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LG Limburg 2. Strafkammer 2 Ks 3 Js 9558/21, 2 Ks - 3 Js 9558/21 Urteil

Tenor Der Angeklagte 1 ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte 2 ist der Anstiftung zum Mord und der Anstiftung zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig. Sie wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte 3 ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte 4 ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monate Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte 5 ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monate Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Den Angeklagten 3, 4 und 5 werden die Kosten der ersten fünf Verhandlungstage mit Ausnahme der Kosten der Sicherungsverteidiger und die notwendigen Auslagen der Nebenklage für die ersten fünf Verhandlungstage auferlegt. Die Angeklagten 3, 4 und 5 haben zudem die Kosten zu tragen, die aufgrund der Beauftragung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen zur Frage der Lebensgefährlichkeit der ihnen zur Last gelegten Tat einschließlich mündlicher Gutachtenerstattung sowie aufgrund der eingeholten Amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes entstanden sind. Der Angeklagte 4 hat zusätzlich die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen zur Begutachtung seiner Schuldfähigkeit sowie den Kosten der mündlichen Erstattung des Gutachtens zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter 1: § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB Angeklagte 2: §§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 2 Var. 1,26, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB Angeklagter 3: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB Angeklagter 4: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB Angeklagter 5: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB Gründe (abgekürzt für die Angeklagten 3, 4 und 5 gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Der Geschädigte wurde im Alter von 19 Jahren am Pfingstmontag 2021 um 01.50 Uhr in seiner Dachgeschosswohnung im Schlaf mit einem gezielten Messerstich, der seinen Hals durchstach, getötet. Der Angeklagte 1 führte den tödlichen Messerstich aus, obschon er den getöteten ... nicht kannte. Die Tat erklärt sich vor dem Hintergrund einer Anstiftung durch die Angeklagte

  1. Die fünf Angeklagten trafen sich am Pfingstmontag gegen 1.30 Uhr auf einem Schotterparkplatz in der Nähe des Wohnhauses. Der entworfene Plan war, dem Geschädigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Die Angeklagte 2 wollte über den Plan hinaus die Tötung ihres im selben Familienwohnhaus lebenden Cousins, gegen den sie eine tiefe Abneigung entwickelt hatte. Um ihr Ziel zu erreichen, setzte sie gegenüber dem ihr unbekannten Angeklagten 1 beim erstmaligen Zusammentreffen auf dem Schotterparkplatz ein hoch emotionales Verhalten ein. Unter Tränen ging sie direkt auf den Angeklagten 1 zu, fiel diesem völlig aufgelöst "heulend" um den Hals und spielte vor, nach Luft zu schnappen. Sie wollte den Eindruck einer misshandelten und in höchste Not geratenen jungen Mutter erwecken. Ihr gelang es, durch ihre Körpersprache und verbalen Äußerungen ihm eine dramatische Situation zu verdeutlichen und zu verstehen zu geben, dass ein "Denkzettel" nicht ausreichend ist, sondern der Peiniger den Tod verdient habe. Der Angeklagte 1 war für den theatralischen Auftritt empfänglich; er verachtete Täter häuslicher Gewalt vor dem Hintergrund seiner eigenen Lebensgeschichte, empfand tiefes Mitgefühl für die Angeklagte 2 und wollte "helfen". Das von ihm konsumierte Amphetamin wirkte antriebssteigernd, einhergehend mit Gefühlen gesteigerter Leistungsfähigkeit, einem erhöhten Selbstvertrauen und erhöhter Risikobereitschaft. Als die Angeklagten 1, 3, 4 und 5 in die Dachgeschosswohnung eingedrungen waren, führte der Angeklagte 1 für die anderen überraschend den tödlichen Messerstich aus. Die Angeklagten 1, 3, 4 und 5 haben sich zu dem Treffen am Schotterparkplatz, dem Denkzettelplan und zu ihrem gemeinsamen Betreten des Wohnhauses bekannt. Keiner von ihnen hatte ein eigenes Motiv zur Tötung. Die Angeklagte 2, die sich nicht eingelassen hat, scheidet als Tatausführende aus. A. Zur Person I. Angeklagter 1
  2. Familie, schulischer und beruflicher Werdegang Der 34 Jahre alte Angeklagte 1 wuchs ohne Geschwister bei seiner alleinerziehenden Mutter auf. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Bereits während der Schwangerschaft der Mutter trat der Vater des Angeklagten 1 eine Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung an und verließ nach seiner Haftentlassung die Familie kurz nach der Geburt des Angeklagten
  3. Nach seiner Geburt zog die Mutter mit dem Angeklagten 1 in die … Region. Seine Mutter war gelernte Fleischfachverkäuferin, arbeitstätig war sie aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit nicht. Die Familie bewohnte eine Sozialwohnung und lebte durchgehend von Sozialhilfe. Seine Mutter hatte in der Beziehung zum leiblichen Vater des Angeklagten 1 häusliche Gewalt erfahren, was sie dem Angeklagten verschiedentlich berichtet hatte. Die Beziehung zu seiner Mutter beschreibt der Angeklagte 1 – trotz der Alkoholabhängigkeit – als liebevoll und innig. Der Angeklagte 1 besuchte nach dem Kindergarten altersgerecht mit 7 Jahren die …-Grundschule in Ort
  4. Mit der Alkoholkrankheit seiner Mutter war der Angeklagte 1 schon frühzeitig, insbesondere im Grundschulalter, konfrontiert. Der Alltag der Mutter war einerseits von starkem Alkoholkonsum und andererseits damit einhergehenden langen Schlafphasen geprägt, sodass sie regelmäßig nicht ansprechbar war. Der Angeklagte 1 war dadurch im frühen Kindesalter überwiegend sich selbst überlassen. Er entschied selbstständig, ob er Schulbesuche wahrnahm, was zu erheblichen Fehlzeiten führte, und kümmerte sich eigenständig um Mahlzeiten. Wegen der problematischen Situation seiner Mutter wandte er sich an einen Klassenkameraden, um außerfamiliäre Hilfe zu erhalten. Das Jugendamt wurde involviert. Die Mutter des Angeklagten 1 absolvierte zwei stationäre Therapien, die jedoch nicht erfolgreich waren. Aufgrunddessen kam der Angeklagte 1 um sein
  5. Lebensalter herum in eine Pflegefamilie. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte 1 den Hauptschulzweig der …-Schule in Ort
  6. Durch den Umzug in eine Pflegefamilie verbesserten sich seine allgemeinen Lebensumstände und auch die schulischen Leistungen. Auf eigenen Wunsch verließ der Angeklagte 1 nach zweieinhalb Jahren mit etwa 13 Jahren die Pflegefamilie wieder. In der Pflegefamilie lebten neben dem Angeklagten 1 zwei leibliche Kinder. Trotz der staatlichen Unterstützung verfügte die fünfköpfige Pflegefamilie nur über begrenzte finanzielle Mittel, was sich für den Angeklagten 1 spürbar machte. Der Angeklagte 1 kam in eine zweite Pflegefamilie, ein älteres Ehepaar, in Ort
  7. Das Zusammenleben funktionierte gut, wenngleich der Angeklagte 1 es als weniger familiär empfand. Der Angeklagte 1 besuchte weiterhin den Hauptschulzweig der …-Schule in Ort
  8. In seiner Jugend spielte der Angeklagte 1 Fußball im örtlichen Fußballverein. Einen großen Freundeskreis hatte er nicht. Zu seiner Mutter hielt er Kontakt, wenngleich dieser mit der Zeit nachließ. Seine schulische Laufbahn schloss der Angeklagte 1 im Juli 2004 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss ab. Er hatte bereits früh den Berufswunsch "Koch". In den Jahren 2000 bis 2003 absolvierte er schulische und außerschulische Praktika im Bereich der Gastronomie. Im August 2004 trat er mit 15 Jahren eine Ausbildung zum Koch in einem Viersternehotel in Ort3 an, die er sich selbst gesucht hatte. In Ort3 lebten seine Tante und Cousine, zu denen er Kontakt pflegte. Zu Beginn der Ausbildung bezog er das zum Hotel gehörige Personalhaus, indem er ein Zimmer hatte. Der Angeklagte 1 war dem in der Ausbildungsküche herrschenden hierarchischen und strengen Umgangston nicht gewachsen. Die Ausbildung brach er bereits nach wenigen Wochen auf Veranlassung des Hotelinhabers wieder ab. Mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zog er aus dem Personalhaus wieder aus, zurück zu seiner Pflegefamilie nach Ort
  9. Während dieser beiden Ausbildungszeiträume schloss der Angeklagte 1 keine festen Freundschaften. Den Großteil seiner Freizeit verbrachte der Angeklagte mit Online-Spielen am Computer. Der Angeklagte begann im November 2004 erneut eine Ausbildung zum Koch im Waldhotel … in Ort4 bei Ort
  10. Die Ausbildung war berufsschulbegleitet. Während dieser Ausbildung bewohnte der Angeklagte 1 ein kleines Zimmer in einem zum Hotel gehörenden Personalhaus. Der Angeklagte 1 nahm die mit der Ausbildung einhergehenden Verpflichtungen nicht ernst. Der Besuch der Berufsschule war von Fehlzeiten geprägt. Im Juli 2006 brach der Angeklagte 1 das Ausbildungsverhältnis ab. Der Angeklagte 1 zog mit nun 17 Jahren zurück nach Ort
  11. Durch den Abbruch der zweiten Ausbildung war das Verhältnis zu seiner Pflegefamilie zerrüttet. Das Jugendamt organisierte seine Aufnahme in das betreute Wohnen in Ort
  12. Mit seinem heimatnahen Rückzug versuchte er, den Kontakt zur Mutter wieder aufzubauen. Der Angeklagte 1 übte auch ohne abgeschlossene Ausbildung Arbeiten als Küchenhilfe oder Koch aus, um dadurch zunächst Erfahrungen im Bereich der Gastronomie zu sammeln. Ab Juli 2006 war er als Beikoch im Restaurant "A" in Ort1 tätig. Mit seinem
  13. Lebensjahr musste der Angeklagte 1 das betreute Wohnen altersbedingt verlassen und wohnte vorübergehend bei einem Arbeitskollegen. Der Angeklagte pflegte zu dieser Zeit wieder mehr Kontakt zu seiner Mutter, wenngleich deren Alkoholproblematik weiterhin bestand. Als die Mutter wenige Zeit später bei ihrem Lebensgefährten einzog, übernahm der Angeklagte 1 die Wohnung der Mutter. Dabei handelte es sich um eine knapp 50 m² große Dachgeschosswohnung. Diese finanzierte sich der Angeklagte selbst durch seine Arbeit. Im Juni 2007 wechselte er als Beikoch in das Restaurant "B" in Ort1, weil er dort eine bessere Bezahlung erhielt. Im Jahr 2008 verstarb die Mutter des Angeklagten
  14. Sie erlitt eine Leberzirrhose. Der Angeklagte 1, der unter dem Trauerprozess litt, beendete seinerseits die Arbeit im Restaurant. Nachdem er in der Zeit von August bis Oktober 2008 ohne Arbeit war, begann er eine Tätigkeit in der Lebensmittelherstellung in Ort6, bis er im August 2011 die Arbeit als Beikoch im Restaurant "C" in Ort1 aufnahm. Hier war er bis Mai 2012 tätig. Ab September 2012 arbeitete er als Koch in der … Klinik Ort7 für 6 Jahre ohne Unterbrechung. In dieser Zeit lebte er bei der Familie seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Zeugin1, nachdem er seine eigene Wohnung nicht mehr finanzieren konnte. In diesem Zeitraum, von September 2012 bis Juni 2015, absolvierte er eine Ausbildung zum Koch. Die Berufsschule schloss er mit einer Gesamtnote von 2,0 ab. In der Zwischenzeit übte er ab Mai 2014 für 5 Monate einen Nebenjob als Koch im Restaurant "D" in Ort8 aus. Mit dem Geld finanzierte sich der Angeklagte 1 den Erwerb seiner Fahrerlaubnis. Nach der Trennung von der Zeugin Zeugin1 im Jahr 2016 verließ der Angeklagte 1 deren Elternhaus und bezog eine eigene Wohnung in der …straße … in Ort
  15. Der Angeklagte 1 verließ die … Klinik Ort7 im Jahr 2018, da diese ihn wegen Stellenmangels nicht hatte als Koch übernehmen können und die von ihm belegte Stelle als Küchenhilfe zeitlich limitiert war. Danach meldete sich der Angeklagte 1 arbeitslos und begab sich auf Jobsuche. Seine letzte Arbeitsstelle, die er Ende 2019 aufnahm, übte der Angeklagte 1 in der …-Klinik, Parkinson-Zentrum GmbH in Ort10 aus. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 04.10.2021 seitens des Arbeitgebers gekündigt. Grund hierfür war, dass der Angeklagte das letzte halbe Jahr regelmäßig mehrere Stunden zu spät zur Arbeit erschien. Der Angeklagte war in zwei festen Partnerschaften. Die längste Beziehung bestand mit der Zeugin Zeugin
  16. Mit Anfang Dreißig war er etwa 1,5 Jahren in einer weiteren Beziehung. Liiert war er von Juli 2021 bis zu seiner Verhaftung im November 2021 mit der 16 Jahre jüngeren Zeugin Zeugin
  17. Der Angeklagte ist Vater einer Tochter, die am 26.12.2009 geboren wurde. Die Mutter des Kindes ist seine damalige Lebensgefährtin Zeugin3, zu der die Beziehung kurz nach der Geburt scheiterte und der Kontakt in der Folgezeit immer weniger wurde. Zwischenzeitlich ist das Kind in eine Pflegefamilie gekommen. Einen regelmäßigen Kontakt baute der Angeklagte zu dem Kind nie auf. Heute besteht kein Kontakt. Die 15 Jahre jüngere Zeugin Zeugin4 (geb. ...) sieht den Angeklagten 1 als Vater ihres Kindes an, das aus einem One-Night-Stand mit ihm entstanden ist. Zu diesem Kind hat der Angeklagte sich nicht bekannt. Der Angeklagte hatte bis zu seiner Inhaftierung bis zu 1.000,00 € Schulden. Dabei handelte es sich auch um solche Schulden, die seine Mutter vor ihrem Tod verursacht hatte. Mit dem Versterben seiner Mutter im Jahr 2008 hatte er das Erbe angetreten, damit auch die Schulden seiner Mutter übernommen. Insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Anzahl der Gläubiger, holte sich der Angeklagte Hilfe bei der Schuldnerberatung.
  18. Gesundheit und Suchtanamnese In körperlicher Hinsicht ist der Angeklagte 1 gesund. Seine Geburt und seine frühkindliche Entwicklung verliefen unauffällig; erhebliche Erkrankungen, Operationen oder Unfälle sind nicht bekannt. Im November 2023 hatte er bei einer sportlichen Statur eine Größe von ca. 1,86 m und ein Gewicht von ca. 92 kg. Er hat keine relevanten körperlichen Beschwerden. In geistiger Hinsicht besteht bei dem Angeklagten 1 keine Erkrankung; er befand sich bislang nicht in stationärer oder ambulanter psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Seit seinem
  19. Lebensjahr – bis auf ein halbes Karenzjahr – ist der Angeklagte 1 Raucher. Der Angeklagte trank Alkohol erstmals mit 13 oder 14 Jahren auf Geburtstagen von Freunden in Form von Bier und Cola-Bier. Fortan trank er mit Freunden sporadisch Alkohol, bis er mit 15 Jahren eine Berufsausbildung begann. Mit 18 Jahren setzte er den Konsum von Alkohol fort. Gemeinsam mit Freunden trank er an den Wochenenden, zu seiner Berufsschulzeit im Alter von 23 Jahren auch nach Schulschluss, Alkohol, darunter Weizenbier. Der Alkoholkonsum des Angeklagten 1 blieb sporadisch und war nicht exzessiv. Cannabis konsumierte der Angeklagte 1 erstmalig im Alter von 14 Jahren. Es verblieb beim "Probieren" des Rauschmittels, da ihm der Konsum nicht bekam und er den Geruch abstoßend fand. Kontakt zu Cannabis hatte er danach erst wieder mit 23 Jahren, als er bei der Familie 4 lebte. Es verblieb zu dieser Zeit bei zwei bis drei weiteren "Versuchen" von Cannabis. Der Angeklagte 1 konsumierte teilweise Cannabis in Verbindung mit Ecstasy, um die Wirkung des Ecstasy-Trips zu verstärken. Mit 26 oder 27 Jahren konsumierte der Angeklagte 1 einmalig Kokain. Amphetamine probierte der Angeklagte 1 erstmals im Alter von 26 auf einer
  20. Mai-Feier. Ein Bezug zu Amphetaminen ergab sich dann erst wieder auf einer Silvesterfeier im Jahr 2020 in das Jahr 2021 hinein, die er mit einem Arbeitskollegen verbrachte. Der Angeklagte 1 stellt Amphetamine als "Nutzdroge" dar mit dem einzigen Nachteil der Einschränkung der sexuellen Funktion. Erster Kontakt mit Ecstasy hatte der Angeklagte 1 mit 21 Jahren. Die Wirkungen bezeichnet er als "Blockadelöser für Endorphine". Bis zum Frühjahr 2021 betrieb der Angeklagte keinen auffälligen Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Danach begann er, in größerem Ausmaß Alkohol, darunter Bier und Bacardi-Cola, zu trinken und Amphetamine bzw. Speed sowie Ecstasy zu konsumieren, ohne jedoch eine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen zu entwickeln.
