Beginn der Jahresfrist für Normenkontrollanträge gegen Rechtsverordnungen bei lediglich erfolgter Verlängerung der Geltungsdauer der Norm ohne inhaltliche Veränderung Leitsatz 1. Bei der Änderung einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO beginnt für einen unverändert gebliebenen Teil des Regelungswerks die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann neu zu laufen, wenn die unverändert gebliebene Regelung eine neue zusätzliche Beschwer enthält (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -). 2. Die bloße Verlängerung der Geltungsdauer einer Rechtsverordnung ohne neue materielle Beschwer löst die Antragsfrist nicht neu aus. 3. Eine neue zusätzliche Beschwer kann aber etwa dann angenommen werden, wenn die Belastungswirkung einer Vorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer ausgeweitet wird. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Belastungswirkung der Rechtsvorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer auf einen zuvor noch nicht von ihr erfassten Personenkreis erstreckt. 4. Die Änderung allein tatsächlicher Umstände - wie hier durch die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie auch auf Geflüchtete aus der Ukraine - kann allerdings keine neue rechtliche Beschwer begründen. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der hessischen Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung, die zu dem die Aufnahme von ausländischen Personen regelnden hessischen Landesaufnahmegesetz ergangen ist. Der Antragsteller wendet sich insbesondere gegen die in der Verordnung festgelegten Aufnahmequoten. Randnummer 2 Der Antragsteller ist ein hessischer Landkreis, der nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) - AufnG HE - zur Aufnahme von dort näher bezeichneten ausländischen Personen verpflichtet ist. Randnummer 3 Aufgrund von § 2 Abs. 1 AufnG HE erließ die hessische Landesregierung im Jahr 2009 die Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung - VertUGebV HE -), welche die Aufnahmequoten regelt. Randnummer 4 § 1 VertUGebV HE legt die grundsätzliche Aufnahmequote fest. Danach werden die Landkreise und kreisfreien Städte abhängig von ihrer jeweiligen Einwohnerzahl zur Aufnahme eines in § 1 VertUGebV HE näher bezeichneten Prozentsatzes der aufzunehmenden Personen verpflichtet. § 3 VertUGebV HE legt eine Mindestaufnahmequote von 0,5 % fest. In § 2 VertUGebV HE wird geregelt, in welchen Fällen sich die in § 1 festgelegte Aufnahmequote vermindert. Randnummer 5 Die grundsätzliche prozentuale Zuweisung besteht in der in § 1 VertUGebV HE geregelten Gestalt bereits inhaltsgleich seit der am 23. Juni 1994 in Kraft getretenen Flüchtlingsverteilungsverordnung (GVBl. 1994, 272). Randnummer 6 Mit der Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen und über die Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 22. Oktober 2007 trat die zuvor benannte Flüchtlingsverteilungsverordnung am 1. Januar 2008 außer Kraft, wobei die in § 1 festgelegte Aufnahmequote inhaltlich unverändert neu in Kraft trat (GVBl. 2007, 696). Randnummer 7 Die hier streitgegenständliche Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung wurde am 30. Dezember 2009 bekanntgegeben und trat zum 31. Dezember 2009 in Kraft (GVBl. 2009, 769). Die Regelung des § 1 VertUGebV HE besteht seither inhaltsgleich fort. Die letzte inhaltliche Modifizierung der Aufnahmequote erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der Flüchtlingsunterbringung vom 13. Dezember 2017 (GVBl. 2017,470, 472), welches mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft trat. Darin wurden die Voraussetzungen, unter welchen die nach § 1 Abs. 1 VertUGebV HE festgelegte Aufnahmequote sich verringert, modifiziert. Seither besteht auch diese Regelung mit demselben Inhalt fort. Randnummer 8 Weil die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung seit ihrem Inkrafttreten unter § 7 eine Befristung der Geltungsdauer regelte, wurde die VertUGebV HE in der Folge verlängert. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022, welches am 19. Dezember 2022 bekanntgemacht wurde, verlängerte die Geltungsdauer der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 (GVBl. 2022, 752, 757). Durch dieses Gesetz wurde lediglich die Geltungsdauer der Verordnung angepasst, im Übrigen wurde die Verordnung nicht verändert. Randnummer 9 Mit der sechzehnten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 10. Dezember 2024 wurde die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung erneut verlängert bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (GVBl. 2024, Nr. 78). Randnummer 10 Im Oktober 2022 verfasste der Antragsteller mitsamt aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden einen Brandbrief an den Antragsgegner, in welchem sie auf die Überlastung aufgrund der in der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung festgelegten Aufnahmequote hinwiesen und dazu aufforderten, die Aufnahmequote zu modifizieren. Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach. Randnummer 11 Mit Eingang beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Mai 2023 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 12 Er ist der Ansicht, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei er fristgerecht erhoben worden. Dies folge daraus, dass von der Verlängerung der Verordnung durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften eine neue materielle Beschwer ausgehe, weil sie sich auf einen bislang nicht betroffenen Personenkreis erstrecke. Auch weil aufgrund eines EU-Rats-Beschlusses nunmehr die Massenzustromrichtlinie auf ukrainische Geflüchtete anwendbar sei, welche dadurch zu den aufzunehmenden Personen gehörten, sei eine neue Beschwer anzunehmen. Eine derartige Beschwer ergebe sich zudem daraus, dass die Verordnung durch einen anderen Normgeber, d.h. den hessischen Landtag, verlängert worden sei. Randnummer 13 Inhaltlich rügt der Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag eine Überschreitung des Ermächtigungsrahmens der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sowie "eklatante Verstöße" gegen höherrangiges Recht, speziell den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere sieht sich der Antragsteller durch den geltenden Verteilungsschlüssel gegenüber anderen hessischen Landkreisen oder kreisfreien Städten, vor allem gegenüber der Stadt Frankfurt am Main, benachteiligt. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers (nebst Anlagen) vom 8. Mai 2023 (Bl. 2-35, 37-43 d.eA.), 5. Dezember 2024 (Bl. 326-342 d.eA.) und 12. März 2025 (Bl. 384-386 d.eA.) verwiesen. Randnummer 15 Vor dem jeweiligen Berichterstatter des Senats haben am 20. September 2023 und am 23. April 2024 Erörterungstermine mit den Beteiligten stattgefunden. Wegen des Inhalts der Erörterungen wird auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen (Bl. 149-151 d.eA. und Bl. 174-175 d.eA.). Unter dem 11. Februar 2025 hat der Senat eine umfangreiche Hinweisverfügung erlassen, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 372-375 d.eA.). Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt, die "Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung" (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung, GVBl. 2009, S. 769), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022 (GVBl. 2022, S. 752), für unwirksam zu erklären. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 18 Der Antragsgegner meint, der Antrag sei bereits unzulässig, denn er sei nicht fristgerecht gestellt worden. Weil die letzte inhaltliche Modifikation der Aufnahmequote nach § 2 VertUGebV HE zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei, habe die Antragsfrist spätestens mit Ablauf des 2. Januar 2018 geendet. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung löse keinen neuen Fristlauf aus. Auch greife hier der Ausnahmefall nicht ein, nach dem eine Frist erneut ausgelöst werden könne, wenn eine neue oder zusätzliche Beschwer vorliege, weil es an einer eben solchen fehle. Randnummer 19 Der Antragsgegner hält den Antrag auch für unbegründet. Die in §§ 1 und 2 VertUGebV statuierte (bereinigte) Aufnahmequote sei rechtmäßig. Die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung bewege sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zur Verteilung der unterzubringenden Personen gemäß § 2 LAG. Zudem stehe sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung sowie dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot, im Einklang. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners (nebst Anlagen) vom 14. November 2024 (Bl. 239-306 d.eA.), 29. November 2024 (Bl. 316-317 d.eA.) und 29. Januar 2025 (Bl. 355-364 d.eA.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 22 Er ist unzulässig, weil er entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angefochtenen Rechtsvorschrift gestellt worden ist. Randnummer 23 1. Grundsätzlich wird die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die erstmalige Bekanntmachung einer Vorschrift ausgelöst (BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 CN 1.14 –, juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N –, juris Rn. 21 ). Randnummer 24 Die hier streitgegenständlichen Regelungen der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung wurden erstmals am 30. Dezember 2009 bekanntgegeben (GVBl. 2009, 769). Somit endete die Jahresfrist am 30. Dezember 2010. Randnummer 25 2. Der Fristenlauf des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde vorliegend nicht ausnahmsweise neu ausgelöst durch die Bekanntgabe der Verlängerung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften am 19. Dezember 2022 (GVBl. 2022, 752, 757). Randnummer 26 Wird eine Rechtsvorschrift geändert, so löst diese Änderung einen neuen Lauf der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur für die veränderte Vorschrift aus und nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass durch die Änderung eine neue materielle Beschwer geschaffen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 6 BN 1.21 –, juris Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N –, juris Rn. 21 ). Für einen unverändert gebliebenen Teil des Regelungswerks beginnt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut zu laufen, wenn die unverändert gebliebene Regelung eine neue zusätzliche Beschwer enthält (BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 CN 1.14 –, juris Rn. 12). Dies gilt entsprechend, wenn lediglich die Geltungsdauer einer Vorschrift verlängert wird. Randnummer 27 Auch nach der entsprechend heranziehbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 93 Abs. 3 BVerfGG wird eine Frist nicht für nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unveränderte Bestimmungen neu ausgelöst. Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften; für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen. Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 236/08 –, juris Rn. 168). Es kommt demnach maßgeblich auf die Veränderung des materiellen Gewichts der Regelung an bzw. darauf, ob diese einen erweiterten Inhalt erfährt. Randnummer 28 Hier entfaltet der unverändert gebliebene Teil der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung – insbesondere die in §§ 1 , 2 , 3 VertUGebV HE geregelte Aufnahmequote – durch die neue Bekanntmachung keine derartige neue zusätzliche Beschwer für den Antragsteller. Randnummer 29
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