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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2898 Urteil 1. Der Maßstab, anhand dessen der Staatsgerichthof die Versagung der Zulassung eines Volksbegehr

Leitsatz 1. Der Maßstab, anhand dessen der Staatsgerichthof die Versagung der Zulassung eines Volksbegehrens überprüft, erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Regelungen des Grundgesetzes über die

Art. 3Nr. 3 VWG-E verstoßen evident gegen die im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Vo

BegG zu prüfende Kompetenzordnung des Grundgesetzes nach Art. 70 ff., 87e Abs. 4 GG. Dies führt dazu, dass der Gesetzentwurf insoweit nicht den Bestimmungen der Verfassung entspricht und das Volksbegehren insgesamt nicht zulassungsfähig ist. Eine teilweise Zulassung des Volksbegehrens ist nicht möglich. Randnummer 57 1. Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 4 Satz 2 VoBegG ist die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit des Zulassungsantrags. Der Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs entspricht dabei dem Prüfungsauftrag der Landesregierung aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG über die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Zulassungsantrags. - Hierzu StGH, Beschluss vom 15.01.1982 - P.St. 947 -, StAnz 1982, S. 240 [244] = juris, Rn. 91 ff.; Günther , Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 48, Rn. 6 ff.; Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 2, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 124 Erl. V.4.

