der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist. 3. Eine Anordnung nach § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG kann im Einzelfall unangemessen sein, wenn sie im Wesentlichen auf einer Vermutung der Ausländerbehörde zu einer abweichenden Staatsangehörigkeit des Ausländers, der bei der Passbeschaffung zumindest mitwirkt, beruht. Tenor Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe,
Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts oder einer dort niedergelassenen Rechtsanwältin nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom
der Antragsteller einen Pass beantragt habe, man ihm einen solchen aber nicht ausstellen könne, da er nicht genügend Beweise für seine äthiopische Nationalität vorgelegt habe (Bl. 206 BA). Mit Schreiben vom 9. März 2020 teilte das äthiopische Generalkonsulat mit,
der Antragsteller einen Pass beantragt habe. Seine Identität müsse geprüft werden. Die Bearbeitung nehme möglicherweise etwas mehr Zeit in Anspruch (Bl. 212 BA). Unter dem 24. Oktober 2023 (Bl. 468 BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit,
der Antragsteller einen Pass beantragt habe. Man habe diesen Antrag nach Äthiopien weitergeleitet, um zu prüfen, ob der Antragsteller äthiopischer Staatsangehöriger sei. Unter dem 25. April 2024 (Bl. 517 BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit,
der Antragsteller einen Pass beantragt habe. Man habe diesen Antrag nach Äthiopien weitergeleitet, um zu prüfen, ob der Antragsteller äthiopischer Staatsangehöriger sei. Der Prüfprozess sei vorübergehend ausgesetzt. Der Antragsgegner leitete in der Folge ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes bei der Passersatzbeschaffung (PEB) Bund ein (Bl. 553 BA). Hierfür lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Sammelvorführung in D. vor (Bl. 565 ff. BA). Der Antragsteller weigerte sich, an dem Termin teilzunehmen (Bl. 574 BA). Unter dem 18. November 2024 (Bl. 597 BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit,
die Prüfung des Antrages des Antragstellers in Äthiopien als „delayed“ gekennzeichnet und dies nicht die Schuld des Antragstellers sei. Unter dem
eine erneute Vorsprache in E. für den Antragsteller unzumutbar sei (Bl. 728 BA). Unter dem
der Antragsteller vor geraumer Zeit einen Pass beantragt habe, aber die Identitätsprüfung für Neuausstellungen von Pässen aufgrund organisatorischer Reformen ausgesetzt sei. Unter dem 23. Februar 2026 hielt der Antragsgegner fest (Bl. 873 BA), laut PEB Bund könne nach Angaben der äthiopischen Botschaft die äthiopische Staatsangehörigkeit für Personen, die einen Pass beantragt und bezahlt hätten, mit der Passbeantragungsquittung nachgewiesen werde. Die Botschaft habe bestätigt,
nur Personen, deren Staatsangehörigkeit eindeutig Äthiopien zugeordnet werden könne, einen Pass beantragen und bereits bezahlen könnten. Da der Antragsteller laut eigenen Angaben keine Gebühren gezahlt habe, liege die Vermutung nahe,
an der Angabe der Personalien Zweifel bestünden. Dies bestätige auch das Ergebnis der Sammelvorführung. Davon abgesehen könnten Personen, die freiwillig ausreisen wollten, bei der Botschaft Äthiopiens jederzeit eigenständig ein Passersatzpapier statt eines Reisepasses beantragen. Hier solle das Reisedokument der Ausreise dienen. Ein Passersatzpapier sei somit dem Zweck nach vollkommen ausreichend. Unter dem 19. Februar 2026 (Bl. 877 ff. BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit,
man derzeit technische Schwierigkeiten beim Ausstellen von Pässen habe. Aus einer E-Mail des Antragsgegners vom 2. April 2026 (Bl. 905 BA) geht hervor,
die Passbeschaffung über die Botschaft Äthiopiens wieder möglich sei. Aufgrund technischer Probleme könne die Botschaft zwar weiterhin keine Fingerabdrücke erfassen, dies hindere aber nicht an der Dokumentenausstellung. Alternativ sei auch die Beantragung eines Passersatzpapiers möglich. Die Anforderungen hierfür seien niedriger. Aus einer E-Mail vom 17. April 2026 (Bl. 924 BA) geht hervor,
dem Antragsgegner bewusst sei,
