Leitsatz 1. Für die Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
bedarf es auf tatbestandlicher Ebene keines subjektiven Elements. Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens ist mit der Neuregelung entfallen. - 2. Das Verschulden ist kein ermessensrelevanter Gesichtspunkt im Rahmen von § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
. -
nur eingeschränkt nachgekommen seien. Auf die Möglichkeit eines Verwarnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2
sowie auf etwaige Zweifel an der fachlichen Eignung der Kläger als Geschäftsleiter wies die Beklagte hin. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sah die Beklagte von einer Verwarnung zum damaligen Zeitpunkt ab. Sie wies darauf hin, dass bei fortbestehenden oder hinzutretenden Mängeln insbesondere betreffend die Ordnungsgemäßheit der Kreditbearbeitung Maßnahmen nach § 36
folgen könnten. Die Beklagte forderte die Kläger auf, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel einzuleiten. Randnummer 5 Im Bericht vom
an. Die Prüfung bezog sich auf die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft einschließlich der Votierung und Funktionstrennung, die Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft, die Verfahren zur Früherkennung von Risiken und Behandlung von Forbearance sowie die Risikoklassifizierungsverfahren. Die Deutsche Bundesbank schloss die angeordnete Sonderprüfung mit Bericht vom 14. Dezember 2022 ab. Sie kam zu dem Ergebnis, die Geschäftsorganisation sei hinsichtlich des Kreditgeschäfts unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 25a Abs. 1
. Diese Einschätzung der Bundesbank beruhte u.a. auf von ihr festgestellten Mängeln, die sie als schwerwiegend (F4, drei Feststellungen) und gewichtig (F3, sieben Feststellungen) bewertete. Die schwerwiegenden Feststellungen betrafen die nach Ansicht der Bundesbank nicht risikoadäquate Umsetzung der Erleichterungsregel hinsichtlich der Funktionstrennung, das Fehlen standardisierter Beschlussvorlagen und das Fehlen von Beschlussvorlagen sowie Mängel in den Verfahren zur Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung. Im Übrigen traf die Bundesbank acht mittelschwere (F2) Feststellungen und eine geringfügige (F1). Für Einzelheiten des Sonderprüfungsberichts wird auf Blatt 15 ff. der Gerichtsakte verwiesen (dort. insb. Tz. 98 ff., 108 ff. und 239 ff.). Randnummer 7 Die Jahresabschlussprüfer der Bank übernahmen diese Feststellungen der Bundesbank in ihren Bericht vom 30. Juni 2023 (vgl. Prüfungsbericht vom 30.06.2023, Tz. 13, 33, 374 f., 557 f., 561-594, 606 f., 612 f., 619 f., 622-631, 635, 638 f.). Randnummer 8 Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu 2) zum beabsichtigten Erlass einer Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
an (Bl. 66 d. Akte …, Bl. 94 d. Akte …). Hierauf nahmen die Kläger unter dem
Ende
im Dezember 2020 weiter schuldhaftes – nämlich wenigstens leichtfertiges – Verhalten vorausgesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, die Verwarnungen seien unverhältnismäßig, da die mit der Sonderprüfung festgestellten Mängel jeweils in kurzer Zeit beseitigt worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass die Anordnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gegenüber der Bank seitens der Beklagten aufgehoben worden sei. Die Verwarnung sei deshalb schon nicht mehr geeignet, ihre Appellfunktion zu erfüllen. Da Leichtfertigkeit seitens der Kläger nicht feststellbar sei, sei die Verwarnung auch nicht erforderlich. Insbesondere hätten die gesetzlichen Prüfungen nie ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eingeschränkt gewesen wäre. Die Kläger sind weiter der Auffassung, die durch die Bundesbank festgestellten Mängel und Aufsichtsrechtsverstöße lägen zwar vor, deren Bewertung als F4- bzw. F3-Feststellungen sei jedoch überzogen und deshalb rechtswidrig. Randnummer 16 Der Kläger zu 1) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2023 (GZ: …) betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2024 (…) aufzuheben und Randnummer 17 Der Kläger zu 2) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2023 (GZ: …) betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2024 (…) aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klagen abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Argumentation aus den angefochtenen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden. Die festgestellten Mängel seien schwerwiegend genug, um bei fortgesetztem Verstoß die Abberufung der Kläger als Geschäftsleiter anzuordnen. Eine Verwarnung könne nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen gerechtfertigt sein. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter ergebe sich aus deren originärer Zuständigkeit für den Erlass von Organisationsrichtlinien zur Funktionstrennung und für die risikostrategischen Vorgaben des Instituts gem. § 25c Abs. 3
