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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 66/22 Urteil Rentenversicherungsrecht § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 97 SGB VI, § 18a Abs. 2a SGB IV, § 45

Obsah (15)§ 97§ 66§ 50§ 48§ 86§ 45§ 18a§ 14§ 15§ 18§ 124§ 3§ 10aArt. 12§ 114

Rentenversicherungsrecht Leitsatz 1. Auch wenn in § 114 Abs 1 Nr. 1 SGB IV eine ausdrückliche Regelung fehlt, was unter „Erwerbseinkommen“ zu verstehen ist, muss Zweck und Wortwahl des § 114 Abs 1 SGB

der Berechnung der Rentenhöhe wirkte sich das Einkommen weiterhin nicht auf die Rentenhöhe aus. Die Bescheide enthielten u. a. den Hinweis: "Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluß auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind - Arbeitsentgelt, - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, - vergleichbares Einkommen, oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen." Der Arbeitgeber der Klägerin legte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im August 2000 eine weitere Gehaltsbescheinigung vor, aus der für 1999 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 14.052 DM hervorging. Im Rahmen der jährlichen Rentenanpassungsbescheide berechnete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte u. a. mit Rentenbescheid vom 10. Mai 2001 die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Juli 2001 unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts neu. Eine leistungsmindernde Anrechnung von Einkommen erfolgte nicht. Mit Rentenbescheid vom 14. Mai 2002 wurde die Witwenrente ab dem 1. Juli 2002 neu berechnet, weiterhin ohne Auswirkung des Einkommens auf die Rentenhöhe. Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Rente wegen Todes für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 2006 hinsichtlich der Einkommensanrechnung

§ 97Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu überprüfen sei.

Hierbei habe der Rentenversicherungsträger festzustellen, ob das Erwerbseinkommen, das mit der Rente wegen Todes zusammentreffe, zur Kürzung der Rente führe. Daraufhin legte die Klägerin eine Bescheinigung vor, wonach sie im Zeitraum vom

  1. Januar 2005 bis
  2. Dezember 2005 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 6.426,24 € von ihrem Arbeitgeber (Architekturbüro "A. + A.") erhalten habe. Eine Anrechnung des Einkommens

§ 97SGB VI erfolgte weiterhin nicht.

Seit dem

  1. März 2007 erhält die Klägerin aufgrund Rentenbescheides vom
  2. März 2007 eine Regelaltersrente von der Beklagten, worüber die für die Hinterbliebenenrente zuständige Abteilung der Beklagten informiert wurde. Mit Schreiben vom
  3. März 2007 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie ab Beginn der Regelaltersrente weitere Einkommen oder Leistungen beziehe. Laut eines Telefonvermerks in der Verwaltungsakte der Beklagten habe die Klägerin am
  4. März 2007 bei der Beklagten angerufen und mitgeteilt, dass sie neben der Rente einen Minijob ausübe. In einer von der Klägerin gefertigten und vorgelegten Telefonnotiz über dieses Telefonat findet sich ihr handschriftlicher Vermerk, dass der Verkauf der Praxis (Erbe) nicht berechnet werde. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin lediglich einen Vordruck für die Einkommensbescheinigung ihres Minijobs. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom
  5. April 2007 bezog die Klägerin in 2006 ein jährliches Bruttoentgelt in Höhe von 5.336,00 €. Mit weiterer Bescheinigung vom
  6. Mai 2007 teilte der Arbeitgeber mit, das Beschäftigungsverhältnis sei zum
  7. März 2017 beendet worden. Mit Schreiben vom
  8. September 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem
  9. September 2015 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe. Das Entgelt belaufe sich auf pauschal 400,00 € pro Monat. Arbeitgeber sei die Grundstücksgemeinschaft C. / Dr. C. / D. / A. Der von der Beklagten übersandte Vordruck zur Bescheinigung des Bruttoarbeitsentgelts (durch den Arbeitgeber) wurde von der Klägerin selbst ausgefüllt und unterschrieben. Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom
  10. November 2015 um Mitteilung, ob sie aus der Grundstücksgemeinschaft Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erziele und bat gegebenenfalls um Einsendung des Steuerbescheides. Die Klägerin antwortete hierauf, dass es sich bei der monatlichen Einnahme von 400,00 € um einen Minijob handele, der bei der Knappschaft angemeldet sei. Die Beklagte fragte daraufhin nochmals mit Schreiben vom
  11. November 2015,
  12. Januar 2016 und
  13. Februar 2016

, ob die Klägerin neben dem Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung noch weiteres Einkommen (z. B. aus selbständiger Tätigkeit/ Grundstücksgemeinschaft) erziele. Hierauf reagierte die Klägerin zunächst nicht. Die Beklagte "versagte" daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 2. Mai 2016 die Witwenrente

§ 66Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) mit Wirkung ab dem 1.

