Zur Auslegung eines Prozessvergleichs Leitsatz Der Grundsatz, dass ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen abgewehrt werden können, ist auch für die Auslegung eines auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gerichteten Prozessvergleichs von Bedeutung. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 27. März 2026, 4 O 32/16 , Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 27.03.2026 - 4 O 32/16 - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Gläubiger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 18.12.2025 auf Erlass von Ordnungsmitteln (Bl. 306 ff. EA-LG). Der Gläubiger war Beklagter, der Schuldner war Kläger des unter dem Aktenzeichen 4 O 32/16 vor dem Landgericht Gießen geführten Erkenntnisverfahren. In diesem Verfahren hat der Schuldner den Gläubiger mit der am 08.02.2016 anhängig gemachten Klage auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch genommen. Das Erkenntnisverfahren wurde mit einem am 23.06.2016 geschlossenen Prozessvergleich beendet. Im Rahmen dieses Vergleichs verpflichteten sich beide Parteien wechselseitig zur Unterlassung herabwürdigender Äußerungen und rufschädigender Behauptungen. Gemäß Ziffer 2 des Vergleichs sollte diese Verpflichtung auch für Äußerungen gegenüber „Dritten“, insbesondere den Herren A, B und C sowie den Mietern zweier Mietobjekte, den Arbeitgebern und Geschäftspartnern der Parteien und deren Angehörigen, gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2016, Bl. 72 ff. d.A., Bezug genommen. In der Folgezeit wurden nach entsprechender Androhung wegen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung gegen den Schuldner Ordnungsmittel verhängt, wobei wegen weiterer Einzelheiten insbesondere auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2018, Bl. 206 ff. d.A., verwiesen wird. Mit Antrag vom 18.05.2025, auf den ebenfalls verwiesen wird, hat der Gläubiger neuerlich die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Äußerungen des vormaligen Klägers und jetzigen Schuldners begehrt, die im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Polizei Stadt1 sowie nach Einstellung des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft Gießen sowie in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit der Parteien in einem an ein Amtsgericht adressierten Schreiben erfolgt sein sollen. Er hat die Auffassung vertreten, auch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seien „Dritte“ im Sinne der Ziffer 2 des abgeschlossenen Vergleichs. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 891 ff. EA LG) sowie die Antragsschrift Bezug genommen. Der Gläubiger hat sinngemäß beantragt, gegen den Schuldner ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27.03.2026 zurückgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die in dem Vergleich titulierte Unterlassungsverpflichtung sei nicht feststellbar. Ob auch staatliche Stellen nach dem Willen der Parteien von der vereinbarten Unterlassungspflicht umfasst sein sollten, sei durch Auslegung zu ermitteln. Der Vergleich habe vorwiegend dazu gedient, Äußerungen im näheren Umfeld der Parteien zu unterbinden. Dies belege auch die - wenngleich nicht abschließende - Aufzählung von Namen und Personengruppen im Vergleich. Es sei nicht ersichtlich, dass hiervon auch Äußerungen im Rahmen einer Strafanzeige gegenüber einer Behörde oder einem Amtsträger umfasst sein sollten. Ein solches Verhalten sei bis dahin nicht streitgegenständlich gewesen und dem Vergleichsabschluss auch nicht vorausgegangen. Zudem unterlägen die Äußerungen hinsichtlich des „Stalking-Vorwurfs“ jedenfalls dem Schutz des § 193 StGB. Der geäußerte Vorwurf sei jedenfalls nicht als haltlose Anschuldigung anzusehen. Es komme zwischen den Parteien unstreitig seit Jahren zu wechselseitigen unerwünschten Kontaktaufnahmen. Es sei unerheblich, ob der Schuldner die Vorfälle als rechtlicher Laie zutreffend als „Stalking“ bzw. Nachstellen im Sinne des § 238 StGB einordne. Auch die Aussage des Schuldners, der Gläubiger habe mit seinem Fahrzeug einen Mordversuch unternommen, stelle keinen Versuch des Schuldners dar, den erhobenen Stalkingvorwurf durch unwahre Tatsachen zu erhärten und sei im Hinblick auf die unstreitig erfolgte, der Staatsanwaltschaft vermutlich ohnehin bekannte Verurteilung eher beiläufig erfolgt. Soweit