lvenzplan zur Nichterfüllung vor
lvenzeröffnung abgeschlossenen Vertrages Leitsatz Vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am
lvenzverfahren beteiligt haben, sind nach Aufhebung des
lvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar. Allerdings sind davon abweichende Regelungen in einem
lvenzplan statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
lvenzgläubigerin.
lvenzgläubiger ist derjenige, dessen Vermögensanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des
lvenzverfahrens auch begründet war. Begründet im Sinne des § 38
ist ein Vermögensanspruch dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des
lvenzverfahrens bereits abgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 07.04.2005, Az. IX ZB 129/03, BeckRS 2005, 05085). Dabei muss nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor Eröffnung des
lvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az. IX ZB 121/11, NZI 2011, 953). Dies ergibt sich für nicht fällige (sog. betagte) und befristete (erst in Zukunft bestehende) Forderungen bereits aus § 41
, für auflösend bedingte Forderungen aus § 42
. Hat der Gläubiger also eine Rechtsposition erlangt, die, gleich einer gesicherten Anwartschaft, nicht mehr einseitig durch den Schuldner verhindert werden kann, ist von einem begründeten Vermögensanspruch im Sinne des § 38
auszugehen (BeckOK InsR/Kirchner, 42. Ed. 01.02.2026,
20, beck-online). Hierzu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Verträge unstreitig sämtlich vor dem
lvenzverfahren der Beklagten unterschrieben worden waren. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit die vertraglichen Verpflichtungen rechtswirksam begründet worden sind, ist offensichtlich richtig. Daran ändert gemäß den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen auch der Umstand nichts, dass die Verpflichtungen teilweise erst nach Beendigung des
lvenzverfahrens erfüllt werden sollten.Soweit die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf in der Stellungnahme zitierte Entscheidungen des OLG Hamm zum Az. 20 U 234/14 und des OLG Frankfurt am Main zum Az. 7 U 142/12 einen Vergleich zum Versicherungsvertragsverhältnis anstellt, liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Vielmehr weisen Versicherungsverträge und die in Rede stehende Konstruktion nahezu keine Gemeinsamkeiten auf. Ein wesentlicher Unterschied zum Versicherungsvertrag liegt zunächst einmal darin, dass die Dauer des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt seines Abschlusses in aller Regel unabsehbar ist. Auch wenn Versicherungsscheine regelmäßig eine konkrete Dauer des Vertragsverhältnisses angeben, so finden sich ebenso regelmäßig Regelungen, die automatische Verlängerungen um (zumeist) ein Jahr vorsehen, sofern der Vertrag nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird. Auf diese Weise wird üblicherweise ein langjähriges Dauerschuldverhältnis begründet. Die streitgegenständlichen Verträge bestimmen hingegen zeitlich präzise festgelegte Leistungszeiträume. Verlängerungen sind nicht nur nicht vorgesehen, sie sind auch mit dem von den Parteien praktizierten Prozedere, wonach für Folgezeiträume jeweils gesonderte Folgeverträge abgeschlossen worden sind, schlechterdings unvereinbar. Beispielsweise legt § 4 des Vertrages vom 14./29.03.2022 (Anlage K 1, Bl. 52 d.A.) als Lieferbeginn den 01.01.2027, 06:00 Uhr (MEZ/MESZ) und als Lieferende den 01.01.2028, 06:00 Uhr (MEZ/MESZ) fest. Gemäß § 13 ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Preise und Liefermengen sind konkret und abschließend festgelegt. Entsprechende Festlegungen finden sich auch in den anderen Verträgen. Mithin können Ansprüche auf Versicherungsprämien, die als Gegenleistung für die Gefahrtragung nach
lvenzeröffnung geschuldet sind, nicht mit den streitgegenständlichen Gaslieferungsansprüchen gleichgestellt werden. Beim Versicherungsvertrag haben die Parteien einen einheitlichen Vertrag geschlossen, aus dem für unterschiedliche Zeiträume immer wieder Leistungsansprüche neu zur Entstehung gelangen können. Dabei ist unklar, wie lange der Vertrag insgesamt bestehen bleiben wird und insbesondere, ob und wann er ordentlich gekündigt wird. Es bestehen seitens der Versicherer auch Leistungs- und Preisanpassungsmöglichkeiten; die Gefahr kann sich erhöhen oder das Wagnis kann wegfallen. Im Streitfall hingegen haben die Parteien für unterschiedliche Leistungszeiträume unterschiedliche und eigenständige Verträge geschlossen, welche die Leistungsansprüche für diese Zeiträume bereits präzise festgelegt und endgültig begründet haben und die ordentlich auch nicht gekündigt werden können. Anders als Parteien eines Versicherungsvertrages wussten die hiesigen Parteien bereits im Jahr 2022, dass ihnen im Jahr 2027 wechselseitige Ansprüche zustehen und worauf exakt sich diese richten werden.Hieraus ergibt sich auch, dass der Annahme der Klägerin, vorliegend handele es sich um nach Aufhebung des
lvenzverfahrens erst noch entstehende Einzelansprüche, nicht gefolgt werden kann.Die Argumentation der Klägerin, die in Rede stehende Ansprüche müssten aus einem vor
lvenzeröffnung begründeten Stammrecht resultieren, überzeugt ebenfalls nicht, denn die von ihr zitierte Kommentarstelle bezieht dieses Erfordernis auf wiederkehrende Ansprüche (BeckOK InsR/Kirchner, 42. Ed. 01.02.2026,
22, beck-online), an denen es hier aber fehlt. 2) Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass der
lvenzplan für sie keine Wirkungen entfalte, liegt dem wiederum die - nicht tragfähige - Annahme zugrunde, dass sie keine
lvenzgläubigerin sei. Ausweislich der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Kommentierung (BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, 41. Ed. 01.11.2025,
5, beck-online), die eine allgemeine Auffassung wiedergibt, sind
lvenzgläubiger stets vom
lvenzplan erfasst. Gleiches ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von § 254b i.V.m. § 254
.Nochmals: Die auch in diesem Zusammenhang immer wieder von der Klägerin kundgetane Einschätzung, ihre Ansprüche entstünden erst nach