, ferner aus ihren im Institut wahrgenommenen Aufgaben. Für die Verwarnung sei zudem gerade nicht vorausgesetzt, dass der Geschäftsleiter den Verstoß fortsetze. Dass die Verstöße durch die Kläger behoben worden seien, entspreche den elementaren Pflichten eines Geschäftsleiters. Randnummer 21 Die Kammer hat die Verwaltungsstreitverfahren jeweils mit Beschluss vom
. Randnummer 28 Die Bescheide vom
liegen vor. Danach kann die Aufsichtsbehörde (die Beklagte) einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen Bestimmungen unter anderem des Kreditwesengesetzes verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes. Der Verstoß muss dem Geschäftsleiter zudem zurechenbar sein. Randnummer 31 Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch im Rahmen von § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
maßgebliche Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidungen (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 22.05.2013 – 6 A 2016/11 –, juris, Rn. 47 -50, Rn. 54 f.). Randnummer 32 a. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der relevanten Verstöße Geschäftsleiter der Bank und damit Geschäftsleiter im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
. Randnummer 33 b. Die Kläger haben gegen § 25a Abs. 1
verstoßen. Randnummer 34 Indem die Kläger es – in einer Situation mit angespannter Ertragslage, eingeschränkter Risikotragfähigkeit und Einstufung als High-NPL-Institut (NPL = non-performing loans) – versäumten, widerspruchsfreie Kompetenzregelungen zu schaffen, mit denen sichergestellt werden konnte, dass Kreditgewährungen bei Engagements mit erhöhten Risiken zwingend von beiden Geschäftsleitern gemeinschaftlich genehmigt werden, und indem sie keine Regelungen dafür schufen, wann der Kläger zu 1) in die Identifizierung von Risikoengagements eingebunden werden muss und wie die Beteiligung des Klägers zu 1) bei der Überwachung der Problemkreditbearbeitung außerhalb des Marktes sichergestellt wird, verstießen die Kläger gegen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a)
. Danach muss eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere auch ein wirksames Risikomanagement umfassen, wobei das Risikomanagement insbesondere auch die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision umfasst, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche umfasst. Randnummer 35 Indem die Kläger bewusst über einen Zeitraum von etwa einem Jahrzehnt auf den Gebrauch standardisierter Beschlussvorlagen (etwa hinsichtlich der Ausweisung des Gesamtengagements und des Blankokreditanteils) bzw. insgesamt auf Beschlussvorlagen (etwa im Fall von Kontokorrentlinien und berichtspflichtigen Intensiv- oder Problemkrediten) verzichteten, verstießen sie gegen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b)
. Dieser sieht vor, dass das im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation für ein wirksames Risikomanagement einzurichtende interne Kontrollsystem Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 niedergelegten Kriterien umfassen muss. Die fehlenden bzw. unzureichenden Beschlussvorlagen betreffen gerade die Aspekte der Identifizierung, Beurteilung und Steuerung von Risiken im internen Kontrollsystem. Randnummer 36 Indem die Kläger Maßnahmen zur Reduzierung des Adressenausfallrisikos bzw. des Verlustrisikos nicht zukunftsgerichtet festlegten und auf ihre Effektivität hin regelmäßig überprüften, sondern lediglich nachgelagert die Intensivkreditbetreuung bzw. Problemkreditbearbeitung dokumentierten, indem sie keine Maßnahmenpläne oder Sanierungs- und Abwicklungskonzepte erstellten und indem nicht hinreichend dokumentiert wurde, dass beide Kläger bei der Betreuung und Überwachung von Engagements mit erhöhten Risiken verstärkt eingebunden waren, verstießen die Kläger gegen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a) und b)
. Denn sie gestalteten das interne Kontrollsystem nicht durch aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen so aus, dass wirksame Prozesse zur Überwachung von Problemkrediten sichergestellt waren. Randnummer 37 Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 1 Satz 4
vorgesehenen Erleichterungsregel, wonach die konkrete Ausgestaltung – also das Wie, nicht aber das Ob – des Risikomanagements von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit abhängt. Zwar handelte es sich bei der Bank um ein äußerst kleines Institut mit geringem Umfang und geringer Komplexität der Engagements. Gleichzeitig ergaben die Feststellungen der Prüfer über einen längeren Zeitraum hinweg, dass die Bank aufgrund bestimmter Problemkredite ein erhöhtes Gesamtrisiko aufwies, sodass der Risikogehalt der Geschäftstätigkeit erheblich erhöht war. Randnummer 38 Der Einzelrichter sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (insbesondere auch betreffend die F3- bis F1-Verstöße) ab, da er hinsichtlich der Feststellung der Verstöße gegen § 25a Abs. 1
