Zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Nachlassgericht Leitsatz Das Europäische Nachlasszeugnis ist im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG unrichtig, wenn es von einem international unzuständigen Gericht ausgestellt worden ist und ist somit zu widerrufen. Anmerkung Es ist kein Rechtsmittel bekannt geworden. Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Verfahrensgang vorgehend AG Seligenstadt, 15. März 2023, ..., Beschluss Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 werden zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass das vom Nachlassgericht widerrufene Europäische Nachlasszeugnis unter dem 22.07.2019 ausgestellt worden war. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1 im Verfahren der Beschwerde zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Die Beteiligten zu 2 und 3 wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses (nachfolgend nur bezeichnet als: ENZ), dass sie zu je 1/2 als gesetzliche Erben ihres Vaters Vorname1 Q (nachfolgend bezeichnet nur als: Erblasser) ausweist. Dieses von einem Rechtspfleger des Nachlassgerichts ausgestellte ENZ, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 10 bis 18 d. A.), datiert auf den 22.07.2019. Unter dem 24.07.2019 wurde dem Beteiligten zu 2 eine erste bis zum 24.10.2020 gültige beglaubigte Abschrift dieses ENZ ausgestellt (vgl. BI. 14, 15, 19 u. 20 d. A.). Eine weitere beglaubigte Abschrift des ENZ ist ausweislich der Verfügung vom 04.03.2020 (BI. 23R d. A.) auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 20.02.2020 erteilt worden, deren Ablaufdatum im Verzeichnis nach Art. 70 Abs. 2 EuErbVO (nicht paginiert, vor BI. 1 d. A.) mit dem 05.09.2020 genannt ist. In dem ENZ ist u. a. angegeben, dass sich die Ausstellungsbehörde in dem Mitgliedstaat befinde, dessen Gericht für die Entscheidung der Erbsache nach Artikel 4 der EurErbVO allgemein zuständig sei und sich die Erbenstellung aus der gesetzlichen Erbfolge ergebe. Das ENZ ist aufgrund des von dem Nachlassgericht protokollierten Antrags der Beteiligten zu 2 und 3 vom 19.07.2019, auf den Bezug genommen wird (BI. 5 f. d. A.), erteilt worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dabei u. a. erklärt und an Eides Statt versichert, dass der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe - was sich etwa auch aus der von dem Beteiligten zu 2 vorgelegten erweiterten Melderegisterauskunft der Stadt1 vom 18.10.2023 ergibt (BI. 159 d. A.) -, er in einziger Ehe verheiratet gewesen sei mit Vorname2 Q, geb. X, wohnhaft Straße1, Stadt1, und er eine Verfügung von Todes wegen nicht hinterlassen habe. Den Wert des Nachlasses haben sie mit 50.000,00 Euro angegeben, bestehend aus einem 1/3 Anteil an einer Immobilie auf Insel1 (mit einem Gesamtwert von ca. 120.000,00 Euro) und 10.000,00 Euro an Kontoguthaben. Bereits zuvor am selben Tag hat Vorname2 Q (nachfolgend nur bezeichnet als: Ehefrau) zu Protokoll des Nachlassgerichts (BI. 4 d. A.) das Erbe nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hat sie die zuvor bereits von den Beteiligten 2 und 3 genannte Anschrift als ihre Wohnanschrift angegeben und erklärt, dass sie die Ehefrau des Erblassers sei, was sich auch aus der zuvor in Bezug genommenen Melderegisterauskunft ergibt. In beiden gerichtlichen Protokollen ist eingangs in Bezug auf den Erblasser angegeben „... mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1, Straße1". Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 20.06.2022, auf das nebst Anlage Bezug genommen wird (vgl. BI. 1 f. der Testamentsakte des Nachlassgerichts zu dessen Az. …), hat der Beteiligte zu 2 mitgeteilt, „... bei meiner Schwester (...) und mir hat sich unter Vorlage der beigefügten Kopie des (vermeintlichen?) Testaments unseres Vaters dessen Freundin, Y (also die Beteiligte zu 1) (…) gemeldet und Forderungen geltend gemacht. " Eine Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat daraufhin die Beteiligte zu 1 unter dem 24.06.2022 angeschrieben (BI. 4 der Testamentsakte) mit dem Hinweis, es solle sich angeblich ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 16.05.2015 in ihrem Besitz befinden. Das Nachlassverfahren sei inzwischen drei Jahre nach dem Todesfall längst abgeschlossen, ohne dass etwas von der Existenz eines Testaments dem Nachlassgericht bekannt gegeben worden sei. Sie - die Beteiligte zu 1 - werde dringend um Einreichung des Originaltestaments gebeten, da dieses auch jetzt noch unbedingt zum Nachlassgericht gelangen müsse, um hier eröffnet zu werden. Erst dann könne geprüft werden, ob die festgestellte Erbfolge eventuell unrichtig gewesen sei oder ob eventuell Ansprüche als Vermächtnisnehmerin bestünden. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin ausweislich eines Vermerks telefonisch mitgeteilt, sie werde das Originaltestament überreichen, jedoch aus Angst vor Verlust sich zunächst in Polen eine beglaubigte Abschrift fertigen lassen (BI. 4R der Testamentsakte). Mit Schreiben vom 09.08.2022 (BI. 6 der Testamentsakte mit Anlage) hat sie sodann das „Original-Testament übersandt und darauf hingewiesen, dass sie durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werde. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat sodann das von der Beteiligten zu 1 übersandte Schriftstück am 25.08.2022 mit dem Hinweis, es liege ein privatschriftliches Testament vom 16.05.2015 vor, wohl teilweise als Verfügung von Todes wegen eröffnet (vgl. BI. 8 der Testamentsakte). In der vom Nachlassgericht an den Senat übersandten Testamentsakte befindet sich eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift dieses Schriftstücks, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Diese befindet sich in einem geöffneten Briefumschlag, der mit der Aufschrift „nur vom Notar öffnen. A (sodann folgt vermutlich der Nachname des Erblassers) Mein Testament An …" versehen ist. Briefumschlag und beglaubigte Fotokopie befinden sich in einem weiteren Briefumschlag (BI. 7 der Testamentsakte). Der Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts mit Unterschrift befindet sich unter dem handschriftlichen, mit Datum 16.05.2015 versehenen Text und neben der unter dem Text befindlichen Unterschrift, die der auf dem Briefumschlag befindlichen Unterschrift ähnelt. Auf diesen mit „Testament“ überschriebenen Text, dessen Erstellung durch den Erblasser die