schuldig gemacht. Auch wenn es auf sittlichem Gebiet nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden sei, moralische Maßstäbe für das Privatleben des Notars aufzustellen, kämen hier besondere, mit der Amtsausübung des Notars in engem Zusammenhang stehende Umstände hinzu. Dem Ankauf der Immobilie sei eine hiermit in engem sachlichen Zusammenhang stehende notarielle Tätigkeit des Notars vorausgegangen. Allein die Tatsache, dass der Notar sich von einer (ehemaligen) Mandantin einen Vermögensvorteil habe gewähren lassen, begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität des Notars und erzeuge den Anschein eines Verstoßes gegen die Amtspflichten. Der Notar habe die Zeugin Q in ihrer Fehlvorstellung über den erzielbaren Kaufpreis gelassen, den von der Zeugin Q bevollmächtigen Zeugen O nicht über die Verkaufsgespräche und ungewöhnlichen Konditionen informiert und die Zeugin Q nicht darauf hingewiesen, dass im Falle einer zukünftig gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit mit dem Entstehen erheblich höherer Heim- und Betreuungskosten zu rechnen sei. Durch die Ratenzahlungsvereinbarung und den Ausschluss der Vererblichkeit habe sich der Notar die Chance offengelassen, für das Haus letztlich deutlich unter € 50.000,00 aufbringen zu müssen. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung würden auch durch das Verhalten des Notars nach Bekanntgabe der Einleitungsverfügung bekräftigt, da der Notar die Zeugin Q zur Unterzeichnung einer von ihm verfassten eidesstattlichen Versicherung veranlasst habe, die in zwei für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen O entscheidenden Punkten nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Aussagen des Zeugen O seien auch unter Berücksichtigung des aus seiner Erbenstellungen resultierenden Eigeninteresses glaubhaft. In Bezug auf die der Erweiterungsverfügung zu Grunde liegenden Sachverhalte habe sich der Notar des Verstoßes gegen Mitwirkungsverbote schuldig gemacht. Der Notar habe zum einen gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen, da er am 04.04.2019 die Trennungsfolgenvereinbarung zwischen den Eheleuten Vorname1 und Vorname2 W beurkundet habe, obwohl der mit ihm verbundene Rechtsanwalt V zuvor Herrn Vorname2 W in der Trennungs- und Scheidungssache gegen Frau Vorname1 W vertreten hatte. Es entlaste den Notar nicht, dass die Urkundsbeteiligten eine Vorbefassung auf Nachfrage verneint hätten. Der Notar sei dem Erfordernis zur Sicherstellung der Einhaltung des Mitwirkungsverbots durch geeignete Vorkehrungen gemäß § 28
nicht nachgekommen. Wenn dem Notar die notwendigen Informationen nicht mehr zuverlässig bekannt gemacht worden seien, sei er zur Nachfrage gehalten gewesen. Ein Vertrauen darauf, dass das Ergebnis der Kollisionsprüfung aus dem Mai 2018 fortgelte, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Notar habe zum anderen gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG verstoßen, da der Vollmachtgeber ersatzweise der Ehefrau des Notars eine Vollmacht erteilt habe und die Regelung auch für die Beurkundung einseitiger Erklärungen gelte. Unerheblich sei, dass die Bevollmächtigung nur ersatzweise erfolgt sei, da sie im Außenverhältnis nicht eingeschränkt gewesen sei. Der Ansicht des Notars, erst bei Wirksamwerden der Vollmacht sei von einer Angelegenheit seiner Ehefrau auszugehen, sei nicht beizutreten. Dem Notar sei ein Verweis zu erteilen und eine Geldbuße von € 40.000,00 zu verhängen. Für den Notar spreche zwar, dass er in seiner Amtszeit bislang keinen begründeten Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Nach gefestigter Disziplinarrechtspraxis sei für die Höhe der Geldbuße jedoch maßgeblich auf die Höhe des durch das pflichtwidrige Verhalten erzielten finanziellen Vorteils abzustellen und dieser sei möglichst abzuschöpfen. Der Vorteil bestehe in der Differenz zwischen dem gutachterlich festgestellten Verkehrswert des Objektes und dem bis zum Ableben der Zeugin Q gezahlten Kaufpreis unter Berücksichtigung der von dem Notar behaupteten Zusatzkosten für die Behebung des Schimmelbefalles im Keller des Anwesens. Die beiden zusätzlich festgestellten Verstöße gegen notarielle Mitwirkungsverbote hätten einer weiteren Herabsetzung der Geldbuße entgegengestanden. Auf den näheren Inhalt der Disziplinarverfügung wird verwiesen. Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 12.06.2024 zugestellt. Er legte hier-gegen mit Schriftsatz vom 12.07.2024, eingegangen am selben Tag, Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, der Disziplinarverfügung sei nicht zu entnehmen, dass seine Argumentation im Schriftsatz vom 21.05.2024 hinreichend zu Kenntnis genommen worden sei, weswegen hierauf vollumfänglich Bezug genommen werde. Nochmals hervorzuheben sei, dass aus der Disziplinarverfügung nicht hervorgehe, welches konkrete Verhalten des Klägers zu dem angenommenen Verstoß gegen § 14 Abs. 3