  21. Partyabende und Suchtanamnese zur Tatzeit Anfang des Jahres 2021 lernte der Angeklagte 1 über den Mitangeklagten 4 dessen Freund, den Zeugen Zeuge5 kennen. Sie verstanden sich auf Anhieb gut miteinander. Gemeinsam trafen sie sich regelmäßig zum Reden und Biertrinken. Zu diesen Abenden gesellten sich in der Folgezeit Bekannte des Zeugen Zeuge
  22. Aufgrund der in diesem Zeitraum anhaltenden Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Kontaktbeschränkungen fanden die Treffen regelmäßig in der Wohnung des Angeklagten 1 statt. Fortan ergaben sich in der Wohnung des Angeklagten 1 an Wochenenden und Feiertagen "Partyabende", an denen gemeinsam Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert wurden. Es entstand ein gemeinsamer "Partykreis". Zu diesem "Partykreis" gehörte auch die Zeugin Zeugin4 (geb. ...). Die Zeugin Zeugin4 beklagte sich bei dem Angeklagten 1 über Missstände in ihrem häuslichen Umfeld. Der Angeklagte 1 bot ihr daraufhin einen Schlafpatz in seiner Wohnung an, den sie vorrübergehend annahm. Die Zeugin Zeugin4 stellte dem Angeklagten 1 ihren Stiefbruder, den Zeugen Zeuge6, vor. Über den Zeugen Zeuge6 lernte der Angeklagte 1 den Zeugen Zeuge7 kennen. Beide wurden sodann Teil des "Partykreises". Partygäste waren im und um den Tatzeitraum üblicherweise die Zeugin Zeugin4 (geb. ...), der Zeuge Zeuge7, der Zeuge Zeuge6, die Zeugin Zeugin8, der Zeuge Zeuge5, der Zeuge Zeuge9, der Zeuge Zeuge10 und der Mitangeklagte
  23. Der Zeuge Zeuge6 – die Zeugin Zeugin4 war zwischenzeitlich wieder ausgezogen – wohnte zum Tatzeitpunkt mit in der Wohnung des Angeklagten
  24. Die Freundesgruppe traf sich im Tatzeitraum regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden bei dem Angeklagten
  25. Insbesondere in den Monaten Mai, Juni und Juli fanden in der Wohnung des Angeklagten 1 Partys statt. Die Partys bei dem Angeklagten 1 dauerten teils über Tage an. Regelmäßig nächtigten die Partygäste in der Wohnung des Angeklagten
  26. So war es auch nicht ungewöhnlich, dass der Angeklagte 1 die Partys und seine Wohnung stundenweise verließ, um seiner Arbeit in der Klinikküche von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr nachzugehen. Auf den Wohnungspartys des Angeklagten 1 wurde miteinander geredet, laute Musik über eine ausgebaute Musikanlage gehört und getanzt. Die Wohnung war mit "Disco-Lichtern" versehen, die zum Rhythmus der Musik sensibilisiert mit einem bunten Lichtspiel die Partystimmung untermauerten. Der Angeklagte 1 trug stets Sorge dafür, dass die Partygäste ausreichend versorgt waren. Der Angeklagte 1 war gern Gastgeber und ging in dieser Rolle auf. Die alkoholischen Getränke wurden in der Regel durch die beiwohnenden Partygäste in Vorbereitung besorgt, darunter Bier und Apfelwein, aber auch Hochprozentiges wie beispielsweise "Bacardi" oder "Jägermeister". Es war üblich, dass der Angeklagte 1 Betäubungsmittel für die Freundesgruppe einkaufte, die dann am Abend gemeinsam konsumiert wurden. Wer Geld hatte, zahlte an den Angeklagten
  27. Der Betäubungsmittelkonsum umfasste überwiegend Amphetamine – "Pep" als "Line" gezogen – sowie Ecstsay in Pillenform, gelegentlich auch Kokain und Marihuana. Der Angeklagte 1 konsumierte ab März/April 2021 insbesondere regelmäßig Amphetamine. Er feierte dadurch regelmäßig tagelang durch – er nahm morgens "eine Nase" und fuhr zur Arbeit, anschließend nahm er "eine Nase", um den Abend mit seinen Freunden verbringen zu können.
  28. Vorbelastungen Der Angeklagte 1 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
  29. Untersuchungshaft Der Angeklagte 1 befindet sich seit dem 16.11.2021 in dieser Sache in Untersuchungshaft. II. Angeklagter 3
  30. Lebenslauf Der 47 Jahre alte Angeklagte 3 ist in Ort11 (Bundesland) geboren und auch aufgewachsen. Der Vater war Mechaniker am … Flughafen. Die Mutter war Siebdruckerin. Nach der Scheidung seiner Eltern als der Angeklagte 36 Jahre alt war, verzog seine Mutter in den Raum Ort1-Ort
  31. Der Angeklagte 3 beendete zunächst noch seinen Schulabschluss, bis er zu seiner Mutter nach Ort13 zog. Im Haushalt seines jähzornigen und gewalttätigen Vaters nahm er Gewalt in Kauf, um damit seinen kleineren Halbbruder zu schützen. Im Haushalt erledigte er die ihm übertragenen Aufgaben. Seine Mutter durfte er regelmäßig sehen. Zu seiner Stiefmutter, die aus dem Ausland stammte, hatte er eine gute Beziehung. Im Rahmen eines gewalttätigen Übergriffs seines Vaters hatte er als Zwölfjähriger einen Schädelbasisbruch erlitten, dessen wahre Kausalität er aus Angst vor dem Vater verschweigen musste. Der Angeklagte 3 besuchte altersentsprechend den Kindergarten und die Grundschule. Bis zum
  32. oder
  33. Lebensjahr hatte der Angeklagte 3 keine schulischen Schwierigkeiten auf der Realschule. Schulfreunde brachte er angesichts seines gewalttätigen Vaters nie mit nach Hause. Während der Pubertät häuften sich bei dem Angeklagten 3 Fehlzeiten in der Schule. Den Realschulzweig hat der Angeklagte 3 indes mit der mittleren Reife und mit der Qualifikation für das Abitur abgeschlossen. Der Angeklagte 3 begann 1993 im Alter von 16 Jahren eine Ausbildung zum Polizeimeisteranwärter beim Bundesgrenzschutz (BGS), die er 1996 infolge eines Traumas abbrach. Der Angeklagte 3 wurde im Rahmen seiner BGS-Ausbildung unvorbereitet bei einem Einsatz in Ort14 mit einem Schusswechsel konfrontiert, bei welchem ein Mensch in Sichtweite von einem Schuss getroffen wurde und zu Boden ging, sodass er damals zur Annahme kam, dass der Getroffene zu Tode gekommen war. Dies führte zu einer posttraumatische Belastungsstörung, die heute abgeklungen ist. Im Jahr 1997 begann der Angeklagte 3 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker in Ort15, die er mit 24 Jahren erfolgreich abgeschlossen hat. Der Angeklagte 3 begann zum Ende seiner Lehre regelmäßig Drogen in Form von "Speed" zu konsumieren, was sich steigerte. Mit 25 Jahren arbeitete er fortan in Clubs als DJ. Dabei verdiente er an Wochenenden viel Geld, das er sofort ausgab. Währenddessen lebte er in einer eigenen Wohnung im Nachbarhaus seiner Mutter. Als DJ arbeitete er drei Jahre lang. In dieser Zeit hielt er sich sechs Wochen lang in Brasilien auf und erlitt dort angesichts seines Arbeitspensums als DJ bei aufrechterhaltenem Drogenkonsum einen Nervenzusammenbruch. Er kehrte zurück nach Deutschland, wo er Cannabis, "Speed" und Kokain weiter konsumierte. Eine dritte Ausbildung zum Zierpflanzenbauer hat er mit 27 Jahren begonnen. Hierzu war er nach Ort16 an der niederländischen Grenze in Nordrhein-Westphalen gezogen. Die Ausbildung brachte er wegen der Krebserkrankung seiner Mutter nicht zu Ende, deren Pflege er übernommen hatte, und die zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2006 verstorben war. Danach lebte der Angeklagte 3, der weiterhin Betäubungsmittel konsumierte, teilweise bei einem Freund oder war obachlos. Der Angeklagte 3 führte ab dem Jahr 2008 wieder Gelegenheitsjobs in Form von Hilfsarbeiten, beispielsweise in Rewe-Märkten im Regalservice, aus. In dieser Zeit hat der Angeklagte 3 erstmals epileptische Anfälle erlitten. Danach hat er über fünf Jahre lang regelmäßige Anfälle gehabt. Der Angeklagte 3 war an einer therapieresistenten tonisch-klonischen Schlaf-Epilepsie erkrankt, welche mit zum Teil schweren körperlichen Verletzungen und langen postiktalen Veränderungszuständen einherging. Letzteres führte zu zwei Suizidversuchen. In schlechten Zeiten hatte der Angeklagte 3 trotz Medikation fünf bis sechs Anfälle pro Monat. Teilweise reduzierten sich die Anfälle auf alle drei Monate. Der Angeklagte 3 hatte epileptische Anfälle immer aus dem Schlaf heraus. Einmal hat sich der Angeklagte 3 während eines Anfalls so heftig in die Zunge gebissen, dass er beinahe an der darauffolgenden Blutung erstickt ist. In einem anderen Anfall hat sich der Angeklagte 3 die Zunge bis zum Zungenbändchen durchgebissen oder Zähne durch das Krampfen zerstört. Insgesamt hatte der Angeklagte 3 vier oder fünf Zähne bei einem Anfall verloren. Einmal steckte ein Zahn in seiner Wange. Aufgrunddessen hatte sich der Angeklagte 3 dazu entschieden, sich zur Vermeidung weiterer Verletzungen die Oberkieferzähne ziehen zu lassen. Ab 2010 bot der Angeklagte 3 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin und einem Freund als Selbstständiger Abrissaufträge an. In 2012 beging der Angeklagte 3 unter dem Druck seines Anfallsleidens einen Suizidversuch mit einer Dreimonatspackung Levetiracetam. Nach einem sechsstündigen Krampfanfall hatte der Angeklagte 3 mehrere Tage hinweg Wortfindungsstörungen und schwere körperliche Schmerzen durch die Krämpfe. Tagelang hat er unwillkürlich Urin unter sich gelassen und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Der Angeklagte 3 wurde in die Vitos Klinik in Ort17 verbracht. Danach sind die Anfälle zum Stillstand gekommen. Der Angeklagte 3 trennte sich von seiner damaligen Lebenspartnerin und verzog nach Ort
  34. Zunächst hat er in einer eigenen Wohnung gelebt, dann gemeinsam mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft. Schließlich hat der Angeklagte 3 seine heutige Lebenspartnerin, die Zeugin Zeugin1, kennengelernt und zog mit ihr in eine gemeinsame Wohnung. Mit ihr hat der Angeklagte 3 einen im August 2020 geborenen Sohn. Seit Mai 2021 arbeitet der Angeklagte 3 als Monteur bei der Firma E in Ort
  35. Zu seinem Halbbruder hat der Angeklagte 3 unregelmäßigen Kontakt. Über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt der Angeklagte 3 nicht. Der Angeklagte 3 konsumiert vor dem Hintergrund seiner Epilepsie-Erkrankung ein Gramm Cannabis täglich.
  36. Vorbelastungen Der Angeschuldigte 3 ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 24.09.1999, rechtskräftig seit dem 23.11.1999, hat das Amtsgericht Saarlouis (Az. 24 Js 78/99/50 Vrs 269/00) den Angeklagten 3 wegen Eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist widerrufen worden. Die Strafvollstreckung war am 30.01.2004 erledigt. Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 29.11.2001, rechtskräftig seit dem 14.04.2004, (Az. 3 Js 31890/01 52 Cs) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 26.01.2004 (Az. 6 Js 4540/02 52 Cs), rechtskräftig seit dem 25.02.2004, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Am 30.06.2004 hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, rechtskräftig seit dem 08.07.2004, (Az. 3 Js 13102/03 52 Ds) den Angeklagten 3 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt und zugleich das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen. Mit Beschluss vom 23.09.2004 hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, rechtskräftig seit dem 31.03.2005, (Az. 3 Js 13102/03 52 Ds) den Angeklagten 3 im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 30.06.2004 und 26.01.2004 eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe verhängt. Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 28.05.2008, rechtskräftig seit dem selben Tag, (Az. 6 Js 15050/06 52 Ds) wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.11.2008, rechtskräftig seit dem 02.12.2008, (Az. 31 Cs 65 Js 88318/08 3148 VRs) ist der Angeklagte 3 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 7,00 € verurteilt und eine Sperre der Fahrerlaubnis bis zum 23.06.2009 ausgesprochen worden. Mit vorangegangenem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.10.2008 war dem Angeklagten 3 gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 19.10.2016, rechtskräftig seit dem 21.12.2016, (Az. 3 Js 5973/16 52 Ds) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Ein weiteres gegen den Angeklagten 3 geführtes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Sachbeschädigung (Az. 6 Js 16315/21) ist mit Verweisung auf den Privatklageweg gem. § 376 StPO am 25.11.2021 eingestellt worden. Dem Ermittlungsverfahren lag nach dem polizeilichen Bericht der POKin … vom 29.08.2021 zugrunde, dass sich der Angeklagte 3 am Samstagabend des 28.08.2021 gegen 23 Uhr von einer Personengruppe, die auf einem Parkdeck schräg gegenüber der Wohnung des Angeklagten 3 gesellig verweilte, gestört fühlte. Seinem Störgefühl zu Trotz schoss der Angeklagte 3 mit einem schwarzen Blasrohr aus Metall ca. 8-10 mal auf das zur Personengruppe gehörige Fahrzeug. Es entstanden auf der Motorhaube des Pkw minimale Beschädigungen und leichte Farbanhaftungen. Sowohl von den Geschädigten als auch von den Polizeibeamten unmittelbar darauf angesprochen, hat der Angeklagte 3 die Tat eingeräumt und erklärt, dass er über den täglichen abendlichen Lärm verärgert gewesen sei, der sein Kind nicht schlafen lasse. III. Angeklagte 2
  37. Lebenslauf Die 30 Jahre alte Angeklagte 2 wuchs mit ihrer Mutter und ihrem Vater zunächst in Ort18 in der ...straße ..., im Haus ihrer Großmutter Zeugin11, auf. Ein halbes Jahr später verzog sie nach Trennung der Eltern mit ihrer Mutter nach Bundesland. Den Vater sah sie nur in den Ferien. In Bundesland betrieb die Mutter eine Gaststätte mit Gästezimmern. Sie heiratete erneut. Aus dieser Ehe stammen drei Halbgeschwister, darunter die 4 Jahre jüngere Schwester Zeugin12, der 7 Jahre jüngere Zeuge Zeuge13 und der jüngste Bruder namens Zeuge
  38. Der familiäre Stammbaum der Angeklagten 2 sei vorangestellt: Bild des Stammbaums Die Angeklagte 2 zeigte sich bereits im Kindergartenalter verhaltensauffällig. Nach dem Kindergarten besuchte die Angeklagte 2 die Grundschule in Ort19 (Bundesland). Im Grundschulalter suchte ihre Mutter mit ihr Sozialeinrichtungen auf, um dort Gespräche wegen ihres Verhaltens zu führen. Im Anschluss an die Grundschule besuchte die Angeklagte 2 die
  39. Klasse der Regelschule in Ort20 (Bundesland). Die Angeklagte 2 war in dieser Zeit mehrfach von zu Hause abgängig, teils über mehrere Tage hinweg bis zu zwei Wochen. Sie schwänzte die Schule. Später lebte die Angeklagte 2 zum Teil in Jugendheimen, weshalb sie ab der zweiten Hälfte der
  40. Klasse die Schule in Ort21 besuchte. Seit ihrem
  41. Lebensjahr hat sich die Angeklagte 2 bis zum
  42. Lebensjahr in psychologischer Psychotherapie befunden. Im Alter von 11 Jahren folgte ein sechswöchiger stationärer Aufenthalt der Angeklagten 2 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Krankenhauses Ort22 nach Suizidversuch. Die Angeklagte 2 war unter anderem in psychosomatischer Kur in Ort
  43. Im Alter von 13 Jahren war die Angeklagte 2 für einen Zeitraum von vier Monaten in der Kinderpsychiatrie in Ort
  44. Dort wurde sie als "untherapierbar" entlassen. In einem Kinderheim in Ort21 geriet die Angeklagte 2 nach eigenen Angaben in einen gewaltätigen Konflikt mit einer Mitbewohnerin und war dafür zu einer Jugendstrafe und 120 Sozialstunden verurteilt worden. Zuletzt war die Angeklagte 2 aus einem Kinderheim in Ort24 entlaufen und für einige Tage in einem Zirkus untergetaucht. Zur Berufsvorbereitung besuchte die Angeklagte 2 für den Zeitraum von einem Jahr die "SbbS" in Ort25 (Bundesland). Die Angeklagte 2 verließ im November 2009 ihre Heimat in Bundesland, wo sie zuletzt in Ort26 lebte, und verzog zu ihrem leiblichen Vater, zurück in die Nähe ihrer Großmutter mütterlicherseits, der Zeugin Zeugin11, nach Ort
  45. Dort lebte sie bis März 2012 im …. Der Vater, der Fernkraftfahrer und Frührentner war, hatte wieder geheiratet und seine angeheiratete Frau drei Kinder mit in die Ehe gebracht, mit denen die Angeklagte 2 nicht auskam. In dieser Zeit absolvierte die Angeklagte 2 im Jahr 2010 ein Freiwilliges Soziales Jahr in Ort1 und schloss die Hauptschule in Ort12 ab. Mit 16 Jahren hat die Angeklagte 2 erstmals sexuellen Kontakt zu einem jungen Mann, dem Zeugen Zeuge15, gehabt, von dem sie schwanger wurde. Am ...2011 brachte sie ihren ersten Sohn Kind1 zur Welt. Der Zeuge Zeuge15 hat die Beziehung mit Kenntnisnahme der Schwangerschaft beendet. Bis zu ihrem
  46. Lebensjahr lebte die Angeklagte 2 mit ihrem Sohn bei ihrem Vater. Von April bis Ende des Jahres 2014 lebte die Angeklagte 2 in einer eigenen Wohnung in der ...straße ... in Ort
  47. Ihren Lebensunterhalt finanzierte sie sich unter anderem durch Arbeiten in der Gastronomie, darunter dem Golfplatz Ort
  48. Im Januar 2015, als sie den Zeugen Zeuge16 kennengelernt hatte, verzog die Angeklagte 2 in die … in Ort28-Ortsteil. Sie ging mit ihm eine Partnerschaft ein. Am ...2015 kam ihr zweiter Sohn Kind2 zur Welt. Unmittelbar nach der Geburt heirateten sie. Vier Monate nach der Hochzeit trennte sich die Angeklagte 2 von dem Zeugen Zeuge16, da sie sich mit ihrer Schwiegermutter nicht verstand. Die Scheidung folgte im Jahr
  49. Im Januar 2016 verzog die Angeklagte 2 mit ihren beiden Söhnen in die … Straße … in Ort
  50. In diesem Jahr trat sie dem Deutschen Roten Kreuz und der Freiwilligen Feuerwehr bei. Seit dem 01.07.2017 lebte die Angeklagte 2 in der … in Ort
  51. Im Jahr 2017 erlitt die Angeklagte 2 einen Unfall mit dem Rettungswagen auf verschneiter Fahrbahn. Ihren Angaben nach hat sich das Rettungsfahrzeug dabei viermalig überschlagen. Sie habe ein Schädelhirntrauma mit nachfolgenden Kopfschmerzen erlitten. Die Angeklagte 2 begann 2018 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin, die sie nach eigenen Angaben abschloss, in dem Beruf jedoch nie über das Ehrenamt hinaus tätig war. Zugleich suchte sie sporadisch psychotherapeutische Einrichtungen auf. Finanzielle Unterstützung erhielt die Angeklagte 2 durch das Jobcenter. Daneben meldete die Angeklagte 2 ein Kunstgewerbe an. Der Kontakt zu ihrem leiblichen Vater brach schließlich ab. Mit dem Zeugen Zeuge17 war die Angeklagte 2 in dieser Zeit etwa 7 bis 8 Monate in einer Beziehung, die in Streitigkeiten und gegenseitigen Vorwürfen endete. Danach ging die Angeklagte 2 eine weitere Beziehung ein, die ebenfalls nicht anhielt. Ihr älterer Sohn Kind1 verzog nach familiengerichtlicher Auseinandersetzung im Jahr 2019 zu seinem Vater. Seit Mitte des Jahres 2020 lebte die Angeklagte 2 im Familienwohnhaus in der ...straße ... in Ort28-Ort
  52. In den Jahren 2021 und 2022 suchte die Angeklagte 2 die Ambulanz der Vitos-Klinik in Ort9, angeblich Zustand nach epileptischem Anfall, auf. Ihr am ...2011 geborener Sohn Kind1 wohnt nach dem Tatgeschehen weiterhin bei dem leiblichen Vater. Ihr am ...2015 geborener Sohn Kind2 lebte bis kurz nach dem Tatzeitraum bei ihr, wurde kurze Zeit darauf vom Jugendamt Ort1-Ort12 in Obhut genommen.
