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SG Frankfurt 4. Kammer S 4 R 120/18 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. März 2026, L 2 R 161/25, Urteil nachgehend BSG Kassel, B 10 R 2/26 R Tenor Der Bescheid vom
  2. März 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  3. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom
  4. Februar 2018 wird für den Zeitraum
  5. Oktober 2016 bis
  6. Dezember 2016 abgeändert und es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides vom
  7. Dezember 2001 und des Schreibens der Beklagten vom
  8. Mai 2006 im o.g. Zeitraum für die bei der H. als Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI im Zeitraum vom
  9. Oktober bis
  10. Dezember 2016 für seine Tätigkeit als Chefsyndikus und Bereichsleiter bei der H. Der 1972 geborene Kläger ist Volljurist und war zunächst bis
  11. Oktober 2004 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und ist seit
  12. September 2004 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Außerdem ist er beitragspflichtiges Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in der Freien und Hansestadt Hamburg. Am
  13. November 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab an, er sei seit dem
  14. Februar 2001 angestellt und berufsspezifisch beschäftigt als Rechtsanwalt bei dem Rechtsanwalt E. in C-Stadt. Mit Bescheid vom
  15. Dezember 2001 befreite die Beklagte den Kläger für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg, also ab dem
  16. Oktober
  17. Sie teilte in diesem Bescheid mit, die Befreiung wirke erst ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer. Die Befreiung gelte für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zu gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Am
  18. März 2006 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und teilte im Antrag mit, er sei ab dem
  19. Januar 2006 angestellt und berufsspezifisch beschäftigt als Rechtsanwalt bei der H. Bankengruppe in A-Stadt. Am
  20. April 2006 gab der Kläger ergänzend an, er sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, und legte den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom
  21. September 2004 über die anderweitige lokale Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main vor. Mit Schreiben vom
  22. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund des Bescheides vom
  23. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem
  24. Oktober 2001 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt gemäß § 6 Absatz ein S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und führte weiter aus: "Die Befreiungsregelung ist nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen, d.h. die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI); Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. U. E. handelt es sich bei der von Ihnen ab dem
  25. Januar 2006 ausgeübten Beschäftigung bei der H. Bankengruppe, A-Stadt, um eine anwaltliche Beschäftigung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt daher auch für diese Beschäftigung, so dass es einer erneuten Befreiung nicht bedarf. Ihren Antrag vom
  26. März 2006 sehen wir somit als erledigt an." Auf seinen Antrag vom
  27. März 2016 und nach Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der H. Bankengruppe aufgrund des Arbeitsvertrages vom
  28. Oktober 2014 und der dazugehörigen Tätigkeitsbeschreibung vom
  29. Mai 2016 (Bescheid der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom
  30. Juli 2016) befreite die Beklagte den Kläger gemäß § 6 Absatz ein S. 1 Nr. 1 SGB VI mit Bescheid vom
  31. September 2016 ab dem
  32. Juli 2016 (für die Zukunft) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom
  33. November 2016 befreite die Beklagte den Kläger außerdem nach § 231 Abs. 4b SGB VI (rückwirkend) für seine in der Zeit vom
  34. Dezember 2014 bis
  35. Juli 2016 ausgeübte Beschäftigung als Direktor "MaRisk – Compliance und KWG – Unterstellung" bei der H. Bankengruppe. Mit am
  36. Dezember 2018 eingegangenem Fax teilte der Kläger mit, er habe ab dem
  37. Oktober 2016 eine neue Rolle als Chefsyndikus bei der H. übernommen. Seiner Auffassung nach handele es sich jedoch nicht um eine "wesentliche" Änderung. Da die Rechtsanwaltskammer Frankfurt hieran Zweifel angemeldet habe, habe er unter Wahrung seiner Auffassung dort einen Erstreckungsantrag eingereicht und stelle rein vorsorglich erneut einen Befreiungsantrag. Mit Bescheid vom
  38. Januar 2017 erstreckte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgrund des am
  39. Dezember 2016 eingegangenen Antrags die Zulassung auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit bei der H. und nahm in der Begründung Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 4./