geführt haben solle. Die Zeugenaussagen seien einseitig gewürdigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugin Q nicht wahrheitsgemäß hätte ausgesagt haben sollen und zudem vollkommen unverständlich, dass die Aussage des Zeugen O als glaubhaft eingeordnet werde. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Geschehnisse wie von dem Zeugen O geschildert zugetragen hätten. Dieser habe als eingesetzter Erbe ein veritables Eigeninteresse daran, dass das betroffene Grundstück für einen möglichst hohen Preis veräußert werde oder im Eigentum der späteren Erblasserin verbliebe. Zu den Gesichtspunkten des auch im Disziplinarrecht anzuwendenden Zweifelssatzes verhalte sich die Disziplinarverfügung überhaupt nicht. Mit Blick auf den vorgehaltenen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot stehe fest, dass der Kläger eine Kollisionsprüfung durchgeführt habe. Der Verstoß des Rechtsanwalts V könne nicht zu einer Dienstpflichtverletzung des Klägers führen. Es sei nicht geschuldet, dass der Kläger vorsorglich bei jeder Einzelhandlung Rücksprache mit allen Sozietätskollegen halte. Hinsichtlich des weiter angeführten Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot bleibe der Kläger bei der Auffassung, dass es sich erst bei Wirksamwerden der Vollmacht um eine Angelegenheit der Ersatzbevollmächtigen handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.07.2024 (Bl. 469 ff. d.A. SH I) Bezug genommen. Der Vizepräsident des Landgerichts Limburg a.d. Lahn in Vertretung half dem Widerspruch mit Verfügung vom 16.07.2024 nicht ab und legte die Sache dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Entscheidung über den Widerspruch vor (Bl. 473 d.A. SH I). Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2025, dem Klägervertreter zugestellt am 11.01.2025, zurück. Der Präsident des Landgerichts habe im Ergebnis zu Recht schuldhafte Verletzungen der Amtspflichten und damit ein Dienstvergehen bejaht. Die Dienstpflichtverletzungen seien in tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargestellt und disziplinarrechtlich in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden. Der Notar habe drei Amtspflichtverletzungen begangen (§ 95
). Durch den Kauf des Grundstücks habe sich der Notar durch ein Verhalten außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht würden, nicht würdig gezeigt (§ 14 Abs. 3
). Der Notar sei verpflichtet, bereits den Anschein eines Verstoßes gegen Gesetz oder Berufsrecht zu vermeiden. Er könne sich nicht darauf berufen, als Privatperson gehandelt zu haben, da jede Verfehlung eines Notars auf den gesamten Stand der Notare zurückfallen könne. Ein außerberufliches Fehlverhalten sei nur dann disziplinarrechtlich relevant, wenn es sich auf die amtliche Stellung des Notars auswirke oder jedenfalls auswirken könne. Der Notar habe durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er habe den durch eine notarielle Tätigkeit gewonnenen Kontakt und das Vertrauen, dass die Zeugin dem Notarstand entgegenbringe, für private Zwecke ausgenutzt. Entgegen der Auffassung des Notars und der Notarkammer handele es sich nicht um ein rein privates Geschäft, da der Notar ausschließlich aufgrund seiner notariellen Tätigkeit überhaupt in die Situation gekommen sei, das Grundstück erwerben zu können. Dies möge zu ersten Zweifeln an der Redlichkeit führen, da der Notar den dienstlich herbeigeführten Kontakt für private Zwecke genutzt habe. Diese Zweifel würden durch den Kaufpreis von nur € 50.000,00 bei einem Wert des Grundstücks von € 108.000,00 verstärkt. Dabei könne dahinstehen, ob die zum Zeitpunkt des Kaufvertrags 92-jährige Zeugin Q von dem Notar manipuliert oder sanft gelenkt worden sei. Jedenfalls die Modalitäten der Kaufpreiszahlung ließen in der Gesamtschau den Eindruck zu, der Notar habe sein Amt ausgenutzt, um die Zeugin Q zu einem für ihn günstigen Privatgeschäft zu bringen. Dieser Schein sei geeignet, dem Ansehen des Notaramts schweren Schaden zuzufügen. Der Präsident des Landgerichts habe weiter zu Recht einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