die Passbeschaffung derzeit erschwert, teilweise auch nicht möglich sei. Ungeachtet dessen sei es erforderlich,
die Identität auf anderem Wege nachgewiesen werden müsse. Ein Passersatzpapier sei hierfür ausreichend und einfacher zu beschaffen. Zudem sei ein Nationalpass nicht zwingend Vorrausetzung für eine Ausreise. Mit Bescheid vom 16. April 2026 (Bl. 932 ff. BA) forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs mit den erforderlichen Zugangsdaten und Sperrcodes auf (Nr. 1), ordnete die sofortige Vollziehung insoweit an (Nr. 2) und drohte für den Fall,
der Antragsteller dem nicht unverzüglich nachkomme, die zwangsweise Durchführung der erforderlichen Maßnahmen an (Nr. 3). Zur Begründung führte er aus,
der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 AufenthG, § 15 Abs. 1 AsylG persönlich verpflichte sei, bei der Aufklärung seiner Identität mitzuwirken. Er sei nach § 48 Abs. 3, Abs. 3a AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet, auf Verlangen Datenträger, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, auszuhändigen. Der Antragsteller besitze keinen Pass oder Passersatz. Aber er sei im Besitz eines „Mobiltelefons / Datenträgers etc.“ Es liege in der Erfahrung der Behörde und entspreche allgemeiner Lebenserfahrung,
Ausländer den Kontakt zu Familie und Freunden im Herkunftsland jedenfalls nicht vollständig abbrächen. Es bestehe daher ein gesteigertes Interesse, die auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten vor Verlust zu sichern, um die tatsächliche Identität des Antragstellers ermitteln zu können. Gleich geeignete, mildere Mittel zur Feststellung der Identität seien mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um einer etwaigen Datenvernichtung, Verschleierung oder dem Verlust des Mobiltelefons zuvorzukommen. Andere Dokumente oder Unterlagen, die die Identität belegten oder Hinwiese auf das Herkunftsland geben könnten, besitze der Antragsteller nicht. Eine Anhörung sei daher gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG entbehrlich gewesen. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 15 Abs. 4 AsylG könnten die vom Antragsteller mitgeführten Sachen durchsucht werden, wenn er der Verpflichtung nicht nachkomme. Soweit der Antragsteller die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten (Datenträgern) nicht zur Verfügung stelle, könne von dem Telekommunikationsdienst Auskunft über die Zugangsdaten eingeholt werden (§ 48a AufenthG). Sollte der Zugriff auf den Datenträger nicht möglich sein, weil z. B. PIN oder Entsperrcode nicht bekannt seien, müsse ggf. ein Fachunternehmen mit der Datenextraktion beauftragt werden. Die Kosten dafür seien vom Antragsteller als Verpflichtetem zu tragen und könnten geräteabhängig bis zu 2.000,00 EUR betragen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. April 2026 im Rahmen einer Vorsprache persönlich übergeben. Das Mobiltelefon des Antragstellers wurde bei diesem Termin sichergestellt. In diesem Zusammenhang wurde auch die PIN des Geräts aufgenommen. Der Antragsteller ist derzeit im Besitz einer Duldung mit Gültigkeit bis zum 30. Juli 2026 und der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ (Bl. 801 BA). Am 4. Mai 2026 hat der Antragsteller Klage (4 K 1006/26.KS) erheben und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung führt er aus,
G schon keinen unbegrenzten Zugriff auf sämtliche auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten erlaube. Die Vorschrift sei zudem als subsidiäre Eingriffsbefugnis ausgestaltet und setze voraus,
mildere Mittel zur Identitätsklärung nicht zur Verfügung stünden oder ausgeschöpft seien, woran es hier fehle, denn er habe nachweislich und fortlaufend an der Passbeschaffung mitgewirkt. Hinzu komme,
es an einzelfallbezogenen Anhaltspunkten für die von dem Antragsgegner implizit unterstellte Identitätsverschleierung, die über eine bloße Vermutung hinausgingen, fehle. Letztlich sei die Maßnahme aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