  40. Mai 2016, die Zusatzvereinbarung vom
  41. Juni/
  42. Juli 2016 sowie die dazu gehörige Tätigkeitsbeschreibung vom
  43. Dezember
  44. Mit Bescheid vom
  45. März 2017 befreite die Beklagte daraufhin den Kläger gem. § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nunmehr auch für die in seinem Arbeitsvertrag vom
  46. Mai 2016 bezeichnete Tätigkeit bei der H. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst mit Wirkung ab dem
  47. Februar 2017 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Erstreckung der bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die weitere Tätigkeit) und auf den Widerspruch des Klägers vom
  48. März 2017 mit Bescheid vom
  49. November 2017 mit Wirkung bereits ab dem
  50. Dezember
  51. Mit Schreiben vom
  52. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch für den noch offenen Zeitraum vom
  53. Oktober bis
  54. Dezember 2016 aufrechterhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom
  55. Februar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers insoweit zurück und nahm Bezug auf die Regelungen in § 46 a Abs. 4 Nr. 2 und § 12 Abs. 3 der BRAO. Sie verwies auf den Eingang des Antrags auf Erstreckung bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erst am
  56. Dezember
  57. Dagegen hat der Kläger am
  58. März 2018 Klage erhoben und hält an seinem Begehren fest. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom
  59. März 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  60. November 2017 und das Widerspruchsbescheides vom
  61. Februar 2018 für den Zeitraum
  62. Oktober 2016 bis
  63. Dezember 2016 abzuändern und festzustellen, dass er im o.g. Zeitraum für die bei der H. als Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn auch für den o.g. Zeitraum von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom
  64. Juli 2018 (zugestellt jeweils am
  65. bzw.
  66. Juli 2018) ordnungsgemäß angehört worden. Die Klage ist zulässig und nach Auslegung als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auch begründet. Eine entsprechende Auslegung war vorzunehmen, da eine Verurteilung der Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum
  67. Oktober bis
  68. Dezember 2016 bei bereits bestehender Befreiung denklogisch ins Leere gehen würde. Dem klägerischen Interesse entspricht daher die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage mehr als die (nun vom Gericht als Hilfsantrag formulierte) kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die von der Kammer vorgenommene Ergänzung des klägerischen Antrags (Feststellungsantrag) stellt keine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG dar, sondern entspricht letztlich der vom Kläger von Anfang an zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass er auch im Zeitraum vom
  69. Oktober 2016 ist
  70. Dezember 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) kann unter anderem, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies gilt auch im Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Versichertem und öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt. Lehnt der Versicherungsträger eine solche Feststellung ab, kann der Betroffene zulässigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom
  71. Juni 2006, B 2 U 77/06 B, und - im Falle eines Streits über die Fortgeltung von Befreiungsbescheiden - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  72. September 2019, L 18 R3 151/18, beide in Juris). Dabei ist es nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass der Kläger sein Begehren letztlich nur mit der Fortgeltung des ihm erteilten Bescheides vom
  73. September 2016 begründet (siehe Klagebegründung und seine Schreiben vom
  74. Dezember 2016 und vom
  75. März 2017, wonach es sich bei seiner Tätigkeitsänderung zum
  76. Oktober 2016 nicht um eine wesentliche Änderung gehandelt habe) und nicht mit der Weitergeltung des Bescheides vom
  77. Dezember
  78. Sein Begehren festzustellen, dass er weiter ab dem
  79. Oktober 2016 von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, bringt er nach Auffassung der Kammer so umfassend zum Ausdruck, dass es auf die Begründung letztlich nicht ankommen kann. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte mit der Ablehnung einer Befreiung für den Zeitraum vom
  80. Oktober 2016 bis zum
  81. Dezember 2016 nicht zugleich auch darüber entschieden hätte, dass eine weitergeltende Vorbefreiung (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer) nicht vorliegt. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse bestehen hier keinerlei Zweifel, da die Beklagte den Kläger im streitigen Zeitraum zu Beitragszahlungen herangezogen hat bzw. heranziehen will. Der Bescheid vom
