analog.
150; BGH NJW 1995, 392). 2.2 Ein Gutachten, welches Fehler aufweist, die der Gutachter zu vertreten hat, verpflichtet nach § 635
oder, wenn der Gutachter nicht nur ein fehlerhaftes Gutachten erstellt, sondern bei der Erstellung zudem leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wegen positiver Vertragsverletzung zu Schadensersatz (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023,
151). Anspruchsberechtigt sind hierbei der Auftraggeber des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sowie jeder in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogene geschädigte Dritte (BGH, Urteil vom 14.11.2000 – X ZR 203/98 = NJW 2001, 514). Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242
) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157
). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – Az. III ZR 156/13 = NJW 2014, 2345). Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren ursprünglich Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren „Wohl und Wehe“ anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag – ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis – besteht (BGH NJW 2001, 3115 ff. = WM 2001, 1428 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013 – Az. 17 U 185/11 = BeckRS 2013, 17539). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkung eines Vertrages Dritte auch einbezogen, wenn diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und der Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zu Gunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 1996, 164 ff. = WM 1996, 739 ff; BGH, Urteil vom 24.04.2014 – Az. III ZR 156/13 = NJW 2014, 2345). So können auch Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch macht (BGH NJW 1998, 1948 = WM 1998, 1032). Hierbei steht auch eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten dessen Einbeziehung nicht entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen, ist daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und auch einem Dritten gegenüber dafür einsteht. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wie der Beklagte gehören damit prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit – insbesondere bei der Gutachtenerstattung – von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können. Für die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und – für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar – Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013 – Az. 17 U 185/11 = BeckRS 2013, 17539). Entscheidend ist insoweit, ob der Sachverständige nach dem Inhalt seines Auftrages damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – Az. X ZR 255/02 = NJW-RR 2004, 1464). Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (BGH NJW 2014, 2345). Bei der Würdigung der Umstände kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu dem Vorbringen des Gutachters steht (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – Az. X ZR 255/02 = NJW-RR 2004, 1464). Die von dem Beklagten erstellten Wertgutachten begründen eine solche Haftung. 2.2.1 Dies ist zunächst der Fall hinsichtlich der von dem Beklagten erstellten Wertgutachten betreffend die Objekte (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3), welche unter Punkt 1.3 als Grund der Gutachtenerstellung die Angabe „ Kreditfinanzierung “ bzw. „ Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Beleihung“ enthalten. Hieraus ergibt sich bereits, dass die von dem Beklagten zu erstellenden Gutachten nach dem Parteiwillen Dritten zum Zwecke der Entscheidung über eine Kreditvergabe zugänglich gemacht werden sollten. Soweit der Beklagte diesbezüglich einschränkend vorgetragen hat, dass Herr (Name) im Rahmen der Auftragserteilung angegeben habe, dass er die für die Objekte (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3) erstellten Wertgutachten eventuell auch für eine spätere Beleihung benötige, hierbei für ihn aber nur eine Bank in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht käme und er auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten sodann mitgeteilt habe, dass Herr (Name) hier die (A) Bank, die (B) Bank sowie die (C)bank benannt habe, ist dieses Vorbringen zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen. Zwar wurde zum Inhalt der Gespräche zwischen Herrn (Name) und dem Beklagten über den Verwendungszweck der bei dem Beklagten beauftragten Gutachten im Termin vom 20.03.2017 die beklagtenseits benannte Zeugin (Z 1) vernommen, bei der es sich um die Ehefrau des Beklagten handelte, welche seit 2002 mit im Sachverständigenbüro des Beklagten tätig gewesen ist. Das Gericht kann die Aussage der Zeugin vorliegend jedoch nicht zum Gegenstand seiner Überzeugung machen, da die genannte Zeugin nicht von der nunmehr zuständigen Dezernentin, sondern einem Dezernatsvorgänger vernommen wurde. Die in der Akte befindliche Protokollierung der Zeugenaussage ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um hierauf eine Überzeugung hinsichtlich der beklagtenseits behaupteten Zweckvereinbarung die