gehend BSG, B 2 U 8/26 R Tenor
dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die 1961 geborene, privat kranken- und pflegeversicherte Klägerin übte am 6. September 2021 ihre Tätigkeit als angestellte Anzeigenbereichsleiterin beim D.-Verlag in Vollzeit im Home-Office an ihrer Wohnadresse in A-Stadt aus. Gegen 13:15 Uhr begann die Klägerin ihre Mittagspause und begab sich auf den Weg zum ca. 900 Meter entfernt gelegenen Supermarkt und Kebab-Laden, um sich dort Getränke und Lebensmittel für den Verzehr in der Mittagspause zu besorgen. Ausweislich des Kassenzettels kaufte sie zunächst im Supermarkt zwei kleine Getränkeflaschen. Auf dem weiteren Weg zum Kebab-Laden stolperte sie und stürzte auf die rechte Körperhälfte. Sie wurde mit dem Rettungswagen in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU) gebracht. Der Durchgangsarzt Prof. Dr. E. diagnostizierte
CT eine proximale Humerusfraktur sowie eine Knieprellung rechts und gab in seinem Bericht an, dass „kein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung zur Sozialgesetzgebung“ vorliege; die Behandlung erfolge zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin wurde sodann
weiteren Untersuchungen am
Wiedereingliederung nahm die Klägerin ab dem
der Einfügung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht mehr. Eine Ausdehnung auf den in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelten Wegeunfall sei eindeutig ausgeschlossen. Dagegen hat die Klägerin am 17. November 2022 Klage bei dem Sozialgericht Gießen (im Folgenden: Sozialgericht) erhoben und vertiefend ausgeführt, dass alle Mitarbeiter des Verlags seinerzeit aufgrund der Corona-Pandemie durch den Arbeitgeber angehalten worden seien – soweit möglich – mit den hierzu angeschafften Laptops mobil zu arbeiten und die Anwesenheit im Büro auf ein Minimum zu reduzieren, da die Büroräume nur eingeschränkt nutzbar gewesen seien. Die Anwesenheitszeiten im Büro und die Arbeit im Home-Office seien mit den Kollegen abgestimmt gewesen und die Mittagspause gleichzeitig und unter Information der Kollegen eingelegt worden. Sie habe auch seinerzeit im Home-Office in einem geregelten Zeitrahmen während der üblichen Büro- bzw. Kernarbeitszeiten gearbeitet; Meetings seien in das System eingestellt und entsprechend einer Beschäftigung in der Betriebsstätte zwingend wahrzunehmen gewesen. Am Unfalltag habe sie
Ende eines Teammeetings und Fertigstellung einer kurzen
arbeit ihre Kollegin – wie üblich – informiert, nunmehr in die Mittagspause zu gehen. Die zur Unfallzeit erledigten Einkäufe hätten allein der Ermöglichung der Weiterarbeit und somit objektiv der Erhaltung der Arbeitskraft für den restlichen Arbeitstag dienen sollen. Im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme selbst sei das Zurücklegen eines Weges während einer Arbeitspause mit der Handlungstendenz, sich an einem von dem der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz zu besorgen oder einzunehmen,
der ständigen Rechtsprechung des BSG unabhängig von der zwingenden betrieblichen Notwendigkeit grundsätzlich versichert, da die beabsichtigte Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft und der betrieblichen Tätigkeit diene. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 SGB VII beziehe durch Ergänzung des Satzes 3 auch in Home-Office-Fällen die Tätigkeit „Weg zur Nahrungsaufnahme“ ohne Differenzierung zwingend mit ein; hierunter falle auch der vorliegende Fall. Damit sei die Arbeit Home-Office/ mobile Arbeit mit der Arbeit in der Unternehmensstätte gleich zu behandeln. Des Weiteren hat die Klägerin auf diverse Urteile verwiesen, insbesondere die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom
und von dem Ort der Tätigkeit (Home-Office) gestürzt und habe daher unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung
2 Nr. 1 SGB VII gestanden. Die Klägerin sei aufgrund der Covid-19-Pandemie von dem Arbeitgeber angehalten worden, weitestgehend im Home-Office tätig zu sein, habe ihre Mittagspause mit den Kollegen sowie auf stattfindende Meetings abgestimmt und in das System eingetragen. Insofern habe die Klägerin die Mittagspause ebenso wie im Betrieb üblich zu einer regulären Uhrzeit und auf dienstliche Belange abgestimmt eingelegt. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes in der vorliegenden Home-Office-Situation dürfe nicht danach differenziert werden, ob der Weg außerhalb des Tätigkeitsortes zur Besorgung von Nahrungsmitteln für die Mittagspause von der Betriebsstätte oder dem häuslichen Arbeitszimmer aus angetreten werde. Das Risiko des Weges sei bei beiden Alternativen vergleichbar. Der Beschäftigte könne – ebenso wie in der Betriebsstätte – auch nicht darauf verwiesen werden, für die Nahrungsaufnahme nur im häuslichen Bereich zu verbleiben. Der Rechtsgedanke, dass der Beschäftigte in der Betriebsstätte nicht darauf verwiesen werden könne, sich jeden Tag Nahrungsmittel mitzubringen oder dort die Kantine zu benutzen, müsse im Zuge der Gleichbehandlung auf die Tätigkeit im Home-Office in Vollzeit übertragen werden. Auch aus der Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ergebe sich keine andere Wertung. Zwar sei in § 8 Abs. 2 SGB VII keine vergleichbare Regelung enthalten. Dennoch ergebe sich gerade aus der Einführung der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung des Arbeitens in der Betriebsstätte und des mobilen Arbeitens gewollt habe. Zudem sei auch kein Zwang zur Arbeit im Home-Office erforderlich, sondern es reiche ein Angebot zum Home-Office durch den Arbeitgeber sowie das Angebot (wohl: die Annahme) durch den Arbeitnehmer aus. Gegen das ihr am 1. Juli 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
ihrer Auffassung erweitere § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII den in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelten Wegeunfallversicherungsschutz nicht. Die Beklagte verweist insoweit auf Stimmen in der Literatur (Keller in SGb 12.21, Seite 738 ff. und Bieresborn in WzS 01.22, Seite 3 ff. und 02.22, Seite 31 ff.). Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des neu eingefügten § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII. Dem Gesetzgeber sei offenkundig bewusst gewesen, dass per Definition bei Ausübung der Tätigkeit im eigenen Haushalt ein Wegeunfall dem Grunde
ausgeschlossen sei. Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom
der ständigen Rechtsprechung beginne der versicherte Weg grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Dies hätte zur Folge, dass Versicherte, die in einem Mehrfamilienhaus ihre versicherte Tätigkeit ausübten,
Verlassen der Wohnung (Betriebsstätte) im Treppenhaus bis zur Außenhaustür nicht versichert wären, während Versicherte, die im Betrieb arbeiteten, auf dem ganzen Weg versichert wären. Eine Gleichstellung wäre damit also auch tatsächlich nicht erreichbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
zudenken sei, ob nicht „jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen muss“. Die Tatsache, dass sich der dort streitbefangene Unfall noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugetragen habe, sei auch angesichts der Urteilsbegründung eher ein Indiz für die notwendige Gleichstellung der Tätigkeit im Home-Office mit jener an der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Auf eine von der Beklagten gesehene Abgrenzungsproblematik bzgl. Beginn und Ende des versicherten Weges komme es vorliegend nicht an und eine solche bestehe auch ansonsten nicht. Maßgeblich sei auch im Rahmen einer Tätigkeit im Home-Office als Beschäftigungsort das Durchschreiten der Außentür als Ausgangs- oder Zielpunkt im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Die Klägerin betont nochmals, dass die von ihr eingelegte Mittagspause und der hierfür zurückgelegte Weg im Rahmen der betrieblichen Ablauforganisation in engem zeitlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit gestanden habe. Insoweit verweist die Klägerin auch auf Ziff. 3.3 der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ mit ihrer Arbeitgeberin. Auch der
S. 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Über die Berichtigung entscheidet zwar grundsätzlich der Vorsitzende durch Beschluss (§ 138 S. 2 SGG) und nicht der Senat. Eine Ausnahme gilt
ständiger Rechtsprechung des BSG jedoch dann, wenn es – wie vorliegend – um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten der angegriffenen Entscheidung in der höheren Instanz geht, solange ein Rechtsstreit vor ihr schwebt und solange sie mit der Sache befasst ist. In diesem Fall ist die Berichtigung eines angefochtenen vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Spruchkörper anstelle des Vorsitzenden vorzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom
§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Aufgrund der dünnen Regelungsdichte in der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Umfang des Unfallversicherungsschutzes im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägt (vgl. Spellbrink/Karmanski in SGb 2021, 461): Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 7/17 R –, juris Rn. 8 m.w.N.). Unerheblich für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen
sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; st. Rspr.; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.).
