; Andwendbarkeit von § 124 Abs. 3 Nr. 4
auf juristische Personen Leitsatz Die Vorschrift des § 124 Abs. 3 Nummer 4
ist (anders als § 124 Abs. 3 Nummer 1
) grundsätzlich auch auf juristische Personen anwendbar. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über eine beabsichtigte Bekanntmachung der Antragsgegnerin nach § 124
betreffend einen an die Antragstellerin gerichteten Bußgeldbescheid. Randnummer 2 Die Antragstellerin wird durch ihre Geschäftsführer Frau G. und Herrn L. vertreten. Sie ist an der E. AG beteiligt. Randnummer 3 Im Februar 2021 erhöhte die E. AG ihr Grundkapital und veröffentlichte die Gesamtzahl der Stimmrechte nicht innerhalb der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1
a.F. Sie erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin. Die in Bezug hierauf geplante Bekanntmachung war Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor der erkennenden Kammer mit dem Aktenzeichen 7 L 4010/25.F. Randnummer 4 Am [Tag und Monat] 2021 erwarb die Antragstellerin zusätzliche Aktien der E. AG, sodass sie ihren Stimmrechtsanteil von vormals unter 20 Prozent auf 22,98 Prozent der Stimmrechtsanteile erhöhte. An der E. AG hält Herr L. die Mehrheit der Stimmrechte. Randnummer 5 Die Meldung der Schwellenberührung bzw. -überschreitung nach § 33 Abs. 1
gegenüber der Antragsgegnerin und dem Emittenten erfolgte nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin im April
zu unterlassen, hilfsweise anonymisiert durchzuführen (vgl. Bl. 6 ff. d. Bekanntmachungsakte). Randnummer 11 Unter dem [Tag und Monat] 2026 erließ die Antragsgegnerin einen Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin, mit der ihr eine Geldbuße von 100.000 Euro wegen einer leichtfertigen Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 1 Satz 1
in Gestalt der nicht rechtzeitigen Mitteilung über das Überschreiten der 20-Prozent-Schwelle an der E. AG am [Tag und Monat] 2021 gegenüber der Antragsgegnerin sowie eine Geldbuße von 100.000 Euro wegen der entsprechenden nicht rechtzeitigen Mitteilung gegenüber der Emittentin – der E. AG – auferlegt wurden (vgl. Bl. 24 ff. d. Bekanntmachungsakte). Randnummer 12 Der beabsichtigte Text der Bekanntmachung lautete zunächst (s. Vermerk vom 27.04.2026, Bl. 75 ff., insb. Bl. 83 d. Bekanntmachungsakte): „ Y. GmbH: Bafin setzt Geldbußen fest Die Finanzaufsicht Bafin hat am [Tag und Monat] 2026 Geldbußen in Höhe von 200.000 Euro gegen die Y. GmbH festgesetzt. Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (
) zugrunde. Die Y. GmbH hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig abgegeben. Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.“ Randnummer 13 Mit Schreiben vom
lägen vor. Der Umstand, dass zwischen dem Verstoß im [Monat] 2021 und der beabsichtigten Veröffentlichung im ersten Halbjahr 2026 mehr als viereinhalb Jahre vergangen seien, sei zwingend zu beachten. Dies folge auch aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2025 in der Sache 6 B 1867/25. Bei dem Verstoß der Antragstellerin gegen die Mitteilungspflichten aus § 33
handele es sich um einen einmaligen und geringfügigen Verstoß, da lediglich eine „Umverteilung“ innerhalb des Konzerns stattgefunden habe, was zur Annahme eines unverhältnismäßigen Schadens i.S.d. § 124 Abs. 3 Nr. 4
durch die nicht anonymisierte Veröffentlichung führe. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren mit dem Aktenzeichen ZR 7-Wp 3120100032#00021 eine Veröffentlichung nach § 124 Wertpapierhandelsgesetz (
) unter namentlicher Nennung der Antragstellerin oder sonstiger identifizierender unternehmens- oder personenbezogener Daten vorzunehmen (Aktenzeichen der geplanten Veröffentlichung ZR 7-Wp 3107/00010#00029). Randnummer 18 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026 mitgeteilt, der beabsichtigte Bekanntmachungstext werde infolge des Einspruchs der Antragstellerin gegen den Bußgeldbescheid vom [Tag und Monat] 2026 um den Satz „Das Unternehmen hat am [Tag und Monat] 2026 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.“ ergänzt. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da er die Hauptsache vorwegnehme, weil der Antrag nicht auf die nur vorläufige Unterlassung der Veröffentlichung gerichtet sei. Es bestehe keine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil die begehrte Rechtsfolge – eine anonymisierte Bekanntmachung – nach § 124 Abs. 3