Wertgutachten betreffend zu stützen. Ob die Aussage der Zeugin glaubhaft und die Zeugin auch in persönlicher Hinsicht glaubwürdig ist, kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein auf Grund des Sitzungsprotokolls beurteilt werden; vielmehr bedarf es – insbesondere mangels anderer Beweismittel wie beispielsweise einer weiteren Zeugenaussage oder einer irgendwie gearteten Verschriftlichung zu der beklagtenseitigen Behauptung – eines persönlichen Eindrucks, da es an jeglichen objektiven Anknüpfungspunkten fehlt, welche die Aussage der Zeugin bestätigen. Dies gilt umso mehr, da es sich bei der vernommenen Zeugin um die Ehefrau des Beklagten handelte, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr naheliegt, dass diese ein eigenes Interesse am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits gehabt haben könnte. Da der zuständigen Dezernentin auch keine den Parteien zugängliche, aktenkundige Stellungnahme des die Vernehmung durchführenden Richters zum persönlichen Eindruck von der Zeugin vorliegt, wäre insoweit eine Wiederholung der Beweisaufnahme angezeigt gewesen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Az. 7 U 24/10 = NJOZ 2012, 815). Da eine solche, weil die Zeugin (Z 1) kurz nach ihrer gerichtlichen Vernehmung verstorben ist, jedoch nicht möglich ist und der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Zweckabreden kein anderweitiges Beweismittel angeboten hat, ist der Beklagte hinsichtlich dieser Behauptung beweisfällig geblieben. Insoweit ist anzumerken, dass es im Ergebnis hinsichtlich der Wertgutachten betreffend die Objekte (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3) auf das Zutreffen der beklagtenseits behaupteten einschränkenden Abrede über die Verwendung der erstellten Gutachten ausschließlich gegenüber deutschen Kreditinstituten oder gar ausschließlich gegenüber der (A) Bank, (B) Bank und (C)bank, letztlich aber auch nicht ankommt. Zwar ist es zutreffend, dass der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfassten Personen, wie beklagtenseits vorgetragen, nicht uferlos ausgeweitet werden darf. Tragender Gesichtspunkt für die insoweit erforderliche Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss abzuschätzen und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen. Einer solchen Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezogenen Dritten bedarf es jedoch nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Ausweitung des Haftungsrisikos nicht eintritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt eine entsprechende Haftungsausweitung nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß zu Finanzierungszwecken dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, dass es zu diesem Zweck auch Dritten vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehrere Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nicht auf einen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches Hindernis, alle Darlehensgeber in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einzubeziehen (BGH, Urteil vom 20.04.2004 = NJW-RR 2004, 1464). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in den Schutzbereich einbezogen werden soll, konkret bekannt ist, kommt es nicht an (BGH, NJW 1998, 1059). Als Dritte, die in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommen von daher auch eine Vielzahl namentlich nicht bekannter Kreditinstitute oder auch privater Kreditgeber in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wusste oder damit rechnen musste, dass der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von Krediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als Sicherheit dienen soll (BGH Urteil vom 20.04.2004 = NJW-RR 2004, 1464). Da dem Beklagten jedenfalls bekannt war, dass die von ihm erstellten Wertgutachten für die Objekte (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3) gegebenenfalls einem oder mehreren Kreditinstituten im Rahmen von Darlehensvertragsverhandlungen vorgelegt werden würden, ist mit der Vorlage der Wertgutachten bei der Klägerin zum Zwecke der Beleihung kein für den Beklagten nicht kalkulierbares Haftungsrisiko verbunden. Der Beklagte wusste vielmehr um die Zweckbestimmung der Gutachten sowie die auftraggeberseits bestehende Verwendungsabsicht, weshalb die Klägerin insoweit wirksam in den Schutzbereich des geschlossenen Gutachtervertrages einbezogen ist. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, dass es sich bei der Klägerin um ein (…) Kreditinstitut handelt, da auch in diesem Fall eine unüberschaubare Haftungsausweitung nicht ersichtlich ist. Maßgeblich ist insoweit allein die Eigenschaft des Dritten als potenzieller Kreditgeber. Auch ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass den Umfang der dem Beklagten im Rahmen der Gutachtenerstattung obliegenden Sorgfaltspflichten betreffend eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen wäre, ob die Wertgutachten einem deutschen oder einem ausländischen Kreditinstitut vorgelegt werden. 