  1. b)- Randnummer 58 Maßgeblich ist daher auch für den Staatsgerichtshof nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG, ob der Zulassungsantrag die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VoBegG erfüllt und den Bestimmungen der Verfassung im Sinne dieser Vorschriften entspricht. Randnummer 59 2. Der Zulassungsantrag der Beschwerdeführer vom 28. August 2022 wahrt die formellen Anforderungen gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 2 Abs. 1 VoBegG. Randnummer 60 3. Das Volksbegehren entspricht jedoch nicht den Bestimmungen der Verfassung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG. Zu diesen zählen auch die Regelungen über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 70 ff. GG. Randnummer 61 a. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gehören zwar Vorschriften des Grundgesetzes sowie des einfachen Bundesrechts grundsätzlich nicht zu seinem Prüfungsmaßstab. Die Gültigkeit hessischen Landesrechts misst der Staatsgerichtshof grundsätzlich nur an der hessischen Landesverfassung. Die Verfassungsräume des Bundes und der Länder stehen selbständig nebeneinander. Prüfungsmaßstab für das Bundesverfassungsgericht ist Bundesverfassungsrecht, für den Staatsgerichtshof das hessische Verfassungsrecht. - Für Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ( §§ 39 f. StGHG ) StGH, Beschluss vom 26.04.2023 - P.St. 2895 -, StAnz S. 954 [957] = juris, Rn. 64 f. m.w.N.; Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 -, StAnz, S. 1960 [1982] = juris, Rn. 302; für Grundrechtsklagen ( § 43 Abs. 1 StGHG ) StGH, Beschluss vom 09.11.1962 - P.St. 364 -, juris, Rn. 6, Beschluss vom 11.07.1990 - P.St. 1089 -, StAnz S. 1563 [1564] = juris, Rn. 18 m.w.N., Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, StAnz 2014, 268 [270] = juris, Rn. 33; Urteil vom 10.05.2017 - P.St. 2545 -, StAnz S. 562 [564] = juris, Rn. 34 f. m.w.N.; für kommunale Grundrechtsklagen ( § 46 StGHG ) StGH, Urteil vom 04.05.2004 - P.St. 1713 -, StAnz. 2004, 2097 [2112 f.] = juris, Rn. 295 ff. m.w.N.; Urteil vom 04.05.2004 - P.St. 1714 -, StAnz. 2004, 2113 [2126] = juris, Rn. 225 m.w.N.; Urteil vom 12.10.2022 - P.St. 2793 -, StAnz S. 1348 [1355] = juris, Rn. 179 f; insgesamt zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs Falk , in: Ogorek/Poseck, BeckOK Verfassung Hessen, Art. 131 Rn. 4 ff. m.w.N. (7. Ed., Stand: 01.03.2026); Günther , Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 39 Rn. 33 m.w.N., § 42 Rn. 22; zum Verhältnis der Verfassungsräume auch BVerfG, Beschluss vom 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [345, 350 ff.] = juris, Rn. 48, 63 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 77 - Randnummer 62 Anders liegt der Fall jedoch im Beschwerdeverfahren nach § 4 Satz 2 VoBegG. Der Prüfungsmaßstab, anhand dessen die Landesregierung über die Zulassung des Volksbegehrens entscheidet, erstreckt sich auch auf die Einhaltung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung. - StGH, Beschluss vom 15.01.1982 - P.St. 947 -, StAnz 1982, S. 240 [244 f.] = juris, Rn. 94 f., 98 m.w.N.; diese Entscheidung insoweit bestätigend BVerfG, Beschluss vom 24.03.1982 - 2 BvH 1/82 -, BVerfGE 60, 175 [206 f.] = juris, Rn. 114; Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 2, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 124 Erl. III.2. und Erl. V.4.c); Günther , Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 48, Rn. 10; für den Prüfungsmaßstab des BayVerfGH im Zulassungsverfahren eines Volksbegehrens u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 43 m.w.N.; Entscheidung vom 07.06.2023 - Vf. 8-IX-23 -, juris, Rn. 60 m.w.N.; für den Prüfungsmaßstab des Schl.-Holst. LVerfG zur Zulässigkeit einer Volksinitiative Schl.-Holst. LVerfG, Urteil vom 06.12.2019 - LVerfG 2/18 -, juris, Rn. 63 ff.; a.A. Schmidt , NVwZ 1982, S. 181 ff.; Rozek , Das Grundgesetz als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte, 1993, S. 119 ff. - Randnummer 63 Sinn eines vorgeschalteten Verfahrens der Prüfung der Zulässigkeit eines Volksbegehrens ist es zu verhindern, dass verfassungswidrige Gesetzentwürfe dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Könnten Institutionen eine Entscheidung des Volkes, des Souveräns in der Demokratie, nachträglich aus kompetenziellen Gründen verwerfen, hätte dies erhebliche politische und institutionelle Kosten: Das Vertrauen in die Demokratie und das politische System insgesamt könnte Schaden nehmen. Da diese Gefahr gleichermaßen bei einer nachträglichen Verwerfung aus bundes- wie aus landesverfassungsrechtlichen Gründen besteht, erstreckt sich die Prüfung im vorgelagerten Verfahren der Zulassung eines Volksbegehrens auf die Vereinbarkeit mit beiden verfassungsrechtlichen Bindungen, denen die Landesgesetzgebung im Bundesstaat unterliegt. Randnummer 64 Dieser Gedanke kommt bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 3 VoBegG im Jahr 1950 zum Ausdruck: „Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist nicht nur auf die Verfassung des Landes Hessen, sondern auch auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Die Zulassung wäre deshalb auch zu versagen, wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet beträfe, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört.“ - Vorlage der Landesregierung vom 10. Februar 1950, LT-Drs. 1. Wahlperiode, Abt. I Nr. 1419, S. 1909 [1916]; Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 2, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 124 Erl. V.3.c); Günther , Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 48, Rn. 10 - Randnummer 65 Der Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren nach § 4 Satz 2 VoBegG korrespondiert mit diesem Prüfungsmaßstab der Landesregierung bei der Prüfung, ob der Gesetzentwurf den „Bestimmungen der Verfassung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG entspricht. Würde sich der Staatsgerichtshof – anders als die Landesregierung – auf die Prüfung der Einhaltung der Hessischen Verfassung beschränken, könnte dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass die Versagungsentscheidung der Landesregierung aus Gründen der fehlenden Vereinbarkeit mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes in diesem Fall ohne Kontrolle durch den Staatsgerichtshof bliebe. Dies würde den Sinn des Verfahrens nach § 4 Satz 2 VoBegG konterkarieren. Randnummer 66 Der Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren nach § 4 Satz 2 VoBegG umfasst damit im Gleichlauf mit dem Prüfungsmaßstab der Landesregierung bei der Prüfung, ob der Gesetzentwurf den „Bestimmungen der Verfassung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG entspricht, auch die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Randnummer 67 Der Staatsgerichtshof hat zudem nicht die Möglichkeit, nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs eines Volksbegehrens mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes einzuholen, da es sich bei diesem noch nicht um ein verkündetes und in Kraft getretenes Gesetz handelt. - StGH, Beschluss vom 15.01.1982 - P.St. 947 -, StAnz 1982, S. 240 [245] = juris, Rn. 96 m.w.N.; Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 2, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 124 Erl. V.4.
  2. b)m.w.N.; Roewer , NVwZ 1983, S. 145 m.w.N.; ebenso zu Art. 100 Abs. 1 GG HambVerfG, Urteil vom 08.12.2023 - 4/22 -, juris, Rn. 111 m.w.N. - Randnummer 68 Auch rechtsökonomische Gründe sprechen dafür, dass die Kontrolle der Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs eines Volksbegehrens mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in das Verfahren über die Beschwerde an den Staatsgerichtshof gemäß § 4 Satz 2 VoBegG vorverlagert ist. Randnummer 69 Die Befugnis des Staatsgerichtshofs, im Verfahren nach § 4 Satz 2 VoBegG auch Re-gelungen des Grundgesetzes heranzuziehen, wird im Übrigen durch Art. 100 Abs. 3 GG bestätigt, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein kann. - So BVerfG, Beschluss vom 24.03.1982 - 2 BvH 1/82 -, BVerfGE 60, 175 [206 f.] = juris, Rn. 114; Beschluss vom 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [355 ff.] = juris Rn. 76 ff.; vgl. hierzu auch Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 2, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 124 Erl. V.4.b); HambVerfG, Urteil vom 08.12.2023 - 4/22 -, juris, Rn. 111 m.w.N. - Randnummer 70 b. Ob die Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs eines Volksbegehrens mit der Kompetenzordnung der Art. 70 ff. GG durch den Staatsgerichtshof unter Berücksichtigung der hohen landesverfassungsrechtlichen Bedeutung von Volksbegehren auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ist mit der Folge, dass im Zweifel zugunsten der Zulassung des Volksbegehrens zu entscheiden wäre, kann vorliegend dahinstehen. - Diese Frage für die Volksgesetzgebung in Bayern bejahend BayVerfGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 43; Entscheidung vom 07.06.2023 - Vf. 8-IX-23 -, juris, Rn. 60; zustimmend Kaiser , Die Überprüfung von Volksbegehren am Maßstab des Bundesrechts, NVwZ 2020, S. 207 [209]; für eine nicht auf einen Evidenzmaßstab reduzierte Prüfungskompetenz HambVerfG, Urteil vom 08.12.2023 - 4/22 -, juris, Rn. 112; StGH Bremen, Urteil vom 20.02.2020 - St 1/19 -, juris, Rn. 46, und Urteil vom 11.03.2024 - St 2/22 -, juris, Rn. 76; ThürVerfGH, Urteil vom 27.09.2023 - 29/22 -, juris, Rn. 29 - Randnummer 71 Jedenfalls die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen in §§ 3 Abs. 3 und 14 Abs. 2 Satz 2 des Art. 1 VWG-E und § 3a Abs.