Juni

  1. Mit Bescheid vom
  2. Juni 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich für den Zeitraum
  3. September 2015 bis
  4. Mai 2016 eine Überzahlung in Höhe von 479,37 € ergebe und dass der überzahlte Betrag von der Klägerin zu erstatten sei. Laut Anlage wirkte sich das Einkommen der Klägerin aus Versichertenrente und Erwerbseinkommen nicht auf die Rente aus. Berücksichtigt wurde bei der Überzahlung eine Änderung der Krankenversicherungsbeiträge im Zeitraum ab dem
  5. März 2016 sowie die bereits erfolgte Auszahlung für Juni
  6. Der Bescheid wurde in der Sache bindend. Die Klägerin überwies den Betrag am
  7. Oktober 2016 an die Beklagte.

dem der Rentenservice trotz Versagungsbescheid die Zahlungseinstellung ab dem

  1. Juni 2016 zunächst nicht umgesetzt hatte, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
  2. Januar 2017 zu einer beabsichtigten Rückforderung ohne Rechtsgrund gezahlter Witwenrente für den Zeitraum vom
  3. Juli 2016 bis
  4. Januar 2017 in Höhe von 3.459,12 € an. Am
  5. Februar 2017 übersandte die Klägerin den letzten ihr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und gab an, dass ihre Einkünfte für die Jahre 2015/2016 im Wesentlichen fast gleichgeblieben seien. Ausweislich des Steuerbescheides erzielte die Klägerin im Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.536 €, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.070 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.791 €, wobei 6.486 € aus Grundstücksgemeinschaften zuflossen. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2017 fragte die Beklagte daraufhin

, seit wann die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele und bat um Einsendung entsprechender

weise und Steuerbescheide. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom

  1. April 2017, dass sie die Angaben über den Mini-Job eventuell nicht vollständig beantwortet habe. Sie habe nur aushilfsweise für die Grundstücksgemeinschaft im Rahmen eines Mini-Jobs gearbeitet. Mit Schreiben vom
  2. April 2017 wiederholte die Beklagte die

frage, seit wann die selbständige Tätigkeit ausgeführt werde und bat nochmals um Einsendung entsprechender

weise und Steuerbescheide. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Auf

frage der Beklagten teilte das Finanzamt A-Stadt mit Schreiben vom

  1. Juli 2017 mit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe die Klägerin wie folgt erzielt: 2001: 36.408 DM, 2002: 18.615 €, 2003: 22.002 € sowie von 2004 bis 2015 jeweils 19.536 €. Mit Bescheid vom
  2. Juli 2017 (ehemals:
  3. Juni 2017) forderte die Beklagte die ohne Rechtsgrund

der Versagung weitergezahlte Witwenrente in Höhe von 3.459,12 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 (7 Monate x 494,16 €)

§ 50Abs.

2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) von der Klägerin zurück. Gegen den Erstattungsbescheid vom

  1. Juli 2017 legte die Klägerin am
  2. August 2017 Widerspruch ein. Ein Versagungsbescheid vom
  3. Mai 2016 sei ihr nicht zugegangen, lediglich der Bescheid über die Aufhebung vom
  4. September 2015 bis
  5. Mai
  6. Die 479,37 € seien der Beklagten erstattet worden. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom
  7. August 2017 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab dem
  8. Januar 2001 neu und forderte für den Zeitraum vom
  9. Januar 2001 bis
  10. September 2017 einen überzahlten Betrag in Höhe von 33.524,06 € zurück. Der Rentenbescheid vom
  11. Mai 2001 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem
  12. Juli 2002

§ 48SGB X aufgehoben.

Die wesentliche Änderung bestehe in einer Änderung des anzurechnenden Einkommens

§ 97SGB VI.

Hinsichtlich der Aufhebung für die Vergangenheit seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben, weil die Klägerin Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Rentenanspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 SGB X) und weil die Klägerin den Wegfall, das Ruhen beziehungsweise die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt habe beziehungsweise hätte erkennen müssen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die mit Bescheid vom 17. Juli 2017 festgestellte Überzahlung in Höhe von 3.459,12 € sei als gegenstandslos zu betrachten, da diese Forderung durch die

holung der Mitwirkung hinsichtlich der Einkommensanrechnung hinfällig geworden sei. Der Bescheid werde

§ 86Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2017 Widerspruch ein und trug vor, es sei keine Anhörung erfolgt. Zudem habe sie eine Kürzung des Rentenanspruchs weder gekannt noch hätte sie eine solche erkennen können.

Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom

  1. März 2018 erließ die Beklagte den Bescheid vom
  2. April 2018, mit dem sie den Rentenbescheid vom
  3. Mai 2002 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem
  4. Juli 2002 nunmehr

§ 45SGB X zurücknahm und die entstandene Überzahlung für die Zeit vom 1.