Beteiligten zu 2 und 3 später vor dem Nachlassgericht und dann auch vor dem Senat bestritten haben, wird wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen. Ausweislich dieses Textes ergeben sich jedenfalls Zuweisungen einzelner bezeichneter Grundstücke in Gemeinde1 (Insel1) an die Beteiligten zu 1 bis 3. Weiterhin ist dem Text zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 1 das Auto des Erblassers und sein Bankkonto auf Insel1 erben solle, sie das dort bezeichnete Haus bis 2020 bewohnen könne, sie aber nach Absprache der Familie des Erblassers jederzeit Urlaub gewähren müsse. Weiterhin wird etwa erklärt „Ich lebe seit 1991 mit Y auf Insel1sie ist seit dieser Zeit mit mir in der Gemeinde Registriert. und sie hat sich in den vergangenen Jahren um mich gekümmert, und das Anwesen in Ordnung gehalten. (…). Es sollen keine Wettanteile untereinander verrechnet werden Unterhalb des Eröffnungsvermerks befindet sich sodann ein weiterer, auf der Rückseite des Schriftstücks endender und mit Unterschrift versehener Text, der auf den 18.05.2015 datiert ist. Dieser nicht mit einem gesonderten Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts versehene Text lautet: „A den 18.5.2015 Sollte es Probleme mit dem Grundstück (bebaut) …) das ich Y vererbt habe geben, so erbt … meine Anteile wie im Grundbuch in Hauptstadt1 eingetragen. Oder Ihr findet eine andere Lösung. A 18.5.2015 (Unterschrift)". Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 29.09.2022 (BI. 25 f. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 dargelegt, dass dem Testament vom 16.05.2015 entnommen werden könne, dass der Erblasser langjährig in Spanien gelebt habe, mit der Folge, dass keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Seligenstadt zur Befassung und damit auch nicht zur Erbscheinsausstellung bestanden habe. Man gehe davon aus, dass die Beteiligten zu 2 und 3 einen falschen letzten Wohnort des Erblassers mitgeteilt hätten. Jedenfalls hätten die Beteiligten zu 2 und 3 bei der eidesstattlichen Antragstellung betreffend den Erbschein die Existenz des handschriftlichen Testaments strafrechtlich relevant vorenthalten. Nun sei man aktuell damit befasst, bei der zuständigen spanischen Stelle ein Erbenzertifikat zu beantragen, weshalb gebeten werde, den ausgestellten Erbschein kurzfristig wegen Unzuständigkeit und inhaltlicher Unrichtigkeit einzuziehen, zumal eine gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sei. Die entsprechende Einziehung werde hiermit seitens der Beteiligten zu 1 auch beantragt. Daraufhin hat zunächst ein Rechtspfleger des Nachlassgerichts unter dem 19.12.2022 den vorgenannten Schriftsatz an die Beteiligten zu 2 und 3 übersandt, mit dem Hinweis, es sei beabsichtigt, das ENZ vom 22.07.2019 zu widerrufen (BI. 27 d. A.). Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin mit Schreiben vom 11.01.2023 an das Nachlassgericht, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 29 f. d. A.), gebeten, das ENZ nicht zu widerrufen. Das Amtsgericht Seligenstadt sei zuständig und das Nachlasszeugnis auch richtig. Die Beteiligte zu 1 sei nicht Erbin des Erblassers geworden. Diese habe allenfalls ein Vermächtnis erhalten. Der Erblasser habe seit 1956 immer in Stadt1 gelebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, wo er bis zu seinem Tod polizeilich gemeldet gewesen sei. In der Straße1 befinde sich auch noch seine Wohnung, seine Ferienwohnung auf Insel1 habe die Beteiligte zu 1 längst ausgeräumt. Er habe hier seinen Hausarzt B in Stadtteil2, mit dem er seine Behandlungen abgesprochen habe. Er habe sich hier medizinisch behandeln, betreuen und auch operieren lassen. Er habe hier an den Wahlen teilgenommen. Er habe bis zuletzt mit der Mutter der Beteiligten zu 2 und 3 beim Finanzamt Stadt3 seine Steuererklärung abgegeben. Er habe hier sein Bankkonto gehabt, über das alles abgewickelt worden sei und auf das seine Rente gezahlt worden sei, von der er gelebt habe, und auch Miete. Weder bei der Stadt (Gemeinde), bei der Rente oder bei der Krankenversicherung habe er sich je ab- oder umgemeldet. Das habe er auch nicht gewollt. Er habe sicher ein „wildes Leben" geführt und neben seiner Ehefrau weitere Frauen gehabt, zuletzt die Beteiligte zu 1. Dies übersehe aber, dass er sich nie habe scheiden lassen wollen. Sie glaube nicht, dass das nun vorgelegte Testament vom Erblasser geschrieben worden sei. Das sei nicht seine Handschrift. Vor allem habe sie bei ihrem letzten Aufenthalt auf Insel1 dort „Schreibversuch“ gefunden und fotografiert. Das Foto könne sie gerne vorlegen. Komisch sei auch, dass ihre Mutter und die Kinder des Beteiligten zu 2 im Testament nicht erwähnt worden seien. Für die Beteiligte zu 1 sei allenfalls ein Vermächtnis ausgesetzt worden. Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat das Nachlassgericht - nunmehr (wohl) die später auch beschlussfassende Richterin am Amtsgericht - die Beteiligte zu 3 mit dem Hinweis angeschrieben (BI. 31 d. A.), dass die Beteiligte zu 1 wohl ebenfalls aufgrund des Testaments vom 16.05.2015 Erbin geworden sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Testament unwirksam sein könnte, seien derzeit nicht gegeben. Lediglich die Annahme, dass es nicht vom Erblasser geschrieben sein könnte, sei hierfür nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 02.02.2023 an das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu 3 sodann unter Übersendung einer beigefügten Farbkopie - wegen der zuvor erwähnten angeblichen Schreibversuche - erneut Stellung genommen (auf die Farbkopie, BI. 40 d. A., und das Schreiben BI. 38 f d. A. wird Bezug genommen). Dabei hat sie u. a. erklärt, sie kenne die Handschrift ihres Vaters und sie habe deshalb Zweifel, weil sie bei ihrem letzten Aufenthalt auf Insel1 im März 2019 dort auf dem Schreibtisch beim Telefonieren Schreibübungen gesehen und auch fotografiert habe. Ihr Vater habe seine Unterschrift nicht üben müssen. Die Unterschrift unter dem Testament passe nicht zum vorstehenden Text. Der enthalte unzählige Fehler in der Grammatik und auch Rechtschreibfehler im Deutschen und bei den spanischen Bezeichnungen. Auch sei es bestimmt falsch, dass die Beteiligte zu 1 nach seinem Willen habe Erbin werden sollen. Die Beteiligten zu 2 und 3 hätten sich um sie kümmern sollen, sie habe dort wohnen bleiben wollen. Dies sei alles in Ordnung, aber