es sich bei Anordnungen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Aushändigung der Datenträger) und nach § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG (Herausgabe der Zugangsdaten und Sperrcodes) jeweils um eigenständige Verwaltungsakte handelt, die selbstständig anfechtbar sind. Widerspruch – soweit statthaft – und Anfechtungsklage haben mangels Erwähnung in § 84 Abs. 1 AufenthG gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sodass im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft sind. Die Anordnungen sind auch noch nicht erledigt, denn sie bilden derzeit die Grundlage für das Behalten-Dürfen des Mobiltelefons und der Zugangsdaten durch den Beklagten. Eine Erledigung tritt, wenn der Betroffene den Anordnungen nachkommt, erst mit der Durchführung der Auswertung ein ( Möller , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG, Rn. 65).
ein über den Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an dessen sofortigem Vollzug erforderlich ist. Insoweit wird insbesondere ausgeführt,
der Antragsteller keine Dokumente oder Unterlagen besitze, die seine Identität belegten oder Hinweise auf sein Herkunftsland geben könnten. Die auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten seien daher von besonderer Bedeutung. Die sofortige Vollziehung sei geboten, um einer etwaigen Datenvernichtung, Verschleierung oder dem Verlust des Mobiltelefons zuvor zu kommen. Damit hat der Antragsgegner auf den konkreten Fall hinreichend Bezug genommen; ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig oder tragfähig ist, ist nicht maßgeblich. bb) Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse.
G] den § 15a AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens als Rechtsgrundlage für das Auslesen und die Auswertung von Datenträgern ablöst. Im Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist dargelegt,
mit § 15a AsylG eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen werden soll, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ebenso wie bereits die Ausländerbehörden, zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden, Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann (BT-Drucksache 18/11546, S. 2). Daraus wird ersichtlich,
G] von § 15a AsylG nicht vollständig verdrängt werden soll und der Anwendungsausschluss nur bis zu dem Zeitpunkt gelten soll, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist (BT-Drs. 20/9463, S. 38).“ Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kann der Antragsgegner die Maßnahmen daher nicht (auch) auf § 15 AsylG stützen, nachdem das Asylverfahren des Antragstellers bestandskräftig abgeschlossen ist. (
eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Hess. VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann, denn hier lässt sich die mit der Anhörung verbundene Zielsetzung durch die Nachholung im gerichtlichen Verfahren noch erreichen. Entsprechend kann allein die auf die fehlende Anhörung gestützte formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zum Erfolg im Eilrechtsschutzverfahren führen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 7 B 34/25 –, juris, Rn. 3 ff.). (cc) Der Bescheid genügte auch der vorgeschriebenen Form, insbesondere war er (inhaltlich) hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 Hess. VwVfG. Das ist insbesondere der Fall, wenn, ohne
weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, erkennbar ist,
es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich dieser bezieht und von wem, was und wann verlangt wird. Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit soll das unabdingbare Minimum an Rechtsklarheit gewährleisten, das notwendig ist, damit das Verhalten von Bürgern und Behörden auch wirklich durch das Recht programmiert wird. Das setzt voraus,
