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OLG Frankfurt 9. Zivilsenat 9 U 32/25 Beschluss Voraussetzung der Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeit des Vereins auf Dritte § 27 Abs 3 BGB, § 1

Voraussetzung der Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeit des Vereins auf Dritte Leitsatz 1. Die Übertragung satzungsmäßiger Kernaufgaben (hier: Schulungs- und Ausbildungswesen) eines Vereins (hier:

§ 22Rn.

49, beck-online). So verweist zunächst auch Ziff. I.5 des streitgegenständlichen Vertrags darauf, dass der Beklagte die entsprechenden Lizenzen ausstellt, wenn ihm durch den Kläger entsprechende Lizenzerwerbe mitgeteilt werden. Mit der gebührenpflichtigen Erteilung einer Lizenz übernimmt der Ausstellende eine Gewähr für eine bestimmte Qualifikation des jeweiligen Absolventen und ist - ausweislich der Regelung im streitgegenständlichen Vertrag - im Gegenzug berechtigt, bei Vorlage der Lizenzausstellungen bei Zuwendungsempfängern Zuschüsse zu erhalten. Der Sache nach handelt es sich bei Trainer- und Schiedsrichterlizenzen um spezifische berufliche Befähigungsnachweise, die national und ggf. auch international Anerkennung finden und jedenfalls dazu dienen, ein bestimmtes Qualifikationsniveau sicherzustellen und nachzuweisen. Die fachliche Eignung als Trainer muss von dem für die Sportart zuständigen deutschen Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bestätigt werden (Offer/Mävers/Werner, 2. Aufl. 2022,

§ 22Rn.

48). Soweit nach einer Trainerausbildung der jeweilige Spitzenverband eine Trainerlizenz ausstellt, ist die Bestätigung als gegeben anzusehen (Offer/Mävers/Werner, 2. Aufl. 2022,

§ 22Rn.

56). Die Lizenzerteilung selbst muss - neben allen anderen, insbesondere fachlichen Erteilungsfragen - überdies von den Vorgaben nach § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) abhängig gemacht werden (vgl. Cherkeh/Momsen/Orth SportStrafR-HdB/Orth, 1. Aufl. 2021, 3. Kap. Rn. 150). Die Satzung des Beklagten selbst enthält unter § 3 umfangreiche Regelungen zu den durch die Organe des Beklagten erlassenen Spiel-, Wettkampf- und Verfahrensordnungen (einschließlich eines Lizenzstatuts, einer Bundesschiedsrichter- und Lehrordnung sowie einer Trainerordnung) und den hierzu bestehenden rechtlichen Sanktionen (etwa: Lizenzentzug sowie Entzug oder Herabstufung der Zulassung als Trainer oder Schiedsrichter). Gem. § 3 Ziff. 1 lit.

