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LG Frankfurt 24. Zivilkammer 2-24 O 8/24 Urteil

Tenor Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2024 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 22.611,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Proze

i. V. m. § 651h Abs. 1

. Die Beklagte könne keine Entschädigung im Sinne des § 651h Abs. 1 S. 3

verlangen, denn sie habe trotz der jeweils bei ihr liegenden Darlegungs- und Beweislast zur Einbeziehung ihrer AGB im Einzelfall und zur Angemessenheit ihrer Entschädigungspauschalen nichts vorgetragen. Die Allgemeinen Reisebedingungen der pauschalen Rücktrittskosten der Beklagten seien nicht angemessen. Der Vortrag der Beklagten zu den behaupteten konkreten Rücktrittskosten sei unsubstantiiert und bedeutungslos, da in keiner Weise die Angemessenheit der Höhe der Rücktrittsentschädigung überprüft werden könne. Die Beklagte müsse zu den Möglichkeiten der Erzielung anderweitigen Erwerbs durch Weitervermarktung der durch den Rücktritt freigewordenen Reiseleistungen vortragen. Für den Anspruchsübergang auf die A sei es nicht erforderlich, dass ein Versicherungsfall bestanden habe. Die tatsächliche Leistung an den Versicherten genüge. Zudem sei der Beklagten ein Rückgriff auf die günstige nationale Regelung der konkreten Abrechnung verwehrt – sie könne gar keine Entschädigung verlangen – da sie rechtsmissbräuchliche Klauseln verwende. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 31.081,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2021 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 erklärte die Klägerin, die Klage hinsichtlich des Reisenden V in Höhe von EUR 729,00 sowie hinsichtlich des Reisenden W in Höhe von EUR 680,80 zurückzunehmen. Der Beklagtenvertreter stimmte in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 den beiden Teil-Klagerücknahmen zu. In der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 erklärte der anwesende Klägervertreter, keinen Antrag zu stellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und ein Versäumnisurteil zu erlassen. Das am Ende der Sitzung verkündete Versäumnisurteil vom 24.07.2024 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.07.2024 zugestellt. Der Klägervertreter legte mit Schriftsatz vom 24.07.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch ein (Bl. 277 d. A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 24.07.2024 aufzuheben und