dass sie Erbin sein solle, die auch für die Schulden hafte, das habe er nicht gewollt. Die im vorgelegten Testament vorgesehene Teilung des oder der Grundstücke könne nicht sein Wille gewesen sein, da er das Grundstück oder die Grundstücke gar nicht habe vererben oder vermachen können. Sie hätten nicht ihm alleine gehört, auch wenn er dort gewohnt habe. Er sei nur zu 1/3 Eigentümer gewesen, zusammen mit dem Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau mit 2/3. Das Grundstück sei auch nicht sein ganzes Vermögen gewesen. Selbst wenn die Beteiligte zu 1 etwas habe erhalten sollen, dann habe sie es längst erhalten oder sich einfach genommen. Von seinem Vermögen ,(dem unserer Eltern)" fehlten geschätzt 200.000,00 Euro, die in einem Depot/Schließfach bei der Deutschen Bank in Hauptstadt1 (Insel1) gelegen hätten (Gold und Wertpapiere). Von dem Schließfach habe man erst nach dem Tod des Erblassers erfahren. Auch habe er ein Konto in Polen, über das die Beteiligte zu 1 keine Auskunft gebe. Dieser gehöre nun wohl eine Wohnung in Polen, von der der Erblasser gesagt habe, dass er sie für die Beteiligte zu 1 gekauft habe. Von einem Konto auf Insel1 seien regelmäßig Zahlungen auf ein Konto in Polen geleistet worden. Mit Schriftsatz vom 04.02.2023, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 41 ff. d. A.), hat sodann die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 gebeten, dass ENZ vom 22.07.2019 nicht zu widerrufen oder einzuziehen. Dieses entspreche der Rechtslage. Daran ändere auch das vorgelegte Testament vom 16.05.2015 nichts. Dieses sei bereits nicht wirksam errichtet, was im Anschluss an die diesbezüglichen vorausgegangenen Ausführungen der Beteiligten zu 3 vertiefend ausgeführt wird. Selbst ein Laie sehe, dass die Unterschrift nicht mit den handschriftlichen testamentarischen Verfügungen des sprachlich gewandten Erblassers übereinstimme. In der Schreibleistung träten zahlreiche Fehler auf, sowohl in orthographischer als auch grammatikalischer Hinsicht. So sei etwa das Wort Tennis nur mit einem n geschrieben worden. Gerade Tennis aber sei ihm sehr wichtig gewesen, denn er habe dort Tennisplätze gehabt und eine „…" Auch werde schlicht von falschen Eigentumsverhältnissen bezüglich des Grundbesitzes auf Insel1 ausgegangen. Der Erblasser könne weder vererben, was ihm nicht gehöre, noch dessen Teilung anordnen. Die Teilungsanordnungen bzw. Vermächtnisse im Testament seien daher gar nicht durchsetzbar. Unterstellt, das Testament sei von dem Erblasser tatsächlich wirksam errichtet worden, sei diesem auch nicht zu entnehmen, dass er seine Kinder enterben und die Beteiligte zu 1 habe als Erbin einsetzen wollen, da es im ersten Satz des Testaments deutlich heiße: „vererbe den Nachlass meinen Kindern nach folgenden Anordnungen“. Die Beteiligte zu 1 wäre ggf. Vermächtnisnehmerin, aber nicht Erbin. So sei bereits nicht zu erkennen, dass sie als Erbin auch haften solle, was bei den Verbindlichkeiten des Erblassers, die dieser gegenüber seiner Ehefrau gehabt habe, auch für sie folgenschwer sei. Weiter seien dem Erblasser treuhänderisch Gelder anvertraut worden, damit er diese für seine Kinder anlege, deren Verbleib ebenfalls ungeklärt sei. Unter Bezugnahme auf das Vorstehende werde namens und im Auftrag der Beteiligten zu 1 die Anfechtung des Testaments vom 16.05.2015 wegen zweier Irrtümer erklärt. Zum einen gehe der Erblasser offensichtlich davon aus, im Rahmen einer „eingetragenen Lebenspartnerschaff“, die nach deutschem Recht für gleichgeschlechtliche Beziehungen vorgesehen sei, jedoch nach spanischem Recht auch für Paare möglich sei und als „Ehe light" bezeichnet werde, quasi verheiratet gewesen zu sein war. Dies vernachlässige aber, dass es hierzu nicht ausreiche, die gleiche Anschrift zu haben. Denn weder nach deutschem, noch nach spanischem Recht sei Bigamie möglich, weshalb zuvor eine Scheidung von seiner Ehefrau hätte erfolgen müssen. Zum anderen liege es auch nahe, dass der Erblasser bei seiner Anordnung der Teilung des Grundstücks irrigerweise davon ausgegangen sei, dass der Besitz des Anwesens dem Eigentum daran entspreche. Das Nachlassgericht sei zuständig. Der Lebensmittelpunkt des Erblassers sei in Stadt1 gewesen sei. Er sei seit 1956 bis zu seinem Tod beim Einwohnermeldeamt unter der Anschrift Straße1 gemeldet gewesen. Er habe dort geheiratet und seinen Geschäftsbetrieb und Räumlichkeiten gehabt, welche er vermietet und verpachtet habe. Er habe dort sein Konto gehabt, auf welches seine Kapitaleinkünfte und die Altersrente gezahlt worden seien. Hierüber habe er letztlich seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch für die Sozialversicherungsträger (KV, PV u. RV) sei diese Anschrift maßgebend gewesen. Unter dieser Adresse habe auch seine Ehefrau gelebt, mit welcher er bis zu seinem Tod verheiratet gewesen sei und mit der er bis zu seinem Tod gemeinsam die Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Er habe weder gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Behörden noch gegenüber Mietern einen Wohnsitzwechsel oder sonstiges angezeigt und großen Wert darauf gelegt, in Stadt1 gemeldet zu sein. Er habe an den Kommunalwahlen und sonstigen Wahlen teilgenommen. Sein Lebensmittelpunkt sei daher in Stadt1 gewesen. Mit der Errichtung des Testaments in deutscher Sprache durch einen deutschen Staatsangehörigen sei damit auch deutsches Recht berufen (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO). Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 zunächst mit einem Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 31.01.2023 (BI. 32 ff. d. A.) Stellung genommen hatte, hat er erneut mit Schriftsatz vom 06.02.2023, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 48 ff. d. A.), Stellung genommen und ebenfalls beantragt, dass ENZ vom 22.07.2019 nicht zu widerrufen oder einzuziehen. Der Widerruf oder die Einziehung seien nicht erforderlich, da das ENZ bereits mit Ablauf von sechs Monaten nach der Ausstellung der beglaubigten Abschrift seine Gültigkeit verloren habe. Außerdem entspreche das ENZ der Rechtslage und sei letztlich auch inhaltlich richtig. Das schon nicht wirksam errichtete Testament ändere hieran nichts. Denn auch nach diesem verbleibe es dabei, dass die Kinder des Erblassers seine Erben seien, was im Einzelnen begründet wird. Die Teilungsanordnungen im Testament, letztlich Vermächtnisse, gingen ins Leere, das heiße, sie seien nicht durchsetzbar, sodass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibe, wie sie im ENZ zugrunde gelegt worden sei. Der Erblasser habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 gehabt. Unter teilweiser Wiederholung bereits von der Beteiligten zu 3 und deren Verfahrensbevollmächtigter vorgetragener Umstände hat er etwa vorgetragen, dass der Erblasser dort seinen Geschäftsbetrieb eröffnet, dabei das Elternhaus seiner Ehefrau umgebaut sowie die für seinen Geschäftsbetrieb notwendigen Räume errichtet habe, die er in der Folge erweitert, umgebaut und zu guter Letzt vermietet habe. Mit der Aufgabe seines Geschäftsbetriebs habe er aus der Vermietung und Verpachtung der Räumlichkeiten sein Einkommen erzielt. Er habe auch gegenüber der Führerscheinstelle des Kreises Stadt3 keinen Wohnsitzwechsel angezeigt und/oder den Umtausch des Führerscheins in einen spanischen, den er bei ständigem Wohnsitz in Spanien benötigt hätte, nicht angezeigt, da ein Wechsel des Wohnsitzes auch nicht erfolgt sei. Er habe sich bei der Führerscheinstelle des Kreises Stadt3 sogar einen neuen Führerschein ausstellen lassen, nachdem sein alter Führerschein in Spanien verloren gegangen sei. Der Erblasser habe seinen Lebensmittelpunkt durchgehend unter seiner Anschrift Straße1 in Stadt1 gehabt, wo auch seine Ehefrau und seine Tochter, die Beteiligte zu 3, ihren Wohnsitz hätten. Am Straßenverkehr habe er auf Insel1 als internationaler Kraftfahrer mit deutschem Führerschein teilgenommen. Weder gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Behörden noch gegenüber Dritten sei von ihm je eine Trennung von seiner Ehefrau, ein Wohnsitzwechsel oder sonstiges angezeigt worden. Der Erblasser habe seine Ehefrau in Stadt1 und seine Freundin auf Insel1 gehabt. Auf Insel1 habe er auch immer mehr Zeit verbracht, nicht zuletzt wegen seiner angeschlagenen Gesundheit (er sei dialysepflichtig gewesen), ohne jedoch die Bindungen nach Deutschland aufzugeben. Im Gegenteil habe er weiter und immer großen Wert darauf gelegt, in Stadt1 lebend auch dort gemeldet zu sein, dort an den Kommunalwahlen und sonstigen Wahlen teilzunehmen, seine Krankenbehandlung mit seinem Hausarzt in Stadt1-Stadtteil2 abzustimmen, und „seinen Erstwohnsitz", wie er es genannt habe, beizubehalten. Auch gegenüber der Waffenbehörde des Kreises habe der Erblasser eine Verlegung seines Wohnsitzes nicht angezeigt. Auch der Beteiligte zu 2 halte das vorgelegte Schriftstück nicht für ein Testament des Erblassers, was im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie zuvor für die Beteiligte zu 3 begründet wird. Aus der aus Art. 83 Abs. 4 EuErbVO folgenden Rechtswahl des Erblassers folge die Anwendung deutschen Rechts auf den Erbfall und auch die Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 21.02.2023, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 53 ff. d. A.), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass sich die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts nach Art. 4 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt des Erblassers richte und nicht nach dem Erstellungsdatum eines Testamentes. Es sei unstreitig, dass der Erblasser im Versterbenszeitpunkt bereits mehr als drei Jahrzehnte in Spanien gewohnt und gearbeitet habe sowie zuletzt ein Rentnerleben zusammen mit der Beteiligten zu 1 verbracht habe. Der Erblasser habe seine Einnahmen aus dem mit Unterstützung der Beteiligten zu 1 betriebenen Restaurant in Spanien versteuert. Seine Aufenthalte in Deutschland seien in den letzten Jahrzehnten durchwegs nicht über drei Wochen von 52 Jahreswochen hinausgegangen. Die über Jahrzehnte dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beteiligten zu 1 auf Insel1/Spanien werde von der Gegenseite nicht wirklich bestritten, vom Erblasser in seinem Testament erwähnt und bestätige neben dem Schwerpunkt des eigenen Arbeitsorts auch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Lebensgemeinschaft in Spanien. Der durchgängige Wohnort Spanien ebenfalls in seiner Rentenzeit könne bei Bedarf auch ergänzend durch die Golffreunde des Erblassers bestätigt werden, mit welchen der Erblasser wöchentlich eine Partie gespielt habe. Auch sei der Erblasser ausweislich der Sterbeurkunde in Spanien verstorben. Von seiner formellen „Nochehefrau“ habe der Erblasser bekanntermaßen bereits seit Jahrzehnten getrennt gelebt. An dem durchgängigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers in Spanien ändere auch die Auflistung formaler Aspekte, so die formelle Nichtabmeldung in Deutschland sowie eines Rentenabwicklungskontos in Deutschland ebenso nichts, wie die Übertragung früherer Geschäftsbetriebsräumlichkeiten in Deutschland mit Einkommensüberlassung hieraus vor Jahrzehnten an seine „noch formelle Ehefrau zu deren finanzieller Absicherung und abwicklungstechnischen Vereinfachung. Frühere Tätigkeiten in Deutschland und Relikte zur Abwicklungserleichterung könnten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Versterbenszeitpunkt in Deutschland begründen. Tatsächlich habe der Erblasser vor Jahrzehnten seinen Geschäftsbetrieb in Deutschland veräußert und sich ab dieser Zeit in Spanien mit dem dortigen Betrieb eines Restaurants zusammen mit der Beteiligten zu 1 einen neuen Lebensmittelpunkt geschaffen. Soweit indirekt auch für den Lebensmittelpunkt potenziell relevant, sei noch angemerkt, dass der Erblasser in den letzten 15 Jahren zehn Jahre lang zu seinem Sohn überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Ebenso wie die internationale Zuständigkeit für eine Nachlassangelegenheit bestimme sich auch das anwendbare Recht hier nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser gerade die Anwendung des deutschen Erbrechtes gewünscht habe und einen diesbezüglichen Rechtswahlwillen zum Ausdruck gebracht hätte, auch nicht im Testament vom 16.05.2015, welches zudem in Spanien ausgestellt worden sei. Gegen das Testament würden weitgehend ohne jegliche Beweise Zweifel an der Authentizität vorgetragen mit teils unredlichen Sachverhaltsvorträgen. So habe der Erblasser im Jahre 2018 einen Schlaganfall erlitten und im Anschluss schrittweise seine Schreibfähigkeiten wiedererlangt. Er habe dann entsprechende Schreibübungen auf dem von der Beteiligten zu 3 kopierten Blatt vorgenommen. Bei bestem Bekanntsein dieses