2.2.2 Aber auch hinsichtlich der übrigen von dem Beklagten erstellten Wertgutachten über die anderen Objekte, nämlich (Immo 2) in (Ort 4), (Immo 3) in (Ort 5), (Immo 4) in (Ort 6), (Immo 5) in (Ort 7), (Immo 7) in (Ort 9), (Immo 8) in (Ort 10), (Immo 9) in (Ort 10), (Immo 15) in (Ort 11) und (Immo 16) in (Ort 12), ist die Klägerin vom Schutzbereich des Gutachtervertrages umfasst. Soweit der Beklagte behauptet hat, dass die Erstellung dieser Gutachten vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass Herr (Name) seinen Nachlass habe regeln wollen und insoweit mitgeteilt habe, dass er diese Gutachten keinesfalls für eine Finanzierung einsetzen wolle, vermochte sich das Gericht von dieser Behauptung nicht zu überzeugen. Zwar wurde die von dem Beklagten benannte Zeugin (Z 1) im Termin vom 20.03.2017 zu einer entsprechenden mündlichen Abrede zwischen dem Beklagten und Herrn (Name) vernommen. Aus den oben bereits dargelegten Gründen kann die protokollierte Aussage der Zeugin (Z 1) dem Gericht jedoch nicht als Entscheidungsgrundlage zur Bildung einer diesbezüglichen Überzeugung dienen. Das Gericht ist auf Basis des Sitzungsprotokolls nicht in der Lage, sich eine Meinung über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu bilden. Andere Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Abrede über den Grund der Gutachtenerstellung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die als Anlagen K3, K4, K5, K6, K7, K8, K9, K10, K15 und K16 vorgelegten Gutachten – anders als die Gutachten betreffend die Objekte (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3) – keine Angabe zum Grund der Gutachtenerstellung enthalten, ist dies zwar zutreffend, führt jedoch nicht zugleich auch zu dem zwingenden Rückschluss, dass hiermit eine beabsichtigte Vorlage der erstellten Gutachten (zumindest auch) bei potenziellen Kreditgebern ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für den Hinweis des Beklagten, dass es sich bei den als Anlagen K3, K4, K5, K6, K7, K8, K9, K10, K15 und K16 vorgelegten Gutachten lediglich um sog. Fortschreibungen handele, wohingegen die Gutachten zu den Objekten (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3) Neubewertungen darstellten. Der Beklagte verweist insoweit darauf, dass eine bloße Fortschreibung keine taugliche Grundlage für eine Kreditentscheidung eines Kreditinstituts sein könne. Inwieweit ein Kreditinstitut bloße „Fortschreibungen“ im Rahmen interner Prüfungen zur Grundlage von Kreditentscheidungen nehmen darf, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da dies rein bankinterne Abläufe betrifft und den Beklagten letztlich nicht von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen – d.h. unabhängigen, gewissenhaften und unparteilichen – Erstattung eines inhaltsrichtigen Gutachtens entbindet. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin auch in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist, soweit es um die Erstellung der Wertermittlungen für die Objekte (Immo 2) in (Ort 4)), (Immo 3) in (Ort 5), (Immo 4) in (Ort 6), (Immo 5) in (Ort 7), (Immo 7) in (Ort 9), (Immo 8) in (Ort 10), (Immo 9) in (Ort 10), (Immo 15) in (Ort 11) und (Immo 16) in (Ort 12) geht, ist damit vielmehr eine Gesamtschau vorzunehmen. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass auch diese Gutachten im selben Zuge wie die Gutachten, welche unstreitig eine Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Beleihung bzw. Kauffinanzierung zum Gegenstand haben, erstattet wurden. Ausweislich des Punktes 1.2 der vorgelegten Gutachten wurden diese sämtlich mit Auftragsschreiben vom 05.07.2007 beauftragt und sind alle auf den 21.07.2007 datiert. Darüber hinaus besteht zwischen der Begutachtung durch den Beklagten und dem Abschluss des Darlehensvertrages im August 2007 (hierzu unter II. 5.) auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Sodann ist für sämtliche Begutachtungen als Auftraggeber sowohl die (Firma 1) als auch (Firma 2) unter Punkt 1.2 der Gutachten aufgeführt. Es findet sich insoweit keine Differenzierung zwischen den für die Objekte (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2) und (Immo 14) in (Ort 3) erstellten und den übrigen Gutachten. Hätte Herr (Name) die übrigen Gutachten allein zur Regelung seines persönlichen Nachlasses und nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der (Firma 1) beauftragt, hätte es aus Sicht des Gerichts nahegelegen, in den betreffenden Gutachten Herrn (Name) als Auftraggeber anzugeben und nicht die (Firma 1) und die (Firma 2). Letztlich spricht auch die Tatsache, dass von sämtlichen Gutachten jeweils 5 Exemplare erstellt und diese allesamt der (Firma 1) übermittelt wurden, dafür, dass eine Differenzierung in Bezug auf die Zweckbestimmung der einzelnen Gutachten nicht indiziert war. Es erschließt sich dem Gericht insoweit nicht, weshalb zum Zwecke der persönlichen Nachlassregelung von Herrn (Name) erstellte Gutachten an die (Firma 1) versendet worden sein sollen und dies – gleichsam den unstreitig für die Beleihung erstatteten Gutachten – auch noch in fünffacher Ausführung.