im Zusammenhang mit der Beurkundung der Trennungsfolgenvereinbarung W bejaht. Soweit der Notar eingewandt habe, er sei durch Rechtsanwalt V nicht informiert worden, stehe dies der Annahme eines Verstoßes nicht entgegen, da der Notar Vorkehrungen zur Einhaltung des Mitwirkungsverbotes hätte treffen müssen. Auch reiche eine einmal durchgeführte Kollisionsprüfung nicht aus, vielmehr müsse er vor der Vornahme des jeweils konkreten Amtsgeschäfts sicherstellen, dass kein Mitwirkungsverbot bestehe. Schließlich habe der Präsident des Landgerichts zu Recht einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
im Zusammenhang mit der Beurkundung der Vorsorgevollmacht W bejaht. Die Einwendung des Notars, seine Ehefrau sei nur als Ersatzbevollmächtigte begünstigt worden, greife nicht durch. Es habe eine Angelegenheit seiner Ehefrau vorgelegen, da deren Rechte und Pflichten durch die Beurkundung der Vorsorgevollmacht unmittelbar beeinflusst würden. Die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von € 40.000,00 sei angesichts der festgestellten Dienstpflichtverletzungen und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände erforderlich und angemessen (§ 97 Abs. 1
). Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.01.2025 (Bl. 477 ff. d.A. SH I und Bl. 3 d.A. des ... des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, IIa R 3405/5 - SH 2024 - I/3) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 10.02.2025 eingegangene Klage des Notars, zu deren Begründung der Kläger ausführt, die Disziplinarverfügung vom 04.06.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2025 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Kläger nehme auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag Bezug und mache die Ausführungen ausdrücklich zum Gegenstand dieses Klageverfahrens. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid rechtfertigten die ergangene Disziplinarverfügung nicht. Der Widerspruchsbescheid falle inhaltlich widersprüchlich aus, da es einerseits in den Gründen heiße, der Widerspruch sei teilweise begründet und die Höhe der Geldbuße sei übersetzt, der Widerspruch aber andererseits vollständig zurückgewiesen werde. Zwar habe der Notar jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeuge; jener Anschein dürfe aber nicht konturenlos weit gezogen werden. In dem Widerspruchsbescheid werde ausgeführt, dass bereits die Nutzung des dienstlichen Kontakts mit der Zeugin Q zu ersten Zweifeln an der Redlichkeit des Klägers führen könne. Notare lebten aber nicht auf einer Insel und dürften dienstliche Kontakte auch zu privaten Zwecken nutzen. Die in dem Widerspruchsbescheid postulierte Verstärkung der Zweifel durch den Kaufpreis von € 50.000,00 blende vollständig aus, dass der Kläger diesen von € 15.000,00 „hochgehandelt“ habe. Die Zeugin Q sei geschäftsfähig gewesen, sei über die bisherigen Verkaufsbemühungen des Zeugen O und dessen Verhalten verärgert gewesen und habe sich für eine (günstige) Veräußerung an den Kläger entschieden, was schlicht zu respektieren sei. Die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, der Kläger habe sein Amt ausgenutzt, um eine 92-jährige Frau dazu zu bringen, mit ihm privat ein günstiges Geschäft zu tätigen, seien ehrabschneidend, unrichtig und nicht erwiesen. Die Zeugin Q sei an den Kläger herangetreten und habe sogar nur einen Kaufpreis von € 15.000,00 haben wollen. Die Zeugin Q habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, die Zahlungsvereinbarung mit Ratenzahlung sei genauso, wie sie es sich vorgestellt habe. Der Kläger habe die Zeugin Q nicht übervorteilt, sondern ihr Begehren umgesetzt, was keine berufsrechtliche Verfehlung darstellen könne. Zu den vorgeworfenen Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot finde der Widerspruchsbescheid keine neuen Argumente, weswegen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 21.05.2024 und 12.07.2024 verwiesen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.02.2025 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 04.06.2024 (Verweis und Geldbuße) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.2025 (Verweis und Geldbuße) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass es bei den Feststellungen und Würdigungen der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids verbleiben müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 09.10.2025 (Bl. 153 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist insbesondere fristwahrend erhoben, § 96 Abs. 1 S. 1
