Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Identitätsklärung - Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts nach dem
(1)Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG muss als Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Identität des Ausländers geklärt sein und dieser die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der begehrte Aufenthaltstitel grundsätzlich zwingend zu versagen ( Martin , in: HTK-AuslR, Stand:
- Februar 2026, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 1a, Rn. 10; Samel , in: Bergmann/Dienelt,
- Aufl. 2025, § 5 AufenthG, Rn. 22). Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom
- Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris, Rn. 58). Unter der Identität im Sinne der Vorschrift ist die Übereinstimmung nicht näher bestimmter personenbezogener Daten mit dem Ausländer zu verstehen. Im Sinne einer benennenden "Personalien-Identität" sind die personenbezogenen Daten, die die Identität ausmachen, diejenigen, die in Deutschland üblicherweise zur Feststellung der Person verwendet werden, also vor allem der Name und das Geburtsdatum. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt; eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Ausländers. Für die Festlegung und Feststellung der Personalien-Identität ist wegen des ihm völkerrechtlich gewährten Personalstatuts allein der Herkunftsstaat zuständig, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
- September 2020 – 1 C 36/19 – für die Frage der Identitätsklärung i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht ein Stufenmodell entwickelt, welches auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar ist (Niedersächsisches OVG, Urteil vom
- Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris, Rn. 60). Den Nachweis seiner Identität hat der Ausländer zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Denn im völkerrechtlichen Verkehr dokumentiert der Pass mit einem Anspruch auf Verbindlichkeit die zutreffenden Personalien. Nationale Reisepässe erbringen als ausländische öffentliche Urkunden (vgl. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 418 ZPO), denen nach internationaler Übung eine besondere Identifikationsfunktion zukommt, in der Regel den Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. Hieraus ergibt sich das Stufenmodell: Stufe 1: gültiger ausländischer Reisepass, an dessen Echtheit (und inhaltlicher Richtigkeit) keine Zweifel bestehen; Stufe 2: andere geeignete amtliche (Identitäts-)Dokumente des Herkunftsstaates (beispielsweise ID-Karte mit Lichtbild, aber auch Personenstandsurkunden, Registerauszüge etc.); Stufe 3: nichtamtliche Dokumente des Herkunftsstaates oder amtliche Dokumente eines Drittstaates (beispielsweise Schulzeugnisse, Führerschein, Reiseausweis oder Aufenthaltstitel eines Drittstaates etc.); Stufe 4: ausnahmsweise das eigene, schlüssige, widerspruchsfreie Vorbringen des Betroffenen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Ausländer trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der Ausländer unterliegt dabei einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- September 2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris, Rn. 18 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom
- Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris Rn. 60 ff.; Maor , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR,
- Ed.
- Januar 2026, § 5 AufenthG, Rn. 2 ff.; Beiderbeck , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR,
- Ed.
- Januar 2026, § 5 AufenthG, Rn. 5; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
- Februar 2023 – 19 C 20.2914 –, juris, Rn. 19). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) ist dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom
- September 2020 – 1 C 36/19 –, juris, Rn. 20). Nur im Ausnahmefall (dem sog. atypischen Fall) muss die Identität nicht zwingend geklärt sein. Der Ausnahmefall muss dabei durch atypische Umstände gekennzeichnet sein, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Die Rechtsprechung sieht eine Atypik als gegeben an, wenn die wesentlichen Aspekte der Identität geklärt sind, der Betroffene alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Nachweisen unternommen hat und eine vollumfängliche Feststellung einzelner Identitätsdaten aufgrund der praktischen Begebenheiten im Heimatland des Betroffenen nicht möglich ist, beispielsweise exakte Geburtsdaten überhaupt nicht registriert werden. Soweit bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nach Ermessen von der Erfüllung der Voraussetzung der geklärten Identität für die Erteilung des Aufenthaltstitels abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), sind die Umstände des Einzelfalles vollumfänglich zu berücksichtigen. Dabei ist es angezeigt, folgende Aspekte in die Ermessenserwägungen einzustellen: die sicherheitsrechtlich begründeten Interessen der Bundesrepublik an der Identifikation des Ausländers, dem ein Aufenthaltstitel gewährt werden soll, die Klärung der Identität als Grundlage aller weiteren ausländerrechtlichen Prüfungen, die Klärung der Identität als Grundlage für sonstige behördliche Entscheidungen (insbesondere im Personenstandsrecht, Einbürgerungsrecht, Melderecht, Führerscheinrecht, Steuerrecht, Krankenversicherungsrecht, Rentenversicherungsrecht, etc.), die objektive Möglichkeit der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten und die subjektive Zumutbarkeit der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten ( Martin , in: HTK-AuslR, Stand:
- Dezember 2024, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 1a, Rn. 11 ff.). Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und werden ergänzt um die in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV aufgeführten ausweisrechtlichen Pflichten. Die Zumutbarkeit kann entsprechend § 60b Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 2 AufenthV beurteilt werden und die Verpflichtungen bei der Anfertigung von Lichtbildern entsprechend § 60 AufenthV. Es ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine allgemeine Beschaffungspflicht, sondern konkrete Mitwirkungspflichten. Eine Pass(-ersatz)beschaffungspflicht besteht für ausreisepflichtige Ausländer aus § 60b Abs. 2, 3 AufenthG. Die dem Ausländer obliegende gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er Aufklärungsversuche ausländischer Behörden nicht behindert und gewissermaßen "über sich ergehen lässt". Aus der Vorschrift ergibt sich i. V. m § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer vielmehr notwendige Unterlagen für den Vollzug des Ausländerrechts "beizubringen" hat und diese den zuständigen Behörden vorzulegen, auszuhändigen oder auch zu überlassen hat. Die Pflicht umfasst alle Dokumente, Unterlagen oder auch Datenträger, aus denen Informationen zur Identität des Ausländers hervorgehen. Dies betrifft neben den Daten zu Namen, Geburtsdatum und -ort insbesondere Angaben zur Staatsangehörigkeit. Neben der Staatsangehörigkeit können sich auch aus dem Reiseweg Rückführungsmöglichkeiten ergeben. Bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments handelt es sich nicht um separierbare Einzelpflichten, sondern um ein durch §§ 82 Abs. 4, 48 Abs. 3 und 49 Abs. 2 AufenthG vorgegebenes Pflichtenbündel zur Erlangung von Rückreisedokumenten für einen ausreisepflichtigen Ausländer. Dabei kann der Ausländer sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr angehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen oder eine dritte Person, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen ( Kolber , in: Bergmann/Dienelt,
- Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 7). Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dabei ist es zumutbar, Originalpapiere über Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte, öffentliche Stellen wie Schulen und Ämter oder einen Vertrauensanwalt zu besorgen (VG Augsburg, Urteil vom
- November 2017 – Au 6 K 17.346 –, juris, Rn. 27 f.). Dem Ausländer ist es grundsätzlich auch zumutbar, in sein Herkunftsland zu reisen, um vor dortigen Behörden Verfahrenshandlungen vorzunehmen (vgl. zur Einbürgerung: Niedersächsisches OVG, Urteil vom
- Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, Rn. 81, juris). Zweifel, ob eine Passbeschaffung möglich ist, gehen nach der Grundregel des § 82 Abs. 1 AufenthG zu Lasten des Ausländers, dessen eigenes Verhältnis zum Ausstellerstaat und somit dessen Einflusssphäre betroffen ist. Die Passpflicht ist keine gemeinsame, gleichsam wechselseitige Pflicht von Ausländerbehörde und dem betroffenen Ausländer; vielmehr ist allein der Ausländer verpflichtet, sich um ihre Erfüllung zu kümmern ( Maor , in: BeckOK AuslR,
- Ed.
- Januar 2026, § 5 AufenthG, Rn. 19).