  1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 29.672,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2021 zu zahlen.
  2. die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten (… in Höhe von EUR 1.682,70 freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.07.2024 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, ihre Reisebedingungen seien wirksam in die Verträge einbezogen worden, indem sie den jeweiligen Reisenden vor Abschluss des Vertrages zur Einsicht angeboten worden seien. Für den Abschluss einer Buchung sei es erforderlich gewesen, dass die Reisenden sich mit ihrer Geltung einverstanden erklären. Hinsichtlich der Reisenden zu
  3. habe diese lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 325,00 geleistet. Hinsichtlich des Reisenden zu
  4. habe dieser lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 325,00 geleistet. Sie habe den Reisenden zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 1.509,80 bis spätestens zum 22.07.2020 aufgefordert. Eine Zahlung des Reisenden sei nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich des Reisenden zu
  5. habe dieser lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 473,60 geleistet. Sie habe den Reisenden zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 828,80 bis spätestens zum 22.09.2020 aufgefordert. Eine Zahlung des Reisenden sei nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich des Reisenden zu
  6. bestreitet die Beklagte, dass im Versicherungsvertrag keine Selbstbeteiligung vereinbart worden sei. Hinsichtlich des Reisenden zu
  7. habe dieser lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 325,00 geleistet. Hinsichtlich des Reisenden zu
  8. habe nicht er, sondern die Reisende zu 20., Frau X den Pauschalreisevertrag geschlossen. Hinsichtlich der Reisenden zu
  9. habe diese lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 325,00 geleistet. Sie habe die Reisende zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 245,00 bis spätestens zum 26.07.2020 aufgefordert. Eine Zahlung des Reisenden sei nicht mehr erfolgt. Weiter behauptet die Beklagte, es sei auszuschließen, dass bei einem Rücktritt mehr als vier Monate vor geplantem Reisebeginn ein versichertes Ereignis in der Form einer unerwarteten schweren Krankheit eingetreten sei. Auch bestreitet die Beklagte, dass im Versicherungsvertrag keine Selbstbeteiligung vereinbart worden sei. Hinsichtlich des Reisenden zu
  10. habe dieser lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 325,00 geleistet. Sie habe den Reisenden zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 212,00 bis spätestens zum 22.09.2020 aufgefordert. Eine Zahlung des Reisenden sei nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich des Reisenden zu
  11. habe dieser lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 325,00 geleistet. Sie habe den Reisenden zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 487,50 bis spätestens zum 19.08.2020 aufgefordert. Eine Zahlung des Reisenden sei nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich der Reisenden zu
  12. habe diese lediglich eine Anzahlung in Höhe von EUR 489,20 geleistet. Sie habe die Reisende zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 122,30 bis spätestens zum 25.08.2020 aufgefordert. Eine Zahlung des Reisenden sei nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich der konkreten Abrechnungen habe die Beklagte für die Reise des Reisenden zu
  13. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 150,78 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 65,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person sowie für die Flugbeförderungen netto EUR 207,00 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  14. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 264,78 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 65,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen netto EUR 229,44 pro Person abzüglich einer Refunderstattung in Höhe von EUR 86,44 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 66,45 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  15. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 258,47 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 110,00 sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 33,93 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  16. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 264,78 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 65,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen netto EUR 229,44 pro Person abzüglich einer Refunderstattung in Höhe von EUR 86,44 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 66,45 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  17. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 289,72 pro Person, Flugkosten in Höhe einer Stornogebühr von EUR 91,50 pro Person sowie Flughafenaufpreis, anteilige Werbungs- und Marketingkosten u.v.m. einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  18. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 169,91 pro Person, Saisonzuschlag und Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 37,50 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 151,50 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 125,78 für 2 Reisende einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  19. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 258,47 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 33,93 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  20. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 166,53 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 235,51 pro Person abzüglich einer Refunderstattung in Höhe von EUR 70,51 pro Person, anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 125,78 für 2 Reisende, evtl. Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Reiseteilnehmer sowie anteilige Werbungs- und Marketingkosten einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  21. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 191,04 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 302,00 pro Person abzüglich einer Erstattung in Höhe von EUR 7,00 sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 110,27 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  22. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 115,75 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 46,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 304,87 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 42,00 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  23. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 115,75 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 46,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 304,87 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 42,00 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  24. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 115,75 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 46,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 304,87 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 42,00 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  25. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 214,62 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 82,20 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 46,82 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  26. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 203,57 pro Person, für die Busbeförderung EUR 88,57 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 71,18 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  27. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 101,76 pro Person, für die Busbeförderung EUR 66,67 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 37,69 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  28. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 188,98 pro Person, für die Flugbeförderung EUR 153,00 pro Person, anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 33,59 pro Person sowie einen Flughafenaufpreis einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  29. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 115,75 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 46,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 304,87 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 42,00 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  30. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 121,11 pro Person, für die Busbeförderungen EUR 120,00 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 26,99 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  31. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 155,04 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 242,00 pro Person, wobei es für den Rückflug eine Erstattung durch die Fluggesellschaft in Höhe von EUR 7,00 pro Person gegeben habe sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 48,10 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  32. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 173,95 pro Person, einen Gewinn aus einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 16,00, für die Busbeförderungen EUR 229,17 sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 24,33 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  33. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 264,78 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 229,44 pro Person, wobei es eine Refunderstattung an die Beklagte in Höhe von EUR 86,44 pro Person gegeben habe sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 66,45 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  34. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 188,98 pro Person, Flughafenaufpreis, für die Flugbeförderungen EUR 153,00 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 33,59 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  35. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 115,08 pro Person, für die Busbeförderungen EUR 139,74 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 31,93 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  36. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 264,78 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 65,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 229,44 pro Person, wobei es eine Refunderstattung an die Beklagte in Höhe von EUR 86,44 pro Person gegeben habe sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 66,45 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise des Reisenden zu
  37. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 169,91 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 37,50 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 151,50 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 62,89 pro Person einkalkuliert und bezahlt; für die Reise der Reisenden zu
  38. einen entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 214,62 pro Person, Zug-zum-Flug in Höhe von EUR 66,00 pro Person, Flughafenaufpreis in Höhe von EUR 35,00 pro Person, für die Flugbeförderungen EUR 82,20 pro Person sowie anteilig aufgewendete Werbungs- und Marketingkosten in Höhe von EUR 46,82 pro Person einkalkuliert und bezahlt. Die Beklagte bestreitet in jedem einzelnen Fall, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Versicherungssumme gegeben gewesen seien, insbesondere dass überhaupt ein versichertes Ereignis vorgelegen habe und dass die Obliegenheiten, die sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben, erfüllt worden seien. Auch stellt sie in Abrede, dass mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart gewesen sei. Weiter trägt die Beklagte vor, dass sie sich vorliegend zur Begründung ihrer Ansprüche auf „angemessene Entschädigung“ nach § 651h Absatz 1 Satz 3

