Einstufung des hessischen Landesverbands der AfD als sogenannter „Verdachtsfall“ Leitsatz 1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der hessische Landesverband der AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. 2. Tatsächliche Anhaltspunkte bestehen bereits aufgrund der durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Einstufung des Bundesverbands der AfD als sogenannter „Verdachtsfall“, da Distanzierungen des Landesverbands nicht erkennbar sind. Daneben liegen auch hinreichende landesspezifische Anhaltspunkte vor. 3. Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG . Tenor 1. Der Beklagte wird auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war. 2. Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 5. September 2022 rechtswidrig war. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die ursprünglich beantragte Löschung der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung erledigt hat. 4. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils richtig zu stellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 hinsichtlich der die Klägerin betreffenden Ausführungen "(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig . In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen . Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. " Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten" , sagte LfV-Präsident Robert Schäfer." rechtswidrig war. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8 zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist der hessische Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Bundestag, in 15 von 16 Landesparlamenten (nicht in Schleswig-Holstein) und im Europäischen Parlament vertreten ist. Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage einerseits gegen ihre Einstufung als sogenannter "Verdachtsfall" durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (HessLfV), andererseits gegen deren öffentliche Bekanntgabe sowie gegen eine konkrete Berichterstattung in Form einer im September 2022 veröffentlichten Pressemitteilung anlässlich der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Bundes-AfD als Prüffall für eine mögliche Beobachtung eingestuft werde. Ferner seien die als "Flügel" bezeichnete Gruppierung innerhalb der Partei sowie die offizielle satzungsgemäße Jugendorganisation der Partei ("Junge Alternative" – JA) als "Verdachtsfall" im Phänomenbereich des Rechtsextremismus eingestuft worden. Mit Vermerken vom 31. Januar 2019 stufte das HessLfV die Klägerin als Prüffall ein und schloss sich der Beobachtung der JA und des "Flügels" an. Am 12. März 2020 stufte das BfV den "Flügel" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung ein. Zum 30. April 2020 wurde der "Flügel" formal aufgelöst. Am 25. Januar 2021 stufte das BfV die Bundespartei AfD als "Verdachtsfall" ein. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - ab. Die Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris) ebenso erfolglos wie die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris). Am 1. September 2022 stufte das HessLfV die Klägerin als "Verdachtsfall" ein. Dies gaben der damalige Präsident des HessLfV und der damalige Innenminister des Landes Hessen am 5. September 2022 im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2021 – in dem die Klägerin nicht erwähnt wurde – bekannt. Ebenfalls am 5. September 2022 veröffentlichte das HessLfV auf seiner Homepage eine diesbezügliche Pressemitteilung, wegen deren Inhalts auf Bl. 245 bis 252 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. September 2022 forderte die Klägerin das HessLfV auf, die Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" zu unterlassen, entsprechende Mitteilungen zu löschen und mittels öffentlicher Richtigstellung die Rechtswidrigkeit der monierten Handlungen einzuräumen. Dies lehnte das HessLfV mit Schreiben vom 28. September 2022 ab. Am 5. Oktober 2022 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage erhoben. Zugleich suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 6 L 1166/22.WI ). Nachdem der Beklagte eine von der Klägerin begehrte Stillhaltezusage zum Teil abgelehnt hatte, gab das erkennende Gericht ihm im Eilverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 auf, es bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren zu unterlassen, die Klägerin als sogenannten "Verdachtsfall" zu beobachten oder zu behandeln. Mit Beschluss vom 14. November 2023 gab das erkennende Gericht dem Eilantrag teilweise statt und gab dem Beklagten auf, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Klägerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sogenannter "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft oder geführt und die in der streitgegenständlichen Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin zu tätigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld angedroht. Zudem verpflichtete das Gericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt oder als "Verdachtsfall" geführt werde. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Die Einordnung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei rechtmäßig erfolgt. Für die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung und die Pressemitteilung fehle es jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage. Mit Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 - wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen den Beschluss vom 14. November 2023 zurück. Nachdem der Hessische Landtag das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) mit Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 97) neu gefasst hatte, stellte der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 13. Dezember 2025 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 14. November 2023. Dieser ist unter dem Aktenzeichen 6 L 1166/22.WI bei dem erkennenden Gericht anhängig. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" durch das HessLfV seien ebenso rechtswidrig wie deren öffentliche Bekanntgabe und die Erklärungen in der Pressemitteilung vom 5. September 2021. Eine Einstufung als Beobachtungsobjekt nach den Vorschriften des HVSG scheide bereits deshalb aus, weil Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Sperrwirkung entfalte. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei stehe nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Anwendung des HVSG stehe weiter Art. 31 GG entgegen, da der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, ein Gesetz zu erlassen, dass die grundgesetzlich garantierte Parteienfreiheit aus Art. 21 GG beschränken könne. Eine Aufgabenzuweisung wie in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) eröffne regelmäßig keine Befugnis zu Eingriffen. Gleiches gelte vor dem Hintergrund europarechtlicher Rechtsgewährungen, namentlich Art. 10, 11 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Art. 12, 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Das HVSG stelle im Übrigen kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 GG dar, da es sich in § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1, 2 BVerfSchG gegen konkrete Meinungen und Ansichten richte. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, sie hätte vor Ergreifung der streitigen Maßnahmen zwingend angehört werden müssen. Weiter seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstufung als "Verdachtsfall" nicht erfüllt. Ein aktives Vorgehen zur Realisierung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei bei der Klägerin nicht im Ansatz erkennbar. Erforderlich seien landesspezifische Anhaltspunkte; die Berufung auf Anhaltspunkte des BfV oder Bestrebungen der Bundespartei sei gerade nicht ausreichend. Jedenfalls der Vortrag des Beklagten zum sog. "Flügel" sei nicht zu berücksichtigen, da dieser sich bereits im April 2020 aufgelöst und auch vor seiner Auflösung keinen relevanten Einfluss auf die Klägerin gehabt habe. Entsprechendes gelte für die zum 31. März 2025 aufgelöste JA. Der Beklagte berücksichtige die Meinungsfreiheit und entlastende Anhaltspunkte nur unzureichend. Die Klägerin verfolge kein verfassungswidriges völkisch-abstammungsmäßiges Konzept der Erhaltung der ethnisch-kulturellen Identität. Für die Klägerin sei jeder deutsche Staatsangehörige gleich zu behandeln. Sie betreibe auch keine ausländerfeindliche Agitation, sondern thematisiere in zulässiger Weise den höheren Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger im Vergleich zu deren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Kritik am Islam, an extremistischen Ausformungen oder bezüglich Kriminalität müsse zulässigerweise benannt werden können. Soweit der Beklagte der Klägerin Agitation gegen das Demokratieprinzip vorwerfe, überdehne er dessen Grenzen und schaffe sich durch die Kategorie "Delegitimierung des Staates" eine unzulässige weitere Verfassungsschutz-Kategorie. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnisse seien auch nicht berücksichtigungsfähig, soweit sie über zwei Jahre zurücklägen. Im Übrigen sei unklar, ob und inwieweit Äußerungen einbezogen worden seien, die von staatlich gesteuerten V-Leuten stammten. Die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei ermessenswidrig erfolgt. Es liege ein Ermessensausfall vor, denn der Beklagte sei davon ausgegangen, zur Beobachtung der Klägerin verpflichtet gewesen zu sein. Der Beklagte sei zudem "blind" der Einstufung des BfV und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - gefolgt. Schließlich sei die Einstufung als "Verdachtsfall" unverhältnismäßig, da der Zeitraum der Prüffallbeobachtung unverhältnismäßig überdehnt und die Klägerin einer geheimdienstlichen Dauerüberwachung unterzogen worden sei. Da die Handlungen der Partei öffentlich seien, bedürfe es keines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel. Zudem sei die "Doppelbeobachtung" durch das HessLfV und das BfV nicht erforderlich. Als milderes Mittel könnten einzelne Personen beobachtet werden. Zudem drohe ein undifferenzierter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Auch die Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung sei rechtswidrig. Zunächst entfalte auch insoweit Art. 21 GG eine Sperrwirkung. Ungeachtet dessen enthalte das HVSG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Dies gelte auch nach der Neufassung des HVSG durch Gesetz vom 10. Dezember 2025. Die bloße Verschiebung und Aufteilung des ehemaligen § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG in den neuen § 19 Abs. 2 und 3 HVSG im dritten – datenschutzrechtlichen – Teil bewirke keine Befugniserweiterung. Auch aus der neuen Norm ergebe sich lediglich die Befugnis zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten. § 19 Abs. 2 HVSG definiere das "Ob" der Öffentlichkeitsinformation, während § 19 Abs. 3 HVSG das "Wie" abschließend bestimme. Selbst wenn man nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage für die Bekanntgabe annehmen würde, liege jedenfalls ein Ermessensausfall vor, da nach der Gesetzesbegründung keine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestehe, sondern dem Beklagten ein Entschließungs- und Auswahlermessen zukomme. Zudem folge die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe aus der Rechtswidrigkeit der Einstufung als "Verdachtsfall". Die streitgegenständliche Pressemitteilung verstoße gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Der Beklagte bezeichne die Klägerin als "Extremisten", die die "Gesellschaft spalten" wollten, und behaupte, dass sie Teil der "maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr" sei, obwohl die Klägerin "nur" ein sogenannter "Verdachtsfall" sei und gerade nicht dem am 31. Dezember 2021 endenden Berichtsjahr unterfalle. Dem Wortlaut nach habe das HessLfV zudem eine fremde Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport – mittlerweile Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz – (HMdI) veröffentlicht, wozu es nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1-2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht. 4. Der Beklagte wird verurteilt, die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) "(...) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig . In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen . Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. "Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer." zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. 5. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht. 6. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen) "Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident Schäfer. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. " Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet. " wenn dies geschieht wie durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Beklagten, wie dargestellt in dem Bericht der "Hessenschau" vom 05.09.2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-in hessen.verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html. 7. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 6 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht. 8. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war. 9. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war. 10. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https//lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) "(...) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig . In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen . Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. "Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer." rechtswidrig waren. 11. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Äußerungen des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Beklagten in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen), "Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident Schäfer. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. " Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet. " wie gezeigt in dem Bericht der "Hessenschau" vom 05.09.2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-in-hessen.verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html, rechtswidrig waren. 12. Es wird festgestellt, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war. 13. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026 die ursprünglichen Klageanträge zu 6., zu 7. und zu 11. zurückgenommen, in der mündlichen Verhandlung den ursprünglichen Klageantrag zu 4. teilweise für erledigt erklärt und den ursprünglichen Klageantrag zu 10. neu gefasst hat, beantragt sie nunmehr: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1-2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht. 4. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Berichterstattung zu den in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) "(...) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig . In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen . Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. "Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer." in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. 5. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht. 6. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war. 7. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war. 8. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 rechtswidrig war hinsichtlich der in der Klageschrift vom 5. Oktober 2022 zitierten Passagen. 9. Es wird festgestellt, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war. 10. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 die ursprünglichen Klageanträge zu 9. und zu 13., nunmehr Klageanträge zu 7. und zu 10., anerkannt. Der Teilerledigungserklärung der Klägerin hat er sich in der mündlichen Verhandlung nicht angeschlossen und der Klageänderung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 10., nunmehr Klageantrag zu 8., widersprochen. Er beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei über den anerkannten Teil hinaus unbegründet. Art. 21 GG entfalte – wie von der Rechtsprechung bereits wiederholt festgestellt worden sei – keine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften des HVSG. Die Verfassungsschutzgesetze seien keine im Sinne des Art. 21 Abs. 5 GG das Recht der politischen Parteien näher regelnden Gesetze und die Aufgabennormen der §§ 3 und 4 BVerfSchG würden unmittelbar für die Landesbehörden für Verfassungsschutz gelten. Die GRCh finde keine Anwendung und aus Art. 11 EMRK folge kein weitergehender Schutz als aus Art. 21 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits wiederholt entschieden, dass es sich bei den Verfassungsschutzgesetzen um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handele. Für ein Erfordernis, die Klägerin im Vorfeld anzuhören, gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) geheilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstufung als "Verdachtsfall" seien erfüllt. Die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" werde bereits durch die gerichtlich bestätigte Einstufung des AfD-Bundesverbands als "Verdachtsfall" indiziert, da die Klägerin als AfD-Landesverband ein Gebietsverband des AfD-Bundesverbandes sei, der nicht unverbunden und isoliert neben der Bundespartei stehe. Das Verwaltungsgericht Köln habe jüngst (Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -) festgestellt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die AfD-Bundespartei bestehe, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Im Übrigen lägen bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwendung eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs vor, der Grundgesetz widerspreche, sowie für eine gegen die Menschenwürde gerichtete umfangreiche ausländerfeindliche sowie muslimfeindliche Agitation und für Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip, insbesondere in Gestalt von Verunglimpfungen des Staates und der ihn tragenden Parteien und Politiker. Die Legalität und das Gebrauchmachen von der Meinungsfreiheit stünden der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung nicht entgegen. Allein der Zeitablauf vermöge einen begründeten Verdacht nicht zu entkräften. Ernsthafte und glaubwürdige Distanzierungen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen über alle Parteiebenen hinweg und auch von hochrangigen Funktionären und Mandatsträgern seien bei der Klägerin nicht erkennbar. Die fortgeltende Richtigkeit der Bewertung werde durch zahlreiche neuere Äußerungen von Seiten der Klägerin bestätigt, was sich aus der "Materialsammlung für das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren des hessischen AfD-Landesverbands gegen das Land Hessen" des LfV vom 27. März 2026 ergebe. Die vom Bundesverfassungsgericht für das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aufgestellten Anforderungen der Staats- und Quellenfreiheit ließen sich nicht auf Verfahren über die verfassungsschutzrechtliche Einstufung einer Partei übertragen. Die Verfassungsschutzbehörden seien beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zur Beobachtung verpflichtet. Im Übrigen sei der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" eine eingehende Prüfung vorausgegangen. Eine zeitliche Obergrenze für die Prüffallbearbeitung gebe es im Geltungsbereich des HVSG nicht. Die von der Klägerin als vorrangig angesehene Beobachtung nur einzelner relevanter Personen blende aus, dass diese innerhalb der Klägerin als Gebietsverband einer politischen Partei agierten und gerade dadurch und hierüber eine besondere Wirkungskraft erlangen könnten. Die Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des HVSG zulässig. Auch insoweit entfalte Art. 21 GG keine Sperrwirkung. Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage habe der Landesgesetzgeber durch die Neufassung des § 19 Abs. 2 HVSG geschaffen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in mündlicher Form sei nicht notwendigerweise unverhältnismäßig, da Voraussetzung jeder Aufklärung der Öffentlichkeit das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte sei. Die Aussagen in der streitgegenständlichen Pressemitteilung seien damals wie heute zutreffend und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf - die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte) - die Gerichtsakte des zugehörigen erstinstanzlichen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 1166/22.WI (8 Bände Papierakte, 6 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte) - die Gerichtsakte des zum Eilverfahren gehörenden Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen 8 B 1714/23 (elektronische Akte), - die beigezogenen Gerichtsakten betreffend - das von der Klägerin gegen das Land Hessen geführte Klageverfahren 6 K 1173/22.WI (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte) - das zugehörige Eilverfahren 6 L 1174/22.WI (4 Bände Papierakte, 2 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte) - das zugehörige Beschwerdeverfahren 8 B 1732/23 (elektronische Gerichtsakte) wegen der Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" und der diesbezüglichen Berichterstattung durch das HMdI, - die beigezogenen Behördenakten des HessLfV (1 Leitz-Ordner Dokumente des Präsidenten, 1 Leitz-Ordner Dokumente des Dezernats 13, 1 Leitz-Ordner Dokumente der Abteilung 6, 2 Leitz-Ordner Dokumente des Stabes, 16 Leitz-Ordner Sachakte zzgl. 1 Leitz-Ordner Inhaltsverzeichnis Sachakte, 2 Leitz-Ordner Sachakte Q1/2023) - die beigezogenen Behördenakten des HMdI (2 Leitz-Ordner Verwaltungsvorgang). Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Hinsichtlich der von ihm anerkannten Klageanträge zu 7. und zu 10. war der Beklagte nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A) Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und 4. ist die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage statthaft. Die Kammer versteht das von der Klägerin formulierte Rechtsschutzbegehren, dem Beklagten zu untersagen, sie als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, als einheitliches Unterlassungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dem HessLfV jede Tätigkeit zu untersagen, die an die Einstufung als "Verdachtsfall" anknüpft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 71) und legt dieses Verständnis auch den Klageanträgen zu 6. und zu 9. zugrunde. Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 4. hinsichtlich der Löschung der streitgegenständlichen Pressemitteilung einseitig für erledigt erklärt hat, hat sie Abstand von ihrem bisherigen Klagebegehren genommen und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Als Klageänderung eigener Art ist dieser Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ungeachtet der Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig (vgl. zum Ganzen Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 161 Rn. 28 m. w. N.). Für die Anträge zu 6. und 8. ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, da Folgenbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung hinsichtlich des Klageantrags zu 8. (ursprünglicher Klageantrag zu 10.) ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Kammer sie für sachdienlich hält. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13/04 -, juris Rn. 22). Dies ist vorliegend der Fall. Es wird kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 5 B 87/89 -, juris). Anders als der Beklagte meint, hat der Klageantrag zu 8. auch gegenüber dem Klageantrag zu 7. eine eigenständige Bedeutung, da er sich konkret auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 auf der Homepage des HessLfV – und nicht wie der Antrag zu 7. auf die Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", im Allgemeinen – bezieht (entsprechend differenzierend bereits das erkennende Gericht im zugehörigen Eilverfahren 6 L 1166/22.WI ). Der Antrag zu 9. ist als Feststellungsklage statthaft. Der Feststellungsantrag entspricht inhaltlich dem Unterlassungsantrag zu 1. und bezieht sich lediglich auf einen anderen Zeitpunkt. Die Befugnis des HessLfV, die Klägerin wegen des Verdachts gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen zu beobachten, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 VwGO dar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 78). Die unter 3. und 5. beantragten Androhungen eines Ordnungsgeldes sind nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO bereits im Erkenntnisverfahren zulässig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 81). Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die für die Unterlassungsanträge entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus der möglichen Verletzung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützten subjektiven Rechte als politische Partei. Das HessLfV ist weiterhin der Auffassung, dass bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen, die es zur Sammlung und Auswertung von Informationen über die Klägerin berechtigten, und hat die zwischenzeitlich ausgesetzte Bearbeitung als "Verdachtsfall" auch tatsächlich wieder aufgenommen. Die Einstufung als solche ist zwar für sich genommen eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, die die Klägerin nicht in ihren Rechten berührt. Sie ist aber ein untrennbarer Bestandteil der außenwirksamen Beobachtung und Informationssammlung und von der Klägerin auch als solcher angegriffen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 84). Die Klägerin hat auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die begehrte umfassende Untersagung der weiteren Bearbeitung als "Verdachtsfall", auch wenn der künftige Einsatz einzelner nachrichtendienstlicher Mittel noch nicht soweit bestimmt oder absehbar ist, dass eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Gerichte möglich wäre. Die Feststellung, dass tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen, ist die Mindestvoraussetzung für die fortdauernde Beobachtung der Klägerin, unabhängig vom Einsatz bestimmter Beobachtungsmittel (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 85). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat – der konkrete Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den speziellen Befugnisnormen nach §§ 6 ff. HVSG . Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für die auf Folgenbeseitigung gerichteten Leistungsklagen folgt ebenso wie das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstufung aus dem Rehabilitationsinteresse wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Betätigung der Klägerin als politische Partei. Das Feststellungsinteresse ist nicht subsidiär zu dem Unterlassungsantrag zu 1., weil hinsichtlich des Feststellungsantrags auf die Sach- und Rechtslage am 5. September 2022 abzustellen ist, hinsichtlich des Unterlassungsantrags aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 87 f.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 22.4912 -, juris Rn. 63). B) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der teilweisen Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 4. sowie hinsichtlich des Antrags zu 8. begründet, hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 6. und zu 9. unbegründet. I. Soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die streitgegenständliche Pressemitteilung zu löschen, ist zwischenzeitlich Erledigung eingetreten. Das diesbezügliche Klagebegehren (§ 88 VwGO) war nach dem Wortlaut des Antrags sowie dem Inhalt der Klageschrift erkennbar darauf gerichtet, die Löschung der Pressemitteilung, soweit diese die Klägerin betraf, von der Homepage des HessLfV zu erreichen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme im Antrag auf die URL der Homepage. Diese Löschung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens bereits erfolgt; die Pressemitteilung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Homepage des HessLfV nicht mehr abrufbar. Eine Löschung von der Homepage kann also nicht mehr erfolgen, weshalb die Klägerin ihren Antrag folgerichtig auf ein Unterlassen der entsprechenden Berichterstattung in der Zukunft beschränkt hat. Dass – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – das Klagebegehren auf eine vollständige Löschung der Pressemitteilung aus den Unterlagen und Akten des HessLfV gerichtet gewesen wäre, lässt sich weder dem Wortlaut des Antrags noch dem klägerischen Vortrag entnehmen. II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einstufung und der Beobachtung als "Verdachtsfall" durch das HessLfV, da diese rechtmäßig sind. 1. Rechtsgrundlage für die Einstufung und Beobachtung der Klägerin sind § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 HVSG , § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG. Eine Differenzierung zwischen dem HVSG in der Fassung vom 10. Dezember 2025 (GVBl 2025 Nr. 97) und den vorherigen Fassungen vom 25. Juli 2018 (GVBl. S. 302 – "HVSG 2018") und vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614 – "HVSG 2023") ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" entbehrlich, da sich die streitentscheidenden Normen nicht geändert haben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVSG ist Aufgabe des HessLfV u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen vor, darf das HessLfV unter den in § 4 Abs. 3 HVSG näher bezeichneten Voraussetzungen Auskünfte bei öffentlichen Stellen oder Dritten einholen und unter den in § 5 Abs. 1 Satz 2 HVSG näher bezeichneten Voraussetzungen personenbezogene Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben. Gemäß § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählen (
- a)das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, (
- b)die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, (
- c)das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, (
- d)die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, (
- e)die Unabhängigkeit der Gerichte, (
- f)der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und (
- g)die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Die genannten Normen des HVSG sind auch auf politische Parteien anwendbar. Dem stehen weder Art. 21 GG (a.), noch Art. 31 GG (b.) oder Art. 5 GG (c.) entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben (d.). a. Anders als die Klägerin meint, entfaltet Art. 21 GG keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Normen des HVSG auf politische Parteien (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 66 ff.; zu den entsprechenden Vorschriften des BVerfSchG: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 102 ff.; zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 70 ff.; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 80 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Ziffer 3.2.1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 94 ff.). Das sogenannte "Parteienprivileg" aus Art. 21 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 222). Die nachrichtendienstliche Beobachtung ist aber keine solche Maßnahme. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 24) zu den entsprechenden Vorschriften des BVerfSchG ausgeführt: "Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <131 ff.>). Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>)." Dem schließt sich die Kammer auch für das HVSG an (so auch HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 68 ). b. Die klägerseits vertretene Auffassung, Art. 31 GG stehe der Anwendung des HVSG auf die Klägerin entgegen, weil einfaches Landesrecht die Verfassung nicht brechen oder außer Kraft setzen könne, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Wie dargestellt, schließt Art. 21 GG die Beobachtung von Parteien durch die Verfassungsschutzbehörden nicht aus. Im Übrigen steht auch die aus Art. 21 Abs. 5 GG folgende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Parteiwesen der Anwendbarkeit des HVSG nicht entgegen. Das Verfassungsschutzrecht ist – anders als die Wahlkampfkostenerstattung, die Gegenstand der von der Klägerin insoweit herangezogenen Rechtsprechung war – keine Regelung des Parteienwesens (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 98). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Verfassungsschutzrecht ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 62). c. Auch der klägerische Vortrag, wonach das HVSG kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sei, geht fehl. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Die Vorschriften des HVSG sind weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung und auch nicht gegen die Betätigungsfreiheit von Parteien gerichtet, sondern dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sich bereits der Präambel des HVSG sowie dessen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 (letzterer durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1) entnehmen lässt. Sie zielen somit auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird ( HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 71 ; vgl. zu § 15 Abs. 2 VSG NRW: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 60). d. Schließlich stehen europarechtliche Vorgaben einer Anwendbarkeit des HVSG auf politische Parteien nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des BVerfSchG auf politische Parteien steht im Einklang mit den Vorgaben der EMRK. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insgesamt sehr strenge Anforderungen an ein Parteiverbot stelle, betrifft dies zum einen nicht die hier streitgegenständliche Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei durch eine Verfassungsschutzbehörde und hat das Bundesverfassungsgericht zum anderen bereits ausführlich dargelegt, dass die grundgesetzlichen Maßstäbe für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung: BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 302 ff.). Den für sonstige Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit geltenden Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich für die entsprechenden Vorschriften des BVerfSchG: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 121 ff.; für die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 73; OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Ziff. 3.2.1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 100 ff., 110 ff.). Ob der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GRCh – ggf. auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum ungarischen Kinderschutzgesetz (EuGH, Urteil vom 21. April 2026 - C-769/22 -, juris) – eröffnet ist, kann dahinstehen. Der Prüfungsmaßstab geht jedenfalls nicht über Art. 11 EMRK hinaus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 135 ff.). 2. Die Einstufung und Beobachtung der Klägerin durch das HessLfV ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil das HessLfV die Klägerin nicht vorab angehört hat. Eine solche Anhörung sehen weder das HVSG noch die vom HVSG in Bezug genommenen Regelungen des BVerfSchG vor. Auch § 28 HVwVfG ist weder direkt noch analog anwendbar (vgl. zum Bundesrecht: VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162; zum dortigen Landesrecht: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 79). Eine Anhörung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für Nachrichtendienste nicht und sie sind von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber den Betroffenen weithin freigestellt. Im Gegenzug ist die Zielrichtung der Aufklärung begrenzt und unterliegt die Datenverwendung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, juris, Rn. 117 ff., Urteile vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris, Rn. 156 ff., 236 ff., und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 116 ff.). Vor diesem Hintergrund wird dem Informationsbedürfnis der Betroffenen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes durch den Auskunftsanspruch des § 26 HVSG hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, gibt das Grundgesetz nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn.140 ff.). Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt, nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren umfassend zur Einstufung und Beobachtung Stellung genommen und das HessLfV sich mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 149; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 80). 3. Die Einstufung und Beobachtung ist auch materiell rechtmäßig. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Bei der Klägerin handelt es sich um den Landesverband einer politischen Partei und damit um einen Personenzusammenschluss im Sinne von § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG und es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erfordern als "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 185 f.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris Rn. 20 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 59 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 153). Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 HVSG setzt nicht voraus, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und verlangt auch keine Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Dabei darf eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bei Beginn der jeweiligen Beobachtung bekannt waren. Die Behörde hat auf Grund der ihr bekannten tatsächlichen Anhaltspunkte eine Prognose anzustellen, ob ein solcher Verdacht besteht. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 188 f.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris Rn. 23, und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 155). Die Ziele einer Partei ergeben sich in der Regel aus ihrem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften oder sonstigen Publikationsorganen. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt. Eine Beschränkung der Feststellung der von einer Partei verfolgten Ziele auf das Programm oder offizielle Erklärungen der Partei ist daher nicht geboten, auch wenn das Programm regelmäßig ein wesentliches Erkenntnismittel zur Feststellung der Zielsetzung einer Partei darstellen wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 263 f., vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 558 f., und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 228; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 157, 161). Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, können insbesondere auch Äußerungen und Taten von Mitgliedern oder sonstigen Anhängerinnen und Anhängern der Partei sein. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären. Bei Anhängerinnen und Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine – wie auch immer geartete – Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265, 271 ff. und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 560 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 163 ff.). Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 159). Bei der Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen, ist der gesamte Personenzusammenschluss der Bezugspunkt, wenn es um die rechtlichen Voraussetzungen der Beobachtung des Personenzusammenschlusses geht. "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügen nicht, um in Bezug auf den Personenzusammenschluss den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d. h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 30, 45, 54). Bei der Würdigung der Verlautbarungen der Partei ist dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede nahelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Zugleich ist nicht entscheidend, ob die als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Die Meinungsfreiheit ist ihrerseits ein konstituierender Bestandteil der Demokratie, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Die bloße Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen ist daher nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen. Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde bei der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 70 ff., und Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 98/21 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 281; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 97; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 180). Für die Frage, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, mit welcher inneren Motivation die verdachtsbegründenden Äußerungen abgegeben wurden. Maßgeblich ist vielmehr der Beitrag, den diese Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leistet, der sich an ausdrücklicher Unterstützung, aber auch schon an fehlendem Widerspruch aus der Partei zeigt. Ein möglicher innerer Vorbehalt, der sich vom objektiven Erklärungsgehalt der Äußerungen unterscheidet, kann den durch die getätigte Äußerung begründeten Verdacht daher nicht beseitigen. Die nachweisbare innere Billigung oder Missbilligung bestimmter Äußerungen kann hingegen möglicherweise für die Feststellung relevant werden, in welchem Umfang tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden. Der Verdacht derartiger Bestrebungen kann aber nur entkräftet werden, wenn ihnen öffentlich wahrnehmbar innerhalb der Partei entgegengetreten wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 191). Bei der Bewertung einer Äußerung kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29; HessVGH, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 16 ). Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen an die tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen ergeben. Wie oben dargelegt, können zwar vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen werden. Jedoch muss auch bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen durch die Verfassungsschutzbehörde die für jede rechtliche Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung geltende Voraussetzung erfüllt sein, dass der Sinn der Äußerung zutreffend erfasst worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren objektiven Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29). Soweit sich die Klägerin indes auf Rechtsprechung beruft, wonach Behörden und Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, und wonach bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen, bei denen sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige Variante zugrunde zu legen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4/24 -, juris Rn. 95 f. unter Bezugnahme auf mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25 -, juris Rn. 27), blendet sie bereits aus, dass es vorliegend gerade nicht um die Anwendung sanktionierender Normen – wie ein Parteiverbot, ein strafrechtliches Vorgehen oder eine Untersagung von Äußerungen – geht, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 81; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 31; offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris Rn. 25). Die von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 30. März 2026 herangezogene Rechtsprechung befasst sich entsprechend auch gerade nicht mit der Einordnung und Beobachtung von Personenzusammenschlüssen als "Verdachtsfall", sondern mit einem Redeverbot gegen einen Politiker, öffentlichen Äußerungen eines Polizeipräsidenten über eine Partei, dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und der strafrechtlichen Relevanz von Äußerungen. Im Übrigen rügt die Klägerin das Fehlen eines ersichtlichen und plausiblen Maßstabs bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen, ohne in überzeugender Weise darzulegen, welche nicht als fernliegend ausschließbaren Deutungsalternativen jeweils bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (s. hierzu im Einzelnen noch unten unter B.II.3.a.bb.). Insoweit verlangt Art. 5 GG nicht, auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 16 ; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98). Nach diesen Maßstäben lagen und liegen weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Tatsächliche Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend bereits aus der Einstufung des Bundesverbands der AfD als "Verdachtsfall" (aa.). Darüber hinaus liegen auch landesspezifische Anhaltspunkte vor, die die Einstufung und Beobachtung rechtfertigen (bb.