Der auf Antrag
RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache
2 S. 1 RVG
dem Kosteninteresse des Mandanten. 2. Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache
GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde
2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt. Verfahrensgang vorgehend AG Bensheim,
dem der Beteiligte zu 3. das Verfahren
Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt hat. Die Beteiligten zu
der Geburt des Kindes mit dem Beteiligten zu
Anhörung des Kindes und der Beteiligten am 12.03.2024 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.03.2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs zwischen dem Beteiligten zu
dem Schreiben der Sachverständigen vom 20.01.2025 bestand weiterhin kein Kontakt zum Kindesvater. Mit Schreiben vom 25.01.2025 wurde der Kindesvater aufgefordert, mit der Sachverständigen bis zum 28.02.2025 einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Bis zum 27.02.2025 hatte der Kindesvater sich mit der Sachverständigen nicht in Verbindung gesetzt. Am 28.02.2025 rief der Kindesvater die Sachverständige an und erklärte, er selbst stehe für ein Gespräch zur Verfügung, schloss aber sein Einverständnis für eine Beteiligung Xs aus. Am 25.03.2025 teilte die Sachverständige mit, dass der Gesprächstermin mit dem Kindesvater stattgefunden habe, dieser einen Einbezug Xs aber weiterhin ablehne. Am 02.04.2025 forderte das Amtsgericht die Gutachterin auf, das Gutachten auf der Grundlage der vorliegenden Begutachtungsergebnisse fertigzustellen. Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten am 13.05.
Hinweis auf ihre Unzulässigkeit vom 21.10.2025 am 29.10.2025 zurückgenommen. Die Sachverständige explorierte X am 16.12.2025 im Haushalt der Familie. Auf den am 02.01.2026 eingegangenen Gesprächsvermerk der Sachverständigen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der Beteiligte zu 3., die Sachverständige zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, sollte von einer fehlenden Kindeswohldienlichkeit des Umgangs ausgegangen werden. Die Verfahrensbeiständin hielt Umgänge für nicht kindeswohldienlich. Auf ihre Stellungnahme vom 23.02.2026 wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 erklärte der Beteiligte zu
FG auferlegt, weil sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten das Verfahren dadurch erheblich verzögert hätten, dass sie eine Mitwirkung des Kindes an der Exploration durch die beauftragte Sachverständige untersagt hätten. Eine derartige Verweigerung könne im Wege der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden. Der Zeitablauf habe ganz erheblichen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt. Gegen den ihn am 27.03.2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu
FG reiche nicht aus. Die Antragsgegner hätten eine Mitwirkung des Kindes nicht untersagt.
Aufhebung und Zurückverweisung sei zunächst die Umgangspflegerin um Kontaktaufnahme ersucht worden, obwohl die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht vorgelegen hätten. Am 11.03.2024 sei ein Termin anberaumt und dann ein Sachverständigengutachten angeordnet worden. Ob die Einholung des Sachverständigengutachtens die beste Lösung gewesen sei, müsse bezweifelt werden. Auch die Auswechslung des Verfahrensbeistands sei ein Umstand, für den die Antragsgegner nichts könnten und der Zeit gekostet habe. Die Verzögerung durch die Sachverständige sei dem Ermittlungsverfahren
FG geschuldet und spreche allenfalls für eine Kostenaufhebung. Eine Verfahrensverzögerung könne nicht nur den Antragsgegnern zur Last gelegt werden. Eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten, die zur Verfahrensverzögerung geführt habe, sei nicht ausreichend begründet worden. Auf die Rücknahme des Antrags des Antragstellers sei das Amtsgericht nicht eingegangen. Grundsätzlich habe die antragstellende Partei die Kosten zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz beruhten auf Verfahrensfehlern des Gerichts. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der ursprüngliche Antrag übersetzt gewesen sei. Der Antragsteller habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt und das Verfahren erst
Vorliegen der für ihn ungünstigen Entwicklung beendet. Die Beteiligte zu
FG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Eine Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung ist in Umgangsverfahren zulässig (Weber in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 81 FamFG, Rn. 61), weil es sich hierbei um eine Endentscheidung i. S. v. § 58 FamFG handelt. Ob die in § 61 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht ist, kann dahinstehen. Die Vorschrift findet auf Kostenbeschwerden in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen die vorliegende Umgangssache zählt, keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13 -, NJW-RR 2014, 129). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das FamFG bei Kostenbeschwerden in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als bei sofortigen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen
streitloser Hauptsacheregelung - eine Abhilfemöglichkeit nicht eröffnet.
FG ist das Gericht zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. Die angefochtene Kostenentscheidung ist eine solche Endentscheidung in einer Familiensache. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Kostentscheidung des Amtsgerichts war abzuändern und die Kosten wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen. Der Maßstab für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich aus § 81 FamFG.
