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LG Frankfurt 27. Zivilkammer 2-27 O 75/24 Urteil

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 23.5.2024 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % de

Art. 2Rn.

21). Hintergrund ist, dass der grundrechtlich geschützte Bereich der Privatsphäre nicht durch die Anwendung des Datenschutzrechts „gestört“ werden soll (Kühling/Buchner/Kühling/Raab, 4. Aufl. 2024,

Art. 2Rn.

10, 23). Entsprechend formuliert Erwägungsgrund 18 das Fehlen jeglichen Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit als Abgrenzungskriterium. Nach diesen Maßstäben ging die Weiterleitung der Nachrichten durch die Beklagte über die Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeiten hinaus. Die Daten wurden nicht im Rahmen des gewöhnlichen Privatlebens unter Freunden, Bekannten oder Familie verarbeitet, sondern gezielt an eine arbeitgebernahe Person weitergeleitet. Nach eigenem Bekunden (Anlage K 7) ging es der Beklagten darum, „die Praxis ihres guten Freundes Dr. A zu schützen.“ Dann diente die Weiterleitung jedoch letztlich – zumindest auch – den gewerblichen Interessen des Zeugen Dr. A Es gab also einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weswegen eine Anwendung der Haushaltsausnahme ausscheidet. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Die Übermittlung der WhatsApp Nachrichten an die Office-Managerin des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin stellte eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Klägerin i.S. § 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte sowohl die schriftlichen WhatsApp-Nachrichten als auch die Sprachnachrichten mit dem transkribierten Inhalt weitergeleitet hat. Die Beklagte kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die Transkripte dem tatsächlichen Inhalt der Audionachrichten entsprechen. Die Beklagte war Empfängerin der Nachrichten und hat diese gehört. Sie weiß damit, was Inhalt war. Vor diesem Hintergrund müsste sie konkreter darlegen, warum Zweifel an der inhaltlich richtigen Übertragung der Nachrichten bestehen. Die Beklagte war Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da sie über die Zwecke und Mittel der stattgefundenen Verarbeitung der Daten der Klägerin entschied. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin war rechtswidrig. Die Klägerin hat in die Übermittlung der Daten an die Office-Managerin ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht eingewilligt. Die Übermittlung der Daten war auch aus keinem anderen Grund i.S. Art. 6 DSGVO gerechtfertigt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten war insbesondere nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Zwar ist unter dem berechtigten Interesse jedes ideelle oder wirtschaftliche Interesse zu verstehen (Sydow/Marsch

/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 6 Rn. 75). Berechtigtes Interesse kann zudem nicht nur das des Verantwortlichen selbst sein, sondern auch ein solches eines Dritten, das der Verantwortliche fördern will (Sydow/Marsch

