Zulässigkeit einer Zusatz- und Nachforderungsklage bei wiederkehrender Leistung und Verzugsschäden bei Verzug der Leistung von Verzugszinsen Leitsatz
(1)Im Vorprozess hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 75.070,52 nebst Zinsen und ab dem
- November 2021 monatlich zum
- eines jeden Monats € 3.951,08 bis zum Tod des Klägers zu bezahlen. Zur Begründung hat er - wie sich aus der Darstellung im Senatsurteil des Vorprozesses, S. 5 f. (Anlage K7 = Bl. 44 f. Anlagenheft KV), ergibt - die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von Altersrente in Höhe von monatlich € 3.951,08, nämlich in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens, zu. Dies ergebe für den Zeitraum vom
- April 2020 bis zum
- Oktober 2021 den Zahlungsanspruch von € 5.070,
- Im Vorprozess streitgegenständlich war - wie im vorliegenden Prozess auch - der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente vom
- April 2020 bis zum Tode des Klägers, der im Vorprozess für den Zeitraum ab dem
- November 2021 als Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO geltend gemacht worden ist. Es handelt sich vorliegend damit um eine Zusatz- und Nachforderungsklage. Jedoch hat der Kläger im Vorprozess nicht ausdrücklich erklärt, dass sich der Betrag von monatlich € 3.951,08 nur als Teil einer eigentlich höheren, da jährlich um 3 % zu erhöhenden Forderung darstellt. Auch aus den Umständen ließ sich solches nicht entnehmen. Vielmehr stand zwischen den Parteien die Forderungshöhe uneingeschränkt im Streit.
(2)Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils des Vorprozesses in der Neufassung durch das Senatsurteil nicht ersehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen betrieblichen Altersversorgung in Höhe von € 3.737,60 brutto zustehe. Vielmehr weist der Tenor zu Ziff. 1 nur aus, dass die Beklagte dem Kläger einmalig € 716,86 und ab dem 1. Januar 2022 monatlich zum 1. eines jeden Monats € 3.737,60 brutto zu zahlen hat. Dass dieser Anspruch eine monatliche betriebliche Altersversorgung ist, ergibt sich aus dem Tenor nicht. Vielmehr ist es notwendig, auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen, um zu erkennen, dass der zugesprochene Anspruch seine rechtliche Grundlage in der im Gesellschafterbeschluss vom 3. Mai 1993 enthaltenen Versorgungszusage findet. Zudem übersieht der Kläger, dass sich die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses für das vorliegende Verfahren nicht auf deren klagestattgebenden, sondern auf den klageabweisenden Teil bezieht. Entscheidungserheblich ist, ob die Klageabweisung „im Übrigen“ gemäß Ziff. 2 des durch das Senatsurteil im Vorprozess neugefassten Tenors der hiesigen Klage entgegensteht. In welchem Umfang die Klage „im Übrigen“ abgewiesen worden ist, lässt sich jedoch allein anhand der Begründungen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen ermitteln. Wie dargelegt, stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, was auch dann der Fall ist, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden. Im Vorprozess hat das Landgericht die Klageabweisung tragend darauf gestützt, dass die dem Kläger zustehende monatliche Altersversorgung der Höhe nach auf die Leistung des Versicherers zu beschränken sei und dies mit dem Parteiwillen zur abschließenden Regelung unter Ausschluss einer Zuschusspflicht der Beklagten begründet. Der im Vorprozess unterbreitete Lebenssachverhalt war demnach die dem Kläger bis zu seinem Lebensende zustehende, monatlich zu zahlende Altersversorgung auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 3. Mai 1993 dem Grund und der Höhe nach. Das Landgericht hat darauf erkannt, dass aus diesem Lebenssachverhalt sich keine Rechtsfolge dahingehend ableiten lässt, dass dem Kläger eine höhere Zahlung als monatlich € 3.737,60 brutto zusteht. Dass die Anspruchsanpassung nach Ziff. 2 des Gesellschafterbeschlusses als für die Anspruchshöhe erhebliche Tatsache nicht vorgetragen worden ist, ist ohne Bedeutung.
- cc)Die Sperrwirkung der Rechtskraft hat bei Streitgegenstandsidentität die Unzulässigkeit der späteren Klage zur Folge (allg. Ans., Thomas/Putzo/ Seiler , ZPO, 46. Aufl. 2025, § 322 Rn. 11 m. w. N.). Insofern ist der landgerichtliche Tenor klarzustellen.
- b)Zutreffend hat das Landgericht auch den Klageantrag zu 5) abgewiesen, der bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen ist, dass die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Sozietät Q, Straße1, Stadt1, begehrt wird.
- aa)Soweit Kosten der vorprozessualen Anspruchsverfolgung hinsichtlich der Anpassung der betrieblichen Altersversorgung geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Nebenforderung zu den Klageanträgen zu 2) bis 4), die das rechtliche Schicksal der Hauptforderung, von der sie abhängt, teilt.