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Einstufung und Beobachtung der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 81; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 154). Ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Mai 2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32) zu Feststellungsklagen bezüglich der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden Beobachtungen durch Verfassungsschutzbehörden, wonach eine Beobachtung, die eine Verfassungsschutzbehörde auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann, auf die hier von der Klägerin begehrte zukünftige Unterlassung einer Beobachtung übertragen werden kann oder ob aufgrund der Zukunftsgerichtetheit der Unterlassungsklage und aus prozessökonomischen Gründen etwas anderes gelten muss, kann vorliegend dahinstehen (für eine Übertragbarkeit: VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 155; dies anzweifelnd, im Ergebnis aber ebenfalls offenlassend: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 83). Denn bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor (hierzu sogleich). aa. Bereits die – zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil als rechtmäßig bestätigte – Einstufung und Beobachtung des Bundesverbands der AfD als "Verdachtsfall" begründet vorliegend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Landesspezifische Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind – ungeachtet ihrer Relevanz im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (siehe hierzu noch unten B.II.3.b.cc.iii.) – daher nicht erforderlich. Anders als die Klägerin meint, führt die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei nicht dazu, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als "Dritter" anzusehen ist, sondern im Gegenteil dazu, dass er insoweit integrierter Teil des Ganzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 84 ; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 167; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 88 ff.; Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rn. 22). Die nach § 7 PartG vorgesehene Untergliederung einer Partei in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände ist allein organisatorischer Art, sodass hiermit grundsätzlich keine programmatische Differenzierung einhergeht. Insoweit handelt es sich auch bei der von der Klägerin angeführten Parteifähigkeit nach § 3 Satz 1 PartG um eine rein organisatorische Regelung. Die organisatorische Parteistruktur dient der Verwirklichung der innerparteilichen Demokratie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass beide organisatorischen Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen. Tritt eine Person einer politischen Partei bei, so wird sie hierdurch automatisch Mitglied der Gesamtpartei. Demgemäß erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet des Bundesverbandes der Klägerin auch auf die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Satz 5 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland). Sie unterscheidet in §§ 2, 4 ihrer Satzung mit Blick auf den Erwerb der Mitgliedschaft auch nicht zwischen der Bundes- und der Landesebene. Mitglieder sind vielmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Klägerin Mitglieder "der Partei" und erwerben ihre Mitgliedschaft in der Partei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Klägerin auf der Grundlage der Bundessatzung (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 84 ). Gleichzeitig sind auch die Parteiorgane miteinander verflochten, indem zum Beispiel gemäß § 11 Abs. 3 der Bundessatzung der AfD Landesdelegierte auf den Bundesparteitag entsendet werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 90). Das Verfassungsschutzrecht geht somit bei der Betrachtung von Vereinigungen mit räumlich untergliederter Organisationsstruktur von einer gegenseitigen Zurechenbarkeit verfassungsfeindlicher Verdachtsmomente aus (vgl. VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 174 m. w. N.). Dementsprechend verweist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Klägerin betreffend die allgemeinen Rechte und Pflichten zur Förderung des Parteilebens und der Ziele der Partei auf die Bundessatzung, die für alle Gliederungsebenen gilt (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 85 ). Fehl geht auch der Verweis der Klägerin auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG verbürgte Satzungs- und Personalautonomie der Landesverbände. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung der AfD haben die Landesverbände auch Satzungsautonomie. Die Klägerin blendet dabei allerdings aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Der Satzungsautonomie des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung der AfD steht § 9 Abs. 4 der Bundessatzung der AfD gegenüber, wonach die Satzung untergeordneter Gebietsverbände den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen darf. Ein Landesverband kann sich damit zwar eine Satzung geben, inhaltlich kann sie jedoch nur innerhalb der von der Bundessatzung der AfD gesetzten Grenzen bestehen. Zudem erlaubt § 8 der Bundessatzung der AfD umfassende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und Landesverbandsvorstände (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 102). Soweit die Klägerin einer Zurechnung von Äußerungen des Bundesverbandes mit der Behauptung entgegentritt, dass Landesverbände keine Einflussmöglichkeiten auf Personen des Bundesverbandes hätten, verkennt sie, dass es hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Eine unmittelbare, insbesondere erfolgreiche Einflussnahme auf Funktionäre ihres Bundesverbandes verlangt ihr das Verfassungsschutzrecht nicht ab. Vielmehr lassen die Äußerungen von Funktionsträgern (auch) im Bundesverband umgekehrt Rückschlüsse darauf zu, welche inhaltliche Ausrichtung sich innerhalb einer Partei entweder bereits durchgesetzt hat oder von Einzelnen durchzusetzen versucht wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 86 ). Jedenfalls wenn – wie hier – die Einstufung der Bundespartei als "Verdachtsfall" gerichtlich rechtskräftig bestätigt wurde, indiziert diese Einstufung daher auch die Einstufung der zugehörigen Landesverbände als "Verdachtsfall" (für eine Indizwirkung auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 105; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 - 1 A 68/25 MD -, BeckRS 2025, 42039 Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 3 O 159/25 -, juris Rn. 7). Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29 ) ist schon nicht einschlägig, da es in dieser um tatsächliche Aspekte (Angaben zur Zahl der Angehörigen des "Flügels" in Hessen) und nicht um Zurechnungsfragen ging und beide Konstellationen nicht vergleichbar sind (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 105). Inwieweit der Rückschluss von der Rechtmäßigkeit der Einstufung der Bundespartei auf die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Landesverbandes durch Distanzierungen des Landesverbandes von der Bundespartei aufgehoben werden kann, kann vorliegend dahinstehen, da entsprechende Abgrenzungsbemühungen der Klägerin nicht erkennbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen des Co-Landessprechers der Klägerin Lichert in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Klägerin von einzelnen Vorwürfen, die der Bundespartei gemacht würden, distanziert habe, insbesondere vom vorgeworfenen Volksbegriff. Hierin liegt gerade keine Distanzierung von Positionen der Bundespartei. Vielmehr teilt die Klägerin die der Bundespartei gemachten Vorwürfe nicht, bewertet deren Positionen also abweichend. Die Einstufung und Beobachtung der Bundes-AfD als "Verdachtsfall" lag bereits zu Beginn der entsprechenden Einstufung und Beobachtung der Klägerin vor und besteht fort. Erst kürzlich hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass hinsichtlich der Bundespartei AfD "weiterhin der starke Verdacht [ … ] besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten" (VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 147). bb. Daneben liegen landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte vor, die bei wertender Gesamtbetrachtung (iv.) auch für sich genommen den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausprägung der Menschenwürde (i.) gerichteter Bestrebungen der Klägerin tragen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus der Zielsetzung, Deutsche mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen (ii.) und aus Äußerungen in Bezug auf Migrantinnen und Migranten, insbesondere muslimischer Religionszugehörigkeit (iii.). Die vom HessLfV herangezogenen Materialien sind uneingeschränkt verwertbar (v.). i. Die freiheitliche demokratische Grundordnung findet ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch der oder des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen sind mit der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538 ff. m. w. N.). Als Anhaltspunkt für eine auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde, gerichtete Bestrebung ist es vor diesem Hintergrund anzusehen, wenn Personen oder Personengruppen, wie etwa Ausländerinnen und Ausländer oder Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, beschimpft, verspottet oder sonst herabgewürdigt werden, indem ihnen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Auch systematische und anhaltende Pauschalierungen, die bestimmte Personengruppen wegen ihrer Religion, Ethnie oder Herkunft herabsetzen, ausgrenzen und diffamieren, verletzen deren Menschenwürde, weil hierdurch der Achtungsanspruch des Einzelnen missachtet wird. Gleiches gilt für eine undifferenzierte, pauschale, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für tatsächliche oder angebliche Missstände an Ausländerinnen und Ausländer, Asylsuchende sowie Migrantinnen und Migranten, die den Zweck verfolgt, Ablehnung, Angst, Hass oder Neid zu schüren (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 91 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 48 f.). ii. Gemessen an diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine jedenfalls bei Teilen der Klägerin bestehende Zielsetzung, Deutsche mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen, vor. Deutschen mit Migrationshintergrund soll ein rechtlich abgewerteter Status zuerkannt werden, wenn zwischen ihnen – den "Passdeutschen" – und einem auf einem ethnisch-biologischen bzw. ethnisch-kulturellem Volksverständnis basierendem deutschen Staatsvolk unterschieden wird und Forderungen nach "Remigration" befürwortet werden, die Deutsche mit Migrationshintergrund einschließen. (