(2)Ausgehend von diesen Anforderungen sind die Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 VwGO) auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ihren Mitwirkungshandlungen zur erforderlichen Identitätsklärung und Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen. Sie sind nicht im Besitz gültiger Reisepässe. Solche haben sie auch seit ihrer Einreise im Jahr 1992 allesamt nicht vorgelegt. Nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. soll jedenfalls der Kläger zu 1. (ggf. auch die Klägerin zu 2.) über einen Reisepass verfügt haben. Die Kläger haben auch bislang keinerlei andere amtliche Dokumente – insbesondere etwa Geburtsurkunden oder Personalausweise – vorgelegt. Sie werden seit 1992 in Deutschland unter den von den Klägern zu 1. und 2. bei ihrer Einreise gemachten Angaben zu ihren Namen, Geburtsdaten und ihrer Staatsangehörigkeit geführt. Die den Klägerinnen zu 2. und 3. erteilten Reiseausweise für Ausländer wurden jeweils mit dem Zusatz erteilt, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben beruhen. Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern die Vorlage von Reisepässen nicht zumutbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Termine zur Passbeantragung oder Antragsbestätigungen für Pässe von algerischen Konsulaten oder der algerischen Botschaft vereinbart worden wären. Diesbezüglich legten die Kläger während ihres über 30-jährigen Aufenthaltes lediglich hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. Bescheinigungen vor, dass sie bei dem algerischen Konsulat in Frankfurt am Main erschienen seien. Weiterhin wurden einmalig Fahrkarten und eine Wartenummer vorgelegt. Im Übrigen gaben sie – ohne Vorlage jeglicher Nachweise – lediglich an, sie hätten wiederholt bei der algerischen Botschaft vorgesprochen. Die Kläger haben sukzessive immer weitere E-Mails zur Glaubhaftmachung der Mitwirkung vorgelegt. Die zuletzt im Verfahren 4 L 2728/25.KS vorgelegten E-Mails genügen indes nicht zum Nachweis hinreichender Bemühungen zur Passbeschaffung. Aus diesen E-Mails und den Antworten, die fast alle nicht in deutscher Sprache verfasst oder in diese übersetzt sind, obwohl die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 184 Satz 1 GVG), ergibt sich zwar, dass die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine ganze Reihe von Anwälten in Algerien kontaktiert hat. Es handelt sich bei diesen indes um Anfragen ohne konkreten Handlungsauftrag. Antworten wurden – mit einer Ausnahme, die auf weiter benötigte Informationen hinwies – nicht vorgelegt. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe ihres Beschlusses vom 23. Oktober 2025 in diesem Verfahren, die sie sich nach nochmaliger Prüfung zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Auch die vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung belegt keine hinreichenden Bemühungen. Hieraus ergibt sich nur, dass scheinbar einem weiteren Anwalt die Informationen des Klägers zu 1. zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Nachweise hierüber wurden weiterhin nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist aber auch die Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, die Identität der Kläger zu belegen. Zum Nachweis der Personendaten der Kläger liegen keinerlei Unterlagen aus ihrem Herkunftsstaat vor – auch keine nichtamtlichen. Mehrere Versuche der jeweils zuständigen Ausländerbehörde, Passersatzpapiere bei algerischen Vertretungen für die Kläger zu beschaffen, blieben erfolglos. Hinsichtlich des Klägers zu 1. verlief ein Personenfeststellungsverfahren in Algerien negativ. Die Person sei dort unbekannt. Vor dem Hintergrund, dass dieser indes einen Reisepass in Algerien besessen haben will, ist dies nicht nachvollziehbar. Anders als die Kläger meinen, kann dies nicht auf eine generelle