der Begründung der Verwaltungsakte (jeweils S. 17-28) und der Widerspruchsbescheide (jeweils S. 3-4) folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorliegen dieser Verstöße ist seitens der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen – sondern im Gegenteil anerkannt – und im gerichtlichen Verfahren nicht mehr wesentlich thematisiert worden. Randnummer 39 c. Diese Verstöße sind den Klägern auch zuzurechnen; die Kläger sind für diese Verstöße verantwortlich i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25c Abs. 4a Nr. 3 Buchst. a), b) und c)
. Randnummer 40 In § 25a Abs. 1 Satz 2
ist die grundsätzlich für Geschäftsleiter geltende Gesamtverantwortung geregelt, die sich bei ressortmäßiger Aufteilung der Geschäftsleitung für den nicht selbst verantworteten Geschäftsbereich auf eine Überwachungspflicht beschränken kann ( VG Frankfurt, Urt. vom 08.07.2004 – 1 E 7363/03 (I) –, juris, Rn. 20 , Bitterwolf in: Reischauer/Kleinhaus,
, Erg.-Lfg. 9/23, § 25a, Rn. 6). Die Anforderungen in § 25c Abs. 3 und Abs. 4a
stellen Kernanforderungen an den Geschäftsleiter dar, für deren Einhaltung alle Geschäftsleiter ungeachtet einer etwaigen ressortmäßigen Arbeitsteilung gleichermaßen verantwortlich bleiben (vgl. hierzu Braun/Schäfer in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026,
53 ff. sowie Siering in: Fischer/Schäfer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026,
53 und 73). Randnummer 41 Der Kläger zu 1) nahm Aufgaben wahr, die in der Gesamtbetrachtung denen eines Marktfolge- und Überwachungsvorstandes entsprechen. Der Kläger zu 2) nahm Aufgaben wahr, die insgesamt denen eines Markt- und Handelsvorstandes entsprechen. Aufgrund des weitgehenden Verzichts auf die Funktionstrennung und der faktischen Aufgabenverteilung sind die beiden Kläger vorliegend für die Verstöße originär bzw. jedenfalls im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung verantwortlich. Randnummer 42 Hinsichtlich der festgestellten Defizite in der Ablauforganisation folgt die Verantwortlichkeit beider Kläger bereits aus dem Umstand, dass sie alle Organisationsrichtlinien und internen Arbeitsanweisungen gemeinsam in Kraft setzten (vgl. Bundesbank, Bericht vom 14.12.2022, Tz. 88 f.). In Bezug auf die Feststellung fehlender und nicht standardisierter Beschlussvorlagen folgt die Verantwortlichkeit des Klägers zu 1) aus dessen Verantwortung für die Qualität der Kreditprozesse und für die Festlegung der Bearbeitungsgrundsätze (vgl. Bundesbank, Bericht vom 14.12.2022, Tz. 105). Die Verantwortlichkeit des Klägers zu 2) folgt schon aus dessen Aufgabenkreis, der dem eines Marktvorstandes entspricht. Die Intensivbetreuung und Problemkreditbetreuung findet „nach dem Verständnis des Instituts“ durch „beide Vorstandsmitglieder“ statt, die „in sämtliche Prozessschritte des Kreditgeschäfts eingebunden sind“ (vgl. Bundesbank, Bericht vom 14.12.2022, Tz. 228). Die insoweit festgestellten Mängel sind daher ebenfalls beiden Klägern unmittelbar zuzurechnen. Randnummer 43 Auch im Übrigen sind die Kläger für die festgestellten Verstöße aufgrund der konkreten Aufgabenverteilung jeweils originär verantwortlich. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 44 Lediglich in Bezug auf die Feststellung, dass ineffiziente prozessimmanente und prozessnachgelagerte Kontrollen vorlagen, ist ergänzend festzuhalten, dass der Kläger zu 1) insoweit aufgrund seiner originären Zuständigkeit für die Marktfolge und das Controlling originär verantwortlich ist i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 Buchst. b)
(vgl. hierzu Langen/Donner in: Schwennicke/Auerbach, 4. Aufl. 2021,
67). Dem Kläger zu 2) kann dieser Verstoß allerdings – wie die Beklagte ebenfalls zutreffend darstellt – im Rahmen seiner Gesamtverantwortung gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25c Abs. 4a Nr. 3 Buchst. c) i.V.m. Nr. 4
zugerechnet werden, wobei die Zurechnung an den Umstand anknüpft, dass trotz der – in Anbetracht der festgestellten Mängel – zu geringen personellen Ausstattung des Instituts und des damit einhergehenden teilweisen Versagens der Risikocontrollingprozesse eine hinreichende personelle Ausstattung nicht erfolgte. Randnummer 45 d. Auf ein etwaiges Verschulden der Kläger kam tatbestandlich nicht an. Randnummer 46 Für die Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
bedarf es auf tatbestandlicher Ebene keines subjektiven Elements. Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens ist mit der im Dezember 2020 in Kraft getretenen Neuregelung entfallen (vgl. BT-Drucks. 19/22786, S. 164, Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026,
61). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass „für die Verwarnung […] kein subjektives Element mehr erforderlich“ ist, bzw. „wie im VAG auf das Erfordernis eines subjektiven Elements verzichtet“ wird (BT-Drucks. 19/22786, S. 164). Die individuelle Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters für den objektiven Pflichtverstoß im Rahmen der Ressort- oder Gesamtverantwortung stellt jedenfalls aufsichtsrechtlich ein hinreichendes Zurechnungskriterium dar; einer individuellen Vorwerfbarkeit im Sinne schuldhaften Handelns bedarf es nicht (a. A. wohl: Schultess, VersR 2024, 378, 380, allerdings v.a. bezogen auf Abberufungsverlangen). Randnummer 47 Das Erfordernis einer subjektiven Vorwerfbarkeit folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Verwarnung i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
. Die Gesetzeszwecke des § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
sind durch Auslegung zu ermitteln. Danach weist die Vorschrift eine Appell- und eine Feststellungsfunktion auf (vgl. BT-Drucks. 19/22786, S. 164). Randnummer 48 Ausgehend von diesen Gesetzeszwecken ist – anders als die Kläger meinen – kein Raum, von einem „ungeschriebenen“ Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auszugehen. Randnummer 49 Die Appellfunktion umfasst, dass der Betroffene durch die Verwarnung dazu angehalten werden soll, fortlaufende Verstöße einzustellen und künftige Verstöße zu vermeiden. Damit trägt die Appellfunktion dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Norm Rechnung. Die Verwarnung i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
ist eine Aufsichtsmaßnahme und dient der Gefahrenabwehr in einer den Besonderheiten der Kreditwirtschaft angepassten Weise. Sie stellt – anders als etwa der Verweis oder die Rüge – keine disziplinarische oder einen Makel bewirkende Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.12.1999 – 1 A 5/98 –, juris, Rn. 14 ff., BVerwG, Beschl. vom 06.11.2006 – 6 B 82/06 –, juris, Rn. 5 ff., Hess. VGH, Urt. vom 22.05.2013 – 6 A 2016/11 –, juris, Rn. 49 ). Randnummer 50 § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
ermöglicht es, zum Zweck des Anlegerschutzes sowie des Schutzes der Integrität und Stabilität des Finanzmarktes – ungeachtet der individuellen Vorwerfbarkeit – auf das künftige Verhalten des Betroffenen einzuwirken. Randnummer 51 Nach ihrer Feststellungsfunktion bezweckt die Verwarnung, dass der objektive Pflichtverstoß des Geschäftsleiters rechtsverbindlich festgestellt wird. Sie beschränkt sich somit auf die Feststellung von Sachverhalt und Widerrechtlichkeit des Verhaltens, ohne jedoch zwischen schuldhaftem oder unverschuldetem Verhalten zu differenzieren. Randnummer 52 Soweit die Kläger vortragen, aus der Eigenschaft der Verwarnung als Tatbestandsvoraussetzung für ein späteres Abberufungsverlangen bzw. Tätigkeitsverbot gemäß § 36 Abs. 2
folge, dass jedenfalls leichtfertiges Verhalten auch für die Verwarnung vorausgesetzt werden müsse, weil ansonsten bereits bei dem ersten als leichtfertig vorwerfbaren Verhalten das Mittel der Abberufung oder des Tätigkeitsverbots genutzt werden dürfte, folgt der Einzelrichter dem nicht. Zutreffend ist, dass es infolge des Wegfalls des subjektiven Elements für die Verwarnung grundsätzlich möglich ist, dass – bei vorausgegangener Verwarnung – bereits der erste leichtfertige (und damit schuldhafte) Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Vorschriften oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde die Abberufung des Geschäftsleiters oder die Tätigkeitsuntersagung nach sich ziehen kann. Dies entspricht gerade dem gesetzgeberischen Willen, die (bloße) Verwarnung verschuldensunabhängig auszugestalten und lediglich im Fall der wenigstens leichtfertigen Fortsetzung dieses Verhaltens die Abberufung des Geschäftsleiters zuzulassen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Aufsichtsbehörde auch im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 3
ein Ermessen eingeräumt ist, das sie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert auszuüben hat. Im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung nach § 36 Abs. 2 Satz 3
wird die Aufsichtsbehörde regelmäßig u.a. die Schwere des Verstoßes sowie den Grad des Verschuldens zu berücksichtigen haben. Es besteht damit gerade kein Automatismus, wonach auf eine Verwarnung zwingend ein Abberufungsverlangen bzw. eine Tätigkeitsuntersagung zu folgen hätte. Da die Verwarnung dem Betroffenen sein Fehlverhalten gerade rechtsförmig vor Augen hält, um ihn zu künftigem rechtskonformen Handeln anzuhalten, ist auch nicht erkennbar, dass es bereits von vornherein unverhältnismäßig wäre, an ein an die Verwarnung anknüpfendes, wenigstens leichtfertiges Fortsetzen des durch die Verwarnung festgestellten Verstoßes die Möglichkeit eines Abberufungsverlangens zu knüpfen. Die klägerseits zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Verschuldenserfordernis bei der Verwarnung (Hess. VGH, Urt. vom 31.05.2006 – 6 UE 3256/05 –; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.01.2006 – 1 E 3679/04 –) bezieht sich auf die Vorgängerfassung des § 36 Abs. 2
. Randnummer 53 Die zivilgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 09.11.2023 – III ZR 105/22 –, juris, Rn. 17, BGH, Urt. vom 14.03.2024 – III ZR 133/22 –, juris, Rn. 18), die für die Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters nach § 25a Abs. 1 Satz 2
