dem TierSchG Tenor Folgende Bestimmungen der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels eines Fangschlags oder Rundfalle im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8e Tierschutzgesetz vom 3. März 2023 werden aufgehoben: „Die Änderung, Ergänzung oder Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG .“, „Spätestens 3 Werktage vor Aufstellung der Taubenfallen haben Sie dies unter Angabe des Aufstellortes und der geplanten Zeitdauer bei der jeweils für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.“, „Kommt es durch das Aufstellen Ihrer Fallen zum Eingriff in eine Taubenpopulation, die sich schon niedergelassen hat und Nestlinge großzieht, haben Sie ein Aufspüren und tierschutzgerechtes Töten der Jungvögel zu gewährleisten.“, „Die durchgeführten täglichen Kontrollen sind an einem an den Fallen angebrachten Dokument mit Datum, Uhrzeit, entnommenen Tieren, Bemerkungen und Unterschrift zu dokumentieren. Diese Eigenkontrollblätter sind mind. 3 Jahre aufzubewahren und meiner Behörde auf Verlangen vorzulegen.“, „Dies erfolgt durch korrekte Festlegungen der zu erbringenden Tätigkeiten in einem Leistungsverzeichnis durch Sie. Die Dokumentation der erfolgten Tätigkeit erfolgt dann durch den von Ihnen beauftragten Dritten mittels Unterschrift und Datum auf einer Eigenkontrollcheckliste.“, „Sollten die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegen, steht ein Widerruf der Erlaubnis im Raum. Gleiches gilt, wenn Sie die im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung ergangenen Auflagen nicht erfüllen sollten.“ und „In den Zeiten zwischen den Kontrollen muss den Tauben ausreichend Nahrung und Wasser zur Verfügung stehen und die Tiere müssen sich zurückziehen können (Beutegreiferschutz und Witterungsschutz). Die Kontrolle kann von einer dritten Person wahrgenommen werden, die schriftlich von Ihnen über die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren ist. Der Name dieser Person ist festzuhalten und auf Verlangen meiner Behörde vorzulegen.“. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen „Nebenbestimmungen“ ihrer Erlaubnis
SchG. Unter dem 25. Juli 2022 beantragte die Klägerin formlos eine Erlaubnis
SchG zur Bekämpfung verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 (Az.: 8 A 396/10 ) sowie die ausgestellte Erlaubnis für Herrn I. Die Klägerin legte einen Jagdschein zum
weis ihrer Sachkunde und Zuverlässigkeit bei. Unter dem 15. August 2022 beantragte die Klägerin eine Erlaubnis
SchG mithilfe des Formblattes. Zu Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit führte die Klägerin aus, dass sie verwilderte Haus- und Stadttauben bekämpfen wolle. Eine Kontrolle der Fangschläge erfolge innerhalb von 24 Stunden. Für Futter und Wasser sei ausreichend gesorgt. Fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten weise sie mit der bestandenen Jägerprüfung
. Es wurde in der Folgezeit ein Führungszeugnis an den Beklagten übersandt. Mit Mail vom
dem Urteil und den Auflagen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
der oben genannten Rechtsprechung vor. Die Klägerin habe während ihrer Ausbildung und Vorbereitung zur Jägerprüfung Unterrichtsstunden zu dem Thema Federwild erhalten. Durch ihren J sei sie mit dem Thema Falknerei vertraut. Durch den Umgang mit Greifvögeln und mit den Futtertieren, wozu auch Tauben zählten, sei ihr die Tötung und Zubereitung der Futtertauben ebenfalls bekannt.
bestandener Jägerprüfung sei die Klägerin in den praktischen Bau und die Aufstellung eines Taubenfangschlages eingearbeitet worden. Auch der Umgang mit Vor-Ort-Kräften sei ihr durch ihren J gezeigt worden. Durch die Bauweise des Voranschlages gebe es einen Witterungsschutz. Die Rundfallen sollten hauptsächlich in Gebäuden aufgestellt werden. Das 24-stündige Kontrollintervall sei ausreichend. Die Tauben seien keine Wildtiere, sondern Schädlinge. Für den Fang von Wildtieren seien die Fallen anders konstruiert. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 beschwerte sich die Klägerin bei dem Beklagten wegen der Verfahrensdauer. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 8. März 2023 die Erlaubnis
SchG, verwilderte Haustauben zu bekämpfen. In dieser Erlaubnis heißt es: „1. (…) Für Aufstellungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises beinhaltet die
dieser Erlaubnis zulässige Bekämpfung nicht die Tötung der in dem Schlag oder der Falle befindlichen Tiere. (…) Hinweis: (…) Sollten die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegen, steht ein Widerruf der Erlaubnis im Raum. Gleiches gilt, wenn Sie die im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung ergangenen Auflagen nicht erfüllen sollten. Die Änderung, Ergänzung oder Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG . (…)
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes verwilderte Haustauben als Schädlinge anzusehen seien.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 15 K 4096/19) sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tötung der Tiere nur um das äußerste Mittel handeln könne. „Bekämpfen“ und „töten“ seien nicht als Synonym zu verwenden. Für das Töten komme § 4 TierSchG in Betracht.
