TPS-Methode zur Behandlung von Alzheimer ist (noch) nicht wissenschaftlich anerkannt. Leitsatz 1) Das Gericht ist nicht berechtigt oder verpflichtet, eine eigene Würdigung der medizinischen Wirksamkeit vorzunehmen und den wissenschaftlichen Streit in die eine oder andere Richtung zu entscheiden. 2) Die Methode der navigationsgeführten transkraniellen Pulsstimulation des ZNS mittels extracorporaler Stoßwellen – TPS – für eine Behandlung der Alzheimer-Krankheit wird in der fachlichen Beurteilung nicht überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe zu einer Behandlung seiner Ehefrau. Der Kläger gehört als Versorgungsempfänger des beklagten Landes zum beihilfeberechtigten Personenkreis. Mit Antrag vom 21. März 2024 beantragte er Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 1.938,20 Euro für eine Behandlung seiner Ehefrau mit navigationsgeführter transkraniellen Pulsstimulation mittels extracorporaler Stoßwellen (Bl. 1 ff. d. BA). Mit Bescheid vom 28. Mai 2024 (…) lehnte der Beklagte die beantragte Beihilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die TPS-Behandlung sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Mit am 17. Juni 2024 beim Regierungspräsidium Kassel eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Seiner Auffassung nach bedeute "wissenschaftlich anerkannt", dass wissenschaftliche Studien eine angenommene Wirksamkeit belegten. Das Regierungspräsidium Kassel holte eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Die Amtsärztin empfahl, die Kostenübernahme abzulehnen. Zwar hätten sich einige positive Effekte gezeigt, die Wirksamkeit sei jedoch noch nicht ausreichend belegt (Bl. 81 d. BA). Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 (Bl. 88 ff. d. BA) wird der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen der amtsärztlichen Stellungnahme zurück. Am 6. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf verschiedene Studien, die die Wirksamkeit der Behandlung belegen sollen. Auch die Krankenversicherung sei bereit, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Mai 2024 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2025 zum AZ … aufzuheben und dem Kläger die Aufwendungen seiner Ehefrau für ärztliche Behandlungen (navigationsgeführte transkranielle Pulsstimulation des ZNS mittels extracorporaler Stoßwellen – TPS –) bei Herrn C. in C-Stadt zu erstatten. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2026 (Bl. 156 d. A., Kl.) und vom 30. Juni 2026 (Bl. 163 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die als Verpflichtungsklage ausgelegte und so gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 28. Mai 2024 (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2025 erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Beihilfen für die TPS-Behandlung seiner Ehefrau. 1) Anspruch auf Beihilfe haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG , § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 HBeihVO Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Versorgungsbezüge erhalten, gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 HBG , §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO auch für Aufwendungen der Ehefrau. Beihilfen ergänzen dabei die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge ( § 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO ). Die Beihilfe bemisst sich gem. § 80 Abs. 4 HBG nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind ( § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO ). Aus Anlass einer Krankheit sind unter anderem die Aufwendungen für ärztliche Leistungen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO ), die dabei verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO ), und stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (Stand 21. Juli 2014) oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz (Stand 17. Dezember 2014) als allgemeine Krankenhausleistungen bzw. unter den Voraussetzungen des § 6a HBeihVO auch Wahlleistungen ( § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO ) beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel sind nicht beihilfefähig ( § 6 Abs. 2 HBeihVO ). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem Urheber – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2022 – 5 A 1/21 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94, juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 1287/16 –, juris Rn. 29 ; VG Kassel, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 K 1867/18.KS –, juris Rn. 20 ). Aufwendungen für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode können aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise zu erstatten sein, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der diagnostizierten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall, etwa wegen einer Gegenindikation, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches Verfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Die Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinne setzt in allen drei Fällen des Weiteren voraus, dass die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem muss die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode jedoch nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden können. Hierfür ist zumindest notwendig, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 1287/16 –, juris Rn. 34 ). Das Gericht ist indes nicht berechtigt oder verpflichtet, eine eigene Würdigung der medizinischen Wirksamkeit vorzunehmen und den wissenschaftlichen Streit in die eine oder andere Richtung zu entscheiden. 2) Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Frau nicht beihilfefähig.
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