Anspruch auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufen nach erfolgter Berücksichtigung bei den ruhegehaltsfähigen Zeiten Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Ur
/Falkenbach, 70. Ed. 1.1.2026,
§ 51Rn.
31, beck-online). Eine Änderung der Sachlage setzt einen Vergleich der tatsächlichen Situation vor und nach Erlass des ursprünglichen und bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes voraus und liegt nur dann vor, wenn, Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Verwaltungsaktes vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv entscheidungserheblich waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eingetreten sind; mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend sind demgegenüber solche nachträglich eingetretenen Änderungen tatsächlicher Umstände, die für die bestandskräftige Ablehnung des Verwaltungsaktes (nicht) allein ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2023 – 1 C 4/22 –, juris). Der zwischen den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich vom
- Januar 2022 stellt keine solche Änderung der Sachlage dar, denn in dem Verfahren VG Kassel 1 K 2077/20 ging es um einen gänzlich anderen Sachverhalt. Ruhegehaltfähige Zeiten und Erfahrungszeiten werden unabhängig voneinander nach jeweils eigenen Grundsätzen festgesetzt. Dass die Klägerin als Reitlehrerin tätig war, ist ebenfalls keine neue Tatsache, denn das war dem Beklagten bereits im Jahr 2015 bekannt. Die Klägerin hatte damals eine Aufstellung der von ihr vor Beginn des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten vorgelegt. Es liegt auch keine Änderung der Rechtslage vor. Darunter ist eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes zugrunde gelegen haben, zu verstehen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs,
- Aufl. 2022,
§ 51Rn.
96, beck-online). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, auch nicht mit Blick auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich. § 29 HBesG , der die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Erfahrungszeiten bildet, hat sich seit 2015 nicht geändert. Darüber hinaus wurde auch die Frist des § 51 Abs. 3 HVwVfG nicht gewahrt. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Kenntnisnahme von den Gründen des Wiederaufgreifens (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022,
§ 51Rn.
133, beck-online). Selbst wenn der geschlossene Vergleich als eine neue Tatsache gewertet würde, so würde spätestens mit Abschluss jenes, also am
- Januar 2022, die Frist des § 51 Abs. 3 HVwVfG zu laufen beginnen. Die Klägerin wandte sich jedoch erst mit Schreiben vom
- März 2023 an den Beklagten. Die Klägerin hat auch aus § 48 Abs. 1 HVwVfG keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom
- November
- Wie sich aus § 51 Abs. 5 HVwVfG ergibt, schließt § 51 HVwVfG die §§ 48 , 49 HVwVfG nicht aus. Die Klägerin kann also auch aus § 48 Abs. 1 HVwVfG einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom
- November 2015 bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 HVwVfG nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rechtsverletzung kann auf einer Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruhen, auch auf einer späteren Gesetzesänderung mit Rückwirkung. Der sogenannte Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich vorliegend handelt, weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, sondern während eines bestimmten Zeitraums anhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160>). Dieser kann gem. § 48 HVwVfG , auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern sich nach seinem Erlass neue Umstände ergeben, die den Bescheid als rechtswidrig erscheinen lassen. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat im Jahr 2015 aufgrund der damaligen Einschätzung der Sach- und Rechtslage entschieden. Selbst, wenn man die Definition der „Förderlichkeit“ für die Anerkennung von Ruhedienstzeiten und dienstliche Erfahrungszeiten gleichsetzen würde, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche. Die Anerkennung der „Förderlichkeit“ für die Ruhedienstzeiten der Klägerin verwandelt den damals rechtmäßigen Bescheid nicht in einen rechtswidrigen. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme ein Anspruch der Klägerin auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Abänderungsantrag nicht in Betracht, denn Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Indem der Gesetzgeber der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum eröffnet hat, an dem - rechtswidrigen - Verwaltungsakt festzuhalten oder ihn zu beseitigen, hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass das Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), also ihre Verpflichtung rechtmäßig zu handeln, gegenüber dem Interesse an Rechtssicherheit keinen grundsätzlichen Vorrang genießt (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom
- Januar 2003 - 3 A 109/01 -, juris). Die Bestandskraft als verfahrensrechtliche Sicherung der einmal getroffenen Entscheidung gegen das Begehren des Betroffenen, die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, beruht auf der Überlegung, die Stabilität von Verwaltungsentscheidungen dadurch zu fördern, dass den belastend Betroffenen in der Form der Anfechtungslast die Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Rechte zugewiesen und die Verletzung dieser Obliegenheit rechtsmindernd berücksichtigt wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Einleitung, Rn 209). Wer eine ihn betreffende und ihn belastende Einzelfallregelung nicht innerhalb dafür vorgegebenen Frist mit dem zulässigen Rechtsbehelf angreift, kann eine Aufhebung dieser Regelung durch die Verwaltung regelmäßig nicht allein deshalb verlangen, weil die Regelung rechtswidrig ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl BVerwG, Urteil vom
- März 2008 – 1 C 33/07 –; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Januar 2009 – 5 LB 312/08 –, Rn. 33, beide zit. nach juris). Dass ein solcher Sonderfall vorliegt, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Widerruf des Bescheides vom
- November 2015 gem. § 49 HVwVfG . Gem. § 49 HVwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Mit dem Wort „kann“ hat der Gesetzgeber die Verwaltung zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes ermächtigt, ihr also diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt. § 49 HVwVfG gewährt dem Bürger keinen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes, sondern nur ein formell subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, ob und in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom
- Januar 2003 - 3 A 109/01 -, juris). Zutreffend hat sich der Beklagte auch insoweit auf die Bestandskraft des Bescheides vom
- November 2015 berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000627