Unzureichendes Vorbringen angesichts § 160 Abs. 2 GWB Orientierungssatz Zwar darf der Antragsteller, wenn er keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss - um substanzloses, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden - aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen reichen nicht aus. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Land Hessen, 6. November 2025, 96e 01.02/05-2025, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 6. November 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses der Vergabekammer vom gleichen Tag, beide 96e 01.02/05-2025, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt. Für das Verfahren vor der Vergabekammer wird eine Gebühr in Höhe von 7.770,89 Euro festgesetzt, welche die Antragstellerin zu tragen hat. Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer wird hinsichtlich der Beigeladenen für notwendig erklärt. Hinsichtlich der Antragsgegnerin wird sie nicht für notwendig erklärt. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 410.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Das Nachprüfungsverfahren betrifft die Anmietung von Leichtbauhallen, (Sanitär-) Containern und Mobiltoiletten nebst weiteren Leistungen. Die Verträge sollen eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten haben und sich, sofern die Antragsgegnerin sie nicht kündigt, bei einer maximalen Laufzeit von 48 Monaten bzw. vier Jahren mehrfach um jeweils sechs Monate verlängern. Die bei Los 1 bestplatzierte Antragstellerin bekämpft die beabsichtigte Vergabe hinsichtlich der Lose 2 bis 4 an die Beigeladene und macht insoweit geltend, die Angebote der Beigeladenen seien nicht kostendeckend kalkuliert. Anders sei nicht erklärbar, dass sie günstiger seien als ihr eigenes, denn sie sei Bestandsunternehmerin. Die Beigeladene habe auch früher schon nicht kostendeckende Angebote abgegeben. Tatsächlich ist die Antragstellerin, wie sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel zieht, nur hinsichtlich der Lose 2 und 4 Bestandsunternehmerin, nicht aber hinsichtlich Los 3 (und auch nicht hinsichtlich des vom Nachprüfungsverfahren nicht betroffenen Loses 1). Die Vergabekammer, auf deren Beschluss ergänzend Bezug genommen wird, hat den Sachverhalt u.a. wie folgt festgestellt: „Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 10. September 2024 die Vergabe des Dienstleistungsauftrags über die Anmietung von diversen Leichtbauhallen, zugehöriger (Sanitär-) Container und Mobiltoiletten in Stadt1 u.a. im offenen Verfahren erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union aus (EU-ABl. S 176/2024; Vergabe-Nr.: VG-0437-2024-0254; HAD-Ref:-Nr.: 8/43229). Diese wurde zuletzt mit europaweiter Änderungsbekanntmachung vom 13. Dezember 2024 geändert (EU-ABl. S 243/2924Vergabe-Nr.: VG-0437-2024-0254; HADRef.-Nr.: 8/44218); dabei wurde die Frist für den Eingang der Angebote jeweils verlängert. Der Auftrag wurde in vier Lose aufgeteilt; die Angebote durften einzelne oder mehrere Lose umfassen (Ziff. 2.1.5 der Auftragsbekanntmachung). Die Lose betrafen die jeweiligen Erfüllungsorte, die sich teils in verschiedenen Ortschaften befanden (Stadt1, Stadt2, Stadt3) (Ziff. 5.1 der Bekanntmachung). In den Losen waren Leichtbauhallen, Dusch- bzw. Sanitärcontainer, mobile Toiletten nebst regelmäßiger Reinigung sowie Aufenthalts- und Lagercontainer in bestimmter Größe und unterschiedlicher Anzahl angefordert (Ziff. wie vor). Die näheren Anforderungen wurden im Leistungsverzeichnis (Leistungsbeschreibung) (LV) vorgegeben, die dort durch Leistungsanforderungen an die Mietobjekte losweise detailliert beschrieben wurden (Ziff. 3 LV); u.a. wurde für die Sanitärcontainer eine vandalismussichere Ausstattung mit bestimmten Merkmalen verlangt (Ziff. 2 Anstrich 3 LV); zudem waren neben der Reinigung der Toiletten Service- und Wartungsleistungen vorgesehen (Ziff. 2 Anstriche 6 und 7 LV). Alleiniges Zuschlagskriterium war jeweils der Preis (Ziff. 5.1.10 der Bekanntmachung). Die Angebotsfrist war auf den 19. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bestimmt (Ziff. 5.1.12 der Bekanntmachung). Die Dauer des Auftrags war vom 1. April 2025 bis 30. September 2025 vorgesehen (Ziff. 5.1.3 der Bekanntmachung), wobei sich der Auftraggeber eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vorbehielt, die aber spätestens nach 48 Monaten enden sollte (Ziff. 5.1.4 der Bekanntmachung). Die Beteiligten gaben zu allen Losen ihre Angebote fristgerecht ab. In der Folgezeit wurden die Angebote von der Antragsgegnerin geprüft. Die Preisprüfung ergab, dass die Antragstellerin zu Los 1 und die Beigeladene zu den Losen 2 bis 4 das jeweils preisgünstigste Angebot abgegeben haben. Aufgrund der Preisunterschiede bei den Angeboten, die für die Antragsgegnerin ungewöhnlich niedrig erschienen, bat sie die Beigeladene mit Schreiben vom 6. Januar 2025 um Aufklärung der Angebotsinhalte. Die Beigeladene teilte ihr mit Schreiben vom 10. Januar 2025 die Gründe für ihre Preise bei den einzelnen Leistungsgegenständen mit. Da die Erklärungen der Beigeladenen Abweichungen zu den Anforderungen in den Vergabeunterlagen enthielten, bat die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 13. Januar 2025 um weitere Erklärungen zu den mobilen Toiletten und den diesbezüglichen Reinigungskosten. Diese erhielt sie von ihr am selben Tag. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 informierte die Antragsgegnerin die Bieter über ihre Zuschlagsabsicht. Der Antragstellerin teilte sie die Annahme ihres Angebotes zu Los 1 und den frühestens Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie die Ablehnung ihrer übrigen Angebote mit; zum Letzteren gab sie den Namen der Beigeladenen als Bestbieterin und den Zuschlagstermin - nämlich den 28. Januar 2025 - sowie die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung der Angebote der Antragstellerin an. Danach seien die für den Zuschlag vorgesehenen Angebote zu den Losen 2 bis 4 preislich günstiger. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 Rügen. Sie beanstandete, dass eine unangemessene Unterkalkulation von Preispositionen vorliege, die hätte aufgeklärt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Ihre Annahme eines Unterkostenangebotes bei der Beigeladenen begründete sie damit, dass sie als Bestandsunternehmerin bei ihren Angeboten äußerst knapp kalkuliert hätte. Zudem monierte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 3 VgV eine unzureichende Aufklärung. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 half die Antragsgegnerin den Rügen nicht ab, indem sie die Rügen als spekulativ sowie unsubstantiiert und unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom selben Tage stellte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, der bei der Vergabekammer an diesem Tag einging. Darin wiederholte sie zur Begründung im Wesentlichen ihren Rügevortrag. Sie beantragt, 1. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 160 ff GWB, verbunden mit der unverzüglichen Information des Antragsgegners gemäß § 169 Abs. 1 GWB in Textform; 2. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist; 3. Wiederholung der Preisprüfung und Korrektur der Zuschlagserteilung in den Losen 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer; 4. Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB; 5. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären; 6. die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsgegner aufzuerlegen. (…) Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025 erwiderte die Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag, wobei sie wie folgt beantragt: 1. Der Nachprüfungsantrag inklusive des Antrags auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen. 2. Die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die notwendige Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens. 4. Die Zuschlagsprätendentin, die Firma A GmbH, Stra0e1, Stadt4, wird zum Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 GWB beigeladen. (…) Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 stellt die Beigeladene folgenden Antrag: Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen wird für notwendig erklärt. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die der Beigeladenen entstandenen Kosten der Beiziehung der Verfahrensbevollmächtigten auferlegt. (…)“ Ergänzend zu diesen Feststellungen der Vergabekammer ist im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass es in der (Änderungs-) Bekanntmachung Anlage MBK2 zum Nachprüfungsantrag, heißt: „2.1.4. Allgemeine Informationen (…) Hinweis: Jeder Bieter hat den Aufbau der neuen Leichtbauhallen, sowie zugehöriger (Sanitär-)Container und Mobiltoiletten zwingend zu kalkulieren und entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu bepreisen. In die Angebotswertung wird dieser Montagepreis nicht mit einfließen. Der Aufbau der neuen Leichtbauhallen, sowie zugehöriger (Sanitär-)Container und Mobiltoiletten wird bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Eine Beauftragung/Vergütung erfolgt nur, wenn diese Leistung tatsächlich erbracht werden muss.“ In der „Ergänzung zur Angebotsaufforderung“ heißt es u.a.: „3.3 Bindefristverlängerung Sofern eine Bindefristverlängerung erforderlich ist, werden die Unternehmen über die Vergabeplattform hinsichtlich einer Zustimmung der Bindefristverlängerung unter Setzung einer verbindlichen Frist zur Beantwortung aufgefordert. Die Hergabe dieser Zustimmung hat zu der hier gesetzten Frist über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu erfolgen. Sofern diese Zustimmung nicht in der verlangten Frist erfolgt, ist das somit zivilrechtlich erloschene Angebot vergaberechtlich vom weiteren Verfahren auszuschließen.“ Die Antragstellerin hat der von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.09.2025, Anlage AG 7, erbetenen verfahrensbedingten Bindefristverlängerung nicht zugestimmt. Die Vergabekammer hat mit (am gleichen Tag berichtigtem) Beschluss vom 06.11.2025 das Vergabeverfahren „in den Stand der Prüfung der Angebote“ zurückversetzt und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Preisprüfung bei fortbestehender Vergabeabsicht zu wiederholen. Sie hat außerdem die Höhe ihrer Gebühren auf 7.770,89 Euro festgesetzt und der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen sowohl der Antragstellerin, als auch der Beigeladenen auferlegt. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen hat sie für notwendig erklärt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Nachprüfungsantrags, den sie weder für zulässig, noch für begründet hält. Außerdem wendet sie sich dagegen, die Aufwendungen der Beigeladenen tragen zu müssen und begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer notwendig war. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 06.11.2025 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 06.11.2025 zu Aktenzeichen 96 e 01.02/05-2025 aufzuheben; 2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen; 3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen; 4. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig zu erklären. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene schließt sich den Anträgen der Antragsgegnerin an und beantragt außerdem, die anwaltliche Vertretung der Beigeladenen vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 171 I, 172, 175 II, 72 Nr. 2 GWB, 130a ZPO. 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.