  53. Vorbelastungen Die Angeklagte 2 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
  54. Untersuchungshaft Die Angeklagte 2 befindet sich seit dem 30.12.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Während vollzogener Untersuchungshaft hat die Angeklagte 2 am ...2023 ein Mädchen geboren, die heute beim Kindesvater, dem gesondert verfolgten Zeuge18, lebt. IV. Angeklagter 4
  55. Lebenslauf Der 29 Jahre alte Angeklagte 4, der den Spitznamen "Spitzname" trägt, wurde in Ort30 geboren und wuchs mit seinen Eltern und drei Schwestern, eine ältere und zwei jüngere, in geordneten familiären Verhältnissen in Ort12-Ortsteil auf. Dort verbrachte der Angeklagte 4 eine schöne und friedliche Kindheit. Beide Eltern waren berufstätig. Seine Mutter, die gelernte Konditorin war, arbeitete nach einer Umschulung als Bürokauffrau. Sein Vater war gelernter Bäcker, hatte ebenfalls eine Umschulung gemacht und in diesem Beruf gearbeitet. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten, bis er altersgerecht eingeschult wurde. Im Jahr 2006 wechselte der Angeklagte 4 auf die …-Schule in Ort12 als weiterführende Schule, die er mit einem Hauptschulabschluss beendete. Seine theoretischen Leistungen litten unter der bei ihm vermeintlich diagnostizierten Legasthenie und einem Aufmerksamkeitsdefizit (ADHS), die er durch gute praktische Leistungen ausgleichen konnte. Die Erkrankungen sind nicht medikamentös behandelt worden. Der Angeklagte 4 war in Behandlung bei einer Kinderpsychologin und erhielt in der Grundschule einen Legasthenie-Deutsch-Unterstützungskurs. Ein Schuljahr hat der Angeklagte 4 wiederholt. Die Erziehung seiner Eltern war eher locker und nicht streng, wenngleich er mit 16 Jahren in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit seinem Vater geraten war. Es war ihm gestattet, eine unbegrenzte Anzahl an Freunden jedes Alters mit nach Hause zu bringen, wo er in der zum Haus gehörenden Scheune mit ihnen feierte. Im Alter von 12 Jahren hielt sich der Angeklagte 4 vermehrt am Bahnhof in Ort12 auf, wo er in Kontakt mit Alkohol und Marihuana kam. Er konsumierte bereits mit 12 Jahren 0,5 Gramm Cannabis in der Woche und trank sporadisch Bier. Mit 13 oder 14 Jahren hatte er den – selbst Cannabis konsumierenden – Eltern Cannabis gestohlen, die ihn dabei erwischt hatten. Danach stellten seine Eltern ihm 1 Gramm Cannabis in der Woche zur Verfügung. Der Angeklagte 4 trank weiterhin regelmäßig Bier, zum Teil 4-5 Bierflaschen oder Bierdosen an einem Abend. Gelegentlich trank er auf Partys darüber hinaus Schnaps. Mit 16 Jahren begann der Angeklagte 4, Bongs (Cannabis-Pfeifen) zu rauchen, wobei die Menge von 1 Gramm gleichblieb. Erstmals konsumierte er im Alter von 16 Jahren und dann wieder mit 18 Jahren auch Ecstsasy (MDMA) und schließlich mehrfach auf den Partys des Angeklagten
  56. Seinen Cannabiskonsum steigerte der Angeklagte 4 nach der Tatzeit auf 1 Gramm pro Tag. Kokain und Amphetamine probierte der Angeklagte 4 in seiner Jugend aus, es verlieb beim Ausprobieren. Im Anschluss an seinen Schulabschluss begann der Angeklagte 4 mit 17 Jahren eine Ausbildung zum Dachdecker. Berufsbegleitend besuchte er zunächst ab dem 25.10.2011 die …-Schule in Ort31, bis er ab dem 06.08.2012 die …-Schule in Ort12 als Berufsschule besuchte. Diese schloss er erfolgreich am 30.07.2014 als gelernter Dachdecker ab. Während seiner Ausbildung lernte der Angeklagte 4 seine zukünftige Lebenspartnerin und Mutter seiner Kinder, die Tochter des Firmeninhabers des Dachdeckerbetriebs, kennen. Im Jahr 2012 zog der Mitangeklagte 1, der zu diesem Zeitpunkt mit seiner ältesten Schwester Zeugin1 liiert und in Bezug auf seine Wohnsituation auf Hilfe angewiesen war, mit in das Elternhaus des Angeklagten
  57. Mit 18 Jahren verließ der Angeklagte 4 sein Elternhaus und bezog zum 01.12.2013 eine 1-Zimmer-Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Ort9 in der …straße …, für die er monatlich 350,00 € zahlt. Diese wurde ihm durch den Patenonkel seines Schwiegervaters vermittelt. Dem ging eine Auseinandersetzung mit seinem Vater voraus, bei der es zu einer Rangelei zwischen beiden kam. Hintergrund war, dass der Angeklagte 4 sein verdientes Geld in die Familienkasse zahlen sollte, womit er nicht einverstanden war. Seit seinem Auszug aus dem elterlichen Wohnhaus finanzierte sich der Angeklagte 4 seinen Lebensunterhalt selbst. Seine Lebenspartnerin lebte weiterhin in einer Wohnung im Familienwohnhaus. Im Alter von 18 oder 19 Jahren führte der Angeklagte 4 eine zweimonatige Drogenkarenz im Hinblick auf seinen Cannabiskonsum durch. In der Folge war er leicht provozierbar und zeigte Aggressionsausbrüche. Im Anschluss an seine Ausbildung nahm der Angeklagte 4 eine Arbeitsstelle als Dachdecker bei der Firma F Dachdeckermeisterbetrieb GmbH in Ort9 an. Im Jahr 2016 kam es zur Trennung des Mitangeklagten 1 und der Schwester des Angeklagten
  58. Der Angeklagten 4 und der Aangeklagte 1 wurden Wohnungsnachbarn. Der Angeklagte 4 ist am ...2019 erstmals Vater eines Sohnes geworden. Am ...2022 ist seine Tochter zur Welt gekommen. Beide Kinder wohnen im Haushalt seiner Lebensgefährtin. Zu einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ist es aufgrund der finanziellen Situation auch nach Geburt der gemeinsamen Kinder nicht gekommen. Für seine Kinder kommt er finanziell auf und sieht sie regelmäßig. Zum 01.09.2022 wechselte der Angeklagte 4 den Betrieb und nahm eine Dachdeckertätigkeit bei der Firma G Dachdeckerbetrieb in Ort9 auf, die er heute nicht mehr ausübt. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte 4 bis zum Tattag überwiegend mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Mit seinen Freunden feierte er regelmäßig Partys, die überwiegend in der Wohnung des Angeklagten 1 stattfanden. Ansonsten hat er ein Interesse an Motorcross und Kneipenbesuchen. In der Zeit nach Mai 2021 nahm er die Zeugen Zeuge19 und Zeugin20, beide schwerst betäubungsmittelabhängig, vorrübergehend bei sich auf und ließ sie bei sich wohnen. Zu seinen beiden Eltern, die inzwischen getrennt leben, hat der Angeklagte 4 Kontakt. Der Angeklagte 4 hat Schulden in niedrigem vierstelligen Bereich. Der Angeklagte 4 verfügt seit dem 12.02.2016 wegen Alkohol- und Betäubungsmitteldelikten über keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Seit dem Tattag des 23.05.2021 hat sich sein Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum kontinuierlich gesteigert. Unmittelbar nach dem Tattag hat der Angeklagte 4 über einige Zeit täglich eine Flasche Bacardi Rum und 5 Halblitergebinde Bier. Während der Arbeit auf dem Dach hat er neben drei bis vier Flaschen Wasser keinen Alkohol getrunken. Infolge des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums verlor der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der Firma G Dachdeckerbetrieb in Ort
  59. Entsprach die tägliche Konsummenge vor dem Tatgeschehen noch 1 Gramm Cannabis und ein Feierabendbier nach der Arbeit, konsumiert der Angeklagte derzeit 1-3 Gramm Cannabis und fünf bis sieben Liter Bier bzw. 8 bis 16 Halblitergebinde Bier, die er auch ohne Gesellschaft zu sich nimmt. Diese konsumiert er nach seiner Arbeit ab 17 Uhr bis in die Nacht um 1 Uhr. Um 5 Uhr in der Frühe steht er wieder auf. Am Morgen hat er Entzugserscheinungen in Form eines "Brandes", der durch Wasser nicht zu löschen ist. Mit dem Alkohol und den Betäubungsmitteln beruhigt er sich. Sobald er den Konsum von Marihuana aufhört, das er durch eine Bong raucht, leidet er unter Krampfattacken, Albträumen, Panik und Schweißausbrüchen. Ohne den Konsum von Alkohol leidet er unter Schmerzen in der Leber und Appetitlosigkeit. Hilfe zur Bekämpfung seiner Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit hat sich der Angeklagte 4 bislang nicht gesucht.
  60. Vorbelastungen Der Angeklagte 4 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. V. Angeklagter 5
  61. Lebenslauf Der 38 Jahre alte Angeklagte 5 wuchs mit seinen Eltern und einer drei Jahre jüngeren Schwester in einem Wohnhaus in Ort28-Ortsteil auf. Die Kindheit des Angeklagten 5 verlief ohne Auffälligkeiten. Die Erziehung war streng, aber liebevoll. Die Mutter des Angeklagten 5, der zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt war, verstarb 1996 nach schwerer Erkrankung. Der Angeklagte 5 besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Die
  62. Klasse wiederholte der Angeklagte
  63. Die schulische Laufbahn schloss der Angeklagte 5 mit dem Hauptschulabschluss ab. Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer, die er 2004 abschloss. Der Angeklagte hatte danach verschiedene Arbeitsstellen, wenngleich er seinen Lebensschwerpunkt eher auf Freizeitaktivitäten stützte. Für den Angeklagten stand im Fokus, sein Partyleben exzessiv zu genießen, damit verbunden Alkohol, mehr jedoch Betäubungsmittel, "kiffen", aber auch chemische Drogen. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten 5 umfasste zum damaligen Zeitpunkt 3 Gramm Cannabis in der Woche, vereinzelt auch die Einnahme von Speed oder Ecstasy. Heute beschränkt sich der Konsum des Angeklagten 5 auf Cannabis-Produkte. Das elterliche Wohnhaus verließ der Angeklagte 5 nie. Dort lebt er auch derzeit noch im Dachgeschoss, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Schwester und deren Tochter. Unterhalt zahlt der Angeklagte 5 keinen. Die Familie legt zusammen und isst gemeinsam. Der Vater des Angeklagten 5 ist schwer krank und pflegebedürftig mit Pflegegrad
  64. Die Pflege wird teilweise auch von dem Angeklagten 5 übernommen, überwiegend aber durch die zur Krankenschwester examinierte Schwester mit Unterstützung durch einen Pflegedienst ausgeführt. Der Angeklagte 5 hilft ansonsten im Haushalt mit, kümmert sich insbesondere um die Gartenarbeit. Der arbeitslose Angeklagte 5 lebt von Arbeitslosengeld. Dies umfasst ca. 502,00 € monatlich, zuzüglich der Miete an den Vater. In unregelmäßigen Abständen übt er Mini-Jobs in der Kfz-Werkstatt H in Ort32 bei dem Zeugen Zeuge21 aus. Der Angeklagte gab an, sich derzeit nicht auf die Arbeit konzentrieren zu können, da er "mit dem Kopf nicht bei der Sache sein könne, er sei durch die Sache sehr mitgenommen. Er befürchte, ihm könnten beim Schrauben an den Fahrzeugen Fehler passieren". Der Angeklagte 5 verfügte bis zum 07.03.2013 über eine gültige Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wurde ihm infolge des Betäubungsmittelkonsums im Straßenverkehr entzogen. Der Angeklagte 5 bedient einen Kredit bei der Bank. Für den Kauf eines Fahrrads nahm er einen Kredit in Höhe von 7.500,00 € auf.