Juli 2002 bis

  1. September 2017 in Höhe von 33.524,06 € zurückforderte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen auf den Bestand des Bescheides berufen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X gegeben seien. "Für" eine Rücknahme sprächen folgende Gründe: Die Klägerin habe keine Angaben zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gemacht und die Beklagte sei erst mit dem am
  2. Oktober 2015 durch die Klägerin ausgestellten Ermittlungsbogen zum Bruttoarbeitsentgelt ab dem
  3. September 2015 in die Lage versetzt worden, die Vermutung anzustellen, dass möglicherweise Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden seien. Entsprechende vollständige

weise zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei die Klägerin im Verfahren schuldig geblieben, sodass eine Einschaltung der Finanzbehörde erforderlich wurde. Zudem habe die Klägerin im Rentenantrag vom 28. Januar 1992 eine Erklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet habe, Änderungen des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens

Erhalt des Rentenbescheides unverzüglich anzuzeigen. Auch der Rentenbescheid vom 17. März 1992 habe einen Hinweis auf ihre Mitteilungspflichten enthalten, denen die Klägerin bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht

gekommen sei. Die Gründe, die "für" eine Bescheidrücknahme sprächen, überwiegten so weit, dass die Bescheidrücknahme gerechtfertigt erscheine. Der Bescheid werde

§ 86SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Mai 2018 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom
  2. Juni 2017 [wohl
  3. Juli 2017] in Gestalt der Bescheide vom
  4. August 2017 und vom
  5. April 2018 als unbegründet zurück. Dem Begehren des Absehens von der Forderung der im Zeitraum vom
  6. Juli 2002 bis
  7. September 2017 in Höhe von 33.524,06 € entstandenen Überzahlung könne nicht entsprochen werden. Der Bescheid vom
  8. Mai 2002 habe eine begünstigende rechtswidrige Regelung enthalten, indem nur die Anrechnung des Arbeitsentgelts erfolgt sei, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei der Einkommensanrechnung aber unberücksichtigt geblieben seien. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen auf den Bestand des Bescheides berufen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X gegeben seien. Die Einwände der Klägerin seien nicht geeignet, im Wege des Ermessens von der Bescheidrücknahme abzusehen. Die Gründe für eine Bescheidrücknahme überwiegten. Die Klägerin sei daher zur Rückzahlung der entstandenen Überzahlung verpflichtet. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am
  9. Juni 2018 Klage bei dem Sozialgericht Gießen. Im Rahmen einer ersten mündlichen Verhandlung am
  10. Mai 2021 wurde die Klägerin informatorisch angehört und gab u. a. an, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit seit dem Jahr 2001 stammten aus Zahlungen ihres Sohnes, der zwecks Erwerbs des von ihr geerbten Architekturbüros monatlich einen Betrag an sie überweise. Da der Sohn nicht in der Lage gewesen sei, diesen Wert des Architekturbüros mit einer Einmalzahlung auszugleichen, sei mit ihr vereinbart worden, dass er über einen gewissen Zeitraum den Wert in Raten an sie abbezahle. Damit seien sämtliche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit wie vom Finanzamt A-Stadt beziffert erfasst. Die monatlichen Zahlungen hielten bis heute (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  11. Januar 2022 vernahm das Sozialgericht den Sohn der Klägerin, Herrn E. A., als Zeugen. Der Zeuge gab u. a. an, er habe das Architekturbüro ca. ein halbes Jahr

dem Tod seines Vaters von der Klägerin abgekauft. Da er den Wert des Architekturbüros nicht mit einer Einmalzahlung habe begleichen können, habe er mit der Klägerin vereinbart, den Wert über einen gewissen Zeitraum in Raten abzubezahlen. Der Zeitraum betrage ca. 35 Jahre. Die Ratenzahlungen dauerten noch an. Mit Urteil vom

  1. Januar 2022 hob das Sozialgericht den Bescheid vom
  2. Juni 2017 /
  3. Juli 2017 in der Fassung der Bescheide vom
  4. August 2017 und
  5. April 2018 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Mai 2018 auf. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
  7. Juni 2017 /
  8. Juli 2017 in der Fassung der Bescheide vom
  9. August 2017 und
  10. April 2018 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Mai 2018 sei rechtswidrig, soweit hierdurch Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wurde. Die Beklagte habe zu Unrecht den Rentenbescheid vom
  12. Mai 2001 bzw.
  13. Mai 2002 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem
  14. Juli 2002

§ 45

SGB X aufgehoben.

§ 97Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werde Einkommen (§ 18a Sozialgesetzbuch, Viertes Buch <SGB IV>) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentreffe, hierauf angerechnet. Die Klägerin unterfalle dem Anwendungsbereich des § 114 SGB IV, der durch Art. 3 Nr. 5 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom

  1. März 2001 (BGBl. I 403) eingefügt worden und mit Wirkung vom
  2. Januar 2002 in Kraft getreten sei. Die Voraussetzungen des Bestandsschutzes seien vorliegend erfüllt. Da für solche bestandsgeschützten Fälle das bis dahin geltende Recht insgesamt anwendbar bleiben sollte, habe infolgedessen der in § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV verwendete, dort nicht näher definierte Begriff "Erwerbseinkommen" den Inhalt, den er in der bis dahin (
  3. Dezember 2001) geltenden Regelung in § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. gehabt habe.

§ 18aAbs.

2 Satz 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sei Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. definiert gewesen als: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Arbeitsentgelt seien

§ 14Abs.