lvenzeröffnung, ist unrichtig. Die Ansprüche sind, wie oben bereits dargelegt, vielmehr bereits mit Abschluss der jeweiligen Verträge endgültig entstanden.3) Der Senat vermag nach wie vor keine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu erkennen. Wie aus den Ausführungen unter Ziff. 2 deutlich entnommen werden kann, hängt die rechtliche Einordnung der streitigen Ansprüche als
lvenzforderungen von einer Einzelfallbetrachtung ab. Es ist hierfür entscheidend, was genau die Parteien in den gegenständlichen Verträgen vereinbart haben. Die von der Berufung aufgeworfene abstrakte (Rechts-)Frage, ob die Durchsetzbarkeit von den Zeitraum nach Aufhebung eines
lvenzverfahrens betreffenden Ansprüchen aus nicht umgestalteten Dauerschuldverhältnissen, für die der
lvenzverwalter bzw. der eigenverwaltende Schuldner im eröffneten
lvenzverfahren nicht Erfüllung gewählt hat, in einem
lvenzplan ausgeschlossen werden kann, steht demnach in dieser Generalität überhaupt nicht zur Diskussion. Es erschließt sich dem Senat nicht, welche Erkenntnisse aus diesem Verfahren für eine unbestimmte Vielzahl anderer Fälle folgen sollten.4) Anders als die Klägerin meint, besteht auch kein Erfordernis einer Revisionszulassung wegen der Fortbildung des Rechts. Auch dieser Argumentation legt die Klägerin wiederum die nicht tragfähige Annahme zugrunde, dass sie keine
lvenzgläubigerin sei. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung anderer Senate des OLG Frankfurt am Main und anderer Oberlandesgerichte und auch nicht von Auffassungen im Schrifttum ab. Vielmehr finden sich weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung Nachweise, die geeignet wären, die Ansicht der Berufung zu stützen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien keine Einwände erhoben wurden. --- Vorausgegangen ist unter dem 16.02.2026 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az. 2 O 312/24 ) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Parteien streiten um die (Wieder-)Aufnahme von Gaslieferungsverträgen nach einem zwischenzeitlichen
lvenzverfahren der Beklagten. Die Klägerin stand mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung und bezog jedenfalls in der Vergangenheit von dieser über langfristige Lieferverträge Biomethan. Dabei haben die Parteien im Zeitraum zwischen September 2014 und März 2022 zahlreiche Lieferverträge abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Lieferverträge, Anlagenkonvolut K 1, Bl. 50 ff. d. A., Bezug genommen. Unter dem 21.06.2023 unterbreitete die Beklagte der Klägerin für die vorgenannten Verträge Änderungsangebote, die im Wesentlichen eine Reduzierung der bislang vertraglich geregelten Mengen (§ 1) sowie eine Erhöhung der bislang vertraglich geregelten Preise (§ 4) vorsahen. Die Änderungsangebote nahm die Klägerin nicht an. Die Beklagte beantragte die Eröffnung eines
lvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Amtsgericht -
lvenzgericht - Karlsruhe und beantragte
weit die Eigenverwaltung. Dieses eröffnete zu Az.: ... mit Beschluss vom 01.08.2023 ein
lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten und ordnete die Eigenverwaltung an. In der Folge lehnte die Beklagte die Erfüllung der vorgenannten Lieferverträge unter Hinweis auf §§ 279, 103 Abs. 2 Satz 1
ab. Sie stellte die Belieferung der Klägerin ein. Auf das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 03.08.2023, Anlage K 3, Bl. 165 d. A., wird Bezug genommen. Die Klägerin meldete im
lvenzverfahren keine Forderungen an. Die Beklagte legte im Laufe des
lvenzverfahrens einen
lvenzplan vor, der mit Stimmenmehrheit am 12.12.2023 angenommen und mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts -
lvenzgericht - Karlsruhe vom 28.12.2023 bestätigt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den
lvenzplan der Beklagten vom 13.11.2023 in der Fassung vom 6.12./ 12.12.2023, Anlage K 4, Bl. 166 ff. d. A., und den Beschluss über die Bestätigung des
lvenzplans vom 28.12.2023, Anlage K 5, Bl. 306 ff. d. A., Bezug genommen. Der
lvenzplan enthält auf S. 51 die folgende Regelung: "2.2.13 Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen Die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103
, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
lvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen hat, kann nicht verlangt werden." Mit Beschluss des Amtsgerichts -
lvenzgericht - Karlsruhe vom 12.03.2024 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit Wirkung zum 14.03.2024 aufgehoben. Mit Schreiben vom 13.03.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.03.2024 auf, nunmehr die Belieferung für die vorgenannten Verträge (wieder) aufzunehmen, was die Beklagte unter Verweis auf die Regelungen des
lvenzplans ablehnte. In erster Instanz hat die Klägerin von der Beklagten hinsichtlich zweier Verträge die Wiederaufnahme der Belieferung der Klägerin mit Biomethan verlangt und in Bezug auf weitere Verträge die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu (damals) zukünftigen Zeitpunkten die Belieferung der Klägerin mit Biomethan wiederaufzunehmen habe. Überdies hat die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten infolge der Nichtbelieferung mit Biomethan begehrt. Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, dass die im
lvenzverfahren seitens der Beklagten mitgeteilte Erfüllungsverweigerung der Aufnahme der Lieferungen nicht entgegenstehe. Dies habe nur im
lvenzverfahren Wirkung entfaltet, das aber zwischenzeitlich beendet sei; zu einer materiell-rechtlichen Umgestaltung der Verträge führe dies nicht, sodass die Lieferverpflichtung nun jedenfalls fortgelte. Eine Umgestaltung wäre in der Folge allenfalls durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die Klägerin möglich gewesen, dass diese aber gerade nicht wahrgenommen habe, sodass das Vertragsverhältnis jeweils in der Schwebe geblieben sei. Nach der Beendigung des
lvenzverfahrens könnten daher die Vertragsverhältnisse nun ungeachtet des
lvenzverfahrens fortgesetzt werden. Die im
lvenzplan getroffene Regelung sei unzulässig. Die Regelungen der §§ 103 ff.