für juristische Personen nicht vorgesehen sei. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Im Übrigen sei beabsichtigt, mit der Bekanntmachung über den Zeitpunkt der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Verstöße zu informieren, weshalb die Bekanntmachung nicht den fehlerhaften Eindruck eines jüngst begangenen Verstoßes wecken könne und nicht aus diesem Grund unverhältnismäßig sei. Einen Schaden i.S.d. § 124 Abs. 3 Nr. 4
habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 21 Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Behördenakten „Bekanntmachungsakte“ (Az. …) und „Bußgeldakte“ (Az. …) verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen 7 L 4010/25.F. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 22 Die Entscheidung kann ergehen, obwohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 6 B 1867/25 zum Zeitpunkt dieser Eilentscheidung noch nicht über die dortige Beschwerde entschieden hat. Randnummer 23 Das Verfahren war nicht mit Blick auf das laufende Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf den Antrag der Antragstellerin auszusetzen. Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei (§ 94 VwGO). Das dem Gericht damit zustehende Ermessen übt es dahin aus, dass trotz des in der Sache 6 B 1867/25 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ergehen soll. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor (vgl. hierzu Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 94 Rn. 32). Weder ist eine Sachentscheidung ohne die Aussetzung unmöglich, noch gebieten verfassungsrechtliche Gründe das Abwarten der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Es überwiegen vorliegend auch das öffentliche Interesse an zügiger und effektiver Rechtspflege sowie das öffentliche Interesse an „unverzüglicher“ Bekanntmachung von Entscheidungen i.S.d. § 124 Abs. 1
das wirtschaftlich motivierte Interesse der Antragstellerin an einer Verzögerung der Entscheidung über den Eilantrag und einer damit einhergehenden Verzögerung der antragsgegnerseits beabsichtigten Bekanntmachung der Bußgeldentscheidungen. Randnummer 24
verpflichtet sieht, die Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen (Bl. 93 d. Bekanntmachungsakte). Ferner stellt die Antragsgegnerin hinreichend klar, dass sie beabsichtigt, eine Bekanntmachung in nicht anonymisierter Form vorzunehmen (vgl. Bl. 93 d. Bekanntmachungsakte). Randnummer 35 Der in der Verfahrensakte der Antragsgegnerin enthaltene Entwurf der von ihr beabsichtigten Bekanntmachung ist auch soweit inhaltlich bestimmt, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bislang bloß in ihrem Vermerk vom
folgt, dass die Antragsgegnerin Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekanntmachen muss. Randnummer 42 Anforderungen an den Inhalt der Bekanntmachung enthält § 124 Abs. 2
. Danach muss die Bekanntmachung die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, benennen sowie die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen ist ein Hinweis darauf hinzuzufügen, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder nicht rechtskräftig ist. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt und kommt das Rechtsbehelfsverfahren zu einem Ergebnis, ist dies jeweils in der Bekanntmachung zu ergänzen. Randnummer 43 Diesen Voraussetzungen genügt der Entwurf des Bekanntmachungstextes. Er nennt die Antragstellerin als verantwortliche juristische Person sowie § 33 Absatz 1 Satz 1