SchG dürften zwar auch im Rahmen einer zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme Tiere getötet werden. Die Schädlingsbekämpfung habe jedenfalls nicht in jedem Falle durch eine Tötung zu erfolgen. Der Beklagte habe für diesem Hintergrund eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Bereich des C. durchgeführt. Mildere Mittel für eine Bekämpfung der Tauben stünden nicht zur Verfügung. Für überörtliche Aufstellungsorte sei dem Beklagten eine solche Prüfung mangels Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nicht möglich. Folglich könne keine Erlaubnis für das Töten der gefangenen Tiere für Aufstellungsorte außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs erfolgen. Haustauben hätten genetisch bedingt einen starken Bruttrieb. Sie könnten sechsmal im Jahr zwei Junge aufziehen. Habe sich im Einsatzbereich des Fangschlags schon eine Taubenpopulation niedergelassen, die Nestlinge großziehe, so bedeute der Fang der Alttauben für die betroffenen Nestlinge den qualvollen Tod durch Verhungern. § 4 TierSchG bestimme, dass den betroffenen Tieren bei der Tötung nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen dürften. Ein Verhungern lassen von Jungtauben sei abzulehnen. Die Auflagen seien zum Schutze der Tiere erforderlich; sie dienten den Zielen des Tierschutzes. Es werde der Zweck verfolgt, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genaue Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Die Auflagen besäßen präventiven Charakter und sollten tierschutzwidrige Zustände vermeiden.
VfG seien Nebenbestimmung stets zulässig, wenn sie sicherstellen sollten, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 erfüllt würden und blieben. Der Bescheid wurde der Klägerin am
VfG bedürften Nebenbestimmungen einer Rechtsgrundlage. Die Behörde verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, in denen es jedoch um Tierversuche oder Verwendungen zu wissenschaftlichen Zwecken gehe. Die ältere Vorschrift des § 11 Abs. 2 lit. a TierSchG sei außer Kraft. Die aktuelle Fassung des Tierschutzgesetzes sehe eine solche Möglichkeit nicht vor. Die Nebenbestimmungen seien ohne Anhörung erlassen worden. Außerdem müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das sei nicht vollständig der Fall. Die Auflage Nr. 5 des Bescheides sei unbestimmt, da aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, wann Beutegreiferschutz und Witterungsschutz gegeben sein müsse. Auch seien Nebenbestimmungen hinreichend zu begründen. Dies sei nicht erfolgt. Der Beklagte berücksichtige nicht die verfassungsrechtlichen Schranken seines Handelns. Es müsse für einen Eingriff in die Berufsfreiheit ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut vorliegen. Tierschutz sei ein Gemeinschaftsgut, aber nicht unbeschränkt. Art. 2 Abs. 1 GG sei genauso wie Art. 2 Abs. 2 GG ein Forderungsrecht. Verwilderte Stadttauben stellten ein Gesundheitsrisiko dar. Eine Einschränkung der Bekämpfung verwilderter Stadttauben verletze Art. 2 GG. Gleiches gelte auch für die Beschädigung von Pkw und Immobilien durch Taubenkot. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe zu den relevanten Auflagen bereits ausführlich entschieden (Az.: 4 K 330/12.WI ). Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Tierschutzes gerechtfertigt. Das Verbot der Tötung der Tiere bei Aufstellungsorten außerhalb des C sei bereits mehrfach durch die Rechtsprechung als unzulässig gekennzeichnet worden, dass nicht mit dem Sinn der Schädlingsbekämpfung übereinstimme. Entsprechendes gelte für die Auflage, bei Aufstellung einer Falle außerhalb des C. eine ergänzende Erlaubnis einzuholen. Auch der Widerrufsvorbehalt verstoße gegen das Gesetz. Dieser sei in § 49 VwVfG geregelt. Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen könne der Beklagte keinen Widerrufsvorbehalt in eigener Rechtsetzung erlassen. Außerdem sei die Auflage nicht bestimmt genug. Es sei nicht erkennbar, welche Voraussetzungen gemeint seien. Die Auflage, drei Werktage vor Aufstellung der Taubenfallen diese der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen, übersehe, dass die Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung eine generelle Erlaubnis sei. Auch sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich für die Verpflichtung, das Aufstellen anderen Behörden anzuzeigen. Die Gewährleistung, das tierschutzgerechte Töten der Jungvögel zu gewährleisten, sei unmöglich zu erfüllen. Wie die Klägerin die Nester auffinden solle, sei nicht
vollziehbar. Die durchgeführten Kontrollen in einem an den Fallen angebrachten Dokument festzuhalten und diese Kontrollblätter drei Jahre lang aufzubewahren und dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen, verstoße gegen Datenschutzbestimmungen. Gemäß § 3 BDSG dürften öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beklagte die Vorschrift des § 47 BDSG erfüllen wolle. Die Auflage habe keinen Bezug zum Tierschutz. Sie diene ersichtlich der Vereinfachung und Erleichterung der behördlichen Aufgaben. Darüber hinaus sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit vorrangig. Der Beklagte könne sich außerdem nicht auf § 36 HVwVfG berufen, da Abs. 3 der Vorschrift bestimme, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen dürfe. Es sei außerdem das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes anzuwenden. Es sei zwar zutreffend, dass die Aufzählung auf S. 2 des Bescheides die Überschrift „Hinweise“ habe, aber sie enthalte Anweisungen. Auch werde im Kapitel „Hinweise“ die Größe des Fangschlages vorgeschrieben. Somit seien diese auch als Verwaltungsakte anzusehen. Auflagen- und Widerrufsvorbehalte verhinderten, dass schutzwürdiges Vertrauen entstehen könne. Derartige Vorbehalte seien nicht zulässig, wenn sie lediglich den Zweck verfolgten, der Behörde künftig freie Hand zu lassen. Es sei aus dem Bescheid nicht entnehmbar, dass den Hinweisen kein vollstreckbarer Inhalt beizumessen sei. Aus § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG lasse sich keine Rechtsgrundlage für Auflagen entnehmen. Die Klägerin beantragt wörtlich, folgende Bestimmungen der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 8 e TierSchG des Beklagten zur Bekämpfung verwilderter Haustauben vom 28. März 2023 aufzuheben: a) Bei Aufstellung des Fangschlages oder der Rundfalle außerhalb des C ist eine ergänzende Erlaubnis nicht die Tötung der im Schlag oder in der Falle befindlichen Tiere. Bei Aufstellungsorten außerhalb des C ist eine ergänzende Erlaubnis
SchG bei der für die Durchführung des Gesetzes jeweils zuständigen Behörde einzuholen.
dem Klageantrag die Auflagen unter
dieser Erlaubnis zulässige Bekämpfung nicht die Tötung der in dem Schlag oder der Falle befindlichen Tiere. Hinweise: Holen Sie sich für eine Tötung der gefangenen Tiere an Aufstellungsorten außerhalb des C. bitte eine entsprechende ergänzende Erlaubnis
SchG der für die Durchführung des Gesetzes jeweils zuständigen Behörde ein. “
Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenbestimmung. Als solche kommt nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 HVwVfG handelt und es sich nicht nur um einen bloßen Hinweis handelt (vgl. zur Bundesvorschrift: BeckOK VwVfG/Tiedemann,
dieser handelt es sich bei der oben genannten Passage lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen weitere Erlaubnisse in anderen Landkreisen z.B.