vermutet. 5. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich im Verhältnis zu jedem Anspruchsberechtigten – das heißt sowohl im Verhältnis zum Auftraggeber des Gutachtens wie auch zu dem in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten – nach §§ 249 ff.
. Grundsätzlich ist damit jeweils der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, also die fehlerhafte gutachterliche Aussage, nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14.11.2000 – X ZR 203/98 = NJW 2001, 514). Ein Schaden ist der Klägerin vorliegend in der Weise entstanden, dass diese sich auf Grundlage der ihr vorgelegten, von dem Beklagten erstellten Wertgutachten gegenüber der GbR zur Auszahlung eines Darlehens verpflichtete, welches letztlich auch im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2007 in Höhe von 16.550.000,00 € zur Auszahlung gelangt ist, wobei die Klägerin aufgrund der Gutachten davon ausging, dass das Darlehen durch ein Immobilienportfolio mit dem von dem Beklagten ermittelten Gesamtwert von 34.895.000,00 € besichert sei. Da die Klägerin die Höhe des Darlehens im Verhältnis zu den Sicherheiten auf einer 50-Prozent-Basis ermittelt hat (Loan-to-Value 50%), besteht der Schaden in der Hälfte der Differenz zwischen dem von dem Beklagten in seinen Wertgutachten ermittelten, sowie den zum Stichtag im Jahr 2007 tatsächlich anzusetzenden Verkehrswerten der einzelnen Sicherheiten. Im Einzelnen: Zwischen der Klägerin und der GbR wurde im August 2007 ein Kreditvertrag geschlossen, welcher die Klägerin zur Auszahlung der vereinbarten Darlehenssumme verpflichtete. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass die in Rede stehende Darlehenssumme auch tatsächlich ausgezahlt wurde, konnte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts die jeweiligen Einzelauszahlungen schlüssig darlegen und ihren Vortrag durch Vorlage entsprechender Unterlagen stützen. So hat die Klägerin als Anlage K37 (Bl. 74 ff. d. A.) zunächst Kontoauszüge vorgelegt, welche die Auszahlungen der Klägerin betreffend die Darlehensablösesummen aufführen sowie die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des Darlehensvertrages stehenden weiteren Kosten wie Bearbeitungs- und Eintragungsgebühren. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 (Bl. 139 ff. d. A.) hat die Klägerin hierzu nähere Angaben gemacht, indem sie im Einzelnen erläutert hat, dass die auf Seite 1 des Kontoauszuges aufgeführten Zahlungen von 84.167,27 € den diversen Verwaltungskosten, konkret der Eintragung und Bestellung von Grundschulden sowie in diesem Zusammenhang angefallenen Gerichts- und Notarkosten sowie den Grundstücken in (Ort 10) (Teilbetrag von 50.000,00 €) zuzuordnen seien. Seite 2 des Kontoauszuges führe die konkreten Darlehensablösungen für die Objekte (Ort 6) (1.006.866,56 €) und (Ort 10) (972.869,65 €) auf. Die weiter dort zu findende Position über 9.264.355,50 € an die (D) Bank betreffe die Ablösung von Darlehen in (Ort 7), (Ort 13), (Ort 9), (Ort 5), (Ort 12) und (Ort 8), wozu die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend ein Schreiben der (D) Bank vom 02.10.2007 (Anlage K40, Bl. 142 ff. d. A.) vorlegte. Der auf Seite 3 des Kontoauszugs aufgeführte Betrag von 10.750.000,00 € beschreibe den auf die Festgeldanlage entfallenden Teil des gewährten Darlehens. Der weitere dort genannte Betrag von 1.580.060,00 € sei wiederum dem Grundstücksanteil zuzurechnen, wozu die Klägerin ergänzend das Anschreiben des Notars (N 1) an die (E)bank (Ort) vom 17.10.2007 (Anlage K41, Bl. 146 ff. d. A.) vorlegte. Eine weitere Auszahlung unmittelbar an die (Firma 2) erfolgte ausweislich der Anlage K42 (Bl. 149 d. A.) in Höhe von 980.060,00 €. Die Seiten 3 und 4 des Kontoauszugs führen sodann weitere Auszahlungen an Gerichtskassen sowie Rechtsanwälte bzw. Notare auf, welche im Zusammenhang mit Grundbuchänderungen und Beurkundungen angefallen seien. Zudem ergibt sich aus Seite 4 des Kontoauszugs, dass eine weitere Darlehensablösung in Höhe von 256.740,53 € seitens der Klägerin gezahlt wurde, welche sich ausweislich Bl. 77 d. A. auf das Objekt (Immo 15) in (Ort 11) bezieht. Zur weiteren Bestätigung legte die Klägerin als Anlage K43 (Bl. 150 ff. d. A.) ein Schreiben des Notars (N 1) vom 01.10.2017 vor, in welchem dieser die Bestellung von Grundschulden in einer Gesamthöhe von 13.556.000,00 € bestätigte. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist für die Entscheidung der Klägerin über den Abschluss des Darlehensvertrages bzw. die Auszahlung der Darlehensvaluta auch kausal geworden. Es bedarf insoweit eines Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war. Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung auf Grund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflicht erfordert eine wertende Betrachtung (BGH NJW 2014, 2345). Ein aus der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter folgender Schadensersatzanspruch gegen einen Gutachter setzt insoweit voraus, dass der Geschädigte das Gutachten konkret zur Kenntnis nimmt und zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nämlich nur bei Inanspruchnahme konkreten Vertrauens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013 – Az. 17 U 185/11 = BeckRS 2013, 17539). Es kommt insoweit entscheidend darauf an, dass der Geschädigte von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen erzeugt sowie auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447). Die von dem Beklagten erstellten Wertgutachten wurden der Klägerin durch die GbR im Rahmen der Darlehensvertragsverhandlungen unstreitig vorgelegt. Dass die Klägerin diese auch zur Grundlage ihrer Kreditentscheidung machte, wurde insoweit schlüssig dargelegt. So ergibt sich insbesondere auch aus dem Auszug des Protokolls über das Meeting der Anlagenkommission vom 07.08.2007 (Anlage K36, Bl. 73 d. A.), dass das Verhältnis zwischen Darlehenssumme und Wert der Sicherheiten 50 Prozent betragen sollte. Hierzu findet sich im Protokoll die konkrete Passage „ Insgesamt beträgt der Loan-to-Value 50%, wenn man berücksichtigt, dass ein Gesamtengagement von 17.500.000,00 € durch ein Immobilienportfolio von 34.900.000,00 € gedeckt ist “ (ins Deutsche übersetzt) bzw. „ Globalement le Loan-to-Value est de l`ordre 50% si on considère qu`un engagement global de EUR 17,5 mios est couvert par un portefeuille immobilier évaluè à EUR 34,9 mios .“ Da die Klägerin die Auszahlungen leistete, davon ausgehend, die Darlehenssumme sei durch ein Immobilienportfolio des doppelten Wertes besichert, ist der Klägerin vor diesem Hintergrund ein Schaden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den von dem Beklagten ermittelten Verkehrswerten sowie den tatsächlich zum Stichtag bestehenden Verkehrswerten der als Sicherheit dienenden Grundstücke entstanden. Hinsichtlich der Grundstücke (Immo 10) in (Ort 1), (Immo 11) in (Ort 1), (Immo 12) in (Ort 2), (Immo 6) in (Ort 8), (Immo 14) in (Ort 3) und (Immo 1) in (Ort 4) ergibt sich damit ein Schaden in Höhe von 3.544.000,00 € bzw. 3.1190.000,00 €, welcher sich anhand der folgenden Aufstellung errechnet: Begutachtetes Objekt Ermittelter Verkehrswert im Gutachten des Beklagten Ermittelter Verkehrswert nach gerichtlichem Sachverständigen-gutachten Differenz Schaden (Immo 10) (Ort 1) 2.440.000,00 € 1.550.000,00 € 890.000,00 € 445.000,00 € (Immo 11) (Ort 1) 1.730.000,00 € 1.250.000,00 € 480.000,00 € 240.000,00 € (Immo 12) (Ort 2) 880.000,00 € 640.000,00 € 240.000,00 € 120.000,00 € (Immo 14) (Ort 3) 2.245.000,00 € 1.710.000,00 € 535.000,00 € 267.500,00 € (Immo 6) (Ort 8) 3.660.000,00 € 176.000,00 € 1.900.000,00 € 950.000,00 € (Immo 1) (Ort 4) 7.373.000,00 € 4.330.000,00 € (angesetzte Mieterhöhung unberücksichtigt) 5.180.000,00 € (unter Berücksichtigung der angesetzten Mieterhöhung) 3.043.000,00 € bzw. 2.193.000,00 € 1.521.500,00 € bzw. 1.096.500,00 € Summe 3.544.000,00 € (angesetzte Miethöhung betreffend das Objekt (Immo 1) unberücksichtigt) 3.119.00,00 € (unter Berücksichtigung der angesetzten Mieterhöhung für das Objekt (Immo 1)) Da die Klägerin lediglich einen Teilbetrag von 3.100.000,00 € eingeklagt hat, ist die begehrte Schadenssumme vor diesem Hintergrund jedenfalls erreicht, unabhängig davon ob der von dem Sachverständigen (SV 2) für das Objekt (Immo 1) in (Ort 4) ermittelte Verkehrswert von 4.330.000,00 € oder 5.180.000,00 € zugrunde gelegt wird. 7. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt. Maßgeblich für die Verjährung ist insoweit § 643a Abs. 1 Nr. 3
