G. Der Antragsteller unterschrieb bei der persönlichen Vorsprache am
seiner Flucht aus der Ukraine
Rumänien gelangt sei. Dort sei er direkt und ohne Wahlmöglichkeit von den rumänischen Behörden in ein Aufnahmezentrum gebracht worden. Die Gewährung des temporären Schutzstatus sei nicht freiwillig erfolgt, sondern eine zwingende und alternativlose Maßnahme im Rahmen der Grenzübertrittsprozedur gewesen. Er habe seit Ausstellung seines temporären Schutzes in Rumänien keinerlei finanzielle, soziale oder sonstige Unterstützung vom rumänischen Staat erhalten. Sein langfristiger Aufenthalt in Rumänien sei vor allem durch die Schwierigkeiten bei der Wohnungsfindung in Deutschland und den Umzug seiner Familie bedingt gewesen. Er habe jedoch nicht die Absicht gehabt, sich langfristig in Rumänien zu integrieren oder einen dauerhaften Rechtsstatus zu erlangen. In Deutschland würden bereits sein Stiefvater und sein Bruder leben. Sein Stiefvater leide an einer schweren onkologischen Erkrankung und werde derzeit hier medizinisch behandelt. Der Antragsteller wolle sich dauerhaft in Deutschland integrieren und seine Familie unterstützen. Er sei bereit, auf Verlangen den rumänischen Schutzstatus zu widerrufen und entsprechende
weise vorzulegen. Bei der Antragstellung habe er aufgrund von Stress und Eile vergessen, seinen rumänischen temporären Schutz vorzulegen. Mit Schreiben vom
Deutschland aus familiären Gründen erfolgt sei, um insbesondere seinen Stiefvater zu unterstützen. Er könne sich auch nicht erinnern, über einen etwaigen früheren Schutzstatus bei der Antragsgegnerin befragt oder hierzu belehrt worden zu sein. Er habe über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Eine Übersetzung oder Erklärung habe er nicht erhalten. Mit Bescheid vom
Rumänien an (Ziffer 4 und 5). Sie sprach ein auf 18 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung aus (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (künftig: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) erstmals einen Hinweis und die Empfehlung enthalte, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann abgelehnt werden sollten, wenn die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Bei Antragstellungen
Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses am
G zustehe. Dem stehe weder der Voraufenthalt in Rumänien noch die Gewährung eines Aufenthaltstitels dort entgegen. Eine Weiterwanderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen sei grundsätzlich möglich. Auch seine Vertriebeneneigenschaft könne nicht durch seinen Aufenthalt in Rumänien beendet worden sein. Jedenfalls sei die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensausfall bzw. Ermessensfehlgebrauch vor. Es seien entscheidungserhebliche Umstände wie sein enger familiärer Bezug zu seinem schwer erkrankten Stiefvater, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Halbbruder in Deutschland und die familiäre Unterstützung in einer existenziellen Krankheitssituation nicht berücksichtigt worden. Eine Abschiebung
Rumänien sei unverhältnismäßig. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Es sei fraglich, ob Rumänien angesichts seiner individuellen familiären Situation überhaupt als zumutbarer Zielstaat angesehen werden könne. Mit der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe die Antragsgegnerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Er sei der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend mächtig gewesen und habe die von ihm unterzeichnete Erklärung daher nicht
vollziehen können. Eine individuelle Verständniskontrolle habe – trotz des pauschalen Hinweises auf einen russischsprachigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin – nicht stattgefunden. Er könne sich nicht erinnern, dass ihm Dokumente oder Belehrungen in die russische Sprache übersetzt worden seien. Auch in der Akte gebe es keinerlei Hinweise darauf. Zudem fehle es auch an einer Kausalität hinsichtlich seiner beanstandeten Angabe und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Diese hätte auch bei unterstellter Kenntnis des früheren Schutzstatus in Rumänien einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht zwingend entgegengestanden. Der ihm gewährte Schutzstatus sei nämlich bereits abgelaufen gewesen. Jedenfalls sei er aufgrund seiner dauerhaften Ausreise, fehlender melderechtlicher Registrierung in Rumänien, fehlender Inanspruchnahme staatlicher Leistungen und fehlender tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung inzwischen erloschen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, dass Rumänien den vorübergehenden Schutz um ein Jahr verlängert habe, wovon auch der Antragsteller profitiere. Dem Antragsteller, der sich fast ein Jahr in Rumänien aufgehalten habe, sei bekannt gewesen, dass er dort Schutz besaß. Dies habe er dennoch bei seiner Vorsprache, die teils in russischer Sprache stattgefunden habe, verschwiegen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass
der aktuell geltenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bereits die Einreise des Antragstellers unerlaubt gewesen wäre. II. 1. Der Antrag