  65. Vorbelastungen Der Angeklagte 5 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. VI. Beziehung der Angeklagten untereinander Der Angeklagte 1 lernte die Zeugin Zeugin1 Anfang 2012 kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Ihm drohte aufgrund rückständiger Mieten die Zwangsräumung seiner Wohnung. Die Familie der Zeugin Zeugin1 bot dem Angeklagten 1 an, mit in dem Elternhaus seiner Lebensgefährtin zu leben und nahm ihn herzlich auf. Der Angeklagte 1 wurde in das Familienleben der Familie 4 integriert. Insbesondere der Vater der Zeugin Zeugin1 unterstützte den Angeklagten 1, vorwiegend bei Aufnahme und Abschluss seiner Ausbildung als Koch. Die vier Kinder der Familie 4 – darunter auch der Angeklagte 4 – waren für den Angeklagten 1 wie Geschwister, die er nie hatte. Im Jahr 2016 trennte sich der Angeklagte 1 von der Zeugin Zeugin1 und suchte nach einer eigenen Wohnung. Der Mitangeklagte 4, der inzwischen selbst aus dem Elternhaus in eine eigene Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in der …straße … in Ort9 ausgezogen war, half dem Angeklagten 1 hierbei. Der Angeklagte 4 vermittelte dem Angeklagten 1 eine Wohnung in demselben Miethaus, sodass der Angeklagte 1 in die Wohnung über dem Angeklagten 4 einzog. Die neue Wohnung renovierten der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 gemeinsam. Fortwährend lebten sie in guter Nachbarschft miteinander. Zwischen dem Angeklagten 4 und dem Angeklagten 1 bestand über die Trennung von der Zeugin Zeugin1 ein familiär und freundschaftlich geprägtes Verhältnis. Sie tranken regelmäßig in den frühen Morgenstunden gemeinsam Kaffee oder kochten und aßen gemeinsame Abendessen. Der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 pflegten täglichen Kontakt. Auch das Verhältnis zu der Familie 4 insgesamt blieb gut. Der Angeklagte 1 und die Zeugin Zeugin1 hielten auch nach der Trennung einen freundschaftlichen Kontakt. Die Zeugin Zeugin1 lernte kurze Zeit später den Angeklagten 3 kennen und zog mit ihm ihn eine gemeinsame Wohnung in Ort
  66. Während der ersten Schwangerschaft unterstützte der Angeklagte 1 die Zeugin Zeugin
  67. Der neue Partner der Zeugin Zeugin1, der Mitangeklagte 3, war dem Angeklagten 1 nur flüchtig bekannt. Zu diesem bestand weder ein Vertrauensverhältnis, noch gab es Konflikte. Kontakte bestanden insbesondere über Betäubungsmittelgeschäfte. Der Angeklagte 4 war mit der Beziehung seiner Schwester zu dem wesentlich älteren Angeklagten 3 zunächst nicht einverstanden, er akzeptierte die Beziehung in der Folgezeit. Während der noch anhaltenden Covid-19 Pandemie war es für die Zeugin Zeugin1 und den Angeklagten 3 schwierig, Spielpartner für ihren gemeinsamen Sohn zu finden. Die Zeugin Zeugin1 war über ihre Schulzeit mit der Angeklagten 2 bekannt. Über das Internet entstand zwischen den beiden jungen Müttern wenige Monate vor dem Tattag wegen der Kinder Kontakt. Die Kindesmütter verabredeten sich und die Kinder wurden Spielpartner. Bei den allein in der Wohnung der Zeugin Zeugin1 stattfindenden Treffen lernte der Angeklagte 3 die Angeklagte 2 kennen. Der Angeklagte 4 kannte die Angeklagte 2 aus Erzählungen seiner Schwester und von flüchtigem Aufeinandertreffen bei der Familie
  68. Der Angeklagte 1 hatte die Angeklagte 2 bis zum Tattag des 23.05.2021 zuvor noch nie getroffen und nie zuvor von ihr gehört. Der Angeklagte 5 als bester Freund der Angeklagten 2, war den Angeklagten 1, 3 und 4 und auch andersherum bis zum Tattag persönlich nicht bekannt. Der mit in dem Familienwohnhaus in der ...straße ... lebende Geschädigte ... war dem Angeklagten 5 aus seinem freundschaftlichen Verhältnis zur Angeklagten 2 als deren Cousin vor dem Tattag bekannt. Der Angeklagte 4 hatte den Geschädigten bereits vor dem Tattag persönlich getroffen, ein regelmäßiger Kontakt zwischen beiden bestand nicht. Insbesondere kannte der Angeklagte 4 den Geschädigten nicht als mit im Familienwohnhaus der Angeklagten 2 lebenden Cousin. Den Angeklagten 3 und 1 war der Geschädigte bis zum Tattag gänzlich fremd. B. Zur Sache I. Verhältnis der Angeklagten 2 zum Geschädigten Die Angeklagte 2 verließ bereits im Alter von 15 Jahren ihren Heimatort in Bundesland und lebte seither mit diversen Wohnungswechseln in der Gemeinde Ort28, unweit des Familienwohnhauses in der ...straße ... in Ort28-Ort
  69. Zeitweise lebte die Angeklagte 2 auch in dem Familienwohnhaus der Großmutter, der Zeugin Zeugin
  70. Im Juli 2017 bezog die Angeklagte 2 mit ihren beiden Kindern Kind1 und Kind2, damals 6 und 2 Jahre alt, eine alleinige Wohnung in dem benachbarten Ortsteil Ort29 in der …. Wegen sichtbarer Einschränkungen der jungen Mutter in der Erziehungskompetenz standen die Angeklagte 2 und ihre beiden Kinder bereits frühzeitig unter der Betreuung des Jugendamts. Im späten Frühjahr 2020 kam es zur Trennung der Angeklagten 2 und ihres damaligen Lebenspartners, dem Zeugen Zeuge
  71. Aus Gründen, die nicht näher bekannt sind, kündigte der Vermieter der Angeklagten 2 die Wohnung fristlos. Die Angeklagte 2 verließ die Wohnung in der … in Ort29 von einem auf den anderen Tag, ohne ein neues, kindgerechtes Zuhause für sie und ihre Kinder organisiert zu haben. Nachdem sie im ersten Anlauf zunächst bei ihrer Großmutter, der Zeugin Zeugin11, im Familienwohnhaus Zuflucht suchte, kam sie als Übergangslösung mit ihren beiden Kindern Kind1 und Kind2 für mehrere Wochen bei ihrem besten Freund, dem Mitangeklagten 5, in Ort33 unter. Das Jugendamt erkannte die schwierige Wohn- und Lebenssituation der Angeklagten
  72. Die zuständige Sozialarbeiterin befürchtete zu diesem Zeitpunkt im April 2020 bei der Angeklagten 2 eine "akute Psychose" und stufte ihren psychischen Zustand als "bedenklich" und "labil" ein. Die Angeklagte 2 hatte große Sorge, dass das Jugendamt ihr – insbesondere auf Betreiben der beiden Kindesväter – ihre beiden Söhne wegnehmen würde. Die Angeklagte 2 steigerte sich in die Vorstellung einer "Verschwörung" gegen sie hinein. Sie war davon überzeugt, dass jedermann versuchen würde, ihr die Kinder wegzunehmen. Die Angeklagte 2 war nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder, so etwa ein kindgerechtes Wohn- und Lebensumfeld, vor die ihrer eigenen zu stellen. Das Jugendamt zeigte der Angeklagten 2 die gegenwärtigen Missstände auf und verdeutlichte ihr, dass dieser Wohnumstand und ihre eigene psychische Verfassung für die Kinder keinesfalls tragbar waren. Die Familie A, darunter die Zeugin Zeugin11, der Zeuge Zeuge22, der Zeuge Zeuge13 sowie der Geschädigte ..., erkannte die schwierige Situation der Angeklagten
  73. Mit primärem Blick auf die Situation der beiden Kleinkinder reagierten die Familienmitglieder unvermittelt und setzten sich mit der Angeklagten 2 als Familie zur gemeinsamen Lösungsfindung zusammen. Auf Betreiben der Familie A wurde der Angeklagten 2 Anfang Mai 2020 der Einzug in die Erdgeschosswohnung des Wohnhauses in der ...straße ... ermöglicht. Der Einzug erfolgte insbesondere auf Initiierung des der Angeklagten 2 und ihren Kindern wohlwollenden Geschädigten, wenngleich die Angeklagte 2 und der 7,5 Jahre jüngere Geschädigte in der Vergangenheit in vereinzelte Auseinandersetzungen geraten waren. Aus Anlass einer Verärgerung ihr gegenüber, bestreute der Geschädigte das Auto der Angeklagten 2 mit Mehl. Diese erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Geschädigten, der den Vorwurf einräumte. Dennoch war es für den Geschädigten selbstverständlich, die Angeklagte 2 in ihrer schwierigen Lebenszeit im Frühjahr 2020, die sich als "Notlage" darstellte, als Familienmitglied zu unterstützen und ihr den Einzug in das Familienwohnhaus zu ermöglichen. Der Zeuge Zeuge22 räumte hierzu vor dem Hintergrund, das Wohlbefinden der beiden minderjährigen Kinder in einem kindgerechten häuslichen Umfeld sicherzustellen, die von ihm bis dahin bewohnte Erdgeschosswohnung und verzog anstandslos in die – nicht zu Wohnzwecken ausgebauten – Kellerräumlichkeiten des Wohnhauses. Die Angeklagte 2 und der Geschädigte lebten seither als Cousin und Cousine gemeinsam mit deren beider Großmutter, der Zeugin Zeugin11, und dem Vater des Geschädigten, dem Zeugen Zeuge22, zugleich der Onkel der Angeklagten 2 mütterlicherseits, in dem Familienwohnhaus in der ...straße ... in Ort28-Ort
  74. Der Geschädigte bewohnte weiterhin mit dem Zeugen Zeuge13, dem Halbbruder der Angeklagten 2, die Dachgeschosswohnung und die Zeugin Zeugin11 die Wohnung in der ersten Etage. Der Zeuge Zeuge22 nutzte die nicht ausgebauten Kellerräume des Wohnhauses zum Aufenthalt und Nächtigen. Das Wohnumfeld der Angeklagten 2 verbesserte sich hierdurch erheblich, was auch das Jugendamt positiv zur Kenntnis nahm. Bei der Renovierung der Erdgeschosswohnung erhielt die Angeklagte 2 familiäre Unterstützung, insbesondere die des Geschädigten. Der neuerliche Einzug in das Wohnhaus wirkte sich auf die Angeklagte 2 und ihr Verhalten in Konfliktsituationen zunächst positiv aus. Die Angeklagte 2 stand auch weiterhin nach ihrem Einzug in das Familienwohnhaus unter engmaschiger Betreuung des Jugendamts. Das Zusammenleben im Familienwohnhaus, insbesondere zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten, funktionierte zunächst gut. Entlastung erhielt die Angeklagte 2 durch die Großmutter Zeugin11, die regelmäßig für die Familienmitglieder kochte. Die Angeklagte 2, der Geschädigte und der Zeuge Zeuge13 verbrachten hin und wieder gemeinsame Zeit mit dem Freundeskreis der beiden Heranwachsenden sowie auch den Kindern der Angeklagten. Der Geschädigte und der Zeuge Zeuge13 sowie die Angeklagte 2 unterstützten sich gegenseitig, indem die beiden Jungs sich gelegentlich der beiden Kinder annahmen. Die Angeklagte 2 fuhr den Geschädigten gelegentlich zu seiner Arbeitsstätte. Unter der mit dem familiengerichtlichen Verfahren bezüglich des Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrechts des älteren Sohnes Kind1 einhergehenden Belastung stehend, trübte sich der positive Verhaltensverlauf der Angeklagten 2 wieder. Die in Vorbereitung der familiengerichtlichen Entscheidungen anstehenden Termine mit einer Familiengutachterin erzeugten bei der Angeklagten 2 ein erhöhtes Stresslevel. Das nachfolgende Verfahren zur Klärung des Umgangsrechts sorgte in der Folgezeit für Anspannung bei der Angeklagten
  75. Eine vom Jugendamt angeratene psychotherapeutische Anbindung, um mittel- und langfristig stabil zu sein und ihre Mutterrolle entsprechend ausfüllen zu können, nahm die Angeklagte 2 in der Folgezeit nicht wahr. Ihre Impulse in Konfliktsituationen besser zu kontrollieren, gelang der Angeklagten 2 nur begrenzt. Dieses erhöhte Stresslevel zeigte sich bei der Angeklagten 2 im alltäglichen und insbesondere familiären Leben durch eine sehr niedrige Reizbarkeitsschwelle. Die Angeklagte 2 geriet immer häufiger mit dem damals 18-jährigen Geschädigten und seinem Halbbruder, dem 19-jährigen Zeugen Zeuge13, aneinander, wenngleich sich die Situation im Familienwohnhaus stets kurzzeitig beruhigte. Im Zusammenleben mit dem Geschädigten und dem Zeugen Zeuge13 fühlte sich die Angeklagte 2 allein durch deren Anwesenheit provoziert. Die Angeklagte 2 reagierte impulsiv, auch unter Anwendung körperlicher Gewalt. In einem Fall spuckte sie den Geschädigten aus nichtigem Anlass an und schlug ihm in das Gesicht, während sie ihm gegenüber Beleidigungen aussprach. Der Geschädigte wehrte sich nicht. Allgegenwärtige Streitpunkte zwischen der Angeklagten 2 und den beiden jüngeren Hausbewohnern waren deren Besuch, Feierlichkeiten und damit einhergehende Lautstärke. Tatsächlich erhielten der Geschädigte und der Zeuge Zeuge13 – nach dem Auszug des Zeugen Zeuge13 im April 2021 dann nur noch der Geschädigte – regelmäßig Besuch von gleichaltrigen Freunden. Da sich der Geschädigte im Tatzeitraum unter der Woche auf Montage in Ort34 befand, konzentrierten sich die Besuche auf die Wochenenden. Die Dachgeschosswohnung des Geschädigten, ausgestattet mit Sesseln im vorderen Bereich und einer Sofalandschaft im hinteren Bereich, stellte sich für die Jugendlichen als "Chill-Out-Area" und damit als besonders geeigneten Treffpunkt und Aufenthaltsort zum gemeinsamen Verweilen dar. Dort veranstalteten sie "Spaßkämpfchen" und rauften miteinander. Für die entsprechende "Partystimmung" sorgte das von dem Geschädigten abgedunkelte Fenster im hinteren Raum, eine hinter dem Sofa angebrachte LED-Leiste sowie Musik, die er mit seinen "Kumpels" gerne laut hörte. Hierbei tranken sie Alkohol und konsumierten Betäubungsmittel, darunter Cannabis. Gelegentlich billigte die Angeklagte 2 die Feierlichkeiten im Haus, namentlich, wenn sie selbst an diesen teilnahm. Überwiegend war sie mit den Besuchen im hellhörigen Familienwohnhaus indes nicht einverstanden. Insbesondere unter den Argusaugen des Jugendamts stehend, war ihr die häusliche Situation zuwider. Sie beanstandete das laustarke Feiern in Verbindung mit dem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum im Wohnhaus immer öfter. Mit diesem Verhalten des Geschädigten vermochte sie indes nicht angemessen umzugehen und einvernehmliche Regelungen zu finden. Die Angeklagte 2 geriet im Frühjahr 2021 in massive Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten und ihrem Halbbruder Zeuge13, die sich über die Zeit des Zusammenlebens merklich zugespitzt hatten. Auslöser der Auseinandersetzungen zwischen den jüngeren Hausbewohnern war stets das Verhalten im Haus, darunter Partys mit lauter Musik am Wochenende und teilweise unter der Woche, die von den beiden Heranwachsenden in der Dachgeschosswohnung – unter Duldung der Großmutter Zeugin11 – veranstaltet wurden. In dem bislang rissigen Verhältnis zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten kam es aufgrund der entstandenen, unüberwindbaren Differenzen zu einem Bruch. Das Ausmaß ihrer Verärgerung war so groß, dass die Angeklagte 2 Anfang April 2021 in einer "Hauruck-Aktion" das Wohnhaus in der ...straße ... verließ und vorrübergehend bei dem Mitangeklagten 5 nächtigte. Den Geschädigten als auch den Zeugen Zeuge13 blockierte sie auf WhatsApp, da sie mit beiden nichts mehr zu tun haben wollte. In dieser Zeit kam es zu einem Vorfall, der die konfliktträchtige Stimmung zwischen der Angeklagten 2, dem Geschädigten und dem Zeugen Zeuge13 zusätzlich anheizte. Wenige Wochen vor dem Tattag fand die Angeklagte 2 eines Morgens ihren am Anwesen des Angeklagten 5 geparkten Pkw mit dem Schimpfwort "Hure" zerkratzt vor. Der dort ebenfalls parkende Pkw der Schwester des Angeklagten 5, der Zeugin Zeugin23, war ebenfalls zerkratzt. Die Angeklagte 2 vermutete hinter dieser Sachbeschädigung sofort den Geschädigten und ihren Bruder, den Zeugen Zeuge
  76. Die Angeklagte 2 war hierüber stark verärgert. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten 5 und dessen Schwester suchten sie sogleich in hoch erregtem Zustand das Wohnhaus in der ...straße ... auf, um den Geschädigten und den Zeugen Zeuge13 unmittelbar zur Rede zu stellen. Dort angekommen trafen die drei auf die Zeugin Zeugin11, den Zeugen Zeuge13 und dessen Freundin, die Zeugin Zeugin
