V habe, im Hauptsacheverfahren zu klären sei, da dies von der schwierigen Rechtsfrage der richtigen Auslegung des § 9 BeschV abhänge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, der Gerichtsakte des Eilverfahrens (Az.: 2 L 2319/25.F), der beigezogenen Behördenakte und des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, weshalb sie kostenpflichtig und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis abzuweisen ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung (1.), noch zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG (3.) oder § 19c Abs. 1 AufenthG (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, weshalb die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG ausscheidet. Auch die Voraussetzungen des § 31 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand lediglich in der Zeit vom 22. Januar 2022 bis 2. Februar 2022. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandszeit kann auch nicht abgesehen werden. Von dem Erfordernis des zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist nach § 31 Abs. 2 AufenthG dann abzusehen, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist (erste Alternative), wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (zweite Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (dritte Alternative). Der Kläger befindet sich in keiner der vorgenannten Situationen. Die Ehegatten waren volljährig. Auch hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, welche das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen würden, noch sind solche ersichtlich. Auch die zweite Alternative liegt nicht vor. Diese setzt voraus, dass dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Die Nachteile und Schwierigkeiten, die der Ehegatte im Falle des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland haben wird, müssen über das hinausgehen, was Ausländer regelmäßig hinzunehmen haben, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen (OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 B 17/11 -, juris, Rdnr. 14). Die besondere Härte kann sich zudem nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe und ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris, Rdnr. 24 ff.). Die vom Kläger vorgetragenen Befürchtungen, dass er aus einfachsten Verhältnissen in Indien stamme, seine Eltern mittellos seien und er über kein Netzwerk verfüge, um im Fall einer Rückkehr in Indien wirtschaftlichen Anschluss zu finden, stehen nicht im Zusammenhang mit seiner Ehe und ihrer Auflösung. Es handelt sich dabei vielmehr um zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen, welche üblicherweise thematisch bei § 60 AufenthG zu prüfen wären. Für solche, mit der Ehe in keinerlei Zusammenhang stehenden Abschiebungsverbote, ist im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kein Raum. Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband. Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Von diesem Privileg sind jedoch alle sonstigen, nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehenden, inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, wie die vom Kläger vorgetragenen Umstände, nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris, Rdnr. 28). Die vom Kläger weiter vorgetragene Befürchtung, dass er aufgrund der Scheidung soziale Ächtung befürchten müsse, begründet ebenfalls keinen besonderen Härtefall. Der Vortrag ist bereits deswegen ungeeignet einen Härtefall zu begründen, weil er unsubstantiiert ist. Aber auch nach allgemeiner Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass Scheidungen in Indien generell zu sozialer Ächtung führen würden. Auch in Indien gibt es Scheidungen. Im Übrigen erwähnt der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2025 diesen Themenkomplex nicht einmal, was auch darauf hindeutet, dass Scheidungen keine Gefahr für rückkehrende Ausländer begründen. Auch der Vortrag des Klägers, dass er in Deutschland eine Anstellung habe, die deutsche Sprache gut spreche und seinen Lebensunterhalt eigenständig sichere, begründet keinen Härtefall. Grundsätzlich gilt, dass eine besondere Härte nicht allein deshalb vorliegt, weil ein Ausländer seine wirtschaftliche Existenz in seinem Herkunftsstaat aufgegeben und sich im Bundesgebiet eine neue Existenz aufgebaut hat, um in Deutschland eine Ehe zu führen (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 24 ZB 05.242-, juris, Rdnr. 8). Auch gehen die vom Kläger vorgetragenen Umstände und Schwierigkeiten nicht über das hinaus, was Ausländer regelmäßig hinzunehmen haben, wenn sie Deutschland verlassen müssen. Vielmehr handelt es sich dabei um ganz typische Nachteile. Solche alle Rückkehrer gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können die Ausreisepflicht jedoch von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 B 17/11 -, juris, Rdnr. 14). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. § 6 Abs. 1 BeschV bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre gemäß §§ 19c Abs. 2, 18 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderliche Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung dann erteilen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt: 1. eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt, 2. einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und 3. eine der folgenden Qualifikationen:
V. § 19c Abs. 3 AufenthG setzt einen im Einzelfall festgestellten Bedarf voraus. § 19 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und 1 BeschV gilt lediglich für Ausländer, die in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie arbeiten, deren Gehalt eine bestimmte Höhe erreicht und die eine ausgeprägte berufspraktische Erfahrung haben. § 19c Abs.