/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 6 Rn. 76). Insofern ist der Schutz des Unternehmens des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Allerdings überwogen Belange der Klägerin, die bei einer Interessenabwägung dazu führen, dass die Weiterleitung der Nachrichten durch die Beklagte nicht als zulässig anzusehen ist. Denn es handelte sich um intime Nachrichten, die der Beklagten im Rahmen einer Freundschaft zugesandt wurden. Offenkundig suchte die Klägerin eine Zuhörerin für ihre persönlichen Sorgen und wog dabei den Inhalt ihrer Äußerungen nicht sorgfältig ab. Sie vertraute für die Beklagte erkennbar darauf, dass diese Daten durch die Beklagte nicht weitergegeben würden. Andererseits musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin für die Praxis des Zeugen Dr. A nachteilige Äußerungen gegenüber verschiedenen Empfängern oder gar öffentlich äußern würde. Denn dies hatte die Klägerin nicht angekündigt. Auch sprach gerade die vertrauliche Kommunikation mit der Beklagten als Freundin dagegen, dass die Klägerin ihre Äußerungen anderweitig verlautbaren würde. Der Klägerin ist durch die Weiterleitung ihrer Nachrichten ein immaterieller Schaden entstanden. Ein immaterieller Schaden liegt vor, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein absolut geschütztes Rechtsgut der geschädigten Person verletzt wurde und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Vorliegend wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht der Klägerin wurde verletzt. Der Klägerin ist hierdurch ein immaterieller Schaden entstanden. Die Klägerin hatte nicht nur den bloßen Verlust der Herrschaft über ihre – teils intimen, weil ihr Gefühlsleben und ihre Gesundheit betreffenden – Daten zu ertragen und sich allein hierüber geärgert und unter Umständen auch Schamgefühle erlebt. Vielmehr wurden die persönlichen Mitteilungen auch genutzt, um das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu kündigen. Die Mitteilungen wurden durch den Arbeitgeber im Arbeitsgerichtsprozess eingebracht, um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Aus der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten sind der Klägerin konkrete Konsequenzen erwachsen, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes mit allen einhergehenden immateriellen Auswirkungen. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen B überzeugt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Sein Aussageverhalten kann als ruhig und sachlich bezeichnet werden. Er bekundete aus seiner Erinnerung heraus, dass die Rechtsanwältin des Zeugen Dr. A in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf die Nachfrage des Richters, worauf die Kündigung gestützt werde, aus „Korrespondenz“ vorgelesen habe. Hierbei handelte es sich um die streitgegenständlichen Nachrichten. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr genau sagen, was Inhalt der Korrespondenz gewesen sei. Allerdings sprechen sämtliche Umstände bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass es sich nur um die mit der Klage in den hiesigen Rechtsstreit eingeführten Nachrichten gehandelt haben kann. Denn der Zeuge B bezeichnete die Korrespondenz als „vertraulich“, weiterhin bekundete er zu erinnern, dass die Nachrichten „ein bisschen das Niveau von RTL 2“ gehabt hätten. Schließlich konnte er sagen, dass die Klägerin die Korrespondenz bei der Verlesung erkannt habe und ihm gegenüber mitteilte, dass sie das „einer Kollegin oder Freundin gegenüber schrieb“. All diese Aspekte treffen auf die Nachrichten der Klägerin an die Beklagte zu. Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang zwischen der Weiterleitung der Nachrichten und der Kündigung. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass dem Zeugen Dr. A noch andere derartige Korrespondenz der Klägerin weitergeleitet worden ist. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kündigung auch und maßgeblich auf die WhatsApp-Nachrichten gestützt wurde. Der Zeuge B erwähnte als vorgetragenen Kündigungsgrund zwar auch einen angeblichen Arbeitszeitbetrug der Klägerin. Allerdings lag der Fokus nach der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen auf den Nachrichten. Die Aussage des Zeugen Dr. A vermochte an der Überzeugung der Kammer nichts zu ändern. Inhaltlich stellte der Zeuge in Abrede, dass die Kündigung auf die WhatsApp-Nachrichten der Klägerin an die Beklagte gestützt wurde. Die Kammer hält den Zeugen allerdings nicht für glaubwürdig und geht von einer Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beklagten aus. Die Aussage wies sehr starke Belastungstendenzen zulasten der Klägerin auf und war in weiten Teilen unsachlich. Das Gericht konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Zeugen hauptsächlich darum ging, seine Empörung über die Klägerin zum Ausdruck zu bringen und sämtliche ihrer (vermeintlichen) Verfehlungen zu thematisieren. Darüber hinaus wies die Aussage inhaltliche Brüche auf. Sie war nicht glaubhaft. Auf die Frage des Gerichts, wie die Kündigung gegenüber der Klägerin durch seine Rechtsanwältin begründet worden sei, entgegnete der Zeuge, dies nicht mehr zu wissen. Später erklärte er, dies sei die Manipulation der Zeitschaltuhr und das Entfernen vom Arbeitsplatz gewesen. Gleichzeitig konnte er den zeitlichen Zusammenhang der Kündigung mit den Nachrichten nicht plausibel erklären. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge mit der Kündigung zuwarten wollte, bis die Hochsaison in seiner Praxis von Oktober bis Ostern vorbei war, erklärt dies eine Kündigung im August nicht. Dass der Zeuge sich nach seiner Aussage an die Beklagten wandte und ihr „alles Gute“ wünschte, rundet die Einordnung seines Aussageverhaltens ab. Die Höhe des Schadensersatzes beziffert das Gericht mit 7500,00 €, wobei es diesen Betrag für angemessen, aber auch für ausreichend hält, um den immateriellen Schaden auszugleichen und dabei die besonderen Umstände des Falles zu würdigen. Dem Gericht steht insoweit gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu. Das Gewicht der Rechtsverletzung sowie der objektive Umfang der Beeinträchtigung der betroffenen Person sind angemessen zu berücksichtigen (Sydow/Marsch

/BDSG/Kreße,

  1. Aufl. 2022, DS GVO Art. 82 Rn. 6). Dabei spielt es vorliegend eine Rolle, dass der Datenverstoß der Beklagten erhebliche Konsequenzen für die Klägerin hatte, namentlich den Verlust ihres Arbeitsplatzes infolge einer außerordentlichen Kündigung sowie die damit verbundene Sorge, ob zeitnah eine erneute Anstellung gefunden werden kann. Weiter erfolgte der Datenschutzverstoß vorsätzlich und es wurden sehr intime Informationen über Gefühle und sogar Suizidgedanken preisgegeben. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Datenschutzverstoß sich weiter perpetuiert, nachdem die Daten der Klägerin einmal in Umlauf geraten sind. Hiernach besteht zum einen die Möglichkeit, dass weitere Personen Kenntnis über die persönlichen Gefühle der Klägerin sowie gesundheitliche Daten erhalten. Darüber hinaus könnten andere Arbeitnehmer, sofern sie Kenntnis von den Äußerungen der Klägerin erhalten, ggf. von einer Anstellung Abstand nehmen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. Wie bereits oben ausgeführt, steht der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Zudem besteht die Möglichkeit des weiteren Eintritts materieller Schäden. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, NJW 2001, 1431). Vorliegend liegt es aber auf der Hand, dass der Klägerin möglicherweise berufliche Nachteile entstehen könnten, wenn die Korrespondenz mit der Beklagten (potentiellen) Arbeitgebern bekannt würde. Überdies hat der Zeuge Dr. A behauptet, ihm sei materieller Schaden entstanden. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Versuch einer Schadloshaltung bei der Klägerin unternimmt. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 €. Sie kann aufgrund von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten zur Anspruchsdurchsetzung als Schaden geltend machen (Kühling/Buchner/Bergt,
  2. Aufl. 2020,

Art. 82Rn.

19). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000689

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