Art. 3Nr.

3 VWG-E sind mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes evident unvereinbar. Randnummer 72 aa. Für die dem Bereich des Straßenverkehrs zuzuordnenden Vorschriften der §§ 3 Abs. 3 und 14 Abs. 2 Satz 2 des Art. 1 VWG-E fehlt dem Landesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Randnummer 73

(1)Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt. - BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20 -, BVerfGE 157, 223 Rn. 87 m.w.N.; Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 -, BVerfGE 161, 63 Rn. 82; Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1 Rn. 27 - Randnummer 74 Die Sperrwirkung reicht in sachlich-inhaltlicher Hinsicht so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte. - BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20 -, BVerfGE 157, 223 Rn. 89 und 91 m.w.N., 97; hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 -, BVerfGE 161, 63 Rn. 82 m.w.N.; Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1 Rn. 27 - Randnummer 75 Ein die Länder von der Gesetzgebung ausschließendes Gebrauchmachen kann dabei sowohl positiv durch eine Regelung als auch negativ durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht erfolgen. Entscheidend ist stets, dass ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. Führt der Vollzug einer landesrechtlichen Bestimmung dazu, dass die bundesrechtliche Regelung nicht mehr oder nicht mehr vollständig oder nur noch verändert angewandt werden kann, ist dies als Indiz für eine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG anzusehen. - BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 -, BVerfGE 161, 63 Rn. 82 m.w.N.; Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 -⁠​​​, BVerfGE 163, 1 Rn. 27; ähnlich bereits BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20 -, BVerfGE 157, 223 Rn. 92 m.w.N. - Randnummer 76
(2)Die Regelungen des Bundes im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrsordnung auf Grundlage des § 6 Abs. 1 StVG stellen jedenfalls insoweit, als sie „zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen“ (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 StVG) Regelungen über „das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr“ (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StVG) enthalten, eine abschließende bundesrechtliche Regelung dar, die die Länder von der Gesetzgebung ausschließt. - So auch BayVerfGH, Entscheidung vom 07.06.2023 - Vf. 8-IX-23 -, juris, Rn. 63; für eine jedenfalls weitgehend abschließende Regelung auch BGH, Beschluss vom 04.12.2001 - 4 StR 93/01 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; VerfGH Berlin, Urteil vom 25.06.2025 - 43/22 -, juris, Rn. 141 m.w.N.; Stollwerck , SVR 2017, S. 170 [171 m.w.N.]; Degenhart , in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 74 Rn. 95 - Randnummer 77
(3)Das Straßenverkehrsrecht ist dabei insbesondere vom Straßen- und Wegerecht, das in die Zuständigkeit der Länder fällt, abzugrenzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um deutlich gegeneinander abgegrenzte Gesetzgebungsbereiche, auch wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen und das Straßenverkehrsrecht das Straßenrecht voraussetzt. Die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen erfolgt nach den Aufgaben, die mit ihrer gesetzlichen Regelung zu bewältigen sind: Das Wegerecht dient der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte besondere Verkehrsfunktion; das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. In diesem Sinne ist das Straßenverkehrsrecht sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund – abweichend vom sonstigen Ordnungsrecht – die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zukommt. Die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes betrifft somit die Regelung des wegerechtlich zugelassenen Verkehrs, während die Regelung der Rechtsverhältnisse der Verkehrswege selbst gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 GG ausschließlich Sache der Länder ist. - BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 [314] = juris, Rn. 47 ff. m.w.N. – Randnummer 78 Die Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ist grundsätzlich materien- und nicht zielbezogen zu bestimmen, sodass es für eine möglicherweise verbleibende Gesetzgebungskompetenz der Länder allein auf die Identität der Regelungsmaterien ankommt, nicht hingegen auf die konkrete − gegebenenfalls abweichende − Zielsetzung des Landesgesetzgebers. - BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20 -, BVerfGE 157, 223 Rn. 92; vgl. auch StGH, Beschluss vom 15.01.1982 - P.St. 947 -⁠​​​, StAnz 1982, S. 240 [245 f.] = juris, Rn. 107 m.w.N. - Randnummer 79 Auch wenn daher das Ziel des dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurfs, die Umsetzung der Verkehrswende, letztlich dem Umwelt- und Klimaschutz dienen soll, führt dies nicht dazu, dass sich hieraus – wie von den Beschwerdeführern vertreten – eine dem Land zustehende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG unter dem Aspekt der „Luftreinhaltung“ ergeben könnte. Randnummer 80
(4)Die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehene Regelung in § 3 Abs. 3 des Art. 1 VWG-E entspricht evident nicht den Bestimmungen der Verfassung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG, da es sich um eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift handelt und der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG Gebrauch gemacht hat, die gemäß Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung für die geplante Regelung entfaltet. Randnummer 81 (