- bb)Hinsichtlich der Kosten der vorprozessualen Anspruchsverfolgung wegen offener Verzugszinsen i. H. v. € 3.066,97 greift der Einwand der Berufung, dass ein Berechnungsfehler im anwaltlichen Schreiben vom 23. Juli 2024 (Anlage K20 = Bl. 74 im Anlagenheft KV) den Verzugseintritt grundsätzlich nicht ausschließe, wenn die Forderung fällig sei und der Schuldner den Fehler erkennen könne, nicht durch. Denn vorprozessuale Anwaltskosten sind nur dann als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersatzfähig, wenn der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend gemachten Schaden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zu Grunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist. War der Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Schreibens bereits mandatiert, sind die durch die Mandatierung entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2015 - IV ZR 292/13, NJW-RR 2015, 1125 Rn. 51). Daher sind die vorprozessualen Anwaltskosten auch dann nicht ersatzfähig, wenn das anwaltliche Schreiben vom 23. Juli 2024 die Beklagte in Verzug gesetzt haben sollte. Denn die Erteilung des Mandats, in dessen Rahmen das anwaltliche Schreiben erstellt wurde, muss zeitlich zuvor und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als sich die Beklagte mit der Zahlung des Betrags von € 3.066,97 noch nicht in Verzug befand. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Betrag von € 3.066,97 um Verzugszinsen handelt. Zwar kann die verzögerte Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 289 S. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichten. Jedoch setzt auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Verzuges mit der Zahlung von Verzugszinsen voraus, dass der Schuldner wegen der Zahlung dieser Zinsen wirksam in Verzug gesetzt wurde (vgl. MüKoBGB/ Ernst , 10. Aufl. 2025, § 289 Rn. 7 m. w. N.). III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beläuft sich auf € 38.757,91. Die Berufung wendet sich gegen die Abweisung der Anträge zu 2) bis 5), sodass diese im Ausgangspunkt streitwertrelevant sind.
- a)Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. Juni 2024, Az. …, S. 19, näher ausgeführt hat, ist bei der Klage auf Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers § 42 Abs. 1 GKG anzuwenden und sind die bei Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge nach § 42 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. GKG hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die wiederkehrende Leistung der Höhe nach fix oder variabel ist und ob die wiederkehrende Leistung im Weg der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt wird (vgl. LAG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2023 - 2 Ta 58/23, NZA-RR 2023, 549 Rn. 13; Toussaint/ Elzer , Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 42 GKG Rn. 62). Ein pauschaler Abschlag von 20 % wird nicht vorgenommen (BAG, Beschl. v. 22.9.2015 - 3 AZR 391/13, NZA 2015, 1471, 2. Leitsatz). Die Klage ist am 30. Januar 2025 beim Landgericht eingereicht worden (vgl. Prüfvermerk Bl. 87 d. A. I. Instanz), sodass der relevante dreijährige Zeitraum der Anpassung von Februar 2025 bis Januar 2028 zu berechnen ist. Der Anpassungsbetrag für die Monate Februar und März 2025 beträgt monatlich € 469,10. Für April 2025 bis März 2026 ergibt eine Erhöhung von 3 % aus dem Betrag von € 4.206,70 einen Betrag von zusätzlichen € 126,20, sodass sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich € 595,30 beläuft. Für den Zeitraum April 2026 bis März 2027 ergibt eine Erhöhung von 3 % aus dem Betrag von € 4.332,90 einen Betrag von zusätzlichen € 129,99, sodass sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich € 725,29 beläuft. Für den Zeitraum April 2027 bis Januar 2028 ergibt eine Erhöhung von 3 % aus dem Betrag von € 4.462,89 einen Betrag von zusätzlichen € 133,89, sodass sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich € 859,18 beläuft. Es ergibt sich nach § 42 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2 x € 469,10 (Februar und März 2025), 12 x € 595,30 (April 2025 bis März 2026), 12 x € 725,29 (April 2026 bis März 2027) und 10 x € 859,18 (April 2027 bis Januar 2028), insgesamt also € 25.377,08.
- b)Hinzuzurechnen sind nach § 42 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. GKG die bis zur Einreichung der Klage am 30. Januar 2025 fällig gewordenen Beträge. Diese sind im Klageantrag zu 2) mit € 12.926,96 beziffert.
- c)Beim Klageantrags zu 5) greift hinsichtlich eines Gebührenteils von € 3.066,97 in der Berufungsinstanz § 45 Abs. 1 GKG nicht, weil diese Kosten nicht mehr als Nebenforderung zum Klageantrag zu 1), der nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist, geltend gemacht werden. Eine 1,3-fache RVG-Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu € 4.000 nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer beläuft sich auf € 453,87.
- d)Es ergibt sich ein Streitwert in der Berufungsinstanz von € 24.038,18 + € 12.926,96 + € 453,87, mithin von insgesamt € 38.757,91. IV. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 18. Mai 2026 Stellung zu nehmen. Der Senat regt - auch im Kosteninteresse - die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen sein könnte, was eine Ersparnis von zwei Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von € 38.757,91 zur Folge hätte, vgl. Nr. 1222 KV GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000849