1 Satz 3 SGB VII, der am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird. Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (st. Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn. 13 m.w.N). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der
den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom
den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit vereinbarungsgemäß tatsächlich verrichtet. Dies ist in der Regel die Betriebsstätte, kann aber auch ein auswärtiger Einsatzort außerhalb des Betriebsgeländes sein, wo der Versicherte eine versicherte Tätigkeit zu verrichten hat. Tätigkeitsort im Sinne dieser Vorschrift kann somit auch der eigene häusliche Bereich sein, wenn es sich um einen durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestimmten (zusätzlichen) Arbeitsort handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 20). Auch der Beschäftigungsort Home-Office kann somit
Durchschreiten der Außentür des eigenen Wohnbereichs der Ausgangs- oder Zielpunkt eines versicherten Weges im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein, wenn der Weg in sachlichem Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit steht. Im Rahmen der Prüfung des sachlichen bzw. inneren Zusammenhangs ist es – auch bei Wegeunfällen – erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten – hier den Weg aus dem Home-Office zum Holen von Lebensmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr in der Mittagspause, bei dem die Klägerin gestürzt ist – der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13; LSG Darmstadt, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 125/15 – juris Rn. 23). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
gewiesen sein (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom
dem Schutzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
der Arbeit; LSG Darmstadt, Urteil vom 24. März 2015 – L 3 225/10 – juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls in Form eines Wegeunfalls sind vorliegend erfüllt, da die Klägerin als kraft Gesetzes
1 Nr. 1 SGB VII Versicherte bei dem Sturz am 6. September 2021 eine zeitlich begrenzte Einwirkung von außen auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten und dieser auch zu einem ihre körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden (insb. Humerusfraktur) geführt hat, so dass auch die Unfallkausalität und die haftungsbegründende Kausalität gegeben sind. Sie befand sich hierbei zwar nicht auf einem Betriebsweg, so dass § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht zur Anwendung kommt; der streitgegenständliche Weg aus dem Home-Office zum Erwerb von Nahrungsmitteln und Getränken zum alsbaldigen Verzehr ist jedoch
2 Nr. 1 SGB VII versichert. Die insoweit allein problematische Voraussetzung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs zwischen der Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalles mit ihrer versicherten Tätigkeit ist erfüllt. Der Senat geht entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass die Verrichtung der Klägerin, nämlich das Zurücklegen des Weges aus dem Home-Office zum Holen von Lebensmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr in der Mittagspause vorliegend ebenso im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie in der Betriebsstätte gearbeitet und den Weg von dort angetreten hätte. Die Klägerin befand sich bei dem Unfall nicht auf einem versicherten Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der
der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII auch für im Home-Office tätige Versicherte gilt. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R, Rn. 17 juris m.w.N.). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen
und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Unternehmensstätte, wie insbesondere auch im Home-Office, anfallen. Ein Beispiel im Home-Office ist etwa der Weg vom Arbeitszimmer zum in einem anderen Raum befindlichen Drucker. Auf dem Weg zum Supermarkt und Kebab-Laden übte die Klägerin zweifellos nicht ihre Tätigkeit als Anzeigenbereichsleiterin aus. Allerdings stand Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung
2 Nr. 1 SGB VII, da sie bei dem Weg zum Supermarkt und Kebab-Laden einen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg
und von dem Ort der Tätigkeit (Home-Office) mit der Handlungstendenz zurückgelegt hat, sich Getränke und ein verzehrfertiges Gericht an einem dritten Ort für die Mittagsmahlzeit zum Erhalt der Arbeitskraft zu besorgen, und sie hierbei durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden war, so dass auch die von der Rechtsprechung des BSG geforderte Betriebsbedingtheit zu bejahen ist. Dieser von der Klägerin am Unfalltag zurückgelegte Weg stand ab dem Moment unter Versicherungsschutz, als die Klägerin ihren Home-Office-Arbeitsplatz mit Durchschreiten der Außentür ihres Wohngebäudes verließ (Ausgangspunkt). Der Home-Office-Arbeitsplatz war an diesem Tag für die Klägerin der mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte „Ort der Tätigkeit“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Zwar hatte die Klägerin keine festen Wochentage mit ihrem Arbeitgeber als Home-Office-Tage vereinbart. Allerdings ereignete sich der Unfall während der Corona-Pandemie und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Home-Office – soweit dies
Art der Tätigkeit möglich war – den Regelfall darstellte und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert wurde. Umgekehrt mussten Tage im Büro angemeldet und mit den Kollegen abgestimmt werden. Zielpunkt des Weges der Klägerin am Unfalltag waren der Supermarkt und der Kebab-Laden, um sich dort Getränke und Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr zu kaufen. Der Einwand der Beklagten, dass in dieser Fallkonstellation eine klare Abgrenzung bzw. Bestimmung des Beginns und des Endes des versicherten Weges nicht möglich wäre, kann im Ergebnis keinen Einfluss auf die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes haben und überzeugt auch im Ergebnis nicht. Zumal sich dieselbe Problematik auch bei dem neu eingefügten § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII ergibt. Insoweit bleibt in beiden Fällen jedenfalls unter Zugrundelegung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Außentür des Gebäudes, in dem sich der Heimarbeitsplatz befindet, maßgeblich, um die Risikosphären voneinander abzugrenzen. Die oben dargestellte BSG-Rechtsprechung zu auf der Betriebsstätte tätigen Beschäftigten ist zumindest bei einem Weg am Arbeitstag zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung zum alsbaldigen Verzehr im Zuge der Gleichbehandlung auch auf Vollzeitbeschäftigte, deren Tätigkeitsort das Home-Office ist, grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. In Home-Office-Sachverhalten ist daher – ebenso wie in den Fällen der Beschäftigung auf der Betriebsstätte – in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit sich der Weg zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aus dem Erfordernis zum Erhalt der weiteren Arbeitsfähigkeit und aufgrund des ganztägigen persönlichen Eingebundenseins in betriebliche Tätigkeiten ergibt und daher der innere/sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Handlungsziel des am Unfalltag einmaligen Nahrungsmittel- und Getränkeeinkaufs zum sofortigen Verzehr
eigenem unbestrittenen und glaubhaften Bekunden der Klägerin der Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag
der Mittagspause gewesen ist.