  1. a)Die Regelung betrifft die Schaltung von Lichtsignalanlagen zur zumindest gleichberechtigten Berücksichtigung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes. Die StVO verwendet unter dem Obergriff der Verkehrseinrichtung den leicht abweichenden Begriff der Lichtzeichenanlage (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3, § 37 StVO), während Lichtsignalanlage die technische, auch in den Richtlinien für Lichtsignalanlagen - RiLSA - verwendete Terminologie ist. Ein inhaltlicher Unterschied ist damit nicht verbunden. Eine Lichtsignalanlage ist, wie sich aus § 43 Abs. 2 StVO ergibt, ein den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehendes Instrument zur Steuerung des Verkehrs und damit ein Mittel des Straßenverkehrsrechts. Randnummer 82 Dass die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehene Regelung die Träger der Straßenbaulast als zuständige Behörde bestimmt, führt nicht zu einer hiervon abweichenden straßenrechtlichen Natur der Bestimmung, die allein deshalb eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers begründen könnte. § 3 Abs. 3 des Art. 1 VWG-E macht Vorgaben für eine konkrete Steuerung der Benutzung von Straßen durch die Verkehrsteilnehmer mittels einer Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO und regelt nicht etwa Aufgaben des Baus, des Ausbaus oder der Unterhaltung von Straßen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 HStrG . Randnummer 83 Wie bereits ausgeführt, ändert auch das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Fernziel des Umwelt- und Klimaschutzes nichts daran, dass die vorliegend konkret geregelte Materie, die Steuerung von Lichtzeichenanlagen zur jedenfalls gleichberechtigten Berücksichtigung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes, straßenverkehrsrechtlicher Natur ist. Randnummer 84 (
  2. b)Es kann dahinstehen, ob der Bundesgesetzgeber mit dem StVG und der StVO auch insoweit abschließend von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG Gebrauch gemacht hat, als die Priorisierung bestimmter Verkehrsmittel bei Nutzungskonflikten, hier mittels der Schaltung von Lichtzeichenanlagen, geregelt werden soll oder ob hier dem Landesgesetzgeber – und damit der Volksgesetzgebung – insoweit hinsichtlich Vorgaben des durch die Verwaltung auszuübenden Ermessens ein Spielraum für eigene Regelungen verbleibt. Randnummer 85 Jedenfalls hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ausführung der StVO und damit auch der Einrichtung und Steuerung von Verkehrseinrichtungen wie Lichtzeichenanlagen hat der Bundesgesetzgeber in § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO ausdrücklich – und damit denknotwendig abschließend – die Straßenverkehrsbehörden als zuständige Stelle bestimmt. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung durch den Landesgesetzgeber (hier: Träger der Straßenbaulast) ist nicht möglich. Insoweit entfaltet diese bundesrechtliche Regelung Sperrwirkung gegenüber einer landesrechtlichen Regelung. Randnummer 86 (
  3. c)Die Kompetenzwidrigkeit kann auch nicht durch den Zusatz „soweit gesetzlich nicht anders geregelt“ in § 3 Abs. 3 des Art. 1 VWG-E abgewendet werden. § 3 Abs. 3 des Art. 1 VWG-E bestimmt eindeutig eine bestimmte Behörde als zuständige Stelle. Eine diesem Wortlaut offensichtlich widersprechende Auslegung zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit ist angesichts des Gebots der Normenklarheit, das aus dem der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzip folgt, nicht möglich. Randnummer 87
(5)Auch die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehene Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Art. 1 VWG-E entspricht evident nicht den Bestimmungen der Verfassung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG, da es sich ebenfalls um eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift handelt und der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die Sperrwirkung für die geplante Regelung entfaltet. Randnummer 88 (
  1. a)§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Art. 1 VWG-E bestimmt, dass eine Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr grundsätzlich ausgeschlossen werden soll. Die Vorschrift regelt somit die Ordnung des Gemeingebrauchs von Fuß- und Radverkehr und betrifft damit einen originären Regelungsinhalt des Straßenverkehrsrechts im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Insbesondere setzt § 14 Abs. 2 Satz 1 des Art. 1 VWG-bereits seinem Wortlaut nach nicht auf der vorgelagerten straßenrechtlichen Ebene der Widmung an, speziell nicht durch Vorgaben zur Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten im Sinne von § 4 Abs. 1 HStrG . Randnummer 89 (
  2. b)Die Benutzung von Gehwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen und die dabei in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht geltenden Verhaltensanforderungen sind durch den Bundesgesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung, insbesondere in § 2 Abs. 5 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge), § 25 StVO (Fußgänger) sowie § 41 StVO (Vorschriftszeichen) in Verbindung mit den Ge- oder Verboten und Erläuterungen zu Zeichen 239 (Gehweg) und 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) in lfd. Nrn. 18 und 19 der Anlage 2 zur StVO, geregelt. Diese ausführlichen Regelungen durch den Bundesgesetzgeber den Ausgleich der Nutzungsarten Fuß- und Radverkehr betreffend sind erschöpfend und entfalten daher Sperrwirkung. - So auch BayVerfGH, Entscheidung vom 07.06.2023 - Vf. 8-IX-23 -, juris, Rn. 109 - Randnummer 90 Insbesondere bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO, dass Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen müssen; Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen dies. Nur wenn ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden ist, dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 StVO). Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf auch diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen (§ 2 Abs. 5 Satz 3 StVO). Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Art. 1 VWG-E vorgesehene Regelung, die eine Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr ausschließen möchte, widerspricht insoweit der bestehenden bundesrechtlichen Regelung. Aufgrund der Sperrwirkung der bundesrechtlichen Regelung besteht kein Spielraum des Landesgesetzgebers, hiervon abweichende Vorschriften zu erlassen. Randnummer 91 bb. Weiterhin fehlt dem Landesgesetzgeber evident die Gesetzgebungskompetenz für die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthaltene Regelung des § 3a Abs.