seien nicht plandispositiv, sodass eine Abweichung im
lvenzplan - wie sie hier erfolgt sei - unzulässig sei und ein Verstoß gegen § 217
vorliege. Es gehe hier insbesondere nicht um die Verwertung der
lvenzmasse i. S. d. Ausnahmen nach § 217
und auch nicht um die Haftung des
lvenzschuldners nach Beendigung des
lvenzverfahrens; dies erfasse allein die aus bestehenden Rechtsgeschäften resultierenden Ansprüche des Schuldners, nicht aber die Frage, ob die Rechtsgeschäfte fortbestehen sollen. Die Befugnis, über die Erfüllung bestehender Verträge zu entscheiden, stehe
weit auch nur dem
lvenzverwalter zu und nicht den über den
lvenzplan abstimmenden Gläubigern. Die Klägerin sei mangels Geltendmachung von Gestaltungsrechten und von einem Nichterfüllungsschaden keine
lvenzgläubigerin gewesen und am
lvenzplanverfahren
weit auch nicht beteiligt gewesen. Notwendig seien zu einer Vertragsänderung bilaterale Vereinbarungen, an denen es hier aber fehle. Der Beklagten stehe auch kein Recht auf erneute Erfüllungsablehnung zu; insbesondere liege auch kein Kündigungsrecht der Beklagten vor. Eine analoge Anwendung der §§ 103 ff.
für die Zeit nach dem
lvenzverfahren komme nicht in Betracht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsträger nach beendetem
lvenzverfahren saniert sei. Immerhin sei die Beklagte wieder am Markt tätig und berufe sich nicht darauf, die Belieferung nicht bewerkstelligen zu können. Bezüglich der meisten Verträge hätten während des
lvenzverfahrens keine durchsetzbaren Erfüllungsansprüche bestanden, da die Lieferverpflichtungen erst später entstanden seien. Die Klägerin sei daher nicht Gläubigern i. S. d. § 254b
gleichzustellen. Die rechtskräftige Planbestätigung regle nur die Stellung derjenigen Gläubiger, deren Ansprüche die Beklagte während der Dauer des
lvenzverfahrens nicht habe erfüllen müssen. Eine wie hier getroffene
lvenzplanregelung sei in Literatur und Rechtsprechung nicht anerkannt. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Durchführung der Lieferverträge habe. Dies ergebe sich aus der o. g. Regelung im
lvenzplan, die auch zulässig sei. Andernfalls wäre eine Restrukturierung im Rahmen eines
lvenzplans praktisch ausgeschlossen. Dem
lvenzschuldner stehe nach
lvenzaufhebung ein Erfüllungswahlrecht analog §§ 103 ff.
zu, was die Beklagte hier auch ausgeübt habe. Dem Gläubiger, der keine Forderungen zur
lvenztabelle angemeldet habe, stehe nur die Planquote seines Nichterfüllungsschadens zu, da er nicht besser behandelt werden dürfe als Plangläubiger mit einseitigen Ansprüchen, denen die Planwirkung selbst bei Unkenntnis zugemutet werde. Etwas Anderes sei auch mit der umfassenden Haftungsbereinigung des
lvenzverfahrens unvereinbar. Auch sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Regelung zur Behandlung gegenseitiger Verträge in den
lvenzplan aufgenommen werden könne und solle. Andernfalls würde die Sanierungswirkung des
lvenzplans auch leerlaufen. Nach § 254b
entfalte der
lvenzplan zudem für Gläubiger Wirkung, die sich nicht am Verfahren beteiligt hätten bzw. keine Forderungen angemeldet hätten, mithin auch für die Klägerin. Diese habe
fern Rechtsmittel einlegen können und hätte dies ggf. auch tun müssen; sie könne nun nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses keine Einwendungen mehr gegen den
lvenzplan vorbringen. Da die Verträge vor dem
lvenzverfahren abgeschlossen worden seien, sei die Klägerin jedenfalls auch
lvenzgläubigerin i. S. d. § 38
gewesen, da die Verpflichtungen damit entstanden seien; auf die Fälligkeit der vereinbarten Leistungen komme es nicht an. Die §§ 103 ff.
dienten zudem dem Schutz der
lvenzmasse, nicht dem Schutz des Vertragspartners. Da sich die Durchführung der Verträge als nachteilig dargestellt habe, habe die Beklagte im
lvenzverfahren die Erfüllung abgelehnt. Der
lvenzplan weiche von den gesetzlichen Regelungen nicht ab, da die §§ 103 ff.
nur im
lvenzverfahren anwendbar seien, die Regelung im
lvenzplan aber auf die Zukunft danach gerichtet sei. Für diese Fallgestaltung fehle es aber an einer Regelung in der
lvenzordnung.
weit scheide ein Verstoß gegen § 217
aus. Die Klägerin beabsichtige mit ihrem Ansinnen eine nicht nachvollziehbare Besserstellung gegenüber einer Vielzahl anderer
lvenzgläubiger. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf (Wieder-) Aufnahme der begehrten Gaslieferungen zu, ebenso wenig auf die begehrten Feststellungen der Verpflichtung zur Gaslieferung aus den streitgegenständlichen Gaslieferungsverträgen, und auch nicht auf Schadensersatz wegen der Nichtlieferung aus §§ 280 ff. BGB i. V. m. den abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen oder unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Einforderbarkeit der Erfüllung dieser Verträge sei durch den im Rahmen des
lvenzverfahrens beschlossenen
lvenzplan der Beklagten rechtswirksam für die Zeit nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses und in der Folge auch für die Zeit nach dem
lvenzverfahren jeweils ausgeschlossen worden, sodass damit auch die Lieferverpflichtungen der Beklagten dauerhaft nicht mehr durchsetzbar seien. Zwar habe die seitens der Beklagten getroffene Nichterfüllungswahl i. S. d. §§ 103 ff.
