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LG Frankfurt 8. Zivilkammer 2-08 O 359/24 Urteil

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vo

§ 108Rn.

27). Vorliegend lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 08.09.20252 (Anlage K 11, Bl. 76-77 d.A.) ab. Indes ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer seinen behaupteten Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber der Beklagten an die Klägerin als potenziell Geschädigte abgetreten hat. Nach § 108 Abs. 2 VVG kann die Abtretung an den geschädigten Dritten nicht mehr durch AVB ausgeschlossen werden, so dass die vorliegend erfolgte Abtretung des Versicherungsnehmers an die Klägerin zunächst als wirksam zu betrachten ist (zu der Frage, ob die Klägerin tatsächlich geschädigte Dritte ist, der ein Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht, nachfolgend unter Ziff. II). Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht erfasst die Abtretung indes lediglich den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, nicht jedoch den Abwehranspruch (vgl. u.a. Prölss/Martin/Lücke VVG § 108 Rn. 31; Armbrüster: Prozessuale Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung, r + s 2010, 441, 448). Denn die Abwehrkomponente eines Deckungsanspruches ist gerade auf den in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer zugeschnitten ist und ohne Inhaltsänderung im Sinne von § 399 Fall 1 BGB nicht an einen anderen abtretbar. Gegenstand der Abtretung kann vorliegend somit nur der mögliche Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer sein. Durch die Abtretung eines Freistellungsanspruchs wandelt sich dieser Anspruch jedoch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH (IV. Zivilsenat), Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Der Dritte kann den durch Abtretung des Freistellungsanspruchs in seiner Person entstandenen Zahlungsanspruch mithin mittels Leistungsklage (ggf. auch gerichtet auf künftige Leistung - § 259 ZPO, sofern der Anspruch noch nicht fällig sein sollte) gegen den Versicherer gerichtlich geltend machen (Langheid/Wandt/

§ 108Rn.

126). Die Möglichkeit einer solchen Leistungsklage gegen den Versicherer schließt eine Feststellungsklage des Dritten gegen den Versicherer wegen des Vorrangs der Leistungsklage aus (vgl. BGH, MDR 2003, 1304; Langheid/Wandt/

§ 108Rn.

129). II. Der Hilfsantrag (Klageantrag zu 2. gerichtet auf Zahlung an die Klägerin), den die Klägerin für den Fall gestellt hat, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist vorliegend zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer den Anspruch gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin abtreten konnte. Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten am Vorliegen eines Haftpflichtanspruchs der Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten. Diese Haftpflichtfrage ist als Vorfrage im Rahmen des hiesigen Deckungsprozesses zu klären, weil sich Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch durch die erfolgte Abtretung in einer Hand vereinigt haben (vgl. BGH, Urt. V. 20.04.2016 – IV ZR 531/14). Als Haftpflichtanspruch kommt vorliegend ein Anspruch aus § 437 Abs. 1 S. 1 HGB in Betracht. Gemäß § 437 Abs. 1 HGB haftet der sog. ausführenden Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht so als wäre er selbst Frachtführer. Ausführender Frachtführer ist nach der Legaldefinition ein Dritter, welcher die Beförderung ganz oder teilweise ausführt, es wird also lediglich darauf abgestellt, ob das von dem Dritten ausgeführte Leistungsbild als Beförderung zu beurteilen ist, unerheblich ist hingegen, weshalb der ausführende Frachtführer die Beförderung übernommen hat (vgl. MüKo/Herber/Harm § 437 Rn. 7). Mithin kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob C mit dem Versicherungsnehmer, wie die Klägerin behauptet, tatsächlich einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Allerdings steht ein Anspruch aus § 437 Abs. 1 HGB lediglich dem Absender (auch als Erstabsender bezeichnet) und Empfänger des Hauptfrachtvertrags oder dem Absender (auch als Zweitabsender bezeichnet) und Empfänger des Unterfrachtvertrags mit dem ausführenden Frachtführer zu (BeckOK HGB/G. Kirchhof HGB § 437 Rn. 19). Erstabsender ist dabei derjenige, der mit dem Hauptfrachtführer einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Erstabsender ist vorliegend mithin die Firma F die mit der Klägerin den Hauptfrachtvertrag abgeschlossen hat. Zweitabsender ist, wer als Hauptfrachtführer seinerseits einen Unterfrachtvertrag abgeschlossen hat. Vorliegend behauptet die Klägerin zwar einen Unterfrachtvertrag mit der C abgeschlossen zu haben, indes ist die Klägerin für diese von der Beklagten bestrittenen Behauptung beweisfällig geblieben. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 hat die Klägerin als Anlage K 20 lediglich eine Bestätigung des CFO der Klägerin vom 11.02.2025 vorgelegt, nach der die Klägerin gegenüber ihren Geschäftskunden zwar als vertragsschließender Frachtführer auftritt; die gesamte Abwicklung der Paketbeförderung indes an die C übertragen hat. Diese Behauptung der Klägerin kann die Beklagte nach § 138 Abs. 4 ZPO indes zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Denn die Beklagte hat als außenstehende Dritte keine Kenntnis davon, ob tatsächlich ein entsprechender Vertrag zwischen der Klägerin und der C bestand. Dieser entscheidungserhebliche Punkt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2025 mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörterte. Ein Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO war indes nicht erforderlich. Denn die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 15.07.2025 dargestellt, dass es für einen Anspruch aus § 437 HGB darauf ankommt, ob ein Unterfrachtvertrag zwischen der Klägerin und der C abgeschlossen wurde. Mangels Hinweises des Gerichts war auch dem Antrag auf Schriftsatznachlass des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000822

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