Leitsatz Trotz laufender Tarifverhandlungen und der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses muss der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung der Jubiläumsgratifikation nicht damit rechnen, dass eine künftige Tarifänderung rückwirkend in die bereits entstandenen Rechte eingreift und die Arbeitgeberin die zuvor geleistete Zahlung teilweise zurückverlangt. Insoweit steht dem rückwirkenden Eingriff das schützenswerte Vertrauen des Arbeitnehmers entgegen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 14 SLa 830/25, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.069,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2025 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.069,65 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Jubiläumsgratifikation nach einer Tarifänderung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Automobilherstellerin. Der Kläger ist seit dem 02. Januar 1990 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.252,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der IG Metall und der Beklagten vereinbarten Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Der zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (im Folgenden: IG Metall) geschlossene Manteltarifvertrag vom 15. Dezember 2008 in der Fassung vom 01. Mai 2023 (im Folgenden: MTV) enthält folgende Regelung, soweit hier von Bedeutung: „ § 19 Jubiläumsgratifikation 19.1 Beschäftige erhalten aus Anlass … 19.1.2 der 35jährigen Werkszugehörigkeit das 2,90-fache eines Monatsverdienstes als zusätzlichen Einmalbetrag (brutto) …“ Seit dem 25. September 2024 standen die Beklagte und die IG Metall in Tarifverhandlungen. Die ZEIT ONLINE veröffentlichte am xx.xx. 2024 einen Online-Artikel mit dem Titel „Tausende betroffen: Sparpläne: A will Jubiläumsprämien streichen“. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf Blatt 40 ff. der e-Akte Bezug genommen. Des Weiteren erschien am xx.xx. 2024 ein Online-Artikel der WELT mit dem Titel „Sparpläne beim Autobauer: A will Mitarbeitern Jubiläumsprämien streichen“. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 rechnete die Beklagte eine Jubiläumsgratifikation auf Basis von § 19.1.2 MTV in Höhe von 14.089,65 € brutto ab. Die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrags an den Kläger erfolgte Ende Dezember 2024. Am 20. Dezember 2024 erzielten die Beklagte und die IG Metall ein Verhandlungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten unter anderem, dass die Jubiläumsgratifikation bei 35-jähriger Werkszugehörigkeit ab dem 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 12.000,00 € betragen soll. § 19 MTV soll zum 31. Dezember 2024 außer Kraft treten und die Neuregelung als § 4 des Entgelttarifvertrages am 01. Januar 2025 in Kraft treten. Das über das Intranet der Beklagten abrufbare Extrablatt von Dezember 2024 der Betriebsratszeitung B hat das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass das Jubiläumsgeld als Festbetrag gerettet worden sei und es ab 2025 für 35 Jahre der A-Zugehörigkeit einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € gebe. Weiterhin veröffentlichte die IG Metall Ende Dezember 2024 auf ihrer Homepage einen Beitrag. Darin heißt es zum Thema Jubiläumsgratifikation unter anderem, dass es zukünftig für 35 Jahre Betriebszugehörigkeit eine pauschale Zahlung von 12.000,00 € geben werde. Das Verhandlungsergebnis vom 20. Dezember 2024 wurde mit Annahme durch die Tarifvertragsparteien am 20. Januar 2025 wirksam. In § 4 und § 5 des Entgelttarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG Metall vom 05. März 2018 in der Fassung vom 01. Dezember 2024 (im Folgenden: ETV; Bl. 50 ff. der e-Akte) heißt es wie folgt, soweit hier von Bedeutung: „ § 4 Jubiläumsgratifikation Beschäftigte erhalten aus Anlass … - der 35-jährigen Werkszugehörigkeit 12.000,00 Euro als zusätzliche tarifdynamische Einmalzahlung mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in dem die Werkszugehörigkeit erreicht ist. § 5 Laufzeit 5.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft. 5.2 § 4 tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. …“ Die Beklagte machte mit Schreiben von Anfang Februar 2025 einen Rückforderungsbetrag gegen den Kläger wegen Überzahlung im Zusammenhang mit der Jubiläumsgratifikation geltend. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2025 (Bl. 4 der e-Akte). In der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2025 (Bl. 7 f. der e-Akte) kündigte die Beklagte einen Abzug in Höhe von 2.089,65 € brutto an und zog mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2025 (Bl. 9 f. der e-Akte) einen Nettobetrag in Höhe von 1.110,15 € vom Gehalt des Klägers ab. Mit am 17. April 2025 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangener und am selben Tag zugestellter Klageschrift hat der Kläger eine Zahlung in Höhe von 2.069,65 € brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Der Kläger meint, die Höhe der Jubiläumsgratifikation richte sich im Falle des Klägers nach dem zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden § 19 MTV. Da die Beklagte den Betrag auf Basis von § 19 MTV bereits mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 ausgezahlt habe, sei eine Rückforderung aufgrund zulässiger Vorwegerfüllung ausgeschlossen. Die rückwirkende Entwertung des bereits erfüllten Anspruchs durch die Neuregelung des § 4 ETV sei unzulässig, da der Kläger auf den Bestand der Leistung habe vertrauen dürfen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die im Dezember 2024 geleistete Zahlung auf Basis der noch im Dezember 2024 geltenden tariflichen Grundlage erfolgt sei. Diese sei vorbehaltslos, ungekürzt und mit erkennbarer Rechtsgrundlage sowie in Kenntnis von den laufenden Tarifvertragsverhandlungen unter unmittelbarer Beteiligung der Beklagten erfolgt. Mangels Gegenforderung sei die erfolgte Aufrechnung unwirksam. Im Übrigen sei ein Rückzahlungsanspruch wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Vorsorglich könne sich der Kläger auf den Einwand der Entreicherung berufen. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.069,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2025 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsgratifikation, die den Betrag von 12.000,00 € brutto übersteige. Am Jubiläumstag habe bereits § 4 ETV gegolten und § 19 MTV abgelöst. Das rückwirkende Inkrafttreten von § 4 ETV sei zulässig. Es liege ein Fall der unechten Rückwirkung vor, da die Wirksamkeit des Verhandlungsergebnisses zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, der sich nach dem Jubiläumstag des Klägers, jedoch vor Fälligkeit der Jubiläumszahlung zum 31. Januar 2025 gemäß § 4 ETV befunden habe. Selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung sei diese ausnahmsweise zulässig. Seit Beginn der Tarifverhandlungen haben alle Beschäftigten damit rechnen müssen, dass sich die Tarifregelungen einschließlich der Regelung über die Jubiläumsgratifikation ändern. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz genießen, da er die tariflichen Anpassungen der Höhe der Jubiläumszahlungen ab dem 01. Januar 2025 vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung seit November 2024 sowie der Informationen durch den Betriebsrat und der IG Metall im Dezember 2024 gekannt habe bzw. habe kennen müssen. Weiterhin hätte es der langen Tradition der Beklagten widersprochen, wenn die Jubiläumszahlung nicht zum Ende des Vormonats erfolgt wäre, damit die Beschäftigten bereits an ihrem Jubiläumstag in den Genuss der Zahlung kommen. Aus Sicht der Beklagten könne diese sehr mitarbeiterfreundliche Handhabung nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Vor dem Hintergrund des finalen Abrechnungslaufs am 19. Dezember 2024 und der Erzielung des Verhandlungsergebnisses erst am folgenden Tag könne auch nicht zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass die Zahlung nicht auf das Maß der neuen Tarifregelungen reduziert worden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 (Bl. 89 f. der e-Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 19.1.2 MTV einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Jubiläumsgratifikation in Höhe von 2.069,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2025. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die zwischen der IG Metall und der Beklagten vereinbarten Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. 2. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 19.1.2 MTV. Gemäß § 19.1.2 MTV erhalten Beschäftigte aus Anlass der 35-jährigen Werkszugehörigkeit das 2,90-fache eines Bruttomonatsverdienstes als zusätzlichen Einmalbetrag. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Anspruch ist sowohl entstanden als auch fällig. Mit Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit entsteht der Anspruch. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 02. Januar 1990 begonnen hat, erreichte die Werkszugehörigkeit von 35 Jahren nach § 187 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 01. Januar 2025 um 24:00 Uhr. Der Anspruch ist zum 02. Januar 2025 fällig geworden. Es entspricht einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass das Jubiläumsgeld entsprechend § 271 BGB am „Jubiläumstag“, das heißt an dem auf den letzten Tag der Frist folgenden Tag, fällig wird (vgl. dazu BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 635/13 –, Rn. 11 - 13, juris) . § 19 MTV bestimmt keinen davon abweichenden Fälligkeitszeitpunkt. 3. Der rückwirkend ab dem 01. Januar 2025 geltende § 4 ETV steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand seines Anspruchs war schutzwürdig.
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