  1. c)der Satzung sind die unter § 3 aufgeführten Ordnungen sowie die hieraus abgeleiteten Statuten und Entscheidungen der Organe des X für die Mitgliedsverbände, ihre Vereine und deren Mitglieder verbindlich. § 6 der Satzung sieht vor, dass Satzungsänderungen nur die Bundesversammlung mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschließen kann.Bei Streitigkeiten unterwerfen sich die Mitglieder des Beklagten letztinstanzlich dem Bundesgericht des Beklagten (§ 35 Satzung des Beklagten). Damit sind nach allem das durch den DOSB verliehene Recht zum Ausstellen der Lizenzen einschließlich der damit einhergehenden Verantwortlichkeit nach innen (z.B. Verhängung von Sanktionen, Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten) und außen (Bescheinigung einer bestimmten Qualifikation des jeweiligen Lizenzinhabers) wie auch der Empfang von Zuschüssen wegen der damit einhergehenden inhaltlichen, formalen und finanziellen Auswirkungen eng mit der Kerntätigkeit des Vereins verknüpft. Als Bundessportverband durfte der Beklagte diese Kerntätigkeit nicht aus der eigenen Hand geben und an Dritte delegieren, solange nicht eine entsprechende Satzungsänderung oder zumindest entsprechenden Beschlussfassung der Mitglieder- bzw. Bundesversammlung vorangegangen war.
  2. cc)Ein entsprechender Beschluss, das Lizenzwesen betreffend die Trainer- und Schiedsrichterausbildung an den Kläger zu übertragen, ist vom Beklagten nicht gefasst worden. In der Bundesversammlung vom 2.3.2013 ist ausweislich des Berichts des Präsidenten des Beklagten (Anl. C11, Bl. 415 ff. d. Akte des LG) vom Kläger lediglich insoweit die Rede, dass die Einrichtung eines gemeinnützigen Sozialwerks (X1 e.V) als neue Initiative für das kommende Jahr gestartet worden sei. Im Protokoll der Bundesversammlung vom 2.3.2013 (Anl. C13, Bl. 418 ff. d. Akte des LG) ist eine beschlossene Satzungsänderung des § 7 dahin wiedergegeben, dass bei Auflösung des X oder Wegfall seines steuerbegünstigten bisherigen Zweckes das Vermögen an das X1 e. V. fallen solle. Aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 11.10.2013 (Anl. C14, Bl. 427 f. d. Akte des LG) geht hervor, dass das Schulungs- und Ausbildungswesen - soweit unter Berücksichtigung des Satzungs- und Ordnungswerk des X möglich - auf das Sportart1 X1 e.V. übertragen werde. Von einem Recht zur Lizenzausstellung ist hierbei keine Rede, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Präsidium allein eine solche Übertragung wirksam hätte beschließen können. Jedenfalls aber zeugt diese Formulierung auch von dem Bewusstsein der Präsidiumsmitglieder, dass nicht unterschiedslos jegliche dem Schulungs- und Ausbildungswesen unterfallende Tätigkeit an den Kläger übertragen werden durfte, sondern dies durch das Satzungs- und Ordnungswerk des Beklagten begrenzt war. Aus dem Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses des Beklagten vom 9.11.2014 (Anl. C15, Bl. 430 d. Akte des LG) geht eine Bekanntgabe eines vorangegangenen Beschlusses betreffend die Übertragung des Schulungs- und Ausbildungswesens oder sonstige Erörterung dieses Gegenstandes nicht hervor. Auch dem Protokoll der Bundesversammlung vom 7.3.2015 (Anl. C16, Bl. 432 ff. d. Akte des LG) ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Übertragung des Schulungs- und Ausbildungswesens an den Kläger delegiert werden soll. Allerdings ist in dem beigefügten und in der Bundesversammlung gemäß Ziff. 12 angenommenen Haushaltsplan 2016 (Anl. C17, Bl. 439 ff. d. Akte des LG), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Inhalts ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, dass das „Lehrwesen“ (und der Bereich der Y = Y) künftig durch das X1 e.V. abgewickelt und dieser Bereich daher aus dem X Zentralhaushalt ausgegliedert werde. Im Anschluss sind die sich hieraus ergebenden Änderungen der Einnahmen und Ausgaben dargestellt, gefolgt von dem als Anl. C18 (Bl. 441 ff. d. Akte des LG) vorgelegten „Finanzplan 2016“, in welchem die Einnahmen und Ausgaben betreffend den Bereich Ausbildung auf null gesetzt wurden, ansonsten aber von der Übertragung und Ausgliederung des Lizenzwesens betreffend die Trainer- und Schiedsrichterausbildung keine Rede ist. Lediglich in dem (beklagtenseits bestrittenen) Protokoll der Präsidiumssitzung vom 2.11.2019 (Anl. C19, Bl. 446 ff. d. Akte des LG) ist die einstimmige Zustimmung des Präsidiums wiedergegeben zu der beabsichtigten Übertragung des hier streitgegenständlichen Rechts auf den Kläger, durch Erklärung gegenüber dem X die „Lizenzausstellung“ zu übernehmen, die Lizenzen auszustellen, die damit verbundenen notwendigen Kosten zu tragen und die Gebühren für die Erstellung der Lizenzen zu vereinnahmen. Die behauptete Bekanntgabe und Billigung dieses Beschlusses in der Bundesversammlung kann dem weiteren Akteninhalt jedoch nicht entnommen werden. Ausweislich des Protokolls der Bundesversammlung vom 7.3.2020 (Anl. C20, Bl. 450 ff. d. Akte des LG) ist unter Ziff. 7 lediglich