Obsah (4)
§ 21§ 7§ 20§ 28Bürgergeld Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz Die Situation eines pflegenden Leistungsberechtigten unterscheidet sich von der eines Alleinerziehenden, wenn der Ehegatte trotz seiner gesundheit
§ 21Nr 5 und vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R = BSGE 104, 48 = Soz
R 4-1500 § 71 Nr 2; BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 4 AS 167/11 R –, juris). Grundsätzlich ist, wie im Familienrecht, typisierend nur ein Elternteil als "allein" erziehend anzusehen, nämlich derjenige, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt (BSG Urteil vom
- August 2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 17 ff; BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 14 AS 23/14 R –,
§ 21Nr 24, Rn.
16). Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R –, BSGE 104, 48-57, SozR 4-1500 § 71 Nr 2, SozR 4-1200 § 36 Nr 2,
§ 7
Nr 12,
§ 21Nr 6, Rn.
15). Entscheidend ist, ob nach den tatsächlichen Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder einer anderen, regelmäßig im gleichen Haushalt lebenden Person in der verbleibenden Betreuungszeit vorliegt (BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 4 AS 167/11 R –, Rn. 18, juris). Es sind sämtliche Hilfestellungen gemeint, die elementare Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere nach Verköstigung, Bekleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung, betreffen und diesen wegen ihrer naturgegebenen Betreuungsbedürftigkeit erbracht werden müssen. Darüber hinaus sind aber auch weitere, mit der erzieherischen Verantwortung zusammenhängende Handlungen erfasst, die Rücksprachen mit Lehrern und anderen Bezugs- und Betreuungspersonen des Kindes umfassen (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl., § 21 (Stand:
- Januar 2026), Rn. 38). Bei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind mangelt es regelmäßig bereits an einem verfassungsrechtlich relevanten Bedarf durch die Erziehung und Pflege der Kinder, wie er für "Alleinerziehende" erkannt worden ist. Bei dem Personenkreis der Alleinerziehenden ist von einer besonderen Bedarfssituation auszugehen, bei der typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG vom
- August 2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 14 ff; BSGE 102, 290 =
§ 21Nr 5, Rd
Nr 15). Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die (allein zu tragende) Hauptverantwortung für ein Kind an. Mit der Anknüpfung an die Hauptverantwortung für ein Kind wird der Fokus nicht nur auf den „Alleinerziehenden“ gerichtet. Vielmehr soll auch die Situation des Kindes in der besonderen Familienkonstellation der Alleinerziehung verbessert werden. Die Lebensbedingungen des Kindes werden jedoch vorwiegend durch die Situation des Elternteils geprägt, bei dem es hauptsächlich lebt (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Rn. 44). Solche besonderen Lebensumstände sind ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im BSHG (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom
- März 1985, BT-Drucks 10/3079, S. 5) exemplarisch darin gesehen worden, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen beziehungsweise externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigen. Der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II liegt auch darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege beziehungsweise Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 4 AS 167/11 R – RdNr 14; BSGE 102, 290 =
§ 21Nr.
5, Rn. 1; BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 12/12 R –,
§ 20Nr. 18, Soz
R 4-1100 Art. 1 Nr. 13, SozR 4-1100 Art 20 Nr. 14,
§ 28Nr 7, Rn.