der Bundesartenschutzverordnung einzuholen sind. Soweit die Bestimmung darüberhinausgehend ausführt, dass außerhalb des Landkreises eine ergänzende Erlaubnis
SchG einzuholen sei, ist offensichtlich, dass es sich nur um einen Hinweis handelt, da die Regelung nicht durch den Beklagten vollstreckt werden kann und soll, da sich die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes
der örtlichen Zuständigkeit richtet. Eine Bestimmung, durch die die Behörde eine eigene Regelung treffen wollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit sich die Klage jedoch gegen die Regelungen bezüglich des Widerrufsvorbehalts und des Vorbehalts der
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage richtet, ist sie statthaft. Der Begründung des Beklagten, es handele sich bei den Bestimmungen lediglich um ergänzende Hinweise, kann nicht gefolgt werden. Bei den Regelungen handelt es sich um Nebenbestimmungen
VfG . Das HVwVfG und nicht das Bundesgesetz findet dabei Anwendung, da die handelnde Behörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaft angehört und Hessen die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch das HVwVfG geregelt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG , § 1 Abs. 3 VwVfG).
der, wie bereits zuvor ausgeführt, maßgeblichen objektiven Betrachtung mittels Auslegung handelt es sich um Regelungen, die im Zweifel mittels Befehl und Zwang durchgesetzt werden könnten bzw. zum Widerruf berechtigen. Hätte der Beklagte dies hier abweichend vom Regelfall als Hinweis angesehen haben wollen, hätte er dies im maßgeblichen Bescheid darlegen müssen. Auch ist die Anfechtungsklage hinsichtlich der übrigen Nebenbestimmungen statthaft. Da sie jeweils Regelungen enthalten, sind sie als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 HVwVfG einzustufen und nicht als bloße Hinweise. Insbesondere ist auch eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen möglich. Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft (BVerwG, Beschlüsse vom
qualitativ eingeschränkt und das genehmigte Verhalten selbst näher bestimmt wird. Demgegenüber regelt die Auflage zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die zwar der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen dienen, aber zur Genehmigung hinzutreten und keine unmittelbare Wirkung für Bestand und Geltung der Genehmigung haben. Eine echte Auflage liegt demnach vor, wenn deutlich wird, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung Bestand und Wirksamkeit der Vergünstigung nicht berühren soll (Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 9 B 2156/13 –, juris Rn. 53 .).
dem zuvor Ausgeführten handelt es sich bei den angegriffenen Regelungen, soweit es sich um Nebenbestimmungen handelt, sämtlich um Auflagen, abgesehen von dem Widerrufsvorbehalt und dem Vorbehalt der
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Denn bei diesen handelt es sich um Regelungen, die der Klägerin abseits der erteilten Erlaubnis weitere Verpflichtungen auferlegt, die selbstständig durchsetzbar sind und nicht die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes als solchen berühren. Die Klage ist bezüglich der von der Klägerin in zulässiger Weise isoliert angefochtenen und im Tenor genannten Nebenbestimmungen auch begründet, weil diese bereits formell rechtswidrig sind und die Klägerin daher in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage der Nebenbestimmungen ist § 36 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. 11 Abs. 2a in der bis zum 13. Juli 2023 geltenden Fassung des TierSchG.
SchG ist der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
SchG n.F. weiter anzuwenden. Mangels Erlasses einer solchen Rechtsverordnung ist die Regelung grundsätzlich anwendbar und besagt, dass die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden: die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches; eine Beschränkung der Tiere
Art, Gattung oder Zahl; die regelmäßige Fort- und Weiterbildung; das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden; bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde; die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. Vor diesem Hintergrund begegnen die Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Vorbehalt der
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage bereits erheblichen Bedenken. Diese Nebenbestimmungen, die § 36 Abs. 2 HVwVfG explizit nennt, werden durch den Wortlaut des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht ermöglicht. Auch stellen diese Nebenbestimmungen kein „Minus“ gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Nebenbestimmung der (auflösenden) Bedingung dar, da diese sich grundlegend unterscheiden. Während die auflösende Bedingung durch den Eintritt der Bedingung direkt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes betrifft, ist für die Ausübung des Widerrufs ein weiterer Verwaltungsakt durch die Behörde erforderlich (vgl. so auch VG Gießen, Urteil vom
VfG zu verweisen, solange ein Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht in überschaubarer Zukunft absehbar ist (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann,
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (vgl. so auch: VG Münster, Urteil vom
VfG angehört worden ist, kein Ausnahmefall
VfG vorliegt und die Anhörung nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG
geholt worden ist.
VfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Handelt es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung, so gehören zu den erheblichen Tatsachen auch diejenigen Umstände, die für die Ermessensausübung erheblich sind. Ein Verwaltungsakt der „Eingriffsverwaltung“ liegt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.18 – juris) immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem
teil verändert wird, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Ein solches liegt hier vor. Einerseits wurde der Rechtskreis der Klägerin durch die Erlaubnis
SchG erweitert. Durch die Nebenbestimmungen wird diese Erweiterung des Rechtskreises der Klägerin jedoch wieder eingeschränkt. Denn diese stehen neben der eigentlichen Erlaubnis und stellen keine (Teil-)Ablehnung der begehrten Erlaubnis dar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 14 S 2085/93 –, juris Rn. 2). Eine Anhörung der Klägerin in Bezug auf die Nebenbestimmungen hat ausweislich der Behördenakte und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Erlass der Nebenbestimmungen nicht stattgefunden. Für ein Absehen
VfG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere ist nicht ersichtlich, warum
den Umständen des Einzelfalls unter Heranziehung der Regelbeispiele eine Anhörung nicht geboten gewesen wäre. Darüber hinaus wäre für ein Absehen eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 - juris). Ein solches lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Dass die Anhörung aus den Gründen des § 28 Abs. 3 HVwVfG zu unterbleiben hatte, lässt sich weder dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch der Verwaltungsakte entnehmen. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist schließlich auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG unbeachtlich.
dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird;
Absatz 2 können derartige Handlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Ein solches ist vorliegend (bisher) nicht geschehen. Mangels Widerspruchverfahrens konnte eine Berücksichtigung der Einwände und Argumente der Klägerin im außergerichtlichen Verfahren nicht erfolgen. Soweit der Beklagte ausführt, dass die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens die Möglichkeit gehabt habe, ihre Einwände vorzubringen, so ist dies nicht ausreichend, um eine Heilung des Verfahrensfehlers zu bewirken. Eine derartige Heilung tritt dann ein, wenn die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist nicht darin zu sehen, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (BVerwG, Urteil vom
dem Vorbringen der Klägerseite kritisch überdacht hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung fand ein solches nicht statt, da die Vertreter des Beklagten sich allein darauf beschränkt haben, die getroffene Behördenentscheidung zu verteidigen. Der Anhörungsmangel ist auch nicht
VfG unbeachtlich. Bei, wie vorliegend, Ermessensentscheidungen ist in der Regel nicht offensichtlich auszuschließen, dass die Behörde bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im dafür vorgesehenen Verfahren zu einer anderen Sachentscheidung hätte kommen können (vgl. OVG RLP, Urteil vom
materiellem Recht zusteht, denn auch ein rechtswidriger Grundverwaltungsakt vermittelt eine begünstigende und mit Vertrauensschutz versehene Rechtsposition, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. HVwVfG aufgehoben werden können, solange keine speziellere Vorschrift abweichende Reglungen trifft. Dazu kommt, dass bei einer isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen der Verwaltungsakt im Übrigen bestandkräftig wird und damit eine inzidente Kontrolle den Gerichten verwehrt bleibt (vgl. zur Thematik BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4.20- juris Rn. 9 m. w. N.).
diesen Maßstäben kann die erteilte Erlaubnis auch ohne die im Tenor aufgehobenen Nebenbestimmungen rechtmäßiger- und sinnvollerweise bestehen.
Ansicht des Gerichts hätte der begünstigende Verwaltungsakt auch ohne die aufgehobenen Nebenbestimmungen erlassen werden können. Erlaubnisse
dem TierSchG dürfen dabei grundsätzlich auch ohne entsprechende Nebenbestimmung erlassen werden, da das TierSchG keinen zwingenden Erlass von diesen fordert. Die von dem Beklagten gewählten Nebenbestimmungen dienen vor allem dazu, eine Kontrolle dahingehend zu gewährlisten, dass die Klägerin im Sinne des Tierschutzes handelt. Ein solches könnte der Beklagte jedoch durch eine eigene entsprechende Kontrolltätigkeit erreichen. Im Übrigen und ohne, dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, bestehen seitens der Kammer erhebliche Bedenken dahingehend, ob und inwieweit die Klägerin von der hier streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Genehmigung überhaupt Gebrauch machen kann. Denn beim Fang von verwilderten Haustauben ist das für Vögel geltende Fangverbot
SchV) zu beachten und Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot müssen im Vorhinein vorliegen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom
SchV nur unter sehr engen Voraussetzungen erteilt wird (vgl. ebenda), besitzt die Klägerin gerade nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die acht angefochtenen Nebenbestimmungen wurden hierbei gleich gewichtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000658
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