Weigerungshaltung der algerischen Behörden den Klägern gegenüber zurückgeführt werden. Vielmehr sprechen diese Umstände eher gegen eine algerische Staatsangehörigkeit der Kläger oder jedenfalls dagegen, dass die bislang benannten Personendaten zutreffend sind. Darüber hinaus sind jedenfalls hinsichtlich der Klägerin zu 2. und hinsichtlich des weiteren Sohnes der Familie – J. – auch weitere Namen bekannt, unter denen sie in Deutschland aufgetreten sind. Insbesondere die Klägerin zu 2. wurde regelmäßig von Bekannten und Unterstützern F. bzw. G. genannt. Als Nachnamen gaben sowohl Familienmitglieder als auch sie selbst teilweise T. bzw. U. an. Trotz mehrmaliger Versuche der jeweils zuständigen Ausländerbehörde machten die Kläger auch keinerlei Angaben zu ihrem Leben in Algerien, welche einer Identitätsklärung förderlich hätten sein können (vgl. zur fehlenden Identitätsklärung auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts V. in der Standesamtssache des J.: Beschluss vom 21. November 2025 – … –, vorgelegt in: 4 K 174/23.KS, Bl. 255 ff. der Gerichtsakte). Auch in der mündlichen Verhandlung machte der vernommene Zeuge insoweit keine Angaben (S. 5 d. Sitzungsprotokolls). Es ist insoweit insbesondere nicht glaubhaft, dass es dem Zeugen unmöglich gewesen wäre, sich an die Kindheit in Algerien zu erinnern, oder dass er nie mit seinen Eltern über deren Leben dort gesprochen habe. Dies ist seit nunmehr über 30 Jahren Gegenstand der Auseinandersetzungen mit den deutschen (und algerischen) Behörden. Aus der Aussage des Zeugen und den Einlassungen der Kläger ergibt sich für das Gericht auch, dass durchaus weitere Bemühungen zur Pass- oder Dokumentenbeschaffung möglich und zumutbar sind. Selbst wenn zutreffen sollte, dass einzelne Mitarbeiter des algerischen Konsulats davon ausgehen sollten, dass die Kläger bzw. der Zeuge in Deutschland anerkannte Flüchtlinge seien, ließe sich ein solches Missverständnis aufklären. Im Übrigen ergibt sich aus der Zeugenaussage auch, dass die algerischen Behörden eine Reihe von Dokumenten für eine Passbeantragung anfordern. Dies ergibt sich auch bereits aus einer von den Klägern bereits vor Jahren eingeholten Informationsliste (Bl. 1168 BA1). In der Annahme, einzelne von vorneherein nicht vorlegen zu können, ist der Zeuge nicht weiter tätig geworden (S. 8 d. Sitzungsprotokolls). Es bleibt unklar, wieso nicht jedenfalls einzelne, vorhandene Dokumente vorgelegt werden oder jenseits der Passbeantragung nicht wenigstens eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit bei den algerischen Vertretungen in Deutschland verlangt wird. Es liegt schließlich auch kein atypischer Sachverhalt vor, der ein Absehen von Identitätsklärung und Passbeschaffung im Falle der Kläger rechtfertigen würde. Denn weder sind im Falle der Kläger wesentliche Aspekte der Identität geklärt noch haben sie alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Nachweisen unternommen oder ist eine vollumfängliche Feststellung einzelner Identitätsdaten aufgrund der praktischen Begebenheiten im Heimatland der Kläger nicht möglich. Auch die personenstandsrechtliche Klärung der Identität des J. als Grundlage für dessen Eintragung im Eheregister begründet für die Familie keinen atypischen Fall. Denn insoweit ist zu beachten, dass das Amtsgericht V. diese Eintragung nur aufgrund spezifischer Besonderheiten im personenstandsrechtlichen Verfahren des J. beschlossen, zugleich aber betont hat, dass es erhebliche Zweifel an der Identität des J. habe. Dass die Identität personenstandsrechtlich nachgewiesen ist, verdankt der J. laut Amtsgericht lediglich einem Versäumnis des Standesamtes (Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 21. November 2025 – … –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks vorgelegt in: 4 K 174/23.KS, Bl. 255 ff. der Gerichtsakte).