32). Zudem ist auf die fehlenden wirtschaftlichen Synergieeffekte und die zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter abzustellen (so auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2011, K § 21 Rn. 32, 36; vgl. auch von Boetticher in: LPK-SGB II,
- Aufl. 2017, § 21 Rn. 11). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Sozialgericht Ulm in dem Urteil vom
- Juli 2010 unter dem Aktenzeichen S 8 AS 3142/09 in einem entsprechenden Fall den Mehrbedarf für Alleinerziehende zugesprochen habe, ist der dortige Sachverhalt mit hiesigem Verfahren nicht vergleichbar. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm war der Ehemann schwerstbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, aG, H und RF sowie einer festgestellten Pflegestufe
- Bei diesem bestand eine langsam fortschreitenden amyotrophen Lateralsklerose die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußerte. Der Ehemann der dortigen Klägerin war nahezu vollständig auf deren Hilfe angewiesen. Im Urteil heißt es hierzu: „Er konnte sich nicht mehr selbstständig fortbewegen und war an den Rollstuhl gebunden. Er habe Schwierigkeiten, den Kopf über längere Zeit aufrecht zu halten, ohne dass dieser nach hinten oder auf die Brust sinke. Aufgrund einer zunehmenden Schluckstörung werde er über eine Sonde ernährt. Eine Schwäche der Rumpf- und Thoraxmuskulatur und des Zwerchfells erfordere eine Beatmung über Nasen- bzw. Ganzgesichtsmaske, die täglich 16 Stunden angewendet werde. Die Klägerin muss den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen, ohne dabei auf tatkräftige Unterstützung ihres Mannes hoffen zu können. Vielmehr muss sie auch ihren Ehemann noch rund um die Uhr versorgen. Sie unterliegt mindestens den gleichen Einschränkungen (z.B. in ihrer Mobilität) wie Alleinerziehende, die mit ihren Kindern alleine leben. Insofern steht ihr auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.“ Hingegen liegen beim Ehemann der Kläger keine derart gravierenden Einschränkungen vor, dass bei der Klägerin anzunehmen wäre, dass diese mit den Kindern allein lebe. Aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vom
- Juli 2023, mit dem ein Pflegegrad 4 festgestellt wurde, geht hervor, dass eine Schwäche der oberen Extremitäten bestehe. Die Armhebung sei beidseits bis auf Schulterhöhe möglich, die Beweglichkeit werde durch Schmerzen eingeschränkt. Die Stirn und der Mund könne mit beiden Händen erreicht werden. Der Faustschluss beidseits sei komplett und er könne halten und greifen. Es sei ihm möglich ein Glas zum Mund zu führen und Knöpfe und Reißverschlüsse zu schließen. Es bestünden keine Paresen, keine Kontrakturen und keine Deformitäten. Es bestehe nachvollziehbar ein Teilhilfebedarf beim Kämmen und Kleiden über Kopf sowie punktuelle Unterstützung beim Waschen des Oberkörpers. Treppensteigen könne auch mit Hilfe nicht erfolgen und der Positionswechsel im Liegen gelinge mit umfangreicher Hilfe. Die Sitzposition werde selbständig verändert, das Aufstehen aus dem Sitzen erfolge mit Hilfe. Das Stehen gelinge mit Festhalten. Das Gehen erfolge mit personeller Hilfe. Das Gangbild sei unsicher. Er nutze einen Rollstuhl, wobei die Fortbewegung ohne Eigenbeteiligung erfolge. Es bestehe eine ausgeprägte Schwäche der unteren Extremität. Gehen sei für wenige Schritte mit Rollator und personeller Hilfe möglich. Dabei würden die Füße nicht ausreichend angehoben, die Zehen würden über den Boden schleifen. Die Beine müssten von der Couch gehoben werden, hierbei seien Pausen bei einsetzender Spastik mit Rückenschmerzen erforderlich. Das Aufrichten des Oberkörpers aus dem Liegen erfolge mit Hilfestellung. Freies Sitzen an der Couchkante sei nur möglich, wenn er mit beiden Händen Halt an der Couch suche. Aufstehen aus dem Sitzen erfolge mit personeller Hilfestellung, Stehen mit Festhalten mit beiden Händen. Weiter wurde festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin orientiert zu allen Qualitäten, freundlich und zugewandt sei und nachvollziehbare Auskünfte auf die gestellten Fragen gebe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Inaugenscheinnahme und der Befragung der Klägerin sowie des Ehemanns ergaben sich für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Ehemann eine so erhebliche körperliche Beeinträchtigung bestand und besteht, dass er mit dem Ehemann in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm vergleichbar gewesen wäre. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich der Situation im Gerichtsverfahren gewachsen, war völlig orientiert, gut verständlich und in der Lage den Oberkörper und die Arme zu bewegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich darüber hinaus, dass der Ehemann einen PKW führen kann – ohne behindertengerechte Hilfsmittel oder Umbau des Fahrzeuges. Des Weiteren gab der Ehemann an, dass er sich in der eigenen Wohnung mit Rollator bewegen und auch diesen allein erreichen kann bzw. umsetzen kann. Insoweit, aber auch mit Blick auf die – von Klägerin und Zeuge allerdings unterschiedlich geschilderte – alleinige Autofahrt des Zeugen von Bosnien nach Hause und den nachfolgenden Aufenthalt ohne die Klägerin in der hiesigen Wohnung bestehen seitens des Senats Zweifel, ob die Feststellungen im Pflegegutachten mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Diese können aber letztlich dahinstehen, da auch unabhängig hiervon die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nicht feststellbar sind. Zur Überzeugung des Senats übernehmen die Klägerin und der Ehemann die Erziehung der drei Kinder gemeinsam. In dem streitigen Zeitrahmen 2022/2023 war das jüngste Kind (2021 geboren) ein Jahr bzw. zwei Jahre alt. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin, aufgrund der körperlichen Behinderung des Ehemanns, die körperliche Pflege des Kindes in dem streitgegenständlichen Zeitraum übernahm. Dies wurde von der Klägerin und dem Ehemann, der als Zeuge aussagte, in der mündlichen Verhandlung am
- April 2026 auch entsprechend geäußert. Übereinstimmend gaben diese an, dass die körperliche Versorgung von der Klägerin übernommen worden sei. Gleichzeitig führten beide auf Nachfrage aus, dass der Ehemann – soweit es seine Gesundheit zulässt – alle Kinder in den Arm nehme, diese tröste, mit ihnen spiele und bei den Hausaufgaben helfen könne. Im konkreten führten sie weiter aus, dass sie alle Entscheidungen bezüglich der Kinder, wie Schule, Aufenthaltsort und medizinische Fragen gemeinsam entscheiden und sich auch bei Erziehungsfragen miteinander abstimmen. Termine der Kinder, wie Arztbesuche, Spielplatzbesuche und Elternabende, nehmen die Klägerin und der Ehemann in der Regel gemeinsam war. Dies ist nach Aussage beider auch darauf zurückzuführen, dass der Ehemann stetig auf die Pflege und Unterstützung der Klägerin angewiesen ist. Auch die Klägerin benötigt wiederum die Unterstützung des Ehemanns, da nur dieser zum einen Inhaber eines Führerscheins ist und auch tatsächlich Auto fährt und zum anderen über gute Deutschkenntnisse in Sprache und Schrift verfügt. Die Klägerin bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Ehemann die schriftliche Korrespondenz gegenüber den Behörden übernehme. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich auch dadurch von der einer Alleinerziehenden, da ihr das Einkommen ihres Ehemanns als eine finanzielle Entlastung zur Verfügung steht, die gerade den Mehrbedarf, den Alleinerziehende klassischerweise aufwenden müssen, ausgleicht. So ergab sich aus der Befragung der Klägerin und ihres Ehemanns übereinstimmend, dass die anfallenden Kosten für die Kinder ebenfalls gemeinsam getragen werden. Auch wenn der Ehemann der Klägerin selbst auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, so beteiligt er sich insoweit wie – zum Beispiel – ein vollzeitarbeitender Partner, der ebenfalls tatsächlich nicht während der Arbeitszeit an der Pflege des Kindes teilnimmt, durch seine finanzielle Unterstützung an den Gemeinkosten des Haushalts. Dies unterscheidet den Umstand einer/eines Alleinerziehenden, der/dem diese finanzielle Unterstützung in der Regel nicht zur Verfügung steht und dadurch Mehrbelastungen in Kauf nehmen muss. Eine solche Mehrbelastung ist vorliegend auch nicht tatsächlich ersichtlich. Soweit die Klägerin Termine allein wahrnehmen muss, wurde vorgetragen, dass dies sehr selten sei, da der Ehemann sie – aufgrund seiner Abhängigkeit – in der Regel begleite. Sofern dies nicht möglich sei, würden Freunde und Bekannte aushelfen. Auch hieraus ist kein Mehrbedarf ersichtlich, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
- Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom
- Juni 2023, da aus den vorgenannten Gründen auch für den Zeitraum vom
- Juni 2023 bis zum
- Juni 2023 keine höheren laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zu gewähren ist.
- Aus den gleichen Gründen ist der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom
- Juli 2023 unbegründet, mit dem sie für die Zeit vom
- Juli 2023 bis zum
- Dezember 2023 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung begehrt. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000639