ein Verschulden nach § 276 BGB voraussetzt, bezieht sich ausdrücklich auf die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters und ist auf die aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit nicht übertragbar. Randnummer 54
. Randnummer 56 Die Beklagte muss sich bei der Ausübung ihres Ermessens und damit auch bei der Auswahl der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte an dem Zweck der Ermächtigung orientieren (§ 114 Satz 1 VwGO). Ausgehend davon ist ein etwaiges Verschulden nicht ermessensrelevant. Die Zwecke der Ermächtigung bestehen wie oben dargelegt darin, ein aufsichtsrechtliches und damit präventiv-gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten gegen Geschäftsleiter auch dann zu ermöglichen, wenn der aufwändige Nachweis individuell-subjektiven Fehlverhaltens nicht geführt werden kann. Es erschiene nach Auffassung des Einzelrichters vor diesem Hintergrund unsachgemäß und mit der gesetzgeberischen Intention unvereinbar, die – hinsichtlich der Tatsachenfeststellung aufwändige – Prüfung eines etwaigen Verschuldens auf die Rechtsfolgenseite zu verlagern, da der Gesetzgeber mit der Neuregelung für das wenig eingriffsintensive Mittel der Verwarnung gerade dem Umstand abhelfen wollte, dass das Erfordernis vorsätzlichen oder leichtfertigen aufsichtsrechtswidrigen Verhaltens in der Praxis mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden war (vgl. Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026,
61). Randnummer 57 b. Ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits oder der Ermessensdisproportionalität besteht auch nicht deshalb, weil die Beklagte es nicht (hinreichend) berücksichtigt hätte, dass die Kläger sich seit der Feststellung der Mängel durch die Bundesbank und bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids um die Behebung der Mängel bemühten und hierbei auch jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2023 erfolgreich waren. Diesen Umstand machte die Beklagte gerade zum Gegenstand ihrer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme (s. Bescheid S. 29 ff. und Widerspruchsbescheid S. 4 ff.). Randnummer 58 Die Beklagte hat diesen Umstand auch hinreichend gewichtet. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall trotz des „Wohlverhaltens“ der Kläger die öffentlichen Interessen an der Funktionsfähigkeit und Integrität des Finanzmarktes sowie der Anlegerinteressen die grundrechtlich geschützten Interessen der Kläger überwiegen. Randnummer 59 Zutreffend hat die Beklagte dem „Wohlverhalten“ zwischen dem Erlass des Bescheids und der Widerspruchsentscheidung nur geringes Gewicht beigemessen. Randnummer 60 Bereits nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 36 Abs. 2
führte ein Wohlverhalten des verwarnten Geschäftsleiters bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht unbedingt zur Pflicht der Behörde, die Verwarnung aufzuheben, da Wohlverhalten in dem Sinne den Geschäftsleiter lediglich vor der zukünftigen Abberufung schütze, die gemäß § 36 Abs. 2
voraussetze, dass der Geschäftsleiter sein Verhalten trotz Verwarnung fortsetze (Hess. VGH, Urt. vom 22.05.2013 – 6 A 2016/11 –, juris, Rn. 64 ). Da nach der alten Rechtslage die Verwarnung (vorrangig) die Vorstufe für ein Abberufungsverlangen darstellte, hielt das erkennende Gericht eine Verwarnung dann nicht mehr für rechtmäßig, wenn infolge des (erheblichen) Zeitablaufs (von mehreren Jahren) zwischen Verwarnung und Widerspruchsbescheid ein Abberufungsverlangen in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht mehr auf die Verwarnung gestützt werden könnte („und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt“, § 36 Abs. 2
a.F.) und sich der betroffene Geschäftsleiter in der Zwischenzeit wohlverhalten hatte ( VG Frankfurt am Main, Urt. vom 08.05.2013 – 9 K 2570/11.F –, juris, Rn. 31 ). Randnummer 61 Nach der neuen Rechtslage kann ein normgerechtes Verhalten des Geschäftsleiters bis zur Widerspruchsentscheidung bei der Ermessensprüfung nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil die Verwarnung nicht mehr primär der Vorbereitung des Abberufungsverlangens dient, sondern eine eigenständige Appell- und Feststellungsfunktion erfüllt. Der feststellende Gehalt der Verwarnung bezieht sich auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, den ein späteres Wohlverhalten nicht mehr zu beeinflussen vermag. Zwar wird praktisch der feststellende Gehalt der Verwarnung für die Aufsichtstätigkeit der Beklagten regelmäßig im Rahmen eines späteren Abberufungsverlangens Relevanz aufweisen. Die feststellende Wirkung der Verwarnung hängt aber rechtlich nicht notwendig mit dem Erlass späterer Maßnahmen zusammen, sondern steht nach der gesetzlichen Neukonzeption des § 36 Abs. 2 Satz 2