gesundheitlichen Vorfalls habe die Beteiligte zu 3 diese nun als Beleg für „Schriftabweisungen" erscheinen lassen, was die Unredlichkeit der Vorlage von Schriftvergleichsproben ebenso augenscheinlich werden lasse wie das Gesamtverhalten der Beteiligten zu 2 und 3, welche von Anfang an Kenntnis des handschriftlichen Testamentes gehabt hätten und dieses dem Nachlassgericht zum Erreichen einer falschen Erbenzertifikatsausstellung verheimlicht hätten. Unzutreffend seien auch die Behauptungen der Gegenseite, der Erblasser sei für fehlerfreie orthografische Grammatik bekannt, wobei eher das Gegenteil den Tatsachen entspreche. Soweit das Wort „Tennis" nur mit einem „n“ geschrieben worden sei, entspreche dies der spanischen Schreibweise und sei geradezu typisch für langjährig in Spanien wohnende Deutsche. Bei der Testamentsauslegung vermöge nicht zu überzeugen, dass einerseits die Verwendung “Erben“ betreffend die Kinder des Erblassers deren Erbeneinsetzung bestätigen solle und andererseits das Wort „Erbt“ bei seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1, deren Erbstellung nicht bestätigen solle. Verschwiegen werde von der Gegenseite weiterhin, dass von den Kindern des Erblassers diesem trotz formeller anteiliger Miteigentümerstellung an den Immobilien in Spanien eine Generalvollmacht erstellt worden sei, womit der Erblasser gesamtheitlich für das Spanienvermögen allein handlungsbefugt habe sein sollen. Auch habe der Erblasser die Nebenkosten der Immobilien in Spanien alleine getragen. Im Ergebnis sei es nicht um eine Enterbung seiner Kinder gegangen, sondern um die Klarstellung, dass er diesen neben seiner Lebensgefährtin die entsprechenden Immobilienanteile habe belassen wollen. Mit einem ersten Beschluss vom 15.03.2023, auf den Bezug genommen wird (BI. 67 d. A.), hat das Nachlassgericht durch eine Richterin am Amtsgericht tenoriert: „…wird das Europäische Nachlasszeugnis des Amtsgericht Seligenstadt vom 24.07.2019 widerrufen. Die Kosten des Einziehungsverfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.“ Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das ENZ aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden sei. Eine nachträglich aufgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers vom 16.05.2015 enthalte eine Erbeinsetzung, damit entfalle die gesetzliche Erbfolge als Rechtsgrundlage des Erbscheins. Darüber hinaus sei das Nachlasszeugnis vom nicht zuständigen Amtsgericht Seligenstadt erlassen worden. Das ENZ sei somit unrichtig geworden und gemäß Art. 71 Abs. 2 EuErbVO einzuziehen. Die Urschrift des ENZ befinde sich bei den Akten, die erteilten beglaubigten Abschriften des ENZ seien dem Gericht nicht abgeliefert worden. Der Einziehung des ENZ bedürfe es nicht. Uber die Kosten des Verfahrens sei gemäß S 38 S. 3 IntErbRVG eine Entscheidung zu treffen. Mit einem nachfolgenden zweiten Beschluss vom selben Tag, auf denen ebenfalls wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird (BI. 68 f. d. A.), hat das Nachlassgericht durch dieselbe Richterin am Amtsgericht tenoriert: „Das Amtsgericht Seligenstadt erklärt sich für unzuständig". In den Gründen hat die Richterin am Amtsgericht dargelegt, dass sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO richte, also der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich sei. Sodann hat sie im Einzelnen dargelegt, wieso dieser gewöhnliche Aufenthalt in Spanien gelegen habe, wobei sie maßgeblich auf den Umstand abgestellt hat, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bereits über 30 Jahre überwiegend in Spanien gelebt habe. Dort habe er in eingetragener Lebenspartnerschaft mit der Beteiligten zu 1 gelebt und er sei in Summe nur etwa drei Wochen im Jahr in Deutschland gewesen sei. Die weiterhin nach Deutschland bestehenden Bindungen (Staatsangehörigkeit, Meldeadresse, Ex-Frau, Tochter) - zumal vorwiegend bürokratischer Natur - genügten nicht, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Auch sei der Erblasser trotz Dialysepflicht bis zu seinem Tod in Spanien geblieben und habe sich gegen einen Aufenthalt in Deutschland entschieden, obwohl er die objektiv erforderlichen Versorgungsleistungen auch in Deutschland hätte erhalten können. Hintergrund des Verbleibens in Spanien bis zu seinem Tod sei daher offensichtlich gerade auch die soziale Verwurzelung des Erblassers in Spanien gewesen. Der Beschluss sei unanfechtbar. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das ENZ widerrufen worden sei, auch wenn die Ausfertigungen mit Ablauf von sechs Monaten nach Ausstellung (mithin am 25.01.2020 bzw. 05.09.2020) ihre Gültigkeit verloren hätten. Die beiden vorgenannten Beschlüsse des Nachlassgerichts sind ausweislich der jeweiligen Empfangsbekenntnisse der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 am 26.04.2023 und dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 am 17.05.2023 zugestellt worden, jeweils mit Abschriften des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 21.02.2023. Mit dem am 18.05.2023 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangenen, an dieses gerichteten Schriftsatz vom 19.05.2023, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 79 ff. d. A. mit Anlagen), hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Nachlassgerichts eingelegt, mit am 02.06.2023 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.05.2023, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 101 ff. d. A.), hat dies der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 getan. Die Beschwerden gegen den späteren zweiten Beschluss des Nachlassgerichts werden bei dem Senat unter dem Az. 20 W 147/23 geführt. Mit Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage ist dieser zweite Beschluss des Nachlassgerichts von dem Senat aufgehoben worden, allerdings nicht etwa, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte, sondern wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für diese Unzuständigkeitserklärung des Nachlassgerichts. Die Beschwerdebegründungen stimmen inhaltlich in weiten Teilen überein. Nach der Rüge rechtlichen Gehörs in Bezug auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 21.02.2023 wird darauf hingewiesen, dass sich das Nachlassgericht mit der Frage der Echtheit des Testaments nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso werde die Frage einer Erbenstellung der