zunächst einmal nur Wirkung im Rahmen des
lvenzverfahrens selbst entfaltet. In dem Fall, dass der Gläubiger in der Folge keine Gestaltungserklärung vornehme bzw. Ansprüche zur
lvenztabelle anmelde, ende nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aufhebung des
lvenzverfahrens der während des
lvenzverfahrens bestehende Schwebezustand und die betroffenen Verträge würden letztlich wieder grundsätzlich zwischen den betroffenen Vertragsparteien weitergeführt bzw. abgewickelt, sofern der
lvenzschuldner nach dem
lvenzverfahren fortbestehe. Anderweitige Dispositionen - etwa durch den
lvenzplan - seien aber möglich. Denn eine positive Fortführung des Unternehmens in der Zukunft setze regelmäßig ernsthafte Neustrukturierungen im
lvenzverfahren voraus, weil anderenfalls seine Solvenz sonst nicht wiederhergestellt werden könne. Insbesondere der
lvenzplan enthalte solche gestaltenden Teile, die sich unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen der Gläubiger zum
lvenzschuldner auswirkten. Demgegenüber sei es nicht entscheidend, dass die Klägerin sich am
lvenzverfahren einschließlich des
lvenzplans nicht beteiligt habe. Vielmehr komme es maßgeblich darauf an, ob die Klägerin rechtswirksam zumindest von gestaltenden Teilen des
lvenzplans und deren Rechtswirkungen erfasst werde, denen ebenso eine vertragsumgestaltende Wirkung zukommen könne wie individuellen Erklärungen im Rahmen des
lvenzverfahrens. Das sei vorliegend der Fall. Denn die Regelung in Ziffer 2.2.13 des
lvenzplans lege fest, dass die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103
, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
lvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen habe, nicht verlangt werden könne. Hierzu gehörten auch die streitgegenständlichen Gaslieferungsverträge mit der Klägerin. Dies führte in der Folge dazu, dass jedenfalls mit rechtskräftiger Bestätigung des beschlossenen
lvenzplans die Ansprüche der Klägerin auf Erfüllung aus diesen Verträgen nicht mehr durchsetzbar seien und sie keinen Anspruch mehr auf die begehrte (Wieder-)Aufnahme der Lieferungen habe. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Regelung in Ziffer 2.2.13 des
lvenzplans wirksam. Die getroffene Regelung überschreite nicht die Grenzen eines
lvenzplans, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 217 Abs. 1
. Überdies weiche sie nicht vom Regelungsgehalt der §§ 103 ff.
ab. Die §§ 103 ff.
gölten bereits nicht für den Zeitraum nach Aufhebung des
lvenzverfahrens; ihr Anwendungsbereich sei auf die Zeit während des
lvenzverfahrens beschränkt. Demgegenüber regle der Passus im
lvenzplan die Fortsetzung von durch den
lvenzplan betroffenen Rechtsgeschäften nebst den zugehörigen Forderungen in der Zeit nach Bestätigung des
lvenzplans und in der Folge nach der dann damit verbundenen Aufhebung des
lvenzverfahrens. § 217 Abs. 1 S. 1
sehe explizit eine Gestaltungsmöglichkeit im
lvenzplan vor, die Haftung des Schuldners nach dem Ende des
lvenzverfahrens neu zu regeln. Zwar sähen die §§ 201 ff.
nach Aufhebung des
lvenzverfahrens vor, dass der
lvenzschuldner (ohne entsprechenden
lvenzplan) für restliche Forderungen der
lvenzgläubiger nach § 201 ff.
grundsätzlich unbeschränkt einzustehen habe. Diese Einstandspflicht für restliche Forderungen könne aber in einem
lvenzplan anders gestaltet werden, sofern dieser als Ziel eine entsprechende Sanierung des
lvenzschuldners und mithin die Aufhebung des
lvenzverfahrens (nebst Fortbestand desselben im Fall von Gesellschaften, wie hier) habe. Dass zudem eine konkrete Restschuldbefreiung bei einem
lvenzplan gerade gesetzlich gewollt sei, zeige ferner auch § 227 Abs. 1
konkret für den Fall eines
lvenzplans. Denn wenn keine anderweitige Regelung getroffen werde, greife die Zweifelsregel des § 227 Abs. 1
ein, wonach der Schuldner mit der vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger im gestaltenden Teil des
lvenzplans von seinen restlichen Verbindlichkeiten diesen gegenüber befreit werde. Das Gesetz gehe mithin im Zweifel gerade von einer Restschuldbefreiung des Schuldners aus, wenn ein
lvenzplan gefasst worden sei. Aus der Zielrichtung eines
lvenzplans, der in der Sanierung der Schuldnerin liege, ergebe sich, dass eine solche Regelung wie vorliegend möglich sein müsse. Falls nämlich solche Verträge wie die vorliegenden zu wirtschaftlich ungünstigen Bedingungen fortgeführt werden müssten (was ja vermutlich auch bei der ursprünglichen
lvenzentscheidung schon eine nicht unerhebliche Rolle gespielt habe), könne dies in erheblichem Maße einen Sanierungserfolg gefährden. Im Übrigen dürfe es nicht in der Hand etwa eines Gläubigers, der
lvenzforderungen habe, liegen, sich durch bloße Nichtbeteiligung am
lvenz(plan)verfahren seine vertraglichen Rechte und Pflichten in vollem Umfang für die Zeit nach dem
lvenzverfahren zu sichern und damit zum einen besserzustehen als die anderen Gläubiger, zum anderen aber hierdurch auch den Sanierungszweck des
lvenzplans zu gefährden. Auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtsanierung sei ein Stückwerk, das nur Teilbereiche erfasse, nicht sinnvoll. Schließlich müssten Gläubiger im
lvenzverfahren stets mit einer Abwicklung bzw. Liquidation der Gesellschaft am Ende des
lvenzverfahrens rechnen. Auch dann hätten die Gläubiger nichts mehr von ihren Vertragsbeziehungen, weil diese dann ebenfalls nicht mehr fortgesetzt würden.