Art. 3Nr. 3 VWG-E, weil die entsprechende Befugnis nach Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG ausschließlich dem Bund zusteht. Randnummer 92

(1)Nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG (Eisenbahnen des Bundes) gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird nach Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG durch Bundesgesetz geregelt. Die Verantwortung für den Ausbau und den Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes verbleibt entsprechend seiner Infrastrukturverantwortung nach Absatz 4 unabhängig davon beim Bund, ob die Schienenwege vom Personennah-, Personenfern- oder Güterverkehr genutzt werden. Der Ausnahmevorbehalt für den Schienenpersonennahverkehr in Absatz 4 Satz 1 erfasst nur das Verkehrsangebot, nicht aber die Vorhaltung der Eisenbahnin-frastruktur. Insoweit obliegt dem Bund weiterhin die dort vorgesehene Gewährleistungspflicht. - Vgl. Windthorst , in: Sachs, Grundgesetz,
  1. Aufl. 2024, Art. 87e Rn. 60 m.w.N.; Wolff/Kluth , in: Hömig/Wolff/Kluth, Grundgesetz,
  2. Aufl. 2025, Art. 87e Rn. 11; Uerpmann-Wittzack , in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 2,
  3. Aufl. 2025, Art. 87e Rn. 34 m.w.N. - Randnummer 93 Der zur Ausgestaltung der Gewährleistungspflicht des Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Gesetzgebungsauftrag und Gesetzesvorbehalt weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. - Windthorst , in: Sachs, Grundgesetz,
  4. Aufl. 2024, Art. 87e Rn. 65 m.w.N.; Möstl , in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 87e Rn. 190 (Stand: Jan. 2026); Becker , in: Bonner Kommentar, Art. 87e Rn. 252 (Stand: Juni 2015) - Randnummer 94
(2)Nach dem Vorstehenden betrifft die in § 3a Abs.

Art. 3Nr.

3 VWG-E vorgesehene Zielvorgabe, dass das Land bis 2030 eine weitgehende Elektrifizierung von Schienenstrecken anstrebt, einen Aspekt, der vom Gesetzgebungsauftrag des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG erfasst ist. Inhaltlich handelt es sich um eine Vorgabe zum Ausbau des Schienennetzes mittels – nachträglicher – Elektrifizierung von Schienenwegen. Der Wortlaut von § 3a Abs.

Art. 3Nr.

2 VWG-E enthält dabei keine Beschränkung der umfassten Schienenstrecken und greift bereits aus diesem Grund in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Randnummer 95 Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdeführer folgt, aus dem Sachzusammenhang ergebe sich, dass nur der Schienenpersonennahverkehr gemeint sein könne, änderte dies nichts hieran, da auch dieser Schienen des Bundes betrifft. Auf Bundesebene ist Schienenpersonennahverkehr gemäß § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken, im Zweifel bei einer mehrheitlichen Reiseweite von bis zu 50 Kilometern oder Reisedauer von bis zu einer Stunde. In Hessen ist der öffentliche Personennahverkehr im Sinne des ÖPNVG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Eisenbahnen und mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienungsformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG erfasst der Schienenpersonennahverkehr dabei auch den öffentlichen Personennahverkehr, der auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erbracht wird. Randnummer 96 In systematischer Hinsicht bezieht sich § 3a Abs. 2 ÖPNVG-E daher auch dann, wenn nur der Schienenpersonennahverkehr gemeint wäre, auf die „Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ ( § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG ). Diese wiederum umfasst gemäß § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Randnummer 97 Der Kompetenzwidrigkeit des Regelungsvorschlags steht auch nicht entgegen, dass § 3a Abs. 2 ÖPNVG-E als Zielvorgabe formuliert ist. Nach dem klaren Wortlaut schließt Art. 71 GG vorbehaltlich einer ausdrücklichen Ermächtigung jegliche gesetzgeberische Aktivität der Länder im Sachbereich der ausschließlichen Gesetzgebung aus. - Wittreck , in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II,