nicht auf „die Vereinbarung von Pauschalierungen in den ARB“ berufe, sondern sie errechne ihre Rücktrittsentschädigungsansprüche konkret und für diesen jeweiligen Einzelfall ab. Sie ist der Ansicht, dass ein Reiseveranstalter im Falle der Unwirksamkeit der Klauseln zu Entschädigungspauschalen im Sinne von § 651h Absatz 2 Satz 1

die ihm gebührende „Entschädigung“ konkret ab- bzw. berechnen, nämlich gemäß § 651h Absatz 2 Satz 2

geltend machen könne. Hierbei beinhalte die angemessene Entschädigung auch den kalkulierten Gewinn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 24.07.2024 versetzte den Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Der Einspruch war der statthafte Rechtsbehelf, da gegen die Klägerin ein echtes Versäumnisurteil erlassen wurde, § 539 Abs. 1 ZPO. Durch fehlende Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 verhandelte die Klägerin nicht zur Sache und war gemäß §§ 539 Abs. 3, 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen. Der Einspruch erfolgte form- und fristgerecht, §§ 539 Abs. 3, 339, 340 ZPO. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Soweit die Klägerin die Klage teilweise in Höhe von EUR 729,00 sowie EUR 680,80 zurückgenommen hat, ist dies mit der Einwilligung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen. Aus diesem Grund war nur noch über die Klageforderung in Höhe von EUR 29.672,47 zu entscheiden. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der A gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf sie übergegangene Ansprüche der Reisenden zu 1.-17., 20, 22.-31. gemäß § 346 Abs. 1

i.V.m. § 651h Abs. 1

(unter Berücksichtigung schon der Selbstbeteiligungen an dieser Stelle) im Gesamtumfang von EUR 22.611,24 gegen die Beklagte. I. A. Zu Gunsten der einzelnen aktivlegitimierten Reisenden (im Folgenden, wenn nicht namentlich benannt: Reisende) bestehen in, wie auszuführen sein wird, unterschiedlicher Höhe, Ansprüche aus § 346 Abs. 1

i.V.m. § 651h Abs. 1

gegen die Beklagte. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation hinsichtlich der Reisenden zu 15.,

  1. und
  2. bestreitet, da nicht der jeweilige Buchende eine Reisekostenrücktrittsversicherung hatte, sondern nur der jeweilige Mitreisende, ist ihr diesbezügliches Verteidigungsvorbringen jeweils nicht erheblich. Die Reisenden zu 15.,
  3. und
  4. haben ihre jeweilige Reise gebucht und sie sind unstreitig davon jeweils zurückgetreten. Sie haben gegenüber der Reiseveranstalterin den geltend gemachten Anspruch aus § 651h Abs. 1

und nicht etwaige Mitreisende. Zwischen den Reisenden und der Beklagten kam durch die Vertragsschlüsse jeweils ein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1

zustande. Ein Reisender konnte, wie hier jeweils geschehen, gemäß § 651h Abs. 1 S. 1

von dem Reisevertrag ohne eine Angabe oder dem Vorliegen von Gründen zurücktreten. Rechtsfolge der vorliegend jeweils unstreitig erklärten Rücktritte war es, dass der Reiseveranstalter, hier die Beklagte, den Anspruch auf den jeweils vereinbarten Reisepreis verliert, § 651h Abs. 1 S. 2

. Die hier streitgegenständlichen Reisenden haben gemäß der unten folgenden Ausführungen jeweils einen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten mit der Beklagten vereinbarten Reisepreises. Hinsichtlich der Reisenden zu 5., 7., 14., 26., 29.,