  82. März 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  83. November 2017 und das Widerspruchsbescheides vom
  84. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte darin für den Zeitraum zwischen dem
  85. Oktober 2016 und
  86. Dezember 2016 neben der Weigerung, eine Befreiung auszusprechen auch zum Ausdruck bringt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit abzuändern und es ist festzustellen, dass der Kläger in dem Zeitraum vom
  87. Oktober bis
  88. Dezember 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits befreit ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG ist der Bescheid vom
  89. Dezember 2001 i.V.m. dem Schreiben der Beklagten vom
  90. Mai 2006 dahingehend auszulegen, dass er den Kläger von der Rentenversicherungspflicht für die 2006 bei der H. begonnene Beschäftigung befreit, solange eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt wird. Darunter fällt auch die konkret vom
  91. Oktober 2016 bis
  92. Dezember 2016 ausgeübte Tätigkeit. Die Entscheidung über die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI und § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt. Mit einer Befreiungsentscheidung auf der Grundlage der genannten Vorschriften ist daher normalerweise keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen erteilt (vergleiche BSG, Urteil vom
  93. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, Rn. 16 ff., Juris). Der Befreiungsbescheid verliert daher seine Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung, auf die er sich bezieht, weil er sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt (vgl. hierzu kürzlich wieder BSG, Urteil vom
  94. September 2020, B 5 RE 6/19 R, Juris). Aus dieser Gesetzeslage kann jedoch nicht automatisch abgeleitet werden, dass ausnahmslos jede Entscheidung der Beklagten über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine bestimmte selbständige Tätigkeit gilt. Maßgeblich ist nicht, wie die Behörde bei zutreffender Rechtsanwendung hätte entscheiden müssen, sondern welche Regelung sie gegenüber dem Bürger unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln tatsächlich getroffen hat (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom
  95. März 2018, B 5 RE 3/17 R, Juris Rn. 31). Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. BSG, Urteile vom
  96. Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, Rn. 29 und B 5 RE 1/18 R, Rn. 49, Urteil vom
  97. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rn. 27, alle in Juris). Der Bescheid vom
  98. Dezember 2001 trägt die Überschrift "Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und lautet nach der Bezeichnung des Namens des Klägers unter der Grußformel wie folgt: "…auf ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrags
  99. Oktober 01 Art der berufsständigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Rechtsanwalt Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht als selbstständiger, Sozialleistungsbezieher, Wehr-/Zivildienstleistender 01.02.01 Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer 01.10.01 Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg, Beginn der Befreiung 1.Okt. 2001 Die Befreiung wirkt erst ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Berufskammer. Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zu gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären." Unter der Überschrift "Hinweise" führte sie u.a. weiter aus. "Die Befreiung ist nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung gilt auch für außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Versorgungseinrichtung ausgeübte berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der bisherigen Versorgungseinrichtung freiwillig fortgesetzt wird, vorausgesetzt, die freiwillige Mitgliedschaft tritt an die Stelle der Pflichtmitgliedschaft in der an sich zuständigen Versorgungseinrichtung. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen… Die BfA hat die Befreiung aufzuheben, wenn - die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und damit auch in der Versorgungseinrichtung endet - Versorgungsabgaben nicht mehr in gleicher Höhe geleistet werden wie ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Wird die berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit aufgegeben ohne dass die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer endet, ist dies kein Grund, den Befreiungsbescheid aufzuheben." Bei der Auslegung solcher Verwaltungsakte ist nach der Rechtsprechung des BSG zu ähnlich gestalteten Befreiungsbescheiden der Beklagten zu beachten, dass ein Verfügungssatz bzw. eine Regelung grundsätzlich allein der Eingangssatz des Bescheides i.V.m. den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und Beginn der Befreiung enthält und nicht die Ausführungen unter der Rubrik "Hinweise". Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch aus ihrem Inhalt. Durch die Umwandlung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags, der Art der berufsständischen Beschäftigung, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und Berufskammer sowie dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Einzelfall bezogen. Die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiung ergibt sich dabei insbesondere im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag, der den Arbeitgeber und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses benennt (vgl. BSG, Urteile vom
  100. Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, Rn. 31 ff. und B 5 RE 1/18 R, Rn. 51 ff., Urteil vom
  101. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rn. 30 ff., alle in Juris). Im Vergleich zu den vom BSG entschiedenen Konstellationen weist der vorliegende Bescheid vom
  102. Dezember 2001 jedoch Besonderheiten auf. Die Ausführungen in diesem Bescheid beschränken sich nicht auf die konkret ausgeübte Beschäftigung, sondern gehen darüber hinaus. Demnach gilt die Befreiung ausdrücklich "für die oben genannten und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten". "Weitere berufsspezifische Beschäftigungen" meint nach dem klaren Wortlaut weitere Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 7 SGB IV, solange eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt wird (so die Auslegung eines zugunsten eines Architekten gleich formulierten Bescheides durch das Hessische Landessozialgericht, Urteil vom
  103. Juni 2019, L 8 KR 236/17 , Juris). Mit der "oben genannten" Tätigkeit ist vorliegend die des "Rechtsanwalts" gemeint. Es kann dahinstehen, ob bereits die in dem Bescheid vom
  104. Dezember 2001 verwendete Formulierung "die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten" unter Bezugnahme des Berufs als "Rechtsanwalt" für eine Auslegung ausreichen würde, wonach der Bescheid auch für die ab dem
  105. Januar 2006 begonnene und ab dem
  106. Oktober 2016 mit neuem Arbeitsvertrag und neuen Aufgaben fortgesetzte Beschäftigung bei der H. gelten würde. Bei bloßer Änderung der Aufgabenstellung hat das HLSG in dem bereits zitierten Falle zugunsten eines Architekten (Urteil vom
  107. Juni 2019, L 8 KR 236/17 , Juris) entschieden. Der Kläger hat allerdings 2006 nicht nur die Tätigkeit und den Arbeitgeber, sondern auch von einem anwaltlichen zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber gewechselt, so dass die Sachlage nicht vergleichbar ist. Der hier zu entscheidende Fall weist jedoch außerdem eine weitere große Besonderheit auf: Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom
  108. Mai
  109. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte auf den erneuten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom
  110. März 2006 in Bezug auf die Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der H. Bankengruppe ab dem
  111. Januar 2006 reagiert. Für die Auslegung des Bescheides vom
  112. Dezember 2001 ist es ergänzend heranzuziehen. Die Beklagte teilte die Beklagte dem Kläger darin mit, dass er aufgrund des Bescheides vom
  113. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem
  114. Oktober 2001 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt gemäß § 6 Absatz ein S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und führt weiter aus: "Die Befreiungsregelung ist nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen, d.h. die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI); Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. U.E. handelt es sich bei der von Ihnen ab dem
  115. Januar 2006 ausgeübten Beschäftigung bei der H. Bankengruppe, A-Stadt, um eine anwaltliche Beschäftigung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt daher auch für diese Beschäftigung, so dass es einer erneuten Befreiung nicht bedarf. Ihren Antrag vom
  116. März 2006 sehen wir somit als erledigt an." Die Beklagte hat damit aus Sicht des Klägers zumindest eine konkretisierende bzw. sogar erweiternde Auslegung ihres Bescheides vom
  117. Dezember 2001 vorgenommen und dem Kläger gegenüber verbindlich festgelegt, dass es sich bei der nunmehr aufgenommenen (grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung) bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, nämlich der H. Bankengruppe, um eine berufsspezifische Beschäftigung handelt, die unter den Befreiungsbescheid vom
  118. Dezember 2001 zu subsumieren ist. Dies geht ganz eindeutig daraus hervor, dass die Beklagte eben gerade keine neue Befreiung ausgesprochen hat, sondern mitgeteilt hat, dass der Antrag vom