als Vorschrift, gegen die verstoßen wurde. Ferner sind in der Bekanntmachung Informationen über das Datum und die Höhe der festgesetzten Geldbuße vorgesehen sowie über den Umstand des Gesetzverstoßes, nämlich dass Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig abgegeben worden waren. Die geplante Bekanntmachung der Antragsgegnerin wahrt zudem die Vorgabe aus § 124 Abs. 2 Satz 3
, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, einen Zusatz hinsichtlich des eingelegten Einspruchs gegen die Bußgeldentscheidung in die Bekanntmachung aufzunehmen. Randnummer 44 Soweit der Bekanntmachungstext mit dem [Tag und Monat] 2026 nicht auf das zutreffende Datum des Bescheids – den [Tag und Monat] 2026 – abstellt, steht dies der beabsichtigten Veröffentlichung nicht entgegen. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des vorliegenden Beschlusses die tatsächliche Bekanntmachung in korrigierter Form veröffentlichen wird. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern die um einen Tag abweichende Angabe ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin entscheidungserheblich berühren sollte. Randnummer 45 bb. Die Bekanntmachung hat auch nicht gemäß § 124 Abs. 3 Nummer 1 oder Nummer 4
anonymisiert zu erfolgen. Randnummer 46 Es liegt kein Fall des § 124 Abs. 3
, insbesondere kein Fall des § 124 Abs. 3 Nummer 1 oder Nummer 4
vor. Randnummer 47 Die Ausnahmevorschrift des § 124 Abs. 3 Nummer 1
, nach der die Bekanntmachung ohne Nennung personenbezogener Daten zu erfolgen hat oder aufgeschoben werden muss, wenn die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre, bezieht sich ihrem Zweck und der gesetzgeberischen Intention nach auf Maßnahmen gegenüber natürlichen Personen (Hess. VGH, Beschl. vom 19.09.2019 – 6 B 860/19 –, juris, vgl. auch VG Frankfurt am Main, Beschl. vom 29.08.2025 – 7 L 4010/25.F –, n. v.). Auch die Antragstellerin macht einen Anspruch gestützt auf § 124 Abs. 3 Nummer 1
nicht geltend. Randnummer 48 Die Antragstellerin kann sich nicht erfolgreich auf die ausnahmsweise anonymisierte Bekanntmachung wegen eines ihr drohenden unverhältnismäßigen Schadens gemäß § 124 Abs. 3 Nummer 4
berufen. Randnummer 49 Die Vorschrift des § 124 Abs. 3 Nummer 4
ist (anders als § 124 Abs. 3 Nummer 1
) grundsätzlich auf die Antragstellerin anwendbar, obwohl es sich bei der Antragstellerin um eine juristische und nicht um eine natürliche Person handelt. Die Kammer folgt der – teils auch in der Literatur vertretenen (vgl. zum Meinungsstand weiter: Kämpfer/Travers in: BeckOK WpHR, 19. Ed. 1.7.2025,
6 und § 123 Rn. 15, Böse/Jansen in: Schwark/Zimmer, 5. Aufl. 2020,
5, Waßmer in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl. 2024,
R-HdB,
, Rn. 30 und 35 ff.) – Auffassung der Antragsgegnerin nicht, wonach § 124 Abs. 3
in Bezug auf juristische Personen bereits von vornherein nicht die mögliche Rechtsfolge einer anonymisierten Veröffentlichung vorsehe. Randnummer 50 Aus § 124 Abs. 3 Nr. 4
ergibt sich, dass die Bundesanstalt die Entscheidung (über Maßnahmen und Sanktionen i.S.d. Absatzes 1) ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt macht oder die Bekanntmachung aufschiebt, wenn die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. Randnummer 51 Die Formulierung „ohne Nennung personenbezogener Daten“ im Eingangssatz des § 124 Abs. 3
schließt nicht die Anwendung von § 124 Abs. 3
auf juristische Personen insgesamt aus. Das gilt, obwohl der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in § 124 Abs. 3 Nummer 1
wie dargelegt ausschließlich auf natürliche Personen anzuwenden ist und § 124 Abs. 3
– insoweit missverständlich – bereits für alle Nummern des § 124 Abs. 3
einleitend ebenfalls den Begriff „personenbezogene Daten“ verwendet. Randnummer 52 Dies ergibt sich aus der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung des § 124 Abs. 3 Nummer 4
, insbesondere vor dem Hintergrund seiner europarechtlichen Grundlage in Gestalt der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU. Randnummer 53 Bereits nach der inneren Systematik des § 124 Abs. 3
