dem zunächst ein Rettungswagen (RTW) vor Ort eintraf, wurde die Klägerin schließlich mit einem Hubschrauber von dem Unfallort ins Unfallkrankenhaus Steiermark (Standort Graz) verbracht. Als Erstdiagnose am Notfallort wurde folgendes festgestellt: "Verletzungen: Lendenwirbelsäule ohne Neurologie; Verletzungsgrad: mittel". Ausweislich der Behandlungsbestätigung wurden im Unfallkrankenhaus die folgenden Diagnosen gestellt: - Contusio columnae vertebralis lumbalis (S30.0) (= Prellung der Lendenwirbelsäule) - Fractura corporis vertebrae lumbalis III (T91.1) (= Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers) Am 1. Dezember 2019 wurde die Klägerin schmerzkontrolliert und selbständig mobil
Hause mit der Empfehlung entlassen, sich zeitnah im Heimatkrankenhaus zur Kontrolle vorzustellen und eine MRT-Bildgebung der Lendenwirbelsäule zu veranlassen. Vom
weis der Zahlung bei einer allenfalls vorhandenen privaten Unfall- oder Krankenversicherung einreichen könne. Für die Abdeckung der Kosten seien private Krankenversicherungen, private Unfallversicherungen, Kreditkartenorganisationen und Freizeitvereine wie z. B. der Alpenverein, der Schiverband, die Naturfreunde etc. verpflichtet, soweit die Versicherungsbedingungen Bergungs- bzw. Krankentransportkosten beinhalten würden.
Zahlung des Rechnungsbetrags beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Kosten. Mit Bescheid vom
dem die Fraktur wahrgenommen worden sei, sei zunächst der Rettungsdienst verständigt worden und auf dem Parkplatz ein RTW eingetroffen. Anschließend sei auch ein Rettungshelikopter hinzugekommen. Der vor Ort befindliche Arzt habe entschieden, den Abtransport über den Rettungshubschrauber durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob Knochenfragmente in den Spinalkanal hineingeragt hätten. Hierbei hätte der Abtransport über den Landweg über eine Bergstraße ein erhebliches Risiko im Hinblick auf die Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung bedeutet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Kostenerstattung, da es sich bei dem Helikoptertransport um erstattungsfähige Rettungskosten gehandelt habe und nicht – wie die Beklagte meine – um Bergungskosten. Der Einsatz des Helikopters sei vorliegend nicht deshalb notwendig gewesen, weil unwegsames Gelände vorgelegen habe. Hierfür spreche auch, dass die stattgehabte Verletzung, bei der es sich genau genommen auch um keine unfallbedingte gehandelt habe, auf einem Parkplatz eingetreten sei. Zunächst sei der RTW vor Ort gewesen. Bei einer anderen Form der Verletzung wäre die Klägerin auch mit diesem abtransportiert worden. Dies sei aber aufgrund der eingetretenen Verletzungsfolgen – nicht wegen einer vermeintlich unzugänglichen Örtlichkeit – notwendig gewesen. Der Transport mit dem Helikopter wäre auch von jedem anderen Ort aus erforderlich und bei einem Rettungseinsatz in Deutschland komplett erstattungsfähig gewesen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auch
erneuter Prüfung eine Beteiligung an den Kosten für die Flugrettung vom
Aktenlage am
einem Termin zur mündlichen Verhandlung vom
der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ausgeschlossen sei. Danach sei eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB V seien aber deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin von der Beklagten den Hubschraubertransport von der Unfallstelle
Graz nicht als Naturalleistung habe beanspruchen können. Der Kostenerstattungsanspruch
3 Satz 1 SGB V reiche nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setze daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung – hier: Transport der Klägerin per Hubschrauber – zu den Leistungen gehöre, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen hätten (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. November 2007, B 1 KR 11/07 R, m.w.N.).