der Adressat eines Verwaltungsaktes erkennen kann, an wen er sich richtet und was er verlangt bzw. welche Handlungsoptionen er eröffnet, welches Verhalten von wem Vollstreckungsmaßnahmen erwarten lässt und worauf diese gerichtet sein werden. Die Erkennbarkeit des Inhalts muss sich nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des Verwaltungsaktes zu ermitteln. Neben den Gründen können auch solche Umstände zur Auslegung der Regelung des Verwaltungsaktes herangezogen werden, die aus seinem gesamten Text zwar nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind. Welche Umstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden (zum Ganzen: Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1. April 2026, § 37 VwVfG, Rn. 2 ff.). Ausgehend hiervon erweist sich der Bescheid des Antragsgegners (noch) als bestimmt genug. Denn jedenfalls aus der Begründung und den Umständen des Einzelfalls ergibt sich mit hinreichender Sicherheit,
vom Antragsteller (lediglich) die Aushändigung seines Mobiltelefons nebst Zugangsdaten und Sperrcodes erwartet worden ist. (
auch „mobile Geräte“, darunter insbesondere „Mobiltelefone einschließlich Smartphones“, unter den Begriff des Datenträgers fallen, denn diese verfügen über einen internen Speicher, auf dem Daten gespeichert werden können (BT-Drs. 20/9463). Es ist lediglich erforderlich,
der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist. Es genügt,
der Datenträger Hinweise zur Identität und Staatsangehörigkeit erbringen kann. Dies ist bei einem Mobiltelefon regelmäßig gegeben, da sich auf dem Mobiltelefon eine Vielzahl relevanter Daten befinden kann, wie etwa Telefonnummern, Adressen, Login-Daten, gespeicherte Verbindungsdaten von eingehenden und ausgehenden Anrufen bzw. Nachrichten sowie Geolokationsdaten gespeicherter Bilder. Auch die von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren vorgelegten Zahlen, wonach im zweiten Quartal 2019 in etwa 44 % der Fälle, in denen Datenträger ausgelesen wurden, die angegebene Identität bestätigt bzw. widerlegt wurde (vgl. BT-Drs. 19/13945, S. 14), belegen die Geeignetheit der Datenträgerauswertung (zum Vorstehenden: Beiderbeck , in: BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 48 AufenthG, Rn. 25, 27 f., 32, 46; Kolber , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 4; Möller , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG, Rn. 37 f.; zur Parallelvorschrift § 15 AsylG: VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021 – 9 K 135/20 A –, juris, Rn. 30). Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte,
er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Bei der Durchsuchung von Datenträgern ist zwischen dem Auslesen und dem Auswerten zu unterscheiden. § 48 Abs. 3a AufenthG regelt das Auslesen (Zugänglichmachen der Daten) eines aufgefundenen oder ausgehändigten Datenträgers (z. B. Mobiltelefon, externe Festplatte, Speicherstick) oder eines damit verbundenen Cloud-Dienstes. Das Auslesen nach § 48 Abs. 3a AufenthG dient dem Zweck der Sicherstellung einer späteren Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG und ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Aus diesem Nichtbesitz der genannten Dokumente und Unterlagen folgert der Gesetzgeber grundsätzlich die Erforderlichkeit des Auslesens ( Kolber , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 10). Die für den Zugang zu dem Datenträger ggf. erforderlichen Zugangsdaten (z. B. PIN, PUK, Passwort) muss der Ausländer zur Verfügung stellen (§ 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG). Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich,
der Ausländer nur dann zur Offenbarung der Zugangsdaten verpflichtet ist, wenn die damit bezweckte Auswertung von Datenträgern zulässig ist ( Kolber , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
sie lediglich Hinweise zur Identität und Staatsangehörigkeit liefern können. Erst wenn mildere Mittel nicht zur Ermittlung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geführt haben, darf eine Auswertung von Datenträgern erfolgen. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn die Mitwirkung der ausländischen Person in dieser Konstellation bisher vorsätzlich unterblieb, d. h., wenn sie keine Angaben machte. Insofern normiert § 48 Abs. 3b Satz 1 AufenthG allerdings wenig mehr als die Anforderungen des bei jedem Grundrechtseingriff zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nur Personal mit der Befähigung zum Richteramt ist zur Auswertung des Datenträgers berechtigt (§ 48 Abs. 3b Satz 6 AufenthG). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit und dem Nichtvorhandensein milderer Mittel liegt bei der Behörde ( Hruschka , in: BeckOK AuslR,