erscheint es gesetzgeberisch nicht gewollt, dass durch die Bezugnahme auf „personenbezogene Daten“ im Eingangssatz die Anwendung des gesamten Absatzes 3 auf juristische Personen ausgeschlossen wird. So erscheint es insbesondere mit Blick auf § 124 Abs. 3 Nummer 2
fernliegend, dass der Gesetzgeber die Bekanntmachung der Entscheidung in anonymisierter Form für den Fall ermöglichen wollte, dass die Bekanntmachung der Angaben über eine natürliche Person die Stabilität des Finanzmarktes ernsthaft gefährden würde, er gleichzeitig aber eine anonymisierte Bekanntmachung bei gleicher Gefährdungslage für den Finanzmarkt in Bezug auf eine juristische Person ausschließen wollte. Gefahren für die Stabilität des Finanzmarkts werden bei einer Bekanntmachung von Entscheidungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz typischerweise dann auftreten können, wenn sie sich auf juristische und nicht auf natürliche Personen beziehen. Randnummer 54 Auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass die Variante der anonymisierten Bekanntmachung in § 124 Abs. 3
grundsätzlich – mit Ausnahme von § 124 Abs. 3 Nummer 1
(s.o.) – auch auf juristische Personen Anwendung findet. Denn der deutsche Gesetzgeber wollte mit § 124 Abs. 3
die Vorgaben des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie richtliniengetreu umsetzen und vom Richtlinieninhalt nicht abweichen. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie sieht allerdings gerade die Möglichkeit vor, die Bekanntmachung in anonymisierter Form auch in Bezug auf juristische Personen vorzunehmen. Randnummer 55 Die Vorschrift des § 124 Abs. 3
setzt wie auch dessen Vorgängernorm Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie in deutsches Recht um. Aus der Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm des § 124 Abs. 3
– dem § 40c
a. F. – ergibt sich, dass der Gesetzgeber „in Umsetzung von Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 2 drei Fälle“ regeln wollte, „in denen eine Bekanntmachung in anonymisierter Form ergehen muss oder die Bekanntmachung aufzuschieben ist“ (BT-Drucks. 18/5010, S. 54). Ausdrücklich greift der Gesetzgeber die Formulierung der Richtlinie auf („in anonymisierter Form“), ohne sich dabei auf natürliche Personen zu beschränken. Auch in späteren Änderungen des § 124
verweist der Gesetzgeber auf seine Absicht, die Anforderungen der Transparenzrichtlinie bzw. der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie umzusetzen (vgl. BT-Drucks. 18/10936, S. 254). Randnummer 56 Die Transparenzrichtlinie selbst sieht in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 eine Regelung vor, die nach Auslegung die Bekanntmachung in anonymisierter Form auch in Bezug auf juristische Personen gerade für den Fall des durch die Bekanntmachung drohenden unverhältnismäßigen und ernsthaften Schadens ermöglichen soll. Randnummer 57 Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Transparenzrichtlinie lautet wie folgt: „Die zuständigen Behörden können jedoch - in einer dem nationalen Recht entsprechenden Art und Weise - in den folgenden Fällen die Bekanntmachung einer Entscheidung aufschieben oder den Beschluss in anonymisierter Form bekanntmachen:
scheinbar auf die Bekanntmachung „ohne Nennung personenbezogener Daten“ beschränkt, ist in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Transparenzrichtlinie eine Bezugnahme auf personenbezogene Daten nur in der Variante der Unverhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung personenbezogener Daten natürlicher Personen in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a) Transparenzrichtlinie erfolgt. Randnummer 60 Die europarechtliche Grundlage des § 124 Abs. 3
sieht die Möglichkeit einer anonymisierten Form der öffentlichen Bekanntmachung für die Fälle eines unverhältnismäßigen und ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst.
