) und nicht nach dem dienstlichen Wohnsitz des THW-Helfers (§ 52 Nr. 4
analog) Tenor Das Verwaltungsgericht Kassel erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Mainz. Gründe Gemäß § 83 S. 1
i.V.m. § 17 a GVG wird der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. Das Verwaltungsgericht Kassel ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig. Das VG Mainz ist örtlich zuständig, weil der Landesbeauftragte des Landesverbands Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland des Technischen Hilfswerks (THW) im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts seinen Behördensitz hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 52 Nr. 2 S. 1
(„Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat“). Das THW ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 THW-Gesetz (vom 11. Januar 1990, BGBl. I S. 118) eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren, mithin eine Bundesbehörde mit Sitz in Bonn. In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, dass bei § 52 Nr. 2 Satz 1
nicht stets auf den Sitz der Behörden“zentrale“ abzustellen ist. Handelt eine nachgeordnete Einheit, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sitz dieser nachgeordneten Einheit maßgeblich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zuständige Stelle über selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügt (so Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 52 Rn. 17; Schoch/Schneider/Schenk, 46. EL August 2024,
19; VG Münster, Beschluss vom
konzipiert ist und auftritt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. November 2010 – 12 K 2990/10 –, Rn. 2 - 4, juris zum vergleichbaren Fall einer Disziplinarmaßnahme durch einen Ortsbeauftragten des THW). Damit ist der Behördensitz in Mainz maßgeblich, das zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Mainz gehört. Da es sich bei dem Kläger nicht um einen Beamten handelt, ist die vorrangig anzuwendende Sondervorschrift des § 52 Nr. 4
nicht anwendbar. Helfer des THW stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 THWG), sind aber keine Beamten. Auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich, denn die Vorschrift des § 52 Nr. 4
ist abschließend und nicht analogiefähig (so die überwiegende Literaturmeinung, vgl. Fehling/Kastner/Störmer/Peter Unruh, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021,
21, beck-online; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
31, beck-online; Schoch/Schneider/Schenk, 46. EL August 2024,
OK
/Berstermann, 71. Ed. 1.7.2024,
14, beck-online; Kopp/Schenke,
, 30.A., 2024, § 52 Rn. 15). Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des OVG Hamburg (Urteil vom 14. Mai 1980 - II 79/77 -) und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift § 52 Nr. 4
analog auf Streitverfahren von THW-Helfern angewandt haben will, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Zum einen handelt es sich um bei § 52 Nr. 4
um eine Ausnahmeregelung, die geschaffen wurde, um Beamte und Richter bei Klagen gegen ihren Dienstherrn hinsichtlich des Gerichtsstands zu privilegieren. Aus diesem Grund ist die Vorschrift grundsätzlich restriktiv anzuwenden. Zum anderen existiert aber auch keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung notwendig oder möglich machen würde. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die Entstehungsgeschichte; diese lässt jedoch keinen Schluss dahingehend zu, dass der Gesetzgeber gewollt haben könnte, dass auch das THW unter die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 4
zu subsumieren sein sollte, dies aber versehentlich unterblieben ist. Bis 1997 galt § 52 Nr. 4
aufgrund ausdrücklicher Regelung auch für Dienstverhältnisse im Zivilschutzkorps, einer Behörde, die 1965 geschaffen werden sollte, aber tatsächlich niemals ihre Arbeit aufgenommen hat. Mit der Gesetzesänderung im Jahre 1997 (BGBl. 1997, S. 732) wurde dieser Passus gestrichen, ohne jedoch das THW an dessen Stelle zu setzen. Ob der Gesetzgeber dies bewusst getan oder die Existenz des THW schlicht übersehen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, da diese insoweit keine Begründung enthalten. Jegliche Bezugnahme auf den Willen des Gesetzgebers und eventuelle Versäumnisse sind also rein spekulativ und können die analoge Anwendung des § 52 Nr. 4
im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Schließlich liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der es ermöglichen könnte, die Sonderregelung für Beamte und Richter auch auf Helfer des THW anzuwenden. Sinn der Regelung des § 52 Nr. 4
ist eine Dezentralisierung beamtenrechtlicher Streitigkeiten, die sich ansonsten bei dem VG am Sitz der Bundes- oder Landeszentralbehörden häufen würden. Außerdem soll dem Betroffenen der Zugang zu einem für ihn leicht erreichbaren Gericht ermöglicht werden (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022,
30, beck-online). Diese Zielrichtung trifft auf die Rechtsstreitigkeiten ehrenamtlicher Helfer im THW nicht in dieser Form zu, weil der Bereich möglicher Klagen geringer und es damit den Betroffenen eher zuzumuten ist, an einem Gericht entfernt vom Dienstort Klage zu erheben. Auch das Urteil des OVG Hamburg (a.a.O.) vermag keine Argumente für die Rechtsauffassung des Antragsgegners zu liefern. Warum das Gericht eine analoge Anwendung vorgenommen hat, lässt sich nicht feststellen, da dieser Teil der Entscheidungsgründe nicht veröffentlich wurde. Abgesehen davon kann sich die Entscheidung nur auf die Fassung des § 52 Nr. 4
vor 1997 beziehen, als noch das Zivilschutzkorps ausdrücklich genannt wurde. Nach Streichung dieser Regelung ist auch die Grundlage für eine Analogie entfallen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2
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