Leitsatz 1. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezweckt eine Verfahrenskonzentration, durch die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen möglichst den für Fragen des Arbeitskampfes
§ 2Rn. 57) .
(2)Die "Natur des Rechtsverhältnisses" ist im vorliegenden Fall schwierig zu bestimmen, da zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. keinerlei Sonderrechtsbeziehung besteht. In der Klageschrift hat der Kläger unter anderem ausgeführt, der Streik verstoße gegen die §§ 226, 242, 823, 826 BGB. Der Kläger macht der Sache nach geltend, dass der Streik rechts- bzw. sittenwidrig sei und daraus die Verpflichtung folge, bestimmte S-Bahn-Linien vom Streikgeschehen auszunehmen. Der Kläger beruft sich insoweit auf bürgerlich-rechtliche Normen, es ist nicht erkennbar, dass das geltend gemachte Rechtsverhältnisses durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt wäre. bb) Der Kläger ist auch als "Dritter" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG anzusehen.
(1)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verlangt des Weiteren, dass auf der einen Seite der Rechtsstreitigkeit mindestens eine tariffähige Partei stehen muss. Die Beklagte zu 1. ist die kampfführende Gewerkschaft. Der Kläger hat mit dem Streikgeschehen an sich nichts zu tun, doch lässt es der Gesetzestext auch zu, dass auf der anderen Seite der Rechtsstreitigkeit "Dritte" beteiligt sind. Wer "Dritter" sein kann, wird im Gesetz nicht näher definiert. "Dritter" ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG jede natürliche oder juristische Person, die mit einer Tarifvertragspartei über Fragen des Arbeitskampfrechts streitet (GK-ArbGG/Schütz Stand:
§ 2Rn.
93) . Dieses weite Verständnis ist geboten, weil der Gesetzgeber erkennbar das Ziel vor Augen hatte, Fragen des Arbeitskampfrechts den fachlich für diese Fragen besonders sachkundigen Gerichten für Arbeitssachen zuzuordnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt; auch sonstige von einem Streikgeschehen Betroffene können erfasst sein (Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 66; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. § 2 Rn. 40) . Auch ist es nicht erforderlich, dass der Dritte der sozialen Gegenseite der tariffähigen Partei angehört (GWBG/Waas 8. Aufl. § 2 Rn. 27).
(2)Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger auch als "Dritter" im Sinne der Norm anzusehen. Er ist nicht Mitglied einer der kampfführenden Verbände, es geht im vorliegenden Fall auch nicht um mitgliedschaftliche Rechte. Der Kläger ist von dem Kampfgeschehen insoweit betroffen, als durch den Streik bestimmte S-Bahn-Linien, die er regelmäßig benutzt, nicht befahren werden können. Dass der Kläger insoweit offenkundig in keiner eigenen subjektiven Rechtsposition betroffen ist, sondern die Auswirkungen des Streiks ihn, wie jeden Bahnkunden, lediglich als Reflex treffen, ist für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges irrelevant; dies ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage.
- cc)Des Weiteren geht es hier auch um eine unerlaubte Handlung. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Zu beachten ist, dass ein rechtswidriger Streik auch zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sein wird. Das Bundesarbeitsgericht stellt für einen Unterlassungsantrag gegen einen Streik grundsätzlich auf die §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG ab (vgl. z.B. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 18, NZA 2009, 1347) . Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG will alle Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Teilnahme der Koalitionen am Arbeitskampf und ihrer Betätigung im Arbeitsleben erfassen (vgl. BAG 29. Oktober 2001 - 5 AZB 44/00 - unter II 2 der Gründe, NZA 2002, 166; Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 66) . Es ist nicht erforderlich, dass der Streik tatsächlich rechtswidrig ist, dies ist gerade Gegenstand der Begründetheit der Streitigkeit. Für die Eröffnung des Rechtsweges muss dies nach dem Vortrag des Klägers vielmehr nur als möglich erscheinen (Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 66; GWBG/Waas 8. Aufl. § 2 Rn. 28) . Dies ist vorliegend gegeben, da sich der Kläger darauf beruft, dass der Streik rechtswidrig wäre.
- dd)Es handelt sich ferner um eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitskampfes.