eine Regelung getroffen werden sollte, die auch die anonymisierte Veröffentlichung in Bezug auf juristische Personen in das Auswahlermessen der Bundesanstalt stellt – und dass es sich bei der im Eingangssatz des § 124 Abs. 3
verwendeten Formulierung „ohne Nennung personenbezogener Daten“ folglich um eine redaktionelle Ungenauigkeit des deutschen Umsetzungsgesetzgebers handelt (vgl. hierzu auch Waßmer in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl. 2024,
16). Randnummer 65 Von diesem Ergebnis geht implizit auch der Hessische Verwaltungsgerichthof aus, indem er in Bezug auf eine juristische Person § 124 Abs. 3 Nummer 1
für unanwendbar erklärte, sodann aber die Voraussetzungen des § 124 Abs. 3 Nummer 4
in Bezug auf dieselbe juristische Person prüfte (und verneinte) (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 19.09.2019 – 6 B 860/19 –, juris, Rn. 9 ff. und 12 f.). Randnummer 66 Die Antragstellerin hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die beabsichtigte Bekanntmachung ein unverhältnismäßiger Schaden im Sinne des § 124 Abs. 3 Nummer 4
droht. Randnummer 67 Der Begriff des Schadens umfasst grundsätzlich materielle und immaterielle Schäden. Erfasst sind nicht bloß unmittelbare Folgen der Bekanntmachung (Hess. VGH, Beschl. vom 19.09.2019 – 6 B 860/19 –, juris, Spoerr in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage 2023, § 123
, Rn. 23). Bei der Prüfung, ob ein drohender Schaden außer Verhältnis zu den Zwecken der Bekanntmachung steht, sind neben den für die Finanzmärkte durch den Missstand drohenden Schäden die gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen. Die Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung ist der Regelfall (Hess. VGH, Beschl. vom 19.09.2019 – 6 B 860/19 –, juris). Eine anonymisierte Bekanntmachung setzt deshalb einen besonders gelagerten Einzelfall voraus (vgl. hinsichtlich einer Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KMAG: VG Frankfurt, Beschl. vom 02.05.2025 – 7 L 1257/25.F –, juris, Rn. 21, vgl. bezugnehmend auf Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU auch EuG, Urteil vom 08.07.2020, T-203/18, juris, Rn. 99). Das sogenannte „naming and shaming“ durch die Veröffentlichung entspricht den Vorgaben und dem Willen der Richtlinie (Hess. VGH, Beschl. vom 19.09.2019 – 6 B 860/19 –, juris, VG Frankfurt am Main, Beschl. vom 28.07.2025 – 7 L 2023/25.F –, n. v., vgl. bezugnehmend auf Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU auch EuG, Urteil vom 08.07.2020, T-203/18, juris, Rn. 98). In dem Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2013/50/EU heißt es explizit, dass die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen „auf breite Kreise abschreckend wirken“ soll. Weiter handelt es sich nach dem Erwägungsgrund bei der Bekanntmachung um ein wichtiges Instrument zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen die Richtlinie betrachtet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens zwischen den Marktteilnehmern auf breiter Basis. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausführt, tritt eine abschreckende Wirkung besonders dann ein, wenn der Name der sanktionierten Firma öffentlich bekannt gemacht wird. Dass solche Bekanntmachungen sowohl eine breite Öffentlichkeit erreichen und zu wirtschaftlichen Einbußen aufseiten der betroffenen natürlichen oder juristischen Person führen können, hat der Richtlinien- und Gesetzgeber bei der Regelung der Bekanntmachungspflichten der Antragsgegnerin bereits berücksichtigt. Randnummer 68 Nach diesen Maßstäben droht kein unverhältnismäßiger Schaden im Sinne des § 124 Abs. 3 Nummer 4
. Randnummer 69 Ob das Gewicht des dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Verstoßes für die Entscheidung über die Bekanntmachung nach § 124
relevant ist, erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts zweifelhaft (vgl. EuG, Urteil vom 08.07.2020, T-203/18, juris, Rn. 77 ff., insb. 87). Jedenfalls weist aber der vorliegend dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Verstoß ein nicht unerhebliches Gewicht auf. Randnummer 70 Bei § 33
handelt es sich um die zentrale Vorschrift des 6. Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes. Die dort geregelte Mitteilungspflicht wird von den weiteren in den §§ 33 ff.