GO hat keinen Erfolg. a) Er ist bereits teilweise unzulässig. Hinsichtlich Ziffer 1 ist er
GO statthaft, weil die Antragsgegnerin insofern in Ziffer 2 die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 ist er
GO statthaft. Diese Verfügungen (Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung sowie Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes) sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO ). Demgegenüber ist der Antrag hinsichtlich der Ziffer 3 nicht statthaft. Der Klage gegen diese Ziffer kommt
GO aufschiebende Wirkung zu, weil die damit verfügte Rückgabe des Aufenthaltstitels weder für sofort vollziehbar erklärt wurde noch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. b) Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) oder kein besonderes Vollzugsinteresse besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
diesen Maßstäben ist die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der unter Ziffer 1 erfolgten Rücknahme der am
und beziehe Bürgergeld. Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin erweist sich zudem bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dem Antragsteller
G erteilte Aufenthaltserlaubnis ist zu Recht zurückgenommen worden. Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt und die es sich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG (vgl. auch zur Anwendbarkeit neben dem Aufenthaltsgesetz: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 3/94 –, juris, Rn. 27; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 51 AufenthG, Rn. 7; Decker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 48 VwVfG, Rn. 5).
VfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf sie
VfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Auf die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis findet die einschränkende Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 HVwVfG – anders als von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid angenommen – allerdings keine Anwendung, weil sich diese Regelung nur auf einen Verwaltungsakt bezieht, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: BVerwG, Beschluss vom
G mit Gültigkeit vom
summarischer Prüfung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G.
G wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (künftig: Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die
den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Massenzustrom-Richtlinie wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom
1 lit. a des Durchführungsbeschlusses gilt dieser u. a. für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder
dem
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie ergibt sich, dass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz dann ausscheidet, wenn dem Ausländer bereits von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde (Hessischer VGH, Beschluss vom
träglichen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie dar (Art. 28 Massenzustrom-Richtlinie). Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich Rumänien nicht an die Vorgaben der Massenzustrom-Richtlinie halten würde (vgl. auch Asylum Information Database, Temporary Protection Romania, 2024 Update, S. 22 f., abrufbar unter: asylumineurope.org/reports/country/romania/, zuletzt abgerufen:
festgelegten in Betracht kommenden Personen, die sich noch nicht in der Gemeinschaft befinden, ihren Wunsch erklärt haben, in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen zu werden.“ Das hierin enthaltene Element der doppelten Freiwilligkeit (Skordas, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration,
der Massenzustrom-Richtlinie vorliegt. Anhaltspunkte können sich insoweit beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Drittstaatsangehörige über einen längeren Zeitraum in einem Mitgliedstaat gelebt, sich dort um Wohnraum, Arbeit und/oder Sozialleistungen bemüht oder ähnliche Anstrengungen unternommen hat, die darauf schließen lassen, dass er für eine gewisse Dauer, die jedenfalls über etwaige visumsfreie Zeiträume hinausgeht oder sonst darauf schließen lässt, dass ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant war (zu dem Ganzen: VG Kassel, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 4 L 905/26.KS –, Entscheidungsabdruck S. 9). Vorliegend ist danach – anders als der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorbrachte – von einer freiwilligen Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes durch den Antragsteller in Rumänien auszugehen. Hierfür spricht insbesondere, dass sich der Antragsteller dort über neun Monate aufhielt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er in Rumänien keinerlei finanzielle, soziale oder sonstige Unterstützung erhalten haben will. Vielmehr spricht dies gerade für eine Bereitschaft zur Schutzbeantragung in Rumänien, da sich der Antragsteller dementsprechend
Erhalt des Aufenthaltstitels selbstständig um eine Lebensgrundlage während seines mehrere Monate andauernden Aufenthaltes in Rumänien bemüht hat. Auch gab der Antragsteller an, dass seine Weiterreise