, welcher auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195
verweist. Hiernach verjähren Ansprüche binnen einer Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1
) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder eine solche Kenntnis jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2
). Die genannten Voraussetzungen für eine Verjährung liegen hier nicht vor. Zwar ist der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten schon im Jahr 2007 entstanden. „Entstanden“ in dem hier maßgeblichen Sinn ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist hier bereits im Jahr 2007 der Fall gewesen, da zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für den Anspruch bereits vorgelegen haben, indem sich der aus der Entscheidung der Klägerin zur Ausgabe des Darlehens resultierende Schaden realisiert hat. Dies war bereits in dem Augenblick der Fall, in welchem sich die Klägerin zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet hat, da der Summe kein ausreichender Gegenwert gegenüberstand. Zur Überzeugung des Gerichts steht insoweit fest, dass die Klägerin den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte sie gewusst, dass die streitgegenständlichen Beleihungsobjekte weniger wert sind, als von dem Beklagten im Rahmen seiner Begutachtung ermittelt. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Klägerin bereits mit Erhalt der Gutachten sämtliche Umstände, die zur Begründung einer Schadensersatzklage gegen den Beklagten erforderlich waren, bereits unmittelbar seit der Entstehung ihres Schadensersatzanspruchs bekannt waren, ist es zwar im Grunde zutreffend, dass eine derartige Kenntnis der einen Ersatzanspruch begründenden Umstände aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ausreicht. Einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung dieser Umstände im Hinblick auf einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch durch den Anspruchsteller bedarf es insoweit regelmäßig nicht (BGH NJW-RR 2008, 1237). Jedoch gilt der Grundsatz, dass eine rechtliche Unkenntnis dem Beginn eines Laufs der Verjährungsfrist nicht entgegensteht, nicht ausnahmslos. So wird unter anderem anerkannt, dass ein Geschädigter im Falle eines Anwaltsregresses nicht einfach darauf verwiesen werden kann, dass er mit der Kenntnis der Beratung selbst schon sämtliche relevanten Umstände kennt, ohne dass es darauf ankäme, hieraus diejenigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen, welche die Beratung als fehlerhaft erscheinen lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013 – Az. 17 U 185/11 = BeckRS 2013, 17539). Vielmehr muss die Kenntnis von Umständen vorliegen, die den Geschädigten in die Lage versetzt, von einem Mangel der Beratung auszugehen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass bei einem Anleger nicht grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler eines Anlageberaters oder von der falschen Auskunft eines Anlagevermittlers vorliegt, weil dieser die ihm überlassenen Emissionsprospekte nicht gelesen hat, um die ihm erteilten Ratschläge auf ihre Richtigkeit zu prüfen (BGH, WM 2010, 1493). Dies setzt jedoch voraus, dass die Kenntnis von dem Inhalt der Beratung als solche allein keinesfalls ausreichen würde. Die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2
