(1)Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Vorbringen im Wesentlichen darauf beschränkt, die unter B.III.5.
- a)
- bb)aaa) der Entscheidungsgründe aufgeführten Vorwürfe der Beklagten einfach zu bestreiten. Denn er hat in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 26. Juni 2025, dort auf den Seiten 3 und 4, die Behauptungen der Beklagten wiederholt und schlicht negiert. Dieses einfache Bestreiten des Klägers ist vorliegend unbeachtlich. Denn nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist hinreichend konkret, so dass sich der Kläger hiermit im Einzelnen hätte auseinandersetzen können und müssen. Grundsätzlich gilt, wovon bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, eine abgestufte Darlegungslast. Entsprechend genügt bei pauschalem Vorbringen der beweisbelasteten Partei einfaches Bestreiten. Hat sich hingegen die beweisbelastete Partei substantiiert geäußert, obliegt es der gegnerischen Partei, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen, in diesem Fall genügt pauschales Bestreiten nicht, sonst hat dies die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Ist substantiiertes Bestreiten erforderlich, muss der Gegner eine Gegendarstellung des Sachverhaltes geben, soweit er dazu in der Lage ist (vgl. z.B. BAG 25. Januar 2005 -9 AZR 258/04- Rn. 18; BAG 20. November 2003 -8 AZR 580/02- Rn. 35, jeweils Juris). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (vgl. BGH 22. Juli 2021 -I ZR 123/20- Rn. 22, Juris). Darüber hinaus gilt, dass den Arbeitnehmer bereits auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes ferner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. „Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen. Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig „aus der Luft gegriffen“ ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten“ (so wörtlich BAG 27. September 2022 -2 AZR 508/21- Rn. 18, mwN, Juris). In Anwendung der dargestellten Grundsätze gelten die unter B.III.5.
- a)
- bb)aaa) der Entscheidungsgründe aufgeführten Handlungen/Äußerungen des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte mit den dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen keine Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt hat. Sie hat die einzelnen Vorwürfe, hinsichtlich Datums, Uhrzeit und konkreten Verhaltens des Klägers im Einzelnen geschildert. Der Kläger war bei jeder der genannten Situationen zugegen und wäre entsprechend in der Lage, zu den einzelnen Behauptungen der Beklagten gezielt Stellung zu nehmen. Demzufolge hätte es ihm oblegen, die seitens der Beklagten dargestellten Geschehnisse zumindest hinsichtlich Datums, Uhrzeit und konkreten Sachverhalts im Einzelnen substantiiert zu schildern und zwar so, wie sie sich aus seiner Sicht dargestellt haben. Daran mangelt es. Vielmehr hat der Kläger, auch im Berufungsverfahren, jede Darstellung des aus seiner Sicht wahrhaftigen und tatsächlichen Geschehensablaufs unterlassen. Er hat weder ausdrücklich und konkret erklärt, dass er auch nur an einem der angegebenen Tage nicht im Büro gewesen sei noch auch nur bezogen auf einen einzelnen Vorwurf einen alternativen Geschehensablauf geschildert mit anderen Äußerungen oder anderen Beteiligten. Damit hat er weder die abgestufte Darlegungslast noch die ihn treffende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Soweit er auch in der Berufung meint, das Vorbringen der Beklagten zu den Kündigungsgründen sei nicht hinreichend substantiiert, weil lediglich Datum und Uhrzeit und das Kerngeschehen wiedergegeben sei, bereits der Ort des Kerngeschehens sei nicht genannt, es könne davon ausgegangen werden, dass er davon ausgehe, er bei keiner der behaupteten Situationen anwesend gewesen sei, überzeugt dies nicht. Auch aus Sicht des Berufungsgerichts, genügte die Beklagte ihrer Substantiierungslast durch die Angabe von Datum, Uhrzeit und Kerngeschehen jedes einzelnen Vorfalls. Welche weiteren Angaben der Kläger vermisst, vermag er selbst nicht zu benennen. Wenn er bemängelt, der Ort des Kerngeschehens sei nicht genannt, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Aus dem Kontext des Vorbringens der Beklagten ergibt sich, dass sich sämtliche Vorfälle in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde ereignet haben, ganz überwiegend in dem dem Kläger zugewiesenen Büro. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorfälle oder jedenfalls einzelne Vorfälle nicht im Büro des Klägers bzw. in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde ereignet haben, hat auch der Kläger nicht dargetan. Seine Ausführung, davon auszugehen, bei keiner der behaupteten Situation anwesend gewesen zu sein, stellt ebenfalls keine tatsachenbasierte und substantiierte Gegendarstellung dar. Mit der Formulierung „es sei davon auszugehen“ bleibt bereits unklar, was er selbst dazu inhaltlich behaupten will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts insoweit Spekulationen anzustellen. Unterstellt, er wollte behaupten, während der Vorfälle nicht im Büro gewesen zu sein, hätte es im Sinne der Substantiierung seines Vorbringens auch der Angabe bedurft, worin sich diese Annahme gründet. Im Übrigen widerspricht er damit seinem Vorbringen, sich an keinerlei Einzelheiten erinnern zu können. Wenn er im Berufungsverfahren darauf hinweist, dass jedenfalls der Vorwurf unter Ziffer 10 „nicht unter seiner Anwesenheit“ erfolgt sei, gleiches gelte für den Vorfall unter Ziffer 6 und in jedem Fall habe er Gespräche des Securitypersonals mit Bürgern nicht kommentiert, stellt dies ebenfalls keinen substantiierten Gegenvortrag dar. Er benennt auch insoweit keinerlei Tatsachen, aus denen er schließt, bei beiden Vorfällen nicht zugegen gewesen zu sein. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich den Sachvortrag der Parteien aus der Akte zusammenzusuchen und zu eruieren, welchen Vorwurf er mit den Ziffern 6 und 10 meint.