1 Satz 1 SGB V würden die Krankenkassen (als Naturalleistung) die Kosten für Fahrten übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig seien. Dies gelte auch für die Kosten eines Transports per Hubschrauber, denn welches Fahrzeug benutzt werden könne, richte sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V
der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entscheidend für den Leistungsanspruch sei allein die medizinische Notwendigkeit des Transports. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe in seinem Gutachten vom 19. April 2022 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Bergung aus unwegsamem Gelände gehandelt habe.
Aktenlage habe am Unfallort und bei der Aufnahme im Unfallkrankenhaus eine schmerzhafte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bestanden. Es habe kein Hinweis auf neurologische Störungen oder Beeinträchtigungen der Arm- oder Beinbewegungsfähigkeit oder eine Störung der Mastdarmfunktion bestanden. Die dokumentierte Schmerzhaftigkeit habe den Notarzt nicht zur Gabe von Schmerzmitteln veranlasst, von daher sei davon auszugehen, dass hier keine starke Schmerzhaftigkeit vorgelegen habe. Eine Schmerzskala zur Dokumentation sei nicht angewandt worden. Bei Verdacht auf Bruch der Lendenwirbelkörper sei ein schonender Transport mit einem gefederten Fahrzeug oder ein Lufttransport möglich gewesen. Bei den Rettungswägen sei eine spezielle Federung der Liege vorhanden, um entsprechende Erschütterungen zu vermeiden. Die dokumentierten Befunde mit einer möglichen Fraktur ohne neurologische Ausfälle und mit mäßiger Schmerzhaftigkeit ließen die Notwendigkeit eines eiligen Transportes nicht erkennen. Aus seiner ex-ante-Sicht habe keine medizinische Indikation zum Hubschraubertransport bestanden. Damit stehe für das Gericht fest, dass es sich bei dem Hubschraubertransport am
(Fachärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, Zusatzbezeichnung: Geriatrie und Rettungsmedizin). Frau R. hat ihr Gutachten
Aktenlage am
Lendenwirbelkörperfraktur ein schonender und zügiger Transport indiziert gewesen. Eine drohende Querschnittslähmung habe nicht ausgeschlossen werden können. Auch nicht, wenn zu Beginn keine neurologischen Ausfälle und kaum Schmerzen in Ruhe bestanden hätten. Dem Notarzt hätten keine Instrumente zur Verfügung gestanden, um das Ausmaß der Fraktur und die Lage der Frakturteile zum Spinalkanal zu beurteilen. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Allerdings hätte der Transport mittels Rettungswagen über Land circa eineinhalb bis zwei Stunden gedauert. Dies halte die Sachverständige für dem Patienten nicht zumutbar. Trotz der speziellen Federung in einem Rettungswagen könne nicht sichergestellt werden, dass auf so einem langen Transport eine Dislokation von Frakturteilen eintrete und somit eine Querschnittslähmung möglich wäre. Aus ihrer Sicht, auch als langjährig tätige Notärztin, sei der Einsatz eines Hubschraubers medizinisch indiziert gewesen. Es müsse nochmals betont werden, dass es sich nicht um eine Bergung gehandelt habe. Ein Hubschraubereinsatz erfolge, auch in Deutschland, nicht nur bei Lebensgefahr. Die Wahl des Transportmittels treffe der Notarzt aus medizinischer Indikation. Zu dem Gutachten von Frau R. hat Prof. Dr. H. mit Schreiben vom
Graz sei von ihm weder angeordnet noch veranlasst worden. Die Indikation zum Transport stelle der erstversorgende Arzt vor Ort. Bei dem Verdacht auf eine Wirbelsäulenverletzung könne ein anderes Transportmittel ein Risiko darstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung vom
dem deutschen SGB V ruhen in der Regel, solange sie sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Um die gesetzlich Versicherten im Falle einer Erkrankung nicht schutzlos zu stellen, existieren oftmals bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Heimat- und dem Aufenthaltsland, die eine medizinische Versorgung im Ausland garantieren. Die Beziehungen zwischen Österreich und Deutschland im Sozialversicherungsrecht werden primär durch das EU-Koordinierungsrecht geregelt. Die Europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 regeln dabei den Anspruch deutscher Staatsangehöriger auf medizinische Versorgung in anderen EU-Staaten, meist
gewiesen über die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, "EHIC").