  1. Aufl. 2015, Art. 71 Rn. 9 m.w.N.; Heintzen , in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, Bd. 2,
  2. Aufl. 2024, Art. 71 Rn. 43 m.w.N.; Uhle , in: Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, Grundgesetz, Art. 71 Rn. 34 ff. m.w.N. (Stand: Okt. 2024); Broemel , in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 2,
  3. Aufl. 2025, Art. 71 Rn. 8 m.w.N.; Fischer , in: Bonner Kommentar, Art. 71 Rn. 60 f. m.w.N. (Stand: Dez. 2005) - Randnummer 98 Für das Eingreifen der Sperrwirkung reicht es dabei aus, wenn eine landesgesetzliche Regelung ihrem Inhalt nach einem Gegenstand der ausschließlichen Bundesgesetzgebung zuzuordnen ist. Eine konkrete Normenkollision mit einem Bundesgesetz, das ebenfalls diesem Gegenstand zuzuordnen ist, oder eine faktische Beeinträchtigung der Bundesgesetzgebung ist nicht erforderlich. - Heintzen , in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, Bd. 2,
  4. Aufl. 2024, Art. 71 Rn. 30; Uhle , in: Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, Grundgesetz, Art. 71 Rn. 34 ff. m.w.N. (Stand: Okt. 2024) - Randnummer 99 Bereits eine gleichlautende, deklaratorische Wiederholung ist dem Landesgesetzgeber typischerweise verwehrt. - Broemel , in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 2,
  5. Aufl. 2025, Art. 71 Rn. 8 m.w.N.; Heintzen , in: Huber/Voßkuhle/, Grundgesetz, Bd. 2,
  6. Aufl. 2024, Art. 71 Rn. 19, 25 m.w.N., 27 f. m.w.N.; Fischer , in: Bonner Kommentar, Art. 71 Rn. 61 ff. m.w.N. (Stand: Dez. 2005) - Randnummer 100 Dabei kann dahinstehen, ob bloße Programmsätze ohne Regelungsgehalt von der Sperrwirkung ausgenommen wären und ob diese daneben den allgemeinen Anforderungen des der Verfassung des Landes Hessen immanenten Rechtsstaatsprinzips an den Gesetzgeber, Normen mit einem klar verständlichen, bestimmten Regelungsgehalt zu erlassen, widersprächen. Denn eine „weitgehende Elektrifizierung von Schienenstrecken“ gemäß § 3a Abs. 2 des Art. 3 Nr. 3 VWG-E setzt konkrete technische Maßnahmen und – soweit Schienen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betroffen sind – dem vorausgehend ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG voraus. Auch spricht die zeitliche Vorgabe „bis 2030“ gegen einen reinen Programmcharakter der Regelung. Die Formulierung, das Land habe dies anzustreben, mag zwar keine unmittelbare Verpflichtung aussprechen, fordert jedoch jedenfalls zielgerichtete Bemühungen und damit ein Tätigwerden des Landes in einem dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG vorbehaltenen Bereich, das nicht mehr ausschließlich an Bundesnormen ausgerichtet ist. Randnummer 101 cc. Ob die weiteren seitens der Landesregierung beanstandeten Vorschriften der § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 20 Satz 3 des Art. 1 VWG-E mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind, kann dahinstehen. Bereits aufgrund der soeben festgestellten Verstöße war die Versagung der Zulassung durch die Landesregierung rechtmäßig. Randnummer 102 c. Ebenfalls dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob weitere Vorschriften des Gesetzentwurfs gegen das der Hessischen Verfassung immanente Rechtsstaatsprinzip verstoßen oder ob die Landesregierung insoweit zu strenge Maßstäbe herangezogen hat. Randnummer 103
  7. Auch wenn nur einzelne Vorschriften des vorgelegten Gesetzentwurfs gegen die „Bestimmungen der Verfassung“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG verstoßen, ist die Zulassung des Volksbegehrens zu Recht insgesamt versagt worden. Eine teilweise Zulassung ist jedenfalls in der hier zu entscheidenden Konstellation ausgeschlossen. Randnummer 104 Nach dem Gesetzeswortlaut ist lediglich eine Stattgabe des Antrags (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG) oder aber dessen Versagung (§ 4 Satz 2 VoBegG) möglich. Die Unterstützung durch die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VoBegG muss sich „auf den Gesetzentwurf der Initiatoren“ beziehen, der nur in dieser Form Gegenstand eines Volksbegehrens und nach § 15 VoBegG gegebenenfalls der parlamentarischen Beschlussfassung werden kann. Ein Volksentscheid unterbleibt gemäß Art. 124 Abs. 2 Satz 2 HV nur dann, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf „unverändert“ übernimmt. Randnummer 105 Die Teilzulassung eines Volksbegehrens kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn den zu beanstandenden Elementen offensichtlich nur eine gänzlich untergeordnete Bedeutung zukommt. Der über ein Volksbegehren angestoßene Gesetzgebungsprozess weicht von dem sonstigen Gesetzgebungsverfahren im Landtag, in dessen Verlauf mehrheitsfähige Änderungen möglich sind, entscheidend ab. Der Unterstützungswille der Unterzeichner des Volksbegehrens bezieht sich auf den ihnen vorgelegten Gesetzentwurf als Ganzes. Inhaltliche Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf sind im Verfahren nach dem hessischen Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid – im Gegensatz zu abweichenden einfachgesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern – nicht vorgesehen. Maßgeblich ist daher der Wille der Unterzeichner, wie er dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass diese mit ihrer Unterschrift das Einverständnis damit erklärt haben, der ihnen vorgelegte Gesetzentwurf solle in dieser Form zum Gegenstand eines Volksgesetzgebungsverfahrens gemacht werden. Fallen Teile des Gesetzentwurfs dadurch weg, dass diese als verfassungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VoBegG zu beanstanden sind, entfällt damit grundsätzlich auch die Basis für einen dem Unterschriftenquorum genügenden, übereinstimmenden Willen der Unterzeichner. - BayVerfGH, Entscheidung vom 16.07.2019 - Vf. 41-IX-19 -, juris, Rn. 118 m.w.N.; Entscheidung vom 07.06.2023 - Vf. 8-IX-23 -, juris, Rn. 129 m.w.N.; auf den Willen der Unterzeichner abstellend auch Günther , Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 48 StGH, Rn. 10 m.w.N. - Randnummer 106 Eine teilweise Zulassung kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn der verbleibende Gesetzentwurf von dem übereinstimmenden Willen der Unterzeichner zweifelsfrei noch getragen ist. Es kommt somit darauf an, ob die Unterzeichner, hätten sie die Unzulässigkeit eines Teils ihres Vorhabens erkannt, zweifelsfrei in einer dem Unterschriftenquorum genügenden Anzahl die bedenkenfreien Bestimmungen des Gesetzentwurfs unterzeichnet hätten. - Vgl. Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 2, Stand:
  8. Lieferung 1999, Art. 124 Erl. V.3.d) m.w.N.; vgl. auch HambVerfG, Urteil vom 07.05.2019 - 4/18 -, juris, Rn. 124 m.w.N. - Randnummer 107 Dies lässt sich objektivierbar nur bei gänzlich untergeordneten, abtrennbaren Aspekten oder offensichtlich redaktionellen Versehen annehmen. - Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom
  9. Juli 2019 - 41-IX-19 -, juris, Rn. 118; vgl. für den Fall redaktionellen Versehens: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil v. 23.10.2001 - 2/00 -, juris, Rn. 58 - Randnummer 108 Nach diesem Maßstab ist eine teilweise Zulassung des dem Volksbegehren zugrundeliegenden Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Verkehrswende nicht möglich, da jedenfalls die darin vorgesehenen Regelungen der §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 2 Satz 2 des Art. 1 VWG-E sowie § 3a Abs.