- a)Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländerinnen und Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhaberinnen und Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländerinnen und Ausländern, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 f. m. w. N.). Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen "ethnisch-kulturelle" Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer "ethnisch-kulturellen" Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 205; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 34 ff.). (
- b)Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen offiziellen Veröffentlichungen der Klägerin finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. In der von einer Vielzahl an Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Bundesverbandes und verschiedener Landesverbände der AfD unterzeichneten "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" vom 18. Januar 2021 wird insbesondere Folgendes proklamiert: " I. Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht. II. Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Vielmehr sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nur dann in einem Gemeinwesen dauerhaft garantiert, wenn dieses durch ein einigendes kulturelles Band zusammengehalten wird und nicht in Teilgesellschaften zerfällt, die einander fremd bis feindselig gegenüberstehen. […] " Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer in der Differenzierung zwischen dem "Staatsvolk" unter I. und dem "Volk" unter II. noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein verfassungswidriges Volksverständnis zu erkennen. Auch in dem Faltblatt "7 Punkte zur Remigration" des Bundesverbands der AfD vom Januar 2024 wird ausgeführt, dass die AfD nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund unterscheide, sondern vielmehr alle Deutschen ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil des Staatsvolks seien. (
- c)Tatsächliche Anhaltspunkte für ein verfassungswidriges, auf einem ethnischen Volksbegriff beruhendem Volksverständnis der Klägerin ergeben sich allerdings aus zahlreichen Äußerungen von Mitgliedern der Klägerin sowohl vor als auch nach der Unterzeichnung der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" vom 18. Januar 2021. Aus diesen Äußerungen wird deutlich, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder des deutschen Volks anerkannt werden (so bereits im zugehörigen Eilverfahren HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 95 , 98 f.). Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, dass die wahren Zielsetzungen aus taktischem Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden. Gerade in einer derartigen Situation kann es erforderlich sein, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln fortzusetzen, um nähere Erkenntnisse über die von der Klägerin tatsächlich verfolgten Ziele zu gewinnen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 207 f. m. w. N.). (
- aa)Eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit und ohne Migrationshintergrund nahm etwa der Abgeordnete im Hessischen Landtag und zugleich Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Landtagsfraktion sowie stellvertretende Kreissprecher des AfD-Kreisverbandes Rheingau-Taunus Dr. Frank Grobe in einem am 5. Februar 2019 veröffentlichten Beitrag auf Facebook mit dem Titel " Ausländeranteil in deutschen Gefängnissen erreicht Rekordwert – Die (Unter-)Welt zu Gast bei Freunden " vor, indem er im Zusammenhang mit der Erörterung des Ausländeranteils in deutschen Gefängnissen ausführte: " Dabei sind das nur die Personen, die noch keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Der wahre Ausländeranteil in deutschen Gefängnissen liegt nämlich viel höher" (Sachakte Bl. 10071; Hervorhebung durch das Gericht). Dies bringt zum Ausdruck, dass es sich nach Auffassung Grobes bei deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund in Wahrheit um Ausländer handele, Personen mit Migrationshintergrund also auch nach erfolgter Einbürgerung "Ausländer" blieben. Entgegen der Argumentation der Klägerin beschränkt sich die Aussage Grobes gerade nicht auf den Hinweis, dass sich der Anteil der inhaftierten Deutschen mit Migrationshintergrund aus der Kriminalstatistik nicht ablesen lasse. Mit der Differenzierung zwischen "Deutschen" und "wahren Deutschen" bzw. "wahren Ausländern" spricht er den Deutschen mit Migrationshintergrund das "Deutsch-sein" ab. Noch deutlicher wurde der Abgeordnete des Hessischen Landtags Schenk in einem Facebook-Beitrag, der am 5. Januar 2023 von dem AfD-Kreisverband Hersfeld-Rotenburg geteilt wurde. Darin führte Schenk unter Bezugnahme auf die Silvesternacht 2022/2023 aus: " Bei den Festgenommenen der Silvesternacht, das war nun nicht mehr zu leugnen, waren hauptsächlich Ausländer (Schutzsuchende!) festzustellen. Die Minderheit in dieser Gruppe mit Deutschem Pass suchte man medial herauszustellen ohne die Herkunft zu nennen. Wieviel,tatsächliche‘ Deutsche unter dieser kleinen Gruppe waren, darüber lässt sich nur spekulieren. Mittlerweile wird hierzulande fast jeder,Deutscher‘, der nicht bei 3 auf dem Baum ist. Möge der Leser selbst urteilen, ob man Deutscher wird, wenn man ein inflationär verbreitetes Stück Papier vom Amt in die Hand gedrückt bekommt. […] Einzige Lösung: Remigration. Wir können noch lange über,Integration‘ schwadronieren oder Quoten einführen; all das wird nichts zur Lösung des Problems beitragen. Millionen Einwanderer sind nie Teil unserer Gesellschaft geworden und müssen das Land wieder verlassen, wenn wir als Deutsches Volk auch nur einen Hauch einer Überlebenschance haben wollen " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0689). (
- bb)Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Klägerin ein ethnisch-kultureller Volksbegriff vertreten wird, ergeben sich auch aus der Nähe zur "Identitären Bewegung Deutschland". Dass die "Identitäre Bewegung" einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt, der gegen die Menschenwürde verstößt, wurde bereits wiederholt gerichtlich festgestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 -, juris Rn. 9 ff; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - 1 K 606/17 -, juris Rn. 37 ff; VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 13 K 4222/18 -, juris Rn. 75 ff.). Eine Nähe der Klägerin zur "Identitären Bewegung" ergibt sich aus Äußerungen des hessischen Landtagsabgeordneten Andreas Lichert, der seit dem 20. November 2021 einer der beiden Landessprecher der Klägerin ist. Dieser hatte am 13. Juli 2019 auf Facebook bedauert, dass die "Identitäre Bewegung" aufgrund der Berichterstattung durch den Verfassungsschutz automatisch Teil der Unvereinbarkeitsliste der AfD sei und erklärt, er " bewerte weder Mittel noch Ziele der IB als extremistisch – in einem sinnvollen Sinne des Wortes " (Sachakte Bl. 10835). Am 5. Januar 2020 äußerte Lichert sich in einem Blog-Beitrag unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die die Hochstufung der "Identitären Bewegung" als "gesichert rechtsextremistisch" untersagte, wie folgt: " Wenn man sich auch nur ein wenig mit den Inhalten der Verfassungsschutzberichte zur IB befasst, dann ist auch diese Gerichtsentscheidung eine Klatsche mit Ansage. Ich zitiere aus dem Bundesverfassungsschutzbericht 2018, Seite 82 ff.:,Die IBD nimmt eine auf ethnischen, völkischabstammungsmäßigen Kriterien fußende einwanderungskritische und islamfeindliche Haltung ein. Sie fordert eine,identitäre‘ — im Gegensatz zur bestehenden repräsentativen — Demokratie. Insbesondere die Fixierung der IBD auf eine ethnische Homogenität als zentralem Wert für Gesellschaft und Demokratie stellt einen deutlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Ideologie der IBD die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletzen könnte. […].‘ Das ist natürlich in keiner Weise grundgesetzwidrig, daher bedarf es dringend der Überinterpretation im Stile eines Antifanten-Pamphlets, um doch etwas Böses daraus zu machen. " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 674). Damit bekundete Lichert explizit, dass er die Forderung nach einer "ethnischen Homogenität" der Gesellschaft für grundgesetzkonform hält. Gegenüber der Frankfurter Rundschau erklärte Lichert im Oktober 2020 zur "Identitären Bewegung": " Aus meiner Sicht verfolgen die Jungs und Mädels weder rechtsextreme Ziele noch nutzen sie rechtsextreme Mittel " (Sachakte Bl. 10839). Soweit die Klägerin ausführt, die rechtliche Einstufung Dritter durch Lichert sei für die verfassungsschutzrechtliche Einordnung der Klägerin irrelevant, zumal Lichert kein Jurist sei, geht dies an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, ob Lichert die "Identitäre Bewegung" rechtlich zutreffend bewertet, sondern darum, dass er als führendes Mitglied der Klägerin "starke Sympathien" für eine Bewegung hegt, die einen grundgesetzwidrigen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt, und dass er diesen Volksbegriff offenbar als unproblematisch erachtet hat. Eine ernsthafte und glaubhafte Distanzierung Licherts von diesen Äußerungen ist für die Kammer nicht erkennbar. Hierfür genügt ein zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen einschlägiger Betätigungen nicht. Es bedarf vielmehr grundsätzlich eines von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven oder individuellen Lernprozesses, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, juris