1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die in Deutschland gesetzlich Krankenversicherten im EU-Ausland einen Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen
diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004). Der Leistungsumfang richtet sich damit in der Regel
dem jeweiligen Landesrecht (hier: Österreich). Das nähere Verfahren des Sachleistungsanspruchs regelt Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Sachleistungen in diesem Sinne sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedsstaat
dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel 19 der Verordnung EG Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der
seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze (Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger
den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge (Art. 25 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und
Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat (Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung
den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und
Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre (Art. 25 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Die Erstattung darf aber in keinem Fall den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten (Art. 25 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). 1. Eine Erstattung der Transportkosten im alpinen Gebiet
den österreichischen Vorschriften kommt vorliegend nicht in Betracht.
4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) werden Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Eine Erstattung von Beförderungskosten bei Freizeitunfällen während sportlicher Aktivität oder touristischer Unternehmungen, die nicht als gesetzlicher Arbeits- oder Wegeunfall gelten, ist damit stets ausgeschlossen. Unter Bergungskosten versteht die österreichische Judikatur die
gewiesenen Kosten des Suchens
einer Person, die Kosten für die technische Befreiung aus einer Notlage (Berg- oder Wassernot) sowie den Transport bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Krankenhaus. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass in der Regel auch im Fall eines Einsatzes im Rahmen einer medizinischen Rettung die österreichische gesetzliche Krankenkasse nur den Transport im Tal (und nicht den Transport vom Berg ins Tal) übernimmt. Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen beteiligt sich die österreichische Krankenversicherung an solchen Rettungs- oder Bergungskosten, aber auch das nur mit einer geringen Pauschale. Bei den von der Klägerin am
deutschem Recht ist ebenfalls ausgeschlossen. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin auch
den Regelungen des SGB V kein Kostenerstattungsanspruch für den Hubschraubertransport gegen die Beklagte zu. Dabei musste der Senat nicht abschließend entscheiden, ob sich für die Klägerin ein solcher Kostenerstattungsanspruch direkt aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder – vorausgesetzt es handelt sich hierbei um einen originären Sachleistungsanspruch gegenüber der Beklagten – mittelbar über § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergibt, denn es fehlt unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der
1 Satz 2 Nr. 12 SGB V erlassenen Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie; im Folgenden "KrTRL") jedenfalls an der medizinischen Notwendigkeit eines solchen Einsatzes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die zitierte Richtlinie aufgrund einer fehlenden vertragsärztlichen Verordnung der Krankenbeförderung durch den Steirischen Flugrettungsverein nicht direkt anwendbar sein dürfte. Eine Übertragung ihrer Grundsätze hält der Senat aufgrund der begehrten Erstattung