für sich. Auch der Appellcharakter der Verwarnung wird durch ein anschließendes normgerechtes Verhalten des betroffenen Geschäftsleiters nicht relativiert, sondern im Gegenteil ist ein normgerechtes Verhalten im Anschluss an die Verwarnung gerade Ausdruck der Wirkung des Appells. Hierauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, wonach die Verwarnung der Aufforderung an den Geschäftsleiter dient, „den festgestellten Verstoß, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich abzustellen, ihn nicht mehr zu wiederholen und eine mangelfreie Geschäftsführung sicherzustellen“ (BT-Drucks. 19/22786, S. 164). Jedenfalls für die Funktion der Aufforderung, den Verstoß nicht mehr zu wiederholen und eine mangelfreie Geschäftsführung sicherzustellen, kommt es auf ein bereits feststellbares Wohlverhalten nicht wesentlich an. Soweit es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, „[a]n dem bisher geforderten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Verwarnung und Abberufungsverlangen oder Tätigkeitsuntersagung soll festgehalten werden“ (BT-Drucks. 19/22786, S. 164), steht dies in sachlichem Zusammenhang zum Abberufungsverlangen bzw. zum Tätigkeitsverbot, soll sich also gerade auf deren Voraussetzungen beziehen, und betrifft gerade nicht die Voraussetzungen der Verwarnung selbst. Randnummer 62 Vorliegend ist ergänzend festzuhalten, dass die Kläger sich auch nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung nicht über einen längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum zwischen Verwarnung und Widerspruchsbescheid wohlverhielten und somit der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Verwarnung und einem etwaigen Abberufungsverlangen nicht aufgehoben war. Damit war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch unter Beibehaltung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Verwarnung und Abberufungsverlangen oder Tätigkeitsuntersagung das normgerechte Verhalten der Kläger nicht geeignet, zur Aufhebung der Verwarnung zu führen. Denn zwischen dem Erlass der Verwarnungen und der Widerspruchsentscheidungen liegt jeweils lediglich etwas mehr als ein halbes Jahr, sodass die Verwarnungen zum – für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen – Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidungen bei leichtfertiger Fortsetzung des mit den Verwarnungen festgestellten Fehlverhaltens grundsätzlich noch Grundlage für eine Geschäftsleiterabberufung hätten sein können. Randnummer 63 c. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Maßnahmen außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck gestanden hätten und damit unangemessen gewesen wären. Randnummer 64 Die Verwarnung verfolgt den legitimen Zweck, die Integrität und Stabilität des Finanzmarkts sowie Anlegerinteressen zu schützen, indem sie auf ein gesetzmäßiges Verhalten des Verwarnten hinwirken sowie einen bestehenden objektiven Aufsichtsrechtsverstoß verbindlich feststellen soll. Randnummer 65 aa. Die Verwarnungen waren vorliegend geeignet, diese Zwecke zu erreichen. Randnummer 66 Grundsätzlich ist die Verwarnung zur Zweckerreichung geeignet, da sie einerseits als rechtsförmliches Mittel dem Betroffenen sein Fehlverhalten verbindlich aufzeigt und gerade aufgrund ihrer Förmlichkeit einen starken Anreiz zu künftigem aufsichtsrechtmäßigem Verhalten setzt und andererseits im Rahmen ihres feststellenden Teils den Rechtsverstoß sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt verbindlich dokumentiert. Randnummer 67 Hier waren die Verwarnungen auch nicht etwa deshalb ungeeignet, ihren gesetzlichen Zweck zu erfüllen, weil die Kläger aufgrund ihrer umfassenden Kooperationsbereitschaft zur Mängelbeseitigung nicht mehr weiter hätten motiviert werden können. Zum einen handelt es sich bei der in die Wege geleiteten Mängelbeseitigung seitens der Kläger um das aufsichtsrechtlich ohnehin von ihnen geforderte Verhalten. Zum anderen geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Verwarnung auch im Fall, in dem der verwarnte Geschäftsleiter den Verstoß abstellt („sofern noch nicht geschehen, unverzüglich abzustellen“, BT-Drucks. 19/22786, S. 164), auf das künftige Verhalten des Geschäftsleiters einwirken soll. Dass die Verwarnungen vorliegend diese Funktion nicht hätten erfüllen können sollen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 68 bb. Die Verwarnung war auch erforderlich sowie angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinn. Randnummer 69 Im Rahmen ihres Ermessens muss sich die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere mit der weniger eingriffsintensiven Möglichkeit einer formlosen Belehrung bzw. Missbilligung auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. vom 06.11.2006 – 6 B 82/06 –, juris, Rn. 9, Hess. VGH, Urt. vom 31.05.2006 – 6 UE 3256/05 –, juris, Rn. 95 , Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026,
62). Die Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