  119. März 2006 wegen der Weitergeltung der ausgesprochenen Befreiung als erledigt angesehen werde. Nach dieser von der Beklagten selbst vorgenommenen Auslegung ist der Bescheid der Beklagten (damals noch BfA) vom
  120. Dezember 2001 unter Heranziehung des Empfängerhorizontes für jede berufsspezifische Beschäftigung zumindest bei dem betroffenen Arbeitgeber, der H., wirksam. Der Kläger hat den Arbeitgeber bis heute nicht gewechselt. Lediglich die konkrete Aufgabenstellung in der H. hat sich geändert. Ausweislich der der zuletzt erstreckten Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main auf die ab
  121. Oktober 2016 verrichtete Tätigkeit handelt es sich weiter um eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt. Infolgedessen gilt der Bescheid auch für die bei der H. als Chefsyndikus und Bereichsleiter begonnene Tätigkeit des Klägers ab dem
  122. Oktober
  123. Die Kammer sieht keinerlei Anlass für eine andere Auslegung. Der Bescheid vom
  124. Dezember 2001 hat bei solcher Auslegung anders als es normalerweise der Fall ist, seine Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Aufgabe Beschäftigung, auf die er sich bezieht (Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei E.) nicht verloren. Falls doch, hätte die Beklagte seine Wirkung durch ihr Schreiben vom
  125. Mai 2006 jedenfalls wiederaufleben lassen. Daran ändert sich auch nichts durch den Erlass der weiteren Bescheide vom
  126. März und
  127. November 2017 nach Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt. Denn hierdurch hat die Beklagte den Bescheid vom
  128. Dezember 2001 in der durch das Schreiben vom
  129. Mai 2006 erfolgten Auslegung weder abgeändert, noch ersetzt oder ganz oder teilweise aufgehoben. Das BSG hatte durch Urteile vom
  130. April 2014 bekanntermaßen festgehalten, dass zugelassene Rechtsanwälte, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Rechtsanwälte anzusehen sind und nicht von der Versicherungspflicht befreit werden können (BSG, Urteile vom
  131. April 2014, B 5 RE 13/14, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, Juris unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom
  132. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276-281 und den Beschluss des BVerfG vom
  133. November 1992 - 1 BvR 79/85 und weitere - BVerfGE 87, 287-331). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber unter Abänderung der BRAO und des SGB VI (u.a. § 46a BRAO und § 213 Abs. 4b SGB VI) neue Befreiungsmöglichkeiten für den neu geschaffenen Berufsstand des Syndikusrechtsanwalts geschaffen. Die Befreiungsmöglichkeiten für den Kläger nach dieser neuen Rechtslage haben zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und im Anschluss zur Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Die Entscheidungen über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz ein S. 1 Nr. 1 und nach § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI für einen von der Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46, 46a BRAO zugelassenen Beteiligten betreffen einen anderen Streitgegenstand als die Entscheidung über die Befreiung eines Syndikusanwaltes, der diese neu geschaffene Variante der Zulassung nicht besitzt (vgl. hierzu: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  134. Juli 2017, L 7 R 3495/15 und BSG, Beschluss vom
  135. März 2018, B 5 RE 12/17 B, beide in Juris). Die maßgeblichen Normen knüpfen an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale und einen neuen Sachverhalt an. Wegen der fehlenden Identität des Regelungsgegenstandes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  136. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Juris Rdrn. 36) treten solche Befreiungsbescheides aufgrund der neu geschaffenen Sach- und Rechtslage neben die Bescheide "nach altem Recht" und entfalten eine ganz eigene Regelungswirkung. Die von der Beklagten nach Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt ergangenen Bescheide haben damit den zuvor zu Gunsten des Klägers ergangenen Befreiungsbescheid vom
  137. Dezember 2001 weder abgeändert noch ersetzt oder ganz oder teilweise aufgehoben. Es ist festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom
  138. Oktober bis
  139. Dezember 2016 aufgrund des Befreiungsbescheides vom
  140. Dezember 2001 i.V.m dem Schreiben der Beklagten vom
  141. Mai 2006 für seine Tätigkeit bei der H. als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat das in seinem Sinne ausgelegte Rechtsbegehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage letztlich vollumfänglich durchsetzen können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000853

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