deutschem Recht jedoch aus den folgenden Gründen für geboten. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (G-BA) erhält durch § 92 SGB V den Auftrag, Richtlinien zur Sicherung der ärztlichen Versorgung zu erlassen. Mit den Begriffen "ausreichend", "zweckmäßig" und "wirtschaftlich" – die sich insbesondere auf das Wirtschaftlichkeitsgebot beziehen – werden ihm dabei Maßstäbe als Normgeber für die Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben. Dabei kann er auch Leistungen ausschließen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HS. 3 SGB V). § 92 SGB V ist dabei die zentrale Ermächtigungsnorm für den G-BA und beschreibt zugleich die ihm obliegenden Kernaufgaben. § 92 SGB V steht im Zentrum des Normengeflechts des SGB V, das dem G-BA im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine umfassende Steuerungsfunktion zuweist. Mit seinen Richtlinien konkretisiert der G-BA verbindlich (§§ 91 Abs. 6, 92 Abs. 8 SGB V) den abstrakten gesetzlichen Leistungsanspruch der Versicherten
dem SGB V, insbesondere anhand des Wirtschaftlichkeits- (§ 12 Abs. 1 SGB V) und des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) (Beller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 92 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 46 und 49). Dies muss zur Überzeugung des Senats auch für Erstattungsfälle mit Auslandsbezug gelten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte leitungsrechtlich besser zu stellen, nur weil die Erkrankung im Ausland eingetreten ist. Zudem sehen Art. 25 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Kostenerstattung des zuständigen (hier: deutschen) Trägers innerhalb der Grenzen und
Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften festgelegten Erstattungssätze vor. Die Erstattungsfähigkeit von Rettungsfahrten mittels Hubschrauber regelt in diesem Zusammenhang § 5 KrTRL, wonach
TRL Patientinnen und Patienten dann einer Rettungsfahrt bedürfen, wenn sie aufgrund ihres Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden müssen oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist. Rettungsfahrten werden mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen oder dem Rettungshubschrauber durchgeführt. Rettungswagen sind für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während des Transports neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (§ 5 Abs. 2 KrTRL). Notarztwagen sind für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die eine notärztliche Versorgung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Verordnung von Notarzteinsatzfahrzeugen (§ 5 Abs. 3 KrTRL). Rettungshubschrauber sind schließlich zu verordnen, wenn ein schneller Transport der Patientin oder des Patienten mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht ausreichend ist. Darüber hinaus sind Rettungshubschrauber anzufordern, wenn eine schnellere Heranführung der Notärztin oder des Notarztes an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder zur Herstellung der Transportfähigkeit der Patientin oder des Patienten mit dem jeweils geeigneten Transportmittel notwendig ist (§ 5 Abs. 4 KrTRL). Weder die Herstellung der Transportfähigkeit der Klägerin noch die schnellere Heranführung einer Notärztin oder eines Notarztes war im vorliegenden Fall notwendig. Ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen traf der Notarzt mit dem RTW – und nicht mit dem Hubschrauber – ein; die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder die Herstellung der Transportfähigkeit der Klägerin waren unstreitig ebenfalls nicht erforderlich.
der damit einzig in Betracht kommenden, ersten Alternative des § 5 Abs. 4 KrTRL ist ein Rettungshubschrauber dann zu verordnen, wenn ein schneller Transport der Klägerin mit einem bodengebundenen Rettungsmittel (hier insbesondere mit einem RTW) nicht ausreichend gewesen wäre. Hiervon ist der Senat jedoch
Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen, insbesondere des Einsatzprotokolls des Rettungshubschraubers sowie der vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. H. (sowie ergänzender Stellungnahmen) und Frau R. nicht überzeugt. Dabei ist zunächst anzumerken, dass der im Unfallkrankenhaus Graz die Klägerin aufnehmende Arzt Dr. M. mit Schreiben vom 24. Februar 2025 gegenüber dem Gericht mitteilte, dass er sich an das Unfallereignis nicht mehr erinnern könne, so dass seine Angaben, die im Übrigen auch nur allgemein und kurz gehalten sind, wenig aussagekräftig und in die Entscheidungsfindung nicht miteingeflossen sind.