Rn. 55; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 382 ff.). Dies setzt in der Regel voraus, dass eingeräumt oder zumindest nicht bestritten wird, dass zuvor zumindest Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen haben; werden die früheren Anhaltspunkte abgestritten, verharmlost, bagatellisiert oder entschuldigt, so spricht dies gegen eine glaubhafte Distanzierung (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 384). Dem genügen weder die Erklärungen Licherts in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Sympathien für die "Identitäre Bewegung" beim ethnopluralistischen Volksbegriff enden würden und es sich im Übrigen lediglich um ein "Kennverhältnis" zu Mitgliedern der "Identitären Bewegung" gehandelt habe, noch seine schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Äußerungen in der 120. Sitzung des Hessischen Landtages am 17. November 2022. Dort hatte Lichert unter anderem bekundet: " lassen Sie uns doch einmal ein bisschen näher hinschauen, was hinter diesem Rechtsextremismus-Vorwurf steht. Ich beziehe mich dazu auf den Bundesverfassungsschutzbericht 2021. Dort werden alle möglichen Vorwürfe auch gegen verschiedene Organisationen vorgebracht. […] die Identitäre Bewegung wird hier immer wieder ins Feld geführt. Und was finden wir denn dort an Vorwürfen? Hetzen diese Organisationen gegen das Grundgesetz, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Nein, komischerweise nicht, zumindest steht das nicht im Verfassungsschutzbericht. Der Vorwurf besteht im sogenannten Ethnopluralismus. Dahinter steckt der ethnische Volksbegriff – und das ist genau der Vorwurf, der auch gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln der AfD gemacht wird. Und was heißt das? Angeblich würden wir die deutsche Staatsbürgerschaft ausschließlich an die ethnische Herkunft binden. – Wir tun das ausdrücklich nicht. " Weiter führte er aus: " Was ich mit meinen Einlassungen zu dem Stichwort Ethnopluralismus und dem ethnischen Volksbegriff aufgezeigt habe, ist Folgendes: Ich verteidige nicht "Ein Prozent", die Identitäre Bewegung oder sonst irgendetwas. Aber ich verdamme sie auch nicht. […] In der Tat, ein rein ethnischer Volksbegriff, der nicht das Individuum betrachtet, sondern nur die ethnische Abstammung, wäre ein Verstoß gegen die Menschenwürde, und genau deswegen lehnen wir ihn ab. " Lichert erklärte zwar, der Klägerin werde Ethnopluralismus vorgeworfen, dieser Vorwurf sei aber falsch, da die Klägerin einen ethnischen Volksbegriff ablehne. Allein die Behauptung, ein Vorwurf sei unbegründet, vermag diesen aber nicht zu entkräften. Eine Distanzierung von seinen früheren Äußerungen zur "Identitären Bewegung" bzw. zu dem von dieser vertretenen Volksbegriff ist den Äußerungen Licherts nicht zu entnehmen. Im Gegenteil erklärte er in der angesprochenen Landtagssitzung, er verteidige die "Identitäre Bewegung" nicht, aber er verdamme sie auch nicht. Gegen eine glaubhafte Distanzierung spricht auch, dass Lichert erst kurz zuvor auf dem Parteitag der Klägerin am 8./9. Oktober 2022 in seiner Bewerbungsrede für Listenplatz 2 der hessischen Landtagswahl bekundet hatte, " starke Sympathie " für die "Identitäre Bewegung" zu hegen, wofür er lauten Applaus der Delegierten erhalten hatte und anschließend mit 85% der Delegiertenstimmen gewählt worden war (vgl. Hessenschau, Artikel vom 8. Oktober 2022, Sachakte Q1/2023 Bl. 527 f.). (
- cc)Zudem verwenden Mitglieder und Untergliederungen der Klägerin wiederkehrend Begriffe wie "Bevölkerungsaustausch", "großer Austausch" und "Umvolkung", etwa: · Facebook-Beitrag des Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann, geteilt vom AfD Kreisverband Fulda am 8. Mai 2019, in dem unter Anknüpfung an die Häufigkeit des Vornamens "Mohammed" bei Neugeborenen in Berlin der "Kampf" des österreichischen Vizekanzlers Strache " gegen den Bevölkerungsaustausch " befürwortet wird (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 695); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Main-Taunus vom 10. Juni 2019: " Hurra, Deutschland schafft sich ab - die neuen Geburtszahlen sind da - den Rest erledigen die Grünen. [...] Die Situation ist dramatisch. Bei den unter Fünfjährigen haben in Deutschland bereits fast 40 Prozent der Kinder einen Migrationshintergrund. Diese neuen Zahlen verstärken die-Entwicklung noch einmal. Und nicht umsonst ist seit 2018 der Name Mohammed häufigster Vorname für Neugeborene in der Bundehauptstadt. […] Jeder, der behauptet, es findet keine Umvolkung statt, sagt einfach nicht die Wahrheit. […] " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 687); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Kassel-Stadt vom 22. August 2019: " Wie nennt man das? Man muß kein Integrationsexperte sein, sondern nur die Augen geöffnet lassen um zu sehen, daß Einheimische schon bald eine Minderheit im eigenen Land bilden werden. Der Verfassungsschutz ist der Auffassung, daß der Begriff,Großer Austausch‘ auf eine rechtsradikale Gesinnung hindeutet. Was meinen sie? " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 691); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Lahn-Dill vom 4. September 2019: " Wann wachen die Menschen in Deutschland und Europa endlich auf? Was mit,Asyl‘ für,Flüchtlinge‘ begann, mündet dank Migrationspakt und ähnlichen Absprachen in einem reinen UMSIEDLUNGS-Projekt — was ganz Europa nachhaltig und unumkehrbar verändern wird:,Bei Umsiedlern handelt es sich um eine größere Bevölkerungsgruppe, die durch staatlich gelenkte Maßnahmen in einer gemeinsamen Umsiedlungsaktion ihren bisherigen Lebensraum verlässt.‘ Anstatt eine attraktive Familienpolitik und ein kinderfreundliches Klima für die eigene Bevölkerung zu schaffen, werden,die hier schon länger Lebenden‘ schlichtweg ersetzt, um nicht zu sagen: ausgetauscht. 10.200 Siedler sind zwar noch nicht viele, aber man muss bedenken, dass dies erst der Anfang ist und diese Menschen auch nur einen Teil des sich nach Europa bewegenden Stroms darstellen " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 692); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Vogelsberg vom 15. Oktober 2020 mit der Überschrift " EU-Skandalplan enthüllt: Massenmigration ist gewollt" , in dem der bayerische AfD-Europaabgeordnete Bernhard Zimniok zustimmend wie folgt zitiert wird: " Das ist ein Versuch, den zunehmenden Bevölkerungsaustausch unter dem Deckmantel der vermeintlichen Hilfsbereitschaft und Nächstenliebe weiter zu forcieren. " (Sachakte Bl. 10101); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Odenwaldkreis vom 25. Februar 2023: Teilen eines Beitrags, in dem ein " Bevölkerungsaustausch nach Hooton " als " knallharte Realität " behauptet wird (Sachakte Q1/2023 Bl.0498); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Main-Kinzig vom 20. Januar 2024 unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Integrationsbeauftragten der Bundesregierung (SPD) zur Möglichkeit der Einbürgerung: " Das Kalkül der #SPD? - SPD zahlt Afrikanern, Afghanen und Arabern Bürgergeld. - SPD gibt Afrikanern, Afghanen und Arabern einen deutschen Pass - SPD holt die Familien der Afrikaner, Afghanen und Araber nach Deutschland. Afrikaner, Afghanen und Araber wählen SPD " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1062); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Groß-Gerau vom 31. Januar 2024: Weiterleitung eines Memes des AfD-Bundestagsabgeordneten Roger Beckamp (NRW) zum Thema "Bevölkerungsaustausch" mit dem Text: ", Wir haben sehr viel Zuwanderung, oder?‘ -,Ja.‘ -,Und die Einheimischen haben niedrige Geburtenraten.‘ -,Ja‘. -,Während Ausländer hohe Geburtenraten haben.‘ - Ja .‘ -, Also gibt es einen Bev*lkerungsa*stausch.‘ -,Das ist eine rechtsextreme Verschwörungstheorie.‘ " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1063 f.); · Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Offenbach-Land vom 29. Juli 2024 zu einem Beitrag des Nachrichtenportals NIUS: " Es ist gewollt! Wer millionenfache Einwanderung aus kulturfremden Kreisen zulässt und fördert, wollte genau dieses! Deutsche Städte und Gemeinden zu Schlachtfeldern werden lassen? Was die Politiker davon haben? Sie leben ihren Hass auf Deutschland aus, finanziert von Interessensgruppen! Nicht mehr, nicht weniger! Sehr simpel! " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1094); · Facebook-Beitrag des AfD-Ortsverbandes Altkreis Melsungen vom 29. Oktober 2024, der ein Bild einer offensichtlich muslimische Mutter mit zwei muslimischen Töchtern vor einem großen Schaukasten in einem Museum zeigt, in der eine hellhäutige Frau in einem Abendkleid und ein sportlich gekleideter hellhäutiger Mann stehen, wobei folgender Dialog abgedruckt ist: " ,Mama, wer sind sie?‘ -,Das waren die Europäer.‘ -,Europäer?‘ -,Die Europäer sind wie die Indianer in Amerika. Sie wurden größtenteils durch Einwanderer ersetzt.‘ -,Warum?‘ -,Sie haben nie Widerstand geleistet. Sie hatten Angst, des Rassismus beschuldigt zu werden‘ " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1105 f.); · Facebook-Beiträge der AfD-Kreistagsfraktion Groß-Gerau vom 16. April 2025 im Zusammenhang mit dem Islam-Anteil in Wiener Schulen: " Wir werden ausgetauscht! " und " Ein Bevölkerungsaustausch findet nicht statt … " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1319 f.). Ob, wie die Klägerin ausführt, die Begriffe "Bevölkerungsaustausch", "großer Austausch" und "Umvolkung" auch in dem Sinne verwendet werden könnten, dass darin lediglich die Ablehnung einer übermäßigen Zuwanderung zum Ausdruck komme, kann dahinstehen. Es geht vorliegend nicht – wie die Klägerin rügt – um den bloßen Gebrauch einzelner "Triggerwörter". Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die genannten Äußerungen ihrem Wortlaut und Kontext nach gerade über eine zulässige Kritik an Zuwanderung hinausgehen: Der angesprochene Austausch der Bevölkerung wird als eine strukturelle Substitution der "autochthonen" Bevölkerung durch Zuwanderung beschrieben und diese dabei teilweise als bewusst gesteuerter Prozess, teilweise als Ergebnis demographischer Entwicklungen dargestellt. Den Äußerungen liegt daher nach ihrem objektiven Sinngehalt ein primär ethnisch definiertes Volksverständnis zugrunde, wonach zugewanderte Personen nicht Teil dieses Volkes werden können (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 148; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 217). (