enthaltenen Vorschriften in Bezug genommen. Sie dient dem Anlegerschutz durch Transparenz und damit auch der Integrität des Finanzmarktes. Dem Insiderhandel soll durch sie entgegengewirkt werden. Damit wird deutlich, dass § 33 Abs. 1 Satz 1
(auch) dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Integrität des Kapitalmarkts dient (vgl. hierzu Bayer in: MüKoAktG, 6. Aufl. 2024,
OK WpHR, 19. Ed. 1.4.2026,
1 ff., Zimmermann in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl. 2024,
1). Randnummer 71 Die Antragstellerin hat die in § 33 Abs. 1 Satz 1
vorgesehene Höchstfrist von vier Handelstagen ganz erheblich überschritten. Die relevanten Stimmrechtsmitteilungen gegenüber der Antragsgegnerin sowie der Emittentin hat sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht getätigt. Zum [Tag und Monat] 2021 überschritt der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der E. AG die in § 33 Abs. 1 Satz 1
bestimmte Schwelle von 20 Prozent. Erst am 21. April 2022 teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr L., mit, sein Stimmrechtsanteil an der E. AG habe am [Tag und Monat] 2021 64,41 Prozent betragen. Dies geschah erst infolge einer Untersuchung der Antragsgegnerin wegen des Verdachts von Meldepflichtverstößen. Randnummer 72 Soweit Antragstellerin vorträgt, der Meldeverstoß sei ohne Marktkausalität geblieben, da die Schwellenüberschreitung aus einer konzerninternen Umverteilung resultiere und der Gesamtanteil des wirtschaftlich Berechtigten bei ca. 67 Prozent verblieben sei, ist das unbeachtlich. Aufgrund des dargestellten Regelungszwecks der Mitteilungspflicht, der gerade auf das allgemeine Vertrauen der Anleger in die Transparenz des Finanzmarkts baut, kommt es auf eine Marktkausalität im Sinne einer konkreten Beeinflussung des Kurses nicht an. Randnummer 73 Auch mit ihrem Vorbringen, ihre Finanzierung sei durch die Bekanntmachung in einem unverhältnismäßigen Ausmaß beeinträchtigt, dringt die Antragstellerin nicht durch. Randnummer 74 Es ist in § 124
angelegt, dass wirtschaftliche Nachteile infolge einer Bekanntmachung über Sanktionen wegen Transparenzverstößen eintreten können. Die nicht-anonymisierte Bekanntmachung ist trotz dieser potenziellen Nachteile der Regelfall (Hess. VGH, Beschl. vom 19.09.2019 – 6 B 860/19 –, juris). Die Norm zielt, wie dargelegt, gerade auf eine Abschreckungswirkung ab. Dieser Effekt könnte von vornherein nicht wirksam erreicht werden, wenn mit der nicht-anonymisierten Bekanntmachung nicht jedenfalls auch potenzielle wirtschaftliche Nachteile einhergehen würden. Randnummer 75 Sowohl aus Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst.
erfordere keinen bereits eingetretenen Schaden, sondern schütze vor dem in der Bekanntmachung liegenden Schadensrisiko. Randnummer 77 Diese Angaben genügen den in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/50/EU sowie den § 124 Abs. 3 Nummer 4
vorgesehenen Anforderungen an die Feststellbarkeit eines drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht. Für das Gericht ist anhand dieser pauschalen Angaben in keinerlei Hinsicht überprüfbar, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin wirtschaftliche Schäden durch die konkrete Fassung der beabsichtigten Bekanntmachung drohen und inwiefern diese einen besonders gelagerten Einzelfall darstellen. Randnummer 78 Schließlich führt auch der Ablauf von mehreren Jahren zwischen Verstoß und Sanktion nicht zur Unverhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme der Bekanntmachung. Randnummer 79 Der Einwand der Antragstellerin, es werde durch die Bekanntmachung der Eindruck eines jüngst begangenen Verstoßes erweckt, wird durch die antragsgegnerseits beabsichtigte Bekanntmachung unter Angabe des Zeitpunkts des Verstoßes entkräftet. Randnummer 80 Soweit die Antragstellerin vorträgt, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Verstoß und der Sanktion sei, desto geringer sei der Präventionswert der nicht-anonymisierten Bekanntmachung, verkennt sie die insbesondere generalpräventive Wirkung der Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 Satz 1