dem Vortrag der Klägerin im Verhandlungstermin, hatte diese geplant,
der Mittagspause – wie im Vormittagsmeeting mit ihrem Chef und der Kollegin besprochen – Kunden zu kontaktieren. Es standen somit noch weitere Aufgaben für die Klägerin am
mittag an und die Pause wurde – anders als in dem vom BSG entschiedenen Kaffeeautomatenfall (BSG, Urteil vom 24. September 2025, B 2 U 11/23 R) – nicht erst kurz vor Feierabend, sondern mittags eingelegt. Somit ist die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin im betrieblichen Zusammenhang zu sehen. Die Klägerin hat hier
ihren glaubhaften Angaben auch nichts unternommen, was für eine überwiegend eigenwirtschaftlich motivierte Handlungstendenz sprechen könnte, welche die betrieblich motivierte Handlungstendenz (Erhalt der Arbeitsfähigkeit für den
mittag) abgelöst haben könnte, wie etwa die Erledigung weiterer privater Einkäufe. Auch das von der Rechtsprechung für den inneren/sachlichen Zusammenhang bei der Thematik Nahrungsbeschaffung zum alsbaldigen Verzehr darüber hinaus herausgearbeitete Kriterium der Betriebsbedingtheit ist bei dem vorliegenden einmaligen Weg in der Mittagspause der in Vollzeit beschäftigten Klägerin erfüllt. Zwar ist der streitgegenständliche Weg nicht von der notwendigen Anwesenheit der Klägerin im Betrieb geprägt, dies rechtfertigt jedoch aus mehreren Gründen im Ergebnis keine unterschiedliche Behandlung. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitsunfall zur Zeit der Corona-Pandemie ereignet hat, in der sich die Notwendigkeit der Anwesenheit im Betrieb praktisch – soweit
Art der Tätigkeit möglich – in eine Notwendigkeit zur Abwesenheit vom Betrieb und zum häuslichen Arbeiten umgekehrt hat. Auf der Grundlage von § 18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom
SchV hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Die Corona-ArbSchV hat im Laufe der Corona-Pandemie zwar diverse Änderungen erfahren; das Regelungsziel und die Pflicht der Arbeitgeber, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, bestand jedoch stets fort, so jedenfalls auch in der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden, am
dem von der Beklagten ausdrücklich unbestrittenen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Klägerin hat auch ihr Arbeitgeber, der D.-Verlag mit insgesamt ca. 850 Beschäftigen, während der Corona-Pandemie den Mitarbeitern Home-Office/mobiles Arbeiten angeboten und die Klägerin hat dieses Angebot angenommen. Die Klägerin hat hierzu insbesondere in ihrem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2024 Folgendes vorgetragen: „Mit dem Ausbruch von Corona waren alle Mitarbeiter des D.-Verlags angehalten, mobiles Arbeiten durchzuführen, wenn dies die Tätigkeit zugelassen hat, was bei der Klägerin der Fall ist. Aus diesem Grund wurden in 2020/2021 für alle Mitarbeiter Notebooks angeschafft. Es wurde arbeitgeberseits betont, dass die Anwesenheit im Büro auf ein Minimum zu reduzieren sei. Musste man vor Ort arbeiten, war dies mit KollegInnen und dem Vorgesetzten abzusprechen, da immer nur eine Person im Büro sein durfte und daher auch Einzelbüros durch andere KollegInnen belegt werden konnten. Es war somit auch nicht mehr für jeden Mitarbeiter ein fester Arbeitsplatz vorhanden.“ Entsprechend hat die Klägerin
ihren weiteren Angaben seit ca. März 2020 fast ausschließlich im Home-Office gearbeitet; so auch am Unfalltag. Auch die konkrete Ausgestaltung der Arbeit der Klägerin im Home-Office und insbesondere am Unfalltag entsprach zur Überzeugung des Senats derjenigen bei ihrer Anwesenheit in der Betriebsstätte.
von der Beklagten ausdrücklich unbestrittenen und vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin unterlag diese bereits seit langer Zeit der Vertrauensarbeitszeit, wobei jedoch anhand der elektronischen Arbeitsabläufe sowie der einzuhaltenden und im System eingestellten Termine eine Kontrolle grundsätzlich möglich ist. Zum konkreten Ablauf am Unfalltag hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2024 Folgendes vorgetragen: „Da die Tätigkeit der Klägerin viele Meetings und Absprachen mit KollegInnen und Vorgesetzten erfordert, arbeitete sie und arbeitet noch immer in einem geregelten Zeitrahmen während der üblichen Büro- bzw. Kernarbeitszeiten und hat sich an diese Vorgehensweise auch zu halten. Meetings werden in das System eingestellt und sind entsprechend einer Beschäftigung in der Betriebsstätte des Arbeitgebers zwingend wahrzunehmen. Pausen waren und sind mit Kollegen und Vorgesetzten auch
der Arbeitssituation abzustimmen und zu den üblichen Zeiten einzulegen. So verhielt es sich auch am streitbefangenen Unfalltag.