- dd)Die Forderung nach einem ethnisch-kulturell homogenen Volksbild kommt auch in dem Facebook-Beitrag des damaligen Landtagsabgeordneten und Mitglieds der AfD-Fraktion Dr. Dr. Rahn vom 2. März 2019 zum Vorschein (zur Verwertbarkeit dessen Äußerungen noch unten unter B.II.3.a.bb.iii.(a)), in dem er undifferenziert fordert, " Migranten samt ihrer gewalttätigen Kultur wieder dahin zurückschicken, wo sie herkommen " (Sachakte Bl. 10061). Insoweit unterstellt Dr. Dr. Rahn Migrantinnen und Migranten pauschal eine "gewalttätige Kultur" und will sie in ihrer Gesamtheit in ihre Herkunftsländer zurückschicken. Ähnlich äußerte sich der AfD-Landesverband am 23. April 2020 auf Twitter, indem er zunächst – insoweit unbedenklich – ausführte: " Wer illegal hier lebt, kriminell ist, Gesetze und Kultur ablehnt, muss Deutschland verlassen ", um sodann pauschal zu fordern: " Keine kulturfremde Zuwanderung! " (Sachakte Bl. 10085). Vergleichbar wandte sich der AfD-Kreisverband Kassel-Stadt in einem Facebook-Beitrag vom 20. August 2019 gegen die " Illusion " der Integration " kulturfremder " Menschen und plädierte für eine " homogene Gesellschaft " (Sachakte Bl. 10137) und teilte der AfD-Kreisverband Main-Kinzig am 1. April 2020 auf Facebook einen Beitrag mit folgendem Inhalt: " Wenn ihr unbedingt unter Arabern und Afrikanern leben möchtet, dann wandert bitte aus in deren Länder! Es gibt Menschen in diesem Land, die ihre Heimat so lieben wie sie ist! Menschen, die lieber mit Menschen zusammenleben, die ihnen in Sprache, Schicksal und Kultur ähnlich sind. Hört endlich damit auf, diesen Menschen euer Weltbild aufzuzwingen und Andersdenkende als Nazis zu beschimpfen! Was ihr macht ist der wahre Faschismus! " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 694). Der bereits oben zitierte AfD-Landtagsabgeordnete Gerhard Schenk äußerte in einem Facebook-Beitrag vom 29. September 2022, die " Elite " überlasse " den Lebensraum Millionen von Einwanderern, bei denen man sich nicht im geringsten dafür interessiert, warum sie gekommen sind, oder woher " und wer bei diesem " Amoklauf gegen das Eigene " den " Finger warnend " erhebe, werde von " Altparteien, Medienkartellen und Nichtregierungsorganisationen " stigmatisiert und an den Pranger gestellt (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 680). Am 4. November 2022 veröffentlichte Schenk zudem in einem Facebook-Beitrag die von den Vorsitzenden der AfD-Landtagsfraktionen von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemeinsam publizierte "Dresdner Protestnote", in der es unter anderem heißt: " Wir protestieren gegen die planmäßige Ersetzung der deutschen Bevölkerung durch Migranten. Die Bundesregierung forciert seit Jahren die von UN und EU geplante Ersetzungsmigration ("Resettlement/Replacement-Migration"). [...] Das Staatsvolk darf nicht ersetzt werden " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 682 f.). Auch hier wird nicht lediglich Kritik an der Migrationspolitik formuliert, sondern mit der insinuierten "planmäßigen Ersetzung" der deutschen Bevölkerung und des deutschen Staatsvolkes ein Bekenntnis zu einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff abgegeben. Die Erzählung einer "planmäßigen Ersetzung" klingt schließlich auch in einem Facebook-Beitrag des Landtagsabgeordneten Dr. Frank Grobe vom 31. Juli 2020 an, in dem Grobe aus einem Gespräch zitierte, dass er mit einem Moslem am Wiesbadener Hauptbahnhof geführt habe. Dieser habe erklärt, dass zwar keine " Islamisierung ", wohl aber eine " Machtübernahme " stattfinde und sich genügend Deutsche " über die Abschaffung Deutschlands freuen " würden. Er, Grobe, wolle " an dem Thema dran " bleiben und Bescheid sagen, " wann auch Sie den Halbmond anbeten müssen " (Sachakte Bl. 10111). Grobe gibt zwar den Inhalt eines Gesprächs mit einer Einzelperson wieder. Durch das dem Beitrag beigefügte Bild, das eine Vielzahl offenbar muslimischer Personen auf der Wiese vor dem Wiesbadener Hauptbahnhof zeigt, und den Schlusssatz ordnete Grobe die Aussage aber dem Islam und muslimischen Personen allgemein zu und unterstellte diesen ein auf kulturelle Vorherrschaft angelegtes planvolles Vorgehen. (
- d)Darauf, ob es Mitglieder der Klägerin gibt, die selbst einen Migrationshintergrund haben, kommt es ebenso wenig an wie auf die Gründung des Vereins "Mit Migrationshintergrund für Deutschland" durch den Co-Landessprecher der Klägerin Lambrou und auf den Vortrag der Klägerin, dass entsprechende Mitglieder der Klägerin noch keine politische Vorstellung erlebt hätten, wonach der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand zentral wäre, und sie auch keine Diskriminierung durch die Partei oder deren Mitglieder erfahren hätten. Dieser Vortrag ist bereits nicht geeignet, die auf den dargestellten Äußerungen beruhenden tatsächlichen Anhaltspunkten zu entkräften, da dies eine Distanzierung von den jeweiligen Äußerungen bzw. hierauf bezogene Ordnungsmaßnahmen voraussetzen würde (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 168). iii. Es liegen auch konkrete und hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass innerhalb der Klägerin Bestrebungen verfolgt werden, die sich in menschenwürdemissachtender Weise gegen Migrantinnen und Migranten, insbesondere muslimischer Religionszugehörigkeit, richten. Auch insoweit gilt, dass unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn politische Vorstellungen und Positionen im öffentlichen Meinungskampf in populistischer oder dramatisierender, drastischer, plakativ-vereinfachender oder polemischer Weise vorgetragen werden. Äußerungen können aber trotz einer weitergehenden Zielsetzung unmittelbar die Menschenwürde der davon Betroffenen angreifen, wenn sie zum Hass gegen Ausländerinnen und Ausländer oder Asylsuchende aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern, sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 47 f.). Bei der Klägerin findet sich eine Vielzahl von Aussagen, die geeignet sind, Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende pauschal als dauerhafte Transfer- und Sozialleistungsbeziehende verächtlich zu machen und durch den systematischen Gebrauch martialischer Sprachbilder Furcht, Wut und Hass gegenüber Migrantinnen und Migranten, insbesondere gegenüber solchen mit muslimischer Religionszugehörigkeit, zu schüren, indem diese systematisch, anhaltend und undifferenziert herabgewürdigt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen dargestellt werden. Gerade durch diese Sprachwahl gehen die Äußerungen über eine Benennung politischer und gesellschaftlicher Probleme in verfassungsrechtlich relevanter Art und Weise hinaus (so bereits im zugehörigen Eilverfahren HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 96 f., 101 ff.). (
- a)Das damalige Mitglied der Klägerin und Abgeordneter des Hessischen Landtags Dr. Dr. Rahn veröffentlichte zahlreiche ausländer- und islamfeindliche Äußerungen in Form eines regelmäßig auf seiner Homepage und in den sozialen Medien erscheinenden " aktuellen Messerberichts ", in dem er über durch männliche Ausländer verübte Straftaten berichtete. Bereits der Titel stellt eine pauschale Verunglimpfung von Ausländern als Messerstecher dar, die geeignet ist, Ängste in der Bevölkerung zu schüren. Dabei unterstellt Rahn insbesondere muslimischen Einwanderern einen in ihrer Kultur begründeten Hang zu Gewalt- und Sexualverbrechen, dem nur durch Abschiebung wirksam begegnet werden könne. So äußerte Rahn neben der bereits oben zitierten Forderung " Migranten samt ihrer gewalttätigen Kultur wieder dahin zurückschicken, wo sie herkommen " etwa auch Folgendes: " Wenn uns prügelnde Migranten weiter ungehindert terrorisieren können, wird Deutschland zukünftig zum unsicheren Herkunftsland für Deutsche. " (Beitrag vom 4. Januar 2019, Sachakte Bl. 10053); ein Gutachten belege die " Machokultur muslimischer #Migranten in Zusammenhang mit ausgeprägter Gewaltbereitschaft " (Beitrag vom 19. März 2019, Sachakte Bl. 10054); " Offensichtlich haben im Zuge der Massenmigration viele Personen zwar Ihren Pass, aber nicht Ihr Messer und den Umgang damit beim Grenzübertritt nach Deutschland verloren. Sehr häufig werden Frauen das Opfer dieser vollkommen verfehlten und realitätsfremden Migrationspolitik. Die Täter sind Zöglinge einer Machokultur, in der das Leben einer Frau nichts wert und deren Unterdrückung an der Tagesordnung ist. [...] Und der Zuzug von Millionen Kulturfremder macht unsere Gesellschaft nicht bunter, sondern führt leider zunehmend zu blutroter Einfarbigkeit. " (Beitrag vom 16. Januar 2019 Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 745). Zudem beschrieb er die Herkunft aus einem " gewaltaffinen Kulturkreis " als Ursache für Gewalttaten (Sachakte Bl. 1151), forderte " Statt messerfreie Zonen: Messerstecherfreie Zonen! " (Beitrag vom 14. Mai, Sachakte Bl. 598) und sprach von einer " Krimigranten-Karriere " (Beitrag vom 24. Juli 2019, Sachakte Bl. 10056). Diese Wortschöpfung aus den Begriffen "Kriminell" und "Migrant" in Verknüpfung mit dem Wort "Karriere" legt nahe, dass die Kriminalität gerade das Ziel von Migranten sei. Dass sich Rahn mit seiner Äußerung nur auf einzelne, kriminell gewordene Personen beziehen wollte, liegt angesichts des Kontextes im Rahmen des regelmäßig erscheinenden "Messerberichts" fern. Explizit islamfeindlich äußerte sich Rahn etwa, indem er am 30. Januar 2019 auf Facebook die Hinrichtung eines Homosexuellen in Iran wie folgt kommentierte: " Schwuler öffentlich gehängt. So sieht freie Religionsausübung im Islam aus! " (Sachakte Bl. 10058). Seine Kritik richtete sich nicht etwa gegen das iranische Regime oder dessen Auslegung des Islam. Vielmehr stellt er es so dar, als sei die Hinrichtung homosexueller Personen per se mit dem Islam verbunden. Vergleichbar setzte Rahn in einem Beitrag vom 6. August 2019 menschenrechtswidrige Strafen in Brunei, Saudi-Arabien, Indonesien und Iran sowie islamistische Positionen des unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden "Islamischen Zentrums München" mit dem Islam gleich, indem er behauptete, das sei " der Islam, so wie wir ihn kennen ", und den " 99,9% der Muslime weltweit " lebten (Sachakte Bl. 10060). Die genannten Äußerungen Rahns können der Klägerin auch zugerechnet werden, obwohl Rahn im Dezember 2022 aus der AfD ausgetreten ist. Mit Blick auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Gefahrerforschungsmaßnahme können Äußerungen von Personen einer Partei zugerechnet und verwertet werden, wenn die Person zum Zeitpunkt der Äußerung (noch) Parteifunktionär bzw. Parteimitglied war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 132). Der Einwand der Klägerin, Beiträge entsprechender Personen könnten bei der Bewertung des zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruch nicht relevant sein, verfängt nicht, da Prüfungsmaßstab das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beobachtung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist und demnach bis dahin getätigte