Inhaber auch gewerblich genutzten Social-Media-Accounts nicht Verbraucher nach Art. 17 Abs 1 EuGVVO Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg a. d. Lahn, 9. August 2024, 4 O 166/23, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 09.08.2024 - Az. 4 O 166/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Löschungen von Beiträgen und Beschränkungen seines Nutzerkontos auf dem sozialen Netzwerk www.(...).com geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 09.08.2024 die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen, weil es sich bei dem Kläger um keinen Verbraucher i.S.d. Art. 17, 18 EuGVVO handele. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die deutschen Gerichte international zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten verstoße gegen § 307 BGB, weil sie damit Einzelunternehmer zwinge, sich auch für ihre davon abgetrennte Nutzung des Netzwerks als Verbraucher einem irischen Gerichtsstand zu unterwerfen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Kläger sich für die hier geltend gemachten Ansprüche auf Art. 17 Abs. 1 EuGVVO berufen. Er sei bezogen auf das alleine streitgegenständliche Nutzerkonto Verbraucher, nicht Unternehmer. Das Landgericht habe unzulässig eine Vermischung von Nutzerkonto und unternehmerischer Seite des Klägers, die nicht streitgegenständlich sei, vorgenommen. Der Kläger habe die private und die unternehmerische Seite aber strikt getrennt. Auch die streitgegenständlichen Beiträge seien privater Natur. Das Landgericht habe ignoriert, dass die Beklagte durch ihre Marktmacht andernfalls Verbrauchern systematisch ihren Gerichtstand entziehen könne. Zudem habe es nicht berücksichtigt, dass für einen Verbraucher ein Prozess vor irischen Gerichten wirtschaftlich nicht führbar sei. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem der Kläger vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 01.04.2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat die Klägerseite nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Stellung genommen. Der Verbrauchergerichtsstand sei gegeben, weil die behauptete Vermischung des privaten streitgegenständlichen Profils und der gewerblichen Seite nicht vorliege. Es komme für die Verbrauchereigenschaft nicht auf eine „ganz untergeordnete“ berufliche Nutzung an, sondern eine „im Wesentlichen“ berufliche Nutzung. Der Verbrauchergerichtsstand sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann ausgeschlossen, wenn die berufliche Nutzung des Profils überwiegen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dazu versuche die Beklagte lediglich die Profilinformationen, die sie selbst bei jedem Nutzer abfrage, als aktives Werben darzustellen. Insbesondere sei es sachfremd, zur Begründung die Angabe der URL eines Unternehmens im Profil heranzuziehen. Diese habe alleine keinen Werbewert. Zur Darlegung der privaten Nutzung legt der Kläger Screenshots aus seinem Profil vor (S. 3-6 des Schriftsatzes). Überdies erfolge die Administration seiner gewerblichen Seite über das Backend eines Kontos, d.h. dass es für den Besucher des privaten Profils nicht sichtbar sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 29.04.2025 genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 09.08.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 01.04.2025 hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 01.04.2025 wird Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers in dem Schriftsatz vom 29.04.2025 hält der Senat weiterhin an der Auffassung fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelnen: 1. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Senat die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherbegriff zutreffend angewendet. Nach den beiden maßgeblichen Entscheidungen des EuGH ist der Begriff des Verbrauches im Sinne der EuGVVO autonom und wegen des Ausnahmecharakters des Verbrauchergerichtsstands eng auszulegen. Der EuGH hat dazu wörtlich ausgeführt (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 -, juris): „In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen ist, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen , die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es nach den Ausführungen des EuGH gerade nicht - wie der Kläger anführt - darauf an, dass es „im Wesentlichen“ um eine berufliche Nutzung in dem in Frage stehenden Vertrag geht, sondern vielmehr ist der Verbrauchergerichtsstand nur anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht. Daran fehlt es vorliegend. Denn wie bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargetan, nutzt der Kläger sein A-Konto und damit den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag nicht nur für private Zwecke, sondern betreibt von seinem Konto aus unstreitig eine gewerbliche Seite, mit der er seine berufliche Tätigkeit als Versicherungsmakler bewirbt. Diese gewerbliche Seite ist auch entgegen der Auffassung des Klägers streitgegenständlich, denn mehrere der streitgegenständlichen Posts sind gerade auf der gewerblichen und nicht der privaten Seite des Klägers veröffentlicht worden. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der EuGH in den beiden maßgeblichen Entscheidungen die Verbrauchereigenschaft nicht jeweils abgelehnt hat. In der Entscheidung „Schrems“ (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, juris) hat er den Verbrauchergerichtsstand für den dortigen Kläger für grundsätzlich anwendbar gehalten, weil eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die die Tätigkeiten des dortigen Klägers im Hinblick auf sein Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer der Dienste der Beklagten ausschließen würde, darauf hinauslaufen würde, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern. Damit hat der EuGH der konkreten Tätigkeit des dortigen Klägers im Einsatz für den Datenschutz Rechnung getragen. Ein solcher Fall von Engagement für Verbraucherrechte ist beim hiesigen Kläger nicht gegeben. In der weiteren Entscheidung des EuGH zur Frage der Verbrauchereigenschaft eines Online-Pokerspielers (Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 -, juris, Rn. 48) hat der EuGH ausgeführt, dass das dortige Ausgangsverfahren eine Tätigkeit betreffe, nämlich das tägliche mehrstündige Online-Pokerspiel des dortigen Klägers, die als regelmäßig angesehen werden könne, doch würden bei dieser Tätigkeit gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts weder Waren verkauft noch Dienstleistungen erbracht, was maßgeblich für den ebenfalls autonom auszulegenden europäischen Unternehmerbegriff sei, der zur Abgrenzung heranzuziehen sei. Vielmehr gehe aus den Angaben des Ausgangsgerichts hervor, dass der dortige Kläger weder Dritten mit der Tätigkeit des Pokerspiels verbundene Dienstleistungen anbietet noch seine Tätigkeit amtlich angemeldet hat. Auch dies liegt im Hinblick auf den Kläger anders, denn dieser bietet unstreitig gewerbliche Dienstleistungen an Dritte an, zu denen die bei der Beklagten betriebene gewerbliche Seite in unmittelbarem Bezug steht. 2. Soweit der Kläger noch einmal auf die deutliche Trennung von privater und gewerblicher Nutzung seinerseits hinweist, wird Bezug auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss genommen. Dass seine unternehmerische Seite lediglich über das Backend seines Kontos verbunden sei und so für den Besucher des privaten Profils nicht sichtbar sei, ändert an dem grundsätzlich bestehenden Zweck des Vertrags mit der Beklagten, das Konto auch für gewerbliche Zwecke zu nutzen, nichts. Unstreitig betreibt der Kläger ebenfalls eine gewerbliche Seite über den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, so dass dieser auch der Bewerbung der beruflichen Tätigkeit des Klägers dient und damit nicht rein privat genutzt wird. Ob dies für den Besucher seines privaten Profils ersichtlich ist, ist dabei ohne Belang, denn die gewerbliche Seite kann von Nutzern besucht werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass einige der streitgegenständlichen Posts eben auf dieser Seite veröffentlicht und von anderen Nutzern so wahrgenommen wurden. Auch darf im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung des Vertrags mit der Beklagten auf die im Profil des Klägers angegebene gewerbliche Webseite als zusätzliches Indiz mit abgestellt werden. Denn die Verlinkung mit einer gewerblichen Webseite, auf die der Betrachter des Profils des Klägers mit einem Klick sofort gelangen kann, dient selbstverständlich auch der Bewerbung des eigenen Internetauftritts und damit der dort dargestellten beruflichen Tätigkeit. Schließlich ist der Inhalt der einzelnen streitgegenständlichen Posts als privater Natur nicht maßgeblich, da es nach der Rechtsprechung des EuGH für den autonomen - eng auszulegenden - Verbraucherbegriff auf die Zielsetzung des Vertrags an sich ankommt. Der Kläger hat sich bei der Nutzung des Vertrags mit der Beklagten gerade nicht dafür entschieden, ausschließlich eine private Seite zu betreiben, sondern betreibt von seinem Konto aus zusätzlich eine gewerbliche Seite. Damit ist der Zweck des Vertrags mit der Beklagten nicht als privat und damit nicht als Verbrauchervertrag einzustufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall unter Anwendung der gefestigten Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist die Sache auch nicht dem EuGH vorzulegen, da die Entscheidung auf den maßgeblichen Grundsätzen des EuGH zum Verbraucherbegriff beruht. Die Wertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats in derartigen Verfahren, wobei für den Antrag 1. 3.500 EUR (500 EUR je Löschvermerk), für die Auskunftsanträge jeweils 500 EUR (Anträge 2., 8., 9. und 11.), für die Unterlassungsanträge jeweils 1.500 EUR (Anträge 4., 7. und 10.), für die Feststellungsanträge jeweils 500 EUR (Anträge 3. und 5.) und für den Antrag zu 6. auf Freischaltung ebenfalls 500 EUR zu berücksichtigen sind, damit insgesamt 11.500,00 EUR. --- (Vorausgegangen ist unter dem 01.04.2025 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe I. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten des Klägers noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es international nicht zuständig ist und die Klage deshalb unzulässig ist. Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht unzutreffend die internationale Zuständigkeit verneint habe, indem es fehlerhaft das A-Konto mit der unternehmerischen A -Seite vermischt habe, die Marktmacht der Beklagten und die faktische Unbeschreitbarkeit des irischen Rechtswegs unberücksichtigt gelassen habe und fehlerhaft seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe, dass die Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten nach § 307 BGB unwirksam sei. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.