abgelehnt werden, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Die Einreise sei nach der aktuellen Fassung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung unerlaubt gewesen. Unter dem 23. Februar 2026 (Bl. 43 ff. BA) beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers erneut, diesem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen. Er sei gegen seinen Willen am 6. Dezember 2026 von rumänischen Behörden kontrolliert, erkennungsdienstlich behandelt und vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Er sei weder der rumänischen noch der englischen Sprache mächtig. Das Dokument sei ohne seine erklärte Bereitschaft, in Rumänien aufgenommen zu werden, ausgestellt worden. Er habe über keine Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieses Dokumentes verfügt. Den Schutzstatus habe er in Rumänien auch nicht fortgeführt, sondern ausdrücklich auf die Rechte verzichtet und das Dokument zurückgegeben. Unter dem 25. Februar 2026 (Bl. 62 ff. BA) beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers, diesem eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Mit E-Mail vom 20. März 2026 (Bl. 70 BA) teilte die Antragsgegnerin der Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass aufgrund der unerlaubten Einreise keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und zeitnah ein Ablehnungsbescheid ergehen werde. Mit E-Mail vom 22. März 2026 (Bl. 72 BA) teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass die Art und Weise der Einreise für die Frage der Fiktionswirkung rechtlich unbeachtlich sei. Unabhängig davon handele es sich im vorliegenden Fall ersichtlich um eine bloße Durchreise durch Rumänien ohne jeglichen Aufnahme- oder Schutzwillen. Eine Sperrwirkung lasse sich hieraus weder national noch unionsrechtlich ableiten. Mit Bescheid vom 31. März 2026 (Bl. 76 ff. BA), dem Antragsteller zugestellt am 9. April 2026, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab (Nr. 1), forderte ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 25. April 2026 auf (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der unterbleibenden Ausreise die Abschiebung primär nach Rumänien an (Nr. 3) und sprach ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (Nr. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Kern aus, dass der Antragsteller bei Vorsprache einen gültigen rumänischen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine vorgelegt habe. Er falle daher nicht unter die Massenzustromsrichtlinie aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025. Es sei ihm zumutbar, den Aufenthaltstitel in Rumänien erneut zu beantragen. Durch den Verzicht auf diesen Titel werde der Durchführungsbeschluss unterlaufen. Es komme nicht darauf an, dass derzeit in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt werde, sondern dass man solchen bereits innegehabt habe. Die potentielle Aufhebung seines Schutzstatus in Rumänien habe der Antragsteller allein zu verantworten. Seine Einreise in die Bundesrepublik sei nach der aktuellen Fassung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung unerlaubt gewesen. Am 20. April 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 906/26.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung trägt er im Kern vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Die rechtliche Auffassung der Antragsgegnerin, wonach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine „Sperrwirkung“ durch den lediglich zweitägigen Aufenthalt in Rumänien entgegenstehe, sei unzutreffend. Weder ein Aufenthalt noch sogar ein gewährter Schutzstatus in einem Drittstaat lasse die Eigenschaft als Vertriebener im Sinne der Massenzustromsrichtlinie entfallen. Auch den Leitlinien der Europäischen Kommission lasse sich ein solches Verständnis nicht entnehmen. Die Rechtsprechung habe zwischenzeitlich eindeutig klargestellt, dass ukrainische Schutzberechtigte innerhalb der Europäischen Union weiterwandern dürften und vorübergehender Schutz auch nach Aufenthalt oder Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat erneut beantragt werden könne. Dies entspreche auch den Erwägungsgründen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Da der Antragsteller aufgrund akuter gesundheitlicher Beschwerden dringend auf ärztliche Versorgung angewiesen sei und ihm diese mangels Dokumentation seines Aufenthaltsrechts seit Dezember 2025 faktisch verwehrt werde, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Nachteile unaufschiebbar. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 4) des Ablehnungsbescheids, Az. – … –, vom 31. März 2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei abzulehnen gewesen, da dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Rumänien) ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dass er auf diesen verzichten wolle, ändere nichts daran, dass eine weitere Erteilung im Bundesgebiet ausgeschlossen sei. Denn der Schutz in Rumänien könne jederzeit wieder aktiviert werden. Eine Ausreise nach Rumänien sei auch zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch der Verfahren 4 L 836/26.KS und 4 K 906/26.KS) und die Behördenakten Bezug genommen. II. Klarzustellen ist zunächst, dass sich der eindeutig und anwaltlich formulierte Antrag des Antragstellers ausschließlich gegen die Abschiebungsandrohung und Anordnung sowie Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid vom 31. März 2026 wendet. 1. Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung und das verfügte sowie auf 18 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klage (4 K 906/26.KS) kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO in Bezug auf die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Bezug auf Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. 2. Der Antrag ist begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies vorausgesetzt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und das verfügte und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen.
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