Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 15. April 2020, S 30 SO 5/20 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 11. Mai 2026, B 8 SO 30/26 BH, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Berufung
§ 141Nr.
4,
§ 96Nr.
13; Keller, a.a.O., § 141 Rdnr. 6a). Die Rechtskraft schafft hierzu ein in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits bindend entschieden worden ist. Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (BSG, Urteil vom 14. Juli 2021, B 6 KA 1/20 R,
§ 141Nr.
4,
§ 96Nr.
13 m.w.N.). An der wirksamen Beendigung des Berufungsverfahrens L 4 SO 101/20 bestehen keine Zweifel; das Urteil wurde am
- April 2022 verkündet und dem Kläger durch öffentliche Zustellung aufgrund des Beschlusses vom
- August 2022 sowie der Beklagten am
- September 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Antrag kann daher auch nicht als zulässiger Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 SO 101/20 ausgelegt werden. Eine Auslegung des Schriftsatzes des Klägers vom
- November 2023 als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom
- April 2022 kommt hier nicht in Betracht. Trotz gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom
- Januar 2024 hat der Kläger sich hierzu nicht eingelassen und explizit an seiner Argumentation festgehalten. Entsprechendes gilt für eine Auslegung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 178 SGG; solche Anträge hat der Kläger zudem wiederholt ausdrücklich in Parallelverfahren gestellt. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels besteht auch kein Raum für zulässige Klageerweiterungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind danach nicht gegeben (§§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000753