  77. Der Geschädigte war nicht vor Ort. Aufgebracht schimpfte der Mitangeklagte 5 über den Geschädigten und den Zeugen Zeuge
  78. Die Zeugin Zeugin11 versuchte, die Situation zu beruhigen und erklärte, dass der Geschädigte damit nichts zu tun haben könne, da sich dieser unter der Woche – so auch zum aktuellen Zeitpunkt – auf Montage befinde und erst zum Wochenende wieder nach Hause käme. Der Angeklagte 5 ließ sich durch die für ihn überzeugende Erklärung der Zeugin Zeugin11 beschwichtigen. Die Angeklagte 2 hingegen konnte auch nach der Erklärung der Zeugin Zeugin11 mit dem Vorfall nicht abschließen. Für die Angeklagte 2 stand nach wie vor fest, dass die Beschädigung ihres Pkw jedenfalls durch jemanden aus dem näheren Umfeld des Geschädigten erfolgt sein müsse. Die Angeklagte 2 verließ mit dem Angeklagten 5 und dessen Schwester das Wohnhaus in der ...straße ... und suchte auf eigene Initiative umgehend die nächste Polizeistation auf. Dort erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt. Indes verdächtigte sie hinter der Sachbeschädigung weiterhin den Geschädigten oder dessen Bekanntenkreis. Zu diesem Zeitpunkt im April 2021 befand sich die Angeklagte 2 in einer Beziehung mit dem gesondert verfolgten Zeuge
  79. Der Zeuge18 war dabei, die Beziehung – gegen den Willen der Angeklagten 2 – zu beenden. Dieser Umstand erhöhte die psychische Belastung der Angeklagten
  80. In diesem Zuge kam es seitens der Angeklagten 2 am 13.04.2021 zu einem tätlichen Angriff gegenüber der Zeugin Zeugin25, als letztere die Angeklagte 2 der Wohnung des Zeuge18 verwies. Zu einer endgültigen Trennung zwischen der Angeklagten 2 und dem Zeuge18 kam es nicht. Im selben Zeitraum kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten 2 und einem Freund des Geschädigten, dem Zeugen Zeuge
  81. Anlass für die Auseinandersetzung war ein One-Night-Stand zwischen beiden. Aus einer Verärgerung heraus fuhr die Angeklagte 2 mit ihrem Pkw dem von dem Zeugen Zeuge26 geführten Pkw aggressiv hinterher und bedrängte ihn durch dichtes Auffahren. Als der Zeuge Zeuge26 mit dem Fahrzeug anhielt, stieg die Angeklagte 2 aus und verpasste dem Zeugen Zeuge26 eine Ohrfeige. Zugleich versuchte sie, ihm seine Autoschlüssel wegzunehmen. Der Auszug der Angeklagten 2 aus dem Familienwohnhaus und ihre mentale Verfassung waren auch von dem Jugendamt, das die Familiensituation insbesondere seit Ende des Jahres 2020 strenger beobachtete, nicht unbemerkt geblieben. Die Angeklagte 2 vermutete dahinter den Geschädigten. In diesem familiengerichten Verfahren wurde die Zeugin Zeugin27 wie zuvor auch als Verfahrensbeistand bestellt. In Vorbereitung der für den 19.05.2021 angesetzten mündlichen Verhandlung kam es Anfang Mai zu einem persönlichen Treffen der Angeklagten 2 und der Zeugin Zeugin
  82. Gemeinsam sollte die aktuelle Familiensituation besprochen werden. Zu dem eigentlich vorgesehenen Dialog kam es bei dem Treffen aufgrund der psychischen Verfassung der Angeklagten 2 nicht. Während des Versuchs der Zeugin Zeugin27, ein Gespräch mit der Angeklagten 2 aufzubauen, dekompensierte diese mehrfach in Form von Beschimpfungen, Weglaufen und Zusammenbrechen auf der Straße, wo sie über Minuten weinend und schreiend liegen blieb. Erst durch die Intervention des gesondert verfolgten Zeuge18 ließ sich die Angeklagte 2 beruhigen. Die Angeklagte 2 zog im Nachgang kurzerhand wieder zurück in das Familienwohnhaus. Die Großmutter, die Zeugin Zeugin11, hatte in die Konfliktlage zwischen den Enkeln, der Angeklagten 2 und den beiden Jungen, dem Geschädigten und dem Zeugen Zeuge13, eingegriffen. Sie hatte die Situation dadurch entschärfen wollen, dass sie den Zeugen Zeuge13 zum Auszug aus der Dachgeschosswohnung bewog. Die Angeklagte 2 sah sich dadurch und mit Blick auf den anstehenden Gerichtstermin notgedrungen im Stande, in das Familienwohnhaus zurückzukehren. Den Wieder-Einzug setzte die Angeklagte 2 gegenüber den Zeugen Zeugin11 und Zeuge22 unter die Bedingung, dass der Geschädigte keinen Besuch von Freunden haben dürfe und sich an – von ihr aufgestellte – Regeln im Haus zu halten habe. Der Gerichtstermin am 19.05.2021 schloss mit dem Ergebnis der Notwendigkeit einer sozialpädagogischen Familienhilfe, gleichbedeutend mit verpflichtenden Regelungen, die von der Angeklagten 2 einzuhalten waren, ab. Diese damit verbundenen Anforderungen und Termine empfand die Angeklagte 2 als Belastung. Das Zusammenleben im Familienwohnhaus in der ...straße ... gestaltete sich auch nach dem Auszug des Zeugen Zeuge13 weiterhin als problembehaftet. Die Angeklagte 2 fühlte sich durch den noch anwesenden Geschädigten in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt. Die Fronten zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten waren spürbar verhärtet. Am 20.05.2021 erstattete sie gegen den Geschädigten Strafanzeige mit dem Tatvorwurf, der Geschädigte habe wenige Tage zuvor ihr vor der Haustür parkendes Fahrzeug beschädigt, indem er mit einem Schränkchen mit Absicht dagegen gestoßen sei. Sie würde immer, wenn Stress sei, "fertig gemacht" und provoziert werden. Der Geschädigte mache Zeug kaputt, durch seinen Drogenkonsum sei er zerstörerisch aggressiv. Sie habe Angst vor ihm, weshalb sie dies bislang über sich und ihre beiden Kinder ergehen lassen habe. Zu einem unmittelbaren polizeilichen Eingreifen auf die Strafanzeige kam es nicht. Mit Beginn des Tatwochenendes am 21.05.2021, nur zwei Tage nach dem Gerichtstermin vor dem Familiengericht, der der Angeklagten 2 die Ernsthaftigkeit ihrer Situation mit den Kindern vor Augen geführt hatte, kam es zu einem für das Verhältnis der Angeklagten 2 zu dem Geschädigten signifikanten Zwischenfall. Die Zeugin Zeugin11, der Zeuge Zeuge22 und der ältere Sohn Kind1 waren am Freitag gemeinsam zur Familie nach Bundesland verreist, um dort das Pfingstwochenende zu verbringen. Die Angeklagte 2, ihr jüngerer Sohn Kind2 und der Geschädigte waren in Ort18 zurückgeblieben. Der Geschädigte hatte wie gewöhnlich am Freitagabend des 21.05.2021 Freunde zu Besuch, darunter die Brüder Zeuge28 und Zeuge
  83. Zwischenzeitlich war auch der Zeuge Zeuge30 vor Ort, der die Freundesgruppe frühzeitig wieder verließ. Gemeinsam trafen sie um Mitternacht, nachdem sie den Abend draußen unterwegs waren, in der ...straße ... ein und hielten sich in der Dachgeschosswohnung auf. Dort hörten sie Musik, tranken Alkohol und machten "Spaßkämpfe". Dabei verursachten die Jugendlichen auch einen gewissen Lärmpegel im Wohnhaus und verhielten sich wenig rücksichtsvoll. Verärgert über den Lärmpegel, suchte die Angeklagte 2 die Verursacher aber nicht selbst auf. Mit voller Wut kontaktierte sie in der Nacht unmittelbar den Vater der beiden im Wohnhaus anwesenden Familie B-Brüder, den Zeugen Zeuge
  84. Sie forderte ihn um 01.46 Uhr über WhatsApp auf, dafür zu sorgen, dass die Söhne das Wohnhaus verlassen würden, da sie zu laut seien und ohnehin keiner im Haus sein dürfe. Der Zeuge Zeuge31 bat daraufhin seine beiden Söhne, sich entsprechend ruhiger zu verhalten. Er teilte der Angeklagten mit, dass sie jetzt leise seien. Davon unbeeindruckt wandte sich die Angeklagte 2 kurze Zeit später mit mehreren Anrufen und per WhatsApp an den Zeugen Zeuge31, in denen sie ihren Ärger wiederholte. Ab 01.57 Uhr schrieb sie dem Zeugen Zeuge31 minütlich Textnachrichten, darunter: "Es tut mir sehr leid für die Jungs aber mein maas ist voll….das die beiden mit reingezogen weredn durch so assozialen Umgang tut mir leid – Ich gehe auch nicht nur noch ein Risiko ein das mir meine Kinder weggenommen werden Zeuge29 und Zeuge28 sind NICHT schuld – Aber hier wird durchgekriffen und da zahlen alle zu – BITTE VERSTEH MICH – Ich kann dir gerne alles erklären aber zuerst wird hier aufgeräumt ich lasse mir nicht weiter das Leben zerstören von so Halbstarken bubis die ihr Leben unbedingt versauen wollen oder haben (ich schließe dabei Zeuge29 und Zeuge28 aus) aber da müssen sie jetzt durch die Ansage hier ist einstimmig hier kommt KEINER mehr rein vorerst – Und die beiden sollten sich von dem assozialen drecks Umfeld fern halten das sind tolle Jungs wenn sie nicht genauso im Knast enden wollen wie der sollten sie sich hier von dem fern halten das ist absolut kein Umgang…….Zeuge13 ist schon weg weil Dreck am Stecken ist der ist abgehauen nach Bundesland und da ist wohl genauso Zirkus wie hier das die mudder eben schon mit der Polizei gedroht hat – Wie gesagt ich kann dir das benehmen gerne zeigen die cams sind auch mit Ton – Bitte lös das hier jetzt auf – BITTE". Um 02.12 Uhr sendete die Angeklagte 2 dem Zeugen Zeuge31 ein Foto eines weißen Pkw mit Kratzspuren und schrieb hierzu: "Das ist mein Auto gewesen total zerkratzt war auch einer von denen – Mein Eigentum mein Leben und das von meinen Kindern und das Wird ich jetzt schützen ich Racker mir doch net den Arsch ab um mir von so Abschaum alles kaputt machen zu lassen – Über die Beifahrertür steht groß eingeritzt mit einem Schraubenzieher HURE der Kind1 kann lesen hat mich gefragt was das heißt und wer Mamas Auto so zerstört hat". Um 02.16 Uhr sendete die Angeklagte dem Zeugen Zeuge31 ein weiteres Foto des Hecks eines weißen Pkw und kommentierte: "Hier mein Heckspoiler oben wo das Bremslicht ist. Abgetreten – Und geklaut – 1693,27 kostet der scheiß – Einer von denen war es – Zeuge29 hat drauf gelernt bin ich mir sicher – Und Zeuge28 ja gar nix damit zu tun – Aber irgendeiner von dem Abschaum und das können wir definitiv sagen – Hier hagelt es nur so an anzeigen – Dieser ekelhafte Mensch der sein Vater umbringen will weil er angeblich seine Mutter vergewaltigt haben soll ist nicht mehr Teil meiner Familie – Oma Onkel alle samt wissen jetz alles was hier abgeht samt beweisen – Bitte bitte ich möchte nicht das die beiden Stress bekommen aber der weiß bescheid und ich rufe die Polizei ich lasse dem nix mehr durchgehen und so wiederlich provozierend durchs Haus zu Laufen überall gegen zu schlagen und Randale zu machen und schon lautstark hier einmaschieren das wir im bett gestanden haben – Geht gar nicht – Die beiden sollen bitte nach Hause". Mit weinerlicher Stimme sendete die Angeklagte 2 dem Zeugen Zeuge31 in einer Sprachnachricht: "Schon hier einzumarschieren wo sind denn die Kameras, komm, ne das muss ich mir nicht gefallen lassen." Der Zeuge Zeuge31 teilte ihr mit, dass er den Vorfall mit seinen beiden Söhnen klären würde, wenn sie wieder zu Hause seien. Sie würden den ersten Bus um 8 oder 9 Uhr nehmen. Damit war die Angeklagte 2 nicht einverstanden und teilte dem Zeugen Zeuge31 mit, dass sie "denen" jetzt ein Taxi rufe. Auf die Erwiderung des Zeugen Zeuge31, dass der Geschädigte daheim bleiben wolle, antwortete die Angeklagte 2: "Ja kann er ja – Kommt auch nur ein Ding die Polizei ist in den Startlöchern die wissen Bescheid die haben gesagt das ich mein Auto und das Gelände überwachen darf – Um den geht’s mir net der ist mir scheiß egal aber ich drohe nicht mehr ich mache". Gegen drei Uhr in der Nacht verließ der Geschädigte mit den Zeugen Zeuge28 und Zeuge29 mit dem bestellten Taxi das Familienwohnhaus und verbrachten den Rest der Nacht bei der Familie B. Der Geschädigte nahm die Situation mit der Angeklagten 2 und insbesondere auch diesen Vorfall, den er als "Kindergarten" bezeichnete, gelassen und fand sich damit ab. Der Geschädigte ließ sich am Samstagmittag von dem Zeugen Zeuge26 abholen, mit dem er den restlichen Tag gemeinsam verbrachte. Die Nacht auf Sonntag hielt er sich bei dem Zeugen Zeuge26 auf. Am 22.05.2021 hielt er sich kurzzeitig im Familienwohnhaus auf, dann wieder bei dem Zeugen Zeuge
  85. Er kehrte am Tattag, den 23.05.2021 gegen 14 Uhr in seine Dachgeschosswohnung zurück. Unter dem Eindruck der vergangenen Nacht stehend fokussierte sich die Angeklagte 2 am Samstag des 22.05.2021 darauf, weitere Überwachungsmaßnahmen im Wohnhaus zu installieren. Auf Bitten der Angeklagten 2 kam ihr und dem ebenfalls anwesenden Zeuge18 der Zeuge Zeuge30 um die Mittagszeit zur Hilfe, um eine Kamera im Hausflur in unmittelbarer Nähe der Wohnungstür der Angeklagten 2, anzubringen. Die Kamera wurde zwar angebracht und in Betrieb genommen, die Aufzeichnungsfunktion wurde nicht installiert. Die Angeklagte 2 hatte sich bis zu diesem Pfingstwochenende hin in die – unzutreffende – Vorstellung hineingesteigert, dass der Geschädigte das alleinige Grundproblem ihrer aktuellen frustrierenden Lebenssituation sei. Die Angeklagte 2 identifizierte sich ganz und gar mit ihrer Opferrolle. II. Anstiftung des Angeklagten 3 Am Tattag des 23.05.2021 unternahm die Angeklagte 2 gegen Mittag gemeinsam mit ihrem Sohn Kind2 und ihrem Lebensgefährten Zeuge18 einen Besuch bei dem Angeklagten 3 und seiner Familie, um den Kontakt der Kinder aufrechtzuerhalten. Die Zeugin Zeugin1 und der Zeuge18 widmeten sich in der Wohnung den beiden spielenden Kindern. Die Angeklagte 2 nutzte die Begegnung mit dem Angeklagten 3, ihre innere Einstellung dem Geschädigten gegenüber zu offenbaren. Innerlich kochte die Angeklagte 2 vor Wut über den Geschädigten. Zurückgezogen im Raucherzimmer offenbarte sie gegenüber dem Angeklagten 3 ihre hochgradige Verärgerung. Wütend und hysterisch schimpfte sie bei dem Angeklagten 3 ununterbrochen in gleichbleibender erhitzter Stimmungslage über den Geschädigten, noch ohne einen Tötungsgedanken zu formulieren. Sie wiederholte, dass ihr Auto zerkratzt sei und gab an, wieder Termine bei dem Jugendamt zu haben. Insbesondere letzteres führte sie dabei auf den Geschädigten zurück, der ihrer Wahrnehmung nach das Jugendamt permanent über vermeintliche Missstände informieren würde. Die Angeklagte 2 hatte an diesem Tag nach dem Eindruck des Angeklagten 3 einen Schatten unter dem linken Auge, der auf den Angeklagten 3 wie ein blaues Auge (ein "Veilchen") wirkte. Nachdem rund 20 Minuten vergangen waren, gab sich die Angeklagte 2 in Gegenwart des Angeklagten 3 etwas beruhigt. Er hatte ihr zugehört und aus Sicht der Angeklagten 2 – wie von dieser beabsichtigt – verstanden, dass sie sich in einer vermeintlich furchtbaren Lage im häuslichen Umfeld befindet. Der Angeklagte 3 hatte ihr signalisiert, dass man schaue, was man machen könne. Ein konkretes Hilfsangebot unterbreitete er ihr noch nicht. Wie zuvor verabredet, gingen die Angeklagten 2 und 3 mit der Zeugin Zeugin1, dem Zeuge18 und den beiden Kindern in das naheliegende Eiscafé. In der Öffentlichkeit griff die Angeklagte 2 die Thematik nicht wieder auf und hielt sich situationsangemessen zurück. Mit dem Ende des gemeinsamen Besuchs des Eiscafés verabschiedete sich die Angeklagte 2 zunächst mit ihrem Sohn und Zeuge18 von der Familie 3 und fuhr von dort aus weg. Als die Angeklagte 2 mit Zeuge18 und dem Sohn Kind2 am Nachmittag zurück in ihrer Wohnung in der ...straße ... angekommen war, vernahm sie ein "rumtrampeln" in den oberen Stockwerken des Wohnhauses. Dieses führte sie zutreffend auf den Geschädigten zurück, was sie erzürnte. Dies war – bildlich gesprochen – gleichsam der Tropfen, der das Fass zum überlaufen brachte. Die Angeklagte 2 fasste unweigerlich den Entschluss, ihrem als solches empfundene Leiden ein Ende zu setzen und gegen den Geschädigten tätig zu werden. Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht ausnahmslose Situation mit dem Geschädigten gab es für die Angeklagte 2, die den Geschädigten aus ihrem Wohn- und Lebensumfeld eliminieren wollte, nur noch eine ernsthafte und von ihr unbedingt gewollte Lösung: den Tod des Geschädigten. Die Angeklagte 2 wollte den Geschädigten nicht nur aus ihrem häuslichen Umfeld, sondern endgültig aus ihrem Leben verbannen. Aufgrund des Familienausflugs der anderen Mitbewohner nach Bundesland bot sich eine günstige Gelegenheit. Die Angeklagte 2 hatte nicht vor, ihren Cousin eigenhändig zu töten. Sie erhoffte sich, durch ihr bewusst eindringliches Gespräch mit dem Angeklagten 3 am Mittag über ihre Probleme mit dem Geschädigten dessen Mitleid erregt zu haben und ihn zur Tat gewinnen zu können. Zur Umsetzung ihres Entschlusses, machte sie sich erneut auf den Weg nach Ort12 zum Angeklagten