einem Meeting bis 12:30 Uhr und einer
arbeitung legte die Klägerin ihre Mittagspause ein und teilte ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit. Die Klägerin hat die KollegInnen sowie Vorgesetzten auch jeweils darüber zu informieren, wenn sie sich von ihrem Arbeitsplatz entfernt und nicht erreichbar ist. Dies wird in MS Teams für alle KollegInnen ersichtlich eingestellt. Dies war auch am Unfalltag, dem 06.09.2021 der Fall.“ Ergänzend hat die Klägerin im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Mittagspause in Anlehnung an die Regelung für Beschäftigte mit Zeiterfassung im Verlag in der Regel 45 Minuten betrage. Die Klägerin war bei ihrer Tätigkeit im Home-Office am
Auffassung des Senats zutreffend verneint worden war. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Unterschiede zwischen einem häuslichen und einem betrieblichen Arbeitsplatz. Diese rechtfertigen jedoch keine Begrenzung des Unfallversicherungsschutzes. Auch im Home-Office besteht – jedenfalls in einem Falle, wie dem der Klägerin – das betrieblich bedingte Erfordernis, durch eine rasche und unkomplizierte Nahrungsbeschaffung oder -aufnahme die Arbeitsfähigkeit für den weiteren Arbeitstag zu erhalten. Die Annahme, dass zu Hause stets eine verzehrfertige Mahlzeit zur Verfügung steht, die von dem im Home-Office Beschäftigten nur eingenommen zu werden braucht, entspricht nicht der heutigen Lebensrealität (so überzeugend auch Bayerisches LSG, Urteil vom
allem ist die den gesetzlichen Vorgaben der Corona ArbSchV entsprechende Home-Office-Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber und deren Umsetzung durch die Klägerin unter Berücksichtigung der dargestellten konkreten Ausgestaltung am Unfalltag
Auffassung des Senats für die geforderte Betriebsbedingtheit ausreichend, ohne dass es darauf ankommt, ob ein wirklicher „Zwang“ zum Home-Office bestand. Dieser Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stehen weder der Schutzzweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII und auch keine anderen sachlichen Gründe entgegen. Der vorliegende Sachverhalt unterfällt dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung. Diese schützt vor Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen während der Zurücklegung des Weges hervorgehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R, Rn. 23 juris). Bei einem Gang zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office heraus ergeben sich
Durchschreiten der Außentür des häuslichen Bereichs keine Unterschiede zu einem Beschäftigten, der die Unternehmensstätte zu dem gleichen Zweck verlässt. Es wirken vielmehr in gleicher Weise die üblichen Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auf den Beschäftigten ein, wie dies auch bei einem vergleichbaren Weg von der Unternehmensstätte aus der Fall wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Unternehmensstätte versichert, im Home-Office waren sie es dagegen vor der Einführung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht.