1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer (abhängigen) Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Solches Arbeitsentgelt liege hier unstreitig nicht vor. Was der Art

als Arbeitseinkommen anzusehen und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln sei, ergebe sich aus § 15 SGB IV. Danach sei Arbeitseinkommen der

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches

dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV als der

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn sei allerdings nur dann

§ 97Abs.

1 Satz 1 SGB VI auf eine Hinterbliebenenrente anrechenbares "Einkommen des Berechtigten", wenn es aus eigener selbständiger Tätigkeit des Einkommensempfängers selbst herrühre. Lägen derartige Einnahmen aus eigener selbständiger Tätigkeit vor, seien dem Träger der Sozialversicherung eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns

§ 15Abs.

1 Satz 2 SGB IV nicht erlaubt. Indessen könne aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn des Berechtigten nicht darauf geschlossen werden, dieser habe eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 15 Satz 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt. Entscheidend für die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei demnach, dass eine eigene Selbstständigkeit vorgelegen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe

vollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nicht aus einer selbständigen Tätigkeit, mithin aus einer Tätigkeit ihrerseits im Arbeitsleben, resultierten. Sie seien vielmehr ausschließlich auf Zahlungen ihres Sohnes aufgrund der Erbschaft von ihrem verstorbenen Ehemann zurückzuführen. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine eigene selbständige Tätigkeit ausgeführt. Im Ergebnis deckten sich die Ausführungen im Übrigen auch mit den von der Sachbearbeiterin der Beklagten M. erhaltenen Informationen in dem Telefongespräch am 30. März 2007. Wie sie selbst handschriftlich vermerkt habe, habe die Klägerin hierbei die Information erhalten, dass der Verkauf der Praxis aus dem Erbe bei der Hinterbliebenenrente nicht berücksichtigt werde.

alledem könne die Beklagte auch die Erstattungsforderung in Höhe von 33.524,06 €

§ 50Abs.

1 SGB X nicht von der Klägerin verlangen. Selbst bei Klageabweisung wäre von der bezifferten Forderung ein Betrag in Höhe von 479,37 € abzuziehen, da die Klägerin diesen Betrag auf den Bescheid vom

  1. Juni 2016 bereits an die Beklagte geleistet habe. Gegen das ihr am
  2. Februar 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  3. März 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, die ausgesprochene Aufhebung und Erstattung sei rechtmäßig. Die Anrechnung

§ 97Abs.

1 Satz 1 SGB VI sei zutreffend vorgenommen worden. Die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien zu Recht als Einkommen

§ 18aAbs.

2a SGB IV auf die Witwenrente angerechnet worden. Aufgrund der in § 18a Abs. 2a SGB IV geregelten vollen Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hätten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Todes bei den in § 18a Abs. 2a SGB IV genannten Arbeitseinkommensarten hinsichtlich deren rechtlicher Würdigung auf die einkommensteuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes abzustellen. Im vorliegenden Streitfall sei eine einkommensteuerrechtliche Bewertung des Arbeitseinkommens der Witwe

§ 18Einkommensteuergesetz (ESt

G) (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) erfolgt. Somit liege Arbeitseinkommen

§ 18aAbs.

2a Nr. 3 SGB IV vor, welches als Erwerbseinkommen

§ 18aAbs.

2 SGB IV der Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Todes

§ 97SGB VI unterliege.

Mit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 18a Abs. 2a SGB IV komme es gerade nicht mehr darauf an, dass eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Der Gesetzgeber habe in § 18a Abs. 2a SGB IV klargestellt, dass es im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten auf eine eigene Mitarbeit im Betrieb nicht ankomme, da eine solche Differenzierung nicht sachgerecht wäre (BT-Drucks. 14/4595, S. 59). Maßgebend für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes sei alleine der steuerrechtliche Gewinn, wie er auch dem Finanzamt gegenüber erklärt und von diesem später im Einkommensteuerbescheid festgestellt werde. Die Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV beziehe sich nur auf die Frage, welche Einkommensarten ab wann auf die Hinterbliebenenrenten anzurechnen seien, nicht dagegen auf die Frage, was genau unter Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV falle. § 114 Abs. 1 SGB IV enthalte keine eigene Regelung, was unter dem Begriff "Erwerbseinkommen" zu verstehen sei. Der Begriff des Erwerbseinkommens ergebe sich aus § 18a Abs. 2 SGB IV. Danach handele es sich bei Erwerbseinkommen um Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Was unter dem Begriff "Arbeitseinkommen" zu verstehen sei, sei in § 18a Abs. 2a SGB IV näher geregelt. In § 114 Abs. 1 SGB IV sei für § 18a Abs. 2a SGB IV keine Sonderregelung enthalten, so dass diese Regelung auch für "Alt-Fälle" anzuwenden sei.

dem Wortlaut sowohl des § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als auch der Gesetzesbegründung zu § 114 SGB IV solle die Weitergeltung des bisherigen Rechts durch § 114 SGB IV nur insofern geregelt werden, als es für "Alt-Fälle" weiterhin bei der Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen verbleiben solle, während

§ 18aAbs.