setzt aber nicht stets vorausgehende formlose Hinweise, Belehrungen oder Missbilligungen voraus, sondern kann z. B. bei schweren Verstößen unmittelbar ergehen. Randnummer 70 An diesen Maßstäben gemessen, ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar. Randnummer 71 Die Verwarnungen stellen sich als erforderlich da, da mildere und gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung standen, von der Beklagten gleichwohl erwogen wurden. Randnummer 72 Zum einen setzte sich die Beklagte in ihren Bescheiden vertieft damit auseinander, ob auch ein Belehrungs- oder Hinweisschreiben den aufsichtlichen Zielen hinreichend Rechnung getragen und dabei die Grundrechte der Betroffenen stärker geschont hätte (S. 32 ff. d. Bescheids vom 07.12.2023). Randnummer 73 Zum anderen ging den streitgegenständlichen Verwarnungen ein Hinweis- und Belehrungsschreiben vom 5. Oktober 2021 voraus, in dem die Kläger bereits zu einem bestimmten Verhalten angehalten wurden und die Möglichkeit einer Verwarnung nach § 36 Abs. 2
bei fortwährenden oder neu hinzutretenden Verstößen in Aussicht gestellt wurde. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass die Feststellungen grundsätzlich Anlass böten, an der fachlichen Eignung der Kläger als Geschäftsleiter zu zweifeln. Das damalige Schreiben bezog sich bereits auf die Verfahren des Risikomanagements und damit auch auf einen Gegenstand der Verwarnung. Mit dem Schreiben verband die Beklagte unter Hinweis auf § 25c Abs. 3
die informelle Aufforderung, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel einzuleiten und entsprechend Stellung zum Fortschritt der Mängelbeseitigung zu nehmen. Von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2
sah die Beklagte damals ausdrücklich aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen ab. Randnummer 74 Die Verwarnungen erscheinen auch nicht vor dem Hintergrund des Gewichts der Verstöße als unangemessen. Der erkennende Einzelrichter teilt die Bewertung der Beklagten sowie der Bundesbank, dass es sich um teils gewichtige und schwerwiegende Verstöße handelt. Randnummer 75 Insbesondere in Bezug auf die drei F4-Feststellungen hat die Bundesbank nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sie von schwerwiegenden Feststellungen ausgeht. Es handelt sich teils um Verstöße aus dem Kernbereich der Geschäftsleitertätigkeit (§ 25c Abs. 3 und Abs. 4a
), die besonders geeignet sind, gravierende Auswirkungen auf das Institut zu haben. Randnummer 76 So wurde etwa das Fehlen von standardisierten Kreditbeschlussvorlagen nach den übereinstimmenden Angaben der Bundesbank und der Kläger bereits in einer Prüfung im Jahr 2010 adressiert und als gewichtig eingestuft. Aufgrund der auch rund zwölf Jahre später fortbestehenden Mängel ist die Bundesbank von einer schwerwiegenden Feststellung ausgegangen. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Kläger in der Widerspruchsbegründung ausgeführt haben, sie hätten im Anschluss an die Prüfung im Jahr 2010 zunächst neue, standardisierte Beschlussvorlagen implementiert, diese allerdings aufgrund fehlender Praktikabilität wieder aufgegeben und anschließend über ein Jahrzehnt auf entsprechende Vorlagen verzichtet (unter Dokumentation maßgeblicher Parameter und Kriterien), stützt dies vielmehr die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels. Die Kläger nutzten entsprechende Vorlagen trotz bereits erfolgter Feststellung seitens der Bundesbank sehenden Auges nicht. Randnummer 77 Zutreffend als schwerwiegender Mangel eingestuft wurde auch die nicht hinreichend an den Risiken ausgerichtete Umsetzung der Erleichterungsregel für kleine Institute. Zwar können bei kleinen Instituten Abweichungen hinsichtlich der Funktionstrennung gegebenenfalls hingenommen werden. Dies gilt aber – wie hier – dann nicht, wenn so faktisch wesentliche Risikovermeidungsprozesse nicht wirksam sind. Vorliegend war die Ablauforganisation im Kreditgeschäft insbesondere hinsichtlich bestimmter, hoher Risiken nicht so ausgestaltet, dass tatsächlich und zwingend beide Vorstandsmitglieder in die Kreditbearbeitung und -entscheidung eingebunden sind. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, tatsächlich seien stets beide Kläger in die Bearbeitung und Gewährung risikorelevanter Kredite eingebunden gewesen, ist zum einen nicht hinreichend substantiiert und ersetzt zum anderen nicht wirksame, auch äußerlich dokumentierte und nachvollziehbare interne organisatorische Vorgaben. Randnummer 78 Die Beklagte hat ebenfalls zutreffend als schwerwiegenden Mangel gewichtet, dass das Verfahren zur Intensivbetreuung und Problemkreditbehandlung mangelhaft dokumentiert wurde und Maßnahmenpläne bzw. Sanierungs- oder Abwicklungskonzepte für nicht MaRisk-berichtspflichtige Engagements nicht erstellt wurden, dass das Risikofrüherkennungsverfahren nur eingeschränkt wirksam war und dass eine zukunftsgerichtete Steuerung von Adressenausfall- und Verlustrisiken nicht erfolgte. Dies deshalb, weil die Bank aufgrund ihrer erhöhten Quote an notleidenden Krediten als sogenanntes High-NPL-Institut