; §§ 3, 52 S. 1 BDG, §§ 74 Abs. 1 S. 1, 81 VwGO, da sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides schriftlich bei dem Senat eingereicht worden ist. Richtiger Klagegegner ist dabei das Land X, wobei auch die Angabe der Behörde zur Bezeichnung ausreichend ist, § 96 Abs. 1 S. 1
, § 3 BDG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Disziplinarverfügung vom 04.06.2024 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2025 ist zu Recht ergangen. Insoweit kann zunächst auf die Begründung der Disziplinarverfügung und insbesondere derjenigen des Widerspruchsbescheids Bezug genommen werden. Der Senat tritt den Ausführungen bei; von bloßen Wiederholungen soll nach Maßgabe des Folgenden abgesehen werden. a) Zu Recht sind die Disziplinarbehörden von einem Verstoß des Klägers gegen § 14 Abs. 3
ausgegangen. aa) Nach der Norm hat sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen und dabei jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die allgemeinen Amtspflichten des Notars sollen sein Ansehen und das Ansehen des ganzen Berufsstandes in der Öffentlichkeit wahren. Da solches Ansehen erfahrungsgemäß nicht nur durch tatsächliche Pflichtverletzungen, sondern ebenso sehr dadurch gefährdet wird, dass bestimmte Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit wie Pflichtverletzungen erscheinen, ist der Notar nach § 14 Abs. 3 S. 2
verpflichtet, bereits den Anschein eines Verstoßes gegen Gesetz oder Berufsrecht zu vermeiden (vgl. BeckOK
/Sander, 12. Ed. 1.8.2025,
49). Maßgebend ist dabei die Sicht eines objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20, DNotZ 2022, 227 f., Rn. 6; BeckOK
/Sander, 12. Ed. 1.8.2025,
49). Der Notar kann sich auch durch außerberufliches Fehlverhalten eines Dienstvergehens schuldig machen. Er hat sich auch durch sein Verhalten außerhalb des Amtes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seinem Beruf entgegengebracht werden, da jede Verfehlung eines Notars, gleich auf welchem Gebiet, auf den gesamten Stand der Notare zurückfallen kann (vgl. BeckOK
/Sander, 12. Ed. 1.8.2025,
OK
/Herrmann, 12. Ed. 1.8.2025,
25 ff.; Frenz/Miermeister/Kindler, 6. Aufl. 2024,
StG, § 77 Abs. 1 S. 2 BBG allerdings nur dann disziplinarrechtlich relevant, wenn es sich auf die amtliche Stellung des Notars, insbesondere auf das für seine Amtsführung erforderliche Vertrauen in der Öffentlichkeit auswirkt oder jedenfalls auswirken kann (vgl. BeckOK
/Sander, 12. Ed. 1.8.2025,
OK
/Herrmann, 12. Ed. 1.8.2025,
25 ff.; Frenz/Miermeister/Kindler, 6. Aufl. 2024,
17). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Verstoß des Klägers gegen § 14 Abs. 3
vor. Der Kläger hat sich durch den Erwerb des Grundstücks von der Zeugin Q im Zusammenhang mit dem zuvor durch die notarielle Tätigkeit begründeten Kontakts und der Kaufpreisgestaltung der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, nicht würdig gezeigt. Der Kläger hat den dienstlichen Kontakt ausgenutzt, um ein Grundstück mit einem durch den Sachverständigen SV1 festgestellten Wert von € 108.000,00 zu einem Kaufpreis von € 50.000,00 zu kaufen und die Kaufpreismodalitäten in dem von ihm entworfenen Kaufvertrag so ausgestaltet, dass er im Ergebnis nur einen Kaufpreis von € 22.600,00 zu erbringen hatte. Dass der Kaufpreis weit unter dem Marktwert des Grundstücks lag, war dem Kläger bewusst. Der Kläger, der den ursprünglichen Kaufvertrag nach den Angaben des Zeugen O mit einem Kaufpreis von € 150.000,00 vorbereitet hatte, hat nach seinen Ausführungen im Schreiben vom 06.02.2023 (S. 13, Bl. 96 d.A. SH I) gegenüber dem Zeugen P vor der Beurkundung von einem „unglaublich günstigen Kaufpreis“ gesprochen. Auch wenn durch die Ermittlungen im Disziplinarverfahren nicht festgestellt wurde, dass die Zeugin Q durch den Kläger beeinflusst wurde, hat das Verhalten des Klägers den Anschein der persönlichen Vorteilsnahme und der Ausnutzung der Notarstellung erweckt. Dieser Anschein ist geeignet, dem Ansehen des Notaramtes in der Öffentlichkeit schweren Schaden zuzufügen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid an. Soweit in Gründen des Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der Widerspruch sei in der Sache teilweise begründet (S. 1) und die Höhe der Geldbuße erweise sich übersetzt (S. 4), handelt es sich offensichtlich um im Ergebnis unerhebliche Schreibfehler. cc) Die Einwendungen des Klägers in der Klageschrift stehen der Annahme eines Verstoßes des Klägers gegen § 14 Abs. 3
nicht entgegen.
durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen. Hierunter fallen, neben der Fragepflicht des Notars gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BeurkG, die Führung und Nutzung geeigneter Dokumentationen sowie die Einrichtung von Verfahrensabläufen, etwa durch Nachfragen im internen Bürobetrieb (vgl. Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024,
OK
/Frisch, 12. Ed. 1.8.2025,
9 ff.). Ausreichende Vorkehrungen in diesem Sinn hatte der Kläger vor der Beurkundung nicht getroffen. Allein die Nachfrage bei den Parteien der Trennungsfolgevereinbarung nach der Vorbefassung genügte nicht. Die Kollisionsprüfung im Rahmen des Anlegens der Akte im Mai 2018 erfolgte fast ein Jahr vor der Beurkundung am 04.04.2019 und war bereits aus diesem Grund nicht mehr ausreichend. Unerheblich ist auch, dass der Kläger nach seinem Vortrag nicht von Rechtsanwalt V über die Mandatsübernahme informiert wurde, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass es Spannungen zwischen den Partnern gegeben habe. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mitwirkungsverbots wäre vor der Beurkundung eine erneute Kollisionsprüfung etwa durch eine kanzleiinterne Nachfrage erforderlich gewesen.
) in Form der Erteilung eines Verweises und der Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von € 40.000,00 rechtmäßig. Der Senat hat im Sinne einer eigenen Ermessensentscheidung auch darüber zu befinden, ob eine disziplinarrechtliche Ahndung geboten und welche Disziplinarmaßnahme gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots angemessen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2012 - NotSt (Brfg) 5/11, NJW-RR 2012, 1267, Rn. 3). Zu Auswahl und Höhe der Disziplinarmaßnahmen tritt der Senat den Ausführungen in der Disziplinarverfügung und im Widerspruchsbescheid bei, mit denen die für und gegen den Kläger sprechenden Erwägungen berücksichtigt wurden. Der Kläger trägt keine Argumente gegen die Höhe der Geldbuße vor. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er in disziplinarrechtlicher Hinsicht bisher nicht in Erscheinung getreten ist, zu seinen Lasten, dass ihm nunmehr gleich drei Verstöße vorzuwerfen sind. Weiter spricht gegen den Kläger, dass er nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens Kontakt zu der Zeugin Q aufgenommen und diese zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Bl. 114 f. d.A. SH I) veranlasst hat. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger die Zeugin Q zu bestimmten Aussagen motiviert hat, weckt die Schaffung von Beweisen in dem Disziplinarverfahren Zweifel an dem Sinn des Klägers für das gebotene Verhalten in eigenen Angelegenheiten. Der Verstoß des Klägers gegen § 14 Abs. 3
ist zwar nicht bei der Amtsausübung, sondern im Zusammenhang damit begangen worden. Es handelt sich aber um einen schweren Verstoß, da das Verhalten des Klägers, wie dargelegt, geeignet war, das Ansehen des Berufsstands der Notare erheblich zu gefährden. Die Verstöße des Klägers gegen die Mitwirkungsverbote wiegen hingegen weniger schwer. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße ist zu berücksichtigen, dass diese auch dazu dient, erlangte Vorteile abzuschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18, NJW-RR 2020, 557, 572, Rn.31; OLG Celle, Urt. v. 02.10.2020 - Not 15/20, BeckRS 2020, 47133, Rn. 34; Frenz/Miermeister/ Kindler, 6. Aufl. 2024,
18). Der vom Kläger und seiner Ehefrau durch den Erwerb des Grundstücks erlangte Vorteil belief sich ausgehend von dem festgestellten Verkehrswert von € 108.000,00 und dem gezahlten Kaufpreis von € 22.600,00 auf € 85.400,
, §§ 3, 77 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 96 Abs. 1 S. 1
, § 78 S. 1 BDG i.V.m. Nr. 15, 16 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 78 BDG bei Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung Festgebühren anfallen. 5. Der Senat sieht von der Zulassung der Berufung gemäß § 96 Abs. 1 S. 1
, § 64 S. 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Ein Ausspruch zur Nichtzulassung unterbleibt, § 124a Abs. 1 S. 3 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000683
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