(1)Auch dieser Begriff ist weit auszulegen. Es bedarf eines inneren Zusammenhangs mit einem Arbeitskampf. Wird z.B. ein Diebstahl anlässlich eines Arbeitskampfes begangen, fehlt der erforderliche innere Zusammenhang (GK-ArbGG/Schütz Stand:
§ 2Rn.
95) . Auch bei Äußerungen, die ein Gewerkschaftsfunktionär auf einer Kundgebung vor Gewerkschaftsmitglieder abgibt, sofern sich diese Kundgebung nicht gegen den eigenen Arbeitgeber oder deren Verband richtet, sondern gegen eine vom Gesetzgeber ermöglichte Konkurrenztätigkeit anderer Unternehmen, fehlt der erforderliche innere Zusammenhang zum Arbeitskampf (BGH 28. März 2000 - VI ZB 31/99 - NZA 2000, 735; Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 72) .
(2)Auch dieses Merkmal ist hier gegeben. Der im Streit stehende Betrieb bestimmte S-Bahn-Linien hängt unmittelbar von der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitskampfes ab. Der Kläger richtet sich zwar nicht gegen den Arbeitskampf als Ganzes, er möchte aber eine sachliche Beschränkung des Streiks erreichen. Damit ist der erforderliche Bezug zum Arbeitskampfgeschehen zu bejahen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz des Sachzusammenhangs, der unbefriedigende Rechtswegaufspaltungen vermeiden will ( vgl. BAG 12. Januar 2024 - 9 AZB 23/23 - Rn. 18, NJW 2024, 1979; BSG 5. Mai 2021 - B SF 1/20 R - Rn. 31, BeckRS 2021, 15701) . Dreh- und Angelpunkt der vom Kläger aufgeworfenen Probleme ist die Frage, ob die von der Beklagten zu 1. initiierte Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist oder nicht. Für diese Frage sind die Gerichte für Arbeitssachen fachkundig und originär zuständig. Diese Frage steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits, nicht die Frage, welche einzelnen Schlussfolgerungen sich daraus unter Umständen ableiten lassen könnten.
- b)Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls eröffnet, soweit der Kläger auch die Vorstandsmitglieder der beklagten Gewerkschaft, nämlich die Beklagten zu 2. bis 5., in Anspruch nimmt. Wie bereits oben dargelegt, besteht eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, soweit der Kläger die GDL auf Unterlassung von Streikmaßnahmen in Anspruch nimmt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist nicht unmittelbar einschlägig, soweit der Kläger auch Klage gegenüber die Vorstandsmitgliedern der Gewerkschaft erhebt. Denn die Vorstandsmitglieder sind nicht identisch mit der Gewerkschaft selbst. Es handelt sich allerdings insoweit um eine Zusammenhangstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG. Es besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, da es jeweils um das gleiche Streikgeschehen geht.
- c)Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im vorliegenden Fall auch eröffnet, soweit der Kläger mit seiner Klage die vom Streik betroffenen Arbeitgeber darauf in Anspruch nehmen möchte, trotz des Streikgeschehens bestimmte S-Bahn-Linien sowie den Fernverkehr aufrechtzuerhalten bzw. ihm das Geld für sein 49 Euro-Ticket zurückzuerstatten.
- aa)Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt auch hier aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 ArbGG. Soweit sich der Kläger gegen die am Streikgeschehen unmittelbar betroffenen Arbeitgeber wendet, ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG direkt einschlägig. Die Arbeitgeber sind dann tariffähige Parteien im Sinne der Norm, der Kläger ist insoweit wiederum "Dritter". Es geht um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes. Die Einrichtung eines Ersatzverkehrs und von Notdiensten ist eine typische Maßnahme, die im Rahmen eines Streiks anfällt und von den Arbeitgebern - in Abstimmung mit den Gewerkschaften - zu organisieren ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erfordern, von dem Streik bestimmte Arbeiten und Bereiche auszunehmen (vgl. LAG Hamburg 26. März 2023 - 1 Ta 1/23 - 42 ff., Juris; FJK ArbeitskampfR-HdB/Jacobs § 4 Rn. 199 ff.; vgl. auch Hess. LAG 12. März 2024 - 10 GLa 229/24 - Rn. 86 , NZA 2024, 711, wo die Beibehaltung eines "Grundbetriebs" als Notdienstmaßnahme bei der Deutschen Bahn abgelehnt worden ist) . Für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges spielt es keine Rolle, dass auch nach Darstellung des Klägers eine subjektive Anspruchsgrundlage für seinen Leistungsanspruch nicht erkennbar ist und er vom Streikgeschehen im Bahnverkehr, wie jeder Bankkunde, nur reflexartig betroffen ist. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH, die Beklagte zu 6, richtet, wäre eine Zuständigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs nach § 2 Abs. 3 ArbGG anzunehmen.