auf dem Datenträger „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gespeichert sind und diese nunmehr durch das Auswerten erlangt würden (§ 48 Abs. 3b Satz 2 AufenthG). Auch hier setzt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben eines staatlichen Handelns in diesem sensiblen Bereich um ( Hruschka , in: BeckOK AuslR,
der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist (vgl. auch: Beiderbeck , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. März 2026, § 48 AufenthG, Rn. 32). Auch gleich geeignete, mildere Mittel sind für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Identität des Antragstellers auch bei einer Sammelvorführung im September 2025 nicht geklärt werden. Eigenständige Nachfragen durch den Antragsgegner bei der äthiopischen Botschaft nach dem Stand der Identitätsfeststellung des Antragstellers dürften jedenfalls nicht gleich geeignet sein, weil schon zweifelhaft ist, ob die Botschaft dem Antragsgegner weitergehende Auskünfte erteilen würde als diejenigen, welche – nach seinem Vorbringen – dem Antragsteller bescheinigt wurden. Die Anordnungen sind jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht angemessen. Bisher liegen keine tragenden Anhaltspunkte dafür vor,
der Antragsteller kein Äthiopier wäre. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Vermutung des Antragsgegners. Der Antragsteller selbst wirkt im Verfahren zur Passbeschaffung mit. Er hat im behördlichen Verfahren mehrere Bescheinigungen bzw. Erklärungen der äthiopischen Behörden in Deutschland vorgelegt. An deren Echtheit hat der Antragsgegner keine substantiierten Zweifel geltend gemacht. Darüber hinaus nahm der Antragsteller schließlich auch an einer Sammelvorführung teil, die bisher kein Ergebnis – auch keine Verneinung der äthiopischen Staatsangehörigkeit – zeitigte.
hier eine Datenauswertung seines Mobiltelefons etwas zu Tage fördern würde, was über den Inhalt der Schreiben der äthiopischen Behörden und die bisherigen Zweifel an der Staatsangehörigkeit hinaus Erkenntnisse liefern würde, ist nicht eindeutig erkennbar. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die bereits dargestellten Zweifel an der Eignung der Mobiltelefon-Datenauswertung im Falle des Antragstellers. Die gleichwohl bestehenden Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers vermögen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im hier gegebenen Einzelfall keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom
die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt,
sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Hieran gemessen fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Offenbleiben kann, ob mit dem Tenor des Bescheides, mit dem die „zwangsweise Durchführung der erforderlichen Maßnahme“ angedroht wird, eine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gemeint ist oder eine Zwangsmaßnahme nach dem Hess. VwVG. Der Antragsgegner durfte keine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG androhen, weil die Voraussetzungen zur Herausgabe des Mobiltelefons, welche mit der Durchsuchung zwangsweise durchgesetzt werden könnte, nicht vorliegen (vgl. oben). Für die Androhung eines sonstigen Zwangsmittels nach dem Hess. VwVG fehlt es bereits an der Androhung eines bestimmten Zwangsmittels, § 69 Abs. 1 Nr. 1 Hess. VwVG.
sein Deutschlandticket sowie die Bezahlkarte für Zugewanderte über das Handy gekoppelt seien. Der Antragsgegner selbst hat eingeräumt, jedenfalls für das Deutschlandticket keine analoge Lösung gefunden zu haben (Bl. 935 BA).
Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts oder einer dort niedergelassenen Rechtsanwältin nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000883
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