  86. Gegen Abend erschien die Angeklagte 2 bei der Familie 3, dieses Mal allerdings alleine. Der Angeklagte 3 und die Angeklagte 2 zogen sich wieder in das Raucherzimmer zurück. Die Angeklagte 2 flippte komplett aus und wandelte ihr zunächst ruhiges Verhalten um 180 Grad, um ihn noch an dem selben Abend zum Handeln zu bewegen. Der einzige Anlass ihres erneuten Wutausbruchs war der Geschädigte. Über einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden heulte sie hysterisch und schrie in Gegenwart des Angeklagten 3 herum. Sie schrie dem Angeklagten 3 dabei wiederholt entgegen, "ich habe die Schnauze voll, ich bringe den um, heute Nacht ist der fällig, ich steche den heute Nacht ab". Sie äußerte, wenn der Geschädigte heute Nacht schlafen würde, würde sie nachts hochgehen und ihn kalt machen. Auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten 3, was denn überhaupt der genaue Grund ihres Wutausbruchs sei, kam schließlich zur Sprache, dass die Angeklagte 2 mit ihren Kindern "nicht in die Wohnung käme". Der Geschädigte habe "sturmfrei", da die restliche Familie verreist sei. Es seien Bekannte des Geschädigten schon das ganze Wochenende im Wohnhaus anwesend gewesen. Sie sei deswegen ausgerastet und es sei zu einer Rangelei zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen. Dabei habe ihr der Geschädigte das "Veilchen" unter ihrem linken Auge verpasst. Dieses passte aus Sicht des Angeklagten 3 zu einem Schlag. Durch ihr Verhalten und ihre subtilen Ich-bezogenen Äußerungen wollte sie erreichen, dass der Angeklagte 3 den Tötungsgedanken aufgreifen und sich veranlasst sehen würde, den Geschädigten für sie zu töten. Diese Intension der Ich-bezogenen Äußerungen verstand der Angeklagte 3 nicht. Er sorgte sich vielmehr darüber, dass ihre Ankündigung einer Tötung ernsthaft gemeint sein könnte. Unter dem Eindruck des langandauernden theatralischen Verhaltens der Angeklagten 2, ermahnte er sie, nicht zurück zum Wohnhaus zu gehen und sagte ihr seine Hilfe zu. Um die Angeklagte 2 von ihren Tötungsgedanken abzubringen und zu beruhigen, schlug er ihr vor, dem Geschädigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Er schlug ihr einen Plan der "Abreibung" vor. Zu viert ginge man in die Wohnung des Geschädigten, ziehe diesem einen Jutesack über den Kopf, trage ihn jeweils zu zweit an Händen und Füßen aus dem Wohnhaus raus in den Hof und binde ihn dort mit Kabelbindern an einen Baum fest, wo er am nächsten Morgen von einem Familienmitglied gefunden und befreit werden würde. Auf diesen Vorschlag hin zeigte sich die Angeklagte 2 schlagartig entspannter und trat weniger aggressiv auf. Es ist offen, ob die Angeklagte 2 annahm, dass sie den Angeklagten 3 nicht zu einem Handeln über den erreichten "Denkzettel" hinaus bewegen kann. III. Konstellieren der Gruppe Da der Angeklagte 3 mit den Örtlichkeiten um das Wohnhaus der Angeklagten 2 in Ort18 nicht bekannt war, schlug die Angeklagte 2 vor, jemanden in den Plan zu involvieren, der sich vor Ort auskenne. Hierbei handelte es sich um ihren besten Freund, den Angeklagten
  87. Der Angeklagte 3 war damit einverstanden. Der Plan des Angeklagten 3 sah die Mitwirkung von vier Personen vor. In Anwesenheit der Angeklagten 2 versuchte der Angeklagte 3, weitere Personen zur Tatausführung gewinnen zu können. Die Angeklagte 2 sendete dem Angeklagten 3 um 21:17 Uhr ein Foto des Geschädigten. Dem Angeklagten 3 fiel zunächst ein alter Freund, der Zeuge Zeuge32 ein. Das von der Angeklagten 2 erhaltene Foto des Geschädigten leitete dieser sodann um 21:28 Uhr per WhatsApp über die Funktion "Weiterleiten" an den Zeugen Zeuge32 weiter, verbunden mit der Frage, ob er den Geschädigten kenne. Als er wenige Minuten später noch keine Antwort des Zeugen Zeuge32 erhalten hatte, versuchte er um 21:35 Uhr, noch immer in Anwesenheit der Angeklagten 2, seinen ebenfalls alten Freund, den Zeugen Zeuge33 telefonisch zu erreichen. Alle drei kurz hintereinander durchgeführten Anrufversuche scheiterten, der Anrufbeantworter sprang an. Zu einem Gespräch kam es nicht. Der Angeklagte 3 kontaktierte sodann einen weiteren Freund, den Zeugen Zeuge34, telefonisch um 21:36 Uhr. Der Angeklagte 3 und der Zeuge Zeuge34 führten ein fast 24-Minütiges Telefongespräch. Gegenstand des Telefongesprächs war jedenfalls auch, dass der Angeklagte 3 Kontakt zu dem Zeugen Zeuge33 suchte, um diesen um seine Mithilfe bei der Verwirklichung seines Vorhabens, einem anderen einen Denkzettel zu verpassen, zu bitten. Direkt im Anschluss an das Telefongespräch mit dem Zeugen Zeuge34, versuchte der Angeklagte 3 ab 22:00 Uhr erneut, den Zeugen Zeuge33 telefonisch zu erreichen. Es folgten insgesamt 11 Anrufversuche im Minuten- und Sekundentakt, wobei der vorerst letzte Kontaktaufnahmeversuch um 23:29 Uhr war. Die Anrufversuche blieben allesamt erfolglos. Zwischenzeitlich wandte sich der Angeklagte 3 erneut mit einer WhatsApp-Nachricht an den Zeugen Zeuge32, von dem er immer noch keine Rückmeldung erhalten hatte. Der Angeklagte 3 versuchte, den Zeugen Zeuge32 um 23:11 Uhr telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelang. Um 23:13 Uhr schrieb der Angeklagte 3 eine weitere WhatsApp-Nachricht, in der er den Zeugen Zeuge32 aufforderte, ihm zu sagen, ob er den Geschädigten kenne. Zugleich fragte er ihn per Textnachricht, ob er "was regeln" könne, bevor der Geschädigte gleich "so mega assi die fresse" vollbekomme. Der Angeklagte 3 teilte dem Zeugen Zeuge34 um 23:31 Uhr per WhatsApp Sprachnachricht mit, dass er den Zeugen Zeuge33 nicht erreichen könne, was "echt mies" sei und bat ihn, sollte er ihm über den Weg laufen, ihm auszurichten, dass er sich mit ihm, dem Angeklagten 3, in Kontakt setzen solle. Der Zeuge Zeuge33 blieb auch bei den späteren zwei Anrufversuchen des Angeklagten 3 um 00:48 Uhr und 00:49 Uhr unerreichbar. Um 23:31 Uhr hatte der Angeklagte 3 noch immer keinen seiner Bekannten akquirieren können. Die Zeugin Zeugin1, die die familiäre Situation ihrer Freundin, der Angeklagten 2 und die Organisationsschwierigkeiten ihres Lebensgefährten, des Angeklagten 3, mitbekommen hatte, entschloss sich dazu, ihren Bruder, den Angeklagten 4 zu kontaktieren. Sie schilderte ihm, dass eine Freundin von ihr, die Angeklagte 2 aus Ort18, die gerade bei ihr in Ort12 sei, nicht in ihre Wohnung komme. Ihr Freund lasse sie mit dem Kind nicht rein. Ihr Lebenspartner, der Angeklagte 3, könne die Situation nicht alleine klären. Es sei zu vermuten, dass sich noch drei weitere Männer in der Wohnung aufhalten könnten, in die die Freundin mit dem Kind zum Schlafen rein müsse. Da der Angeklagte 4 auch mit Kenntnis des Namens zunächst nicht wusste, um welche Freundin aus Ort18 es sich handelte, fragte er nach. Die Zeugin Zeugin1 sagte ihm daraufhin "Aia die, die beim letzten Mal mit dem blauen Auge da war". Sogleich erinnerte sich der Angeklagte 4 an die Mitangeklagte 2, da er dieser bereits zweimalig zuvor in der Wohnung der Zeugin Zeugin1 begegnet war, als diese dort mit ihrem Kind ebenfalls zu Besuch gewesen war. Der Angeklagte 4 erinnerte sich, dass die Angeklagte 2 bei beiden Treffen für ihn erkennbare Blessuren hatte, darunter ein blaues Auge. Bei einem Treffen war sie durchweg am Weinen. Als er seine Schwester im Nachgang gefragt hatte, was der Angeklagten 2 zugestoßen sei, sagte sie ihm, dass die Angeklagte 2 geschlagen werde. Da die Angeklagte 2 auf ihn bei den beiden Begegnungen einen hilfsbedürftigen Eindruck gemacht hatte, verstand der Angeklagte 4 die Situation als problematisch. Außerdem sah er sich nicht im Stande, die Bitte seiner Schwester auszuschlagen. Der Angeklagte 4 sagte dem Angeklagten 3 seine Hilfe zu. Nachdem der Angeklagte 4 akquiriert werden konnte, kontaktierte die Angeklagte 2 gegen Mitternacht ihren besten Freund, den Angeklagten 5, telefonisch und bat diesen um Hilfe, ohne diese zunächst näher zu konkretisieren. Da der Angeklagte 5 auf Bitten der Angeklagten 2 nie Nein sagte, willigte er auch an diesem Abend ein. Da der Angeklagte 4 selbst zu diesem Zeitpunkt weder über eine gültige Fahrerlaubnis noch ein Fahrzeug verfügte, begann dieser, seinen Transport zum Angeklagten 3 zu organisieren. Hierbei dachte er direkt an seinen Nachbarn und Freund, den Mitangeklagten
  88. Am Abend des 23.05.2021 gab der Angeklagte 1, wie zu dieser Zeit üblich, eine Party in seiner Wohnung in der …str. … in Ort
  89. Der Angeklagte 4 hatte die Party des Angeklagten 1 gerade verlassen und war in seine eigene Wohnung zurückgekehrt, als er den Anruf seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1, erhielt. Unmittelbar nach dem Telefongespräch ging der Angeklagte 4 zurück zur Wohnung des Angeklagten
  90. Dort dauerte die Party weiter an. Zugegen waren die Zeugen Zeuge5, Zeuge6, Zeuge7 und Zeugin8, die mit dem Angeklagten 1 bei ausgelassener Stimmung feierten.Am Pfingstwochenende hatte das Feiern in der Wohnung des Angeklagten 1 bereits am Vorabend des 23.05.2021 begonnen. Am Morgen des 23.05.2021 hatte der der Angeklagte 1 "Pep" unbekannter Menge konsumiert und seine Wohnung von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr verlassen, um seiner Arbeit in der Klinikküche nachzugehen. Nach Beendigung seines Arbeitstages war er am Nachmittag zurück in seine Wohnung gekehrt, hatte sich dort kurzzeitig ausgeruht, bis er mit seinen Freunden weiterfeierte. Der Angeklagte 1 versorgte alle Gäste mit Getränken und nahm anschließend an den Unterhaltungen der Partygäste teil. Die Stimmung war gut, die Partygäste und der Angeklagte 1 waren bester Laune, es wurde viel gelacht. Im Beisein einiger Partygäste fragte der Angeklagte 4 den Angeklagten 1, ob er ihn nach Ort12 fahren könne. Der Angeklagte 1 verneinte zunächst, da er keine Lust mehr hatte, in der Nacht noch irgendwohin zu fahren und lieber ausgelassen feiern wollte. Wegen der Dringlichkeit fragte der Angeklagte 4 den Angeklagten 1 nachdringlich, ob er ihn nicht fahren könne. Dieses Mal ergänzte er, dass er nach Ort12 zu dem Angeklagten 3, müsse. Der Angeklagte 1 wollte daraufhin konkret wissen, warum der Angeklagte 4 in der Nacht nach Ort12 gefahren werden müsse. Auf das Drängen des Angeklagten 1 hin schilderte der Angeklagte 4, dass er eigentlich nicht nach Ort12, sondern nach Ort18 müsse. Als Anlass gab der Angeklagte 4 dem Angeklagte 1 an, dass eine Freundin seiner Schwester Hilfe brauche. Der Angeklagte 4 schilderte dem Angeklagten 1, dass er die Freundin seiner Schwester auch kenne und bei seiner Schwester schon das ein oder andere Mal gesehen habe, da diese sich wegen deren Kinder getroffen hätten. Sie sei dort mehrere Male unter Tränen und zum Teil mit Blutergüssen und blauen Flecken erschienen und habe über häusliche Gewalt geklagt. Der Angeklagte 4 berichtete, dass es jetzt wohl wieder zu einem solcher Übergriffe gegenüber der Freundin gekommen sei. Es sei unklar, wie viele Personen noch dort in ihrer Wohnung seien, da "er" seinerseits noch Besuch habe. Der Angeklagte 1 war nach der Schilderung des Angeklagten 4, dass auch ein Kind in die Situation involviert war, sofort mit "Feuereifer" dabei. Der Angeklagte 1 war in der Vorstellung, dass sie eine häuslicher Gewalt ausgesetzte Frau mit ihrem Kind aus einer Wohnung befreien würden, in der sich mindestens ihr Lebensgefährte und gegebenenfalls noch weitere männliche Personen befänden. Er sagte dem Angeklagten 4 zu, ihn nicht nur nach Ort18 zu fahren, sondern ebenfalls tätig zu werden. Aus der Sicht des Angeklagten 1 war die Situation besonders eilbedürftig. Dennoch brachen die Angeklagten 1 und 4 nicht sofort auf. Sie erwarteten weitere Informationen und das "Go" von dem Mitangeklagten
  91. Der Angeklagte 1 machte sich sodann "abfahrbereit". Hierzu packte er sich seine im Flur auf der Kommode liegende Lederjacke, die er sogleich anzog, die unter der Lederjacke liegenden Lederhandschuhe, Zigaretten und seinen Autoschlüssel. Außerdem steckte er auch eine schwarze Motorradsturmhaube ein. Der Angeklagte 1 ging zu seinem im Wohnzimmer befindlichen schwarz-weißen Sideboard, das unter dem TV angebracht war, öffnete die obere Schublade in der Mitte des Schrankes und nahm ein Klappmesser heraus. Dieses steckte er in seine rechte Jackentasche ein. Sein Mobiltelefon ließ er zurück. Dem Angeklagten 4 gab der Angeklagte 1 Bauarbeitereinmalhandschuhe aus Gummi und sagte ihm, diese solle er besser mal einstecken. Der Angeklagte 1 empfahl dem Angeklagten 4 außerdem, sich festes Schuhwerk anzuziehen und etwas über den Kopf zu ziehen, um nicht erkannt zu werden. Zudem solle er sein Handy zu Hause lassen oder jedenfalls ausschalten. Dann wandte sich der Angeklagte 1 wartend wieder seinen Partygästen zu. Die Partygäste waren inzwischen auf die Aufbruchsstimmung aufmerksam geworden. Die Angeklagten 1 und 4 gaben ihnen gegenüber an, sie müssten aufbrechen, weil eine Bekannte des Angeklagten 4 zuhause Probleme habe. Der Zeuge Zeuge5 äußerte – auf deren Frage hin – sich den Angeklagten 1 und 4 anschließen zu wollen. Der Angeklagte 4 erhielt schließlich die Informationen zum Treffpunkt. Die Zeugin Zeugin1 teilte dem Angeklagten 4 mit, dass man sich in Ort18 an der Bushaltestelle am Ortseingang treffe. Die Angeklagten 1 und 4 brachen sodann ohne den Zeugen Zeuge5 auf, der unter dem Einfluss der kurz zuvor konsumierten Ecstasy-Tablette von seinem Anschluss absah. Der Angeklagte 1 als Fahrer und der Angeklagte 4 als Beifahrer brachen gegen 01.00 Uhr in der Nacht gemeinsam auf zu dem mit dem Fahrzeug ca. 11 Auto-Minuten entfernte Ort28-Ort
  92. Der Angeklagte 4 trank bis zur Abfahrt seit 17.00 Uhr ca. 5-6 Halblitergebinden Bier, konsumierte eine halbe oder ganze Pille Ecstasy und 1 Gramm Cannabis. Der Angeklagte 1 konsumierte in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr Amphetamine (Speed) als Line und trank am Tatabend "genüsslich" zwei bis drei Bacardi-Cola bis etwa 0.00 Uhr. Er konsumierte zudem Ecstasy zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr, mehrere halbe Tabletten. Auf dem Weg nach Ort18 fragte der Angeklagte 1 den Angeklagten 4 nach dem Namen der betroffenen Bekannten. Der Angeklagte 4 antwortete "Vorname Angeklagte 2". Auf weitere Nachfrage des Angeklagten 1, ob er die Bekannte kennen könne, antwortete der Angeklagte 4 "eher nicht". IV. Anstiftung des Angeklagten 1 Der Angeklagte 3 stieg – in etwa zeitgleich mit den Angeklagten 1 und 4 – in Ort12 in den Pkw der Angeklagten