die Stalking-Vorwürfe auch im Rahmen eines Schreibens an ein Amtsgericht im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren erhoben worden seien, lasse sich die beanstandete Äußerung nicht zweifelsfrei als Äußerung im Sinne der Unterlassungsverpflichtung einordnen. In dem Schreiben sei lediglich von einer Anlage 6 die Rede, die Bilder enthalten solle, auf denen erkennbar sei, wie „D den Schuldner und seine Familie stalkt und fotografiert“. Zudem sei über eine bereits erstattete Anzeige berichtet worden. Die Aussage enthalte damit lediglich eine Information an das Amtsgericht, dass der Schuldner das Verhalten des Gläubigers als belästigend empfinde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.03.2026 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er den Ordnungsmittelantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe bei seiner Auslegung den wahren Willen der Parteien und die Reichweite der Klausel verkannt. Die Vorgeschichte des Vergleichs belege, dass auch staatliche Stellen von dem Schutzbereich des Vergleichs umfasst seien. Denn der Schuldner habe bereits im Jahr 2014 eine Strafanzeige erstattet. Zudem habe das Landgericht § 193 StGB falsch angewandt. Der erhobene Vorwurf sei haltlos gewesen. Das Landgericht habe die Behauptung eines „Mordversuchs“ zudem rechtsfehlerhaft nur als beiläufig erachtet, nachdem der Schuldner wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Schuldner habe gewusst, dass dem Vater nur ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, aber kein versuchtes Tötungsdelikt nachgewiesen worden sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass von Ordnungsmitteln zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es liegt keine zur Verhängung von Ordnungsmitteln führende Zuwiderhandlung gegen die in dem Vergleich titulierte Unterlassungsverpflichtung vor. Denn der geschlossene Prozessvergleich umfasst von vornherein keine Äußerungen, die gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten getätigt werden. 1. Die Auslegung eines Prozessvergleichs hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Regelung zum Ausdruck gekommen sein. Die allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze sind im Rahmen der Auslegung zu beachten (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21, juris m.w.N.). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung. Es ist zudem der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet, sog. gesetzeskonforme Auslegung (BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 93/09, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Abreden, die wesentliche Rechte einer Partei einschränken, sind im Zweifel eng auszulegen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 133 Rn. 22 ff. m.w.N.). Soweit erforderlich, sind im Rahmen der Auslegung eines Prozessvergleichs auch die Umstände des Zustandekommens und der Hintergründe des Vergleichs aufzuklären (BGH, Beschluss vom 22.02.2024 - III ZR 63/23, juris Rn. 9 m.w.N). Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs der Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits auseinanderfallen können. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten. Maßgeblich ist vielmehr, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 31.03.1993 - XII ZR 234/91, juris unter 1. m.w.N.; OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2020 - 5 W 46/20, juris). 2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Wortlaut des geschlossenen Prozessvergleichs aus der maßgeblichen Sicht des Vollstreckungsgerichts von vornherein nicht entnehmen, dass durch dessen Abschluss für alle Zeit das Recht beider Parteien ausgeschlossen werden sollte, ein etwaiges - künftiges - ggf. strafbares Verhalten der jeweils anderen Partei bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen oder im Rahmen einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Rahmen eines gesetzmäßig geführten Rechtsstreits zu erwähnen und dies mit der Schilderung von Tatsachen und Wertungen zu verbinden, die möglicherweise im Verhältnis der Parteien als ehrkränkend empfunden werden. Eine solche Auslegung stünde mit der Rechtsordnung nicht in Einklang und entspräche den wohlverstandenen wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht.
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