1 SGB IV seit dem

  1. Januar 2002 aus Gründen der Gleichbehandlung auch weitere dort genannte Einkommen auf Renten wegen Todes anzurechnen seien. Für die Klägerin blieben deshalb die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und private Renten bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt. Die Rechtsprechung des
  2. Senats des BSG, wonach Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraussetze, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen

§ 15

SGB IV nicht vorgelegen habe, sei nicht mehr anwendbar, da ein Rückgriff auf die Regelung des § 15 SGB IV im Rahmen der Einkommensanrechnung ab dem

  1. Februar 2002 nicht mehr sachgerecht sei. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom
  2. April 2007 (B 5 RJ 33/05 R) und
  3. April 2012 (B 13 R 73/11 R) zur Auslegung des § 114 SGB IV sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich seinerzeit um die Frage gedreht habe, ob steuerfreie Aufstockungsbeträge während Altersteilzeitarbeit als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen seien. Vorliegend gehe es um Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit, die Arbeitseinkommen darstellten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  4. Januar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei das streitgegenständliche Einkommen als "Arbeitseinkommen" im Sinne des § 18a Abs. 2 a SGB IV zu definieren. Sie sei zu keiner Zeit selbständig tätig gewesen oder habe Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erhalten. Die Zahlungen aus dem Erbe stellten kein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit dar. Die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden aus dem Verkauf des Architekturbüros an ihren Sohn resultieren. Zudem habe sie auf den Bestand der aufgehobenen Bescheide vertrauen dürfen. Sie habe gegen keinerlei Pflichten verstoßen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom
  5. März und
  6. März 2026 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

§ 124Abs.

2 SGG zugestimmt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die teilweise Aufhebung und Erstattung überzahlter Witwenrente der Klägerin. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist eine Erstattung

Versagung ohne Rechtsgrund ausgezahlter Witwenrente der Klägerin für den Zeitraum vom

  1. Juli 2016 bis
  2. Januar
  3. Die insoweit mit Bescheid vom
  4. Juli 2017 ausgesprochene Erstattungsforderung von 3.459,12 € wurde

Widerspruch der Klägerin bereits im Bescheid vom

  1. August 2017 im Rahmen der Abhilfe aufgehoben. Anders kann die Aussage der Beklagten auf Seite 4 des genannten Bescheids: "Die mit Bescheid vom
  2. Juli 2017 festgestellte Überzahlung in Höhe von 3.459,12 € bitten wir als gegenstandslos zu betrachten, da diese Forderung durch die

holung der Mitwirkung hinsichtlich der Einkommensanrechnung hinfällig ist" unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht ausgelegt werden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom

  1. Januar 2022 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom
  2. Juli 2017 in der Fassung der Bescheide vom
  3. August 2017 und
  4. April 2018 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Mai 2018 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Rentenbescheid vom
  6. Mai 2002 durfte von der Beklagten nicht mit Wirkung ab dem
  7. Juli 2002, gestützt auf § 45 SGB X, teilweise zurückgenommen werden und die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente gegenüber der Klägerin.

§ 45

SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der teilweise zurückgenommene Rentenbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 ist nicht rechtswidrig. Für die Klägerin war kein weiteres anzurechnendes Einkommen auf ihre Witwenrente

§ 97

SGB VI zu berücksichtigen.

§ 97Abs.

1 Satz 1 SGB VI ist Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das u. a. mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf anzurechnen. Die Ausnahme von der Einkommensanrechnung

§ 97Abs.

1 Satz 2 SGB VI bei Witwen- oder Witwerrenten, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, d. h. für Witwen- und Witwerrenten, die gem. § 67 Nr. 5 und 6, § 82 Satz 1 Nr. 6 und 7, Satz 2 Nr. 3 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats

Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, geleistet werden (sog. Sterbevierteljahr), ist vorliegend bei Versterben des Versicherten 1991 für die streitige Leistungsgewährung ab dem

  1. Juli 2002 nicht einschlägig. Der Senat stellt zunächst fest, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich ihrer Einkommensteuererklärungen für 2014 sowie 2016 und der Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom
  2. Juli 2017 im Zeitraum von 2001 bis 2016 neben ihrer ab dem
  3. März 2007 beginnenden Regelaltersrente, Einkünften aus Kapitalvermögen sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Der Senat stellt zudem fest, dass

dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der informatorischen Befragung der Klägerin als auch der Zeugenvernehmung des Sohnes der Klägerin, diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Zahlungen des Sohnes aufgrund der Übernahme des Architekturbüros resultierten, dessen Eigentum im Rahmen der Erbschaft auf die Klägerin übergegangen war. Insoweit steht

dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Klägerin nicht auf eine selbständige Tätigkeit unter Einsatz eigener Arbeitskraft zurückzuführen waren. Die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit waren nicht als Einkommen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf ihre Witwenrente anzurechnen. Gemäß § 18a Abs. 1 SGB IV in der bis zum

  1. Dezember 2001 gültigen Fassung waren bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen
  2. Erwerbseinkommen und
  3. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.

§ 18aAbs.