weit stünden die Gläubiger durch eine entsprechende Regelung, wonach bei den Verträgen nicht mehr die Erfüllung verlangt werden könne, das Unternehmen aber fortgeführt werde, nicht schlechter. Darüber hinaus würden entgegen der Ansicht der Klägerin sämtliche streitgegenständlichen Lieferverträge von der Regelung im
lvenzplan erfasst. Die Klägerin sei
lvenzgläubigerin i. S. d. § 38
; sie sei weder Masse- noch Neugläubigerin oder einer solchen gleichzusetzen. Hierfür komme es darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des
lvenzverfahrens - i. S. d. schuldrechtlichen Grundlage des Anspruchs - abgeschlossen gewesen sei; auf die Fälligkeit der Leistung komme es hingegen nicht an. Die Verträge seien unstreitig sämtlich vor dem
lvenzverfahren der Beklagten unterschrieben worden. Damit habe man die vertraglichen Verpflichtungen rechtswirksam begründet. Die Parteien hätten regelmäßig in § 12 des jeweiligen Vertrages aufgenommen, dass dieser mit Unterzeichnung "in Kraft" trete. Soweit die Parteien in zwei Verträgen (nämlich denen von 2019 und 2020) in § 12 geregelt hätten, dass der Vertrag mit dem - dort jeweils genannten - Lieferzeitraumbeginn in Kraft trete, gelte nichts Anderes. Denn damit sei nur gemeint, dass die vereinbarten Lieferbedingungen ab diesem Zeitraum entsprechend konkret griffen und die Lieferleistung ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen habe und verlangt werden könne. Die Verpflichtung habe aber selbstverständlich durch den abgeschlossenen Vertrag bereits rechtswirksam für die Parteien begründet werden sollen. Soweit Lieferzeiträume bestimmt worden seien, die weit in der Zukunft lägen, handele es sich um reine Fälligkeitsregelungen, nicht um eine Befristung i. S. d. § 163 BGB. Die Parteien hätten sich mit Abschluss der jeweiligen Verträge abschließend rechtsgeschäftlich verpflichten wollen und hätten nur den Zeitraum der bereits begründeten und fest vereinbarten Verpflichtung zur Lieferung zu den Vertragsbedingungen festgelegt, in dem diese gefordert werden könne. Dass der Zeitpunkt dann auch kalendermäßig eintreffe, stehe nicht in Frage. Der Umstand, dass eine Leistung im
lvenzverfahren noch nicht fällig geworden sei, ändere aber nichts daran, dass es sich bei begründeter Verpflichtung gleichwohl um eine
lvenzforderung der Klägerin als
lvenzgläubigerin handele. § 41
regele explizit, dass noch nicht fällige Forderungen als fällig anzusehen seien. Im Übrigen sei anerkannt, dass nicht fällige, aber auch auflösend bzw. aufschiebend bedingte und
weit auch entsprechend zu behandelnde befristete Forderungen
lvenzforderungen seien. Wenn man hier davon ausgehen wollte, dass es sich im Vertrag jeweils nicht um eine Fälligkeitsregelung, sondern um eine Befristung handele, dann wären die Forderungen in Anbetracht dessen ebenfalls von der gestaltenden Wirkung des
lvenzplans erfasst. Schließlich stehe der Erfassung der streitgegenständlichen Verträge auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin sich am
lvenzverfahren und insbesondere auch am
lvenzplanverfahren nicht beteiligt habe. Denn die Wirkung des beschlossenen und bestätigten
lvenzplans trete mit Rechtskraft der Bestätigung auch für diejenigen
lvenzgläubiger ein, die sich nicht am
lvenz(plan)verfahren beteiligt hätten. Dies ergebe sich ausdrücklich aus §§ 254b, 254
. § 254b
sehe die Erfassung nicht nur der nichtbeteiligten, sondern sogar auch der widersprechenden Gläubiger bezüglich der Wirkungen des
lvenzplans vor. Damit sei die Klägerin aber insgesamt nicht rechtlos gestellt. Denn ihr stehe genauso wie den am Verfahren konkret beteiligten
lvenzgläubigern die für ihre Gruppe im
lvenzplan vorgesehene Befriedigung zu. Da die Beklagte die Regelung im
lvenzplan zulässigerweise habe treffen dürfen und die Klägerin es sich im Übrigen auch selbst zuzurechnen habe, wenn sie sich im
lvenzverfahren bzw. jedenfalls bezüglich des
lvenzplans nicht beteiligt habe, komme auch keine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. d. §§ 280 ff. BGB i. V. m. den streitgegenständlichen Verträgen oder aus sonstigen Rechtsgründen in Betracht, sodass auch die begehrte Feststellung mit Blick auf etwaige Schäden nicht getroffen werden könne. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Ihrer Auffassung nach führe die Eröffnung des
lvenzverfahrens lediglich dazu, dass die wechselseitigen Ansprüche für die Dauer des
lvenzverfahrens ihre Durchsetzbarkeit verlieren. Nach dessen Abschluss seien die Verträge zwischen den Vertragsteilen so abzuwickeln, als ob es nie zu einem
lvenzverfahren gekommen wäre. Die Klägerin könne daher entgegen der Auffassung des Landgerichts ihre vertraglichen Ansprüche nunmehr weiter geltend machen. Die Regelung im
lvenzplan sei unzulässig und ihr komme auch sonst keine vertragsbeendende oder "anspruchshindernde" Wirkung zu. Die Frage, ob ein Vertrag zu erfüllen sei oder nicht, unterfalle keiner der in § 217
aufgezählten Alternativen und könne daher auch nicht im
lvenzplan geregelt werden. § 217
enthalte eine abschließende Aufzählung der plandispositiven Regelungsbereiche. Die Befugnis, über die Erfüllung gegenseitiger Verträge zu entscheiden, stehe im
lvenzverfahren dem
lvenzverwalter bzw. dem eigenverwaltenden Schuldner zu (§§ 279, 103
). Ob ein - während des
lvenzverfahrens nicht umgestalteter - Vertrag nach Beendigung des
lvenzverfahrens fortgeführt werde, entschieden hingegen allein die Vertragsparteien (bilateral und außerhalb des
lvenzplans). Die Planregelung in Ziffer 2.2.13 unterfalle keineswegs der Fallgruppe 4 des § 217 Satz 1
, denn sie habe das Ziel, das (Nicht-)Fortbestehen von mit der Beklagten geschlossenen Verträgen für den Zeitraum nach Aufhebung des