- bb)Die Kläger befinden sich darüber hinaus auch nicht in einer Lage, die im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Kläger befinden sich nicht in einer Notlage, die für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar und nicht regelungsfähig ist und keine andere Entscheidung als die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zulässt. Für die Kläger zu 1. und 2. sprechen zwar ihr mittlerweile fortgeschrittenes Alter und für alle Kläger der lange Aufenthalt in der Bundesrepublik. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der langjährige Aufenthalt der Kläger nicht unverschuldet zustande gekommen ist, sondern das Ergebnis der andauernden Verweigerungshaltung der Kläger bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung ist. Die auch für die Kläger zumutbare (s. o.) Mitwirkungspflicht bei ihrer Identitätsklärung und Passbeschaffung trifft sie dem Grunde nach nicht wesentlich härter als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Denn hierzu ist grundsätzlich jeder Ausländer von Gesetzes wegen angehalten, § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber geht hierbei auch davon aus, dass selbst vergleichsweise schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen (Art. 13 und Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich zu dulden sind, § 48 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Bereits hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Mitwirkungshandlungen, die noch unter der Schwelle derjenigen Eingriffe liegen, die grundsätzlich zu dulden wären, als gesetzliche Normallage und damit jedenfalls nicht als außergewöhnliche Härte ansieht. Auch werden im vorliegenden Fall keine schlechterdings unzumutbaren Handlungen von den Klägern erwartet. B. Die Kläger zu 1. bis 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2025 (alte Fassung, im Folgenden: a. F.) I. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. kann nicht länger erteilt werden, weil diese Norm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in Kraft ist (so auch: VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 11 B 240/25 –, juris, Rn. 42; offen gelassen etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2026 – 18 B 574/25 –, juris, Rn. 12 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2026 – 19 C 25.2255 –, juris, 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 6 Bs 176/25 –, juris, Rn. 15). § 104c AufenthG stellt in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers oder eine Lücke, derer man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte. Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass in Anwendung der Grundsätze zur aufenthaltsrechtlichen Besitzstandswahrung ein bis zum letzten Geltungstag des Gesetzes entscheidungsreif gestellter Antrag noch einen Anspruch auf Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts begründen kann, auch wenn die Anspruchsgrundlage im Moment der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten sein sollte. Diese Auffassung legt zugrunde, dass idealiter die zuständige Behörde den Antrag noch am selben Tag beschieden hätte. Dass dies in der Praxis nicht passiere, sei nicht die "Schuld" der Ausländerbehörde, könne aber auch dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich dem Gesetz kein Zeitpunkt entnehmen lasse, zu dem ein Antrag spätestens gestellt sein müsse, um eine behördliche (oder gerichtliche) Entscheidung vor Außerkrafttreten der Anspruchsgrundlage sicherzustellen ( Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, AufenthG § 104c, Rn. 136; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 9. April 2026, § 104c AufenthG, Rechtslage ab 31.12.2025, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 K 3379/24 –, juris, Rn. 29 ff.). Auch in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024, unter 1.2 (abgedruckt in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Vorb.) findet sich insoweit der Hinweis, dass ein Antrag vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 31. Dezember 2022 bis zum Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit des mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eingeführten § 104c AufenthG, dem 30. Dezember 2025, gestellt werden könne und dass über solche Anträge auch nach Außerkrafttreten der geltenden Regelung noch zu entscheiden sei. Abgesehen davon, dass solche Anwendungshinweise nicht bindend für das Gericht sind (so auch: VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 11 B 240/25 –, juris, Rn. 42), finden diese und auch die Rechtsauffassung, dass noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. nach dem 30. Dezember 2025 erteilt werden könne, weder im Gesetz noch sonst eine Stütze. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Deutscher Bundestag, Drs. 20/3717, S. 49) heißt es ausdrücklich: "Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen." Demgegenüber heißt es dort nicht etwa, dass die Möglichkeit der Beantragung aufgehoben würde. Der Gesetzgeber hat sich damit festgelegt: Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c a. F. AufenthG sollen nicht mehr erteilt werden können. Dafür spricht auch, dass er in der Gesetzesbegründung weiter ausführt: "Allerdings sollen Ausländer, denen vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können." und nicht etwa, dass Ausländer, die vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c a. F. AufenthG beantragt haben, diese auch noch erhalten können sollen (so wohl auch: VG Cottbus, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 9 L 732/25 –, juris, Rn. 6). Demgegenüber spricht die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, in Orientierung an der von § 104c AufenthG a. F. vorgesehenen Geltungsdauer von 18 Monaten über den 30. Dezember 2025 hinaus maximal bis zum 30. Juni 2027 Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. die Erteilung einer solchen nach § 25a AufenthG bzw. nach § 25b AufenthG zu ermöglichen, gerade nicht dafür, dass der Gesetzgeber von einer (erstmaligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufentG a. F. über dessen Geltungszeitraum hinweg ausgegangen wäre (so aber: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 K 3379/24 –, juris, Rn. 33 ff.). Damit hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass eine bereits (bis zum 30. Dezember 2025) erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. weiterhin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. § 25b AufenthG führen kann. Eine Übergangsregelung dergestalt, nach der § 104c AufenthG a. F. auf Altfälle (also solche mit Antragstellung vor dem 31. Dezember 2025) in dieser früheren Fassung anwendbar wäre, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Vielmehr hat er mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts mit § 104c AufenthG in der Gestalt, die die Norm seit dem 31. Dezember 2025 gefunden hat und die von ihm eindeutig mit "Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht" benannt worden ist, eine ersichtlich abschließende Übergangsregelung geschaffen, welche gerade nicht zum Gegenstand hat, dass eine Ausländerbehörde nach dem 30. Dezember 2025 befugt wäre, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. zu erteilen. II. Im Übrigen kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. auch deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine solche Erteilung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Außerkrafttretens von § 104c AufenthG a. F. (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 K 3379/24 –, juris, Rn. 42 ff.; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 9. April 2026, § 104c AufenthG, Rechtslage ab 31.12.2025, Rn. 7) nicht vorlagen. 1. Zunächst verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 25. Juli 2025 in den Verfahren 4 L 1671/25.KS, 4 L 1673/25.KS und 4 L 2728/25.KS, deren Begründungen sie sich nach nochmaliger Prüfung zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Die Kammer sieht sich insbesondere veranlasst zu betonen, dass die Ausführungen der Beklagten, dass sich die Kläger zu 1. bis 3. nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen vermögen würden, dass § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. im Fall der Kläger zu 1. bis 3. einschlägig wäre und dass im Falle der Kläger zu 1. bis 3. ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls unter Berücksichtigung der erhöhten Voraussetzungen des § 104c AufenthG a. F. vorliegen würde, (weiterhin) nicht verfangen. 2. Indes begegnet die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG a. F. durch die Beklagte im Ermessenswege keinen Bedenken. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 104c AufenthG a. F. soll das Chancenaufenthaltsrecht im Regelfall erteilt werden. Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber das behördliche Ermessen ausdrücklich beschränkt und damit die Erteilung des Aufenthaltstitels erleichtert ( Niehaus , in: Bergmann/Dienelt/Niehaus, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 36; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 3; Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, §104c AufenthG, Rn. 98; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 104c AufenthG, Rn. 26).