Auffassung des Gesetzgebers sollte diese Unterscheidung vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten bleiben. Die Einführung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII spricht auch nicht gegen einen Unfallversicherungsschutz
2 Nr. 1 SGB VII bei Wegen zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz, obwohl der Gesetzgeber diese Fallkonstellation nicht ausdrücklich in § 8 Abs. 2 SGB VII aufgenommen hat. Eine dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII entsprechende explizite Gleichstellung der im Home-Office tätigen Beschäftigten auch in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII durch den Gesetzgeber hält der erkennende Senat für entbehrlich. Denn anders als bei Wegen im eigenen Haushalt z.B. zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang, die weder eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII sind noch einen Betriebsweg innerhalb der Betriebsstätte darstellen und die ohne die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen würden (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R –, juris), ist
Durchschreiten der Außentür des häuslichen Bereichs der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenso eröffnet wie bei Verlassen der Betriebsstätte. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt nur einen Unfall beim Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit voraus und Ort der Tätigkeit muss – wie oben ausgeführt – nicht unbedingt die Betriebsstätte, sondern kann z.B. auch ein Arbeitsplatz zu Hause sein. Da somit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich auch auf Wege aus dem Home-Office heraus anzuwenden ist, ist eine explizite Regelung durch den Gesetzgeber für im Home-Office tätige Beschäftigte insoweit nicht erforderlich (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23 –, Rn. 30 - 31, juris). Da die Einführung einer dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII vergleichbaren Regelung für Wege aus dem Home-Office heraus zur Nahrungsbeschaffung zum alsbaldigen Verzehr nicht erforderlich ist, kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber insoweit nicht tätig geworden ist, kein
teiliger Schluss im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf diese Fälle gezogen werden. Ein solcher Schluss kann auch nicht aus der Einfügung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII (in Kraft getreten ebenfalls am 18. Juni 2021) gezogen werden. Denn auch diese Vorschrift hat eine zuvor bestehende Versicherungslücke im Home-Office geschlossen, auf Wegen
und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten
Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden. Hierauf hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen. Eine entsprechende Versicherungslücke besteht in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch gerade nicht, sondern § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage, Versicherungsschutz auch bei Wegen aus dem Home-Office/ ins Home-Office zu gewährleisten. Insoweit legt der in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII und § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII erkennbar zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zur Gleichstellung der im Home-Office mit auf der regulären Betriebsstätte tätigen Beschäftigten vielmehr nahe, dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in diesem Lichte auszulegen ist und dass daher die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Wegeunfällen bei Wegen zur Nahrungsbeschaffung oder -aufnahme vom Beschäftigungsbetrieb aus jedenfalls bei in Vollzeit im Home-Office Tätigen im Zuge der Gleichbehandlung sinngemäß anzuwenden sind. Der Bejahung des Unfallversicherungsschutzes
2 Nr. 1 SGB VII bei in Vollzeit in Home-Office Beschäftigten unter denselben Voraussetzungen wie bei in der Betriebsstäte arbeitenden Beschäftigten steht jedenfalls beim einmaligen Essenskauf zum sofortigen Verzehr insbesondere in der Mittagspause auch nicht die bisherige Rechtsprechung des BSG entgegen, da die Gleichstellung nur unter den oben dargestellten engen Voraussetzungen und in Anlehnung an das Obiter dictum des BSG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2013 (B 2 U 7/12 R, Rn. 22) erfolgt.
zutreffender Rechtsprechung des BSG darf der Wegeunfallversicherungsschutz aus dem Home-Office heraus nicht derart ausgedehnt werden, dass es völlig ins zeitliche Belieben des jeweiligen Versicherten gestellt wird, wann und wie oft er sich aus dem Home-Office auf den Weg zur Nahrungsbeschaffung begibt und damit ein Versicherungsschutz "rund um die Uhr" begründet werden könnte. Zu beliebigen Uhrzeiten vorgenommene Wege aus einem in der eigenen Wohnung befindlichen, zusätzlichen Arbeitsplatz zur (privaten, nicht dienstlich veranlassten) Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort stehen daher auch weiterhin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R). Allerdings hat das BSG in dieser Entscheidung selbst gerade für den Fall eines in Vollzeit als „Heim- oder Telearbeiter“ Beschäftigten, der von vornherein seine gesamte Arbeitszeit "zu Hause" zu erbringen hat, offengelassen, ob hier möglicherweise aus Gleichheitsgründen zu fordern sein könnte, dass jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen müsse. Dies ist zu bejahen und Unfallversicherungsschutz in dieser Fallkonstellation aus den oben genannten Gründen zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung
2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da es zur der vorliegend streitgegenständlichen, in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen rechtlichen Fragestellung des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office heraus keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000780
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