lvenzverfahrens anzuordnen. Dies habe mit einer Haftungsbegrenzung des Schuldners (im Sinne einer Restschuldbefreiung von
lvenzforderungen), die § 227 Abs. 1
gewährleisten wolle, nichts zu tun. Ausgehend von der beabsichtigten Rechtswirkung sei die Planregelung als Kündigung anzusehen; ein Kündigungsrecht habe der Beklagten jedoch nicht zugestanden. Soweit sich das Landgericht darauf bezogen habe, dass die Planregelung der Sanierung der Beklagten gedient habe, habe es weder festgestellt, dass die streitgegenständlichen Verträge unwirtschaftlich gewesen seien, noch dass deren Fortführung eine Sanierung der Beklagten gefährdet hätte oder künftig gefährden könnte. Die Beklagte selbst habe solches zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der vom Landgericht angestellte Vergleich mit einer - aufgrund fehlender Sanierungsfähigkeit (z.B. mittels
lvenzplan) einhergehenden - Abwicklung und Liquidation des Schuldners liege neben der Sache. Vorliegend sei eine Sanierung der Beklagten erfolgt; das
lvenzverfahren sei aufgehoben. Für eine Gleichstellung aller Gläubiger des Schuldners - vorliegend der Beklagten - bestehe kein Bedürfnis. Das Landgericht stelle die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens und dessen Fortführung (Sanierung) wertungsmäßig gleich, was absurd sei. Die Planregelung in Ziffer 2.2.13 stelle schließlich keine Maßnahme der Verwertung der
lvenzmasse dar. Hierunter fielen nur Handlungen im Sinne der Vorschriften der §§ 156 bis 173
oder die Geltendmachung von Anfechtungs- oder Haftungsansprüchen. Die Frage, ob ein Vertrag überhaupt bestehe, sei etwas Anderes. Die Klägerin unterfalle weder den Planregelungen im Allgemeinen noch den Regelungen des
lvenzplans der Beklagten im Konkreten, weil sie mit den streitgegenständlichen Ansprüchen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht
lvenzgläubigerin sei. Eine
lvenzforderung im Sinne des § 38
sei nur ein Vermögensanspruch, der auf Geld gerichtet sei oder sich gemäß §§ 45 ff.
in einen Geldanspruch umwandeln lasse. Vorliegend gehe es aber um die Belieferung der Klägerin mit Biomethan. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass die
lvenzordnung für Dauerschuldverhältnisse, also auch für gegenseitige Verträge im Sinne des § 103
besondere Regelungen dazu treffe, wann eine
lvenzforderung vorliege. Bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise müssten die Forderungen aus den streitgegenständlichen Verträgen in drei Leistungszeiträume eingeteilt werden, und zwar in solche, die im Zeitraum vor der
lvenz, nach Eröffnung des
lvenzverfahrens und nach Aufhebung des
lvenzverfahrens entstanden seien. Nur die beiden erstgenannten könnten im Fall der Erfüllungsablehnung
lvenzforderungen sein. Die Klägerin verfolgte mit der hiesigen Klage aber nur die letztgenannte Gruppe. Diese Ansprüche hätten mit dem
lvenzverfahren nichts zu tun und könnten daher von den Beteiligten des
lvenzverfahrens auch nicht modifiziert werden. Auch unter Wertungsgesichtspunkten könne die Erfüllbarkeit der streitgegenständlichen Ansprüche nicht verneint werden. Die Klägerin sei keine Beteiligte des
lvenzplans im Sinne des § 221
und hätte daher auch kein Rechtsmittel dagegen einlegen können. Neugläubiger, die während des
lvenzverfahrens Ansprüche gegen die
lvenzmasse erwerben, würden von den Regelungen eines
lvenzplans nicht erfasst. Dann müsse dies erst recht für die Klägerin gelten, die vorliegend ausschließlich Ansprüche geltend mache, die erst nach Aufhebung des
lvenzverfahrens entstehen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 19.09.2025 (Az. 2 O 312/24 )
nur Wirkung im Rahmen des
lvenzverfahrens selbst entfaltet und für die Zeit nach Aufhebung des
lvenzverfahrens bei Fortbestehen des
lvenzschuldners nicht von Bedeutung ist. b) Ebenfalls von der Berufung nicht angegriffen ist die richtige Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin im
lvenzverfahren keine Gestaltungserklärungen und sonstige Handlungen, wie etwa Anmeldung von Forderungen zur
lvenztabelle, vorgenommen hat. c) Anders als die Klägerin meint, hat die Regelung in Ziffer 2.2.13 des
lvenzplans dazu geführt, dass sie von der Beklagten die Erfüllung der streitgegenständlichen Gaslieferungsverträge nicht mehr verlangen kann, da die Regelung zulässig und die Klägerin als
lvenzgläubigerin nach Rechtskraft des
lvenzplans daran gebunden ist. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am
lvenzverfahren beteiligt haben, nach Aufhebung des
lvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar sind (§ 201 Abs. 1
). Davon abweichende Regelungen sind im
lvenzplan allerdings statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen (Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025,
OK InsR/Berberich, 41. Ed. 1.11.2025,
9; Andres/Leithaus/Leithaus, 5. Aufl. 2025,
5; Römermann/Westphal, 49. EL Januar 2024,
24). aa) Nach der Regelung in Ziffer 2.2.13 des
lvenzplans kann die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103
, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
lvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen hat, nicht verlangt werden. Der Sache nach handelt es sich hierbei weder um ein nochmaliges Erfüllungswahlrecht analog § 103
, noch um eine Kündigungserklärung oder um eine Regelung zur Verwertung der
lvenzmasse. Vielmehr bleiben nach der Regelung die abgeschlossenen Verträge bestehen; die von ihr erfassten Verpflichtungen sind aber dauerhaft nicht durchsetzbar. bb) Ein Verstoß dieser Regelung gegen § 103 Abs. 1
scheidet bereits deswegen aus, weil sein Anwendungsbereich nicht berührt ist. Die §§ 103 ff.