V normiert für die Staatsangehörigen bestimmter Herkunftsländer die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sämtliche der vorstehenden Normen sind tatbestandlich erkennbar eng gefasst. Das verdeutlicht, dass ein Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung eine Ausnahme gegenüber dem Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung darstellen soll, vgl. insofern beispielsweise § 18a AufenthG, der einer Fachkraft mit Berufsausbildung einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung vermittelt. Weiter fällt auf, dass sämtliche dieser eng gefassten Ausnahmevorschriften dennoch zusätzlich die Durchführung des Zustimmungsverfahrens voraussetzen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es systemfremd, dass der Gesetzgeber, obwohl er augenscheinlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung im Übrigen an hohe Hürden knüpft, mit § 9 BeschV eine Norm schaffen wollte, die es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für jede Art der unqualifizierten Beschäftigung ausreichen lässt, dass der Ausländer für einen bestimmten Zeitraum legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier gegebenenfalls einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging (§ 9 Abs. 1 BeschV) und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Wäre das der Fall, hätte der Gesetzgeber im Gegensatz zu den sonstigen Anspruchsgrundlagen, welche eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer unqualifizierten Beschäftigung vermitteln, eine Norm geschaffen, die in Gegenüberstellung kaum Tatbestandsvoraussetzungen hat und insofern tatbestandlich wesentlich geringere Anforderungen für die Erlangung einer solchen Aufenthaltserlaubnis statuiert, ohne dass für die daraus folgende Sonderstellung des § 9 BeschV ein Grund ersichtlich wäre. Daran ändert auch der Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs.
V gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 3. Hs. AufenthG versagt werden kann, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 AufenthG vorliegt, nichts. Ebenso wenig ist der Umstand, dass § 19c Abs.
V den zuständigen Behörden Ermessen einräumt, zielführend. Diese Korrektive verhelfen nicht über den Umstand hinweg, dass § 9 BeschV tatbestandlich deutlich weiter gefasst ist als die übrigen Normen, die einen Aufenthalt zur Ausübung unqualifizierten Beschäftigung ermöglichen, zumal auch § 19c Abs. 3 AufenthG, § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und 1 BeschV und § 19c Abs.
V Ermessensvorschriften sind und ihrerseits die Zustimmung der Bundesagentür die Arbeit erfordern, weshalb § 40 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenso Anwendung finden. Der Vergleich mit den anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie der Beschäftigungsverordnung, die einen Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung gestatten und allesamt einen Ausnahmecharakter aufweisen, verdeutlicht, dass die Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung für sich genommen nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes keinen schutzwürdigen Aufenthaltszweck darstellt. Das legt nahe, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen von § 9 BeschV die Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung nicht zu einem für sich genommen bereits schutzwürdigen Aufenthaltszweck erheben wollte. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG und § 9 BeschV demnach nur für den Fall vorgesehen haben, dass dem Ausländer durch behördliche Zulassung der Arbeitsmarktzugangs bereits eröffnet wurde und somit nunmehr nur noch weiter verfestigt wird und damit den Anwendungsbereich – in Kongruenz mit den weiteren Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer unqualifizierten Beschäftigung – einengen. Insofern sprechen die vorstehenden systematischen Erwägungen dafür, dass § 9 BeschV den vorherigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit voraussetzt. e. Der Sinn und Zweck des § 9 BeschV, der nach seinem Wortlaut eine Ausnahme von der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierten Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit statuiert, sowie der Sinn und Zweck der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit sprechen ebenfalls für die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschV steuert die Beschäftigungsverordnung die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Der sachliche Anwendungsbereich der Beschäftigungsverordnung ist demnach auf Fälle beschränkt, in denen der Ausländer nicht schon kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, sondern es darum geht, ob ihm die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschV). Auch nur soweit reicht die Verordnungsermächtigung für den Verordnungsgeber. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter anderem bestimmen, für welche Beschäftigungen Ausländer nach § 19c Abs. 1 AufenthG mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen. Dieser begrenzte Anwendungsbereich liegt § 9 BeschV zugrunde. Insofern bezieht sich die in § 9 BeschV normierte Zustimmungsfreiheit ihrem Wortlaut nach auch nicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern lediglich auf die Zustimmungsfreiheit der Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die (bereits) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Die Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach also lediglich den Arbeitsmarktzugang und kein eigenes Recht zum Aufenthalt. Diesem dem Wortlaut nach begrenzten Wirkungsbereich entspricht es, wenn der in § 9 BeschV statuierte Verzicht auf eine (nochmalige) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit bereits den Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Arbeitsmarktzulassung voraussetzt, deren Verlängerung sodann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich ist. Denn nur dann beschränkt sich der Wirkungsbereich von § 9 BeschV auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und wahrt damit die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierten Grenzen der Verordnungsermächtigung. Dieser begrenzte Wirkungsbereich steht weiter im Einklang mit dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip. Das Aufenthaltsrecht folgt einer strikten Differenzierung nach Aufenthaltszwecken. Aufenthaltserlaubnisse werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Daraus folgt, dass für Entscheidungen über einen Wechsel des Aufenthaltszwecks aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hohe formelle Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 10 ZB 21.2522 -, juris, Rdnr. 12). § 9 BeschV setzt voraus, dass der Ausländer bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, gilt demnach seinen Tatbestandsvoraussetzungen nach nicht für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ausschließlich für den Fall der Verlängerung. Wäre § 9 BeschV immer dann anwendbar, wenn ein Ausländer im Besitz irgendeiner Aufenthaltserlaubnis ist und nunmehr im Wege des Spurwechsels erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragt, wäre § 9 BeschV jedoch nicht nur auf Verlängerungen einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar, sondern darüber hinaus auch auf den Fall der Ersterteilung. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Spurwechsels entspricht nach dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip vielmehr der Situation der Ersterteilung als der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das wird durch § 8 AufenthG, der die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regelt, bestätigt. Nach dessen Absatz 1 finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Das ist im Fall des Spurwechsels aber gerade nicht der Fall, da in diesem Fall die dem neuen Aufenthaltszweck regelnden Normen erstmalig Anwendung finden. Insofern handelt es sich bei einer im Wege des Spurwechsels erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht um einen Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr um die erneute erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es ist im Übrigen kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber solche Ausländer, welche erstmalig im Wege des Spurwechsels eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen und sodann unter den Voraussetzungen des § 9 BeschV eine solche zustimmungsfrei erhalten könnten, gegenüber solchen Ausländern die erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen und damit von § 9 BeschV nicht erfasst werden, also dem Zustimmungserfordernis unterliegen, privilegieren wollen würde. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung könnte zwar darin gesehen werden, dass der Ausländer, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Wege des Spurwechsels beantragt, bereits zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben muss (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV), sich also in einem gewissen Maße schon im Bundesgebiet integriert hat. Damit könnte dieser Ausländer nicht im in gleichen Maßen auf die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beabsichtigten Schutz vor prekären Arbeitsverhältnissen sowie Lohndumping angewiesen seien. Andererseits erscheint es systemwidrig, würde eine Schutzvorschrift eine Schlechterstellung derjenigen Personen nach sich ziehen, auf die diese anwendbar wäre. In Gegenüberstellung ist ein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, bei welcher bereits ein Zustimmungsverfahren durchgeführt wurde, gegenüber der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit privilegieren wollen würde. Der Ausländer ist bereits im Besitz einer zustimmungspflichtigen Aufenthaltserlaubnis, ist demnach das Zustimmungsverfahren schon einmal durchlaufen. Der Wegfall dieses Zustimmungsverfahrens stellt dann eine Verwaltungsvereinfachung dar, da dieses nicht erneut durchgeführt werden muss. Der Ausländer, der das Zustimmungsverfahren bereits einmal absolviert hat und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten hat, wird zudem privilegiert. Das ist gerechtfertigt, da er sich nach der in § 9 Abs. 1 BeschV zum Ausdruck kommenden Wertung bewährt hat und insofern unter vereinfachten Bedingungen seinen Aufenthalt fortsetzen dürfen soll. Diese Ratio steht mit dem aus dem Wortlaut folgenden begrenzten Wirkungsbereich von § 9 BeschV, der Entstehungsgeschichte der Norm sowie dem Umstand, dass § 9 BeschV auf den Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zugeschnitten ist, während eine im Wege des Spurwechsels beantragte Aufenthaltserlaubnis gerade keine Verlängerung im Sinne von § 8 AufenthG darstellt, im Einklang und legt es nahe, dass der Gesetzgeber mit § 9 BeschV einen solchen Spurwechsel, d.h. die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht ermöglichen wollte. Insofern ist § 9 BeschV dahingehend auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzt, insbesondere also einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (vgl. §§ 18 Abs. 2 Nr. 2 und 39 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger war nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzte. Daher ist der Anwendungsbereich von § 9 BeschV nicht eröffnet, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs.
V hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Auslegung von § 9 BeschV grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Frage, ob die einschränkende Auslegung des § 9 BeschV durch das Bundesverwaltungsgericht auch in Folge der nach dem Urteil erfolgten Gesetzesänderungen und Neufassung des § 9 BeschV Bestand hat, ist bislang nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Die Sprungrevision wird gemäß § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.