  1. sowie
  2. konnte sich die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht näher dazu erklären, ob die Reisenden tatsächlich mehr als die Anzahlung an die Beklagte geleistet haben. Aus diesem Grund kann die Forderung der Klägerin hinsichtlich dieser Reisenden nur in Höhe der unstreitig gezahlten Anzahlungen abzüglich der jeweiligen Selbstbeteiligungen in Höhe von insgesamt EUR 1.139,20 bestehen. B. Diese Ansprüche im Gesamtumfang von EUR 22.611,24 der einzelnen Reisenden sind gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die A durch die Zahlungen der einzelnen von der Beklagten einbehaltenen Beträge in dieser Höhe auf die A übergegangen. Steht dem Versicherungsnehmer, wie dargetan im Sinne des § 346 Abs. 1

i.V.m. § 651h Abs. 1

ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten, hier die Beklagte zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist zunächst auf die vorliegend zwischen den Reisenden und der A bestehenden Reiserücktrittsversicherung(en) anwendbar, da sie als Schadens- und nicht als Summenversicherung anzusehen ist, da sie auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist (BGH, Urt. v. 21.4.2021 – IV ZR 169/20 = NJW 2021, 2118, 2119 Rz. 11). In der Reiserücktrittskostenversicherung steht die dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu erbringende Leistung nicht bereits bei Vertragsschluss als fixe Summe fest, sondern orientiert sich an den Stornierungskosten des Reiseveranstalters, die den Schaden des Reisenden darstellen (BGH a.a.O., Rz. 12). Eine Leistungspflicht der A gegenüber den einzelnen Reisenden im Innenverhältnis ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich. Die Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, gewährt einen Anspruchsübergang richtigerweise selbst dann, wenn der Versicherer irrtümlich zahlt. Das heißt dass es auf das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht nicht ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2021 – IV ZR 169/20 = NJW 2021, 2118, 2120 Rz. 18; BGH, Urteil vom 23.11.1988 - IV a ZR 143/87 = VersR 1989, 250, 251; Langheid/Wandt/Segger,

  1. Aufl. 2022, VVG § 86 Rn. 120; BeckOK VVG/Rust,
  2. Ed. 2.5.2022, VVG § 86 Rn. 52). Hierdurch soll erreicht werden, dass im Endergebnis der allein Eintrittspflichtige zahlt ( OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.11.2002 - 23 U 17/02 = r + s 2005, 160, 160 f.). Anders wäre es nur dann, wenn kein Versicherungsvertrag (mehr) bestanden hätte (BeckOK VVG/Rust,
  3. Ed. 2.5.2022, VVG § 86 Rn. 55). Erforderlich ist indes, dass die Versicherung den Versicherungsbetrag zahlt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe zu einer Leistungspflicht der A im Vertragsverhältnis gegenüber den einzelnen Reisenden nicht hinreichend vorgetragen, ist dieser Einwand damit unbeachtlich. Die A hat die jeweiligen von der Klägerin noch verlangten Rücktrittskosten unter Berücksichtigung der jeweiligen Selbstbeteiligungen an die jeweiligen Reisenden gezahlt und damit deren Schaden ersetzt. Die Selbstbeteiligungen der Reisenden sind mangels Leistung der A nicht an diese im Rahmen des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen. Auch die von der Klägerin in den oben genannten Fällen über eine geleistete Anzahlung hinaus geltend gemachten Rücktrittskosten können nicht auf die Klägerin übergegangen sein. C. Die Ansprüche der A sind wiederum an die Klägerin abgetreten worden, so dass auch sie aktivlegitimiert ist. D. Hinsichtlich der Reisenden zu 5., 7., 14., 26., 29.,
  4. sowie
  5. ist die Klage in Höhe des die Anzahlung übersteigenden Betrages in Höhe von insgesamt EUR 6.385,80 (EUR 7.525,00 Stornokosten abzüglich EUR 2.439,20 geleistete Anzahlungen abzüglich EUR 1.300 Selbstvorbehalt) unbegründet. Hinsichtlich des Reisenden zu
  6. entspricht die Buchungsnummer derjenigen von der Reisenden zu 20., wobei die Gesamtkosten der Reisestornierung auf den Leistungsabrechnungen mit jeweils unterschiedlicher Höhe angegeben sind. Aus diesem Grund ist die Forderung der Klägerin in Höhe weiterer EUR 658,20 für den Reisenden zu
  7. unbegründet. Hinsichtlich des Reisenden zu
  8. weist die von der Klägerin vorgelegte Leistungsabrechnung und die von der Beklagten vorgelegte Stornorechnung jeweils unterschiedliche Beträge auf, sodass die Forderung der Klägerin aus diesem Grund zumindest in Höhe von weiterer EUR 17,23 (Leistungsabrechnung der A EUR 699,43 abzüglich Stornorechnung der Beklagten EUR 682,20) unbegründet ist. II. Darüber hinaus bestehen die geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten, die sie gemäß § 406