Beteiligten zu 1 nicht begründet. Das Gericht unterstelle, dass der Erblasser 30 Jahre in Spanien gewohnt habe und verkenne damit, dass der Erblasser 30 Jahre lang zwei Wohnsitze gehabt habe, und zwar einen in Deutschland und einen in Spanien, wobei der letzte Aufenthalt nur eines von vielen Kriterien bei der zu treffenden Abwägung aller Umstände sei. Das Gericht übersehe auch, dass das vermeintliche Testament errichtet worden sei, bevor die Europäische Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 in Kraft getreten sei, womit der Erblasser ggf. von seinem Gestaltungsrecht (der Wahl des anzuwendenden Rechts) Gebrauch gemacht habe. Es möge dahinstehen, ob und dass die Beteiligte zu 1 eine der Lebensabschnittspartnerinnen des Erblassers gewesen sei. Dennoch habe dieser an seiner Ehe festgehalten und sei deshalb bis zu einem Tod mit seiner Ehefrau verheiratet und unter gleicher Adresse mit ihr in Stadt1 gemeldet gewesen. Es treffe also nicht zu, dass der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Die Steuern seien gemeinsam mit seiner Ehefrau erklärt worden, einschließlich der Einkünfte in Spanien. Der Erblasser sei zwar auch in Spanien gemeldet gewesen, dort aber gerade nicht in eingetragener Lebensgemeinschaft, sondern nur unter gleicher Adresse. Der Erblasser habe zwar ein Restaurant in Spanien gehabt, das er vermietet, verpachtet und teilweise selbst betrieben habe. Dessen Betrieb sei aber schon vor 10 Jahren eingestellt worden. Er habe auch einen Geschäftsbetrieb in Deutschland gehabt, nämlich einen Obst- und Gemüsehandel, d. h. einen Großhandel und einen Einzelhandel, wobei er nur den Großhandel und den bereits in den 70er Jahren verkauft habe. Der Einzelhandel sei weiter betrieben worden, zuletzt von der Beteiligten zu 3, die auch die Geschäftsführerin des Restaurants in Spanien gewesen sei und noch heute gleichfalls dort gemeldet sei; dies, wie ihr Vater, ohne ihren Lebensmittelpunkt dort zu haben. Auch habe die Beteiligte zu 1 in Spanien nichts mit dem Erblasser aufgebaut. Dort sei bereits alles vorhanden und vom Vermögen der Eheleute Q bezahlt gewesen, über das der Erblasser alleine verfügt habe. Sie habe sich dort sozusagen „ins gemachte Nest“ gesetzt, denn die Grundstücke, die gerade nicht vollständig dem Verstorbenen gehört hätten, seien bereits erworben gewesen, die Gebäude errichtet, und das Restaurant bereits im Jahr 1976 parallel zum Betrieb des Obst- und Gemüsehandels in Stadt1 (damals noch Stadtteil1) eröffnet und vermietet worden. Streit zwischen Vater und Sohn gebe es aus diversen Gründen immer mal wieder in Familien, gleichwohl sei der Beteiligte zu 2 immer für seinen Vater da gewesen. Darauf hätten sich der Verstorbene wie auch die Beteiligte zu 1 immer verlassen. Zur Frage des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes werde noch auf die in der Anlage übersandten Kopien verwiesen (darunter etwa ein Befundschreiben des Hausarzt B vom 23.03.2018 an den Beteiligten zu 2). Niemals hätte der Verstorbene mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben und auch noch Steuern bezahlt. Mit Beschluss vom 29.06.2023, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 120 f. d. A.), hat die Richterin am Amtsgericht den jeweiligen Beschwerden gegen ihre beiden Beschlüsse vom 15.03.2023 nicht abgeholfen. Sie hat erneut ausgeführt, dass das Amtsgericht Seligenstadt nach Art. 4 ff. EuErbVO nicht zuständig sei. Sie hat unter anderem dargelegt, es spreche gegen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dass der Erblasser seit Jahrzehnten von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Es hätte zwar Besuche und Verbindungen zu den Kindern des Erblassers gegeben, jedoch hätten diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet. Der Erblasser habe die meiste Zeit seines Lebensalltags auf Insel1 verbracht und nicht beabsichtigt, nach Deutschland zurückzukehren. An dieser Entscheidung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Erblasser in Deutschland gemeldet gewesen sei und dort einen Wohnsitz gehabt habe. Hierfür könnten viele andere Gründe sprechen, wie zum Beispiel die Teilnahme an Wahlen. Der Erblasser habe trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts auf Insel1 bei politischen Entscheidungen in Deutschland mitwirken wollen. Dieses Handeln könne jedoch nicht zwangsläufig auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinweisen. Die Aufenthalte des Erblassers an seiner in Deutschland gemeldeten Adresse seien meist von kurzer Dauer und mit Urlauben zu vergleichen gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass der Erblasser seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt von seinem Herkunftsstaat (Deutschland) in einen anderen Staat (Spanien) verlegt habe. Auch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat für Arztbesuche sei für die Bewertung des gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich. Für den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auf Insel1 spreche auch, dass er die meisten sozialen Kontakte dortzulande gepflegt habe. Er habe mit seiner Partnerin jahrelang zusammen in einem Haus gelebt und sei regelmäßig zum Golf gegangen. Weiterhin habe er spanisch gesprochen. Unerheblich sei, dass der Erblasser mit seiner in Deutschland lebenden Frau noch verheiratet gewesen sei, da sie voneinander getrennt gelebt hätten. Es gebe viele Gründe, weshalb sich getrenntlebende Ehepaare nicht scheiden lassen wollen, jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich wegen der noch bestehenden Ehe der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bei seiner von ihm getrennten Ehefrau befunden habe. Es sei unerheblich, dass das Testament des Erblassers vermeintlich nach deutschem Recht erstellt wurde. Auch die Belegenheit von Vermögen spreche für den gewöhnlichen Aufenthalt auf Insel1. Der Erblasser sei Eigentümer eines Drittels eines Grundstückes mit dazugehörigem Haus auf Insel1 gewesen. Er habe diese Immobilie seit 30 Jahren für eigene Zwecke genutzt und habe in Deutschland lediglich 10.000,00 Euro auf einem deutschen Bankkonto gehabt. Dies sei ein vergleichsweise geringeres Vermögen als das auf Insel1. Da das Amtsgericht Seligenstadt unzuständig sei und gewesen sei, sei das ENZ schon aus diesem Grund zu widerrufen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 hat mit zwei Schriftsätzen an