Schätzung des Stromverbrauchs im Falle einer Manipulation der Messeinrichtungen Leitsatz 1. § 18 StromGVV ist entsprechend auf die Fälle anwendbar, in welchen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen dafür Sorge trägt, dass der entnommene Strom von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht erfasst werden kann. Der Stromversorger darf in solchen Fällen den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Stromkunden, darzulegen und zu beweisen, dass die vorgenommene Schätzung in einem für ihn nachteiligen Sinne unrichtig ist. 2. Der Anspruch des Stromversorgers auf Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß § 10 StromGVV besteht neben dem Nachzahlungsanspruch und wird nicht durch diesen ausgeschlossen. Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main , 4. Juli 2025, 2-10 O 707/23 , Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Juli 2025 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-10 O 707/23 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 82.018,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz aus einem Betrag in Höhe von € 94.036,65 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.424,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung nach den obigen Ziff. 1 und 2 sowie nach dem Teil-Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2024 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Be-klagten herrühren. 4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Lieferung von Strom und Gas geltend. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war ein Gas- und Stromlieferungsvertrag in Bezug auf die Verbrauchsstelle Straße1 in Stadt1 abgeschlossen worden. Auf dieser Grundlage belieferte die Klägerin den Beklagten im Verbrauchszeitraum vom 3. August 2019 bis zum 31. August 2021 mit Strom und Gas. Der Beklagte baute an der Verbrauchsstelle Marihuana an. Er verbrauchte im o. g. Zeitraum Gas in einem Gesamtwert von € 5.499,23 brutto. Auf seinen Strom- und Gasverbrauch hat er im Verbrauchszeitraum Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt € 7.916,00 an die Klägerin gezahlt, hinzu kommt ein Guthaben des Beklagten in Höhe von € 338,59. Der Stromzähler an der Verbrauchsstelle war vom Beklagten wissentlich und willentlich manipuliert worden, die Plomben des Zählwerks sowie der Anschlussvorrichtung waren aufgerissen, die Drehscheibe des Zählers wurde blockiert. Am 15. Juni 2021 wurde der Beklagte an der Verbrauchsstelle wegen des Marihuanaanbaus verhaftet. Hintergrund war ein u. a. gegen den Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt2. Mit Urteil vom 28. April 2023 wurde der Beklagte durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 (Aktenzeichen …) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, Maßnahmen aus einer Vorverurteilung aufrechterhalten und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Beklagten hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 (Aktenzeichen …, BeckRS 2023, 41654) dieses Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 28. April 2023, soweit es den Beklagten betraf, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stadt2 zurück. Zugleich verwarf der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die weitergehende Revision des Beklagten als unbegründet. Sodann wurde der Beklagte im zweiten Durchgang mit Urteil der 8. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 vom 2. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Beklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von acht Monaten der Gesamtfreiheitstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Dieses Urteil ist seit dem 11. September 2024 rechtskräftig. Darin heißt es auf S. 4 f. (BI. 272 f. Bd. Il d. A.) u. a. wie folgt: "Der Angeklagte […], der in der Vergangenheit auch verunreinigtes Cannabis zum Eigenkonsum erworben hatte, kam im Jahr 2019 auf die Idee, Marihuana selbst anzubauen, um einen Teil für den Eigenkonsum ohne Fremdstoffe zur Verfügung zu haben und um einen größeren Teil gewinnbringend an Dritte veräußern zu können. Der Angeklagte mietete am 6. Mai 2019 ein Wohnhaus in Stadt1-Stadtteil1, Straße1, an, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Es handelte sich um ein älteres Einfamilienhaus mit Erdgeschoss und Obergeschoss. Der Eingang erfolgt vom Hof aus, dort befindet sich auch eine Garage. Das Haus verfügte über eine Wohnfläche von ca. 150 qm, bestehend aus sechs Zimmern, Küche, zwei Bädern (mit