Deutschland aus familiären Gründen erfolgt sei, um insbesondere seinen Stiefvater zu unterstützen. Schließlich spricht gegen eine freiwillige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes auch nicht, dass der Antragsteller angibt, nicht die Absicht gehabt zu haben, sich langfristig in Rumänien zu integrieren oder einen dauerhaften Rechtsstatus dort zu erlangen. Der vorübergehende Schutz ist nämlich gerade als solcher (vorübergehend) und nicht auf eine dauerhafte Integration angelegt. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Rücknahmeermessen auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Sie hat dabei insbesondere jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich der Antragsteller hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil ihm bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bekannt war, dass er in Rumänien bereits über einen vorübergehenden Schutz verfügte und er dies nicht mitgeteilt hat. Erst auf die Anhörung der Antragsgegnerin vom
geht und Bürgergeld bezieht. Auch die im Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich
summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 58, 59 AufenthG. Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung
G ist neben der Ausreisepflicht des Ausländers, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Der Antragsteller ist
G ausreisepflichtig. Sein Gesundheitszustand sowie das Kindeswohl stehen einer Abschiebung nicht entgegen. Auch die von dem Antragsteller vorgebrachten familiären Bindungen stehen einer Abschiebung nicht entgegen.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern – etwa durch § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – darf von Verfassung wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm,
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom
weise zur vorgebrachten Erkrankung des Stiefvaters liegen zudem keine vor. Die Zielstaatsbezeichnung (Rumänien) ist auch nicht fehlerhaft, weil der Antragsteller weiterhin Inhaber vorübergehenden Schutzes in Rumänien ist. Dieser wird in Rumänien automatisch verlängert (Asylum Information Database, Temporary Protection Romania, 2024 Update, S. 22, abrufbar unter: asylumineurope.org/reports/country/romania/, zuletzt abgerufen: 7. Mai 2026). Die Antragsgegnerin hat zudem § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beachtet, indem sie dem Antragsteller die Abschiebung
Rumänien angedroht hat.
G genügt ein Ausländer seiner Ausreisepflicht durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Wenn dies der Fall ist, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Das von § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Stufenverhältnis wird zumindest dann eingehalten, wenn in der Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung der betreffende Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat der Abschiebungsandrohung benannt ist (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 21. November 2023, § 50 AufenthG, zu Abs. 3, Rn. 13 f.). In einer solchen Konstellation besteht keine Unklarheit darüber, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise in diesen Mitgliedstaat
kommt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Rumänien an. Sie setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum
Rumänien erfüllen kann und die Abschiebungsandrohung aufschiebend bedingt ausgesprochen wurde für den Fall, dass er nicht freiwillig dorthin ausreist. Weiterhin erfolgte die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes
summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Begründung ihres Bescheides davon ausgeht, dass sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den gesamten Schengen-Bereich bezöge, obwohl dem Antragsteller in Rumänien die Einreise und der Aufenthalt erlaubt sind. Der Inhalt des von der Antragstellerin angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG) und nicht aus der (fehlerhaften) Begründung der Antragsgegnerin. Auswirkungen zeitigt § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG insbesondere im Rahmen der Vollziehung unter anderem durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vgl. zu diesen Auswirkungen: Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober, 2025, § 11 AufenthG, Rn. 4.1, 6b; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 11 AufenthG, Rn. 4). Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
den oben gemachten Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat die Kammer sich an der Empfehlung in Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (u. a. abgedruckt in NVwZ 2025, Beilage 1, 1457 ff.) orientiert, welche für einen befristeten Aufenthaltstitel den Auffangwert pro Person und keine Erhöhung durch eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorsieht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist der Betrag von 5.000,00 Euro zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000659
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.