2 Satz 1 SGB IV waren Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Der Begriff des "Arbeitseinkommens" enthielt in § 18a Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2001 keine eigene Ausgestaltung, sodass zur Klärung der Frage, was Arbeitseinkommen ist, auf § 15 SGB IV zurückzugreifen war. Danach war gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV Arbeitseinkommen der

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, wobei

Satz 2 Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten war, wenn es als solches

dem Einkommensteuerrecht zu bewerten war. Diese Rechtslage änderte sich zum

  1. Januar 2002 mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom
  2. März 2001 (BGBl. I 403). § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wurde inhaltlich erweitert. Danach waren als Einkommen bei Renten wegen Todes nunmehr zu berücksichtigen
  3. Erwerbseinkommen
  4. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) und
  5. Vermögenseinkommen. Für Bezugszeiten ab dem
  6. Januar 2002 schuf der Gesetzgeber zudem für den Begriff des Arbeitseinkommens bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes eine klarstellende Definition in § 18a Abs. 2a SGB IV. Die Vorschrift definiert für Bezugszeiten ab dem
  7. Januar 2002 eigenständig das Arbeitseinkommen der Selbständigen für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Danach ist Arbeitseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
  8. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2,
  9. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
  10. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes. Der Gesetzgeber schuf zugleich in § 114 SGB VI eine Übergangsregelung, wonach bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen waren:
  11. Erwerbseinkommen,
  12. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen, wenn der versicherte Ehegatte vor dem
  13. Januar 2002 verstorben war oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem
  14. Januar 1962 geboren war. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift war laut den Gesetzesmaterialien, dass das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen u. a. für Todesfälle vor dem Inkrafttreten der Reform unverändert weiter gelten sollte (BT-Drucks. 14/4595, S. 60). Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 114 Abs. 1 SGB IV. Der versicherte Ehemann der Klägerin war bereits 1991 verstorben, die Ehe war mit dem
  15. Juni 1960 bereits vor dem
  16. Januar 2002 geschlossen worden und sowohl die Klägerin

(1941)als auch der verstorbene Ehegatte
(1937)waren vor dem
  1. Januar 1962 geboren worden. Bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit handelt es sich nicht um Erwerbseinkommen im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Auch wenn in § 114 Abs 1 Nr. 1 SGB IV eine ausdrückliche Regelung fehlt, was unter "Erwerbseinkommen" zu verstehen ist, muss Zweck und Wortwahl des § 114 Abs 1 SGB IV - die mit der bis zum
  2. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 18a Abs 1 Nr. 1 und 2 SGB IV identisch ist - entnommen werden, dass für bestandsgeschützte Fälle insgesamt das bis zum
  3. Dezember 2001 geltende Recht anwendbar bleiben soll und nicht nur die Bestimmungen über die Arten des anrechenbaren Einkommens; infolgedessen hat auch der Begriff "Erwerbseinkommen" den ihm durch die bis dahin geltende Regelung zugewiesenen Inhalt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
  4. April 2007, B 5 RJ 33/05 R, juris Rn. 24; ebenso LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  5. November 2015, L 3 R 1116/14, juris Rn. 28). Mit Urteil vom
  6. April 2012 (B 13 R 73/11 R) hat das BSG bei Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 SGB IV nochmals bestätigt, dass für bestandsgeschützte Fälle das bis dahin geltende Recht insgesamt anwendbar bleiben sollte, so dass infolgedessen der in § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV verwendete, dort nicht näher definierte Begriff "Erwerbseinkommen" den Inhalt hat, den er in der bis dahin (
  7. Dezember 2001) geltenden wortgleichen Regelung in § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hatte.

§ 18aAbs.

2 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung war Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV definiert als: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Hierbei handelte es sich um eine abschließende Aufzählung (vgl. BT-Drucks. 10/2677, S. 44). Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG

eigener Prüfung an. Insbesondere würde es dem Zweck der Übergangsvorschrift des § 114 Abs. 1 SGB IV widersprechen, wenn aus Bestandsschutzgründen für den privilegierten Personenkreis die Rechtslage bis zum

  1. Dezember 2001 Geltung haben soll, bei Umsetzung der Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch über die Auslegung des Begriffs des "Erwerbseinkommens" doch die ab dem
  2. Januar 2002 gültige Rechtslage Anwendung findet. Soweit die Beklagte anführt, dass die Übergangsvorschrift des § 114 Abs. 1 SGB IV lediglich die anrechenbaren Einkommensarten betreffe, der Begriff des Erwerbseinkommens jedoch hiervon unbeeinträchtigt bleibe, vermag dies nicht zu überzeugen. Anhaltspunkte für eine solche Auslegung finden sich weder im Wortlaut der § 97 SGB VI, § 18a oder § 114 SGB IV noch in den Gesetzesmaterialien. In den Gesetzesmaterialien heißt es insoweit, für den privilegierten Personenkreis "gilt danach unverändert das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen weiter". Dieser Wortlaut kann zumindest auch so verstanden werden, dass die Betonung auf "gilt danach unverändert das bisherige Recht (...) weiter" gelegt wird. Der Wortlaut ist jedenfalls nicht zwingend so zu verstehen, dass sich die unveränderte Fortgeltung des Rechts lediglich auf die Anrechnung ausschließlich der Einkommensarten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Sofern die Beklagte anführt, Sinn und Zweck der Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes zum
  3. Januar 2002 sei gerade gewesen, aus Gründen der Gleichbehandlung zukünftig auf Hinterbliebenenrenten grundsätzlich alle Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen

§ 3ESt

G und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie

§ 10aESt

G gefördert worden sind, anzurechnen, da die bisherige Beschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen (vor allem Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge) ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend sei (BT-Drucks. 14/4595, S. 59 zu Nummer 3 <§ 18a>), mag dies für die Rechtslage ab dem

  1. Januar 2002 zutreffen. Entsprechend spricht der Wortlaut der Gesetzesmaterialien von "zukünftig". Für den privilegierten Personenkreis, der die Voraussetzungen der vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV erfüllt, treffen diese Erwägungen jedoch gerade nicht zu. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber aus Gründen des Bestandsschutzes für Eheleute, die sich bei ihrer Lebensplanung an der bisher geltenden Regelung orientiert haben und sich nicht mehr auf das neue Recht haben einstellen können (BT-Drucks. 14/4595, S. 60 zu Nummer 7 <§ 114>) gerade gegen die Anwendung der erweiterten Anrechnungsregelungen entschieden. Sofern das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom
  2. April 2024 (L 14 R 333/23) ausgeführt hat, auch wenn sich § 18a Abs. 2 SGB IV ausdrücklich nur auf Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV beziehe, definiere er gleichwohl das Erwerbseinkommen in § 114 SGB IV, ein Rückgriff auf § 15 SGB IV sei nicht mehr möglich, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Bayerische Landessozialgericht führt selbst unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur aus, dass der Zweck des § 114 SGB IV in der Schaffung einer Übergangs- und Besitzstandsregelung bestehe mit der Folge, dass, soweit es um die auf die Renten wegen Todes anzurechnenden Einkommensarten gehe, die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personenkreise einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz dahingehend haben, dass weiterhin nur die in § 18a SGB IV in der Fassung bis
  3. Dezember 2001 genannten Einkommen angerechnet werden. Dieser zeitlich unbegrenzte Bestandsschutz soll

Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts aber nicht auch für den Begriff des Erwerbseinkommens gelten, für den § 114 SGB IV keine von § 18a SGB IV abweichenden Regelungen enthalte. Erwerbseinkommen sei danach Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, wobei für Arbeitseinkommen die Legaldefinition des § 18a Abs. 2a SGB IV gelte. § 18a Abs. 2a SGB IV wurde allerdings erst durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b des AVmEG,

Art. 12Abs. 1 AVm

EG in Kraft getreten am

  1. Januar 2002, in das Gesetz eingefügt, d. h. das Gericht zieht zur Auslegung des Erwerbseinkommens die ab dem
  2. Januar 2002 gültige Rechtslage heran, ohne dies näher zu begründen. Eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG findet nicht statt. Soweit das Sozialgericht Würzburg in einem Urteil vom
  3. September 2017, S 3 R 925/16 ausgeführt hat, die Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV beziehe sich nur auf die Frage, welche Einkommensarten ab wann auf Hinterbliebenenrenten anzurechnen seien, nicht dagegen auf die Frage, was genau unter Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV falle, fehlt es auch hier an einer Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG sowie Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV. Ausgehend von der bis zum
  4. Dezember 2001 gültigen Rechtslage stellten sowohl die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung als auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit kein anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dar. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung stellen Vermögenseinkommen dar, welches im Rahmen des § 114 SGB IV keine Anrechnung finden soll. Auch die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit sind nicht

§ 97Abs.

1 Satz 1 i.V.m § 114 SGB IV anzurechnen.

§ 18aAbs.

2 Satz 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung war Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV definiert als: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Da Arbeitsentgelt

§ 14Abs.

1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer (abhängigen) Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, umfasste, scheidet eine Zuordnung der Einkünfte als Arbeitsentgelt aus. In Betracht käme lediglich eine Zuordnung zum Arbeitseinkommen. Was der Art

als Arbeitseinkommen anzusehen ist und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln ist, ergab sich bis zum 31. Dezember 2001 aus § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches

dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV als der

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn war

der Rechtsprechung des BSG allerdings nur dann

§ 97Abs.

1 Satz 1 SGB VI auf eine Hinterbliebenenrente anrechenbares "Einkommen des Berechtigten", wenn es aus eigener selbständiger Tätigkeit des Einkommensempfängers selbst herrührte (BSG, Urteil vom

  1. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R, differenzierend für Gewinnanteile eines Kommanditisten als Mitunternehmer im Sinne des EStG BSG, Urteil vom
  2. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R). Liegen derartige Einnahmen aus eigener selbständiger Tätigkeit vor, sind dem Träger der Sozialversicherung eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns

§ 15Abs.