dem schlüssigen und
vollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. H. vom
den Ausführungen von Prof. Dr. H. hat aus ex ante-Sicht (diese Sichtweise hat er auf ausdrückliche
frage des Sozialgerichts mit ergänzender Stellungnahme vom
vollziehbar sei, kann dies für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse, die gerade für die medizinische Versorgung ihrer Versicherten zuständig ist, keine Relevanz haben. Dies wäre dann, wie auch bereits von der Steierischen Flugrettung und der Beklagten darauf hingewiesen, eine Frage der Kostenerstattung durch einen anderen Leistungsträger (möglicherweise durch eine entsprechende (private) Unfallversicherung oder Auslandskrankenversicherung). Hieran ändert auch das
vom 9. April 2024 im Ergebnis nichts, da ihre Ausführungen den Senat im Ergebnis nicht überzeugen. Frau R. hat zunächst bestätigt, dass eine lebensbedrohliche Gesundheitsstörung bei der Klägerin nicht vorgelegen hat und der medizinisch indizierte schonende Transport der Klägerin in einer speziellen Schiene (Vakuummatratze) mittels Hubschrauber oder einem Rettungswagen grundsätzlich möglich gewesen ist. Im Ergebnis befürwortet sie zwar in ihrem Gutachten die medizinische Indikation zum Transport mittels Rettungshubschrauber, im Wesentlichen begründet mit der Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung sowie der unzumutbaren Transportdauer mittels RTW. Beide Argumente überzeugen den Senat nicht. Die unmittelbare und erhöhte Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung kann der Senat aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation nicht
vollziehen. Die in einem solchen Fall zu vermeidenden Erschütterungen können im Übrigen auch bei einem luftgebundenen Transport (z.B. verursacht durch Windböen und Turbulenzen) auftreten. Soweit Frau R. auf den Zeitfaktor hinweist, folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. H., der aufgrund der hier bestehenden Fraktur ohne neurologische Ausfälle und mit mäßiger Schmerzhaftigkeit die Notwendigkeit eines eiligen Transportes nicht erkennt. Die zeitliche Komponente spielt zur Überzeugung des Senats bei entsprechender Lagerung und Fixierung der Klägerin keine wesentliche Rolle. Es gab zudem keine unmittelbare oder erhöhte Gefahr für den Eintritt weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere einer Querschnittslähmung. Der Senat weist insoweit auch nochmals auf das Einsatzprotokoll vom
hinein erstellten Bildgebung abgegeben hat. Sicherlich hat er bei der Erstellung seines Gutachtens auch den damaligen Gesundheitszustand der Klägerin anhand des bildgebenden Materials und der medizinischen Dokumentation der behandelnden Krankenhäuser angeschaut. Seine Ausführungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit des Transports mittels Hubschraubers erfolgten jedoch ausschließlich aus ex ante Sicht. Hieran hat der Senat keine Zweifel. Zunächst ist auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 30. März 2023 zu verweisen, in der er auf
frage ausdrücklich erklärt, dass seine gutachterliche Beurteilung aus ex ante Sicht erfolgt ist. Weiterhin erläutert er die Begründung seiner Ablehnung der medizinischen Indikation unter Verweis auf die einzelnen Angaben in dem – zum Zeitpunkt des Abtransports nur vorliegenden – Einsatzprotokoll. Dies ist für den Senat vollumfänglich
vollziehbar und schlüssig. Eine Kostenerstattung der Klägerin kommt im vorliegenden Fall auch nicht auf der Grundlage eines Herstellungsanspruchs in Betracht. Vorliegend besteht schon keine der beklagten Krankenkasse zuzurechnende Pflichtverletzung des vor Ort behandelnden Notarztes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Verordnung des Transports der Klägerin in das Unfallkrankenhaus in Graz mittels Hubschraubers aufgrund der nur mäßigen Verletzungen überhaupt eine Pflichtverletzung des Notarztes vorgelegen hat. Jedenfalls wäre die Zurechnung einer solchen mangels vertragsärztlicher Verbindung zu der beklagten Krankenkasse in jedem Fall ausgeschlossen. Zusammengefasst lässt die Schwere der Verletzung der Klägerin, so wie sie sich aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Einsatzprotokoll des Rettungshubschraubers, ergibt, eine Notwendigkeit des Hubschraubereinsatzes gerade nicht erkennen. Auch die vermeintliche Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung vermag diese medizinische Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Mit der Sicherstellung der entsprechenden Maßnahmen (Lagerung, Fixierung, Federung, etc.) wäre ein bodengebundener Transport mittels RTW ausreichend gewesen. Soweit die Klägerin wiederholt ausführt, dass ein Hubschraubertransport unter denselben Bedingungen in Deutschland erstattungsfähig gewesen wäre, stimmt dem der Senat aus den oben unter Ziffer 2. genannten Gründen gerade nicht zu. Die Berufung der Klägerin war damit insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000839
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