regeln den Zeitraum während des
lvenzverfahrens und das Schicksal der gegenseitigen Verträge in dieser Phase, die mit der Aufhebung des
lvenzverfahrens endet. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschriften, die im Dritten Teil der
unter der Überschrift "Wirkungen der Eröffnung des
lvenzverfahrens" stehen. cc) Die in einem eigenen Teil - Sechster Teil - der
stehende Norm § 217 Abs. 1 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, dass u.a. die Befriedigung der
lvenzgläubiger und die Haftung des Schuldners nach Beendigung des
lvenzverfahrens in einem
lvenzplan abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden können. Hieraus ergibt sich die ganz offensichtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Regelung in Ziffer 2.2.13 des
lvenzplans.
lvenzgläubigerin. Gemäß § 38
ist dafür Voraussetzung, dass sie zur Zeit der Eröffnung des
lvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Vermögensanspruch in diesem Sinne ist ein Anspruch, der auf Geld gerichtet ist oder sich gemäß §§ 45, 46
in einen Geldanspruch umwandeln lässt (BeckOK InsR/Kirchner, 41. Ed. 1.11.2025,
8). Im Einzelnen kommen für eine Umrechnung von nicht auf Geld gerichteten Forderungen in Betracht: Ansprüche auf Lieferung/ Übereignung von Gegenständen jeglicher Art, z.B. aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (MüKoInsO/Bitter, 5. Aufl. 2025,
8). Begründet ist ein Vermögensanspruch dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des
lvenzverfahrens bereits abgeschlossen war (BGH Beschl. v. 07.04.2005 - IX ZB 129/03, BeckRS 2005, 5085). Dabei muss nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor Eröffnung des
lvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschl. v. 22.09.2011 − IX ZB 121/11, NZI 2011, 953). Da die streitgegenständlichen Verträge bereits vor
lvenzeröffnung geschlossen worden sind, ist die Klägerin nach diesen Grundsätzen eindeutig
lvenzgläubigerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
weit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ab Seite 22 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Es kommt mithin nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Forderungen erst nach
lvenzeröffnung und sogar erst nach Aufhebung des
lvenzverfahrens fällig werden. Demzufolge ist auch keine seitens der Berufung favorisierte Aufspaltung in drei Zeiträume vorzunehmen. Eine solche wäre gekünstelt und ist weder durch die höchst- bzw. obergerichtliche Rechtsprechung noch durch die Regelungen der
veranlasst. Die hierzu von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.07.2025 - IX ZR 70/24, NJW 2025, 2694) befasst sich lediglich mit vorinsolvenzlichen Teilleistungen und trifft keine Aussage zur Frage, ob eine vor
lvenzeröffnung begründete, aber erst nach Aufhebung des
lvenzverfahrens fällig werdende Forderung
lvenzforderung ist. Auch in den §§ 103 ff.
finden sich keine Regelungen, die der hier getroffenen Regelung im
lvenzplan entgegenstehen. Insbesondere schließt § 105
sie nicht aus. Dort ist lediglich das Schicksal der Gegenleistung wegen der zum Zeitpunkt der Eröffnung des
lvenzverfahrens teilweise erbrachten Leistungen geregelt. Diese Norm trifft ebenfalls keine Aussage zur Frage, ob eine vor
lvenzeröffnung begründete, aber erst nach Aufhebung des
lvenzverfahrens fällig werdende Forderung
lvenzforderung ist.
beruft, übersieht sie, dass diese Regelung nur das Recht der
lvenzgläubiger regelt, vom Schuldner nach Verteilung der Masse und Aufhebung des Verfahrens weiterhin den Anteil ihrer Forderung zu verlangen, der nach Zahlung der
lvenzquote offengeblieben ist. Das Gesetz spricht von der "restlichen Forderung" des Gläubigers und meint damit den durch Verteilung der
lvenzmasse nicht erfüllten Teil der zur Tabelle festgestellten
lvenzforderung. Durch die gesetzliche Regelung des § 201
, die dem
lvenzgläubiger gestattet, diesen Teil der Forderung nach Aufhebung des Verfahrens losgelöst von den Beschränkungen der §§ 87, 89
nachzufordern (unbeschränktes Nachforderungsrecht), wird klargestellt, dass die festgestellte Forderung mit ihrem nicht erfüllten Teil weiterhin fortbesteht und wieder nach den allgemeinen Regeln durchgesetzt werden kann (Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025,
45) steht. Allerdings ist weder in § 217 Abs. 1
noch in einer anderen Norm die Voraussetzung formuliert, dass Regelungen zur Haftung des Schuldners nach Beendigung des
lvenzverfahrens im konkreten Fall erforderlich sein müssen, etwa in dem Sinne, dass anderenfalls der Sanierungserfolg nicht zu erreichen oder gefährdet ist. Demzufolge ist es nicht entscheidungserheblich, ob die streitgegenständlichen Verträge unwirtschaftlich sind, ob die Beklagte die fortgesetzte Belieferung der Klägerin derzeit oder künftig bewerkstelligen kann und ob bei Vertragserfüllung der Sanierungszweck gefährdet würde. Tatsächliche Feststellungen sind
weit im Streitfall nicht zu treffen.
lvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gravierend verschlechtert hat, so dass die Regelung im
lvenzplan nicht über dasjenige hinaus geht, womit die Klägerin ohnehin hätte rechnen müssen. Damit ist keine Gleichstellung von Liquidation und Unternehmensfortführung verbunden. Erst recht stellt sich - anders als die Klägerin meint - hier nicht die Frage, ob ein Bedürfnis für eine Gleichstellung aller Gläubiger des Schuldners besteht oder nicht.
lvenzverfahrens zwingend fortzuführen sei, sofern nicht abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien selbst getroffen werden, konnte der Senat trotz intensiver Recherche keine Belege in Literatur und Rechtsprechung auffinden; die Berufungsbegründung enthält auch keine entsprechenden Fundstellen. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.04.2024, Az. 2 U 128/23) stellt - anders als die Klägerin meint - keinen nur eingeschränkten Rechtsgrundsatz auf, wonach Regelungen zur (Nicht-)Erfüllung eines Vertrages in einem
lvenzplan nur bei solchen Ansprüchen zulässig sein sollen, die infolge der
lvenzeröffnung suspendiert wurden. Im dortigen Fall ging es zwar nur um solche Ansprüche; die Darstellung des Rechtsgrundsatzes erfolgte aber in einem universellen Sinne. Dem Senat sind - von der Auffassung der Klägerin abgesehen - ausschließlich Stellungnahmen bekannt, welche die Regelungen zur (Nicht-)Erfüllung eines vor
lvenzeröffnung abgeschlossenen Vertrages in einem
lvenzplan generell für zulässig halten, ohne dass jemals eine Differenzierung nach Fälligkeitszeitpunkten der betroffenen Ansprüche erfolgt wäre. In der Sache ergibt eine solche Aufspaltung auch keinen Sinn. Dass die Möglichkeit besteht, eine (Nicht-)Erfüllung eines vor
lvenzeröffnung abgeschlossenen Vertrages in einem
lvenzplan zu beschließen, stellt eine allgemeine Ansicht, die außer vom OLG Oldenburg (aaO) auch im gesamten Schrifttum vertreten wird, sofern man sich dort mit dieser Problematik befasst. Dabei wird die Begrenzung der Nachhaftung des
lvenzschuldners vielfach als Hauptzweck des
lvenzplans bezeichnet (MüKoInsO/Breuer, 4. Aufl. 2020,
OK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, 41. Ed. 1.11.2025,
1; Uhlenbruck/Streit, 16. Aufl. 2025,
1; Braun/Braun/Frank, 10. Aufl. 2024,
1) bzw. zumindest gebilligt (Andres/Leithaus/Andres, 5. Aufl. 2025,
1) und auch der Gesetzgeber hat das Interesse des Schuldners, durch das
lvenzplanverfahren von seinen bis zur Eröffnung des
lvenzverfahrens entstandenen
lvenzforderungen befreit zu werden, anerkannt (BT-Drs. 12/2443, 202). Die von der Berufung zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.04.2011 − 24 U 157/10, NJOZ 2012, 1101) befasst sich überhaupt nicht mit der Fallgestaltung, dass in einem
lvenzplan ein Durchsetzungshindernis für vor
lvenzeröffnung bereits begründete Forderungen errichtet wurde. Gleiches gilt für die weiter zitierten Fundstellen (Berberich, in: BeckOK InsR, 40. Ed.: 01.08.2025, § 103 Rn. 75 f.; Huber/J.F. Hoffmann, in: Münchener Kommentar,
lvenzordnung, 5. Aufl. 2025, § 103 Rn. 20). Dort wird lediglich die Rechtsfolge beschrieben, die sich für nicht umgestaltete Verträge nach Aufhebung des
lvenzverfahrens ergibt, wenn im
lvenzplan keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Wie sich aus den oben zitierten Fundstellen derselben Kommentare ergibt, teilen diese an anderer Stelle, wo sie sich mit dem Verhältnis zwischen
lvenzplan und der Grundregel des § 201 Abs. 1
befassen, die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, wonach anderweitige Dispositionen durch
lvenzplan statthaft sind. dd) Gemäß § 221 Satz 1
wurde die Rechtsstellung der Klägerin durch den Plan geändert, so dass sie die Erfüllung der in ihren Klageanträgen genannten Verträge nicht mehr verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Berufung wirkt der
lvenzplan ebenfalls zulasten der Klägerin, auch wenn diese sich nicht am
lvenzplanverfahren beteiligt hatte. Unter den Begriff der Beteiligten im Sinne des § 221
sind nämlich alle diejenigen zu fassen, die in ihrer Rechtsposition durch Planregelungen beeinträchtigt sind (BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, 41. Ed. 1.11.2025,
5, beck-online). Der
lvenzplan ist rechtskräftig und wurde insbesondere von der Klägerin nicht angefochten; das
lvenzverfahren wurde zudem aufgehoben. Die Klägerin wäre in einem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
lvenzgericht - Karlsruhe vom 28.12.2023 sehr wohl beschwerdeberechtigt gewesen. Wie oben bereits ausgeführt, war die Klägerin
lvenzgläubigerin und ihr hätte demzufolge auch eine Beschwerdebefugnis gemäß § 253 Abs. 1
zugestanden. Der
lvenzplan stellt die Klägerin im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 3
wesentlich schlechter, als sie ohne den
lvenzplan stünde, ohne dass ein Nachteilsausgleich aus den in § 251Abs. 3
genannten Mitteln vorgesehen wurde. Dessen ungeachtet ordnen die Vorschriften der §§ 254b, 254 Abs. 1
die Geltung des
lvenzplans auch gegenüber allen Gläubigern an, die - wie die Klägerin - ihre Forderungen nicht angemeldet haben. d) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 ff. BGB i.V.m. den streitgegenständlichen Verträgen zu, welcher die Beklagte verpflichten könnte, diese zu erfüllen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte nicht pflichtwidrig handelte, indem sie die Regelung in Ziffer 2.2.13 des
lvenzplans traf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.