ausgeführt, dass „der Bericht für das X1“ dem Protokoll beigefügt werde, sowie dass der Vizepräsident B (auch) über „seinen Geschäftsbereich Ausbildung“ referiert habe. Ausdrücklich erwähnt ist der Kläger dann unter Ziff. 17 „Bericht X1 e.V“, wo es ohne nähere Details lediglich heißt: „X Vizepräsident B stellt eine Präsentation zu diesem Tätigkeitsbereich vor. X Präsident D ergänzt den Bericht um den Jahresabschluss und die Bilanz 2019 des X1s e V“. Schließlich ist auch dem Protokoll der Bundesversammlung vom 7.11.2021 (Anl. A.32, Bl. 489 ff. d. Akte des LG) nicht zu entnehmen, dass hierzu ein Beschluss der Bundesversammlung gefasst oder hierüber auch nur konkret informiert worden wäre. Auch hier findet sich zum Kläger lediglich allgemein unter Ziff. 17 „Bericht X1 e.V“ der Passus: „Die Präsentation wird im Umlaufverfahren vorgelegt. Die Unterlagen sind selbsterklärend. Daher wurde aufgrund Zeitengpass auf dieses Prozedere entschieden“. Von einer wie auch immer gearteten diesbezüglichen Beschlussfassung oder auch nur der konkreten Darstellung einer Übertragung des Lizenzrechts an den Kläger einschließlich des Rechts zur Vereinnahmung der Lizenzgebühren ist somit auch hierbei keine Rede, dies auch unter Berücksichtigung der als Anl. C36 vorgelegten Präsentation des Klägers (Anl. C36, Bl. 512 ff. d. Akte des LG).
  3. dd)Aus dem satzungsmäßig hergeleiteten Verbot der Delegation folgt in der Zusammenschau zugleich, dass sich die (ohne Beschluss der Bundesversammlung vorgenommene) Übertragung des Rechts zur Ausstellung der Lizenzen einschließlich der Vereinnahmung der Lizenzgebühren für den Beklagten nachteilig auswirkt. Der Nachteil für den Vertragspartner muss nicht notwendig in einer für ihn letztlich ungünstigen Vertragsgestaltung oder in einer Vermögensgefährdung liegen. Es genügt, dass der Vertragspartner durch die Kollusion von einer von ihm selbst beteiligten Person hintergangen und dass zugleich auf diese Weise in seinen inneren Entscheidungsprozess eingegriffen wird (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Auflage 2023, § 138 BGB Rn. 78). Vorliegend verliert der Beklagte aber mit dem streitgegenständlichen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossenen Vertrag nicht nur die Möglichkeit, selbst das ihm satzungsmäßig zugewiesene und durch den DOSB verliehene Recht auszuüben, Lizenzen auszustellen, während er nach außen weiterhin in der diesbezüglichen Verantwortung steht, auch entgehen ihm die damit verbundene Einnahmen, ohne dass konkret die Feststellung eines Vermögensschadens in Gegenüberstellung zu den gleichfalls aufzuwendenden Kosten erforderlich wäre. Die Bundesversammlung als oberstes Vereins- und Willensbildungsorgan wurde durch diese Delegation überdies um ihr satzungsmäßiges Recht auf Willensbildung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gebracht. Diesem Nachteil auf Seiten der Beklagten steht auf Seiten des Klägers der Vorteil gegenüber, das Lizenzrecht selbstständig auszuüben und die diesbezüglichen Lizenzgebühren bzw. damit verbundenen Zuschüsse zu vereinnahmen. Im Hinblick auf die personelle Verflechtung der gem. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB zur unentgeltlichen Tätigkeit verpflichteten Vorstandsmitglieder des Beklagten, die zugleich auch Vorstandsmitglieder des Klägers sind, erscheint dies zusätzlich bedenklich. Die beim Kläger zugleich anfallenden Kosten können deswegen nicht als diesen Vorteil aufzehrenden Nachteil angesehen werden, weil der Kläger selbst es nach der Vereinbarung vom 7.3.2020 in der Hand haben sollte, dieses Lizenzrecht auszuüben. Jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Lizenzrecht zu einem anderen Zweck ausgeübt haben sollte, als wirtschaftlich davon zu profitieren, sind weder dargetan noch ersichtlich.
  4. ee)Angesichts der herausragenden Stellung der auf Seiten des Klägers handelnden Person (D, der seit mehr als 20 Jahren zugleich Präsident des Beklagten war) sowie der auf Seiten des Beklagten handelnden und ebenfalls seit mehr als 15 Jahren als Vizepräsidenten fungierenden Herren A und B, die ihrerseits zeitgleich Mitglieder im Vorstand des Klägers waren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass allen dreien nicht nur positiv bekannt und beim Vertragsschluss bewusst war, § 166 Abs. 1 BGB, dass sie mit der Übertragung des Rechts zur Übernahme der Lizenzausstellung und Vereinnahmung der Lizenzgebühren eine satzungsmäßige Kernaufgabe des Beklagten an den Kläger delegierten. Diese herausgehobene Stellung und jeweils langjährige Erfahrung legt es überdies nahe, dass allen drei handelnden Personen die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Beschlusses der Bundesversammlung für eine wirksame Delegation (wenn nicht gar einer Satzungsänderung, was keiner Entscheidung bedarf) positiv bekannt und bei der Vertragsunterzeichnung bewusst war, wie gleichermaßen auch der Umstand, dass ein solcher Beschluss gerade nicht gefasst worden