1 Satz 2 SGB IV nicht erlaubt. Indessen kann aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn des Berechtigten nicht darauf geschlossen werden, dieser habe eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 15 Satz 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt: Ob eine solche Beschäftigung ausgeübt wird und hieraus Einnahmen - mithin Arbeitseinkommen - erzielt werden, war von den Trägern der Rentenversicherung ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände zu ermitteln. Dies ergibt sich schon auf der Grundlage allein des § 15 SGB IV, nämlich aus dem Wortlaut in seiner hier anwendbaren Fassung, seiner Textgeschichte und ihrem Zweck

nur begrenzten Tatbestandswirkung einer steuerrechtlichen Gewinnfestsetzung (so BSG, a.a.O.). Entscheidend für die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit war demnach, dass eine eigene Selbstständigkeit vorliegt. Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen haben dabei die Gemeinsamkeit, dass nur Einnahmen erfasst werden, deren Erzielung auf Tätigkeiten im Arbeitsleben zurückgeführt werden können. Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat der Überzeugung, dass eine solche eigene Selbständigkeit bei der Klägerin nicht vorgelegen hat.

dem Ergebnis der Beweisaufnahme stammen die in den Einkommensteuerbescheiden der Klägerin ausgewiesenen Einkünfte nicht aus einer selbständigen Tätigkeit, also einer Tätigkeit im Arbeitsleben, sondern basieren ausschließlich auf den Zahlungen ihres Sohnes, des Zeugen E. A., zwecks Erwerb des Architekturbüros

Erbschaft seitens der Klägerin. Sie selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine eigene selbständige Tätigkeit ausgeführt.

der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Rechtslage waren diese Einkünfte daher bei der Einkommensanrechnung

§ 97Abs.

1 Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für die

§ 114SGB IV privilegierte Klägerin fort.

Der vom Gesetzgeber mit § 114 SGB IV intendierte Bestandsschutz findet gerade seine Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit ohne eigene selbständige Tätigkeit im Streit stehen. Gerade in diesem Punkt hatte sich die Rechtslage zum 1. Januar 2002 unabhängig von der Berücksichtigung der Einkommensarten in § 18a Abs. 1 SGB IV geändert. Laut den Gesetzesmaterialien wurde eine von § 15 SGB IV abweichende Definition des Arbeitseinkommens in § 18a Abs. 2a SGB IV notwendig, um der Zielsetzung des Gesetzes zu entsprechen, alle Einkommensarten zu berücksichtigen. Denn

der Rechtsprechung des BSG habe Arbeitseinkommen

§ 15

SGB IV eine eigene Tätigkeit des Betroffenen vorausgesetzt, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen

§ 15

SGB IV nicht vorgelegen habe (so die Gesetzesmaterialien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R). Ein solches Ergebnis sei

Ansicht des Gesetzgebers im Rahmen der Einkommensanrechnung nicht sachgerecht (BT-Drucks. 14/4595, S. 59 zu Nummer 3 <§ 18a>). Die Legaldefinition des Arbeitseinkommens in § 18a Abs. 2a SGB IV wurde damit mit Wirkung zum 1. Januar 2002 ausdrücklich deshalb eingeführt, um die zuvor bestehende Rechtslage unter Anwendung des § 15 SGB IV in der Auslegung des BSG

der Entscheidung vom

  1. Januar 1999 abzuändern. Es handelte sich mit Einführung des § 18a Abs. 2a SGB IV damit nicht lediglich um eine Klarstellung (insofern missverständlich von einer "klarstellenden Regelung in gezielter Reaktion" auf das Urteil des
  2. Senats vom
  3. Januar 1999 sprechend: BSG, Urteil vom
  4. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R), sondern um eine Änderung der Rechtslage in Form der Ausweitung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anrechnungsmöglichkeiten bei Renten wegen Todes. Gleiches gilt für die zum
  5. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
  6. April 2007, B 5 RJ 33/05 R). Gerade im Hinblick auf die mit dem AVmEG vorgenommene Änderung der Rechtslage bei Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes zum
  7. Januar 2002 hat der Gesetzgeber jedoch die Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV eingeführt. Weder Sinn und Zweck noch die Systematik der Übergangsvorschrift sprechen dafür, ihre Anwendbarkeit auf § 18a Abs. 2a SGB IV punktuell auszuschließen und dem privilegierten Personenkreis des § 114 SGB IV den intendierten Bestandsschutz an dieser Stelle zu verwehren. Letztlich kann damit dahingestellt bleiben, ob die seitens des Finanzamts A-Stadt steuerrechtlich vorgenommene Zuordnung der Zahlungen des Sohnes der Klägerin als Einkünfte aus selbständiger Arbeit maßgeblich ist oder ob die Zahlungen nicht vielmehr als Vermögenseinkommen einzuordnen gewesen wären, d. h. einer Einkommensart angehören, die - soweit ersichtlich auch

Ansicht der Beklagten - aufgrund von § 114 Abs. 1 SGB IV nicht auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin anzurechnen ist. Auf Grund der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides ergibt sich, dass die Beklagte an die Klägerin keine Leistungen zu Unrecht erbracht hat, sodass die teilweise Rückforderung der Hinterbliebenenrente auf § 50 SGB X nicht gestützt werden kann und ebenfalls rechtswidrig ist.

alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000713

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