- a)Der Behörde wird ein Ermessen und entsprechend die Möglichkeit, von den in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a. F. genannten gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, nur nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in äußerst ungewöhnlichen, also atypischen Fallkonstellationen eingeräumt. Derartige Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks des Aufenthaltsrechts zu begründen. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur versagt werden, wenn den atypischen Umständen ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem privaten und öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt probeweise zu legalisieren, um positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung zu setzen. Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt. Ob ein Ausnahmefall von der (bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen) regelmäßig anzunehmenden Integrationserwartung vorliegt, beurteilt sich allein danach, ob Umstände dergestalt vorliegen, dass diese das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. beseitigen. Maßgebend ist somit, ob die bei Vorliegen der Maßgaben von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. eingreifende Regelvermutung der Integrationserwartung widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erreichten Integrationsindizien bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. Die von dem Gesetzgeber getroffenen Wertungen dürfen hierbei nicht unterlaufen werden. Aus systematischen Gründen sind daher nur Umstände berücksichtigungsfähig, die nicht bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. als Integrationsindizien (fünfjähriger Aufenthalt, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Straffreiheit) geregelt sind. Denn mit der in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a. F. enthaltenen Wertung, dass strafrechtliche Verurteilungen unterhalb einer differenzierenden Bagatellschwelle nicht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. entgegenstehen und der nach dem Willen des Gesetzgebers damit einhergehenden Modifikation der allgemeinen Grundsätze über das Erteilungshindernis eines bestehenden Ausweisungsinteresses zugunsten des Ausländers hat der Gesetzgeber ein Regelungskonzept geschaffen, das nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass sicherheitsrechtliche Belange zur Begründung eines Ausnahmefalles im Sinne von § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. herangezogen werden. Auch besteht deshalb kein Raum für die Annahme eines Ausnahmefalls bei "verstörendem" oder "eklatant rechtswidrigem" Verhalten, das weder strafbar ist noch ein aktuelles Ausweisungsinteresse begründet. Liegen die Integrationsindizien des § 104c AufenthG a. F. vor, hegt der Gesetzgeber auf dieser Basis eine gewisse Integrationserwartung, die es rechtfertigt, den Aufenthalt zumindest probeweise zu legalisieren. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Chancenaufenthaltsrecht gerade dazu dienen, während der 18-monatigen Gültigkeitsdauer die noch fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG nachzuholen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht (zum Ganzen: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 –, juris, Rn. 22, 24, 26 und Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 ZB 24.1988 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 1143/24 – juris, Rn. 95, 97; Niehaus , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 36; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 3 ff.; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 104c AufenthG, Rn. 26). Fehlende Mitwirkungshandlungen unterhalb der Schwelle von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. können keine atypischen Umstände begründen. Die bloße unzureichende Mitwirkung bei der Identitätsklärung und der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung in der Vergangenheit kann einen atypischen Sachverhalt nicht begründen, da der Bundesgesetzgeber diese Personen gezielt nicht aus dem Kreis der Begünstigten herausgenommen hat (Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024, unter 1.9, abgedruckt in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Vorb.). Das Vorliegen eines atypischen Falls erfordert deshalb einen Sachverhalt, der über eine nur unzureichende Mitwirkung deutlich hinausgeht, ohne aber gleichzeitig die Qualität einer Täuschung bzw. Falschangabe i. S. der Versagungsgründe des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erreichen. Eine Atypik kommt danach insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer seine mehrjährige Voraufenthaltszeit nur durch erhebliche Missachtung rechtsstaatlicher Abläufe und künstliches Hinauszögern der Ausreise, insbesondere verfahrenstaktisches, rechtsmissbräuchliches Vortäuschen von Vollstreckungshindernissen (z. B. nachweislich simulierte Erkrankung) erzielt hat ( Niehaus , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 36; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 13, 212 f.). Atypische Umstände kommen dagegen in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancenaufenthaltsrecht zwar formal erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, das heißt der Übergang in ein Bleiberecht nach §§ 25a, 25b AufenthG, erkennbar nicht erreicht werden kann, d. h., wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das Chancenaufenthaltsrecht die Erteilung eines Titels nach §§ 25a, 25b AufenthG nach Ablauf der 18-monatigen Geltungsdauer nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Hier ist eine Negativprognose erforderlich, nach der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht nach den §§ 25a oder 25b AufenthG nicht erfolgen können wird (Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 –, juris, Rn. 23; Niehaus , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 37; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 16 f.; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 104c AufenthG, Rn. 26; a.A. Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, § 104c AufenthG, Rn. 99). Ein Ausnahmefall liegt auch vor, wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. erteilt worden war, die nicht zur Erteilung einer anschließenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG geführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt demnach vor, wenn eine echte "Chance" zur im Sinne des Gesetzes ausreichenden Integration in absehbarer Zeit gar nicht besteht oder in der Vergangenheit nicht genutzt wurde (Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 –, juris, Rn. 22; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 27; Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, § 104c AufenthG, Rn. 106).