anzusehen war, bei dem eine besondere Beachtung der für die Intensivbetreuung und Problemkreditbehandlung erforderlichen Maßnahmen erwartet werden konnte. Gerade die Anforderungen im Umgang mit Problemkrediten sind, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, auch von kleinen Instituten hoch zu gewichten. Dass die Kläger im Widerspruchsverfahren ausgeführt haben, es habe sich bei der Unterzeichnung der Engagementstrategien durch den Kläger zu 1) nicht um eine nachgelagerte Genehmigung von Maßnahmen gehandelt, sondern der Kläger zu 1) sei stets in sämtliche vorgelagerten Maßnahmen und Tätigkeiten eingebunden gewesen, und bei der Unterschrift handele es sich nur um die Dokumentation dieser vorgelagerten Tätigkeit, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger verkennen dabei einerseits, dass sie im Rahmen ihrer aufsichtlichen Verpflichtungen die Verfahren zur Intensivbetreuung und Problemkreditbehandlung gerade nach außen erkennbar und eindeutig dokumentieren müssen. Zum anderen handelt es sich bei dem Vortrag der Kläger insoweit um pauschale, unsubstantiierte Behauptungen. Randnummer 79 Bei der Bewertung der Mängel hat der Umstand, dass es sich bei der Bank um ein ausgesprochen kleines Institut handelt, für das hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagements gemäß § 25a Abs. 1 Satz 4
gewisse Erleichterungen im Hinblick auf die Funktionstrennung anzunehmen sind, hinreichend Berücksichtigung gefunden. Insbesondere gingen Bundesbank und Beklagte davon aus, gerade die unzureichende Umsetzung der Erleichterungsregel für kleine Institute führe zu einem der schwerwiegenden Mängel. Randnummer 80 Die Verwarnung greift auch im Übrigen nicht in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Randnummer 81 Es handelt sich bei der Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
um eine Maßnahme, die in die Berufsausübungsfreiheit der verwarnten Person eingreift. Allerdings handelt es sich schon abstrakt um einen Eingriff von geringem Gewicht. Die Verwarnung hat keinen imperativen Charakter, gibt der verwarnten Person also nicht verbindlich ein bestimmtes Verhalten auf, und ist nicht vollstreckungsfähig. Die Verwarnung kann zwar ein Abberufungsverlangen nach § 36 Abs. 2 Satz 3
vorbereiten, bedeutet aber für die laufende Geschäftsleitertätigkeit keine unmittelbare rechtliche Veränderung. Sie enthält keinen sanktionierenden, disziplinarischen oder tadelnden Makel, sondern dient allein gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Verwarnung in der Kreditwirtschaft teilweise als Sanktion empfunden und verstanden wird. Dies ist in die Bewertung der Eingriffsintensität auch einzustellen. Gleichwohl handelt es sich um eine der grundrechtsschonendsten rechtsförmlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Finanzdienstleistungsaufsicht. Randnummer 82 Auf der anderen Seite steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Integrität, Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzmarkts sowie das damit untrennbar verbundene öffentliche Interesse des Anlegerschutzes. Die Verwarnung ist – wie dargestellt – ein geeignetes Mittel, diese öffentlichen Zwecke zu verfolgen. Sowohl die Einwirkung auf das Verhalten des Geschäftsleiters im Rahmen der Appellfunktion als auch die verbindliche Feststellung von Verstößen, die etwa die weitere aufsichtliche Tätigkeit der Beklagten und damit ihre Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erleichtert, sind für die effektive Wahrung dieser öffentlichen Interessen bedeutsam. Randnummer 83 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Verwarnung der Kläger auch im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig dar. Randnummer 84 Die Verwarnung hat auch im konkreten Fall kein besonderes Gewicht. Es ist bereits klägerseits nicht vorgetragen, inwiefern die Verwarnungen die Kläger in besonderer Weise beeinträchtigten. Die Kläger sind seit dem Erlass der angefochtenen Bescheide weiterhin als Geschäftsleiter bei der Bank eingesetzt. An dem laufenden Dienstverhältnis bzw. der Bestellung als Geschäftsleiter ändert die Verwarnung auch in tatsächlicher Hinsicht vorliegend nichts. Randnummer 85 Dass die Kläger auf die aus ihrer Sicht positiven Prüfungsergebnisse der Vergangenheit vertrauten und deshalb davon ausgingen, aufsichtlicher Handlungsbedarf bestehe nicht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Kläger ihr Vertrauen als Argument gegen ein schuldhaftes Handeln anführen, ist dies nach den dargestellten Maßstäben für die Rechtmäßigkeit der Verwarnung bereits unerheblich, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt. Es bestand zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters darüber hinaus bereits keine tragfähige Grundlage für ein solches Vertrauen. Die Kläger konnten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte bereits wegen des Hinweis- und Belehrungsschreibens der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.