FG kann das Gericht die Kosten eines Verfahrens
billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Kostenentscheidung unterliegt entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3. einer vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht, das nicht auf die bloße Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist, sondern zur eigenen Ermessenausübung berechtigt und verpflichtet ist ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 4 WF 162/19 -, NJOZ 2020, 1031; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021 - 8 UF 175/20 -, BeckRS 2021, 4049; BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, FamRZ 2017, 97 zu § 18 Abs. 1 VersAusglG). Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, ist
den individuellen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage 12/2025, § 81 FamFG Rn. 11).
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Kindschaftssachen bei der Anordnung der Kostenerstattung zwischen beteiligten Eltern im erstinstanzlichen Verfahren Zurückhaltung geboten. In Umgangsverfahren
BGB und § 1685 BGB entspricht es - ebenso wie in Sorgerechtsstreitigkeiten
BGB auch regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021 - 8 UF 175/20 -, BeckRS 2021, 4049; OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2016 - 10 UF 81/15 -, FamRZ 2017, 383). Die einseitige Überbürdung von Kosten ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen, insbesondere wenn die Voraussetzungen eines in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Regelbeispiels vorliegen. In Umgangsverfahren findet § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (von vorneherein fehlende Erfolgsaussicht eines Antrags des Beteiligten, was dieser erkennen musste) keine Anwendung, weil diese Vorschrift nur für Antragsverfahren gilt (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage 12/2025, § 81 FamFG, Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021, a. a. O.). In Umgangsverfahren kommt
2 Nr. 4 BGB ein Ausnahmefall in Betracht, wenn ein Beteiligter durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren erheblich verzögert hat.
FG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen zu erklären. Die fehlende Mitwirkung an einer Begutachtung in Kindschaftssachen, insbesondere durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen zu Begutachtungsterminen stellt die Verletzung einer Mitwirkungspflicht dar (BeckOGK FamFG/Preisner, Stand: 01.03.2026, § 81 FamFG, Rn. 135; OLG Celle, NZFam 2014, 916). Es muss zudem eine erhebliche Verfahrensverzögerung durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht feststellbar sein. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die tatsächliche Verfahrensdauer die im Fall pflichtgemäßer Mitwirkung anzunehmende, hypothetische Verfahrensdauer übersteigt. Bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung sind die Zeit der Verzögerung und die Dauer des gesamten Verfahrens sowie etwaige Eilbedürfnisse in Relation zu setzen (MüKo FamFG/Schindler,
Aufhebung und Zurückverweisung am 18.01.2024 erst am 12.03.2024 statt. Für das am 22.03.2024 angeordnete Sachverständigengutachten wurde eine Frist bis zum 30.09.2024 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Verfahrensdauer bereit ca. 1 Jahr. Die Begutachtung wurde weder von der Sachverständigen noch vom Gericht konsequent betrieben. Die Kindesmutter hat gegenüber der Sachverständigen Entschuldigungsgründe angeführt, Termine nicht wahrnehmen zu können. Der gerichtlichen Aufforderung, einen Termin zu vereinbaren, ist sie aber
gekommen. Der Kindesvater wurde von der Sachverständigen erst zu einem späteren Zeitpunkt angeschrieben und vom Amtsgericht erst
zweimaliger Mitteilung der Sachverständigen, dass kein Kontakt zum Kindesvater bestehe, am 25.01.2025 aufgefordert, einen Termin mit der Sachverständigen zu vereinbaren. Dieser Aufforderung ist der Kindesvater
gekommen. Die Kindeseltern haben zu keinem Zeitpunkt Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dass die Kindesmutter sich einer Exploration des Kindes entgegengestellt hat, kann der Senat auch nicht feststellen, so dass es bei ihr bereits an der schuldhaften Verletzung einer Mitwirkungspflicht fehlt. Der Kindesvater hingegen hat am 28.02.2025 und 25.03.2025 ausdrücklich mitgeteilt, eine Einbeziehung des Kindes in das Gutachten abzulehnen. Das Amtsgericht hat die Gutachterin im April 2025 aufgefordert, das Gutachten auf der bestehenden Datenlage zu erstatten und
Erstattung des Gutachtens am 13.05.2025 auf Anregung des Beteiligten zu
der Exploration des Kindes durch die Sachverständige an seinem Begehren
Umgang festgehalten und die Ladung der Sachverständigen zu einem Termin angeregt. Das Verfahren hat er erst
Hinweis des Amtsgerichts und der Stellungnahme des Verfahrensbeiständin für erledigt erklärt. Vor diesem Hintergrund führt die Abwägung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass eine Abweichung vom Regelfall des § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gerechtfertigt ist. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahrens … war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen, weil die Beschwerde bereits im Hinblick auf die schwerwiegenden Verfahrensfehler des Amtsgerichts erforderlich wurde. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens … sind bereits im Hinblick auf den vorläufigen Erfolg der Beschwerde, der ausschließlich auf den Verfahrensfehlern des Amtsgerichts beruhte, nicht zu erstatten. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Es wird daher nur darauf hingewiesen, dass der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren
der Differenz der Kosten bemisst, die der Beschwerdeführer
der angefochtenen Entscheidung zu tragen hätte und den Kosten, die ihm
der mit dem Beschwerdeantrag erstrebten Kostenregelung entstünden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000876
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