WC), zwei WCs, Keller und Balkon. Das Mietverhältnis begann am 1. August 2019 und sah eine Bruttomiete von € 1.100,00 vor [… ]. Zunächst zahlte der Angeklagte die Miete aus Ersparnissen. Er besorgte sich gebrauchtes Grow-Equipment, um Marihuana-Mutterpflanzen hochzuziehen, von diesen Stecklinge abzuschneiden und damit zu einer größeren Anpflanzung zu gelangen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil der Vermieter des Hauses in Stadt1 mitteilte, dass er Fotos von den Räumen anfertigen müsse, weil er einen Kredit benötige. Der Angeklagte musste das bis dahin aufgebaute Equipment für die Cannabis-Plantage wieder abbauen und die bereits eingebrachte Erde wieder entfernen. Er geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weil er weiterhin die Miete bezahlen musste, aber keine Einkünfte aus dem geplanten Anbau hatte. Er begann, sich privat zu verschulden. Als der Vermieter die Fotos gemacht hatte, brachte der Angeklagte das gesamte Grow-Equipment wieder ins Haus zurück. Im späten Frühjahr 2020 säte der Angeklagte unter einer Lampe die ersten Marihuana-Samen aus, um hieraus Pflanzen für Stecklinge heranzuziehen. Aufgrund seiner mangelnden Erfahrung verging dabei viel mehr Zeit, als er ursprünglich eingeplant hatte. Im Spätsommer 2020 waren endlich genügend Stecklinge vorhanden, um in einem 2er-Zelt eine Anpflanzung vorzunehmen. Es dauerte bis zum Herbst 2020, um die Pflanzen zum Blühen zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte kurz davor, alles hinzuschmeißen. Wegen der bei Freunden und Bekannten gemachten Schulden entschloss er sich aber zum Weitermachen. Er bekam ein Bewässerungssystem von einem Freund geschenkt. Zunächst dachte er, dass es von diesem Zeitpunkt an mit der Zucht vorangehe, allerdings tauchten nach einiger Zeit immer mehr Fliegen auf, die Zweifel in ihm aufkommen ließen, ob er es mit einer Ernte klappen würde. Trotz der Fliegen-Belastung konnte der Angeklagte schließlich Cannabispflanzen ernten, die er anschließend zum Trocknen in dem gemieteten Haus aufhängte. Einen Teil der Ernte nahm er mit in seine Wohnung in der Straße2 in Stadt3; wo das Betäubungsmittel später bei der polizeilichen Durchsuchung am 14. Juni 2021 sichergestellt wurde. Dieses Marihuana wollte er gemeinsam mit dem Marihuana aus einer zweiten Ernte an einen unbekannt gebliebenen Dritten gewinnbringend veräußern. Einen Teil der Ernte, insbesondere den Verschnitt mit größeren Anteilen an minderwertigen Blättern und Stängeln, bewahrte er an verschiedenen Stellen weiter in dem gemieteten Haus auf, einen blauen Eimer mit ebenfalls größeren Anteilen an minderwertigen Blättern und Stängeln nahm er gleichfalls mit in seine Stadt3er Wohnung. Von der Ernte konsumierte er in den folgenden Monaten im Umfang von ca. 2 g pro Tag selbst. Ende 2020/Anfang 2021 nahm der Angeklagte weitere private Schulden auf, um die Plantage in Stadt1 zu vergrößern und es noch einmal mit dem Anbau von Marihuanapflanzen zu versuchen, wobei er dieses Mal größeren Erfolg hatte. Die Marihuanaplantage erstreckte sich nunmehr nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des gemieteten Hauses. Mitte Juni 2021 hatte der Angeklagte Schmidt bereits eine Vielzahl von Marihuanapflanzen geerntet und zum Trocknen aufgehängt. Eine Vielzahl weiterer Marihuanapflanzen stand kurz vor der Ernte. Bis auf einen Anteil zum Eigenkonsum für ca. 6 Monate, also etwa (6 x 30 Tage X 2 g =) 360 g beabsichtigte er, das Marihuana aus dieser zweiten Ernte gemeinsam mit dem Marihuana der ersten Ernte gewinnbringend an einen unbekannt gebliebenen Dritten zu veräußern." Am Tag der Festnahme des Beklagten (15. Juni 2021) befanden sich jedenfalls die folgenden Geräte an der o. g. Verbrauchsstelle in Betrieb: - 4 Lampen, je 2.000 W = 8.000 W - 17 Lampen, je 800 W = 13.600 W - 13 Lüfter, je 100 W = 1.300W - 3 E-Heizungen, je 2.0000 W = 6.000 W Die Gesamtleistung betrug somit 28.900 W. Der Klägerin sind Mahnkosten in Höhe von € 13,00 entstanden. Die Klägerin hat behauptet, der Stromverbrauch des Beklagten an der Verbrauchsstelle im in Rede stehende Zeitraum vom 3. August 2019 bis zum 31. August 2021 sei auf insgesamt 317.819,2 kWh zu schätzen. Hinsichtlich der Berechnung dieser durch die Klägerin vorgenommenen Schätzung wird auf S. 10 der Anspruchsbegründung (BI. 73 Bd. I d. A.) Bezug genommen. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Juli 2024 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in einer Höhe von € 12.018,21 anerkannt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten daraufhin mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2024, an die Klägerin € 12.018,21 zu zahlen (BI. 502 f. Bd. I d. A.). Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere € 82.018,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 94.036,65 seit dem 16. November 2021 sowie 13,00€ Mahnkosten zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.424,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und 3. festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung gemäß Klageantrag Ziffer 1 und 2 und der Anspruch der Klägerin gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2024 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der Stromverbrauch sei für den in Rede stehenden Zeitraum auf insgesamt 45.748,8 kWh zu schätzen. Das Teilanerkenntnis des Beklagten entspricht dessen Schätzung des Stromverbrauchs. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach Vernehmung der Zeugen A, B und C hat das Landgericht mit dem angegriffenen Schlussurteil vom 4. Juli 2025 (BI. 57 ff. Bd. II d. A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere € 38.021,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 50.039,60 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen (Ziff. 1 des Tenors). Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.255,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2022 zu zahlen (Ziff. 2 des Tenors), und festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung gemäß der Ziff. 1 und 2 sowie gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2024 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren (Ziff. 3 des Tenors). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Stromverbrauch des Beklagten im Verbrauchszeitraum sei nach § 287 ZPO auf insgesamt 169.500 kWh zu schätzen. Eine Abrechnung auf der Grundlage nach Schätzwerten gemäß § 18 StromGVV sei mangels Referenzwerten für die Schätzung unzulässig gewesen. Daher sei, da eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs auf andere Weise nicht möglich sei, eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zulässig. Der Vortrag der Parteien biete eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs. Grundlage für die Schätzung seien die am 15. Juni 2021 an der Verbrauchsstelle vorgefundenen Verbrauchsgeräte. Darüber hinaus liege der Schätzung die Aussage des glaubwürdigen Zeugen A zugrunde, der glaubhaft angegeben habe, dass zu dem Beginn des Verbrauchszeitraums noch keine Marihuanaaufzucht stattgefunden habe. Darüber hinaus habe er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass der Beklagte wegen des Hausbesuchs eines Dritten zwischenzeitlich die gesamte Aufzucht wieder habe abbauen müssen. Die Angaben des Zeugen A würden durch den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte gestützt. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass die am 15. Juni 2021 vorgefundenen Geräte vom 1. Februar 2020 bis zum 15. Juni 2021, das heißt für 500 Tage, täglich 10 Stunden unter Volllast gelaufen seien. Bei einem täglichen Verbrauch von 289 Kilowattstunden folge daraus ein Verbrauch von insgesamt 144.500 Kilowattstunden über diese 500 Tage. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es bereits im Zeitraum vom 3. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 Versuche des Beklagten gegeben habe, Marihuana anzubauen. Den Verbrauch der dafür notwendigen technischen Geräte sei auf weitere 20.000 Kilowattstunden zu schätzen. Dabei werde weiter zugrunde gelegt, dass 16.000 Kilowattstunden im Jahre 2019 zu einem Preis von € 0,2464 pro Kilowattstunde netto verbraucht worden seien und weitere 4.000 Kilowattstunden ab dem Jahre 2020 zu einem Preis von € 0,2627 pro Kilowattstunde netto. Darüber hinaus sei der weitere Verbrauch für haushaltsübliche Geräte im Verbrauchszeitraum auf insgesamt 5.000 Kilowattstunden zu schätzen. Dabei werde weiter zugrunde gelegt, dass 1.500 Kilowattstunden im Jahre 2019 verbraucht worden seien und weitere 3.500 Kilowattstunden ab dem Jahre 2020. Grundlage dieser Schätzung sei, dass bei Zweipersonenhaushalten ein Jahresverbrauch von 2.000 bis 3.500 Kilowattstunden üblich sei. Im Jahre 2019 habe der Beklagte nach dieser Schätzung 17.500 Kilowattstunden Strom verbraucht. Bei einem Preis von € 0,2464 pro Kilowattstunde netto folge daraus ein Betrag von € 5.131,28 inklusive Umsatzsteuer. Ab dem Jahre 2020 habe der Beklagte nach dieser Schätzung weitere 152.000 Kilowattstunden Strom verbraucht. Bei einem Preis von € 0,2627 pro Kilowattstunde netto folge daraus ein Betrag von € 47.517,17 inklusive Umsatzsteuer. Der Stromgrundpreis für den gesamten Verbrauchszeitraum liege bei € 146,79 inklusive Umsatzsteuer. Daraus folge folgende Berechnung: € 5.499,23 (Gas) + € 5.131,28 (Strom 2019) + € 47.517,17 (Strom 2020) + € 146,79 (Grundpreis für Strom) -€ 8.254,59 Vorauszahlungen und Guthaben = € 50.039,60. Von diesen € 50.038,60 habe der Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von € 12.018,21 anerkannt, so dass ein Betrag in Höhe von € 38.021,39 verbleibt. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 4. Juli 2025 (BI. 57 ff. Bd. II d. A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (BI. 4 f. Bd. II d. A.) hat das Landgericht Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils dahingehend berichtigt, dass es statt "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 38.021,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 50.039,60 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen." vielmehr heißen müsse: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 38.021, 67 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 50.039, 60 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen." Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Juli 2025 (BI. 900 Bd. I d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 29. Juli 2025 per beA eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 1 f. Bd. II d. A.) und diese innerhalb der mit Verfügung vom 19. August 2025 (Bl. 83 Bd. II d. A.) bis zum 2. Oktober 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre im ersten Rechtszug zuletzt formulierten Rechtsschutzziele weiter. Zur Begründung rügt die Klägerin u. a., das Landgericht habe den in Rede stehenden Stromverbrauch entgegen § 18 StromGVV selbst geschätzt, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Zudem sei eine Schätzung des Verbrauchs weder nötig (da die Klägerin den Verbrauch bereits richtig und rechtskonform geschätzt habe) gewesen, noch sei die durch das Landgericht vorgenommene Schätzung richtig gewesen, da das Landgericht falsche Tatsachenbehauptungen des beweisfällig gebliebenen Beklagten der Schätzung rechtsfehlerhaft und unter falscher Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe. Sie - die Klägerin - habe den Verbrauch des Beklagten richtig ermittelt. Eine möglicherweise falsche Schätzung der Klägerin hätte der Beklagte - so die Klägerin weiter - substantiiert darlegen und beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Das Landgericht habe sich indes rechtsfehlerhaft in der Pflicht gesehen, den Stromverbrauch des Beklagten im Verbrauchszeitraum gem. § 287 ZPO auf nur 169.500 kWh zu schätzen (und die Klage daher in Höhe von € 43.996,77 abzuweisen) und habe dafür zwar auch die an der Verbrauchsstelle vorgefundenen Gerätschaften, aber in erster Linie die Aussage des Zeugen A herangezogen, die gerade nicht geeignet gewesen seien, eine "Neuberechnung der Schätzung" vorzunehmen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Aussage des Zeugen A nicht geeignet gewesen sei, einen geringeren Verbrauch des Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum zu beweisen. Sie könnten darüber hinaus keinesfalls Grundlage für eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO sein. Zudem habe das Landgericht auch noch gänzlich übersehen, dass für den zurückgewiesenen Teil des Anspruchs der hilfsweise für diesen Fall geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch in Höhe von € 16.518,31 (28.900 W x 182,5 Tage [= 6 Monate] x 10 h = 52.742.500 Wh = 52.742,5 kWh x 0,2627 [= geltender allgemeiner Preis] = € 13.855,45 + 19 % USt.= € 16.487,99 Arbeitspreis und (€60,64 : 2) = € 30,32 Grundpreis der Klägerin) hätte berücksichtigt und ihr zugesprochen werden müssen. Hinzu komme noch, dass die Wiedergabe der angeblichen Angaben des Zeugen A im Urteil unrichtig sei. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, dass zu Beginn des Verbrauchszeitraums noch keine Marihuanaaufzucht stattgefunden habe. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er die Verbrauchsstelle erstmals im Dezember 2020 oder Januar 2021 gesehen habe. Die Verbrauchsstelle sei aber bereits (spätestens) Anfang August 2019 (laut Strafakte deutlich früher) nur zum Zwecke der Marihuanaaufzucht von dem Beklagten angemietet worden, dies sei "der Beginn des Verbrauchszeitraums". Überdies habe das Landgericht den Beklagten im Rahmen der Schätzung der Betriebsstunden sogar besser gestellt, als dieser es selbst vorgetragen gehabt habe, denn dieser habe ja deutlich mehr als 10 Stunden pro Tag angegeben, teils 14 Stunden, teils 18 Stunden, und teils 12 Stunden. Die vom Landgericht angesetzten Verbrauchswerte und dadurch auch die Verbrauchskosten seien unnachvollziehbar viel zu gering angesetzt, sowohl, was die Volllast-Laufzeit der Gerätschaften angehe (teilweise lägen die Annahme des Landgerichts sogar unter den Angaben des Beklagten), als auch, was den Zeitraum von August 2019 bis zum 1. Februar 2020 betreffe. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass in dieser Zeit der Verbrauch so gering gewesen wäre, wie von dem Beklagten behauptet oder vom Landgericht geschätzt. Selbiges gelte für den nachfolgenden Verbrauch von Februar 2020 bis zum Vertragsende. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass in dieser Zeit der Verbrauch geringer gewesen wäre, als von der Klägerin und Berufungsklägerin errechnet. Richtigerweise seien diejenigen Gerätschaften und diejenigen Volllast-Zeiten anzusetzen, die von der Klägerin berechnet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2025 (BI. 103 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des am 4. Juli 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, zugestellt am 4. Juli 2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.07.2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, den Beklagten über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 43.996,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2021 zu zahlen, und festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich dieses Klageantrages aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt, 2. unter teilweiser Abänderung des am 4. Juli 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, zugestellt am 4. Juli 2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, den Beklagten weiterhin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 169,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich dieses Klageantrages aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er betont dabei, dass sich eine Überprüfung der Schätzung der Klägerin bereits deswegen aufdränge, weil die Klägerin meine, ihre Schätzung bereits mit Mietbeginn und einem Verbrauch ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu können. Das Herrichten einer entsprechenden Plantage mit dem Auslegen von Folien, dem Aufbringen von Erde, dem Aufbau entsprechender Anlagen benötige jedoch bereits Wochen und Monate, insbesondere wenn dies "heimlich" erfolgen müsse. Dies hätte -so der Beklagte weiter -die Klägerin bereits bei ihrer Schätzung berücksichtigen müssen, statt die Auffassung zu vertreten, dass sämtliche vorgefundenen elektrischen Gerätschaften während der gesamten Mietzeit unter Volllast gelaufen seien. Insoweit liegt keine plausible Schätzungsgrundlage der Klägerin vor. Auch ein Vertragsstrafenanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Offensichtlich sei die Klägerin der Auffassung, dass gerade für die streitigen Zeiten des Betreibens der Gerätschaften der Vertragsstrafenanspruch eingreife. Dies sei allerdings gerade nicht der Fall. Insoweit solle offensichtlich versucht werden, den fehlenden Nachweis durch die Vertragsstrafe zu kompensieren. Er -der Beklagte- bedauere sein Fehlverhalten auch gegenüber der Klägerin sehr und entschuldige sich hierfür. Soweit er tatsächlich insoweit Strom ohne Bezahlung verbraucht habe, wolle er diesen auch nach besten Kräften, soweit ihm dies möglich sei, bezahlen -allerdings auch nur in der Höhe, in der ein entsprechender Verbrauch stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 14. November 2025 (Bl. 311 ff. d. A.) verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Stadt2 -Zweigstelle Stadt1 -mit dem Aktenzeichen … waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die im Berufungsrechtszug maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen eine von der des Landgerichts zum Teil abweichende Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten für den entnommenen Strom ein Anspruch in Höhe von € 72.773,53 aus dem abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB (a), ein Anspruch in Höhe für das verbrauchte Gas in Höhe von € 5.499,23 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.