den Senat vom 30.07.2023, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (BI. 136 ff u. 140 ff. d. A.), weiter Stellung genommen. Sie hat - abgesehen von Wiederholungen bisherigen Sachvortrags - u. a. darauf hingewiesen, dass es nicht zutreffe, dass der Erblasser seit Jahrzehnten von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe; vielmehr sei er nach wie vor mit dieser verheiratet und unter der gleichen Adresse wie sie gemeldet gewesen. Er habe nie eine eigene Steuererklärung abgegeben, wie das bei getrenntlebenden Ehepartnern der Fall sei. Außerdem würden zum Getrenntleben Unterhaltszahlungen gehören, die jedoch nie geflossen oder gar eingefordert worden seien. Hätten die Eheleute getrennt gelebt, so hätte der Erblasser dies dem Finanzamt angezeigt und keinen Grund gehabt, seinen Wohnsitz in Stadt1 beizubehalten. Der familiäre Zusammenhalt sei ihm wichtig gewesen und da sei nun mal Stadt1 maßgebend gewesen, wo seine Ehefrau, die Kinder und die Enkelkinder in und um Stadt1 gelebt hätten wie er auch und wo seine Wohnung sich noch heute befinde. Dort habe er am sozialen Leben teilgenommen und auch an Wahlen und es seien alle Fäden zusammengelaufen bei seinem Hausarzt, mit dem er die Behandlung - auch in Spanien - koordiniert habe. Es sei eine schlichte Tatsache, dass der Erblasser auch in Spanien mit Frauen zusammengelebt habe, von denen die Beteiligte zu 1 eine von mehreren Lebensabschnittsgefährtinnen gewesen sei. Vermögen könne man überall anlegen. Auch habe der Erblasser in anderen Ländern, unter anderem in Deutschland Golf gespielt. Seine spanischen Sprachkenntnisse hätten sich in sehr bescheidenen Grenzen gehalten und er habe, soweit es um behördliche Sachen gegangen sei, Unterstützung benötigt, häufig von seinem spanisch sprechenden Sohn. Seine Sprache sei Deutsch gewesen und diese sei es auch geblieben. Er sei Deutscher gewesen, worauf er großen Wert gelegt habe. Wäre er tatsächlich in Spanien verwurzelt gewesen und hätte er gewollt, dass spanisches Recht Anwendung finde, hätte er das „Testament" spanisch verfassen können und er hätte sein Testament bei einem Notar vor Ort errichtet. Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 hat gegenüber dem Senat mit Schriftsatz vom 25.09.2023, auf den ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 146 f. d. A.), erneut Stellung genommen. Unter anderem hat er mitgeteilt, der Beteiligte zu 2 habe sich leider erst jetzt daran erinnert, dass der Erblasser in den neunziger Jahren einen Herzinfarkt gehabt habe, in dessen Folge es zu einer schweren Existenzkrise des Erblassers gekommen sei, dies nachdem er kurz zuvor seinen Schwerpunkt nach Insel1 habe verlegen wollen. Hiervon habe er nun aber ausdrücklich Abstand genommen und sich entschieden, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu behalten. Dies wegen seiner familiären Situation, der besseren medizinischen Versorgung und dem besseren Sozialsystem. Auch habe er sich weiter entschieden, von seiner privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, worüber es 1994 zu einem Rechtsstreit beim Sozialgericht in Frankfurt gekommen sei. Der Wechsel zur C sei gelungen, dieser sei er treu geblieben bis zu seinem Tod, ohne einen Wechsel seines ständigen Aufenthaltsortes (Wohnsitzes) anzuzeigen. Es werde gebeten, die Unterlagen gegebenenfalls bei der C anzufordern. Im Rahmen des Verfahrens habe der Erblasser gegenüber der Krankenkasse und dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass er seinen ständigen Aufenthalt in Stadt1 beibehalte, gegebenenfalls diesen nach dort zurückverlege, wenn er auch hoffe, weiterhin viel Zeit auf dem sonnigen Insel1 verbringen zu können, da dies für seine angeschlagene Gesundheit außerordentlich förderlich gewesen sei. Hieran habe sich bis zum Tod des Erblassers nichts geändert. Der Erblasser habe seinen Lebensmittelpunkt in Stadt1 gehabt, habe das Gesundheits-Monitoring seinem deutschen Hausarzt überlassen und viel Zeit auf Insel1 verbracht. Nach dort habe er stolz seine deutschen Freunde, Sportkameraden und seine Familie eingeladen. Er sei jedoch Deutscher geblieben, der insbesondere auch seine deutschen Essgewohnheiten und seinen deutschen Lebensstil beibehalten habe. Legendär seien seine Einladungen zu Handkäse mit Musik, Äppelwoi, Äppelkorn und Jägermeister gewesen sowie die Spargelzeit, zu der er deutschen Spargel nach Insel1 gebracht habe und habe bringen lassen. Im Hause sei ausschließlich deutsches Fernsehen gelaufen und seine Zeitungen seien die „Bild" und das deutsche „Mallorca Magazin" gewesen. Im deutschen Fernsehen habe er den deutschen Sport und die deutsche Politik verfolgt. Die spanische Politik habe ihn ebenso wenig interessiert wie das spanische Sportgeschehen. Die spanische Sprache habe er nicht erlernt, sie sei ihm fremd geblieben. Mit Schriftsatz an den Senat vom 26.10.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 noch die bereits erwähnte erweiterte Melderegisterauskunft der Stadt1 vom 18.10.2023 an den Senat übersandt (BI. 158 d. A.). Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 hat mit Schriftsatz an den Senat vom 27.11.2023 (BI. 166 f. d. A.) erneut Stellung genommen, dabei jedoch im Wesentlichen bisherigen Vortrag wiederholt. Mit Schriftsatz an den Senat vom 14.02.2024 (BI. 173 f. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 sodann ein Schreiben der früheren Rechtsanwälte des Erblassers vom 15.11.1994 an die C übersandt. Das damalige Verfahren habe dazu geführt, dass der Erblasser zuerst im Rahmen der Familienversicherung seiner Ehefrau in die gesetzliche Krankenversicherung der C aufgenommen worden sei und mit Bezug seiner Altersrente dann selbst Versicherungsnehmer der C geworden sei. Aus dem in Kopie vorgelegten Schreiben vom 15.11.1994 ergibt sich, dass der Erblasser eigentlich aus gesundheitlichen Gründen seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt gehabt habe in der Hoffnung, dass ihm das dortige Klima besser bekomme. Die diesbezüglichen Erwartungen seien leider nicht erfüllt worden. Es sei vielmehr zu einem Herzinfarkt und einer damit verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erblassers gekommen. Dieser habe sich deshalb dazu entschlossen, seinen Hauptwohnsitz zurück nach Deutschland zu verlegen, wo er bisher seinen Zweitwohnsitz gehabt habe. Er werde seinen Wohnsitz in Spanien allerdings