auch der Klägerin hätte entgegenhalten können, jedoch nicht – weder auf der Grundlage einer pauschalierten, noch einer konkreten Abrechnung. Nach § 651h Abs. 1 S. 3

kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen und diesen Anspruch dem Anspruch des Reisenden im Sinne des § 651h Abs. 1

entgegenhalten. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter (gewöhnlich) ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen (gewöhnlich) erwerben kann. Die Beklagte kann sich zur Begründung ihrer Gegenforderungen nicht auf etwaige Entschädigungspauschalen im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 1

berufen. Ungeachtet der Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Vereinbarung von Entschädigungspauschalen durch AGB, hat die Beklagte der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der von ihr verwendeten AGB nicht genügt (BGH, Urt. v. 18.01.2022 - X ZR 88/20 = VersR 2022, 591). Die Beklagte hat sich gar nicht zur Angemessenheit der AGB verhalten, sondern ist direkt auf eine konkrete Abrechnung nach § 651h Abs. 2 S. 2

umgesprungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der Unwirksamkeit einer Entschädigungspauschale der Reiseveranstalter auf eine konkrete Abrechnung im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 2

– gedeckelt auf die Höhe der Entschädigungspauschale – umstellen kann oder gar eine solche überhaupt nicht mehr zulässig bzw. möglich ist (Löw, NJW 2004, 2287), da die Beklagte insoweit im Ergebnis schon keinen den Anforderungen einer hinreichend konkreten Abrechnung entsprechenden erheblichen Sachvortrag gehalten hat. Denn für eine (erfolgreiche) Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 2

ist erforderlich, dass der Reiseveranstalter sowohl schlüssigen bzw. erheblichen Vortrag zu etwaigen konkreten ersparten Aufwendungen hält, als auch zu einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen (oder warum diese nicht in Betracht kam). Fehlt es bei einem der beiden Voraussetzungen für die Berechnung der Entschädigung an einem schlüssigen Vortrag, ist der gesamte konkrete Entschädigungsanspruch der Höhe nach diese Reise betreffend nicht schlüssig. Auszugehen ist bei einer solchen Berechnung als Obergrenze von dem vereinbarten Reisepreis (BeckOK

/Geib, 72. Ed. 1.11.2024,

§ 651hRn.

14). Hiervon ist der Wert der ersparten Aufwendungen sowie dasjenige abzuziehen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Aufwendungsersparnisse ergeben sich insbesondere dadurch, dass der Reiseveranstalter an die von ihm zur Erbringung der Reiseleistung eingeschalteten Leistungsträger kein oder nur ein geringes Entgelt zu zahlen hat oder entsprechende Gutschriften erhält (NK-

/Mark Niehuus, 4. Aufl. 2021,

§ 651hRn.

16). Der Reiseveranstalter muss insoweit generell beweisen, dass ihm Beträge nicht erstattet werden, weil diese Umstände in seiner Sphäre liegen (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023,

§ 651hRn.

25). Bereits der Vortrag der Beklagten zu den jeweiligen ersparten Aufwendungen genügt den Anforderungen an eine konkrete Abrechnung nicht. In (fast) jedem einzelnen Fall ergeben die von der Beklagten genannten Positionen in der Summe nicht den jeweiligen vereinbarten Reisepreis. Es ergibt sich zwischen der Stornorechnung und den von der Beklagten benannten Beträgen für eine konkrete Abrechnung große Differenzen, hinsichtlich des Reisenden zu