in Gestalt der abschreckenden Wirkung für andere Marktteilnehmer. Diese Funktion kann gleichfalls mit einer erst spät auf den Verstoß selbst folgenden Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung erreicht werden, da es zentral auf die – abschreckende – Tatsache ankommt, dass Verstöße – auch Jahre später – sanktioniert und die Sanktionsentscheidungen entsprechend bekannt gemacht werden. Vor diesem Hintergrund führt auch die antragstellerseits vorgetragene Veränderung der Führungsstruktur der Antragstellerin nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme, da der generalpräventive Zweck der Maßnahme hierdurch nicht berührt wird. Randnummer 81 Der im Verfahren 6 B 1867/25 ergangene „Hängebeschluss“ des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2025 gibt keinen Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob und ggf. wie sich der Verfahrenszeitraum zwischen Verstoß und Bußgeldbescheid auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auswirkt, gerade offengelassen. Lediglich im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Maßstab für den Erlass eines Hängebeschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof das private Interesse am Ausbleiben der Bekanntmachung bis zum Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens höher gewichtet als das öffentliche Bekanntmachungsinteresse. Randnummer 82 Die Bekanntmachung hat auch nicht deshalb anonymisiert zu erfolgen, weil zwischen der Bußgeldentscheidung vom [Tag und Monat] 2026 und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin mehrere Wochen vergangen sind. Randnummer 83 Die Bekanntmachung hat gemäß § 124 Abs. 1
„unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erfolgen. Daraus folgt indes nicht – auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2025 (Az. 1 BvR 1949/24) –, dass die nicht-anonymisierte Bekanntmachung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Antragstellerin eingriffe. Randnummer 84 Erstens stellt ein behördliches Zuwarten für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens kein „schuldhaftes“ Zögern dar. Zweitens ergeht die Entscheidung des erkennenden Gerichts ihrerseits in auch für den einstweiligen Rechtsschutz angemessener Frist. Schließlich sind die Wertungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner vorzitierten Entscheidung nicht ohne Weiteres auf § 124 Abs. 1 Satz 1
zu übertragen. Zwar lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls eine Norm zugrunde, die die „unverzügliche“ behördliche Veröffentlichung von Informationen über Private zum Gegenstand hat, namentlich § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB. Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass hierbei spezielle lebensmittelrechtliche Wertungen zu der Annahme führten, die durch die Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung setze sich nicht hinreichend mit dem Zweck der unverzüglichen Veröffentlichung i.S.d. § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB auseinander. So hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, die lebensmittelrechtliche Veröffentlichung erfolge im Interesse der Verbraucher an der Information über lebensmittelrechtliche Missstände. Dieses Interesse nehme mit der Zeit ab, weil sich mit voranschreitendem Zeitablauf immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lasse (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2025 – 1 BvR 1949/24 –, Rn. 28). Deshalb sei in die Beurteilung der Unverzüglichkeit auch die Dauer eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens einzubeziehen (s. hierzu auch Hess. VGH, Beschl. vom 20.03.2026 – 8 B 134/26 –, juris, Rn. 55 ). Diese Wertungen unterscheiden sich im Einzelnen erheblich von den § 124 Abs. 1 Satz 1
zugrunde liegenden Wertungen. So verfolgt auch § 124 Abs. 1 Satz
das mittelbare Ziel, über die Bekanntmachung von Sanktionierungen von Verstößen u.a. die Einhaltung der Vorschriften über die Markttransparenz sicherzustellen und damit Anlegerinteressen zu schützen. Denn die generalpräventive Wirkung der Bekanntmachung („naming and shaming“) soll die Marktteilnehmer gerade dazu anhalten, Verstöße nicht zu begehen. Allerdings ist der mit § 124 Abs. 1 Satz 1
verfolgte Zweck der öffentlichen Prangerwirkung auch dann grundsätzlich noch zu erreichen, wenn die Bekanntmachung zeitlich verzögert auf die Bußgeldentscheidung folgt. Gleichzeitig enthält die Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 Satz 1
selbst – anders als die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB – nicht die für die Anleger bzw. Verbraucher wesentlichen Informationen, die die Markttransparenz wiederherstellen. Randnummer 85 Auch der Hinweis der Antragstellerin auf etwaige Ermessensfehler der Antragsgegnerin führt nicht weiter. Zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin bislang davon ausgegangen ist, im Rahmen von § 124 Abs. 3
eine anonymisierte Veröffentlichung in Bezug auf juristische Personen nicht vornehmen zu können. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bislang diese Auffassung vertreten hat, folgt aber kein Anspruch der Antragstellerin auf das begehrte Verwaltungshandeln. Randnummer 86
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.