). Die Klägerin war mit der 1939 geborenen und 2024 verstorbenen Frau C. befreundet, kümmerte sich schon zu Lebzeiten um ihre Angelegenheiten, verfügte über eine Generalvollmacht und war von ihr als Erbin eingesetzt worden. Nach dem Tod der Frau C. schlug die Klägerin aufgrund der Überschuldung der Erblasserin das Erbe aus. Frau C. bezog Leistungen nach dem
. Nach dem Tod der Frau C., besorgte die Klägerin die Bestattung. Unter dem
und fügte die Rechnungen bei. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Die Voraussetzungen des § 74
seien nicht gegeben. Die Klägerin sei keine „Verpflichtete“ im Sinne dieser Vorschrift. Zur Bestattung verpflichtet seien Personen aufgrund § 13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) und/oder die Erben gem. § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klägerin zähle zu keiner dieser Personengruppen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem
) ist anspruchsberechtigt nur der „Verpflichtete“. Ein Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn sich jemand lediglich verpflichtet fühlt, ohne dass dies rechtlich so zutreffend ist. Eine lediglich aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Durchführung einer Bestattung stellt ebenfalls keine Verpflichtung iSv § 74 dar (BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022,
8). Dass der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gefasst wird, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten (vgl. bspw. BVerwG v. 13.3.2003 – 5 C 2/02). In tatsächlicher Hinsicht unstreitig handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine „Verpflichtete“ im Sinne des § 74
. Ausreichend ist - wohl entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht schon die Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmern, vielmehr bedarf es eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status, was sich damit umschreiben lässt, dass Verpflichteter derjenige ist, der der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann (BSG v. 25.8.20211 – B 8 SO 20/10 R; BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022,
7). Eine solche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten kann sich ergeben aus: vertraglichen Kostenverpflichtungen gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe (§ 1968 BGB), der Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes beim Tode dessen Mutter infolge der diesbezüglichen Schwangerschaft oder Entbindung, soweit die Bestattungskosten nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen sind (§ 1615m BGB), der Unterhaltspflicht, soweit die Bezahlung nicht vom Erben zu erlangen ist (§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1, 1361 Abs. 4 S. 3 BGB) oder der Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder ( § 13 FBG ; siehe hierzu insgesamt BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022,
7). Da keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, kann die Klägerin nicht verpflichtete sein. Sofern die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag von vornherein und explizit nicht zivilrechtlich selbst gebunden werden wollte, kann die Klägerin gegen die Kostenlast auch nur zivilrechtlich, bzw. gegen den öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid nur verwaltungsrechtlich vorgehen. Darüber, ob ein solches Vorgehen erfolgversprechend ist, hat aber das Sozialgericht nicht zu befinden. Die Kammer hat insoweit großes Verständnis dafür, dass dieses Ergebnis für die Klägerin, die aus Freundschaft zu der verstorbenen Frau C. gehandelt hat, nur schwer hinnehmbar ist. Gleichwohl hat die Klägerin im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und Verträge geschlossen. Hierfür trägt letztlich die Klägerin auch selbst die Verantwortung. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000703
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.