ist vielmehr nur dann vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, WM 2008, 1346). Diese Grundsätze müssen auch auf solche Fälle der Expertenhaftung übertragen werden, in denen – so wie hier – ein Vertrauen des Geschädigten in bestimmte Kenntnisse des haftenden Experten gegeben ist und für den Eintritt eines Schadens ursächlich wird. Denn wie im Falle der Anwaltshaftung bedarf es auch in einem solchen Fall zumindest eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes für den Geschädigten, dass der Experte die ihm zugetrauten Kenntnisse, auf die sich der Anspruchsteller verlassen hat, tatsächlich nicht besitzt. Ohne das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre es unbillig, wenn der ihm zustehende Anspruch verjähren würde, weil der Geschädigte in diesem Fall nicht einmal die Chance hätte, darüber gegebenenfalls den Rat eines rechtskundigen Dritten einzuholen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013 – Az. 17 U 185/11 = BeckRS 2013, 17539). Es würde letztlich dem Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Wertgutachten zuwiderlaufen, wenn man demjenigen, der von einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Gebrauch macht, eine eigenständige Überprüfung der Gutachten auferlegen würde. Hiervon ausgehend kann vorliegend nicht von einer Verjährung ausgegangen werden. Zwar hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt – sämtliche tatsächlichen Umstände für die Begründung einer Schadensersatzforderung gekannt. Es bestanden für sie jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die eine Fehlerhaftigkeit der Gutachten hätten naheliegend erscheinen lassen. Dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Gutachten erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Besicherung durch die Klägerin ein Abschlag vorgenommen wurde. Dieser ist pauschal erfolgt und allein dem Umstand geschuldet, dass bei der Vollstreckung von Immobilien nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig nicht der Verkehrswert, welcher den Verkaufserlös einer Immobilie bei einem freihändigen Verkauf ohne Drucksituation beschreibt, sondern nur ein geringerer Betrag realisiert werden kann. Dafür, dass über diese pauschale Berücksichtigung hinaus auch aufgrund der von dem Beklagten erstellten Gutachten seitens der Klägerin konkrete Abschläge vorgenommen worden sind, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Vor diesem Hintergrund begann die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2015, da erst in diesem Jahr die Klägerin die von dem Beklagten erstatteten Gutachten einer Überprüfung durch einen Sachverständigen unterzogen hat. Eine relative Verjährung des Anspruchs wäre damit erst mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten. Auch ergibt sich keine Verjährung nach der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1
. Hiernach verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Da die Ansprüche frühestens mit Vorlage der Gutachten im Jahr 2007 entstanden sein können, hätte auch eine absolute Verjährung jedenfalls nicht vor Anfang 2017 eintreten können. Die Klage wurde jedoch bereits im Juni 2016 erhoben. 8. Der Zinsanspruch im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1
. II. Die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.955,81 € sind gemäß § 249 S. 2
als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, zu dessen Durchsetzung vorliegend die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe bestand (vgl. MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025,
18). Zum Schaden gehören insoweit auch die zur Schadensbeseitigung aufgewandten Kosten, insbesondere also auch die Kosten für die erforderliche und zweckmäßige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Die gemäß Nr. 2300 VV RVG angefallene Geschäftsgebühr richtet sich hinsichtlich des Gegenstandswertes nach dem begründeten Umfang der Schadensersatzforderung, mit welcher der Prozessbevollmächtigte vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 236/10, BeckRS 2014, 7940). Vorgerichtlich forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses auf. Ihrer eigenen Gebührenbemessung legten sie hierbei einen Gegenstandswert von 2.000.000,00 € zugrunde; dies entspricht dem für den zunächst gestellten Feststellungsantrag seitens der Klägerin angegebenen Betrag. Diese Höhe übersteigend war der im weiteren Verfahrensverlauf gestellte Leistungsantrag auch begründet. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291
. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.