- b)Ausgehend hiervon begegnet die den Bescheiden der Beklagten zugrundeliegende Annahme einer (ermessensauslösenden) Atypik dadurch, dass die Kläger zu 1. bis 3. im Verlauf der 18 Monate, in denen das Chancenaufenthaltsrecht gelten würde, nicht ihre Identität klären werden und sie auch die ihnen in der Vergangenheit eingeräumten Chancen nicht genutzt haben, keinen durchgreifenden Bedenken. Widersprüchlich ist bereits, dass die Kläger ihre Klagebegehren und auch ihr Vorbringen im Hinblick auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufrechterhalten haben. Insoweit machen sie der Sache nach geltend, dass sie ihren Mitwirkungspflichten ausreichend nachkommen bzw., dass eine weitere Mitwirkung für sie eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Wenn die Kläger aber einerseits dieser Auffassung sind, verstärkt dies den Eindruck, dass es an der Ernsthaftigkeit des Willens der Identitätsklärung in den 18 Monaten der Geltung des Chancenaufenthaltsrechts fehlt. Im Übrigen verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen zu den bisherigen Passbeschaffungsbemühungen. Es ist nicht erkennbar, dass eine nunmehr ggf. erteilte Chance genutzt werden würde, jedenfalls steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass insoweit ein ernsthafter Wille bestehen würde und ernsthafte Bemühungen unternommen worden wären, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des Chancenaufenthaltsrechts rechtfertigten. Keinen Bedenken begegnet darüber hinaus, dass die Beklagte angenommen hat, dass es den Klägern zu 1. und 2. nicht gelingen werde, in den 18 Monaten der Geltungsdauer des Chancenaufenhaltsrechts mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) nachzuweisen. Insbesondere ist hier mit der Beklagten zu sehen, dass die letzten Nachweise über Teilnahmen an Deutschkursen aus den Jahren 2008 und 2009 datieren und die Kläger zu 1. und 2. bisher kein einziges Gespräch bei der Ausländerbehörde in S. selbst geführt, sondern immer haben dolmetschen lassen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung war insofern die Hinzuziehung eines Dolmetschers nötig. Wieso sich dies in 18 Monaten ändern sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass aufgrund des Alters der Kläger zu 1. und 2. hiervon abzusehen wäre (§ 25b Abs. 3 AufenthG), ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Es waren weder die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Sprungrevision nach §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil das Urteil nicht auf Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung beruht. Beschluss Der Streitwert wird für die Verfahren 4 K 974/24.KS , 4 K 981/24.KS, 4 K 1082/24.KS, 4 K 1672/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 K 2730/25.KS und 4 K 3511/25.KS bis zur Verbindung auf jeweils 5.000,00 EUR und für das Verfahren 4 K 974/24.KS ab der Verbindung auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hierbei gilt bis zur Verbindung für die Verfahren 4 K 974/24.KS , 4 K 981/24.KS und 4 K 1082/24.KS, dass sich das Gericht, da diese Anträge noch vor Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2025 am 1. Juli 2025 anhängig gemacht worden sind, noch an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (u. a. abgedruckt in NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.) orientiert (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 12 S 647/24 –, juris, Rn. 34). Hiernach wird der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR pro Person zugrunde gelegt. Für die Verfahren 4 K 1672/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 K 2730/25.KS und 4 K 3511/25.KS hat das Gericht bis zur Verbindung hinsichtlich der Höhe des Streitwerts in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnisse unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt. Soweit die Kläger zu 1. bis 3. jeweils zwei Klageverfahren bezogen auf unterschiedliche Aufenthaltserlaubnisse und deren Ablehnung durch die Beklagte geführt haben, sind die jeweiligen Streitwerte für das verbundene Verfahren 4 K 974/24.KS nicht gesondert zu addieren, denn ihre Begehren sind letztlich jeweils auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet und damit wirtschaftlich jeweils identisch (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs in beiden Fassungen). Zu addieren sind die Auffangwerte pro Person, mithin 4 x 5.000,00 EUR = 20.000,00 EUR als Gesamtstreitwert (vgl. Ziffer 8.1. und Ziffer 8.1.2 des jeweiligen Streitwertkatalogs). Die vorläufigen Streitwertfestsetzungen werden damit gegenstandslos. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000861