- bb)Es greift auch nicht die Rechtswegzuständigkeit zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
(1)Eine ausdrückliche Norm, die in Fällen der vorliegenden Art eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, ist nicht ersichtlich.
(2)Es handelt sich auch nach allgemeinen Abgrenzungskriterien nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die streitentscheidende Normen sind nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Art. (a) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich - den allgemeinen Regeln folgend - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, nicht danach, ob sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG
- Juli 2021 - 9 AZB 19/21 - BeckRS 2021, 46929) . Das Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet ( BAG
- April 2021 - 9 AZB 3/21 - Rn. 11, BeckRS 2021, 33569) . Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen ( BAG
- April 2021 - 9 AZB 3/21 - Rn. 11, BeckRS 2021, 33569). Nicht entscheidend ist auch, ob sich die Klage gegen eine Behörde richtet, gegen einen öffentlichen oder ggf. einen privatwirtschaftlich organisierten Arbeitgeber richtet, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt (GK-ArbGG/Schütz Stand:
§ 2Rn.
59) . (b) Für das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis sind öffentlich-rechtliche Normen nicht streitentscheidend. Es kommt vielmehr auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Streiks gemäß Art. 9 Abs. 3 GG und auf die dabei vorzunehmenden Abwägungen, etwa auch mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Einrichtung von Notdiensten, an. Ein Anspruch des Einzelnen auf Aufrechterhaltung eines bestimmten Bahnbetriebs folgt nicht aus Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG. Nach dieser Bestimmung gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Es geht hier um eine Staatszielbestimmung im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge ("Wohl der Allgemeinheit"), nicht um ein dem einzelnen Bahnkunden zuerkanntes subjektives Recht (Rudkowski Der Streik in der Daseinsvorsorge S. 231; FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 240; Möstl in Dürig/Herzog/Scholz EL Oktober 2024 Art. 87e Rn. 182; Windthorst in Sachs
- Aufl. Art. 87e Rn. 59) . Adressat des Gewährleistungsauftrags aus Art. 87e Abs. 4 GG ist nur der Bund (Windthorst in Sachs
- Aufl. Art. 87e Rn. 59; Gersdorf in Huber/Voßkuhle
- Aufl. Art. 87e Rn. 73) . Art. 87e GG wird teilweise herangezogen, um Einschränkungen des Streikrechts im Bereich des Arbeitskampfs bei der Bahn zu rechtfertigen (vgl. FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 240 m.w.N.; Green Arbeitskämpfe zulasten der Allgemeinheit S. 216, 342) ; auch insoweit liegt der Schwerpunkt aber bei der Beurteilung des Arbeitskampfs mit einer nach Art. 9 Abs. 3 GG geprägten Güterabwägung, durch die Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Aspekts der Daseinsvorsorge und Grundversorgung wird der Streit um einen Streik bei der Bahn m.a.W. nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Näher liegt es vielmehr, Beschränkungen des Umfangs eines Streik bei der Deutschen Bahn AG mit der Frage nach Notdienstvereinbarungen zu verknüpfen. Diese spielen gerade bei Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge und von Verkehrsbetrieben eine große Rolle (ErfK/Linsemaier
- Aufl. Art. 9 GG Rn. 134; FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 298; Green Arbeitskämpfe zulasten der Allgemeinheit S. 343) . Diese Frage ist rein bürgerlich-rechtlicher Natur und betrifft die Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einem Streik. Auch unter diesem Aspekt ist eine abdrängende Rechtswegzuständigkeit zu den Verwaltungsgerichten nicht ersichtlich. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde nach den §§ 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG i.V.m. § 574 ff. ZPO zuzulassen, liegt nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000848