als Zweitwohnsitz beibehalten und hoffe, auch in Zukunft, dort einen Großteil des Jahres bei besserer Gesundheit verbringen zu können. Wie in diesem Schreiben dargelegt, sei der Erblasser dann auch verfahren. Weiterhin legt auch der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 bereits vorgetragene Umstände dar, die nach seiner Ansicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland sprechen würden (Hausarzt, deutscher Führerschein, Erwirtschaften von Einkünften durch Rente und Miete, Geldfluss über sein Konto bei der Bank in Stadt1, Teilnahme an Wahlen in Deutschland, Anerkennung als Schwerbehinderter in Deutschland). Die spanische Sprache habe er nicht erlernt, es sei falsch, dass er spanisch gesprochen habe. Auch die weiteren Beteiligten hätten Konten in Spanien, schon um die in Spanien anfallenden Kosten und Grundbesitzabgaben bestreiten zu können. Nicht anders habe es sich mit dem Erblasser verhalten, der sein spanisches Konto mit seinen deutschen Einkünften, den einzigen, die er gehabt habe, aufgefüllt habe, um seine Kosten bestreiten zu können. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 (BI. 179 ff. d. A. mit Anlage) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2, eine von den Beteiligten zu 1 und 2 unterschriebene Gerichtsstandsvereinbarung vom 01.02.2024 vorgelegt. Dort haben diese erklärt, sie gingen davon aus, dass das Testament des Erblassers nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei und haben „gemäß den Art. 7b und Ad. 6b der EuErbVO“ die Zuständigkeit des Amtsgerichts Seligenstadt als Heimatgericht bzw. als Nachlassgericht vereinbart. Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 sich den vorausgegangenen Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 angeschlossen und unter anderem noch erklärt, dass der Erblasser seinen Wohnsitz in den achtziger Jahren nach Spanien habe verlegen wollen. Hiervon habe er jedoch Abstand genommen, nachdem es zur Trennung seiner Tochter von deren damaligem Ehemann und Miteigentümer der Immobilie in Spanien gekommen sei, um sich um seine Tochter und seine Enkelin E zu kümmern. Seine Tochter habe er auch geschäftlich unterstützt, bis diese den Obsthandel ohne ihren Ehemann, aber mit Hilfe der Mutter habe führen können. Mit Schriftsatz an den Senat vom 06.11.2024 (BI. 199 f. d. A. bzw. BI. 1 f. d. e-Akte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 um zeitnahe Informationen zum Verfahrensstand gebeten. Weiterhin hat er mitgeteilt, dass sich die Gegenseite auf der Basis des zuvor erteilten aber wieder eingezogenen Erbscheins des Nachlassgerichts in Spanien als Eigentümer von Nachlassimmobilien im spanischen Grundbuch habe eintragen lassen und diese nun zum Verkauf anböten. Auch werde die Immobilie seitens der Kinder aktuell in Verkaufsvorbereitungen umgebaut. Es werde um möglichst umgehende Rückinformation zum Verfahrensstand gebeten, sowie um Freigabe des Originaltestaments, da durch Nichtherausgabe in Spanien das entsprechende notarielle Rechtsnachfolgeverfahren mangels Originaltestamentspräsentation nicht fristgerecht weiterverfolgt werden könne. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 haben mit Schriftsätzen vom 30.12.2024 (BI. 209 ff. d. A. bzw. BI. 1 1 ff. d. e-Akte) und 06.01.2025 (BI. 215 ff. d. A. bzw. BI. 17 ff. d. e-Akte) erneut Stellung genommen. Dort haben sie unter anderem dargelegt, dass die Beteiligten bereits am Todestag des Erblassers zusammengekommen seien und die Beteiligte zu 1 auch das Testament aus der Verwahrung geholt habe. Der Inhalt des Testaments sei den Beteiligten nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere sei das Testament offensichtlich nicht durchführbar gewesen. Nach Rücksprache mit einem Steuerberater habe sich bestätigt, dass das Testament nicht durchführbar gewesen sei. Nach dessen Meinung habe das Testament deshalb nicht vorgelegt werden sollen. Dem hätten sich alle Beteiligten angeschlossen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt Bedenken bestanden hätten, dass der Erblasser das Testament selbst verfasst habe. Folgerichtig hätten die Beteiligten dann das Testament auch nicht vorgelegt. Alleine vor diesem Hintergrund und im ausdrücklichen Einverständnis mit der Beteiligten zu 1 hätten die Beteiligten zu 2 und 3 dann unter dem 19.07.2019 den „Erbschein“ beantragt. Während die Geschwister wieder nach Deutschland zurückgekehrt seien, sei die Beteiligte zu 1 auf Insel1 verblieben, wo sie sich unerlaubt in den Besitz des Nachlasses gebracht habe. Alle werthaltigen Nachlassgegenstände seien aus dem Anwesen verschwunden. Der Inhalt eines Bankschließfaches (Gold) und eines Depots (Wertpapiere) bei der Niederlassung der Bank1 in Hauptstadt1 sei ebenso ungeklärt wie der Bestand eines Bankkontos des Erblassers in Polen. Auch habe zum Nachlass eine vollständig eingerichtete Werkstatt mit Werkzeugen und Maschinen des Erblassers gehört, über die er als Schlosser verfügt habe und die ebenfalls verschwunden seien. Bereits bei Testamentserrichtung habe der Erblasser an einer chronischen Nierenerkrankung gelitten, welche die Notwendigkeit einer andauernden Dialysebehandlung zur Folge gehabt habe. Es sei medizinisch anerkannt, dass bei Betroffenen mit chronischer Nierenerkrankung kognitive Auffälligkeiten auftreten könnten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Erblasser allein unter dem Einfluss der Erblasserin das Testament errichtet habe und die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse schlicht nicht realisiert habe. Im Jahre 2022 seien die Beteiligten zu 2 und 3 überraschend von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 aufgefordert worden, 200.000,00 Euro zu zahlen oder eine Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung etc. zu erhalten, nachdem die Beteiligte zu 1 wieder nach Insel1 zurückgekehrt gewesen sei und zwar zu dem besten Freund des Erblassers, mit dem sie heute zusammenlebe. Ein Verkauf der Immobilie sei nicht beabsichtigt. Es seien lediglich dringend notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. Letztlich wird auf den nicht im Einzelnen in Bezug genommenen weiteren Akteninhalt verwiesen Il. A. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts über den Widerruf des Nachlasszeugnisses, über welche nach §§ 43 Abs. 1 S. 1, 35 IntErbRVG, 119 Abs. 1 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.