  93. Sie fuhren gemeinsam in Richtung Ort28-Ort18, das ca. 13 Auto-Minuten entfernt war. Bevor sie in Ort18 ankamen, luden sie den Angeklagten 5 um kurz nach 01:00 Uhr an seiner Wohnanschrift in dem ebenfalls in der Gemeinde Ort28 liegende Ort33, in das Fahrzeug ein. Der Angeklagte 3 und der Angeklagte 5 waren bis dahin nicht miteinander bekannt. Auf dem Weg nach Ort18 schilderten die Angeklagte 2 und der Angeklagte 3 den gefassten Tatplan in seinen groben Zügen. Sie erläuterten dem Angeklagten 5, der Geschädigte solle einen "Denkzettel" verpasst bekommen. Die Angeklagte 2 gab dem Angeklagten 5 gegenüber an, dass der Geschädigte sie wieder bedroht habe. Die Angeklagten 4 und 1 erreichten über eine schmale, kurvenreiche Landstraße kurze Zeit später ebenfalls Ort
  94. Sie fuhren eine Bushaltestelle am Ortseingang von Ort18 an. Dort trafen sie auch nach kurzem Zuwarten niemanden an. Die Angeklagten 1 und 4 setzten die Fahrt in den Ort fort, bis sie das ihnen entgegenkommende Fahrzeug der Angeklagten 2 mit dem Angeklagten 3 als Beifahrer sichteten. Die Angeklagte 2 hielt ihr Fahrzeug vor ihnen in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Angeklagte 1 sah von seinem Fahrersitz aus in dem vor ihnen parkenden Fahrzeug die ihm unbekannte Angeklagte 2 als Fahrerin und den Angeklagten 3 als Beifahrer. Die Angeklagte 2 konnte von ihrer Position aus in dem Fahrzeug ihr gegenüber den ihr unbekannten Angeklagten 1 als Fahrer erkennen, mit dem Angeklagten 4 als Beifahrer. Die Angeklagte 2 kannte den Angeklagten 4 von den Besuchen bei der Familie
  95. Der Angeklagte 1 war der Angeklagten 2, wie auch umgekehrt, unbekannt. Außer der Angeklagten 2 war der Angeklagte 5 keinem der anderen bekannt. Der Angeklagte 3 stieg aus dem Fahrzeug aus und ging zum Fahrzeug des Angeklagten
  96. Der Angeklagte 3 begrüßte die Angeklagten 1 und 4 und gab ihnen die Information, dass sie dem Fahrzeug der Angeklagten 2 hinterherfahren sollten zu einem Schotterparkplatz unweit des Tatorts. Die Angeklagte 2 fuhr los, der Angeklagte 1 folgte ihr mit seinem Pkw. Die Angeklagte 2 steuerte ihr Fahrzeug wenige hundert Meter weiter zu einem Schotterparkplatz unweit des Tatorts, der in Ort18 als "Kirmesplatz" bekannt ist. Dieser Schotterparkplatz in Höhe der Straße … befindet sich 300 m von dem Wohnhaus in der ...straße ... entfernt. Beide Fahrzeuge, das der Angeklagten 2 voraus und das des Angeklagten 1 folgend, fuhren auf dem Schotterparkplatz unweit des Tatorts auf und kamen dort unmittelbar an der Einfahrt nebeneinander zum Stehen. Die Angeklagten 3, 4, 1 und 5 stiegen aus den beiden Fahrzeugen aus. Der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 begrüßten den Angeklagten
  97. Der Angeklagte 4 und der Angeklagte 3 begannen eine Unterhaltung. Die Angeklagte 2 erkannte ruhig und gefasst im Auto sitzend, dass sie noch eine Chance hatte, um den Geschädigten über einen von allen Anwesenden gebilligten "Denkzettel" hinaus sofort und dauerhaft zu eliminieren. Ihre aufkeimende Hoffnung war der fremde, Selbstbewusstsein ausstrahlende, kräftige, 186 cm große Mann, der Angeklagte 1, der ganz offensichtlich spontan und selbstlos bereit war, ihr mit einer Gewalttat zu helfen, ohne sie oder den Geschädigten überhaupt zu kennen. Die Angeklagte 2 stieg aus ihrem Fahrzeug aus, ging direkt unter Tränen auf den Angeklagten 1 zu und fiel diesem völlig losgelöst "heulend" um den Hals. Die Angeklagte 2 spielte vor, nach Luft zu schnappen. Wie von ihr beabsichtigt, erweckte sie bei dem Angeklagten 1, der dafür empfänglich war, den Eindruck einer misshandelten und in höchste Not geratenen jungen Mutter, die unmittelbar aus der Hand eines brutalen Haustyrannen zu befreien ist. Der Angeklagte 1 erwiderte die Umarmung und fragte, ob sie "Vorname Angeklagte 2" sei, was die Angeklagte 2 mit einem Nicken bejahte. Der Angeklagte 1 fragte die Angeklagte 2 in der Umarmung verharrend, ob sie eine Möglichkeit habe, mit ihrem Kind irgendwo unterzukommen und bot ihr an, mit zu ihm zu kommen. Die Angeklagte sagte zu dem Angeklagten 1, während er sie weiterhin in den Armen hielt unter anderem, "bitte mach, dass das aufhört, mach, dass er das nicht wieder tut". Die Angeklagte 2 verschaffte sich durch ihren Auftritt erfolgreich die nötige Aufmerksamkeit des Angeklagten
  98. Ihr gelang es, durch ihre Körpersprache und verbalen Äußerungen ihm ihre dramatische Situation zu verdeutlichen und zu verstehen zu geben, dass ein "Denkzettel" nicht ausreichend ist, sondern der Peiniger den Tod verdient habe. Der Angeklagten 2 war dabei die Art und Weise der Tatausführung durch den Angeklagten 1 gleichgültig. Sie wusste um die Arglosigkeit ihres Cousins und rechnete mit einem überraschenden tödlichen Angriff. Die Angeklagten 3, 4 und 5 schauten dem Auftritt der Angeklagten 2 verwundert zu. Die Angeklagten 3, 4 und 5 schlussfolgerten wegen der auf sie wirkenden "Vertrautheit", jeder für sich, dass sich die Mitangeklagten 1 und 2 bereits kennen würden, hinterfragten die Situation vor Ort aber nicht. Sie begriffen nicht, dass die Angeklagte 2 eine Tötung des Peinigers erreichen wollte. Nach der Umarmung stellten sich die fünf Angeklagten zueinander gewandt in eine Art "Runde". Die Angeklagten 1 und 2 standen weiterhin etwas abseits beieinander. Inzwischen hatte die Angeklagte 2 das Weinen eingestellt. Der Angeklagte 3 stellte nunmehr seinen Tatplan "Denkzettel" für alle Angeklagten hörbar und verständlich vor. Er erläuterte, zu viert in die Wohnung des Geschädigten reinzugehen, dem Geschädigten einen Jutesack über den Kopf zu ziehen und ihn mit Kabelbindern an einem Baum im Garten festzubinden, wo er am nächsten Morgen aufgefunden werden würde. Dabei hielt der Angeklagte 3 zwei von ihm selbst mitgebrachte Kabelbinder sowie den von ihm mitgebrachten Jutebeutel in den Händen, die er anschließend in seine Jackentasche zurücksteckte. Der Plan wurde weder diskutiert noch hinterfragt. Dass der vorgestellte Plan angesichts der Intensität und Dauer der Einwirkung mit einer erheblichen Gefährdung des Geschädigten einhergehen kann, war ihnen gleichgültig. Die Angeklagte 2 teilte den Mitangeklagten mit, dass sie den Geschädigten in der unverschlossenen Dachgeschosswohnung auffinden würden und dass sich maximal zwei weitere Personen bei ihm befinden würden. Die Angeklagte 2 teilte den vier Mitangeklagten ebenfalls mit, dass sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnhaus noch der gesondert verfolgte Zeuge18 mit ihrem jüngsten Sohn aufhalten würde. Die Angeklagten 3, 1, 4 und 5 baten die Angeklagte 2 sodann, nach Hause zurückzukehren, um ihre Sachen und die des Kindes zu packen. Um den freien Zutritt zum Wohnhaus zu gewähren, teilte sie mit, dass sie bei Verlassen des Wohnhauses die Haustür offenstehen lassen würde. Die Angeklagte 2 brach sodann mit ihrem Fahrzeug von dem Schotterparkplatz auf, fuhr zum Wohnhaus in der ...straße ... und holte ihren Lebensgefährten Zeuge18 und ihren Sohn ab. Der Zeuge18 ließ beim Verlassen des Wohnhauses gegen 01:30 Uhr die Eingangstür offen. Zwischenzeitlich brachen die Angeklagten 3, 4, 5 und 1, der Wegweisung des Angeklagten 5 folgend, fußläufig von dem Schotterparkplatz in Richtung des Wohnhauses auf. Zuvor hatte sich der Angeklagte 1 die mitgebrachte Sturmhaube über den Kopf gezogen. Der Angeklagte 4 zog sich die Kapuze seines Kapuzenpullis über den Kopf tief in sein Gesicht. Die Angeklagten 3 und 5 maskierten sich nicht. Auf der Höhe der Kreuzung … und …straße kam die Angeklagte 2 den vier fußläufigen Angeklagten mit dem Pkw entgegen. Durch die geöffnete Fensterscheibe teilte sie den vier Mitangeklagten mit, dass der Geschädigte sich alleine im Wohnhaus befinde. Diese Mitteilung sollte zugleich dem Angeklagten 1 aufzeigen, dass die Situation für eine überraschende Tötung günstig ist, keine Zeugen anwesend sind und die Tat innerhalb der Gruppe bleibt. Die Angeklagten 3, 4, 1 und 5 setzten ihren Weg in Richtung des Wohnhauses fort. Der Angeklagte 1 war ergriffen von dem Leid der jungen Mutter, empfand Verachtung für den Täter der häuslichen Gewalt und befasste sich gedanklich mit einer Tötung. Ihm wurde bewusst, dass der vorgestellte Plan eines Denkzettels auch Risiken für die junge Mutter barg. Der Peiniger könnte sie für seine Maßregelung verantwortlich sehen und mit intensiver Gewalt reagieren. Die Bitte der Angeklagten 2, mit einer Tötung des Peinigers eine endgültige Lösung gefunden zu haben, erschien ihm angesichts ihres theatralischen Auftritts zunehmend besser. Das konsumierte Amphetamin wirkte antriebssteigernd, einhergehend mit Gefühlen gesteigerter Leistungsfähigkeit, einem erhöhten Selbstvertrauen und erhöhter Risikobereitschaft, ohne aber die Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, erheblich vermindert zu haben. Sie gingen die ...straße weiter, am Wohnhaus mit der Hausnummer 5 zunächst vorbei, bis zum Ende der "Sackgasse". Die vier Angeklagten bogen unmittelbar am Ende der geteerten Straße nach links am letzten Wohnhaus in der ...straße entlang in einen Feldweg ein, folgten diesem wenige Meter und bogen direkt wieder nach links, dem Feldweg folgend, ab. Sie folgten dem hinter den Wohnhäusern der ...straße verlaufenden Feldweg, der den Namen "…" trägt. Auf der Höhe des Wohnhauses ...straße ... hielten sie an. Sie verschafften sich über einen das Grundstück abgrenzenden alten Zaun Zugang zum Anwesen der Familie A. Die vier Angeklagten folgten dem Angeklagten 5, der sie durch den verwilderten und verwahrlosten Garten führte, bis sie den Hinterhof des Wohnhauses erreichten. V. Tötung des Geschädigten In der Dunkelheit des Hinterhofes, sich teils hinter einem dort geparkten Pritschenwagen nah beieinander verbergend, hielten die Angeklagten 3, 4, 1 und 5 inne. Sie nahmen die Gegebenheiten vor Ort prüfend wahr. Die Haustür zum Wohnhaus stand, für die vier Angeklagten erkennbar, sperrangelweit offen. In der Deckung verharrend besprachen sie erneut, wie der Tatplan "Lektion erteilen" konkret umgesetzt werden sollte. Der Angeklagte 5 erklärte den drei Mitangeklagten 3, 1 und 4, dass sich der Geschädigte, dem die Lektion zu erteilen war, allein im Dachgeschoss befinde, das über ein enges Treppenhaus zu erreichen wäre. Die Angeklagten diskutierten vor Ort, wie sie den Geschädigten aus dem Dachgeschoss herunterbekämen, da es nicht einfach sei, einen sich wehrenden ausgewachsenen Mann durch ein enges Treppenhaus "herunterzuschaffen". Der Angeklagte 1 wurde ungeduldig. Er sagte "macht euch doch keinen Kopf, es ist im Dachgeschoss" und trat als erster aus der Deckung hervor. Die Mitangeklagten 3, 4 und 5 schlossen sich der "Initiative" des Angeklagten 1 an und traten ebenfalls aus der Deckung hervor, alle gemeinsam in Richtung der Hauseingangstür. Der Angeklagte 3 ging an dem Angeklagten 1 vorbei und betrat als erster den Flur des Wohnhauses durch die geöffnete Haustür. Er nahm unmittelbar die rechts vom Hauseingang ausgehende Treppe in die oberen Stockwerke. Im Treppenhaus war es dunkel. Im Wohnhaus war es still. Die Angeklagten 1 und 5 folgten dem Angeklagten 3 in dieser Reihenfolge ohne zu zögern in das Treppenhaus. Der Angeklagte 4, von leichter Panik übermannt, hielt an der Hauseingangstür kurz inne und sammelte sich, bevor er den anderen drei Angeklagten folgte. Im "Gänsemarsch" gingen der Angeklagte 3, ihm folgend die Angeklagten 1 und 5, sodann auch der Angeklagte 4, die Treppe durch den schmalen, mit vielen Pappkisten und anderen Sachen zugestellten Hausflur, über den ersten Stock in das Dachgeschoss. Der Angeklagte 3 erreichte über das Treppenhaus als erster den Eingangsbereich zur Dachgeschosswohnung und trat in die Dachgeschosswohnung ein. Der Angeklagte 1 folgte ihm freimütig. Der Angeklagte 4 überholte auf dem letzten Treppenabsatz, vor Betreten der Dachgeschosswohnung, den Mitangeklagten
  99. Auch der Angeklagte 4 und der Angeklagte 5 traten in den ersten Raum, einen dunklen Flur, hinein. Für die Angeklagten 3, 1, 4 und 5 war von hier aus ein am Ende des Flures liegendes Zimmer erkennbar, in dem blaues Licht leuchtete. Geräusche vernahmen sie keine. Die vier Angeklagten in der Reihenfolge 3, 1, 4 und 5, näherten sich langsam und vorsichtig dem Zimmer, in dem das Licht leuchtete. Der Angeklagte 3 blieb auf der Höhe der Türschwelle im Türrahmen stehen, um in das hintere Zimmer hineinschauen zu können. Der Angeklagte 1 blieb direkt hinter ihm stehen. Der Angeklagte 4 kam ebenfalls zum Stehen, etwa einen Meter hinter dem Angeklagten
  100. Der Angeklagte 5 kam wenige Zentimeter hinter dem Angeklagten 4, auf der Höhe des die Decke stützenden Pfostens, zum Stehen. Die Angeklagten waren alle vier zum hinteren Zimmer, aus dem das blaue Licht schien, gewandt. Die Angeklagten 4 und 5 beobachteten die nächsten Schritte des Angeklagten 3 und warteten darauf, dass es "los geht". Der Angeklagte 3 sah von seiner Position im Türrahmen aus den Geschädigten sich nicht rührend auf dem in der linken Raumhälfte des Hinterzimmers an der Wand unterhalb der Dachschräge stehenden Sofa liegen, mit den Füßen vom Türrahmen wegliegend. Der Geschädigte hatte das Eindringen der vier Angeklagten nicht bemerkt. Der Angeklagte 3 verharrte für einen kurzen Moment zögerlich im Türrahmen. Spätestens als sich die Angeklagten 3, 4 und 5 sich merklich zögerlich verhielten, entschloss sich der Angeklagte 1, sich der Situation zu bemächtigen und abweichend vom gemeinsamen Tatplan den Peiniger sofort zu töten. Als sich der Angeklagte 3 gerade in den vorderen Raum umgedreht und sich vom Hinterraum mit dem Blick in den Vorderraum gerichtet abgewandt hatte, drängelte sich der Angeklagte 1 zügig an dem Angeklagten 3 vorbei. Der Angeklagte 3 verblieb auf seiner Position im Türrahmen stehen und schaute in den hinteren Raum, den Angeklagten 1 nach. Der Angeklagte 1 ging in die linke Raumhälfte des Hinterraumes zielgerichtet auf den dort liegenden Geschädigten zu, der das Eindringen der Angeklagten immer noch nicht wahrgenommen hatte. Der Angeklagte 1 stellte sich vor das Sofa auf die Höhe des Oberkörpers des schlafenden Geschädigten. Das mitgeführte Taschenmesser hatte er aufgeklappt und stach mit einer ausholenden Bewegung die Klinge in die rechte Halsseite, wobei die Messerspitze an der linken Halsseite austrat. Er zog das Messer aus dem Hals und beendete den Angriff. Der Angeklagte 1 drehte sich zu dem Angeklagten 3, der weiterhin regungslos im Türrahmen stand, um und sagte in leisem Ton bestimmt "erledigt". Der Angeklagte 3, von dem beobachteten drakonischen Geschehen schockiert, drehte sich ruckartig und entsetzt zu den Angeklagten 5 und 4 um und trat den Rückweg, von dem Türrahmen weg, aus der Dachgeschosswohnung, über die Treppe, das Wohnhaus raus, an. Die Angeklagten 5 und 4 griffen die Rückzugsreaktion des Angeklagten 3 auf und begaben sich aus der Dachgeschosswohnung über die Treppe nach draußen. Ihnen folgte der Angeklagte