Art. 3Nr. 3 VWG-E nicht den Bestimmungen der Verfassung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Vo

BegG entsprechen und nicht nur gänzlich untergeordnete, abtrennbare Aspekte des vorgelegten Gesetzentwurfs betreffen. Ein Wille der Unterzeichner, den Gesetzentwurf auch ohne diese Bestimmungen unterzeichnet zu haben, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Randnummer 109 Hiergegen spricht bereits, dass der Gesetzentwurf die Interessen unterschiedlicher Gruppen von Verkehrsteilnehmern aufgreift, die nicht notwendig übereinstimmen und sogar gegenläufig sein können. So dient etwa § 14 Abs. 2 Satz 2 des Art. 1 VWG-E den besonderen Interessen des Fußverkehrs. § 3a Abs.

Art. 3Nr.

3 VWG-E wiederum betrifft den Schienenverkehr. Es lässt sich nicht zweifelsfrei ermitteln, dass jeder Unterzeichner den Vorschlag auch bei Wegfall einer dieser Regelungen unterstützt hätte und nicht etwa seine Unterschrift nur in erster Linie wegen seiner Unterstützung eines spezifischen Interesses geleistet hat. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Art. 1 VWG-E wiederum regelt eine jedenfalls gleichberechtigte Berücksichtigung von Belangen der Verkehrsmittel des Umweltverbundes gegenüber dem motorisierten Individualverkehr und damit ein Kernelement der Verkehrswende. Dass deren Wegfall für sämtliche Unterstützer offensichtlich bedeutungslos ist mit der Folge, dass sie das Volksbegehren losgelöst davon unterstützt hätten, ist ebenfalls nicht zweifelsfrei feststellbar. III. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG . Für eine Erstattung von Auslagen gemäß § 28 Abs. 7 StGHG besteht kein Anlass. Sonstiger Langtext Gliederung Rn. A. Sachverhalt und Beteiligtenvorbringen 1 I. Rechtliche Grundlage 1 II. Beschwerdeschrift vom

  1. Oktober 2022 12 Antrag der Beschwerdeführer 15 III. Schriftsatz der Landesregierung vom
  2. Februar 2023 16 Antrag der Beschwerdegegnerin 34 IV. Schriftsatz der Landesanwältin vom
  3. Juli 2024 35 V. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom
  4. August 2024 44 VI. Schriftsatz der Landesregierung vom
  5. Februar 2026 48 B. Entscheidungsgründe 49 I. Zulässigkeit 50 II. Begründetheit 55
  6. Prüfungsgegenstand 57
  7. Formelle Voraussetzungen des Zulassungsantrags 59
  8. Materielle Voraussetzungen des Zulassungsantrags 60 a. Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs 61 b. Verstoß von Teilen des Gesetzentwurfs gegen die grundgesetzliche Kompetenzverteilung 70 c. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Hessischen Verfassung 102
  9. Keine teilweise Zulassung des Volksbegehrens 103 III. Kosten 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000898

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