  1. in Höhe von EUR 1.241,24, hinsichtlich des Reisenden zu
  2. in Höhe von EUR 712,74, hinsichtlich des Reisenden zu
  3. in Höhe von EUR 1.372,20, hinsichtlich des Reisenden zu
  4. in Höhe von EUR 1712,74, hinsichtlich des Reisenden zu
  5. in Höhe von EUR 1.024,36, hinsichtlich des Reisenden zu
  6. in Höhe von EUR 994,80, hinsichtlich des Reisenden zu
  7. in Höhe von EUR 1.180,00, hinsichtlich des Reisenden zu
  8. in Höhe von EUR 994,94, hinsichtlich des Reisenden zu
  9. in Höhe von EUR 308,18, hinsichtlich des Reisenden zu
  10. in Höhe von EUR 585,96, hinsichtlich des Reisenden zu
  11. in Höhe von EUR 500,82, hinsichtlich des Reisenden zu
  12. in Höhe von EUR 587,20, hinsichtlich des Reisenden zu
  13. in Höhe von EUR 279,96, hinsichtlich des Reisenden zu
  14. in Höhe von EUR 483,12, hinsichtlich des Reisenden zu
  15. in Höhe von EUR 619,76, hinsichtlich des Reisenden zu
  16. fehlt eine konkrete Abrechnung, hinsichtlich des Reisenden zu
  17. in Höhe von EUR 628,16, hinsichtlich des Reisenden zu
  18. in Höhe von EUR 1.032,86, hinsichtlich des Reisenden zu
  19. in Höhe von EUR 216,48, hinsichtlich des Reisenden zu
  20. Zumindest in Höhe von EUR 146,00, hinsichtlich des Reisenden zu
  21. in Höhe von EUR 630,82, hinsichtlich des Reisenden zu
  22. in Höhe von EUR 155,95, hinsichtlich des Reisenden zu
  23. in Höhe von EUR 267,
  24. Hinsichtlich der Reisenden zu 26., 27., 29., 30.,
  25. besteht die Besonderheit, dass die von der Beklagten genannten einzelnen Positionen in Summe sogar höher sind, als der von den Reisenden verlangte Reisepreis. Vor diesem Hintergrund reicht es nach Auffassung des Gerichts nicht, eine Zahl als entgangenen Gewinn und einen Zeugen für dessen Richtigkeit zu benennen. Die Beklagte hätte vielmehr für jede konkrete Reise eine nachvollziehbare Berechnung des entgangenen Gewinns oder jedenfalls tatsächliche Grundlagen vortragen müssen, anhand derer das Gericht in der Lage gewesen wäre, die angegebene Zahl im Ansatz nachzuvollziehen. Dies ist indes unterblieben. Die Beklagte hat keine Beträge genannt, anhand derer das Gericht eine konkrete Abrechnung durchgehend von oben nach unten hätte vornehmen können. Das Gericht kann allein anhand der vorgelegten Daten den Saldo, den der Vergleich der zunächst geplanten und dann tatsächlich angefallenen Kosten ergibt (BeckOGK/Harke, 1.1.2025,

§ 651hRn.

25), nicht ermitteln. § 651h Abs. 2 S. 2

sieht neben einer Anrechnung von ersparten Aufwendungen parallel auch eine für den Reiseveranstalter obligatorische Anrechnung dessen vor, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Im Hinblick auf die anderweitige Verwendung muss der Reiseveranstalter mindestens vortragen, dass die Reise nicht ausgebucht gewesen ist, eine anderweitige Verwendung der oder einzelner Reiseleistungen (des konkreten Reisenden) also überhaupt nicht in Betracht kam (vgl. zum insoweit nicht geänderten neuen Recht: BeckOK

/Geib, 61. Ed. 1.2.2022,

§ 651hRn. 14; Mü

KoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020,

§ 651hRn.

25). Der Reiseveranstalter muss sich auch die Ersatzverwertung einzelner Reiseleistungen anrechnen lassen, allerdings nur, sofern er über diese Reiseleistungen, etwa bei einer selbst erbrachten Leistung oder einem ihm vom Leistungsträger eingeräumten Kontingent, selbständig verfügen kann (vgl. BeckOGK/Harke, 1.7.2022,

§ 651hRn.

27). Wenn der Reiseveranstalter indes eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit unterlässt, ist sein Entschädigungsanspruch um den Erwerb dieser Erwerbsmöglichkeit zu reduzieren, da er sich andernfalls widersprüchlich verhält und gegen § 242

verstieße (vgl. auch: BT-Drs. 18/10822, S. 76; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., § 16 Rz. 18). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin teilweise schon zu den ersparten Aufwendungen, jedenfalls aber zu den anderweitigen Erlösvorteilen, einen erheblichen Vortrag nicht gehalten. Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Hauptforderung sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 286, 288

. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht jedoch nur in Höhe von EUR 1.375,88. Denn diese sind nur aus der Höhe des berechtigten Gegenstandswertes von EUR 22.611,24 zuzusprechen. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 S. 2

i. V. m. § 651h Abs. 5

. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000677

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