  101. Der Angeklagte 1, der das Messer zusammengeklappt und in die rechte Jackentasche gesteckt hatte, folgte den drei Angeklagten aus dem Wohnhaus heraus auf die Straße. Der Angeklagte 3 fragte den Angeklagten 1 im Vorbeigehen, unter dem Eindruck des unerwartet Geschehenen, "was das gerade für eine Aktion" gewesen wäre, "warum er den Kleinen exekutiert" habe. Der Angeklagte 1 reagierte hierauf emotionslos. Gemeinsam gingen die vier Angeklagten fußläufig zurück zum Schotterparkplatz, die Angeklagten 5 und 4 vorneweg, dahinter nebeneinander die Angeklagten 3 und
  102. Hierbei sagte der der Angeklagte 1 "gelernt ist gelernt". Der Geschädigte vermochte – um 01:53 Uhr – im Sterben einen Notruf abzusetzen, der für den Leistellendisponenten nicht zu verstehen war. Er verstarb unmittelbar nach dem abgesetzten Notruf an den Folgen des Messerstiches. VI. Nachtatverhalten Auf dem Schotterpark angekommen bat der Angeklagte 1 den Angeklagten 5, die Angeklagte 2 mit seinem Mobiltelefon zu kontaktieren, um mit ihr sprechen zu können. Dem kam der Angeklagte 5 nach und kontaktierte die Angeklagte 2 telefonisch. Der Angeklagte 1 fragte die Angeklagte 2, ob bei ihr und ihrem Kind alles in Ordnung sei. Die Angeklagte 2 antwortete, dass das Kind bereits im Bett liege, sie aber immer noch völlig aufgebracht sei. Der Angeklagte 1 bot der Angeklagten 2 erneut an, sie vorrübergehend bei sich aufzunehmen. Die Angeklagte 2 willigte ein. Von dem Geschehen beeindruckt übergab sich der Angeklagte 3 auf dem Schotterparkplatz. Die Angeklagten 3, 5, 1 und 4 warteten auf dem Parkplatz auf die Rückkehr der Angeklagten
  103. Die Angeklagte 2 traf kurze Zeit später mit ihrem Pkw auf dem Schotterparkplatz ein. Sie stieg aus ihrem Fahrzeug aus und begab sich zu den vier Angeklagten. Der Angeklagte 3 sagte, bezogen auf das Wohnhaus in der ...straße ..., zu der Angeklagten 2 "bitte geh da nicht hoch, tu das nicht". Die Gruppe verließ den Schotterparkplatz. Der Angeklagte 5 stieg in das Fahrzeug der Angeklagten 2 ein. Der Angeklagte 1 stieg zugleich als Fahrer in sein Fahrzeug ein, der Angeklagte 4 setzte sich auf den Beifahrersitz und der Angeklagte 3 begab sich auf den Rücksitz hinter dem Fahrersitz. Beide Fahrzeuge fuhren nach Ort
  104. Dort ging die Angeklagte 2 mit in die Wohnung des Angeklagten 5 und packte aufgeregt ihre dort vorhandenen Sachen für die Nacht zusammen. Der Angeklagte 5 schilderte der Angeklagten 2 auf ihre Nachfrage hin, was er wahrgenommen hatte, von dem was in dem Wohnhaus passiert war. Die Angeklagte 2 verließ die Wohnung des Angeklagten
  105. In Ort33 ließ sie ihr Fahrzeug stehen und stieg in das auf sie wartende Fahrzeug des Angeklagten
  106. Die Rückfahrt verlief überwiegend wortlos. Der Angeklagte 1 reichte dem Angeklagten 3 eine Schreckschusspistole, die er nach Aufforderung des Angeklagten 1 unter den Sitz legte. Der Angeklagte 3 wurde an seiner Wohnung in Ort12 abgesetzt. Die Angeklagten 1, 4 und 2 setzten die Fahrt nach Ort9 fort. In der …straße … in Ort9 angekommen, ging der Angeklagte 4 direkt und ohne ein Wort zu sagen in seine eigene Wohnung zurück. Die Angeklagte 2 zögerte vor der Hauseingangstüre und sagte dem Angeklagten 1, dass sie Angst habe mit in seine Wohnung zu kommen, sie kenne seine Freunde nicht und ihr sei alles zu viel. Der Angeklagte 1 sprach ihr gut zu. Nach einigen Minuten betraten der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 das Wohnhaus, bis die Angeklagte 2 erneut vor der Wohnungstüre zögerte und ihre Ängste schilderte. Erneut sprach der Angeklagte 1 ihr gut zu und nahm sie schließlich mit in seine Wohnung. Dort trafen sie auf die zurückgelassenen Partygäste, die teilweise noch immer feierten. Der Angeklagte 1 nahm der Angeklagten 2 im Wohnungsflur ihre Jacke ab und bot ihr an, sich in Ruhe frisch zu machen. Das Angebot nahm die Angeklagte 2 an. Der Angeklagte 1 gab ihr Handtücher und bequeme Kleidung von sich. Die Angeklagte 2 ging damit in das Badezimmer, wo sie eine Dusche nahm. Zugleich ging der Angeklagte 1, während sich die Angeklagte 2 im Badezimmer befand, in die Küche. Dort ging er zum Spülbecken. Er nahm das Messer aus seiner Jackentasche heraus und reinigte dieses unter fließendem Wasser mit Reinigungsmittel. Nachdem er es abgewaschen hatte, ging er zurück ins Wohnzimmer zu dem Sideboard und legte es in die Schublade zurück. Der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 unterhielten sich die ganze Nacht. Am nächsten Morgen gab der Angeklagte 1 ihr seine Handynummer und sagte ihr, dass sie sich jederzeit an ihn wenden könne. Nach einem gemeinsamen Frühstück fuhr der Angeklagte 1 die Angeklagte 2 zu ihrem in Ort33 abgestellten Pkw. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person
  107. Angeklagter 1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen insoweit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Exploration, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 geschildert hat. Zugleich beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen Lebenslauf sowie Schul- und Arbeitgeberzeugnissen. Die Feststellungen zu den Partyabenden in der Wohnung des Angeklagten 1 in der Zeit um den Tattag entsprechen der Einlassung des Angeklagten 1, der sich abweichend hiervon nicht dazu bekannt hat, die Betäubungsmittel für die Gäste erworben zu haben. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen Zeuge6, Zeuge7, Zeuge5, Zeugin8, Zeugin2, Zeugin4 (geb. ...) und Zeuge
  108. Angeklagter 3 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 3 beruhen auf seiner Einlassung. Darüber hinaus berichtete der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. SV1 glaubhaft über die ihm gegenüber im Rahmen der Exploration getätigten Angaben des Angeklagten
  109. Die Feststellungen zu den Vorbelastungen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.08.2021 sowie dem polizeilichen Personagramm vom 13.09.
  110. Der Angeklagte 3 hat sich zu seinen Vorbelastungen, aber auch zu dem Geschenen bekannt, welches auf den Privatklageweg verwiesen wurde.
  111. Angeklagte 2 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 2 beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die diese gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 im Rahmen der Explorationsgespräche getätigt hat und über die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 berichtet hat. Ergänzend hierzu finden die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ihre Grundlage in dem verlesenen Personagramm der Angeklagten 2 vom 13.09.2022 sowie der eingeführten Urkunde "EWO-Abfrage vom 16.09.2021" (Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band VI, Bl. 1384 ff.).
  112. Angeklagter 4 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen insoweit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Exploration, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 glaubhaft geschildert hat. Ergänzend hierzu beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen polizeilichen Personagramm vom 12.09.
  113. Angeklagter 5 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 5 beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend hierzu in dem in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Personagramm vom 13.09.
  114. II. Einlassung des Angeklagten 1 Der Angeklagte 1 hat bestritten, den Geschädigten in dessen Dachgeschosswohnung getötet zu haben und lenkt die Tatverantwortung auf den Angeklagten
  115. Er, der Angeklagte 1, habe zwar das Wohnhaus zusammen mit den Mitangeklagten 3, 4 und 5 betreten, habe jedoch unten im Eingangsbereich gewartet, während die Angeklagten 5, 4 und 3 die Treppe hinaufgegangen seien. Als die drei Mitangeklagten wieder herunter gekommen seien, habe er gesehen, dass der Angeklagte 4 ein schwarzes Klappmesser in der Hand gehalten habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme. Er habe das Messer "auf die Schneide von oben auf die Hand genommen" und es zugeklappt. Dann habe er es in seine Jackentasche gesteckt. Im Einzelnen hat er angegeben: Am Abend des 23.05.2021 seien die Zeugen Zeuge5, Zeuge7, der Mitangeklagte 4, die Zeugin Zeugin35 und ihr Freund Zeuge36 sowie der Zeuge Zeuge6, der zu diesem Zeitpunkt ohnehin bei ihm gewohnt habe, zu Besuch gewesen. An diesem Tag habe er noch arbeiten müssen und sei froh gewesen, nun endlich den Abend im Kreis seiner Freunde ausklingen lassen zu können. Am nächsten Tag habe er frei gehabt. Wie üblich habe sich jeder Getränke selbst mitgebracht. Er habe alle Gäste mit Getränken versorgt und anschließend an den Unterhaltungen der Partygäste teilgenommen. Sie seien eine gesellige Runde gewesen. Ihm sei hierbei erstmals aufgefallen, dass der Mitangeklagte 4, der ohnehin schon etwas später gekommen sei, sich an das Fenster der Küche zurückgezogen habe und mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei. Für den Angeklagten 4 sei es nicht unüblich gewesen, sich dorthin zurückzuziehen, um kurz mit seiner Freundin zu schreiben oder zu telefonieren. Dabei habe er nicht stören wollen und nur gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Angeklagte 4 habe dies bejaht und gesagt, er würde nur auf eine Antwort warten und müsse gleich noch einmal runter, womit er seine Wohnung gemeint habe. Dies habe ihn, den Angeklagten 1, weder übermäßig interessiert noch gestört. Er habe gewusst, dass der Angeklagte 4 aufgrund der beidseitigen Türklinke an seiner Wohnungstür ohnehin durch die unverschlossene Tür wiederkommen könne. Daher habe er sich wieder seinen Partygästen zugewandt. Der Angeklagte 4 sei dann zurückgekommen und habe sich ebenfalls zu den Partygästen gesellt. Einige Zeit später habe sich der Angeklagte 4 wieder in die Ecke der Küche zurückgezogen und sich mit seinem Handy beschäftigt. Die Partygäste hätten ihn, den Angeklagten 1, vereinzelt gefragt, was mit dem Angeklagten 4 sei. Da er es auch nicht gewusst habe, sei er erneut zu ihm hingegangen und habe ihn gefragt, ob er "auf’m Sprung" sei oder er sich "mal langsam" wieder zu ihnen gesellen wolle. Daraufhin habe der Angeklagte 4 ihn, den Angeklagten 1, völlig überraschend gefragt, ob er ihn nach Ort12 fahren könne. Da er absolut keine Lust mehr gehabt habe, irgendwo hinzufahren, habe er ohne groß nachzudenken geantwortet "Ne, ganz sicher net!". Dann habe er sich wieder den anderen zugewandt. Der Angeklagte 4 habe ihn nach kurzer Zeit erneut angesprochen und gefragt, ob er ihn nicht doch fahren könne. Er habe wieder verneint und dem Angeklagten 4 mitgeteilt, dass er keine Lust mehr habe, noch irgendwohin zu fahren. Dann habe der Angeklagte 4 gesagt, dass er nach Ort12 zum Mitangeklagten 3 müsse. Auf seine Frage nach dem "Warum" habe der Angeklagte 4 begonnen, von einer Bekannten zu sprechen. Es ginge um eine Freundin seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1, und deren Lebensgefährten, dem Mitangeklagten 3, die er, der Angeklagte 4, auch kenne und bei seiner Schwester schon das ein oder andere Mal gesehen habe. Sie sei dort mehrere Male unter Tränen und zum Teil mit Blutergüssen und blauen Flecken erschienen und habe über häusliche Gewalt geklagt. Der Angeklagte 4 habe berichtet, dass es jetzt wohl wieder zu einem solcher Übergriffe gegenüber der Freundin gekommen sei, sodass sie zu Hause raus müsse. Auf seine Nachfrage, wie es ihr gehe oder wo sie sich gerade befinde, habe der Angeklagte 4 nichts Näheres sagen können und gemeint, dass er auf eine Antwort des Mitangeklagten 3 warte. Der Angeklagte 4 habe weiter geschildert, dass die Bekannte, um die es ginge, und seine Schwester sich des Öfteren wegen deren Kinder getroffen hätten. Als er, der Angeklagte 1, gehört habe, dass auch ein Kind involviert sei, habe ihm dies Sorgen bereitet. Da er die Situation als eilbedürftig erachtet habe, habe er nicht in Betracht gezogen, die Polizei zu verständigen, da es bis zum Eintreffen der Polizei oft schon zu spät sei. Der Angeklagte 4 sei zwischen den Wohnungen, der des Angeklagten 4 und seiner eigenen, an diesem Abend ständig gependelt. Er habe sich bei dem Angeklagten 4 erkundigt, ob er zwischenzeitlich "etwas Neues" habe in Erfahrung bringen können. Der Angeklagte 4 habe ihm daraufhin sein Handy zugedreht, auf dem er eine geöffnete SMS gesehen habe, die einen Link zu einer Wegwerf-Nachricht via "priveNote" enthalten habe. Daran erinnere er sich so gut, weil der Angeklagte 4 ihm sonst nie sein Handy gezeigt habe. Er habe den Angeklagten 4 gefragt, was er damit anfangen solle. Der Angeklagte 4 habe selbst auf sein Handy geschaut und gesehen, dass er die Nachricht noch nicht geöffnet hatte. Dann habe der Angeklagte 4 die Nachricht selbst gelesen. Anschließend sei der Angeklagte 4 zu sich nach unten in seine Wohnung zurückgegangen. Er habe angenommen, dass der Angeklagte 4 dort die Nachricht von seinem PC aus beantworten würde. Hieraus habe er sich das ständige Pendeln zwischen den Wohnungen erklärt. Als der Angeklagte 4 wieder zurückgekommen sei, habe er ihn gefragt, ob er wüsste, wo die Bekannte wohne und ob er inzwischen etwas von dem Mitangeklagten 3 gehört habe. Der Angeklagte 4 habe geantwortet, dass sie in Ort18 wohnen würde. Es sei unklar, wie viele Personen noch dort seien, da "er" seinerseits noch Besuch habe. Er, der Angeklagte 1, sei davon ausgegangen, es handele sich um den Lebensgefährten der Frau. Der Angeklagte 4 habe ihn gebeten, ihn und den Mitangeklagten 3, der zuvor noch in Ort12 hätte eingesammelt werden müssen mangels anderweitiger Fahrgelegenheit, nicht nur nach Ort18 zu fahren, sondern "sicherheitshalber" selbst mitzukommen, da wohl auch Alkohol im Spiel wäre. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er, der Angeklagte 4 und der Angeklagte 3 eine Frau mit ihrem Kind aus einer gemeinsamen Wohnung "befreien" würden, in der sich mindestens deren Lebensgefährte und gegebenenfalls noch weitere männliche Personen befänden. Mit "befreien" meine er, dass die Frau die Beziehung beenden und den Partner gegen dessen Willen verlassen wollen würde. In solchen Situationen habe er ein starkes Bedürfnis zu helfen. Dies begründe er unter anderem mit der Situation seiner Mutter. Von seiner Mutter habe er aus Erzählungen erfahren, dass sein Vater sie im alkoholisierten Zustand geschlagen hat. Das sei vor seiner Geburt gewesen. Seine Mutter habe das regelmäßig zur Sprache gebracht, da sie ihn dafür habe sensibilisieren wollen. Einmal sei er in einer ähnlichen Situation von der Mutter seiner Partnerin, der Zeugin Zeugin2, angerufen worden, die mitgeteilt habe, dass eine ihrer Nachbarinnen "akute derartige Probleme" mit ihrem Ehemann habe. Ohne sie zu kennen sei er mit der Zeugin Zeugin2 daraufhin zur besagten Nachbarin gefahren. Da er in der hiesigen Situation Eilbedürftigkeit gesehen habe, habe er dem Angeklagten 4 gesagt, dass es ihm lieber sei, er und der Angeklagte 4 würden direkt zu der Frau fahren und dass der Mitangeklagte 3 eigenständig dorthin kommen solle. Der Angeklagte 4 habe sich bis zur Abfahrt immer

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