war. Jegliche, die handelnden Personen entlastende Umstände, weshalb diese hätten annehmen und darauf vertrauen können, dass eine solche formlose Delegation durch einfachen Vertrag mit dem Kläger wirksam hätte erfolgen können, sind demgegenüber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr kommen im Gegenteil weitere, die Annahme des kollusiven Zusammenwirkens verstärkende Umstände hinzu, die in der Zusammenschau mit allen weiteren Umständen auf Grundlage des bisherigen Vorbringens und Akteninhalts den Schluss auf das bewusste kollusive Zusammenwirken der vertragsunterzeichnenden Personen zum Nachteil des Beklagten zulassen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 5.11.2003 - VIII ZR 218/01, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 152/23, juris Rn. 22). Denn das Fehlen einer diesbezüglichen Beschlussvorlage und Beschlussfassung durch die Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 7.3.2020 erscheint umso unverständlicher - und kann daher nicht etwa als „versehentlich“ abgetan werden -, als die Bundesversammlung an eben diesem Tage des Vertragsschlusses getagt hatte. Die erforderliche Zustimmung der Bundesversammlung zu dem an diesem Tage abgeschlossenen Vertrag hätte somit ohne Weiteres eingeholt werden können (und müssen) und drängte sich geradezu auf. Wäre die Zustimmung nicht erteilt worden, hätte der in Rede stehende Vertrag so nicht geschlossen werden dürfen. Auch steht die Ausführlichkeit, mit der in Ziff. 17 des (bestrittenen, aber klägerseits als echt angeführten) Protokolls der Präsidiumssitzung vom 2.11.2019 die (damals noch nur geplante) Übertragung des Ausbildungswesens an den Kläger im Einzelnen wiedergegeben worden sein soll, im völligen Gegensatz zu der dann denkbar allgemeinen Erwähnung des Klägers im (ansonsten gleichfalls ausführlichen) Protokoll der Bundesversammlung vom 7.3.2020 (s. oben). Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Bundesversammlung sind von Klägerseite nicht angeführt worden. Gerade aus dieser Diskrepanz folgt in der weiteren Zusammenschau mit allen bisher dargetanen und sonst ersichtlichen Umstände die derzeitige Überzeugung, dass der Geschäftsgegner des Beklagten, der Kläger, vertreten durch Herrn D, § 166 Abs. 1 BGB, und die vertragsunterzeichnenden Vertreter des Beklagten, gleichfalls gemäß § 166 Abs. 1 BGB, bei Abschluss des Rechtsgeschäfts jedenfalls bewusst zum Nachteil des Beklagten zusammenwirkten.
  5. c)Rechtsfolge des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts ist dessen Nichtigkeit im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.1988 - VI ZR 233/87, juris Rn. 12). Sie ist endgültig und kann nicht geheilt werden. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise Anlass bieten könnten, auch nur einen Teil des fraglichen Rechtsgeschäfts als wirksam anzusehen, § 139 BGB, bestehen nicht. 3. Dem Kläger steht auch aus keinen sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.122,49 € zu. Einem denkbaren Anspruch aus § 670 BGB steht die fehlende wirksame Beauftragung durch den Beklagten entgegen. Ein Anspruch gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) scheitert daran, dass die unter kollusivem Zusammenwirken erlangte „Geschäftsführung“ dem mutmaßlichen Willen des Beklagten nicht entsprochen hat. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe der erhaltenen Lizenzgebühren scheidet schon deswegen aus, weil der Beklagte als hierzu (allein) Berechtigter die Lizenzgebühren nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 4.2.2025 hilfsweise geltend gemachte Rückforderungsanspruch betreffend eine behauptete Bereicherung des Beklagten aufgrund der für die Lizenzverwaltung durch den Kläger an den Zeugen C aufgewendeten Lohnzahlungen in Höhe von 15.216,9 € ist schon nicht schlüssig dargetan. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der durch die Beschäftigung und Entlohnung des Zeugen C eine eigene Verbindlichkeit erfüllen wollte, eine Leistung an den Beklagten erbringen, also bewusst und zweckgerichtet dessen Vermögen mehren wollte. Inwiefern die für die (behauptete) Tätigkeit des Zeugen C aufgewendeten Lohnkosten des Klägers zu einem konkreten Vermögensvorteil des Beklagten geführt haben sollten, dem unmittelbar ein entsprechender Vermögensnachteil auf Klägerseite gegenübergestanden habe („auf dessen Kosten“), ist nicht nachvollziehbar dargetan. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Sofern die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen würde, würde die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes ihre Wirkung verlieren, weshalb es hierzu derzeit keiner weiterer Ausführungen bedarf. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren gem. §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2 GKG auf bis zu 22.000 € festzusetzen (Berufung: 14.121,49 €; Anschlussberufung: 7.500 €). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000870

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