(2023), Rn. 175 zu § 1684 BGB). Wollen die Beteiligten ein Umgangsverfahren gleichwohl einvernehmlich, jedoch ohne vollstreckbare Regelung beenden, wird vertreten, dass dies aufgrund ihrer Elternautonomie möglich sein muss (OLG Frankfurt, ZKJ 2024, 229; OLG Frankfurt (
- Senat), FamRZ 2014, 53; a. A. OLG Frankfurt (
- Senat), NZFam 2014, 610; OLG Brandenburg, NZFam 2014, 708). Das Verfahren wird in einem solchen Fall aber nur abgeschlossen, wenn das Gericht - nach Kindeswohlprüfung - eindeutig die verfahrensbeende Wirkung des - nicht vollstreckungsfähigen - Vergleichs zum Ausdruck bringt, etwa durch Aufnahme der Feststellung im Protokoll, dass die Beteiligten auf die fehlende Vollstreckbarkeit hingewiesen wurden und durch die Feststellung im Wege eines gerichtlichen Beschlusses, dass es einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs nicht bedarf (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht,
- Auflage 2025, § 1684 BGB, Rn. 89; OLG Frankfurt, ZKJ 2024, 229). Geht aus einer Vereinbarung hervor, dass die Beteiligten nur eine Teilvereinbarung getroffen haben und eine weitere Tätigkeit des Gerichts wünschen, so ist das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen (Heilmann, a. a. O., § 1684 BGB, Rn. 90). Nach diesen Maßstäben wurde das vorliegende Verfahren weder durch die Zwischenvereinbarung vom 25.03.2024 noch in der Folgezeit durch Nichtbeantwortung der gerichtlichen Sachstandsanfragen beendet. Die Bezeichnung als Zwischenvereinbarung stellt klar, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch keinen Abschluss finden sollte, ebenso wie die angekündigte Rückmeldung für den Fall, dass die Umsetzung nicht funktioniert. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung lediglich den Regelumgang betrifft und keine abschließende Ferienregelung getroffen wurde. Schließlich weist auch der Umstand, dass die Vereinbarung nicht gerichtlich gebilligt worden ist und keine Kostenentscheidung getroffen wurde, darauf hin, dass das Verfahren noch fortgesetzt werden sollte. Nach der Zwischenvereinbarung vom 25.03.2024 haben die Eltern sich mehrmals an das Gericht gewendet und um Vermittlung nachgesucht, was ebenfalls deutlich zeigt, dass weiterhin ein Bedürfnis für eine umfassende Umgangsregelung bestand. Am 30.09.2025 hat der Kindesvater die Fortführung des Verfahrens beantragt, weil die Einigungsbemühungen zur Regelung des Umgangs gescheitert sind. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 14.11.2025 bestätigt, dass die Mediation beendet wurde. Für diesen Fall hatte der Kindesvater schon zuvor mitgeteilt, dass über seinen Antrag vom 03.04.2023 zu entscheiden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Einigungsbemühungen gescheitert waren und eine Umgangsregelung zum Wohl des Kindes erforderlich war. Es wäre angezeigt gewesen, einen Termin zu bestimmen, die Sache mit den Beteiligten erneut zu erörtern und entweder im Termin eine umfassende gerichtlich gebilligte Vereinbarung zu treffen oder den Umgang durch Beschluss zu regeln. Allein aus dem Umstand, dass die Beteiligten sich trotz wiederholter Nachfrage nicht mehr zum Sachstand geäußert haben, rechtfertigt angesichts des Verfahrensverlaufs nicht die Schlussfolgerung, dass die Beteiligten eine außergerichtliche Lösung gefunden und kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Regelung haben, zumal der Kindesvater ausdrücklich die Fortführung des Verfahrens beantragt hatte. Vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung hätte eine Kostenentscheidung nicht ergehen dürfen (§ 82 FamFG). Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, eine Stellungnahme der Kindesmutter zur Beschwerdebegründung abzuwarten, zumal die Beschwerdebegründung sich mit dem Hinweis des Senats deckt, zu dem der Kindesmutter rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000681